BVwG W194 1418929-2

W194 1418929-2Federal Administrative CourtApr 10, 2014

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Bescheidbehebung,<br/>Dauer, individuelle Verhältnisse, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage

Full text

BVwG W194 1418929-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W194.1418929.2.01

Spruch

W194 1418929-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, auch XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, LL.M., MigrantInnenverein St. Marx in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2R01, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Mai 2013, Zl. 10 09.631-BAW, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl Nr. I 2013/33 idF BGBl Nr. I 2013/122, iVm § 8 Abs. 1, § 9 und § 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 14. Mai 2013, Zl 10 09.631-BAW, ersatzlos behoben.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 7. April 2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15. Oktober 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 2. Februar 2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und seines gesetzlichen Vertreters im Wesentliche an, dass er in Afghanistan geboren worden sei, und zwar in der XXXX, XXXX, XXXX, er jedoch bereits im Kindesalter mit seiner Familie nach

XXXX gezogen sei, er und seine Familie dort illegal gelebt haben, er dort sieben Jahre zur Schule gegangen, er des Öfteren nach Afghanistan, jedoch lediglich zu Besuch zurückgekehrt, sein Vater bereits verstorben und seine Mutter Hausfrau sei, seine Mutter, seine Schwester und seine vier Brüder noch in XXXX leben, er ab und zu Kontakt zu seiner Mutter, jedoch zu den übrigen, weiter entfernten Verwandten (Onkel und Tanten) keinen Kontakt mehr habe, er insgesamt ein Monat in Kabul gelebt habe und Kabul ca. 200 km weit von seinem Heimatdorf entfernt sei.

3. Mit Bescheid vom 5. April 2011, Zl. 10 09.631-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5. April 2012 (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer einer aktuellen und konkreten Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht ausgesetzt gewesen und dies zukünftig auch nicht zu erwarten sei sowie dass es im gegenständlichen Fall aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage in Afghanistan und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhtem Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung von einer Art 2 bzw. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde.

4. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 7. April 2011, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften und unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht wurden und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl erfülle.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 10. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberichtigung, die ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. April 2012, Zl. 10 09.631-BAW, bis zum 5. April 2013 erteilt wurde.

7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. Mai 2012, Zl C4 418.929-1/2011/5E, wurde die Beschwerde vom 7. April 2011 im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen.

8. Mit Schreiben vom 5. Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.

9. In seiner Einvernahme vom 25. April 2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und eines Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seit ca. zweieinhalb Jahren in Österreich lebe, er gesund sei, er als Küchenhilfe arbeite und am Nachmittag einen Deutschkurs besuche, er jedoch noch nicht genügend Deutsch spreche, um eine Lehre zu beginnen und zu seiner in XXXX lebenden Mutter alle eineinhalb Monate Kontakt habe. Seine vier Brüder, seine Schwester und ein Onkel mütterlicherseits leben ebenfalls in XXXX. In Afghanistan leben ein Onkel und drei Tanten väterlicherseits, jedoch habe er keinen Kontakt zu diesen Angehörigen. Er habe weder in Afghanistan noch in XXXX je gearbeitet und könne sich auch nicht vorstellen, in Afghanistan einen Beruf auszuüben, da dies zu gefährlich für ihn sei. Zudem habe er dort aufgrund seines geringen Alters nie gearbeitet. In Österreich habe er sowohl afghanische als auch österreichische Freunde.

10. In seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2013 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. April 2011 nicht nur aufgrund seiner Minderjährigkeit subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sondern auch aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan, sich die Situation in Afghanistan seit April 2011 bzw. 2012 nicht gravierend zum Positiven gewendet habe, dem Beschwerdeführer trotz seiner eingetretenen Volljährigkeit bereits einmal der subsidiäre Schutz verlängert worden sei, er in Afghanistan keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte, er dort nie gearbeitet, dort lediglich entfernte Verwandte (Onkel und drei Tanten), er zu diesen nie ein gutes Verhältnis gehabt habe, diese für den Beschwerdeführer de facto Fremde seien und deshalb dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz unabhängig vom Alter gebühre.

11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Mai 2013, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. April 2012 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

12. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest, traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur allgemeinen Lage in Afghanistan. In seiner rechtlichen Würdigung legte das Bundesasylamt im Wesentlichen dar, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. April 2011 aufgrund seiner damaligen konkreten Einzelsituation, insbesondere deshalb, da er noch minderjährig gewesen sei und er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf sich alleine gestellt gewesen wäre, subsidiärer Schutz gewährt worden sei, diese Voraussetzungen jedoch nicht mehr gegeben seien, es sich keine weiteren Aspekte, die für die erneute Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würden, vorhanden seien, der Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufserfahrung als Küchenhilfe in Österreich und der Kenntnis mehrerer Sprachen eine überdurchschnittliche Qualifikation am Arbeitsmarkt in Afghanistan bzw. insbesondere in Kabul aufweise und er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keinem erhöhtem Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung von einer Art 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei.

13. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Mai 2013 richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 29. Mai 2013, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurden und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer unabhängig von seinem Alter, aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan und des Mangels an familiären oder sozialen Kontakten in Afghanistan die Voraussetzungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz erfülle.

14. Mit Telefax vom 4. Juli 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er trotz Ablaufes seiner "grauen Karte" weiterhin zum Aufenthalt berechtigt sei und auch Zugang zum Arbeitsmarkt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 und hat in Österreich keine Verbrechen begangen.

Der Beschwerdeführer wurde in der XXXX bzw. XXXX bzw. XXXX, geboren. Noch im Kindesalter übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach XXXX, wo die Familie ohne rechtmäßigen Aufenthaltstitel lebte. In seinem Heimatdorf in Afghanistan leben außer einem Onkel und drei Tanten väterlicherseits, zu denen nie engerer Kontakt bestand, keine weiteren Verwandten mehr. Der Beschwerdeführer verfügt über keine weiteren sozialen Kontakte in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer hat vier Brüder und eine Schwester, welche mit seiner Mutter in einem Einfamilienhaus in XXXX leben. Sein Vater ist bereits verstorben und seine Mutter ist Hausfrau. Finanziell unterstützt wird die Familie in XXXX durch einen Onkel mütterlicherseits.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte in XXXX sieben Jahre eine Schule. Der Beschwerdeführer nimmt in Österreich an Deutschkursen teil und arbeitet als Küchenhilfe. In Afghanistan hat er keine beruflichen Perspektiven.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat/Drittstaat

Überblick über die politische Lage:

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10. Jänner 2012, Seite 7).

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.

(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer vom 31. Juli 2013; UNHCR, Eligibility Guidelines aus August 2013, Seite 15).

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen im kommenden Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA, Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle vom 22. Juli 2013).

Im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 wurden insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 6. September 2013).

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusive Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan aus Juni 2013, S.17 ff.).

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die afghanische Verfassung garantiert in Artikel 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 9).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.

Die afghanische Verfassung erlaubt in Artikel 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices vom 19. April 2013).

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 10).

Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 16; Amnesty International, Amnesty Report 2013 vom 21. Mai 2013).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenzeiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 18).

Medizinische Versorgung:

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals. Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, aus Oktober 2012, S. 15).

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 10. Jänner 2012, S. 28).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 14).

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezbe Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines aus August 2013, S. 72 bis 78).

2. Beweiswürdigung:

Bei den Feststellungen zur Identität, Nationalität, individuellen Situation und zu den familiären Verhältnissen folgt das Bundesverwaltungsgericht jenen der belangten Behörde, an deren Richtigkeit keine Zweifel entstanden und welche auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sind.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10. Jänner 2012,

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013,

ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer vom 31. Juli 2013,

UNHCR, Eligibility Guidelines aus August 2013,

APA, Afghanisches Parlamente feuert Innenminister wegen Gewaltwelle vom 22. Juli 2013,

UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 6. September 2013,

United States, Country Reports on Human Rights Practices vom 9. April 2013,

Amnesty International, Amnesty Report 2013 vom 21. Mai 2013 und

BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan aus Oktober 2012.

Die im hg. Verfahren verwendeten Quellen zur Feststellung zur Lage in Afghanistan gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese den Länderfeststellungen zugrunde legen konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 ab 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Nach § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G), BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl I Nr. 68/2013, besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-G obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des AsylG 2005.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.

Art 131 Abs. 2 B-VG legt fest, dass das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Rechtsachen in den Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.

Die konkrete Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall ergibt sich daher aus Art 131 Abs. 2 B-VG iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 Z 2 BFA-G.

3.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit 1. Jänner 2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten, welches auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden ist.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Absätze 1, 2 und 5 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor 2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3. 4 Mündliche Verhandlung

§ 24 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten folgendermaßen:

"§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist."

Ein mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben ist.

Zu A) Befristete Aufenthaltsberechtigung

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1), er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Betreffend eine mögliche Verletzung des Art 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Möglichkeit einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27. Februar 2001, Zl. 98/21/0427 sowie vom 20. Juni 2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen. (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26. Juni 1997, Zl. 95/21/0294 sowie vom 30. Juni 2001, Zl. 97/21/0560).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich jedoch, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14. Mai 2013 zu Unrecht den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und seine Aufenthaltsberechtigung entzogen hat:

Im Fall des Beschwerdeführers liegt nämlich bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach wie vor mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jene von der Judikatur (insbesondere auch des EGMR) geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, welche seine Abschiebung nach Afghanistan als eine Verletzung von Art 3 EMRK erscheinen ließe.

Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann mit siebenjähriger Schulausbildung und Berufserfahrung als Küchenhilfe, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, jedoch muss demgegenüber aber als maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie bereits im Kindesalter nach XXXX zog und seit damals daher nie (bis auf kurze Besuche) in Afghanistan lebte.

Er verfügt daher weder über ausreichende familiäre (zwar leben in Afghanistan ein Onkel und drei Tanten väterlicherseits, jedoch hat zu diesen nie ein engeres Kontaktverhältnis bestanden) noch soziale Netzwerke in Afghanistan. Der Beschwerdeführer wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen.

In Afghanistan stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln - insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt - meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Der Beschwerdeführer ist mittlerweile zwar nicht mehr - wie bei Erlassung des Bescheides vom 5. April 2011 - minderjährig. Entgegen der Auffassung der nunmehrigen belangten Behörde (vgl. AS 620) ist dieser Umstand trotz der Berufserfahrung (Arbeit als Küchenhilfe in Österreich) und der erworbenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nicht geeignet, seine Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als nicht mehr existenzbedrohend zu qualifizieren.

Diese besonders prekäre Ausgangssituation wird auch nicht etwa - wovon die belangte Behörde offenbar ausgeht - durch erweiterte Fremdsprachenkenntnisse (Paschtu, Dari, Urdu, Englisch und Deutsch) kompensiert.

Zudem stammt der Beschwerdeführer ursprünglich aus der XXXX, die gemäß dem 1. Quartalsbericht des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) aus dem Jahr 2013 (vgl. https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366715966_anso-20q1-202013.pdf - Zugriff am 31. März 2014) als äußerst unsicher eingestuft wird.

Eine innerstaatliche Schutzalternative iSd § 8 Abs. 3 iVm §11 AsylG 2005, etwa in den als verhältnismäßig sicher eingestuften Regionen, zB Kabul (wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ja ausgeht), würde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks seinerseits in Afghanistan (vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer ursprünglich aus der XXXX stammt und - bis auf kurze Zeitspannen - nie in Kabul lebte) und sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls als nicht zur Verfügung stehen.

Folglich kann daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Da somit in Afghanistan (und auch in Kabul) für den Beschwerdeführer die reale Gefahr einer existenzbedrohenden Situation iSd oben dargestellten Anforderungen besteht, kann ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 derzeit nicht entzogen werden und liegen daher die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht vor.

Der angefochtene Bescheid vom 14. Mai 2013 ist daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben und ist dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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