W185 1262705-5•BVwG W185 1262705-5
W185 1262705-5Federal Administrative CourtApr 10, 2014
Außerlandesbringung, Einreisetitel, Mitgliedstaat, real risk,<br/>Zuständigkeit, Zustimmungserklärung
Geschäftszahl (GZ):
W185 1262705-5/3E
IM NAMEN DER REPUBLIk
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, geb. xxxx, StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2014, Zl. 13 16.765-EAST-OST, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte erstmals am 17.08.2001 in Österreich die Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde am 27.11.2001 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen, woraufhin der Antragsteller diesen Antrag am 27.05.2003 zurückzog.
Am 27.08.2002 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich unter dem Namen xxxx, geboren am xxxx, Staatsangehöriger Nigerias, die Gewährung internationalen Schutzes, wobei dieser Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2004 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde und am 16.09.2005 in Rechtskraft erwuchs.
Am 08.08.2005 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz und gab an, xxxx zu heißen, am xxxx geboren und Staatsangehöriger Sierra Leones zu sein. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.09.2005 wurde die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen. Mit Bescheid der Fremdenpolizei Wien vom 05.01.2012 wurde eine Rückkehrentscheidung in Form eines Einreiseverbotes getroffen.
Am 31.08.2012 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 11.09.2012 wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben und mit Beschluss des Asylgerichtshofes festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war. Eine Behandlung der eingebrachten Beschwerde beim VfGH wurde abgelehnt. Am 27.09.2012 wurde der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat überstellt.
Der Beschwerdeführer brachte den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz am 14.11.2013 ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 31.08.2012 und am 08.08.2005 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Außerdem stellte er auch in der Slowakei am 18.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt richtete am 18.11.2013 Schreiben gemäß Art. 21 Dublin-VO an die Slowakei und Italien. Mit einem am 27.11.2013 eingelangten Schreiben teilte die Slowakei mit, dass der Beschwerdeführer ein slowakisches Visum, gültig vom xxxx bis xxxx, besessen habe. Seine Frau xxxx und seine Kinder seien slowakische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer hätte außerdem ein französisches Visum, das vom xxxx gültig gewesen sei, besessen. Daraufhin richtete das Bundesasylamt am 29.11.2013 ein auf Art. 9 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich. Mit einem am 03.12.2013 eingelangten Schreiben teilte Italien mit, dass der Beschwerdeführer in Italien unbekannt sei. Frankreich stimmte mit einem am 30.12.2013 eingelangten Schreiben dem Aufnahmeersuchen gem. Art. 9 Abs. 4 Dublin-VO ausdrücklich zu.
Bei der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 14.11.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am 27.09.2012 nach Nigeria abgeschoben worden. Im März 2013 sei er dann von seinem Heimatstaat über Libyen und nach Sardinien gereist. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen worden, die ihn jedoch wieder "gehen habe lassen", ohne, dass er einen Asylantrag gestellt habe. Er habe in Italien zwei Wochen in einem Krankenhaus wegen einer Operation verbracht. Anschließend sei er am 13.11.2013 nach Österreich gefahren. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, um hier mit seinen Kindern leben zu können. Früher hätten seine Frau und Kinder in Österreich gelebt, seit August 2013 seien sie jedoch wieder in der Slowakei aufhältig. Der Vater des Beschwerdeführers sei Mitglied einer Gruppe gewesen, die verschiedene Rituale durchgeführt habe, wo unter anderem auch Menschen geopfert worden seien. Nach dem Tod seines Vaters hätte er Anführer dieser Gruppe werden sollen, was er jedoch nicht gewollt habe und seitdem würden die Anhänger ihn mit dem Tod bedrohen. Die Anhänger dieser Gruppe würden beabsichtigen, ihn umzubringen.
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.01.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Frau seit März 2013 nicht mehr in Österreich gemeldet sei, weil sie nach seiner Abschiebung nach Nigeria mit den Kindern in die Slowakei gereist sei. Der Beschwerdeführer legte die Heiratsurkunde sowie Geburtsurkunden seiner Kinder vor. Seine Ehefrau war bei der Einvernahme anwesend.
Über Befragen, ob er in der Europäischen Union bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Lichtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau und seine Kinder in der Slowakei leben würden. Seine Kinder seine in einem Kinderheim; seine Frau sei letzte Woche zu ihm nach Österreich gekommen. Seine Frau wäre nicht im Stande gewesen, sich alleine um die Kinder zu kümmern, weshalb die slowakischen Behörden die Obsorge für die Kinder übernommen hätten. Seine Frau würde in der Slowakei arbeiten. Über Nachfrage, ob seine Frau in Österreich Urlaub machen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihre Arbeit in der Slowakei aufgegeben habe und eine Stelle in Österreich suchen würde. Sie würde sich in Kürze in Österreich auch polizeilich melden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, derzeit vom Autohandel zu leben.
Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Italien unbekannt sei, gab dieser an, dass ihm in Italien keine Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er habe den italienischen Behörden mitgeteilt, dass er zu seiner Familie in Österreich wolle. Der Beschwerdeführer gab weiters an, in Afrika ein französisches Visum beantragt zu haben, jedoch keines ausgestellt bekommen zu haben. Über Vorhalt der Zustimmung Frankreichs, erklärte der Beschwerdeführer, dass er von einem französischen Visum "nichts wisse".
Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass mit Frankreich ein Konsultationsverfahren geführt werde und Frankreich der Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt habe. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aus Österreich nach Frankreich auszuweisen. Hierzu hielt der Beschwerdeführer fest, nicht nach Frankreich zu wollen, da er in Österreich mit seiner Familie zusammen leben wolle. Die slowakischen Behörden würden ihnen die Kinder "zurückgeben", wenn er einen Wohnsitz in Österreich nachweisen könne.
Der Beschwerdeführer legte folgende Beweismittel vor:
Ein Schreiben des slowakischen Amtes für Arbeit, Soziales und Familie der Stadt xxxx vom 11.02.2013
Ein Gerichtsbeschluss der slowakischen Behörden vom Bezirksgericht xxxx vom 09.04.2013
Eine Einladung zur Verhandlung am 03.06.2013, ausgestellt in xxxx am 10.05.2013
Eine Verständigung, dass die Kinder am 12.10.2013 in das Kinderheim in xxxx gebracht wurden
Ein Urteil vom 21.11.2013 über die Einschränkung der Ausübung der elterlichen Rechte und ein Antrag des slowakischen Amtes für Arbeit, Soziales und Familie vom 10.10.2012
Mit Schreiben vom 04.02.2014 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten ab. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Länderinformationen zu Frankreich möglicherweise richtig seien, jedoch auf seinen Fall keine Anwendung finden würden. Bereits im Jahr 2008 sei er mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in Wien gemeldet gewesen. Nach seiner Abschiebung in sein Heimatland sei seine Gattin mit den Kindern in die Slowakei gegangen. Seine Gattin hätte als EU-Bürgerin nunmehr von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sei wieder nach Österreich zurückgekehrt. Sie würden beide einen Job suchen und Deutsch lernen, um sich in Österreich schneller zu integrieren. Seit seiner Flucht aus Nigeria, somit seit 2002, sei der Beschwerdeführer nie in Frankreich gewesen. Er habe dort keine Verwandten und keine Familie. Deshalb sei Frankreich für sein Verfahren nicht zuständig. Es würde Art.8 EMRK widersprechen, wenn er erneut von seiner Ehefrau, mit der er seit 2006 in aufrechter Ehe lebe, getrennt würde. Weder er noch seine Frau würden französisch sprechen. Aus diesem Grund sei ihnen ein Asylverfahren in Frankreich nicht zumutbar. Durch die Überstellung nach Frankreich würden auch die Chancen, die Obsorge für die Kinder zurück zu erlangen, schwinden. In Frankreich gebe es auch keine finanzielle Unterstützung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Asylwerber in Frankreich dar. Demnach sind grundsätzlich der Zugang zum Asylverfahren sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber gewährleistet. Auch Kritikpunkte am französischen Asylwesen werden näher dargestellt. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert und gekürzt):
Das französische Asylsystem ist aktiv und zugänglich. Obwohl die Antragsformulare der französischen Asylbehörde OFPRA auf Französisch ausgefüllt werden müssen, gibt es Instruktionen für die Antragsstellung auf Englisch, Albanisch, Russisch, Serbo-Kroatisch, Türkisch, Tamil und Arabisch.
Im Falle eines Massenzustroms vertriebener Personen aus Drittländern gibt es die Möglichkeit des sofortigen temporären Schutzes, der dann greift, wenn das Asylsystem dieses Ansturms nicht Herr wird. Betroffene erhalten ein Aufenthaltsrecht für 6 Monate mit der Möglichkeit zur Verlängerung bis zu max. drei Jahren. 2010 haben
10. 340 Personen temporären Schutz erhalten.
Für Antragsteller, die sich nicht als Flüchtlinge qualifizieren und denen im Herkunftsland Todesstrafe, Folter oder eine andere grausame oder unmenschliche Behandlung droht, ist subsidiärer Schutz vorgesehen. (USDOS 19.4.2013)
Ein Asylantrag in Frankreich kann entweder an der Grenze oder auf dem Territorium selbst (bei einer Präfektur), sowie aus der Haft heraus gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags umfasst generell drei Stufen:
1. Zuerst prüft die Präfektur, ob Frankreich überhaupt zuständig ist und ob das ordentliche oder das beschleunigte Verfahren angewandt wird.
2. Danach hat der Antragsteller 21 Tage Zeit (15 Tage im beschleunigten Verfahren) um beim Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Francaise de Protection des Réfugiés et Apartrides, OFPRA) seinen Antrag zu komplettieren. OFPRA prüft dann den Antrag inhaltlich.
3. Zuletzt ist der nationale Asylgerichtshof (Cour Nationale du Droit d'Asile, CNDA) für Beschwerden gegen Entscheidungen des OFPRA zuständig.
Das beschleunigte Verfahren wird angewandt auf Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten (derzeit Armenien, Benin, Bosnien-Herzegowina, Kapverden, Kroatien, Ghana, Indien, FYROM, Mauritius, Moldau, Mongolei, Montenegro, Senegal, Serbien, Tansania und Ukraine); wenn der Fremde eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt; und wenn der Antrag in offensichtlich missbräuchlicher Absicht gestellt wurde.
Wer in einem französischen Hafen oder Flughafen Asyl beantragt, fällt unter ein eigenes Grenzverfahren. Bei diesem entscheidet das französische Innenministerium (auf Vorschlag des OFPRA), ob dem Antragsteller der Zugang zum Territorium gewährt wird. Ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet, wird die Einreise verweigert. Dagegen hat der Antragsteller das Recht auf Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 48 Stunden. Danach wird er außer Landes gebracht.
Beschwerde vor dem CNDA muss binnen 30 Tagen eingelegt werden. Im ordentlichen Verfahren hat diese aufschiebende Wirkung, nicht jedoch im beschleunigten Verfahren. Der CNDA kann die Entscheidung des OFPRA bestätigen oder annullieren.
Eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des CNDA kann binnen 2 Monaten vor dem Staatsrat eingebracht werden, der hauptsächlich kassatorische Kompetenzen hat. Eine Beschwerde vor dem Staatsrat hat keine aufschiebende Wirkung. (AIDA 7.5.2013)
Flüchtlingsstatus wird für 10 Jahre (verlängerbar) gewährt, subsidiärer Schutz für ein Jahr (verlängerbar). (CEAR 5.2012).
Für das Frühjahr 2014 ist eine Reform des französischen Asylsystems avisiert. Der Prozess dazu wurde im Juli 2013 vom französischen Innenministerium initiiert. Am 28.11.2013 wurde ein entsprechender Entwurf vorgelegt. (AIDA 9.12.2013)
Quellen:
Zugang zum Asylsystem ist für Dublin-Rückkehrer gegeben. Ihr Antrag wird behandelt wie jeder andere. Stammt der Rückkehrer aus einem sicheren Drittstaat, wird der Antrag im beschleunigten Verfahren behandelt.
Das Verfahren geht dort weiter, wo es abgebrochen wurde. Im Falle einer abschließend negativen Entscheidung des CNDA kann der Rückkehrer bei OFPRA eine Wiederaufnahme beantragen, wenn er neue Elemente vorweisen kann. (DTP 12.2012)
Dublin-Rückkehrer haben in Frankreich denselben Zugang zu Unterbringung wie Erstantragsteller. Sie haben keine Priorität. Die Unterbringung ist abhängig von der Art des Verfahrens (ordentliches oder beschleunigtes Verfahren). Sie haben in jedem Fall das Recht auf kostenlose Rechtshilfe durch einen Anwalt und/oder eine NGO auf allen Ebenen des Verfahrens, Verwendung der Muttersprache oder einer anderen Sprache die sie verstehen, usw.
Im ordentlichen Verfahren (mit dem ein temporäres Aufenthaltsrecht verbunden ist) können die Rückkehrer in zwei verschiedenen Typen von Zentrum untergebracht werden:
Einmal in einem CADA erhalten Asylwerber (AW) administrative Unterstützung, soziale Hilfe (Gesundheit, Kindererziehung) und eine monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS). Dieses System wird vom Staat bezahlt und generell von NGOs geführt. Über die Unterbringung in einem CADA wird in der Regel von den NGOs in Zusammenarbeit mit offiziellen Stellen entschieden. Vulnerable genießen Priorität.
Wenn AW keinen Platz in einem CADA erhalten, können sie in Notaufnahmezentren untergebracht werden, die unter der kostenfreien Telefonnummer 115 erreichbar sind.
In diesem Fall können sie eine temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA) erhalten. Die Notaufnahmezentren stehen nur über Nacht zur Verfügung und geben üblicherweise keine Mahlzeiten aus.
Neben diesen Zentren gibt es noch die temporären Notfallzentren für Asylwerber (Centres d'hébergement d'urgence pour demandeurs d'asile) von denen einige im Sommer geschlossen sind. Sie bieten auch administrative Hilfe, aber in geringerem Ausmaß als in den CADA. Außerdem können AW auch in Hotels untergebracht werden.
Im ordentlichen Verfahren haben AW Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle, CMU), wo gesundheitliche Basisversorgung bis zu einem gewissen Einkommen kostenlos angeboten wird. Es kann angeblich einige Monate dauern, bis man Zugang zur CMU bekommt.
Im beschleunigten Verfahren (mit dem kein temporäres Aufenthaltsrecht verbunden ist) haben Rückkehrer weniger Ansprüche auf soziale Leistungen.
Sie haben lediglich Zugang zu den Notaufnahmezentren, erhalten aber keine ATA (außer sie fallen wegen Drittstaatssicherheit unter das beschleunigte Verfahren). Sie fallen nicht unter die CMU, sondern haben nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich das Recht auf Gesundheitsversorgung unter der Staatlichen Medizinischen Hilfe (Aide Médicale d'Etat, AME), die ihnen Zugang zu Hospitälern, Ärzten und pharmazeutischer Versorgung garantiert. (DTP 12.2012)
Quellen:
In Frankreich gibt es 25 Verwaltungsgefängnisse (CRA), mit einer Gesamtkapazität von 1.711 Plätzen. In Frankreich werden AW nicht automatisch inhaftiert. 2012 haben 1.140 Drittstaatsangehörige aus solchen Einrichtungen heraus einen Asylantrag gestellt.
Die maximale Haftzeit beträgt 45 Tage. Nach 5 Tagen muss die Haft durch einen Friedens- und Haftrichter überprüft und eventuell verlängert werden. Verlängerung ist zunächst für 20 Tage möglich. Eine weitere Verlängerung um 20 Tage ist nur bei besonderen Umständen vorgesehen (Verweigern der Kooperation, etc.).
Inhaftierte können sich binnen 48 Stunden gegen Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung bei einem Verwaltungsrichter beschweren. Dieser muss binnen 72 Stunden entscheiden. Da aber nur Beschwerden gegen Abschiebeentscheidungen aufschiebende Wirkung haben, nicht aber solche gegen Haftanordnungen, soll es vorkommen, dass solche Fälle außer Landes gebracht werden, bevor sie einem Verwaltungsrichter vorgeführt werden können. NGOs kritisieren diesen Umstand.
Wer in Verwaltungshaft einen Asylantrag stellt wird in der Regel nicht automatisch freigelassen, sondern muss das folgende (zumeist beschleunigte) Verfahren in Haft abwarten.
UMA können faktisch nicht inhaftiert, Kranke aufgrund medizinischer Gründe verschont werden. Asylwerberfamilien mit minderjährigen Kindern können inhaftiert werden, es geschieht aber selten.
Es gibt verschiedene Formen des Hausarrests als Alternative zur Haft. Rechtshilfe für Verwaltungshäftlinge, inklusive Asylwerber, ist gesetzlich vorgesehen. 5 NGOs sind dazu offiziell ermächtigt. Sie können sich aber auch einen Anwalt nehmen. (AIDA 7.5.2013)
Laut NGO-Angaben wurden 2012 43.746 Drittstaatsangehörige zum Zweck der Außerlandesbrin-gung inhaftiert. 60% davon seien bereits vor der Überprüfung durch den Friedens- und Haftrichter, also vor dem Ablauf von 5 Tagen, abgeschoben worden. (ECRE 9.12.2013)
Quellen:
4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Der Terminus "unbegleiteter Minderjähriger" (UM) hat im französischen Gesetz keine explizite Definition. Der Schutz von UM richtet sich daher nach den Bestimmungen zum Schutz von Kindern. Die Verantwortung für UM liegt auf der Ebene des Départements. Wenn UM bei einer Präfektur anfallen ist ein Vertreter für das Asylverfahren (Administrateur ad hoc) zu bestellen.
UMA werden bei OFPRA interviewt wie Erwachsene, jedoch unter Anwesenheit des Administrateur ad hoc. UMA müssen im gesamten Verfahren vertreten sein. In der Praxis soll die Bestellung eines Administrateur ad hoc bisweilen 1-3 Monate dauern können.
Es gibt in FR keine festgelegte Vorgehensweise zur Identifizierung von UM. Die Methoden zur Altersfeststellung unterscheiden sich von Département zu Département. Die einen legen den Schwerpunkt auf Dokumente zum Personenstand, andere bevorzugen eine soziale Evaluierung und wieder andere nehmen Knochenuntersuchungen (Handwurzelröntgen nach Greulich Pyle) vor. Letzteres ist sehr umstritten. Der Staatsanwalt entscheidet über die Unterbringung eines Kindes in Pflege und legt, wenn er Zweifel hegt, auch das Verfahren zur Altersfeststellung fest. Auch diese Praxis ist Gegenstand von Kritik.
UM werden in Kinderheimen untergebracht. Es gibt auch ein CADA, das speziell für UMA ausgelegt ist. Einige CADA verfügen über spezielle oder separate Strukturen für Vulnerable. Die NGO France terre d'asile hat spezielle Unterbringungen für UMA eröffnet. Das Zentrum im Département Val-de-Marne nahe Paris bietet 33 Kindern Platz und eine weite Bandbreite sozialer, erzieherischer und rechtlicher Unterstützung speziell für ihre Bedürfnisse.
Kinder von Asylwerbern zwischen 6 und 16 Jahren sind in Frankreich schulpflichtig.
2012 gab es lokale Bestrebungen Bewertungszentren für UMA ins Leben zu rufen, aber keine landesweite Initiativen. In Paris etwa erfüllt eine Beratungs- und Empfangsplattform die Funktion eines Pre-Reception Centre und dient UMA als Einstiegspunkt in die Fürsorge. In Rhône etwa übernimmt die NGO Forum réfugiés-Cosi seit 2005 die Information, rechtliche Hilfe und Begleitung hunderter UMA, ergänzend zu den französischen Behörden. (AIDA 7.5.2013)
Die französische Kinderfürsorge (Aide Sociale à l'Enfance, ASE) garantiert die materielle, psychologische und erzieherische Unterstützung für Minderjährige und deren Familien. Sie ist auf Ebene der Départements organisiert. Für Kinder, die nicht bei ihrem Familien leben können, stehen Sozialeinrichtungen oder Pflegefamilien zur Verfügung. Die Kinderfürsorge kann zur Verbesserung der Betreuung mit anderen Institutionen (staatlichen oder NGOs) zusammenarbeiten.
Die Kinderfürsorge ist vom Staatsanwalt über die Bestellung eines Administrateur ad hoc für einen UMA zu informieren. (DTP 12.2012)
In Frankreich haben Frauen, insbesondere Schwangere und Mütter, bei der Unterbringung Vorrang gegenüber Männern. Wegen Mangels an Plätzen in Unterbringungszentren, werden alleinstehende Frauen oft in Notfallunterkünften in Hotels untergebracht. Speziell für den Raum Paris wurde von Fällen von Obdachlosigkeit berichtet.
Asylwerberinnen, die Opfer geschlechterbasierter Gewalt wurden, haben in Frankreich denselben Zugang zu Frauenhäusern, wie Französinnen.
Von Schwierigkeiten beim Zugang zu psychologischer Hilfe wurde berichtet. (CEAR 5.2012)
Quellen:
In der Praxis gewährt Frankreich Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Personen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Menschenrechtsgruppen kritisierten dennoch regelmäßig die französische Abschiebepraxis. 2012 kritisierte eine NGO, dass es Fälle von Abschiebungen unter Missachtung der Beschwerdefrist gegen Außerlandesbringungen gegeben habe. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben das Recht auf Unterbringung in einem Transit- oder Unterbringungszentrum und eine monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS) bzw. eine temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA) wenn sie nicht in einem dieser Zentren untergebracht werden. Die Beihilfe endet einen Monat nach einer negativen zweitinstanzlichen Entscheidung.
Die AMS beträgt je nach Leistungen des jeweiligen Zentrums und familiärer Situation des AW zwischen EUR 91,-- und 718,-- pro Monat für jeden AW (nicht nur Erwachsene) ohne Eigenmittel. (AIDA 7.5.2013)
Asylwerber im beschleunigten Verfahren können die Notfallzentren in Anspruch nehmen. Befinden sich AW im beschleunigten Verfahren, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat sind, erhalten sie auch die ATA. Die ATA endet sobald sie eine negative erstinstanzliche Entscheidung erhalten. Die ATA betrug Ende 2012 EUR 11,01 pro Tag für jeden Erwachsenen. Zuständig für die ATA ist das französische Arbeitsamt (Pôle emploi). Die Höhe der ATA wird als nicht ausreichend kritisiert. (AIDA 7.5.2013)
Bei Ankunft in den Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile, CADA), müssen die AW deklarieren, dass sie über keine Mittel verfügen (was aber in der Praxis nicht überprüft wird).
Das ist wichtig für die Berechnung der Beihilfen. Die Plätze in den CADA werden von der zuständigen Präfektur zugeteilt. Lehnt der AW den Platz ab, erhält er auch keine Beihilfen. Gibt es momentan keinen Platz in einem CADA, kommt der AW auf eine Warteliste und wird in der Zwischenzeit an eine provisorische Unterbringung vermittelt.
Die Notfallzentren zur Aufnahme von AW (Centres d'hébergement d'urgence pour demandeurs d'asile) gibt es in jedem Départements für den Fall einer Verknappung der Plätze in den CADA. Sie können aber auch Neuankömmlinge (anstatt der Transitzentren) oder andere nicht zur Unterbringung berechtigte AW beherbergen (beschleunigtes Verfahren). (AIDA 7.5.2013)
Die 271 CADA hatten Ende 2012 eine Kapazität von 21.410 Plätzen. Davon sind zwei als Transitzentren und eines speziell für UMA und eingerichtet. Zusätzlich gibt es mehrere Tausend Plätze in Notfallzentren. Die Zahl der Plätze in privater Unterkunft ist nicht verfügbar. Die durchschnittliche Dauer der Unterbringung in den CADA lag 2012 bei 17 Monaten. Probleme mit Überbelegung gab es 2012 keine und UMA werden nicht zusammen mit Erwachsenen untergebracht.
Die CADA werden nach öffentlichen Ausschreibungen durch NGOs bzw. die halbstaatliche Firma Adoma betrieben.
Neuankömmlinge, Familien mit Kindern und Vulnerable genießen Priorität bei der Unterbringung. Familien, alleinstehende Frauen und Traumatisierte werden nicht notwendigerweise in separaten Gebäude(teile)n untergebracht, das kann aber in manchen Zentren vorkommen. CADA-Unterbringung geschieht in kollektiven Strukturen oder separaten Wohneinheiten. CADA sind offene Zentren. AW dürfen sich in Frankreich frei bewegen. Laut CADA-Hausordnung ist jede Abwesenheit von über 5 Tagen bei der Zentrumsleitung genehmigungspflichtig.
Die Notfallzentren können Notschlafstellen, Hotels oder Wohnungen sein. In manchen Gegenden sind sie nicht ganzjährig geöffnet, sondern hauptsächlich im Winter. Notfallzentren bieten aber zusätzlich zur Unterbringung auch gewisse administrative und soziale Unterstützung. Wohltätigkeitsorganisationen können auch Verpflegung oder Kleidung bieten.
Bis Dezember 2014 sollen 4.000 zusätzliche CADA-Plätze geschaffen werden. (AIDA 7.5.2013)
Die NGO Jesuit Refugee Service unterstützt obdachlose Asylwerber in Frankreich. 2012 beherbergte sie im Rahmen ihres Welcome Project 130 Betroffene, die bei 80 Familien und 30 Religionsgemeinschaften in 12 Städten untergebracht wurden, wo sie bis zu 8 Monate bleiben konnten. Darüber hinaus bietet JRS administrative Betreuung und Rechtsberatung, sowie Sprachkurse und soziale Aktivitäten an. In einigen Städten wurden auch kleine Familien betreut. (JRS o.D.)
Wenn die erste Instanz ohne Schuld des AW nicht binnen eines Jahres zu einer Entscheidung kommt, dürfen AW in Frankreich arbeiten.
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können auf Antrag für weitere drei Monate (6 Monate in speziellen Fällen) in den Zentren bleiben, bis eine anderweitige Wohnung angeboten wird.
Angelehnte AW können noch bis zu einem Monat im Zentrum bleiben. Danach können sie die Notfallzentren in Anspruch nehmen, wenn Kapazitäten frei sind.
AW im beschleunigten Verfahren können nur bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (positiv oder negativ) im Notfallzentrum bleiben, das gilt auch bei einem laufenden Beschwerdeverfahren. In Ausnahmefällen können sie einen Monat länger bleiben.
In der Praxis werden diese Fristen in den französischen Zentren unterschiedlich streng gehandhabt. (AIDA 7.5.2013)
AW im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle, CMU). (AIDA 7.5.2013)
Asylwerber im beschleunigten Verfahren besitzen kein temporäres Aufenthaltsrecht und fallen daher nicht unter die CMU, sind aber nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich zur Versorgung durch die Staatliche Medizinische Hilfe (Aide Médicale d'Etat, AME) berechtigt. Während der dreimonatigen Wartezeit haben sie aber trotzdem Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Alltages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. (AIDA 7.5.2013)
Können Migranten aufgrund fehlender Papiere nicht nachweisen, dass sie seit mehr als drei Monaten in Frankeich aufhältig sind, können sie nur medizinische Notversorgung in Anspruch nehmen. Minderjährige Kinder solcher Eltern haben Anspruch auf die AME, ohne die dreimonatige Wartezeit, selbst wenn ihre Eltern nicht anspruchsberechtigt sind. Dieses Recht gilt für ein Jahr. (MdM 4.2013)
Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, AW können aber im Rahmen der CMU oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten.
Traumatisierte oder Opfer von Folter können von einigen NGOs beraten werden, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich sei laut NGOs zu gering und zu ungleich verteilt.
Der Zugang zum CMU ist regional unterschiedlich schnell. So soll er in manchen Gebieten effektiv bereits nach einem Monat möglich sein, während es in anderen länger dauern könne. (AIDA 7.5.2013)
Quellen:
Weiters wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder unter einer schweren körperlichen Krankheit noch an einer schweren psychischen Störung leide, die bei einer Überstellung nach Frankreich eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Frankreich systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt wäre. Es seien keine stichhaltigen Gründe glaubhaft gemacht worden, dass eine Verletzung durch Art. 3 EMRK drohen könnte.
Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines französischen Visums gewesen, das vom 18.06.2013 bis 13.07.2013 gültig gewesen sei. Frankreich habe am 30.12.2013 der Aufnahme zugestimmt.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine Staatsangehörige der Slowakei, halte sich zwar zurzeit in Österreich auf, eine ZMR-Anfrage sei jedoch negativ verlaufen. Es hätten keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden können.
Gegen den asylrechtlichen Zurückweisungsbescheid, dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am 18.03.2014, brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.03.2014 rechtzeitig Beschwerde ein. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung, geltend. Der Bescheid sei grob mangelhaft, da nicht alle erforderlichen Tatsachen festgestellt und nicht die richtigen Schlüsse gezogen worden seien. Auf seine private Situation sei gar nicht, auf seine Vorgeschichte nur bedingt eingegangen worden. Im Bescheid werde nicht nachvollziehbar dargelegt worden, wieso er nach Frankreich abgeschoben werde. Er sei mit einer EU-Bürgerin verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder. Seine Ehefrau sei nach seiner Abschiebung nach Nigeria zurück in die Slowakei gegangen. Aufgrund von "Platzmangel" seien die Kinder schließlich der staatlichen Obsorge übergeben worden und würden diese zurzeit in der Slowakei in einem Kinderheim leben. Es sei daher besonders wichtig, dass der Beschwerdeführer einen legalen Aufenthaltsstatus in Österreich bekomme, um mit seiner Gattin und seinen Kindern wieder gemeinsam in Österreich leben zu können. Die Erstbehörde hätte über seinen Antrag positiv entscheiden müssen, wenn sie alle Tatsachen ordnungsgemäß festgestellt und gewürdigt hätte. Die rechtliche Beurteilung sei zudem unrichtig, da die Länderfeststellungen zu Frankreich auf seinen Fall nicht anzuwenden gewesen wären. Der Beschwerdeführer sei bereits im Jahre 2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau und den Kindern in Wien gemeldet gewesen. Er sei niemals in Frankreich gewesen; dort habe er weder Freunde noch Verwandte. Es könne nicht im Sinne des Art. 8 EMRK sein, wieder von seiner Ehefrau getrennt zu werden. Weder er noch seine Frau würden französisch sprechen, weshalb ihnen das Asylverfahren in Frankreich nicht zumutbar sei. Da sie in Frankreich niemanden kennen würden, der sie finanziell und rechtlich unterstützen würde, sei es auch unmöglich, die Kinder aus der Slowakei "zurückzuholen". Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, es möge seiner Beschwerde Folge gegeben werden, der Bescheid aufgehoben und ihm internationaler Schutz gewährt werden. Das Bundesverwaltungsgericht möge in eventu seiner Beschwerde Folge geben, den Bescheid beheben, die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen sowie seine Abschiebung aus Österreich als auf Dauer für unzulässig erklären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im März 2013 aus seinem Heimatstaat in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und gelangte über Italien nach Österreich. Der Beschwerdeführer stellte in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hatte ein von der französischen Botschaft in Nigeria ausgestelltes Schengen-Visum, das vom 18.06.2013 bis 13.07.2013 gültig war. Am 14.11.2013 brachte der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Das Bundesasylamt richtete am 18.11.2013 Schreiben gemäß Art. 21 Dublin-VO an die Slowakei und Italien. Mit einem am 27.11.2013 eingelangten Schreiben teilte die Slowakei mit, dass der Beschwerdeführer ein slowakisches Visum, gültig vom xxxx, besessen habe. Seine Frau xxxx und seine Kinder seien slowakische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer verfüge außerdem über ein französisches Visum, gültig vom 18.06.2013 bis zum 13.07.2013. In der Folge richtete das Bundesasylamt am 29.11.2013 ein auf Art. 9 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich. Mit einem am 03.12.2013 eingelangten Schreiben teilte Italien mit, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht bekannt sei. Frankreich stimmte mit einem am 30.12.2013 eingelangten Schreiben dem Aufnahmeersuchen gem. Art. 9 Abs. 4 Dublin-VO ausdrücklich zu.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig nicht an einer akut lebensbedrohenden Krankheit. Er nahm in Österreich keine ärztliche Behandlung in Anspruch und nimmt zurzeit auch keine Medikamente ein.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die beiden Kinder sind slowakische Staatsbürger. Sie leben in der Slowakei und sind nicht in Österreich gemeldet.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften.
Bezüglich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, bleibt auf die Aussage des Beschwerdeführers zu verweisen, die auch im Einklang mit dem EURODAC-System steht, die keinen Treffer für Italien ergab. Die italienischen Behörden gaben bekannt, dass der Beschwerdeführer in Italien unbekannt sei.
Dass der Beschwerdeführer über ein französisches Schengen-Visum verfügte, ergibt sich aus den in dem Akt befindlichen Unterlagen, der einen Auszug aus dem slowakischen Visainformationssystem enthält, der die Gültigkeit dieses französischen Visums vom 18.06.2013-13.07.2013 bescheinigt.
Die Feststellung, dass seine Ehefrau und seine Kinder in Österreich nicht gemeldet sind, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus dem zu entnehmen ist, dass die Ehefrau und die Kinder zuletzt am 19.03.2013 in Österreich gemeldet waren. Dass die Kinder des Beschwerdeführers in der Slowakei in einem Kinderheim leben, gab der Beschwerdeführer mehrmals im Verfahren an und ergibt sich auch unzweifelhaft aus den vorgelegten Schriftstücken der slowakischen Behörden. Die Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sind in Österreich bis dato nicht polizeilich gemeldet (siehe ZMR-Auskunft vom 7.4.2014). Mangels Eintragung in das Zentrale Melderegister kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sind. Gesichert ist lediglich, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers am 14.01.2014 in Österreich anwesend war (siehe Niederschrift der Einvernahme).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Beweiswürdigend wird insbesondere hervorgehoben, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationsunterlagen und -quellen ein gesamtheitliches Bild der Darstellung der Asyl- und Aufnahmesituation in Frankreich bietet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl I Nr. 87/2012, in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr 343/2003 normiert Art 49 der Verordnung (EG) Nr 604/2013 vom 26.6.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr 343/2003 erfolgt.
Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Die Art. 9 Abs 1, 2, 3 und 4 Dublin-VO lauten:
Besitzt der Asylwerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.
(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs ergibt.
In diesem Zusammenhang ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, niemals in Frankreich gewesen zu sein und auch nicht über ein französisches Visum verfügt zu haben, Folgendes anzumerken:
Nach Auskunft der slowakischen Dublin-Behörde war der Beschwerdeführer im Besitz eines französischen Visums. Nach Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ergibt sich die Zuständigkeit eines Staates zur Prüfung des Asylantrages aus dem Umstand, dass der Asylwerber ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Das Visum war zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich noch nicht sechs Monate abgelaufen. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise nie in Frankreich gewesen ist, vermag daran nichts zu ändern. Frankreich hat ausdrücklich seine Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bekundet (siehe Schreiben vom 30.12.2013). Dies bedeutet jedenfalls einen Selbsteintritt Frankreichs nach Art 3 Abs 2 Dublin II-VO und wurde Frankreich dadurch jedenfalls "zum zuständigen Mitgliedsstaat". Eine allenfalls vormals gegebene Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers ist mit dem Selbsteintritt Frankreichs jedenfalls erloschen. Die Zuständigkeit Frankreichs ist auch zwischenzeitig nicht erloschen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013,
C-394/12, SHAMSO Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedsstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niederlegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedsstaat geltend macht, der ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden. In der Begründung des Urteils führt der Gerichtshofe der Europäischen Union allgemeiner und im folgenden Wortlauft aus: In einer solchen Situation, in der der Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, kann [....] der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht [...].
Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art 3 Abs 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen, wird Folgendes bemerkt:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).
Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der VwGH führte dazu insbesondere weiter aus, dass es dem Gesetzgeber darum ging, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulments durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen.
Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn insbesondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden, oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen [...] was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen offenkundiger Gründe eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der im § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"75. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).
76. Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten.
77. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert
(vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).
78. Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.
79. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.
80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.
81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.
82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde.
83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.
84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln.
Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
Gemäß Art 4 GRC und Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Art 7 GRC und Art 8 EMRK garantieren ein Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens.
Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der aktuellen Berichtslage zu Frankreich davon ausgeht, dass das französische Asylverfahren, die Versorgungslage und die medizinische Versorgung in Frankreich keine solchen systemischen Mängel aufweist, die dazu führen könnten, dass Überstellungen nach Frankreich grundsätzlich die EMRK oder die Grundrechtecharta verletzen.
Der Beschwerdeführer hat weder vorgebracht, an einer schweren Krankheit oder unter psychischen Problemen zu leiden, noch ist dies im Verfahren hervorgekommen. Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Frankreich in seinen durch Art 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde nicht erstattet und ist auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm eine Asylverfahren in Frankreich nicht zumutbar sei, da er der französischen Sprache nicht mächtig sei, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass dies dann wohl auch für ein Verfahren Österreich gelten müsste, da der Beschwerdeführer selbst angibt, Deutsch lernen zu wollen um sich besser integrieren zu können. Andererseits ist hiezu festzuhalten, dass sich aus den aktuellen Länderberichten zu Frankreich ergibt, dass zwar die Antragsformulare der Asylbehörde auf Französisch ausgefüllt werden müssen, es jedoch Instruktionen zB auch auf Englisch hiefür gibt. Überdies steht Asylwerbern, auch Dublin-Rückkehrern, eine kostenlose Rechtshilfe durch Anwälte und/oder NGO-s zur Verfügung. Auch die Verwendung der Muttersprache ist garantiert. Die kostenlose rechtsfreundliche Vertretung könnte dem Beschwerdeführer auch dabei behilflich sein, seine Kinder aus dem slowakischen Kinderheim nach Frankreich zu holen. Wie sich aus den Länderberichten weiters ergibt, ist die Versorgung, Unterbringung und die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Frankreich gegeben.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Frankreich rücküberstellt werden, aufgrund der französischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Frankreich vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).
Die Ausführungen in der Beschwerde sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Frankreich überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Frankreich überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 08.08.2013, S1 407909-2/2013; 01.02.2013, S6 432233-1/2013).
Nach den Länderberichten zu Frankreich kann also keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Frankreich konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Frankreich nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).
Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Das Bundesamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art 3 Abs 2 Dublin-VO gemacht. Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids war sohin zu bestätigen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht dargelegt und besteht ein solches auch nicht (siehe Sachverhaltsfeststellungen). Die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine beiden minderjährigen Kinder sind slowakische Staatsbürger und leben in der Slowakei. Ein aufrechtes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich liegt somit nicht vor. Ein Eingriff in Art. 8 EMRK durch die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich, ist somit im konkreten Fall nicht zu erkennen.
Auch Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art 3 Abs 2 Dublin II-VO vorgesehenen Selbsteintritt Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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