W127 1437317-1•BVwG W127 1437317-1
W127 1437317-1Federal Administrative CourtApr 10, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Konversion, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, vom 14.08.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2013, Zl. 12 12.386-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2014 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBI I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dassXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Hazara zugehörig, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte nach Aufgriff durch die Sonderkommission Ost am 10.09.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dessen wurde neben dem Namen des nunmehrigen Beschwerdeführers als Geburtsdatum der XXXX handschriftlich ausgebessert auf XXXX festgehalten.
Am selben Tag wurde der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für den Beschwerdeführer bestimmt.
Im Zuge der Erstbefragung am 12.09.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er sich seit etwa einem Jahr mit dem Gedanken getragen habe, zum christlichen Glauben überzutreten. Seine Eltern und Geschwister seien alle Moslems, er habe vorher keinen richtigen Glauben angenommen. Von seinem Lehrer habe er einen Namen und eine Adresse in Kabul erhalten mit der Information, dass ihm dieser Mann helfen werde, Christ zu werden. Anfang Februar 2012 habe er seine Frau nach moslemischem Recht geheiratet. Drei Monate nach dem "neuen Jahr = XXXX" sei er nach Kabul zu einem gewissem "Danjal" gefahren. Dieser sei Ausländer und habe Englisch mit ihm gesprochen. Er habe ihn in einen Keller gebracht und ihm ein Buch, die Bibel, die in Farsi geschrieben gewesen sei, gegeben. Er habe ihn im Keller getauft, er habe Wasser über seinen Kopf gelehrt und gesagt, dass er die Bibel lesen solle. Wenn er damit fertig sei, solle er wieder zu ihm kommen. Der Beschwerdeführer sei dann wieder nach Hause gefahren. Nach etwa einem Monat sei er vom Sportplatz nach Hause gegangen. Er habe zwei Männer, die ihn verfolgt hätten, gesehen, diese seien bis zum Haus seiner Eltern gegangen, hätten das Haus aber nicht betreten. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er sofort zu seinem Onkel flüchten solle. Anfang Juli 2012 sei er nach Pakistan/Quetta gefahren, wo er sich etwa fünf Tage aufgehalten habe, als ihn seine Ehefrau informiert habe, dass die Leute seinen Vater mit einem Gewehr erschlagen hätten. Aus diesem Grund sei er dann mit Hilfe seines Onkels aus Pakistan in ein sicheres Land der EU geflüchtet. Das seien alle seine Fluchtgründe, weitere habe er nicht.
Im Zuge der "Ersteinvernahme im Asylverfahren" am 02.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX geboren sei. Die Abweichung zu dem früher notierten Geburtsdatum könne er sich nicht erklären, da er zum dritten Mal sein Geburtsdatum aufgeschrieben habe und jedes Mal den XXXX notiert habe. Im Zuge dieser Einvernahme wurden keine Ergänzungen zum Fluchtvorbringen festgehalten.
Im Zuge der "Ersteinvernahme im Asylverfahren" am 25.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis einer Röntgenuntersuchung vom 10.10.2012 vorgehalten. Aus diesem Röntgen der linken Hand ergebe sich nach Greulich und Pyle ein Stadium 31 und nach Schmeling ein Stadium 4. Im gegenständlichen Fall stelle dieses Untersuchungsergebnis einen gewichtigen Hinweis dar, dass der Beschwerdeführer vermutlich nicht minderjährig, sondern volljährig sei.
Dem Beschwerdeführer wurde angekündigt, dass weitere Untersuchungen zur Feststellung des Alters vorgesehen seien.
Im Zuge der Einvernahme am 20.12.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er einen Taufschein habe, den er jedoch nicht mitgenommen habe. Darüber hinaus wurde ihm das medizinische Sachverständigengutachten vom 24.11.2012 vorgehalten, aus welchem sich ergebe, dass zum Untersuchungszeitpunkt 15.11.2012 ein Mindestalter von 19,7 Jahren bzw. ein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum mit 04.03.1993 festgestellt worden sei.
Am 21.12.2012 brachte der Beschwerdeführer eine Eidesstattliche Erklärung über den Empfang der Taufe gegenüber der Erzdiözese Wien - Rektorat ARGE AAG, Katholische Gemeinden aus Afrika, Asien und Lateinamerika, vom 30.11.2012 ein, in welcher er erklärte, am XXXX im Keller eines Privathauses von einem römisch-katholischen Priester namens Daniel die Taufe und auch die Erstkommunion empfangen zu haben, nicht jedoch die Firmung.
Am 20.12.2012 übernahm der Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG.
Mit Schreiben vom 08.01.2013 ersuchte das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, das Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublin-Abteilung, um Abklärung bei der Erzdiözese Wien, ob der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt rund um seine Taufe in Kabul denkbar sei.
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.02.2013, basierend auf einem eMail des erzbischöflichen Ordinariats Wien, ergibt sich, dass Aspekte und rechtliche Erfordernisse für eine Taufe durch den Taufspender/Seelsorger für den Einzelfall individuell festgelegt werden können. Aus österreichischer Sicht würde im Extremfall eine Eidesstattliche Erklärung von einem Seelsorger - nach ernsthafter Belehrung nur die volle Wahrheit zu sagen - seitens der römisch-katholischen Kirche als ausreichend angesehen und akzeptiert werden. Das wäre für Fälle und Länder, wo keine individuelle Religionsfreiheit herrsche und das Christentum tatsächlich verfolgt werde, jedenfalls zu berücksichtigen und auch anzuwenden. Zu der Frage, ob ein römisch-katholischer Priester in Kabul das Sakrament der Taufe spende und ein Vater Daniel existiere, wurde darauf hingewiesen, dass in achtzig Jahren der Präsenz der römisch-katholischen Kirche und der Pastoralmission in Afghanistan laut Taufbuch kein Afghane getauft worden sei. Die katholische Kirche würde das absolute Verbot der Missionierung respektieren. Die Missio sui juris sei nur für die internationale Gemeinschaft da. Auch kenne man keinen Vater Daniel. Ob ein anderer römisch-katholischer Priester inkognito in Kabul sei, könne nicht beantwortet werden, als solcher hätte dieser aber keine pastoralen Befugnisse. Afghanistan sei eine Missio sui juris, jeder römisch-katholische Priester müsse persönliche Erlaubnis haben, um den Dienst im afghanischen Territorium ausüben zu können.
Im Zuge der Einvernahme am 23.04.2013 schilderte der Beschwerdeführer in einer sehr umfangreichen Einvernahme (Beginn 11.35 Uhr, Ende 17.05 Uhr) auf sehr detaillierte Art sein Fluchtvorbringen in Zusammenhang mit seinem Glaubenswechsel und der damit verbundenen Verfolgung. Auch schilderte er Vorfälle in Afghanistan, die sich ereignet hätten, da er ein Musikinstrument in der Schule gespielt habe, der Schuldirektor und Religionslehrer ihm dies jedoch verboten und vorgeworfen hätten, dass dies bestätigen würde, dass der Beschwerdeführer gegen die Religion wäre, dass er etwas Verbotenes tun würde.
Mit Schreiben vom 11.06.2013 wurden dem Beschwerdeführer eine Zusammenfassung des Ergebnisses der Recherche der Staatendokumentation vom 20.02.2013 sowie aktuelle Feststellungen zu Afghanistan übermittelt und ihm eine einwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt.
Mit Schreiben vom 20.06.2013 übermittelte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme auf "persisch". Laut der vom Bundesasylamt veranlassten Übersetzung wiederholte der Beschwerdeführer sein Treffen mit Vater Daniel und gab weitere Details zu seiner Taufe bekannt.
Am 06.08.2013 wurde neuerlich der Verein Menschenrechte als Rechtsberater für den Beschwerdeführer bestellt.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde zu der Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität nicht feststehe, er volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan sei, keine Erkrankungen vorgebracht habe und ledig sei. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig und könne sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückreise nach Afghanistan einer Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen sei. In seinem Heimatland halte sich die Familie des Beschwerdeführers auf. In Österreich werde er über die Grundversorgung versorgt. Er besuche in Österreich keine Bildungseinrichtung und habe keine weiteren Verwandten in Österreich. Nach Ausführungen zu der allgemeinen Lage in Afghanistan, insbesondere auch zu der Lage von Konvertiten führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Person unglaubwürdig sei, da er zwei unterschiedliche Geburtsdaten angegeben habe. Darüber hinaus habe er in der Erstbefragung lediglich vorgebracht, dass er zum Christentum übergetreten und deswegen verfolgt worden sei, während er in der Einvernahme divergierend dazu angegeben habe, dass sich die Bevölkerung des Heimatortes aggressiv gegen seine gesamte Familie verhalten habe und der Vater des Beschwerdeführers angefahren worden sei in der Absicht diesen zu töten.
Nach dem Aufzeigen mehrerer Unstimmigkeiten im Hinblick auf zeitliche Abläufe führte die belangte Behörde zu dem eigentlichen Fluchtgrund, der Konversion zum christlichen Glauben, aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers jemandem entspreche, der innerhalb von kürzester Zeit möglichst viele Informationen auswendig gelernt habe. So habe er in der Erstbefragung die Taufe noch dahingehend beschrieben, der Priester hätte ihm Wasser über den Kopf geschüttet, eine Bibel gegeben und gesagt, er möge daraus lesen. In der Einvernahme sei dann offensichtlich geworden, dass er dazwischen "dazugelernt" habe. Nun bringe er plötzlich einen Freund vor, über den er im Übrigen keine weiteren Angaben machen könne. Dieser Freund habe ihm die Bibel erklärt und habe er vor der Taufe Gebete gesprochen. Der Priester habe ihn nach seinen Gründen gefragt und hätten der Beschwerdeführer wie auch der Priester ein weißes Gewand angehabt. Weiters habe er nicht wirklich erklären können, warum er begonnen habe, sich für das Christentum zu interessieren, besonders da die Familie nicht religiös gewesen sein solle. Auffällig sei weiters, dass er am Ende der Einvernahme der Behörde offensichtlich angelerntes Wissen unbedingt zur Kenntnis habe bringen wollen. Er habe angegeben, er wäre noch nicht zu den Veranstaltungen gefragt worden; diesbezüglich befragt habe er offensichtlich wieder auswendig gelernte Daten wiedergegeben, zu denen er keinen Bezug habe. Er habe zwar Daten nennen können, diese dann allerdings wieder verwechselt und sich korrigiert. Im Übrigen verwies die belangte Behörde auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Die belangte Behörde kam sohin zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er über soziale Anknüpfungspunkte durch im Heimatland lebende Angehörige verfüge.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid seinem Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit in Folge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen dem Antrag des Beschwerdeführers stattgebenden Bescheids gelangt wäre, angefochten. Auf die im Bescheid wiedergegebenen Vorhalte wurde seitens des Beschwerdeführers ausführlich eingegangen und auf die Judikatur des Asylgerichtshofes zu dem Sachverhalt Konversion zum Christentum und zu der Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion Ghazni Stellung genommen bzw. verwiesen. In einem wurde ein Schreiben der Erzdiözese Wien - Rektorat ARGE AAG vom 22.04.2013 vorgelegt, worin der Generalsekretär der ARGE AAG bestätige, dass der Beschwerdeführer seit November 2012 regelmäßig am Glaubensunterricht in der persisch-afghanischen katholischen Gemeinde teilnehme, der von dem Generalsekretär gemeinsam mit seiner persischsprachigen Kollegin geleitet werde. Der Beschwerdeführer zeige großes Interesse am Christentum und nehme regelmäßig an den Gottesdiensten und anderen Aktivitäten der Gemeinde teil. Er bereite sich derzeit auf die Firmung vor, die er am Pfingstsonntag durch einen Weihbischof empfangen werde.
Mit Telefax vom 14.01.2014 wurden vom Beschwerdeführer eine Besuchsbestätigung betreffend den Hauptschulabschlusskurs vom 07.01.2014, ein ÖSD Diplom Deutsch, Niveau A2 vom 09.07.2013 sowie ein Zertifikat einer VHS vom 16.09.2013 übermittelt.
Mit Telefax vom 20.02.2014 wurden ein Schreiben über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einem Sportverein als Kickboxer sowie ein Ausweis hinsichtlich der XXXX vorgelegt.
Mit Telefax vom 28.01.2014 wurde eine Firmbestätigung, lautend auf den Beschwerdeführer, vom 19.05.2013 vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 19.05.2013 als Mitglied der persisch-afghanischen katholischen Gemeinde ARGE AAG in XXXX durch einen Weihbischof das Sakrament der Firmung empfangen habe. Diesem Schreiben war ein weiteres Schreiben des Generalsekretärs der Erzdiözese Wien - Rektorat ARGE AAG vom 27.01.2014 beigelegt, in welcher der Generalsekretär bestätige, dass der Beschwerdeführer seit November 2012 regelmäßig an der Katechese und den Gottesdiensten der persisch-afghanischen Gemeinde teilnehme. Er könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer regelmäßig und aktiv am religiösen Leben und der Gemeinde teilnehme. Er habe sich mit den Glaubensinhalten des Christentums intensiv auseinandergesetzt, was in seinen Fragen und Diskussionsbeiträgen immer wieder zum Ausdruck komme. Auch sein freundliches und hilfsbereites Auftreten entspreche seiner christlichen Gesinnung. Aus der Sicht des Generalsekretärs sei die Konversion des Beschwerdeführers absolut glaubwürdig.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2014, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte, wurde der Beschwerdeführer zu seinem Glaubenswechsel befragt. Vom Beschwerdeführer wurden Kopien von Fotos, unter anderem von der Firmung des Beschwerdeführers, vorgelegt.
Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde gegenständliches Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und hat am 12.09.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben. Er ist zum christlichen Glauben übergetreten. Er hat das Sakrament der Taufe und in Österreich am 19.05.2013 das Sakrament der Firmung empfangen.
Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Taufzeugnis sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, im Wesentlichen glaubhaft darzutun, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung den christlichen Glauben ausgeübt hat und seinen neuen Glauben auch im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde.
Zur speziellen Situation von Konvertiten (insbesondere von Konvertiten zum Christentum) in Afghanistan wird anhand der in das Verfahren eingeführten Quellen festgestellt:
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten die in Privathäusern von internationalen NGOs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht, und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.
Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe. Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden. Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen, gesellschaftlichen Strukturen als Quelle der Schande empfunden, was sie der Isolation, einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, und in einigen Fällen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Als Folge hiervon verheimlichen Konvertiten ihren Glauben oftmals und vermeiden es, diesen öffentlich auszuüben.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Einzelrichter.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann unbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999.Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, Zl. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 9.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 8.7.2000, Zl. 99/20/0203; 21.9.2000, Zl. 98/20/0557).
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.6.2005, Zl. 2003/20/0544).
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragsstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragsstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.6.2013, U 2087/2012-17).
Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.
Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Ein Asylausschlussgrund im Sinne § 6 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen, oben zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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