W160 1415554-1•BVwG W160 1415554-1
W160 1415554-1Federal Administrative CourtMar 31, 2014
Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
W160 415554-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, Zl. 09 06.733 - BAS, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1. und 1. Satz AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 08.06.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 09.06.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in XXXX Afghanistan, geboren worden zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, sei sunnitischen Bekenntnisses und verheiratet. Seine Muttersprache wäre Dari. Er habe seine Heimat vor etwa 1 1/2 Monaten verlassen, sei mit seinem Onkel per PKW nach Pakistan gereist und nach Besorgung eines gefälschten pakistanischen Reisepasses schlepperunterstützt in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Danach sei er mit einem LKW nach Österreich gebracht worden. Als Fluchtgrund brachte er vor, er sei von den Taliban mit dem Tod bedroht worden, aus Angst vor ihnen habe er seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass er von den Taliban getötet werde.
2. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari am 18.05.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Eingangs brachte er vor, seine Familie und seine Ehegattin würden nun bei seinem Onkel mütterlicherseits, der auch sein Schwiegervater sei, in XXXX in einem Dorf in der Provinz XXXX leben. Die finanzielle Lage wäre gut, seine Familie besitze mehrere Hektar Feld, um die sich sein Onkel kümmere und die Ernte verkaufe. Auch er habe vor seiner Abreise dort, in der unmittelbaren Nähe von XXXX, einer Ortschaft "unterhalb" von XXXX, gelebt. Diese beiden Dörfer würden beide zu XXXX gehören. Die Familie des Beschwerdeführers habe nicht mit der Familie seines Onkels in einem Haushalt gelebt, sondern hätte er ein eigenes Haus mit Feldern gehabt, wo er mit seinen Eltern, drei Schwestern, zwei Brüdern und seiner Ehegattin gewohnt habe. Aufgrund von Problemen mit den Taliban hätten sie dieses Haus einfach verlassen. Die Felder hätten sie verpachtet, bekannte Bauern würden dort arbeiten. Der Beschwerdeführer habe das alles so geregelt und verpachtet, wisse aber nicht, was sein Onkel nun damit gemacht habe. Gefragt, warum dies sein Onkel und nicht sein Vater regeln würde, gab er an, sein Vater sei von den Taliban getötet worden, während der Beschwerdeführer selbst auf der Flucht gewesen sei.
Der Beschwerdeführer gab an, er hätte ein eigenes Geschäftslokal im Bazar gehabt, wo er Lebensmittel verkauft hätte. Außerdem habe er gemeinsam mit seinem Cousin Treibstoff und Benzin gekauft und weiterverkauft - dieser hätte einen Tanker gehabt und sei mit diesem gefahren. Der Cousin des Beschwerdeführers sei sein Teilhaber gewesen. Der Beschwerdeführer hätte monatlich im Durchschnitt 30.000,- bis 40.000,- Afghani verdient. Er habe zwei Jahre lang die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung.
Nach seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er wäre gemeinsam mit seinem Cousin im Bezingeschäft tätig gewesen. Die Taliban wären einmal in sein Geschäftslokal gekommen und hätten zu ihm gesagt, dass sie genau informiert wären, dass er und sein Cousin im Benzingeschäft wären und dass sie diesen Treibstoff für die Amerikaner kaufen und an die amerikanischen Truppen verkaufen würden. Diese hätten gemeint, dass sie sofort damit aufhören müssten, ansonsten würde es schlechte Konsequenzen für sie geben. Zu diesem Zeitpunkt sei der Cousin des Beschwerdeführers in XXXX gewesen. Er habe ihm davon nach seiner Rückkehr berichtet, woraufhin sein Cousin gemeint hätte, er solle dies nicht ernst nehmen. Einige Zeit später seien die Taliban wieder gekommen und hätten ihn erneut bedroht. Sein Cousin sei auch dieses Mal auf einer Geschäftsreise gewesen und wäre bei der Rückreise von XXXX in einer Ortschaft namens XXXX von den Taliban, die dort einen Kontrollposten hätten, erwischt worden. Er hätte stehenbleiben müssen, der Tanker sei sichergestellt worden. Zwei Tage später hätten sie die Leiche seines Cousins im Bazar entdeckt. Neben der Leiche sei ein Zettel gewesen, auf dem gestanden wäre: "Das ist das Schicksal derjenigen, die für die Amerikaner tätig sind." Nach dem Begräbnis seines Cousins sei der Beschwerdeführer zur Sicherheitsdirektion gegangen und habe dem für seinen Distrikt zuständigen Kommandanten die Vorkommnisse detailliert erzählt. Er hätte auch erzählt, dass der Tanker seines Cousins niedergebrannt worden wäre und die Namen der Taliban genannt. Der Kommandant hätte die Taliban gefunden und festgenommen. Es habe einen heftigen Kampf zwischen der Polizei und Sicherheitsbehörden auf der einen Seite und den Taliban auf der anderen Seite gegeben, dabei seien einige Taliban verletzt und auch getötet, andere festgenommen worden. Der Chef der Taliban in dieser Umgebung würde XXXX heißen. In einer Nacht gegen 23.00 Uhr seien dessen bewaffnete Truppen zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten geklopft. Nachdem sein Vater die Tür nicht aufgemacht habe, hätte die Taliban angefangen zu schießen. Sie hätten in die Luft und wild herum geschossen. Der Vater des Beschwerdeführers hätte gesagt, er solle so schnell wie möglich fliehen. Er sei über die Mauer gesprungen und sei gelaufen, bis er das Haus seines Onkels erreicht hätte. Gefragt, warum die Taliban nicht dort Nachschau hielten, gab der Beschwerdeführer an, es hätte sich um Truppen von XXXX gehandelt. Die Truppen aus seiner Umgebung, die sie Taliban aus XXXX nennen würden, seien die Truppen von XXXX gewesen - diese hätten sofort gemerkt, dass er zu seinem Onkel geflohen sei. Sein Onkel habe sich erkundigt, was nach der Flucht des Beschwerdeführers geschehen sei und erfahren, dass die Taliban seinen Vater mitgenommen haben, weil sie den Beschwerdeführer nicht erwischen hätten können. Daraufhin sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Als er in Österreich angekommen sei, habe er telefonisch von seinem Onkel erfahren, dass sein Vater von den Taliban getötet worden und sein Geschäft niedergebrannt worden sei. Er wisse nicht, wie lange sein Vater in Gefangenschaft gewesen wäre, er hätte erst nach zwei Monaten mit seinem Onkel Kontakt aufgenommen. Bei dem Aufenthalt in Pakistan während seiner Flucht hätte er keinen Kontakt aufnehmen können. Die Taliban würden nach ihm suchen.
Näher nach dem Treibstoffhandel befragt, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten drei Arten von Treibstoff, nämlich "Diesel, Benzin oder Patrol und Bio" gehabt. Er wisse nicht, in welcher Einheit die Qualität von Treibstoff benannt werde, dies hätte wahrscheinlich sein Cousin gewusst. Er selbst sei nur ein Teilhaber gewesen, der Geld in das Geschäft investiert hätte. Sein Cousin hätte den Treibstoff in XXXX gekauft und nach XXXX oder XXXX gebracht. Sein Cousin hätte immer einen vollen Tanker gekauft, er wisse aber nicht, bei wem. Sie hätten Treibstoff von Punkt A nach Punkt B gebracht und für den Transport Geld kassiert, der Treibstoff selbst hätte nicht ihnen gehört. Er wisse nicht, welche Menge an Treibstoff mit dem LKW befördert habe werden können. Der Tankwagen wäre von der Marke "Benz" gewesen, an das Nummernschild könne er sich nicht erinnern. Für einen Tanktransporter brauche man keine Versicherung und den in Afghanistan üblichen Führerschein. Gefragt, an wen sie den Treibstoff verkauft hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass der Ausdruck "verkauft" falsch sei, sie hätten diesen nur irgendwo hingebracht. Sein Cousin hätte den Treibstoff fast immer in XXXX bekommen und nach dem speziellen Wunsch des Kunden geliefert. Ein paar Mal hätte sein Cousin den Treibstoff zu den Amerikanern gebracht. Nach der Art seiner Investition befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass man für das Transportauto eine Menge Geld investieren müsse, diese seinen sehr teuer und könne sich das eine Person allein nicht leisten. Sie hätten zusammen das Auto gekauft, so habe er investiert. Gefragt, woher die Taliban wissen hätten können, dass der Beschwerdeführer damit zu tun gehabt hätte, obwohl nach seinen Angaben sein Cousin alles gemacht habe und er nicht nach außen in Erscheinung getreten wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Cousin öfter bei ihm gewesen sei - immer am Ende einer Geschäftsreise sei dieser mit dem Tanker zu ihm gekommen, hätte bei ihm zwei bis drei Nächte verbracht und wäre dann weitergefahren. Wahrscheinlich hätten die Taliban immer den Tanker bei ihm gesehen. Die Taliban seien gut informiert, würden in ihrer Umgebung wohnen und fast alle kennen. Den Tanker hätten sie um 500.000,- Afghani gekauft, es sei ein neues Modell gewesen, er wisse nicht, wie viel PS dieser gehabt hätte und welcher Marke der Tankanhänger gewesen sei. Er sei an dem Geschäft nie aktiv, sondern nur finanziell beteiligt gewesen, dies sei die einzige Beschäftigung seines Cousins gewesen. Sie hätten zusammen das Auto gekauft, das sei alles gewesen.
Beim Angriff der Taliban auf sein Haus wäre er über die Mauer im Obstgarten gesprungen und geflüchtet. Es seien zehn bis zwölf Taliban gewesen. Auf die Frage, wie er fliehen habe können, wenn das Haus von Taliban umstellt gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Taliban wären vor dem Haupttor gewesen. Diese hätten vielleicht nicht gewusst, dass es im hinteren Teil einen Obstgarten gäbe und hätten sich auf die Vorderseite des Hauses konzentriert. Nach XXXX hätte er nicht flüchten können, da die Taliban überall in Afghanistan wären. Nach der Ermordung seines Cousins hätte er die Taliban namentlich angezeigt, weshalb die Taliban ihn finden und umbringen wollen hätten. Er sei in XXXX, Ghala XXXX, beim zuständigen Kommandanten bzw. Bürgermeister von XXXX, XXXX und Umgebung gewesen und hätte dort die Namen genannt. Die Auseinandersetzung wäre im Monat zwischen 21.04.2009 und 21.05.2009 gewesen, er hätte Afghanistan am 05.05.2009 oder am 10.05.2009 verlassen. Die Leiche seines Cousins wäre zwei Tage, nachdem dieser von den Taliban erwischt worden wäre, gefunden worden. Das Auto hätten sie in der Ortschaft XXXX wiedergefunden, es sei niedergebrannt gewesen. Das genaue Datum dieser Vorfälle wisse er nicht, es sei "Anfang des zweiten Monats" (21.04.2009) gewesen, genauer könne er es nicht sagen. Die Leiche seines Cousins wäre am Tag der Entdeckung begraben worden, sie hätte Schusswunden aufgezeigt. Er wisse nicht, wo der Drohbrief, den er am Bazar gefunden habe, sei. Er hätte den Zettel nicht persönlich gelesen, jemand hätte laut vorgelesen und er hätte es gehört. Er habe keine Sterbeurkunde über den Tod seines Cousins oder seines Vaters und glaube nicht, dass er diese bekommen und vorlegen könne. Seine Familie sei wohlhabend; er sei ohne seine Ehegattin geflohen weil er sie nicht in Gefahr bringen habe wollen.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte zur aktuellen Situation in Afghanistan ausgehändigt und wurde er darüber informiert, dass die belangte Behörde beabsichtige, diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung heranzuziehen. Das Bundesasylamt setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer legte einen am 22.01.2009 ausgestellten Personalausweis (Geburtsurkunde) mit der Nummer XXXX sowie eine am 09.10.2008 ausgestellte afghanische islamische Heiratsurkunde vor.
3. Das Bundesasylamt übermittelte die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente mit dem Ersuchen um Echtheitsüberprüfung an die Dokumentenprüfstelle der Erstaufnahmestelle West. In dem am 18.06.2010 bei der belangten Behörde eingegangenen Bericht wurde als Untersuchungsergebnis festgehalten, dass sich bei dem Personalausweis (Geburtsurkunde) Hinweise auf das Vorliegen einer Totalfälschung ergeben hätten. Die Heiratsurkunde hätte nicht klassifiziert werden können, da kein Vergleichsmaterial verfügbar wäre. In weiterer Folge wurden die Dokumente an das BKA zur weiteren Untersuchung übermittelt. Aus den Untersuchungsberichten des BKA geht hervor, dass es sich bei dem Personalausweis (Geburtsurkunde) um eine Totalfälschung handle, bei der vorgelegten Heiratsurkunde hätten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verfälschung gefunden werden können.
4. Am 08.07.2010 langte bei der belangten Behörde ein "Bestätigungsschreiben" der Stammesältesten des Bezirks XXXX folgenden Inhalts ein:
"Nummer: 786
Hiermit wird bestätigt:
Wir, die stammesältesten Männer des Bezirks XXXX in der Provin XXXX bestätigen hiermit, dass Herr XXXX Sohn des XXXX ein guter Mensch und ein Arbeiter ist. Er führte im Bazar von XXXX ein Geschäft. Das Geschäft wurde von den Taliban niedergebrannt. Danach hat er begonnen mit einem Benzintanker zu arbeiten. Dieser Dieseltanker wurde ebenfalls von den Taliban niedergebrannt und völlig vernichtet. Bei diesem Vorfall wurde auch der Sohn seines Onkels, väterlicherseits ein Cousin, getötet. Der XXXX und sein Vater haben danach versucht zu fliehen. Einige Zeit später wurde sein Vater von den Taliban festgenommen und letztendlich getötet. Die Familie von XXXX lebt zurzeit in XXXX bei seinem Onkel mütterlicherseits. Das war der ganze Vorfall und so wurde XXXX und seine Familie betroffen.
Ende
Datum: 11.02.1389 (Anm. des Übersetzers: 01.06.2010) ..."
Dieses Dokument wurde nach erfolgter Übersetzung zur urkundentechnischen Untersuchung weitergeleitet. In dem am 09.08.2010 beim Bundesasylamt eingetroffenen Untersuchungsbericht wird festgehalten, dass das gesamte Schreiben mit einem blauen Schreibmittel im gleichen Schriftbild auf Kopierpapier verfasst worden sei, lediglich das Datum sei mit einem anderen, blauen Schreibmittel hinzugefügt worden. Dadurch könne man darauf schließen, dass das Schriftstück als "Blankoschreiben" vorgefertigt worden und das Datum bei Gebrauch einfach eingefügt worden sei. Weiters wurde angemerkt, dass in der unteren Hälfte des Schreibens sechs Fingerabdrücke mit derselben Stempelfarbe angebracht seien, bei den darüber befindlichen arabischen Schriftzeichen dürfte es sich um Namen handeln, die offensichtlich vom selben Verfasser erstellt worden seien, da das Schriftbild das gleiche zu sein scheine. Es könnten keine gesicherten Angaben über die Echtheit der Bestätigung gemacht werden.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, Zl. 09 06.773-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchteil II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.). Begründend gelangte die belangte Behörde im Wesentlichen zum Schluss, dass das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts ergeben hätten. Auch hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts, der gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben.
6. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht und zulässig erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten und Aufhebung der Ausweisung und brachte vor, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensfehlern anzufechten.
7. Mit Schreiben vom 04.07.2011 legte der Beschwerdeführer ein Sprachzertifikat Grundstufe Deutsch - A1 der Volkshochschule XXXX vor.
8. Einlangend am 15.01.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof, welcher zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, und übermittelte unter einem eine Bestätigung über den Kursbesuch "Pflichtschulabschluss Abendkurs". Mit Beschluss vom 04.02.2014 wies das erkennende Gericht den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurück.
7. In der am 19.03.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welcher ein Vertreter des Bundesasylamtes nicht teilnahm, wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und den Beweggründen für seine Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei im Jahr XXXX in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und dem Stamm der Shah Rokh an. Im Distrikt XXXX befinde sich ein Dorf und ein Basar mit dem Namen XXXX, aus diesem Dorf würde er kommen. Die Bevölkerung dort sei in fünf Stämme geteilt, davon seien vier Pashtunen und ein Stamm Tadschiken. Seine Ehegattin würde nun bei seinem Onkel im Dorf XXXX in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, leben. Dieses sei 10-15 Minuten mit dem Auto oder 30-40 Gehminuten entfernt. Nach Verwandten befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte eine Mutter namens XXXX und zwei Brüder namens XXXX und XXXX. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung am 09.06.2009 andere Namen zu Protokoll gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, sein jüngerer Bruder führe zwei Namen -
XXXX sei der offizielle Name, zuhause werde dieser XXXX gerufen. Er hätte bei der Einvernahme damals viel Stress wegen seiner Familie gehabt, sein Vater wäre von den Taliban getötet worden. Er habe weiters drei Schwestern namens XXXX, XXXX und XXXX. Auf Vorhalt, auch hier würde ein Name von den bei der Erstbefragung am 09.06.2009 abweichen, erklärte der Beschwerdeführer, der Dolmetscher sei aus dem Iran gewesen, es könne sein, dass dieser ihn nicht richtig verstanden habe. Seine Ehegattin würde XXXX heißen und bei seinem einzigen Onkel mütterlicherseits in XXXX wohnen. Nach seiner Ankunft in Österreich habe er regelmäßig Kontakt zu ihr gehabt, im Juni 2011 hätte er aber alle Telefonnummern verloren und deshalb keinen Kontakt mehr. Er wäre zwei, drei Jahre in XXXX in die Schule gegangen. Er hätte ein Geschäft im Basar von XXXX besessen, darüber hinaus einen Tankwagen, mit dem Benzin transportiert worden wäre und es hätte noch Arbeit auf den Feldern gegeben. Sie hätten ein gutes Leben geführt und seien damit zufrieden gewesen. Das Dorf hätte XXXX geheißen. Ihr Geschäft und ihr Haus seien von den Taliban in Brand gesetzt worden. Er könne nicht sagen, was mit den Grundstücken passiert sei, da er seit zweieinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Der Beschwerdeführer gab an, er hätte ein Lebensmittelgeschäft in einem relativ kleinen Basar mit insgesamt 100-150 Geschäften gehabt, das seiner Familie gehört hätte.
Er sei am 05.05.2009 oder am 10.05.2009 aus Afghanistan ausgereist. Ein genaues Datum könne er nicht angeben, da er Analphabet sei und damals viel Stress hatte. Außerdem würde in Afghanistan Daten kein besonderer Wert beigemessen. Auf Vorhalt, dass man sich als Geschäftsbesitzer Zahlen und Daten merken können müsse, gab der Beschwerdeführer an, das Geschäft sei nicht so groß gewesen, dass man etwas durcheinandergebracht hätte. Man hätte sich gemerkt, wer wieviel an welchem Tag gekauft hätte. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wiederholt zu seinem Ausreisedatum befragt, gab der Beschwerdeführer wiederum den 05.05.2009 oder den 10.05.2009 an; er kenne den genauen Tag nicht und hätte ihn sich nicht aufgeschrieben. Er wisse den Monat und das Jahr, könne sich aber an den Tag nicht erinnern. Es sei ihm so schlecht gegangen, dass er ihn sich nicht gemerkt hätte.
Nach dem Beteiligungsverhältnis am Tanker befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater hätte den Tanker zusammen mit seinem Cousin gekauft. Der Name seines Vaters wäre XXXX, der seines Cousins XXXX. Zum Geschäftsmodell führte der Beschwerdeführer aus, er sei am Tanker mit seinem Cousin beteiligt gewesen, sie hätten ausschließlich Treibstoff transportiert und dafür Geld verlangt. Sie hätten es weder gekauft noch weiterverkauft. Nach Hinweis auf den Widerspruch zu seinem ursprünglichen Vorbringen, er hätte mit seinem Cousin Treibstoff verkauft und weiterverkauft, erklärte der Beschwerdeführer, er hätte dies nicht angegeben und sei zusätzlich gefragt worden, ob er Treibstoff verkauft habe, diese Frage hätte er verneint.
Er wisse nicht mehr so genau, wie lange er mit Treibstoff gehandelt habe, aber wären mindestens drei bis fünf Jahre gewesen. Das "Auto" wäre von der Marke Mercedes Benz gewesen, sein Cousin hätte dies in XXXX gekauft. Es sei auch das Geld des Beschwerdeführers dabei gewesen, als er es gekauft hätte.
Sie hätten "ganz normal" Treibstoff von einer Provinz in andere, immer verschiedene Provinzen transportiert. Die Taliban hätten sie beschuldigt, Treibstoff für die Amerikaner zu transportieren und hätten sie deswegen bedroht. Die Frage, ob sie für die Amerikaner Treibstoff transportiert hätten, verneinte der Beschwerdeführer. Sie hätten aus XXXX Treibstoff mitgenommen und nach XXXX oder XXXX, aber auch in andere Provinzen transportiert. Auf Vorhalt seines Vorbringens vom 18.05.2010, wonach sein Cousin "ein paar Mal" Treibstoff zu den Amerikanern gebracht hätte, erklärte der Beschwerdeführer, er habe vorher angegeben, dass Treibstoff nach XXXX transportiert worden sei, dort befänden sich die Amerikaner. Auf nochmaligen Hinweis, dass der Beschwerdeführer zuvor gesagt habe, sie hätten nie für die Amerikaner transportiert, gab der Beschwerdeführer an, er hätte vorhin angeführt, dass sie Treibstoff nach XXXX transportiert hätten, sie seien jedoch niemals in direktem kontakt mit den Amerikanern gestanden. Sein Cousin wäre der Fahrer gewesen, er sei manchmal als Beifahrer mitgefahren. Gefragt, ob er auch bei den Amerikanern dabei gewesen sei, um Treibstoff zu liefern, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, an das könne er sich nicht genau erinnern, er kenne sich in Afghanistan nicht aus. Sein Cousin hätte erzählt, dass das XXXX bzw. eine andere Provinz sei. Später gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seinen Cousin einmal nach XXXX begleitet, wisse jedoch nicht, ob der Transport für die Amerikaner gewesen sei. Er hätte keinen Vertrag mit den Amerikanern gehabt.
Die Taliban hätten wissen können, dass er an dem Geschäft beteiligt sei, weil das Auto in dem Gebiet gewesen sei und die Taliban ebenfalls von dort stammen würden. Es wäre meistens in einem Gebiet bekannt, wer ein Geschäft oder ein Auto besitze. Es sei eine Gruppe Taliban unter der Führung des Kommandanten XXXX gewesen. Die Taliban seien einmal, zweimal oder dreimal zu seinem Geschäft gekommen und hätten ihn dort gewarnt. Nach der genauen Anzahl befragt, gab der Beschwerdeführer an, dies sei zweimal gewesen - im Jahr 2009, an ein genaues Datum könne er sich nicht erinnern. Die Taliban hätten verlangt, mit ihnen zusammenzuarbeiten und an ihrer Seite bei Kämpfen teilzunehmen. Diese hätten auch finanzielle Unterstützung gewollt und hätten gesagt, dass sie die Information erhalten hätten, dass sie mit ihrem Tanker Treibstoff für die Amerikaner transportieren würden. Es seien zwei oder drei Personen dagewesen, die Namen dieser Personen kenne er nicht, die Taliban würden sich immer anders nennen. Auf Vorhalt, er hätte bisher noch nie vorgebracht, von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte dies auch vor de belangten Behörde gegenüber dem Dolmetscher erwähnt. Sein Cousin sei zu diesem Zeitpunkt mit dem Tanker unterwegs gewesen, nach dessen Rückkehr hätte er ihm davon erzählt. Gefragt, weshalb er am 18.05.2010 genau angeben habe können, wo sich sein Cousin befunden habe, meinte der Beschwerdeführer, er wisse nicht genau, wo er war, vielleicht hätte er einen Ort genannt. Er wisse nicht mehr, wann die Taliban zum zweiten Mal in sein Geschäft gekommen seien. Sie hätten ihn aufgefordert, keinen Treibstoff mehr an die Amerikaner zu liefern und stattdessen an ihrer Seite gegen die Amerikaner zu kämpfen.
Danach hätten die Taliban seinen Cousin getötet und seinen Leichnam in den Basar von XXXX gebracht. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zum Kommandanten gegangen und hätte Anzeige erstattet, in der er angegeben habe, wo sich die Taliban befänden. Kurz darauf hätten die Taliban die Regierungstruppen angegriffen und den Taliban sei klar gewesen, dass er dafür verantwortlich gewesen sei. Sein Cousin wäre im Gebiet XXXX erwischt worden, er wisse nicht, wo sein Cousin vorher gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er dies bei der Einvernahme am 18.05.2010 gewusst habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seitdem viele Jahre vergangen seien und der sich an vieles nicht mehr erinnern könne. Eines Tages habe der Beschwerdeführer in der Früh, als er am Weg zum Basar gewesen sei, die Leiche seines Cousins gefunden. Er wisse nicht, wann das gewesen sei. Er habe dann in der Gebietsleitung, die sich im Basar von XXXX befinde, an den Kommandanten gewandt, es sei zu einer Auseinandersetzung mit den Taliban gekommen. Danach seien die Taliban zu ihnen gekommen, dies sei gegen 23.00 Uhr oder 24.00 Uhr gewesen. Zu dieser Zeit hätten sich alle Familienmitglieder zuhause befunden. Als die Taliban gekommen wären, hätten sie an die Tür geklopft, den Namen des Beschwerdeführers gerufen und gesagt, dass er herauskommen solle. Sein Vater hätte die Tür nicht geöffnet. Er sei von einem Fenster aus hinter das Haus gelangt und zu seinem Onkel gelaufen. In dieser Nacht habe er sein Zuhause verlassen und sei zu Fuß zu seinem Onkel nach XXXX gegangen. Dieser hätte gesagt, dass er dort nicht bleiben könne, da ihn die Taliban auch dort finden würden. Die Taliban hätten das Haus nicht umstellt, sondern hätten sich nur vor dem Haupteingang befunden. Es sei Nacht und sehr dunkel gewesen. Er wisse nicht, wie viele Taliban da gewesen seien, er hätte sie nicht gezählt. Es seien wahrscheinlich zwischen sechs und zehn Personen gewesen. Er könne nur angeben, dass es nicht ein oder zwei gewesen seien, sondern mehr. Auf Vorhalt, dass er bei der Einvernahme am 18.05.2010 abgegeben habe, es seien zehn bis zwölf bewaffnete Taliban gewesen, gab der Beschwerdeführer an, er hätte auch vorhin keine genaue Anzahl genannt, sondern acht, zehn oder zwölf Personen gesagt. Gefragt, wie er die Anzahl bei der Dunkelheit überhaupt erkennen habe könne, führte er aus, als angeklopft worden wäre, hätten sie nachgesehen, um festzustellen, wer draußen wäre. Als sie gesehen hätten, dass es Tailban seien, hätten sie nicht geöffnet. Der Vorfall sei im April/Mai 2009 gewesen, ein genaues Datum wisse er nicht. Er sei über das Fenster in die Felder gelangt und über die Felder sei er "weg".
Er wisse nichts über eine Bedrohung der Familie seines Cousins. Er wisse nicht, was mit dem Vater seines Cousins gewesen sei. Er wisse nur, dass sein eigener Vater von den Taliban mitgenommen und getötet worden wäre. Der Vater seines Cousins hätte zu dieser Zeit Grundstücke bewirtschaftet. Die Frage, ob es der Vater des Cousins gewesen sei, der getötet worden sei, bejahte der Beschwerdeführer und gab an, das sei der Vater seines Cousins, der von den Taliban getötet worden wäre. Er wisse nicht, wo dieser zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, beruflich hätte er Grundstücke verwaltet. Weiter führte er aus: "Der Vater des Cousins war verstorben, nein er war am Leben". Gefragt, ob dieser nun tot oder am Leben gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Er war am Leben". Auf Vorhalt, er habe bei der Einvernahme vorgebracht, dieser sei seit Jahren tot, schwieg der Beschwerdeführer.
Er wisse nicht, wie der Dorfälteste heiße. Gefragt, wie der Distriktchef bzw. Gouverneur zum damaligen Zeitpunkt geheißen habe, gab der Beschwerdeführer an, Kommandant XXXX sei der Sicherheitschef des Distrikts, den Distriktleiter kenne er nicht. Er wisse weder den Namen des Dorfvorstehers noch jenen des Gouverneurs. Kommandant XXXX sei der einzige Verantwortliche für diesen Distrikt gewesen. Übergeordnet seien Personen der Provinzleitung gewesen, Kommandant XXXX sei für die Gebeite XXXX und XXXX zuständig gewesen.
Zu dem Schicksal der Felder befragt, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, was mit den Grundstücken geschehen sei. Sie hätten alles liegen gelassen und hätten sich um nichts kümmern können. Er sei nach Europa geflüchtet und seine Familie wäre zu seinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX gegangen. Nach Vorhalt seines Vorbringens bei der Einvernahme am 18.05.2010, wonach er die Felder vermietet und verpachtet hätte, führte er aus, dies sei nicht richtig. Er hätte noch in der selben Nacht, als ihr Haus umstellt worden wäre, das Haus verlassen und sei zu seinem Onkel gegangen, später sei auch seine Familie dorthin gekommen. Die Grundstücke seien einfach liegengelassen worden. Er glaube auch, dass die Taliban das Haus in Brand gesetzt hätten. Nach Hinweis darauf, dass er in den vorherigen Einvernahmen nie angegeben habe, dass sein Haus verbrannt worden wäre, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte erst nach seiner Ankunft in Österreich erfahren, dass ihr Haus verbrannt und sein Vater getötet worden wäre. Sie (gemeint: die Taliban) hätten nicht in "dieser" Nacht das Haus verbrannt, dies sei später geschehen. Nach Vorhalt der Einvernahme am 18.05.2010, wobei der Beschwerdeführer angab, das Haus stehe wahrscheinlich leer und die Felder seien verpachtet, führte er aus, noch bevor er Probleme gehabt hätte, hätten Bauern auf den Grundstücken gearbeitet, danach seien sie niemanden verpachtet worden.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer von dem Sachverständigen XXXX befragt, welcher seit 1998 für den UBAS bzw. Asylgerichtshof als Selbstständiger Sachverständiger tätig ist. Gefragt, ob der Beschwerdeführer die Struktur der Verwaltung in XXXX beschreiben könne, gab dieser an, dass Kommandant XXXX für die Sicherheit zuständig gewesen wäre, darüber hinaus hätte er keine Informationen und könne keine Namen nennen. Er habe seinen Cousin nach XXXX begleitet, wisse aber nicht, ob das einmal oder zweimal gewesen sei. Nach dem genauen Ort befragt führte er aus, es wäre in der Nähe des Standpunktes der Amerikaner gewesen, dort hätte es einen Frachtraum gegeben, an den sie Treibstoff geliefert hätten. Auf die Frage, ob dort Amerikaner gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, er hätte gehört, sie (gemeint: die Amerikaner) hätten dort eine sehr große Basis. Es sei eine Tankstelle gewesen, in der die Autos entleert worden wären. Wie oft er in XXXX gewesen wäre, sei ihm nicht bekannt, ein- oder zweimal. Er sei nicht in XXXX gewesen.
Vom vorsitzenden Richter befragt, ob er glaube, in einem anderen Landesteil Afghanistans, zum Beispiel in XXXX, sicher zu sein, brachte der Beschwerdeführer vor, die Taliban seien nicht nur in seiner Provinz XXXX aufhältig, sondern in ganz Afghanistan. Er sei in besagter Nacht aus seinem Haus geflüchtet, zu seinem Onkel gegangen und am nächsten Tag mit diesem zusammen nach XXXX und anschließend noch am selben Tag nach Pakistan, XXXX, gereist. Er habe seine Tazkira selbst in XXXX ausstellen lassen. Auf die Frage des Sachverständigen, wieso er dies nicht in XXXX machen habe lassen, gab der Beschwerdeführer an, dort gäbe es nur eine Distriktleitung, zur Ausstellung von Ausweisen müsse man aber in die Provinzhauptstadt fahren.
Nach dem Inhalt des bei dem Leichnam seines Cousins gefundenen Zettels befragt gab der Beschwerdeführer an, es sei ein Brief der Taliban gewesen, den Inhalt kenne er nicht. Auf Vorhalt, er habe den Inhalt bei der Einvernahme am 18.05.2010 genau geschildert, gab der Beschwerdeführer an, er hätte den Inhalt nicht wiedergegeben, da ihm dieser nicht bekannt gewesen wäre. Die Taliban würden ihre Briefe in Pashtu verfassen. Nach Verlesung des entsprechenden Vorbringens erklärte der Beschwerdeführer, es könne sein, dass er dies damals angegeben habe, er hätte es mittlerweile vergessen. Er wisse, dass neben der Leiche ein in Pashtu verfasster Brief gefunden worden sei. Auf Vorhalt seiner Angabe, der Brief sei von anderen Leuten verlesen worden, führte der Beschwerdeführer aus, das sei richtig, er habe den Brief nicht selbst gelesen, sondern andere Personen. Die Drohbriefe der Taliban hätten immer denselben Inhalt, nämlich, dass dieses Schicksal jedem zustoßen würde der für die Amerikaner arbeite. Der Brief sei vorgelesen worden, er habe aber nicht zugehört, da er mit der Leiche beschäftigt gewesen wäre, außerdem hätten sich dort viele Leute versammelt. Auf den Hinweis, dass er vor dem BAA genau angegeben habe, was in dem Brief gestanden wäre, schwieg der Beschwerdeführer.
Den Vorhalt des Sachverständigen, aus der Bestätigung der Dorfältesten gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer und sein Vater gemeinsam auf der Flucht vor den Taliban befunden hätten, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, er wisse nicht, was auf der Bestätigung stehe. Er sei vom BAA aufgefordert worden, eine Bestätigung vorzulegen und hätte danach dieses Schreiben erhalten, das ihm sein Onkel geschickt hätte.
Er sei beim Einkauf des Tankers nicht dabei gewesen, in XXXX würden sich unterschiedliche Vertretungen von Firmen finden, wo man die Tanker beladen könne.
Die Frage, ob seine Schilderung in der mündlichen Verhandlung, er habe sein Haus und seine Grundstücke "liegen und stehen" gelassen und sei geflüchtet, richtig sei, bejahte der Beschwerdeführer. Die Frage, ob er diese in der Zeit nicht verpachtet und weitergegeben hätte, beantwortete der Beschwerdeführer mit "Nein". Auf Vorhalt des Beschwerdevorbringens, er sei nach dem Überfall auf sein Haus zu seinem Onkel geflohen und habe alles geregelt, bevor er nach XXXX geflohen sei; die Felder seien an bekannte Bauern verpachtet worden, gab der Beschwerdeführer an, das sei nicht das gewesen, was er gesagt hätte.
Nach den Distrikten, die um XXXX gelegen sind, gefragt, gab er XXXX, XXXX und XXXX an, weiter komme man nach XXXX.
Dazu äußerte sich der Sachverständige dahingehend, dass er ausführte, diese Angabe des Beschwerdeführers würde darauf hindeuten, dass er seit Jahrzehnten nicht in XXXX gewesen wäre. Die genannten Orte seien nicht Distrikte sondern eben Dörfer und wenn man aus XXXX stamme und besonders in XXXX einen Laden gehabt habe und mit dem Tankwagen herumgefahren wäre, so müsse der Beschwerdeführer die Namen dieser umliegenden Distrikte kennen.
In weiterer Folge erstattete der Sachverständige ein mündliches Gutachten, bezüglich dessen Inhalt auf den Akteninhalt sowie die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen wird (siehe unten Seite 34).
Zu diesem Sachverständigengutachten nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte zusammengefasst aus, dass er aus XXXX komme, dort befänden sich fünf Stämme, davon vier Pashtunen und ein Stamm der Tadschiken. Im Zentrum vom XXXX befinde sich ein Basar, in dem auch die Distriktleitung liege. Die Frage über weitere Distrikte habe er möglicherweise falsch verstanden, er hätte gedacht, nach umliegenden Orten gefragt zu werden. Er sei Analphabet und hätte keine Schulausbildung gemacht.
In weiterer Folge wurde mit dem Beschwerdeführer die Lage in Afghanistan erörtert, dazu gab der Beschwerdeführer an, die Sicherheitslage wäre im ganzen Land schlecht. Der Grund dafür sei, dass im Jahr 2014 Wahlen stattfinden würden. Bei einer Rückkehr würde ihm möglicherweise dasselbe zustoßen wie seinem Vater, seinem Cousin oder anderen Familienmitgliedern. Wenn er in seiner Heimat keine Probleme hätte, dann wäre er nicht hierher gekommen und hätte fünf Jahre lang so verbracht.
Er könne kein genaues Datum nennen, wann sein Vater umgebracht worden sei, dies wäre am Anfang des Jahres 2010 gewesen. Die Leiche seines Vaters sei gefunden und von seinem Onkel beerdigt worden. Er habe seit zwei oder drei Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und wisse nicht, was mit diesen geschehen sei. Er wolle nichts mehr ergänzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgemeinschaft der Sunniten (Moslem) an. Er ist verheiratet und beherrscht die Sprache Dari.
Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer, wenn er auch von dort abstammen sollte, zumindest schon seit vielen Jahren nicht mehr in dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX gelebt hat.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich, wo er am 08.06.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte
Die von ihm behaupteten Fluchtgründe (befürchtete Verfolgung durch Taliban wegen Treibstofftransport und Anzeige bei der Sicherheitsbehörde) werden für unglaubwürdig erachtet. Es werden keine asylrelevanten Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge: EMRK).
Der Beschwerdeführer lebte in Afghanistan im Familienverband, er stammt aus einer wohlhabenden Familie. Er ist jung, männlich und im erwerbsfähigen Alter. Er hat keine lebensbedrohliche Krankheit behauptet. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er über eine zumindest zweijährige Schuldbildung und Berufserfahrung als Besitzer eines Lebensmittelgeschäfts verfügt.
Es besteht kein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer dem 6. Oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
Aus dem Akt ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Verwandte in Österreich hat. Er führt im Bundesgebiet auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft. Es wurde von ihm diesbezüglich kein Vorbringen erstattet.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Afghanistan nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs (Grundstufe Deutsch - A1) sowie den Kurs "Pflichtschulabschluss Abendkurs" besucht.
Zur Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers:
Überblick über die politische Lage:
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor.
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden am 5. April 2014 stattfinden. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen.
(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013) .
Sicherheitslage:
Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm im Zeitraum vom Februar 2012 bis Februar 2013 leicht ab. Allerdings ist die Anzahl der verübten Angriffe von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen. Die Anzahl der Angriffe bestätigen, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Bewaffnete Oppositionsgruppen greifen weiterhin zunehmend afghanische Ziele an. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben.
(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; vgl.: ANSO, 1. Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013, S.9).
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf XXXX und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht.
Nichtregierungsorganisationen spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen. Der Einfluss der Zivilgesellschaft auf die Regierung wächst. Dazu hat auch die Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Vertreter in die Afghanistan-Konferenz in Bonn 2011 sowie das im Vorfeld der Konferenz abgehaltene Forum der Zivilgesellschaft beigetragen. Der afghanischen Öffentlichkeit wurde hiermit verdeutlicht, dass die Zivilgesellschaft als unabhängiger Akteur zur Einflussnahme auf die Regierung fähig ist.
(vgl.: United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, S.9 und 10).
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.
Staatlichen Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.
Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In XXXX und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.
Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zur Zeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.
Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 13.04.2013).
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Artikel 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger andere Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen.
Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 10; U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07.2012, S.1).
Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 1990er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen wird wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani und andere). Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, da sie in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten leiden. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kutschis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz XXXX führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 16).
Justiz:
Neben der afghanischen Verfassung basiert der Justizaufbau auf vier weiteren Gesetzen. Auf dieser Grundlage verpflichtet sich der afghanische Staat, mit internationaler Unterstützung ein Justizwesen zu etablieren, das im Einklang mit islamischen Grundsätzen, internationalen Normen, rechtsstaatlichen Verfahren und afghanischen Rechtstraditionen steht. Diesen Bestrebungen steht die Herausforderung konkurrierender Rechtssysteme entgegen. Denn die afghanische Rechtswirklichkeit ist neben dem staatlichen Rechtssystem auch von Urteilen durch traditionelle Rechtssprecher sowie durch Aufständische, meist Taliban, geprägt. Es mangelt an ausreichender fachlicher Qualifikation der juristischen Funktionsträger, an technischer Ausstattung und an Infrastruktur. Die Konkurrenz der drei parallel existierenden Rechtssysteme im Land äußert sich in der begrenzten Wirksamkeit der Reformen des staatlichen Justizsektors. Die Neubesetzung des Obersten Gerichts im Jahre 2006 stellte einen wichtigen, ersten Baustein auf dem Weg zur grundlegenden Reform des Justizwesens dar. Mit der Ernennung eines Generalstaatsanwalts im September 2006 verfügt Afghanistan nun über einen kompletten Satz von Verfassungsorganen. Trotz bestehender Defizite konnte das Engagement internationaler Akteure, afghanischer Nichtregierungsorganisationen und insbesondere einzelner Persönlichkeiten in der Justiz seit 2007 einen weichenstellenden Beitrag zur Verbesserung rechtsstaatlichen Handelns in Afghanistan leisten.
Sicherheitsbehörden:
Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufwuchs afghanischer Sicherheitskräfte. Der ISAF-Einsatz wird entsprechend den Beschlüssen des NATO-Gipfels von Lissabon 2012 zum Jahresende 2014 enden. Am 18. Juni 2013 wurde die Übernahme der Sicherheitsverantwortung durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte für ganz Afghanistan verkündet.
(APA, Karzai verkündet Übernahme gesamter Sicherheitsverantwortung, vom 18.06.2013; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 11; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom November 2012, S.8).
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.11).
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21.05.2013).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.18).
Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, XXXX, vom 08.06.2011, S.6)
Medizinische Versorgung:
Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in XXXX und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.
Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der
Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.
Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.
Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten:
· Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal
· Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen
· Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten
· Trainingskurse für medizinisches Personal
· Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur
Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen
· Geburtshilfekurse
Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.15).
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28).
Ob ein Schutz in XXXX für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in XXXX weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in XXXX Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to XXXX, vom 29.05.2012).
Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz XXXX bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück.
(UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in XXXX, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und 411).
Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern.
(BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35).
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in XXXX einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen vorbehalten bleiben.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.16).
Echte Dokumente unwahren Inhalts
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30).
Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich im Wesentlichen Folgendes:
Allgemeines
Transportwesen
Ein funktionierendes Transportnetz ist für wirtschaftliches Wachstum unerlässlich. Straßen verbinden die Bauern mit Märkten, sorgen für eine Anbindung an Gesundheitseinrichtungen und erleichtern den regionalen Handel. Die Instandsetzung von Straßen hatte Priorität im Baubereich, so dass mittlerweile 12,350 km asphaltiert worden sind.
Straßenverkehr
Der Stadt XXXX wurden Busse von Indien, Japan und Iran (etwa 600 Stück) zur Verfügung gestellt. Sie alle werden momentan in XXXX eingesetzt. Ein typischer Tarif für eine Fahrt innerhalb der Stadt kostet rund 10 AFA. Es gibt auch private Transportunternehmen, deren Tarife jedoch über den der Tarife für Busse liegen. Taxis existieren in XXXX ebenfalls, wobei 1-10 USD pro Strecke, abhängig von der Entfernung, zu zahlen sind. Für weitere Strecken ist ein höheres Entgelt zu bezahlen.
Telekommunikation
Die Regierung hat den Telekommunikationssektor in kurzer Zeit in einen führenden Sektor umgewandelt und ein investorenfreundliches Marketingumfeld geschaffen. Im Vergleich zu einigen Nachbarländern hat sich der Telekommunikationssektor in Afghanistan rapide entwickelt. In Bezug auf telefonische Serviceleistungen und Netzabdeckung ist Afghanistan in der Region vergleichsweise führend.
Energie, Elektrizität
Afghanistan's Energieversorgung bedarf aufgrund von Krieg, fehlender Instandsetzungsmaßnahmen und nicht zuletzt Diebstahl von Ausrüstungsgegenständen, einer Großinvestition. Zusätzlich zum Problem der Herstellung hat Afghanistan große Schwierigkeiten mit der Weiterleitung und Verteilung der Energie. Es existiert kein nationales Energieversorgungsnetz, so dass die meisten Energiegeneratoren unabhängige Versorgungszentren benutzen. Afghanistan importiert immer mehr Elektrizität von Staaten wie Usbekistan, Tadschikistan und insbesondere Turkmenistan. Turkmenistan versorgt große Areale im Westen des Landes. Möglicherweise entsteht jedoch durch die Pläne zusätzliche Hochspannungsleitungen in den betreffenden Ländern (besonders von Usbekistan zu XXXX Stadt) miteinander zu verknüpfen ein nationales Energieversorgungsnetz. Die Weltbank und andere Organisationen haben beachtliche Summen bereitgestellt, um Afghanistan bei der
Entwicklung und Ausführung eines Masterplans für den Energieversorgungsbereich zu unterstützen.
Die meisten Städte haben keinen Zugang zu Elektrizität. In den meisten Dörfern deckt ein einzelner Generator den Bedarf der ganzen Kommune ab. Die Familien beteiligen sich entsprechend ihres Verbrauchs. In XXXX liegen die monatlichen Stromversorgungskosten, je nach Energieverbrauch, bei etwa 500-2000 AFA. Der Gebrauch kleiner Generatoren und gasbetriebener Systeme ist weit verbreitet, verursacht jedoch zusätzliche Energiekosten.
Wasserversorgung, Landwirtschaft, Dürre
Der Großteil der Afghanen hat keinen angemessenen Zugang zu sauberem Wasser, um die Grundbedürfnisse zu decken. Die Herausforderungen Afghanistans im Bereich der Wasserversorgung, Bewässerung und Hydroelektronik sind immens; ein Wasserversorgungssystem gibt es praktisch nicht.
Der durchschnittliche Versorgungswert mit sauberem Wasser beträgt in Afghanistan nur ca. 24 % und nur etwa 12 % der Haushalte haben Zugang zur Abwasserversorgung. Da die Mehrheit der Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, leidet Afghanistan unter einer der höchsten Raten von durch Trinkwasser übertragenen Krankheiten in der Welt - eine der Hauptursachen der Kindersterblichkeit in Afghanistan.
Da Wasser eines der wertvollsten Güter Afghanistans ist, ist die Sicherheit der Wasserversorgung von größter Bedeutung und genießt somit sowohl für die Regierung als auch für die Bevölkerung oberste Priorität. Die ausgedehnte Dürreperiode hatte eine verheerende Auswirkung auf die Wasserressourcen des Landes. Gleiches gilt für die Land-und Viehwirtschaft und das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben. Viele Äcker werden durch Wasser bewässert, das aus tieferen Schichten an die Oberfläche tritt und hängen damit in direkter Weise von der Absenkung des Grundwasserspiegels ab, die während der
Dürreperioden eintritt.
Nach einem Grundwasser-Niedrigstand, der durch Dürre verursacht wurde, wird das Grundwasser in Afghanistan zusätzlich durch Giftstoffe wie Benzin, Diesel, Pestizide und chemischen Dünger gefährdet. Mehrere Organisationen haben Anstrengungen unternommen, landesweit Grabungen durchzuführen, aber mangels übergeordneter Koordination haben die tieferen Bohrungen zum Teil zu gegenteiligen Effekten an den Quellen in anderen Landesteilen geführt.
Wirtschaft und Arbeitsmarkt
Allgemeine Informationen
Die Wirtschaft Afghanistans zeichnet sich durch eine hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung aus. Die Kenntnisse über die lokalen wirtschaftlichen Systeme ist eher beschränkt. Makroökonomische Strategien, die die Weiterentwicklung einer bislang größtenteils unregulierten und informell funktionierenden Wirtschaft ermöglichen, müssen erst noch eingeführt werden. (Wieder)Aufbau und internationale Unterstützung stellen die Haupteinkunftsquellen dar. Diese beiden Faktoren beinhalten jedoch den Einsatz von ausländischem Personal und fremder technischer Ressourcen, die die Weiterentwicklung der heimischen Wirtschaft erschweren.
Einkünfte
Je nach ausgeübter Tätigkeit variieren die Einkünfte von durchschnittlichen 12000 AFA für Business Manager und ausgebildete Fachkräfte, die in städtischen Gegenden tätig sind, bis hin zu etwa 2200 AFA für in der Landwirtschaft tätige. Bis auf die Letztgenannten liegen die Einkünfte in städtischen Gegenden generell höher; dies gilt insbesondere für Fachkräfte. Kürzlich durchgeführte Untersuchungen haben gezeigt, dass das Einkunftspotenzial in den zentralen und nördlichen Gegenden des Landes höher ist.
Man beachte, dass die genannten Zahlen eine grobe Schätzung darstellen und dass die Einkünfte, die in manchen Gebieten erzielt werden können, nicht unbedingt dem entsprechen, was einem durchschnittlichen Haushalt zur Verfügung steht. Während das durchschnittliche Geschäftseinkommen bei etwa 5000 AFA liegt, können die einem Durchschnittshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel nur etwa 2300 AFA betragen. Die Höhe des Durchschnittseinkommens ist auch deswegen verhältnismäßig niedrig, weil in vielen Gegenden die Landwirtschaft vorherrschend ist. Die Mehrzahl der Haushalte profitiert auch von sekundären Einkunftsquellen, beispielsweise aufgrund von familiärer Unterstützung durch Verwandte aus dem Ausland. Saisonale und sonstige Kurzzeitbeschäftigungen in angrenzenden Staaten wie Pakistan und Iran ist ebenfalls weit verbreitet. Die Anzahl und damit die Auswirkungen eingehender Auslandsüberweisungen ist ebenfalls erheblich.
Die Einkünfte, die auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung erzielt werden können sind trotz grundsätzlich höherer Qualifikationen recht niedrig. Sie liegen durchschnittlich bei etwa 50 bis 200 U.S. Dollar pro Monat. Die Reform des öffentlichen Dienstes soll auf lange Sicht einige Änderungen mit sich bringen.
Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenunterstützung
Es gibt keine regelmäßigen Statistiken zur Frage der Arbeitslosigkeit. Nichtsdestotrotz wird geschätzt, dass diese in einigen Regionen bis zu 45% beträgt und auf nationaler Ebene zwischen 30 und 35 % beträgt. Die Prozentsätze sind in allen Altersgruppen hoch, die Jugendlichen (im Alter von 16 bis 25) sind mit weniger als 25% Arbeitslosigkeit die aktivste Gruppe. Saisonale Einflüsse können die Arbeitslosigkeit in ländlichen Gegenden signifikant beeinflussen; die Unterbeschäftigungsquote kann bis zu 40% betragen.
Trotz dieser hohen Zahlen gibt es in einer ganzen Reihe von Branchen eine starke Nachfrage nach gut ausgebildetem Personal. Studien belegen, dass bis zu zwei Drittel aller Branchen zusätzliche Arbeitskräfte brauchen. Die aktuellen Anstrengungen konzentrieren sich auf die Einrichtung von Arbeitsagenturen in allen 34 Provinzen des Landes, und zwar binnen drei Jahren. Diese sollen das institutionelle Verständnis von lokalen wirtschaftlichen Zusammenhängen verstärken, indem Verbindungen zumPrivatsektor hergestellt werden und die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes beachtet werden: sozioökonomische Beratung soll ebenso angeboten werden wie Finanzberatung oder Jobvermittlungen.
Wirtschaftliche Aktivitäten
Die wirtschaftlichen Aktivitäten laufen sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gegenden überwiegend über basar(-ähnliche) Strukturen. Der Westen des Landes stellt hierbei eine Ausnahme dar. Stadtbasare sind im Gegensatz zu den Märkten auf dem Land größer und insofern von größerer Bedeutung als sie bis zu 60 Dörfer/Gemeinschaften bedienen. Die Mehrzahl der Geschäfte ist klein, famillienbetrieben und hat ein bis zwei Angestellte.
Städtische Gebiete im Zentrum und im Norden des Landes haben darüber hinaus auch Textilfabriken (XXXX) oder Gasindustrie (Provinz Jawzjan). Arbeitsintensive Aktivitäten wie zum Beispiel das Zimmerer-oder Bauhandwerk bringen es in einigen Gegenden auf eine Beschäftigungsrate von bis zu 100%.
Handel, Handwerk und der Dienstleistungssektor (und daneben Metzger, Bäcker, Lebensmittelläden, etc.) sind die wichtigsten bzw. gängigsten wirtschaftlichen Aktivitäten. Im Bereich der Landwirtschaft befasst man sich überwiegend mit Obst, Gemüse und Getreide. Im industriellen Sektor überwiegt die Instandsetzung und Reparatur von Fahrzeug, das Zimmererhandwerk und das Schneiderhandwerk. Das Schneiderhandwerk ist insbesondere für Frauen eine wichtige Einkunftsquelle. Städtische Gebiete weisen insbesondere im Dienstleistungs-und Handelssektor (Drogerien, Mechaniker, Bekleidung, etc.) eine größere Vielfalt der Aktivitäten auf.
Dieser Sektor ist in manchen ländlichen Gegenden, wo die Wirtschaft überwiegend von der Landwirtschaft lebt, schlicht nicht vorhanden.
Was den öffentlichen Dienst und Nichtregierungsorganisationen angeht, so wird auch hier eine Vielzahl von Beschäftigungsmöglichkeiten geboten, sowohl auf provinzieller als auch auf zentraler Ebene. Viele Afghanen profitieren von der starken Präsenz der internationalen Gemeinschaft in großen urbanen Zentren, insbesondere in XXXX.
International Organisationen und ausländische Vertretungen zahlen generell überdurchschnittliche Löhne.
Bankwesen und Zugang zu (Mikro)Krediten
Nach einer langen Zeit der eingeschränkten Bankdienstleistung, nimmt die Zahl der Geschäftsbanken und Serviceangebote wieder zu, wobei die Zentralbank bis zum Ausbau der entsprechenden Kapazitäten noch einige Geschäftsbankfunktionen innehat. Diese Aktivitäten werden jedoch zunehmend zurückgefahren, weil der private Sektor wächst.
Die Eröffnung eines Bankkontos ist denkbar einfach. Es müssen in der Regel Pass oder Personalausweis (Tazkira) und zwei Passfotos vorgelegt werden. Außerdem müssen zwischen 1.000 und 5.000 AFA als Guthaben eingezahlt werden.
Wohnsituation
Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit. XXXX beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehren nach und nach zurück. Mehr als 2 Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen 2,8 Familien bzw. etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus. Die afghanischen Behörden haben einige Schritte unternommen, um das Unterkunftsproblem zu schmälern; sie verlassen sich dabei aber hauptsächlich auf die diesbezügliche Expansion auf dem privaten (Bau)Sektor. In Städten wie XXXX, XXXX und XXXX gab es in der jüngeren Vergangenheit groß angelegte Immobilienprojekte. Allerdings wird wenig Kontrolle über das Bauvolumen, die Bauhöhe, Preise und dergleichen ausgeübt. Darüber hinaus genießen Bürogebäude Priorität.
Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehr hat ein Landverteilungsprogramm ins Leben gerufen, das intaktes und unkultiviertes staatliches Land zur Verfügung stellen soll. Das Programm soll vor allem der Unterkunftsnot von ausgewählten Rückkehrern und vertriebenen Landsleuten entgegenwirken. In insgesamt 29 Provinzen wurden von 300.000 Stücken Land bisher 17.800 Parzellen zugewiesen. Um das Programm in Anspruch nehmen zu können, müssen Rückkehrer (a) einen Ausweis "Tazkera" ihrer jeweiligen Provinz vorweisen, (b) ein Formular über die Freiwillige Rückkehr (VRF) besitzen oder ein anderes gültiges Dokument vorlegen, das eine dauerhafte Rückkehr bestätigt. Außerdem darf der Rückkehrer (c) kein eigenes Land oder Haus besitzen und es darf auch dem Ehepartner oder minderjährigen Kind kein Grundstück oder Haus urkundlich gehören. Es wird darauf hingewiesen, dass die meisten Stücke Land häufig nicht mehr sind als ein einzelnes Areal in einem Gebiet ohne jede Infrastruktur.
Für die meisten Bürger XXXXs bleibt der Kauf einer Immobilie ein ferner Traum. Eine einfache Drei-Zimmer-Wohnung kostet nunmehr um die 80.000 USD, wohingegen die Preise für Häuser bei 100.000 USD beginnen und in einigen Stadtteilen bis zu drei Millionen USD kosten können. Hinzu kommt, dass manche Vermieter zum Teil Vorauszahlungen fürs ganze Jahr verlangen.
XXXX - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug Platz
finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) in einer sicheren Gegend beträgt zwischen 300 und 500 USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostet etwa 100.000 USD und mehr.
XXXX - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug Platz
finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) in einer sicheren Gegend beträgt zwischen 200 und 250 USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostet etwa 40.000 USD.
XXXX - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) beträgt zwischen 150 und 200 USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostet etwa 40.000 bis 50.000 USD.
Kandahar - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug
Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) in einer sicheren Gegend beträgt ca. 130 USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostet etwa 23.000 USD.
Medizinische Versorgung
Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in XXXX und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals. Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren.
Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.
Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan)
durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des
Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer besser erhältlich. Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten:
· Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal
· Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen
· Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten
· Trainingskurse für medizinisches Personal
· Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen
· Geburtshilfekurse
Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen
ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern.
Personal
Eine kleine engagierte Gruppe von medizinischem Fachpersonal mit überwiegend internationalem Hintergrund bietet medizinische Versorgung auf modernem Standard an. Die überwiegende Anzahl dieser medizinischen Dienstleistungen wird in XXXX angeboten. Einige Militärkrankenhäuser wurden in Folge der U.S. Präsenz nach dem Krieg errichtet. Andere Krankenhäuser in verschiedenen Landesteilen werden vom Roten Kreuz unterstützt. In ländlichen Gegenden ist der Nachschub an gut ausgebildetem medizinischem Fachpersonal praktisch nicht existent. Zudem gibt es in 24 der insgesamt 34 Provinzen kein Fachpersonal, das die neu aufgebauten medizinischen Einrichtungen betreuen könnte. Auf 10 000 Menschen kommen in Afghanistan schätzungsweise lediglich 1,8 Ärzte. Da drei Viertel der Ärzte in XXXX tätig sind, verfügen die meisten Provinzen über weniger als einen Arzt für 10 000 Menschen. Der größte Bedarf herrscht an Kinderärzten, Internisten und Geburtshelfern/Gynäkologen.
Gesundheit und Bildung
Die Bildung bestimmt, ob eine Mutter weiß, wie ihr Kind zu ernähren ist; beispielsweise muss
bekannt sein, dass Wasser vor dem Verzehr abgekocht werden muss. Jedes Jahr sterben bis zu 80.000 Kinder an Durchfallerkrankungen. Afghanische Ärzte müssen kontinuierlich weiter und fortgebildet werden, damit ihre Fähigkeiten und ihr Wissensstand verbessert werden. Die universitären Lehrmethoden befinden sich auf einem guten Stand, wohingegen der praktische Teil ein Problem darstellt.
Rückkehrer
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden, denen es generell an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal mangelt. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in XXXX einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich.
Bildung
Das einstmals robuste Bildungssystem Afghanistans, das einen guten Ruf genoss, hat sich in den letzten zwanzig Jahren erheblich verschlechtert. Der Krieg hat über 70 % der Schulen zerstört und es gibt nicht genug Lehrer, Bücher und sonstige Ausstattung, um einen angemessenen Schulunterricht zu ermöglichen. Unter der Herrschaft des Taliban-Regimes hatten Mädchen keinen Zugang zum Schulsystem und auch aktuell geben die geschlechtsspezifischen Unterscheidungen in der Bildung Anlass zur Sorge. Die Alphabetisierungsrate junger Frauen zwischen 15 und 24 Jahren liegt bei nur 18%; die Rate bei jungen Männern bei 51%. Mit landesweit geschätzten 11 Millionen Analphabeten über 15 Jahren sieht sich Afghanistan bei der Bekämpfung des Analphabetentums mit einer großen Herausforderung konfrontiert. Es wird einer gemeinschaftlichen Anstrengung des Bildungsministeriums, anderer Regierungspartner und Kommunen sowie der Unterstützung durch den privaten Sektor bedürfen.
Nichtsdestotrotz bleibt die Bildung sowohl für die Regierung als auch für Sponsoren oberste Priorität. Dies hat zu einem starken Anstieg bei den Schulbesuchszahlen und zu einem verstärkten Bau neuer Schulgebäude geführt. Wie auch auf dem Gebiet der Gesundheit, besteht dringender Bedarf an gut ausgebildetem Personal. Diese durch Lehrkräftemangel verursachten Schwierigkeiten sind besonders auf dem Land akut.
Entwicklung der Bildungssituation
Mehr als 5,4 Millionen Kinder sind derzeit in den Schulen angemeldet. Mädchen machen im Durchschnitt etwa 35% der Schulkinder aus; in den südlichen und östlichen Gebieten des Landes ist die Zahl der weiblichen Schülerinnen geringer. Das Ministerium für Erziehung hat in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie der IOM und UNOPS, sowie USAID und weiteren Nichtregierungsorganisationen (z.B. "Help the Afghan Children") den Auf- und Wiederaufbau von Schulgebäuden im Fokus. Das Angebot an Unterrichtsunterlagen wie Büchern wird ebenfalls landesweit in Angriff genommen. Die Anzahl qualifizierter Lehrer, insbesondere Frauen, ist jedoch gering. Aktuell stellt sich außerdem das Gehalt der Lehrer problematisch dar. Das übergreifende Ziel der afghanischen Behörden und der internationalen Gemeinde ist es, allen Kindern eine Schulausbildung zu ermöglichen und die "verlorene Generation" all derer Studenten, denen ein Studium verwehrt war, wiedereinzugliedern.
Der Zugang zu Bildung variiert erheblich in den Provinzen. Aktuell gibt es 4700 Schulen und 2000 informelle Bildungseinrichtungen. Dies beinhaltet Grund-und weiterführende Schulen. In den großen Städten wie XXXX, XXXX, Kandahar, XXXX und XXXX gibt es darüber hinaus Universitäten. Was die Universitäten angeht, so hat IOM¿s RQA-Programm (Return of
Qualified Afghans) zum Einsatz von vielen hochqualifizierten Professoren beim afghanischen
Ministerium für höhere Bildung beigetragen. Zusätzlich haben viele westliche Länder (Grossbritannien, die U.S.A. und Deutschland) einen universitären Austausch und Stipendien
etabliert, die es afghanischen Studenten erlauben, einen Teil ihrer Ausbildung im Ausland zu
absolvieren. Das akademische Jahr in Afghanistan variiert je nach Region und Wetterverhältnissen.
Bildung und Ausbildung
Es gibt in XXXX Berufsschulen und technisch ausgerichtete Schuleinrichtungen und tertiäre Einrichtungen wie das Polytechnische Institut XXXX. Zahlreiche andere Einrichtungen bieten unter der Führung des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung weitere Kurse an. Das Bildungsministerium verfügt ebenfalls über eine Abteilung, die sich mit Berufsbildung befasst;
insgesamt 41 Schulen bieten ihre diesbezüglichen Dienstleistungen an. Der Focus der Aktivitäten liegt für gewöhnlich bei Ausbildungen für die Berufe Mechaniker, Zimmermann, Klempner, Friseur, Schneider, metallverarbeitende sowie Büroberufe.
Das afghanische Bildungsministerium fordert Rückkehrer dazu auf, sich vor Schuljahresbeginn in den Schulen der jeweiligen Provinz registrieren zu lassen. Damit Rückkehrer an afghanischen Universitäten eingeschrieben werden können, müssen Zertifikate und Prüfungszeugnisse, die im Ausland erworben worden sind, vor Antritt der Heimreise nach Afghanistan von der nächsten afghanischen Repräsentanz überprüft werden. Das Ministerium kann dem betreffenden Studenten dann ein Bestätigungsschreiben
aushändigen, mit dessen Hilfe der Einstellungstest einer frei gewählten Universität angetreten werden kann. Ein vollständig ausgefülltes Bewerbungsformular muss der Abteilung für Studentenangelegenheiten des Ministeriums zusammen mit einem aktuellen Foto übergeben werden. Danach wird ein Zulassungsschein für die Universität ausgestellt.
Falls Afghanen, die im Ausland ansässig sind, ihre Prüfungszeugnisse im Heimatland anerkannt bekommen wollen, so fällt dies in die Zuständigkeit des Ministeriums für höhere Bildung. Vorausgesetzt, dass sich der Bewerber registrieren lässt und dass der erfolgreiche Studienabschluss durch entsprechende Dokumente belegt werden kann, so können Prüfungszeugnisse ausgehändigt werden. Das Diplom wird dann gegen geringe Gebühr ausgestellt.
Rückkehrer
Es ist unabdingbar, dass soziale und ökonomische Faktoren bei der Rückkehr gefährdeter Gruppen wie Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden mitbedacht werden müssen. In solchen Fällen stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld eine zusätzliche Herausforderung dar.
Internationale Organisationen und NGO¿s (auszugsweise)
United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR)
Main Office: 41, Jadi Solh (Peace Avenue)
PO Box 3232, XXXX
Tel (digital): + 93 (20) 200 38 12
E-Mail: AFGKA@unhcr.ch
International Organization for Migration (IOM)
Ansari War House 1093, behind UNICA guest House
Shar-I-Naw, XXXX
Phone:+ 93 (20) 22 01 104
E-Mail: iomXXXX@iomXXXX.net
United Nations Food and Agriculture Organisation FAO
Ministry of Agriculture, Animal Husbandry and Food Jamal Mena XXXX, Afghanistan
Tel. (digital): + 93 20 210 1722 or Tel. (mobile): + 93 (0) 70 277 471
E-Mail: fao.af@fao.org
World Food Programme (WFP)
Main Office , Street # 4, Koshani Watt (Behind XXXX Bank)
Shar-e-Now, XXXX, Afghanistan
Tel::+93 797 662 000 - 4/+93 700 282 820 - 4
Fax:1331-2513 (7807) / +873 763 089 561
NGOs im Bereich humanitärer Hilfe:
Action Contre la Faim (ACF)
Hs. 180,St. 15, Rd. 3, Wazir Akbar Khan XXXX City,
XXXX Mobile : +93 (0) 70 224 694
E-mail: acfafgha@kbl.pactec.net
URL: www.actioncontrelafaim.net
Frederic Bardou (Country Director)
E-Mail: acf4m@inmarsat.francetelecom.fr
ACF has missions in XXXX, XXXX, Sar-e Pol
Region of Hazaradjat (Banyan, Ourozgan, Ghor), Panjsheer and Kandahar)
ACF-XXXX/Logistics
Microyan 3 XXXX City, XXXX
Mobile: +93 (0) 70 272 766
Afghan-German Help Coordination Office (AGHCO)
Hs. 7, St. 7, Taimani (Near Gharwall Mosque)
P.O. Box 994 XXXX City, XXXX
Mobile:+93 (0) 70 224 891, +93 (0) 70 277 766
Satellite: +882 (168) 985 506 56
E-mail: aghco_kbl@hotmail.com
Abdul Malik (Regional Manager)
CARE International in Afghanistan
Chahar Rahi haji Yaqoob, park Road, Shar-e-Naw, XXXX City,
XXXX Phone: +93 (0) 20 220 1101/1098
Mobile: +93 (0) 70 243 325, Tel. (mobile) + 93 (0) 70 276 716
Tel. (satellite) + 873 762 212 633
URL : www.care.org/afghanistan
Caritas Germany
House No. 649, Char-ye-Shaid, District 10, Shar-e-Naw, XXXX City,
XXXX Mobile:+93 (0) 70 283 313, +93 (0) 70 283 955
E-Mail: caritas_germany_XXXX@yahoo.de
URL: www.caritas-international.de
Dudger Niemann ( Head of Mission )
Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den vorliegenden Asylakten. Die Abstammung des Beschwerdeführers aus einer wohlhabenden Familie ergibt sich aus dem entsprechenden glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers (Akt Seite 38, Protokoll der mV Seite 5), ebenso der Aufenthaltsort seiner Familie.
Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt - wie schon das Bundesasylamt - zum Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchliche sowie unplausible Angaben, die nicht den Eindruck vermitteln, dass der Beschwerdeführer das von ihm Vorgebrachte auch selbst erlebt hat.
Differenzen ergeben sich im Vorbringen des Beschwerdeführers bereits bei der Schilderung seiner familiären Verhältnisse - so war er nicht imstande, die Namen seiner Geschwister durchgehend gleichlautend zu nennen. Während er bei der Niederschrift am 09.06.2009 angab, er habe einen zwölfjährigen Bruder namens XXXX sowie einen achtjährigen Bruder namens XXXX (Akt Seite 3), bezeichnete er diese bei der mündlichen Verhandlung am 19.03.2014 als XXXX und XXXX (Protokoll der mV Seite 3). Die nach Hinweis auf die Divergenz folgende Erklärung, sein jüngerer Bruder führe zwei Namen, XXXX sei sein offizieller und XXXX sein Rufname ist nicht nachvollziehbar, da nach dem ersten Vorbringen sein jüngerer Bruder XXXX heißen würde - die unterschiedliche Namensgebung beträfe jedoch, anders als vom Beschwerdeführer erklärt - nicht seinen jüngeren, sondern seinen älteren Bruder XXXX. Unabhängig davon ist es, auch unter der vom Beschwerdeführer ins treffen geführten Stresssituation, nicht nachvollziehbar, dass dieser die Namen seiner Geschwister nicht korrekt nennen konnte. Ebenso ergab sich bei den Namen der Schwestern des Beschwerdeführers insofern, als er abweichend von der Einvernahme am 09.06.2009 (XXXX, XXXX und XXXX; Akt Seite 3) angab, diese würden XXXX, XXXX und XXXX heißen (Protokoll der mV Seite 4). Wiederum stellen sich die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, es könne sein, dass ihn der Dolmetscher nicht richtig verstanden habe und habe er momentan so viel Stress, dass er viele Namen vergessen hätte, als reine Schutzbehauptung dar.
Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer sich nicht an das genaue Datum des Verlassens seines Heimatlandes erinnern konnte. Dieses - im Zusammenhang mit dem übrigen Vorgebrachten - Ereignis ist im Leben eines Menschen wohl so einschneidend, dass es immer im Gedächtnis verankert bleibt. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Behauptung des Beschwerdeführers, er sei Analphabet, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Hinblick darauf, dass dieser vorgab, jahrelang ein Lebensmittelgeschäft geführt zu haben, nicht nachvollziehbar - ist es doch dabei vonnöten, zumindest grundlegende Lese-, Schreib- und Rechenfähigkeiten zu haben und sich (jedenfalls wichtige) Daten merken zu können. Demgegenüber erscheint der Erklärungsversuch, "man hätte sich gemerkt, wer wieviel an welchem Tag gekauft hätte", schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubhaft und müsste der Beschwerdeführer diesfalls, konträr zu seiner Behauptung über ein überdurchschnittliches Merkvermögen bezüglich Daten verfügen. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer in Gesamtbetrachtung seines Verhaltens auch nicht den Eindruck hinterließ, "wenig gebildet" und Analphabet zu sein.
Unterschiedlich schilderte der Beschwerdeführer zentrale Anknüpfungspunkte seines Vorbringens betreffend den behaupteten Transport von Treibstoff:
Zum Beteiligungsverhältnis am Treibstofftransportunternehmen gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 18.05.2010 an, sein Cousin wäre Teilhaber des Beschwerdeführers gewesen. Sein Cousin hätte einen Tanker gehabt und sei sein Teilhaber gewesen (Akt Seite 39). Noch bei der gleichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer jedoch divergierend an, er selbst sei nur Teilhaber gewesen, der Geld in das Geschäft investiert hätte (Akt Seite 44). Später führte er aus, er selbst hätte mit seinem Cousin zusammen den Tanker gekauft (Akt Seite 44). Davon abweichend schilderte er bei der mündlichen Verhandlung am 19.03.2014, sein Vater hätte gemeinsam mit seinem Cousin den Tanker gekauft (Protokoll der mV Seite 6). Diese massiven Widersprüche vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel aufzuklären.
Als widersprüchlich erweisen sich auch die Angaben bezüglich des Geschäftsmodells: Einerseits gab der Beschwerdeführer an, er hätte mit seinem Cousin Treibstoff gekauft und weiterverkauft (Akt Seite 39), sein Cousin hätte den Treibstoff ("immer einen vollen Tanker") in XXXX gekauft und nach XXXX oder XXXX gebracht (Akt Seite 44). Andererseits führte er aus, sie hätten nur ein Transportmittel gehabt und den Treibstoff "von A nach B" gebracht und nicht verkauft (Akt Seite 44). Trotzdem der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bei letzterer Version blieb und angab, sie hätten lediglich Treibstoff transportiert und nicht verkauft (Protokoll der mV Seite 6), so ergibt sich bei Zusammenschau der Angaben eine unauflösbare Diskrepanz. Demgegenüber erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers nach Vorhalt des Widerspruchs, er hätte dies bei der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht angegeben und hätte bloß die zusätzliche Frage nach dem Verkauf von Treibstoff verneint und hinzugefügt, dass sie nur Treibstoff transportiert hätten, als aktenwidrig, was sich aus der Niederschrift der Einvernahme vom 18.05.2010 zweifelsfrei ergibt (Akt Seite 39). Insgesamt erhellt sich daraus, dass diesem Vorbringen aufgrund der voneinander abweichenden Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen ist.
Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer im Kern seines Vorbringens, nämlich der vermeintliche Treibstofflieferung an Amerikaner (aus der die Bedrohung der Taliban ja resultiert wäre), miteinander unvereinbare Angaben tätigte. So führte er bei der Einvernahme vor dem Bundeasylamt ins Treffen, sein Cousin hätte ein paar Mal den Treibstoff zu den Amerikanern gebracht (Akt Seite 44) und war dies nach seinem Vorbringen auch Ausgangspunkt der Probleme mit den Taliban. Völlig konträr dazu gab der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung am 19.03.2014 auf zweimalige dezidierte Nachfrage an, nie Treibstoff zu den Amerikanern gebracht zu haben (Protokoll der mV Seite 9). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer erst nach Vorhalt dieses Widerspruchs einräumte, dass Treibstoff nach XXXX transportiert worden wäre und dass sich dort die Amerikaner befinden würden, ist dieser Erklärungsversuch als reine Schutzbehauptung zu werten. Nicht nachvollziehbar ist in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beschuldigung, den Amerikanern Treibstoff geliefert zu haben, dass der Beschwerdeführer angab, er hätte keinen Vertrag mit den Amerikanern gehabt (Protokoll der mV Seite 13) und seien sie auch nicht in direktem Kontakt mit den Amerikanern gestanden (Protokoll der mV Seite 9). Aus welchen Grund die Taliban den Beschwerdeführer und dessen Cousin beschuldigen hätten sollen, Treibstoff an die Amerikaner zu liefern, wenn sie zu diesen weder in einer Vertragsbeziehung gestanden wären oder sonst mit ihnen in Kontakt getreten wären, bleibt im Dunkeln und konterkariert dies auch dem ursprünglichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Ebenso ist unplausibel, dass der Beschwerdeführer behauptete, sich nicht mehr zu erinnern, ob er (als Beifahrer) auch bei den Amerikanern mitgewesen wäre, um Treibstoff zu liefern und dies darauf zurückführte, dass er sich in Afghanistan nicht auskenne. Es ist weiters nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht erinnern könnte, einen Transport für die Amerikaner unternommen zu haben, würde dies doch schon allein aufgrund des ins Treffen geführten befürchteten Risikos in Hinblick auf eine allfällige Sanktion eines solchen Verhaltens durch die Taliban ein außerordentliches, im Gedächtnis haften bleibendes Ereignis darstellen. Insbesondere solche einfachen und schon im Vorfeld zu erwartenden Fragen konnte der Beschwerdeführer spontan nicht beantworten. Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer nur vage und ausweichende Angaben darüber machen konnte, wohin in XXXX der Treibstoff geliefert worden sei - so antwortete er etwa auf die Frage, ob dort amerikanische Soldaten gewesen wären, lediglich unbestimmt, dass er gehört hätte, dass es dort eine sehr große Basis gäbe (Protokoll der mV Seite 14). Aus der Zusammenschau dieser Ungereimtheiten lässt sich ungezwungen schließen, dass das Vorbringen betreffend die Treibstofflieferung an Amerikaner nicht glaubwürdig ist.
Betreffend die Bedrohung durch die Taliban führte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde aus, diese hätten ihn insgesamt zweimal in seinem Geschäft am Basar heimgesucht und mit Konsequenzen für den Treibstofftransport gedroht. Zu diesen Zeitpunkten wäre sein Cousin jeweils in XXXX bzw. auf der Rückreise von XXXX gewesen (Akt Seite 42). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer vorerst unspezifisch an, die Taliban seien "einmal, zweimal oder dreimal" ins Geschäft gekommen und legte sich erst auf konkrete Nachfrage darauf fest, dass es zwei Mal gewesen wären (Protokoll der mV Seite 10). Auffällig ist nicht nur, dass der Beschwerdeführer die Anzahl der "Besuche" nicht spontan nennen konnte, was bei der überschaubaren Anzahl von zwei Besuchen nicht nachvollziehbar erscheint, sondern auch, dass er sich nicht an ein genaues Datum erinnern konnte. Im Unterschied zu Einvernahme vor dem Bundeasylamte konnte er bei jener vor dem erkennenden Gericht auch keine Angabe dazu machen, wo sich sein Cousin zu diesem Zeitpunkt aufgehalten habe (Protokoll der mV Seite 11). Auch ergeben sich Abweichungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 18.05.2010 lediglich dartat, die Taliban hätten mit Konsequenzen für den Fall gedroht, dass der Beschwerdeführer und sein Cousin den Treibstofftransport zu den Amerikanern nicht einstellen würden (Akt Seite 42). Im Gegensatz dazu brachte er bei der mündlichen Verhandlung am 19.03.2014 vor, die Taliban hätten verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite, sie finanziell unterstütze und an ihrer Seite an Kämpfen teilnehme (Protokoll Seiten 10 und 11). Diese Angaben sind in Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sein Vorbringen vollständig und lückenlos zu erstatten, als gesteigertes Vorbringen zu werten und erweisen sich folglich als unglaubwürdig. Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geäußerte Behauptung, er hätte dies auch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gegenüber dem Dolmetscher erwähnt, steht entgegen, dass ihm nach Rückübersetzung des gesamten Einvernahmeprotokolls die Möglichkeit von Ergänzungen eingeräumt wurde (Akt Seite 50), welche dieser nicht wahrnahm, weshalb dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten ist.
Nicht übereinstimmend schilderte der Beschwerde auch die näheren Umstände des Todes und des Auffindens der Leiche seines Cousins. So gab er vor dem Bundesasylamt an, sein Cousin wäre auf der Rückreise von XXXX in einer Ortschaft namens XXXX von den Taliban erwischt und sei seine Leiche zwei Tage später auf dem Basar entdeckt worden (Akt Seite 42). Demgegenüber konnte der Beschwerdeführer bei der Verhandlung vor der erkennenden Gericht nicht mehr angegeben, wo sein Cousin gewesen sei (Protokoll der mV Seite 11).
In diesem Konnex führte er vor dem Bundesasylamt auch aus, es hätte sich ein Zettel mit der Aufschrift "Das ist das Schicksal derjenigen, die für die Amerikaner tätig sind" neben der Leiche befunden. Den Zettel hätte jemand anders laut vorgelesen und so habe er den Inhalt hören können (Akt Seite 47). Widersprüchlich dazu gab er vor dem erkennenden Gericht an, er kenne den Inhalt des Schreibens nicht und hätte den Inhalt des Schreibens nicht wiedergegeben, da ihm dieser nicht bekannt gewesen wäre (Protokoll der mV Seite 15). Erst nach Rekonstruktion seines damaligen Vorbringens durch den vorsitzenden Richter räumte der Beschwerdeführer lapidar ein, es könne sein, dass er dies damals angegeben hätte, er hätte dies mittlerweile vergessen. Der Inhalt des Briefes sei vorgelesen worden, doch hätte er nicht zugehört, da er mit der Leiche beschäftigt gewesen wäre. Es erhellt sich aus diesen Angaben jedoch nicht, wie der Beschwerdeführer den Inhalt des Schreibens berichten hätte können, wenn er nicht auf irgendeine Art und Weise von diesem in Kenntnis gesetzt worden wäre und ist deshalb auch diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen. Auch konnte der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesasylamt (Akt Seite 47) noch vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll der mV Seite 12) das Datum der Ermordung bzw. des Auffindens seines Cousins nennen. Da es sich bei diesem Vorfall um ein prägendes und traumatisches Erlebnis gehandelt haben müsste, erscheint dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht nachvollziehbar.
Ebenso machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben bezüglich des Erscheinens einer Gruppe Taliban bei seinem Elternhaus. So schilderte er bei der Einvernahme am 18.05.2010 den Vorfall dergestalt, dass in einer Nacht gegen 23.00 Uhr zehn bis zwölf bewaffnete Taliban gekommen und geklopft hätten. Nachdem niemand die Tür geöffnet habe, hätten diese wild in die Luft und herum geschossen (Akt Seite 43 und 45). Abweichend davon gab er vor dem erkennenden Gericht zuerst an, er wisse nicht, wie viele Taliban da gewesen wäre um später auszuführen, es seien wahrscheinlich zwischen sechs und zehn Personen gewesen (Akt Seite 13). Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung am 19.03.2014 mit keinem Wort erwähnte, dass die Taliban um sich geschossen hätten, sondern lediglich angab, diese hätten an die Tür geklopft. Auch hinsichtlich der Flucht aus dem Haus ergeben sich Ungereimtheiten dahingehend, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch vom Überwinden einer Mauer sprach (Akt Seiten 43 und 45), die besagte Mauer aber vor dem erkennenden Gericht mit keinem Wort erwähnte. Auch bezüglich dieses Vorfalls war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, ein genaues Datum zu nennen (Protokoll der mV Seite 13). Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer weder die Anzahl der Taliban, noch deren Verhalten, seine eigene Flucht zum Onkel oder das Datum des Vorfalls angeben, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich bei der Schilderung dieses behaupteten Vorfalls um eine rein gedankliche Konstruktion handelt.
Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer betreffend den Vater seines Cousins an, dieser sei seit Jahren tot (Akt Seite 45). Gegenteilig dazu führte er vor dem erkennenden Gericht ins Treffen, dieser hätte zu dieser fraglichen Zeit Grundstücke bewirtschaftet. Er wisse nicht, wo dieser gewesen sei. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Der Vater des Cousins war verstorben, nein, er war am Leben." Explizit gefragt, ob dieser nun tot oder am Leben gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei am Leben gewesen (Protokoll der mV Seite 14) und verstrickte sich damit in einem unauflösbaren Widerspruch.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits angab, sein Vater sei von den Taliban getötet worden (Protokoll der mV Seite 13) und andererseits ins Treffen führte, es sei der Vater seines Cousins gewesen, der von den Taliban getötet worden wäre (Protokoll der mV Seite 14). Schon aus diesem fundamentalen Widerspruch ist abzuleiten, dass das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.
Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2014 ausführte, das Haus seiner Familie sei verbrannt worden (Protokoll der mV Seite 5), ergibt sich ein unauflösbarer Widerspruch zu der vorherigen Behauptung, das Haus würde wahrscheinlich leer stehen (Akt Seite 39). Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, das Haus sei nicht in der Nacht seiner Flucht, sondern erst später niedergebrannt worden und hätte er davon erst bei dem Telefonat nach seiner Ankunft in Österreich gehört, wo er auch von der Ermordung seines Vaters erfahren hätte, so lässt sich daraus nichts gewinnen, zumal er von der vermeintlichen Ermordung seines Vaters bereits bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu berichten vermochte und in diesem Zeitpunkt auch schon von der Verbrennung des Hauses wissen musste, da ihm nach seinen eigenen Angaben beide Vorkommnisse im selben Telefonat berichtet worden wären. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer gehindert gewesen wäre, bereits in diesem Zeitpunkt von der Vernichtung seines Hauses zu berichten. Daraus lässt sich ungezwungen schließen, dass es sich diesfalls lediglich um ein gesteigertes Vorbringen des Beschwerdeführers handelt.
Divergierend schilderte der Beschwerdeführer weiters die Situation betreffend seine Felder. So gab er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde an, auf den Feldern würden einige bekannte Bauern arbeiten, diese hätten sie verpachtet, er hätte dies alles so geregelt (Akt Seite 39). Abweichend davon schilderte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht, sie hätten alles liegen und stehen gelassen und hätten sich um nichts kümmern können (Protokoll der mV Seite 7). Wiederum erst nach Hinweis auf diesen Widerspruch gab der Beschwerdeführer an, die Bauern hätten auf dem Grundstück gearbeitet, noch bevor er Probleme bekommen hätte (Akt Seite 8). Dies erscheint schon insofern nicht glaubwürdig, als der Beschwerdeführer sogar in seiner Beschwerdeschrift ausführte, er hätte noch vor dem Aufbruch nach Peshawar alles geregelt, die Felder seien an bekannte Bauern verpachtet worden (Akt Seite 225). Diese Widersprüchlichkeiten indizieren, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer "überstürzten" Flucht (soweit er angab, schon am Tag nach der Flucht zu seinem Onkel nach XXXX gereist und noch an diesem Tag nach Pakistan weitergereist zu sein, Protokoll der mV Seite 15), aufgrund der er sich um nichts kümmern hätte können, nicht den Tatsachen entspricht. Es ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer seine Felder verpachtete, was auf eine länger geplante Ausreise hindeutet.
Auch das von dem Beschwerdeführer beigebrachte "Bestätigungsschreiben" vermag die von ihm behaupteten Vorkommnisse nicht zu bestärken, sondern ergeben sich vielmehr auch daraus erhebliche Widersprüche zu dessen Vorbringen. So wird in den Schreiben etwa dargetan, der Vater des Beschwerdeführers hätte gemeinsam mit diesem versucht zu fliehen und wäre einige Zeit später festgenommen worden (Akt Seite 79). Dagegen spricht das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater sei in der Nacht des "Überfalls" seinetwegen von den Taliban mitgenommen worden (Akt Seite 43). Dass auch sein Vater die Flucht ergriffen hätte (wollen), und "einige Zeit später" aufgegriffen worden wäre, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht erwähnt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die Geschehnisse so dargestellt, dass er allein zu seinem Onkel geflohen wäre, während sein Vater im Haus geblieben sei. Ebenso lässt sich der Inhalt des Schreibens auf zeitlicher Ebene nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang bringen - laut diesen hätte der Beschwerdeführer nämlich im Bazar ein Geschäft geführt, und erst nachdem dieses von den Taliban niedergebrannt worden wäre, hätte dieser begonnen, "mit einem Benzintanker zu arbeiten". Der Beschwerdeführer hat jedoch durchgehend angegeben, parallel zu seinem Lebensmittelgeschäft den Treibstofftransport betrieben zu haben. Erst bei seinem Telefonat nach der Ankunft in Österreich hätte er von seinem Onkel erfahren, dass auch sein Geschäft niedergebrannt worden sei. Diese Ungereimtheiten deuten allesamt darauf hin, dass es sich bei dem Schreiben um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt.
Weiters konnte der Beschwerdeführer weder den Namen des Dorfältesten noch jenen des Distriktchefs bzw. Gouverneurs zur fraglichen Zeit nennen (Protokoll der mV Seiten 6 und 7). Ebensowenig konnte der Beschwerdeführer fundierte Angaben zur Verwaltungsstruktur machen, sondern lieferte auf diesbezügliche Fragen nur vage oder keine Antworten. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer vorgab, aus dem Distrikt XXXX zu stammen und dort gelebt und auch im Basar gearbeitet zu haben, nicht nachvollziehbar, gerade weil bei einer Arbeit im Basar anzunehmen wäre, dass er mit vielen Menschen in Kontakt getreten und einen entsprechenden Wissensstand aufweisen müsste. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer nicht imstande war, die an den Distrikt XXXX angrenzenden Distrikte zu nennen (Akt Seite 17).
Festzuhalten ist schließlich, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Personalausweis laut dem Untersuchungsbericht des BKA um eine Totalfälschung handelt, weshalb dessen Inhalt nicht für glaubwürdig erachtet werden kann. Aufgrund der vagen und (nach Aufklärung durch den beigezogenen Sachverständigen) teilweise unrichtigen Angaben (etwa zu den Modalitäten der Ausstellung eines Personalausweises) des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte sich vor seiner Ausreise in XXXX im Distrikt XXXX aufgehalten, nachhaltig in Zweifel zu ziehen. Als reine Schutzbehauptungen sind demgegenüber die Ausführungen des Beschwerdeführers, er wäre Analphabet oder hätte möglichweise die ihm gestellten Fragen falsch verstanden, zu werten.
Eine maßgebliche Stütze findet die Ansicht des erkennenden Gerichts in den Ausführungen des Sachverständigen, welcher an der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2014 teilnahm, in der er ein mündliches Gutachten erstattete. Der Sachverständige ist amtsbekannt und bereits seit 1998 für den UBAS und den Asylgerichtshof tätig gewesen. Er hat einschlägige Werke über die politische und menschenrechtliche Lage in Afghanistan verfasst und bereist Afghanistan ein- bis zweimal jährlich.
Aus den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen geht hervor, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen Fluchtgrund nicht authentisch sind und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zwar einmal an einem Benzingeschäft beteiligt gewesen sein könnte, aber eine Benzinlieferung an Amerikaner auszuschließen ist. Auch hinsichtlich des Schreibens der Dorfältesten kommt der Sachverständige übereinstimmend mit dem erkennenden Gericht zu dem Schluss, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Weiters konnte der Sachverständige die Ausstellungsmodalitäten von Personalausweisen nachvollziehbar darlegen und streiten auch diese Ausführungen dafür, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Personalausweis gefälscht ist und nicht als Basis von Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers herangezogen werden kann. Nach Ansicht des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aus XXXX ebenfalls nicht authentisch sind, da er weder sein eigenes Dorf spontan benennen konnte noch die Strukturen des Distriks XXXX kannte oder den Namen des Maleks bzw. "Weißbärtigen" in seinem Heimatort nennen konnte. Insbesondere in Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte jahrelang einen Laden besessen und wäre herumgereist, hätte er die Verwaltungsstrukturen des Distrikts spontan benennen können müssen. Aufgrund dieser Umstände ist nach schlüssig dargelegter Ansicht des Sachverständigen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren nicht in XXXX gewesen ist. Das erkennende Gericht folgt diesbezüglich den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen.
Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten geht das erkennende Gericht von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund aus und kommt zur Ansicht, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan vor der Ausreise in Wahrheit nicht stattgefunden haben und auch ein aktuelles Interesse der Taliban am Beschwerdeführer nicht besteht. Zwar folgen die Angaben des Beschwerdeführers im Grunde einem bestimmten Handlungsablauf, doch ergeben sich in wesentlichen Details eklatante Unterschiede, was insofern nicht nachvollziehbar ist, als man aufgrund der Intensität derartiger Vorfälle davon ausgehen muss, dass eben diese Details langfristig in Erinnerung bleiben müssten, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hätte. Der Beschwerdeführer konnte aber weder die Ereignisse rund um den behaupteten Treibstofftransport noch jene in Zusammenhang mit der ins Treffen geführten Ermordung seines Cousins und Anzeige der Taliban, aus welcher nach den Angaben des Beschwerdeführers nunmehr eine Verfolgung durch diese resultieren würde, gleichbleibend einheitlich vorbringen und war damit seinem Gesamtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zwar existiert hinsichtlich Afghanistan eine Vielzahl tagesaktueller Medienberichte die auch regelmäßig in die nachfolgenden Situationsberichte Eingang finden, doch ergibt sich daraus aktuell keine wesentliche Änderung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlich festgestellte Sicherheits- und Rückkehrsituation und wurde eine solche auch nicht behauptet.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 und dem FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zum Spruchteil A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, lässt sich aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Auch der Asylgerichtshof hat wiederholt und im Ergebnis übereinstimmend erkannt, dass es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht ausreicht, sich bloß auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern dass vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden müssen, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Mangels Glaubhaftmachung des zentralen Vorbringens ist somit auch eine sich auf dieses Vorbringen stützende aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung außerhalb der GFK-Gründe in Afghanistan nicht glaubhaft.
Unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).
Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Generell ist nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan jedenfalls nicht dergestalt, dass alleine deswegen eine Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist keine gravierende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest schon seit Jahren nicht in dem Distrikt XXXX gelebt hat (vgl. dazu die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und insbesondere die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen). Aufgrund seiner persönlichen Umstände kommt jedoch eine Niederlassung am Aufenthaltsort seiner Familie in Betracht. Der Beschwerdeführer verfügt über starke familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX, da dort seine gesamte Familie und auch seine Ehegattin aufhältig sind. Maßgeblich ist hiebei, dass der Beschwerdeführer dadurch nicht nur über ein ausgeprägtes soziales Netzwerk verfügt, sondern seine Familie wohlhabend ist und sich in einer sehr guten finanziellen Lage befindet. Dazu kommt, dass davon ausgehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Felder verpachtete und daraus auch zukünftig jedenfalls ein Einkommen erzielen kann. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer selbstständig ein Lebensmittelgeschäft führte, ist die Möglichkeit einer Wiedereingliederung und des Aufbaues einer Existenzgrundlage zu bejahen, verfügt er doch dadurch über praktische geschäftliche Kenntnisse und hat so durch seinen Bildungsstand Vorteile am Arbeitsmarkt. Mit Unterstützung aus dem Familienverband ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen kann dies auch bei einem Verbleib des Beschwerdeführers in einer anderen Region, wie etwa XXXX, angenommen werden. Es geht aus den getroffenen Länderfeststellungen auch hervor und ist gerichtsbekannt, dass es Rückkehrprogramme und Unterstützung durch Hilfsorganisationen gibt, deren sich der Beschwerdeführer zusätzlich bedienen kann.
Es ist folglich auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als junger und gesunder Mann mit Familienanschluss und finanziellem Rückhalt bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist in Hinblick auf die obenstehenden Überlegungen nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal der Beschwerdeführer auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für Afghanistan verfügt.
Es kann sohin unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher insgesamt ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es ist auch kein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer dem 6. Oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen würde, ersichtlich.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sind im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 75 Abs. 23 Asyl 2005 bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob nach der Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück zu verwiesen ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist hinsichtlich des Beschwerdeführers, der sich seit Juni 2009 im österreichischen Bundesgebiet aufhält, auch noch von einer in diesem Sinne "eher kurzen" Aufenthaltsdauer auszugehen.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall vom Vorliegen eines ein Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet auszugehen sei, ist auf Folgendes zu verweisen:
Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) sind auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden. Wie oben festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte; es befinden sich keine Angehörigen in Österreich und er führt auch keine Lebensgemeinschaft; weiter ergaben sich auch sonst keine auch nur ansatzweise auf eine Inklusion hindeutende Initiativen, wie z.B. Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung.
Zugutezuhalten sind dem Beschwerdeführer lediglich die Absolvierung eines Deutschkurses sowie des Kurses "Pflichtschulabschluss Abendkurs".
Angesichts dieser Umstände sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervor gekommen, sodass aus allein diesem Grunde angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, in Folge derer eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre, weshalb im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auszusprechen war, welches über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu befinden haben wird. Es ist unter den aufgezeigten Umständen vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist, zumal sich dort noch seine Mutter, seine Ehegattin, sein Onkel und seine Geschwister aufhalten.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I., II. und III. verwiesen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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