W185 1439190-1•BVwG W185 1439190-1
W185 1439190-1Federal Administrative CourtMar 28, 2014
Außerlandesbringung rechtmäßig, familiäre Situation, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, real risk, Überstellungsrisiko
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2013, Zl: 13 11. 142- East OST zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, brachte am 01.08.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 30.07.2013 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Im Rahmen der Erstbefragung am 01.08.2013 gab die Beschwerdeführerin an, gemeinsam mit ihren drei Enkelkindern am 22.07.2013 aus ihrem Heimatland mit dem Zug nach Weißrussland gefahren zu sein. Am Tag vor der Antragstellung in Österreich seien sie weiter nach Polen gefahren, wo sie einen Asylantrag gestellt hätten. Am selben Tag wären sie mit dem PKW weiter nach Österreich gefahren, wo sie am 01.08.2013 angekommen seien und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Sie habe von Anfang an nach Österreich zu ihrem Sohn, dem Vater ihrer drei Enkelkinder, gewollt. Die Enkelkinder hätten seit zwei Jahren bei der Beschwerdeführerin gelebt. Die Mutter der drei Enkelkinder habe sich vom Vater getrennt und lebe in Tschetschenien, Näheres sei unbekannt. Der Vater der Kinder lebe seit 2011 in Österreich und seitdem hätten ihn seine Kinder nicht mehr gesehen. Die Beschwerdeführerin habe daher beim XXXX eine Vormundschaftserklärung für die Ausreise der Enkelkinder beantragt und diese auch erhalten. Darin sei vermerkt, dass die Beschwerdeführerin vom XXXX berechtigt sei, ihre Enkelkinder außer Landes und in das Schengen-Gebiet zu bringen. Sie habe ihre Enkelkinder zu ihrem Vater bringen wollen, deshalb habe sie ihr Heimatland verlassen. Die Beschwerdeführerin stellte auch für ihre drei Enkelkinder jeweils Anträge auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt richtete am XXXX ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit einem am 26.08.2013 eingelangten Schreiben stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.09.2013 gab die Beschwerdeführerin an, seit 15 Jahren an Asthma zu leiden und auch Medikamente zu benötigen. In einem Krankenhaus in Österreich wären diverse weitere Krankheiten festgestellt worden. Auf Nachfrage, was die Beschwerdeführerin zum Ergebnis der PSY III Untersuchung angebe, sagte die Beschwerdeführerin, dass sie "damit einverstanden sei".
Ihr Sohn lebe seit drei Jahren in Österreich, sie wisse jedoch nicht welchen aufenthaltsrechtlichen Status dieser habe. Bis zu seiner Ausreise hätte die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn gemeinsam gelebt. Die Mutter der Kinder habe einen anderen Mann geheiratet. In Tschetschenien sei es üblich, dass die Kinder in einem solchen Fall bei ihrem Vater bleiben würden. Ihr Sohn unterstütze sie nicht finanziell, da er selbst über keine finanziellen Mittel verfüge. In ihrem Heimatland hätte die Beschwerdeführerin eine staatliche Pension bekommen und zusätzlich für die Enkelkinder eine Unterstützung erhalten.
Auf Vorhalt des mit Polen geführten Konsultationsverfahrens sowie der weiteren geplanten Vorgehensweise (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als unzulässig bzw Veranlassung der Ausweisung nach Polen) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Polen zurück wolle. Sie sei nach Österreich gekommen, um die restlichen Jahre ihres Lebens mit ihrem Sohn und den Enkeln zu verbringen. Die Enkelkinder der Beschwerdeführerin würden seit dem 12.08.2013 bei ihrem Vater wohnen.
Die Beschwerdeführerin suchte in Österreich mehrere Ärzte und Krankenhäuser auf. Sie war von XXXX in einem Landesklinikum stationär aufhältig. Dort wurden Folgende Beschwerden festgestellt:
Herzflimmern, Refluxösphagitis, Kolonpolypen und Asthma bronchiale. Der Beschwerdeführerin wurden entsprechende Medikamente verordnet.
Ein histologischer Befund vom 20.08.2013 eines Landesklinikums bescheinigte das Vorliegen einer mittelschweren chronischen aktiven Entzündung des gastroösophagealen Überganges, einer Refluxerkrankung konsistent, Helicobacter pylori assoziierte milde chronisch aktive Gastritis und Helicobacter pylori assoziierte mittelschwere chronisch aktive Gastritis und foveoläre Hyperplasie.
Am 06.09.2013 wurden bei der Beschwerdeführerin Augentrockenheit und grauer Star diagnostiziert. Als Therapie wurde eine Operation empfohlen, jedoch kein diesbezüglicherTermin vereinbart.
Am 12.09.2013 unterzog sich die Beschwerdeführerin der PSY III Untersuchung, bei der jedoch keine krankheitswertige psychische Störung festgestellt werden konnte.
Bei einer am 02.10.2013 durchgeführten Computertomographie, mit der eine etwaige Tumorerkrankung abgeklärt werden sollte, wurde keine Erkrankung festgestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig ist.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin an schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leiden würde. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung der Beschwerdeführerin nach Polen. Eine Überstellung würde keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken.
Die Beschwerdeführerin sei am 1.8.2013 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Enkelkindern illegal nach Österreich eingereist. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2011 in Österreich aufhältig. Der Asylantrag des Sohnes sei am 17.3.2013 zum Verfahren in Österreich zugelassen worden. Die Asylanträge der Enkelkinder seien im Rahmen einer Familienzusammenführung ebenfalls zum Verfahren in Österreich zugelassen worden. Die Asylanträge des Sohnes der Beschwerdeführerin und der drei minderjährigen Kinder seien in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013 abgewiesen worden. Die Ausweisung in die Russische Föderation sei verfügt worden. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden seien noch beim AsylGH anhängig.
Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Sohn und den drei (Enkel)Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt. Zu ihrem Sohn bzw dessen Kindern bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Weitere Verwandte der Beschwerdeführerin würden sich nicht in Österreich aufhalten. Eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich habe nicht festgestellt werden können.
Der Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Polen die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert und gekürzt):
"Asylverfahren
Die Ausländerbehörde ist die erste Instanz im polnischen Asylverfahren. Asyl wird Personen gewährt, welche die Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen.
Das Asylverfahren beginnt mit der persönlichen Antragstellung bei der Ausländerbehörde (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC). Der Antrag soll durch den Kommandanten der territorial zuständigen Einheit der Grenzwache Warschau oder durch den Kommandanten des Grenzpostens entgegengenommen werden. Der Antragsteller wird in einer ihm verständlichen Sprache über das Asylverfahren informiert, es werden medizinische Untersuchungen und notwendige Behandlungen vorgenommen. Der Asylantrag wird dann innerhalb von längstens 48 Stunden an den Vorsitzenden der Ausländerbehörde übermittelt.
Die Entscheidung über den Asylantrag soll innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung fallen. Die Entscheidung darüber, ob ein Antrag als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist, soll innerhalb von 30 Tagen fallen.
Wird ein Asylantrag negativ entschieden, kann dem Asylwerber entweder ein tolerierter Aufenthalt gewährt werden oder es wird angeordnet, innerhalb von max. 30 Tagen das Land zu verlassen. Gegen eine negative Entscheidung ist Beschwerde möglich (UDSC 8.9.2011a).
Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag einbringt, hat das nicht automatisch aufschiebende Wirkung auf frühere Ausreisebefehle oder Abschiebungsentscheidungen, der Direktor der Ausländerbehörde kann diese aber in bestimmten Fällen auf Antrag gewähren (UDSC 8.9.2011b).
Dauert die Entscheidung im Asylverfahren in erster Instanz ohne Verschulden des Asylwerbers länger als sechs Monate, kann dieser eine Arbeitserlaubnis beantragen (Act 2003, Art. 36).
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde kann innerhalb von 14 Tagen beim Rat für Flüchtlingsfragen (Rada do Spraw Uchodzców; engl.: Refugee Board, auch: Council for Refugees, Anm.) Beschwerde eingelegt werden. Dessen Entscheidung hat innerhalb eines Monats ab Einreichung der Beschwerde zu erfolgen (UDSC 8.9.2013a / CBAR 12.2011).
Wenn eine Beschwerde beim Rat für Flüchtlingsfragen eingelegt wurde, kann dieser entweder den Flüchtlingsstatus, subsidiären Schutz oder tolerierten Aufenthalt gewähren oder den Fall zur neuerlichen Prüfung an die Fremdenbehörde zurückverweisen; oder er kann die Beschwerde abweisen und die Entscheidung der Fremdenbehörde bestätigen.
Gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen ist innerhalb von 30 Tagen Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau möglich. Aufschiebende Wirkung muss extra beantragt werden. Dieses Gericht kann nur über die Gesetzeskonformität des Verfahrens entscheiden, nicht über dessen Inhalt.
Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist schließlich noch eine von einem professionellen Anwalt eingebrachte Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgericht möglich (CBAR 12.2011).
Inhaftierung
Gründe für Inhaftierung können sein: die Feststellung der Identität des Asylwerbers ; die Verhinderung des Missbrauchs des Asylverfahrens; die Abwendung einer Bedrohung für Sicherheit, Gesundheit, Leben oder Besitz anderer Personen; Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ein Asylwerber kann festgenommen werden, wenn er die Grenze zu Polen unerlaubt überquert oder das versucht hat. Jedoch darf laut Gesetz ein Fremder nicht festgenommen werden, wenn er direkt aus einem Land kommt, in dem er wohlbegründet Furcht vor Verfolgung haben muss.
Asylwerber können auch zur Sicherheit der Abschiebung festgenommen werden. Diese Form der Inhaftierung kann in einem bewachten Zentrum oder in einem Schubhaftzentrum stattfinden. Letztere sind gefängnisähnlicher und dienen der Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wo dies für nötig erachtet wird.
Inhaftnahme gründet sich immer auf eine richterliche Anordnung und ist auf 30-60 Tage begrenzt. Eine Beschwerde dagegen ist innerhalb von sieben Tagen möglich. Danach kann die Inhaftierung auf Antrag der Fremdenbehörde bis zu maximal einem Jahr verlängert werden. Wenn ein illegaler Immigrant in Haft um Asyl ansucht, wird diese um drei Monate verlängert.
Inhaftierte haben das Recht auf Kontakt mit dem UNHCR oder mit NGOs die Rechtshilfe anbieten bzw. sich mit Flüchtlingsfragen beschäftigen (CBAR 12.2011).
Ein Fremder, der um internationalen Schutz ansucht, soll grundsätzlich nicht inhaftiert werden, außer dieser stellt einen Asylantrag obwohl er sich illegal in Polen aufhält oder er kein Recht zur Einreise hat.
Asylwerber in Polen werden, wenn das nötig sein sollte, nicht in gewöhnlichen Haftanstalten sondern in eigenen bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren inhaftiert. Derzeit gibt es zusätzlich zu den UDSC-Unterkünften noch weitere sechs bewachte Flüchtlingszentren und acht Schubhaftanstalten. Diese bewachten Einrichtungen werden ausschließlich von der Grenzwache geführt, andere Wachkörper, wie Polizei, haben so etwas nicht (VB 13.1.2010).
Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte.
Die Regierung setzte die Menschenrechte generell durch und unternahm Schritte zur Belangung von Beamten die sich Missbrauchs schuldig gemacht hatten, egal ob im Sicherheitsapparat oder anderswo.
Die Behörden brachten einige Asylwerber, welche auf Entscheidung in ihrem Asylverfahren oder auf Außerlandesbringung warteten, in bewachten Zentren unter. Die Grenzwache kann nur auf richterliche Anordnung Personen in derartigen Zentren unterbringen. Dies trifft meistens auf Fremde zu, welche bereits versucht haben die Grenze unerlaubt zu passieren oder die keine Identitätsdokumente haben.
Da Kinder in bewachten Zentren keinen Zugang zum öffentlichen Bildungssystem haben (Kinder in offenen Zentren für Asylwerber hingegen schon), riefen NGOs dazu auf die Unterbringung von Minderjährigen in solchen Zentren zu verbieten. Die Presse berichtete über Hungerstreiks in den Einrichtungen, die Streikenden berichteten über missbräuchliches Verhalten durch die Wachebeamten. Ende 2012 kündigte der polnische Innenminiser Untersuchungen dieser Vorwürfe in Koordination mit NGOs und internationalen Organisationen an.
Diese Untersuchungen fanden einige Regelwidrigkeiten aber kein missbräuliches Verhalten. Als Ergebnis wurde u.a. empfohlen, sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige nicht in bewachten Einrichtungen untergebracht werden.
Auf Initiative des Innenministeriums wurden im November 2012 Überprüfungen in bewachten Flüchtlingszentren durchgeführt. An den Besuchen nahmen auch Vertreter der Helsinki Föderation für Menschenrechte und des Vereins für Rechtintervention teil. Man überprüft außer der Einhaltung der Menschenrechte in den Flüchtlingszentren unter anderem auch die Situation der sich dort aufhaltenden Kinder, darunter Zugang zur Bildung, Kontakt der Ausländer zu den Familienangehörigen oder das Benutzen von Mobiltelefonen. Nach den durchgeführten Kontrollen wurde durch das Innenministerium ein Sonderbericht angefertigt. Auch die Vertreter der NGOs haben einen eigenen Bericht angefertigt. In bewachten Flüchtlingszentren werden Drittstaatsangehörige aufgrund eines Gerichtsbeschlusses untergebracht. Die Grenzwache führt die bewachten Flüchtlingszentren seit 5 Jahren. Sie wurden von der Polizei im sog. "Haftregime" übernommen. Das Innenministerium will auf diese Führungsform der bewachten Flüchtlingszentren verzichten. Die Vorschläge des Ministeriums sehen unter anderem vor, dass die Zahl der Gitter in den Zentren eingeschränkt wird und die Migranten sich dort frei bewegen dürfen, natürlich bei Einhaltung der Sicherheitsregeln. Außerdem werden Kinder nur in zwei auf ihre Bedürfnisse angepassten Zentren- in Ketrzyn und Biala Podlaskauntergebracht. Kindern, die sich dort aufhalten, wird ein breites Paket von didaktischen Veranstaltungen gesichert, die durch ausgebildetes Personal mit entsprechenden Fremdsprachenkenntnissen geführt werden.
Das Flüchtlingszentrum in Lesznowola wird gründlich renoviert und umgebaut. Aktuell werden Familien mit Kindern dort nicht untergebracht.
Die Beschränkung des Aufenthaltes Kinder in den bewachten Flüchtlingszentren auf ein Minimum ist Priorität des Innenministeriums. Aus diesem Grund werden die Asylverfahren der Familien mit Kindern vorrangig geführt, so dass über ihren Flüchtlingsstatus möglichst schnell entschieden werden kann.
Das Innenministerium hat auch einen Entwurf des Fremdengesetzes vorbereitet, nach dem Kinder bis zum 13. Lebensjahr nicht in bewachten Flüchtlingszentren untergebracht werden dürfen.
Die statistischen Daten zeigen, dass die Anzahl der in den bewachten Flüchtlingszentren untergebrachten Kinder systematisch sinkt. In 2010 gab es in den bewachten Zentren 269 Kinder und in 2011- 187. Bis November 2012 waren es 121 Kinder.
Das Innenresort will auch die inneren Vorschriften in den Flüchtlingszentren analysieren, die bisher auf sog. "Haftregime" beruhten. Nach der Analyse werden die Vorschriften so geordnet und vereinheitlicht, dass die Zentren möglichst migrantenfreundlich sind, bei gleichzeitiger Einhaltung der Sicherheitsregeln.
Um die Beziehungen zwischen den in Zentren untergebrachten Migranten und den Grenzwachebeamten und dem zivilen Personal verbessern, möchte das Innenministerium größeren Druck auf die entsprechenden Qualifikationen, Vorbereitung und Schulungen der Grenzwachebeamten und des zivilen Personals setzen.
Es wird ein Schulungspaket für die in den Flüchtlingszentren diensthabenden Grenzwachebeamten vorbereitet. Die Schulungen sollen zum Ziel haben, die Kompetenzen der Grenzwachebeamten in Hinblick auf die Multikulturalität zu steigern und ihre Sensibilität in Kontakten mit den Ausländern zu erhöhen. Die Grenzwachebeamten werden auch an Sprachschulungen teilnehmen. Das Innenministerium plant auch Studienbesuche in anderen Ländern um best practice-Beispiele kennenzulernen und anschließend in den polnischen Einrichtungen anzuwenden.
Es ist auch geplant für die bewachten Flüchtlingszentren künftig Reinigungsfirmen zu engagieren. Seit Anfang 2012 bis 14. Dezember stellten 10.013 Ausländer ihre Asylanträge. Die meisten waren russische Staatsbürger- ca 5.000 und georgische Staatsangehörige - ca 3.000.
Zur Zeit halten sich in den 6 bewachten Flüchtlingszentren (Ketrzyn, Bialystok, Przemyst, Biala, Podlaska, Lesznowola und Krosno) 401 Ausländer, darunter 47 Minderjährige auf (VB 18.12.2012).
Mit 1.1.2013 kam es zu folgenden Änderungen in den bewachten Zentren:
Es wurden keine Gesetze oder Verordnungen geändert, alle Änderungen basieren auf Weisungen des Kommandanten der Grenzwache.
Die Angehaltenen können von 8-22 Uhr ihre Zellen verlassen und sich frei innerhalb der Zentren bewegen (Sport, Spazieren, etc.). Die Angehaltenen können von 09-15 Uhr die Bibliothek nutzen. Wenn eigenes Geld vorhanden ist, können sie täglich die Grenzwache um Einkäufe ihrer Wahl ersuchen. Besuche sind von 08-22 Uhr möglich. Ketrzyn ist ein auf minderjährige Flüchtlinge spezialisiertes
Flüchtlingscenter, ... Es gibt ein zusätzliches Budget für den
Ankauf von Sportgeräten, Spielzeug, Unterhaltungselektronik. Statt Gitter werden immer mehr Netze für die Absicherung der Fenster verwendet. Als Angebot für die Flüchtlinge gibt es täglich ein unterschiedliches Programm, damit der Tag gut genützt wird. Bis 22 Uhr ist Fernsehen möglich. Die Benutzung eigener Handys ist ab 1.7.2013 erlaubt, allerdings ohne Fotofunktion. Es wurde Reinigungspersonal eingestellt. Die maximale Anhalte Dauer in den Isolierungsräumen wurde auf 72 Std. beschränkt. Es wird verstärkt Schulungen geben betreff interkulturellen Dialog, Krisenpsychologie und Sprachen.
Quellen:
Act of 13 June 2003 on granting protection to aliens within the territory of the Republic of Poland, Art. 36;...
CBAR Comité Belge d'aide aux réfugiès revised: Polish asylum procedure and refugee status determination,...
Mol- Ministry of the Interior: Information of the Ministry of Interior following inspections in Guarded Centres for Foreigners...
UDSC- Office for Foreigners: Refugee status - legal basis,...
UDSC- Consequences of Submission of a Refugee Status Application,
...
USDOS - US Department of State: country Reports on Human Rights Practices for 2012 Poland, ...
VB des BM.I Polen (28.2.2008): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (13.1.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (03.02.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (18.12.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (24.06.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
Dublin-II-Rückkehrer
Asylwerber, die im Rahmen der Dublin-II-Verordnung nach Polen zurückkehren, haben Zugang zum normalen Asylverfahren, sowie zu denselben Versorgungsleistungen, wie alle anderen Asylwerber auch (ECRE 2006 / UDSC 16.10.2008).
Nach polnischem Recht müssen Asylwerber während des gesamten Verfahrens in Polen bleiben. Wer also in ein anderes Land ausgereist ist und nach Polen rücküberstellt wird, hat somit bei der Weiterreise die polnische Grenze illegal überquert und kann inhaftiert werden.
Wer in Polen noch keinen Asylantrag gestellt hat, kann das bei Rückkehr unmittelbar am Flughafen tun (CBAR 12.2011).
Rücküberstellte werden grundsätzlich in bewachten Flüchtlingszentren untergebracht, es sei denn es gibt Milderungsgründe, wie Schwangerschaft, Mütter mit Kindern usw. (VB 3.2.2010).
Folgeanträge werden abgewiesen, wenn keine neuen Beweise für das Vorbringen vorgelegt werden können.
Dublin-Rückkehrer können in Polen für zwei Monate festgehalten werden; dieser Zeitraum kann bis zu einem Maximum von einem Jahr verlängert werden. Wenn der Erstantrag der Rückkehrer noch nicht abgelehnt worden ist, werden diese üblicherweise nach zwei Monaten wieder entlassen (ECRE 2011).
Wenn ein Asylwerber Polen während des Verfahrens verlässt, wird dieses eingestellt. Innerhalb von zwei Jahren kann der Asylwerber eine Wiederaufnahme beantragen. Dann wird das Verfahren fortgesetzt. Sind die zwei Jahre verstrichen, kann der Fremde einen neuen Asylantrag stellen.
Bei einer rechtskräftig negativen Entscheidung im Asylverfahren und aufrechter Aufforderung zum Verlassen des Landes kann der Rückkehrer zur Sicherung der Ausreise inhaftiert werden. Ein weiterer Antrag ist aber möglich.
Ein Rückkehrer, der vorher keinen Asylantrag in Polen gestellt hat, kann einen Antrag stellen.
Rückkehrer, die zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden können, werden verpflichtend medizinisch auf Haftausschließungsgründe untersucht. Für Inhaftierte in bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren steht volle medizinische Versorgung zur Verfügung.
Dublin-Rückkehrer kommen zuerst in das Empfangszentrum in Podkowa Lesna-Debak und werden von dort auf andere Einrichtungen verteilt. Es gibt keine speziellen Zentren für Dublin-Rückkehrer.
Ein Flüchtlingszentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. Single-Mütter mit Kindern. Ende 2011 lebten dort 128 Personen.
Wenn Familien inhaftiert werden müssen, kommen diese in spezielle bewachte Einrichtungen mit spezieller Infrastruktur für Familien. Minderjährige haben dort Lerngelegenheiten.
Unbegleitete minderjährige Asylwerber kommen auf gerichtliche Anordnung in ein Warschauer Kinderheim. Für sie wird vom Gericht ein Vormund für das Asylverfahren bestellt (VB 31.1.2012).
Quellen
CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés (12.2011) revised: Polish asylum procedure and refugee status determination ...;
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (03. 2006): Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe ...;
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (8.3.2011): ECRE Guidelines on the Treatment of Chechen Internally Displaced Persons, Asylum Seekers and Refugees in Europe ...;
UDSC - Office for Foreigners (16.10.2008): Auskunft, per E-Mail;
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail;
VB des BM.I Polen (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail.
...
Non-Refoulement
Die Regierung gewährte in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 24.5.2012).
Tschetschenen, die einen negativen Asylbescheid erhalten, werden aufgefordert, umgehend das Land zu verlassen. Mit Hilfe von NGOs und freiwilligen Rückkehrprogrammen verlassen so mehr als 90 Prozent der abgelehnten Asylwerber Polen Richtung Russland. Mit Zwang erfolgten 2010 keine Abschiebungen (VB 13.1.2010). Grundsätzlich möglich waren Zwangsrückführungen nach Russland aber auch damals. Auch 2011 hat Polen den Weg der freiwilligen Rückkehr über NGOs bevorzugt und so den Großteil seiner abgelehnten Asylwerber rückgeführt. Nach Schätzung des VB bewegten sich zwangsweise Rückführungen 2011 etwa im einstelligen Prozentbereich. 2012 gab es vereinzelt zwangsweise Rückführungen nach Russland, aber in sehr geringem Ausmaß. Eine genaue Zahl betreffend Tschetschenen kann allerdings nicht ermittelt werden, da statistisch nur Russen angeführt werden (VB 29.11.2012).
Quellen
USDOS - US Department of State (24.5.2012): Country Reports on Human Rights Practices for 2011, Poland ...;
VB des BM.I Polen (13.1.2010): Auskunft des VB, per E-Mail;
VB des BM.I Polen (29.11.2012): Auskunft des VB, per E-Mail.
Versorgung
Zusätzlich zu den bewachten Flüchtlingszentren betreibt Polen noch offene Zentren für Asylwerber, mit einer Kapazität von ca. 2.000 Plätzen. Berichtet wurden einige Vorfälle von geschlechtsbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtete, dass in allen Zentren Standardvorgehensweisen für solche Fälle existieren. UNHCR berichtete auch keine größeren oder anhaltenden missbräuchlichen Zwischenfälle in den Zentren (USDOS 19.4.2013).
Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC ist zuständig für die Sozialhilfe für Asylwerber in Polen (UDSC 24.5.2012).
Um die Hilfe zu erhalten, müssen die Asylwerber in einem der beiden polnischen Empfangszentren registriert werden: Erstantragsteller in Biala Podlaska und Folgeantragsteller in Podkowa Lesna - Debak.
Die Hilfe der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC umfasst Unterbringung in einem Flüchtlingszentrum; finanzielle Unterstützung für tägliche Ausgaben; medizinische Versorgung; Hilfe bei der freiwilligen Rückkehr (UDSC 13.9.2011b).
In einem Zentrum erhalten Asylwerber drei Mahlzeiten täglich; Taschengeld; weiteres Taschengeld für Hygieneprodukte; Geld für Kleider und Schuhe; Reisespesen für das Asylverfahren und medizinische Gründe; kostenlose Polnisch-Kurse; für Kinder Zugang zu Pflichtschulen und Schulunterlagen; usw. (UDSC 13.9.2011c).
Fremde, die außerhalb der Zentren leben wollen, müssen das beantragen. Sie erhalten einmal monatlich Hilfszahlungen (PLN 25,-- am Tag für Alleinstehende, bis hin zu PLN 12,50 pro Kopf und Tag für Familien mit vier oder mehr Mitgliedern) (UDSC 13.9.2011d).
Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC kooperiert bei der Versorgung von Asylwerbern intensiv mit etwa 30 NGOs und Organisationen (UDSC 13.9.2011e).
Aktuell verfügt das UDSC über 13 Aufnahmezentren/Unterkünfte, in denen Asylwerber untergebracht werden und in denen sie sich frei bewegen können (UDSC o. D. / VB 13.1.2010).
Laut UNHCR erfüllen die Bedingungen in den Flüchtlingszentren die notwendigen Anforderungen. Der Zugang zu medizinischer Basisversorgung ist zufriedenstellend, obwohl sich Asylwerber über Verzögerungen beim Zugang zu fachärztlicher Versorgung in manchen Zentren beschwerten (USDOS 19.4.2013).
Personen, denen Asyl oder ein Flüchtlingsstatus gewährt wurde, dürfen einer Arbeit nachgehen, haben das Recht auf Sozialhilfe und Schulausbildung und Zugang zum staatlichen Integrationsprogramm für 12 Monate. Dieses Programm unterstützt TeilnehmerInnen bei der Kontaktaufnahme mit der örtlichen Kommune, bei der Wohnungs- und Arbeitssuche. Flüchtlinge erhalten Geldzuweisungen für den täglichen Bedarf, Sprachkurstraining und sind im nationalen Gesundheitssystem registriert (USDOS 8.4.2011).
2012 erhielten in Polen 164 Personen subsidiären Schutz (2011: 207 Personen). Subsidiär Schutzberechtigte haben ein Recht auf Arbeit, erhalten Sozialhilfe und nehmen an den Integrationsprogrammen der Behörden teil. 2012 erhielten 329 Personen einen tolerierten Aufenthalt (2011: 241 Personen), der ihnen keinen Zugang zu den Integrationsprogrammen der subsidiär Schutzberechtigten bietet (USDOS 19.4.2013).
Subsidiär Schutzberechtigte können nach Erhalt des Bescheides noch für zwei Monate in der Betreuungseinrichtung bleiben, danach fallen sie in die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Gemäß Art. 89e des Gesetzes vom 13.06.2003 über die Gewährung des Schutzes für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen wird einem anerkannten Flüchtling oder einer Person mit bewilligtem subsidiärem Schutz Hilfe zwecks Unterstützung ihres Integrationsprozesses aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 2004 über Sozialhilfe gewährt.
Wenn es um die Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen geht, so gelten für die anerkannten Flüchtlinge und die Ausländer mit bewilligtem subsidiärem Schutz dieselben Regeln wie für die polnischen Staatstangehörigen.
Die Arten der Leistungen aus dem System der Sozialhilfe sind im Gesetz über die Sozialhilfe vom 12. März 2004 spezifiziert. Das können sowohl Geldleistungen, z. B. feste Beihilfe, zeitweilige Beihilfe, Zielbeihilfe, einmalige Zielbeihilfe, unverzinsliches Darlehen, als auch andere Leistungen sein, z. B. Sozialarbeit, Fachberatung, darunter psychologische und Familienberatung, sofortige bzw. zeitweilige Hilfe, Schutzgewährung, Sachleistungen:
Kleidung, Betreuungsleistungen bzw. Fachbetreuungsleistungen.
Die anerkannten Flüchtlinge und Ausländer mit bewilligtem subsidiärem Schutz können auch folgende Familienleistungen beanspruchen: Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen, Pflegegeld und Pflegeleistungen. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Familienleistungen sowie die Regeln ihrer Gewährung und Auszahlung sind im Gesetz über die Familienleistungen vom 28. November 2003 angeführt.
Im Bereich der Bildung haben die Ausländer auf denselben Regeln wie der polnische Staatsbürger das Recht auf kostenlosen Schulunterricht in den öffentlichen Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen als auch in den öffentlichen Kunstschulen und öffentlichen Anstalten für Lehrerausbildung.
Die Ausländer haben dieselben Berechtigungen im Bereich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu den Gesundheitsleistungen wie die anerkannten Flüchtlinge. Sie haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und sind in den Fragen der Arbeitsaufnahme und der Abwicklung der Zivilrechtsverträge in der Regel so wie die polnischen Staatsbürger behandelt.
Sie dürfen auch eine wirtschaftliche Betätigung nach denselben Regeln wie die polnischen Staatsangehörigen aufnehmen. Die Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt sind auch schutzberechtigt im Fall der Arbeitslosigkeit (Gesetz über die Beschäftigungsförderung und die Einrichtungen des Arbeitsmarktes vom 20. April 2004). Besitzt der Ausländer eine Gesundheitsversicherung, hat er das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung (VB 3.2.2010).
...
Ende 2011 erhielten 2.747 Asylwerber soziale Hilfe, davon 1.577 in Flüchtlingszentren und 1.170 außerhalb der Zentren (VB 31.1.2012).
Medizinische Versorgung
Asylwerber, egal ob sie in einem Flüchtlingszentrum oder außerhalb wohnen, haben Anrecht auf medizinische Hilfe wie polnische Staatsbürger (außer Kuraufenthalte).
Das Central Clinical Hospital of the Ministry of the Interior and Administration in Warschau koordiniert die medizinische Hilfe für Asylwerber. Dazu gehört ein epidemiologischer Filter in Biala Podlaska oder in Podkowa Lesna - Debak, den alle Neuankömmlinge durchlaufen müssen. Dieser umfasst einen Tuberkulose-Check sowie eine Untersuchung auf ansteckende, sexuell übertragbare und parasitologische Krankheiten.
Zudem gibt es in den Flüchtlingszentren medizinische Versorgung durch Ärzte, Kinderärzte und Krankenschwestern auf Basisniveau.
Wenn nötig werden kranke Asylwerber an Spezialisten in Spitälern überwiesen. Das Central Clinical Hospital of the Ministry of the Interior and Administration in Warschau und andere Spitäler, mit denen es entsprechende Vereinbarungen getroffen hat, bieten fachärztliche Hilfe an.
Die Zahngesundheit wird auch von Spezialisten betreut, mit denen das Office for Foreigners Verträge hat.
In den Flüchtlingszentren ist die psychologische Hilfe gut entwickelt. Spezielle Fälle werden an Spezialisten oder Kliniken überwiesen.
Auch Reha ist möglich, wenn von einem Spezialisten verordnet und von der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC genehmigt (UDSC 13.9.2011f).
Asylwerber haben (auch in der Nachbehandlung von Krankheiten) das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger. Die Entscheidung über die Art und das Ausmaß der Behandlung hängt ausschließlich vom Arzt ab. Die Behandlungskosten werden aus den Budgetmitteln gedeckt.
Aufgrund des Abkommens mit der Zentralen Klinik des Innenministeriums in Warschau wird den Asylwerbern medizinische Betreuung in den Flüchtlingszentren gewährleistet.
Der Umfang der medizinischen Betreuung wird durch die Bestimmungen des Abkommens geregelt. Gegenstand des Abkommens können Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Grundversorgung, Fachberatung, Fachuntersuchung, Hospitalisierung und medizinischer Rettung für Asylwerber sein.
Die Entscheidung bezüglich einer individuellen Fachbehandlung, Operation bzw. eines medizinischen Eingriffs trifft der Arzt des Flüchtlingszentrums, in dem sich der Asylwerber aufhält (VB 17.6.2008).
Asylwerber haben das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger. In jedem Aufnahmezentrum ist ein Allgemeinmediziner beschäftigt, der auch den Bedarf an spezialisierten Behandlungen abklärt (ECRE 4.2.2008).
Laut Auskunft beim Amt für Fremdenangelegenheiten Polens werden Asylwerber über das Zentralkrankenhaus des Ministeriums für Inneres und Administration den für sie zuständigen Krankenhäusern zugeteilt. In Fällen dringender Behandlung ist jedes Krankenhaus in Polen zuständig (VB 31.1.2008).
Es gibt die Möglichkeit eines epidemiologischen Filters, bei dem auch Blut zwecks Laboruntersuchungen abgenommen wird und eine radiologische Untersuchung des Brustkorbs möglich ist. Die kompletten Ergebnisse der Untersuchungen samt der Beurteilung des Arztes des Ambulatoriums der Aufenthaltseinrichtung ist die Basis für die Überweisung des Ausländers für weitere Konsultationen und somit Basis für den Beginn der richtigen Behandlung. Jeder Patient kann für eine notwendige diagnostische Untersuchung, Fachkonsultation oder für eine ambulante oder stationäre Behandlung überwiesen werden. Jeder Arzt im Ambulatorium der Aufenthaltseinrichtungen hat das souveräne Recht, selbständig Entscheidungen zu treffen, die optimal für den von ihm behandelten Patienten sind.
Aus den statistischen Angaben, die aus den Ambulatorien monatlich übermittelt werden, geht hervor, dass die Patienten in mehrere Dutzend verschiedene ärztliche Fachpraxen überwiesen werden, darunter auch solche für ansteckende Krankheiten und Leberkrankheiten. Im Jahre 2009 haben die medizinischen Ambulatorien in den Einrichtungen des UDSC 8.139 Überweisungen an medizinische Fachpraxen außerhalb der Einrichtungen ausgestellt, wobei es sich um 48 verschiedene Fachpraxen gehandelt hat, darin 114 Überweisungen an Fachpraxen für Leberkrankheiten und 180 Überweisungen an die Fachpraxen für ansteckende Krankheiten.
Im Jahre 2010 haben die medizinischen Ambulatorien in den Einrichtungen 1.671 Überweisungen an medizinische Fachpraxen außerhalb der Einrichtung ausgestellt, wobei es sich um 31 verschiedene Fachpraxen gehandelt hat, darin 97 Überweisungen an Abteilungen für ansteckende Krankheiten.
Jedem Ausländer, auch wenn er nicht versichert ist, steht eine kostenlose Behandlung der ansteckenden Krankheiten, die in der Beilage Nr. 1 zum Gesetz über die Ansteckenden Krankheiten und Ansteckungen festgelegt wurde, zu (Gesetz vom 5. Dezember 2008 über die Vorbeugung und Bekämpfung der Ansteckungen und der ansteckenden Krankheiten bei Menschen - Gesetzblatt vom 20. Dezember 2008).
Diese Behandlung wird aus dem Staatsbudget aufgrund der gesonderten Abrechnungen über den nationalen Gesundheitsfonds beglichen. Um die Behandlung in Anspruch nehmen zu können, muss man sich mit der Überweisung bei der zuständigen ärztlichen Fachpraxis für ansteckende Krankheiten oder Leberkrankheiten melden, damit eine Konsultation stattfinden und die Entscheidung getroffen werden kann, ob sich jemand für die Behandlung qualifiziert. Im Zuge der Behandlung bekommt jeder Patient viele Monate lang oft sehr teure Arzneimittel, wobei die Kosten dafür der polnische Steuerzahler trägt und das unabhängig von den sehr hohen Kosten für die ständige monatelange Spitalsbehandlung.
Es entspricht nicht der Wahrheit, dass ein Ausländer erst mit Verzögerung Zutritt zu der medizinischen Betreuung hat. Im Gegenteil, die medizinische Betreuung beginnt unverzüglich nach dem Erhalt der sozialen Leistungen (darunter auch medizinischen) im Rahmen des Flüchtlingsverfahrens. Die für die medizinische Betreuung der Ausländer im Verfahren zuständige Person ist das medizinische Personal im Ambulatorium der Aufenthaltseinrichtung (VB 6.7.2010).
In Polen erhalten Asylwerber Gesundheitsversorgung inklusive der mentalen Gesundheit auf Kosten der öffentlichen Hand. Zusätzlich bieten die Empfangszentren Gesundenuntersuchungen am Beginn des Asylverfahrens an, wobei auch ein Psychologe in den Zentren präsent ist (Promo 2010).
Quellen
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (4.2.2008):
Anfragebeantwortung, per E-Mail;
IOM - International Organisation for Migration (April 2011): Poland Destination Guide ...;
Queen Mary University of London (12 2010): PROMO PROJECT Good Practice In Mental Health Care For Socially Marginalized People In Europe: Report on Findings ...;
UDSC - Office for Foreigners (24.5.2012): Polish System of Social Assistance for Foreigners seeking Refugee Status ...;
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011b): Where should I apply for Assistance ...;
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011c): What Kind of Assistance can I receive in a Centre?...;
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011d): The Conditions and the Amount of Assistance provided outside the Centre ...;
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011e): Cooperation with public benefit Organisations ...;
UDSC - Office for Foreigners (13.9.2011): MEDICAL CARE ...;
UDSC - Office for Foreigners (o. D.): The List of Centres For Foreigners, o. D. ...;
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012, Poland ...;
USDOS - US Department of State (8.4.2011): 2010 Human Rights Report:
Poland ...;
VB des BM.I Polen (31.1.2008): Auskunft des VB, per E-Mail;
VB des BM.I Polen (17.6.2008): Auskunft des VB, per E-Mail;
VB des BM.I Polen (13.1.2010): Auskunft des VB, per E-Mail;
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail;
VB des BM.I Polen (6.7.2010): Auskunft des VB, per E-Mail;
VB des BM.I Polen (12.9.2011): Auskunft des VB, per E-Mail;
VB des BM.I Polen (9.1.2012): Auskunft des VB, per E-Mail;
VB des BM.I Polen (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail."
Die Feststellungen zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin würden auf den Ergebnissen einer entsprechenden Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin vom 12.9.2013 beruhen. Diese verfüge auch über ein PSY III Diplom. Auch die übrigen Befunde bzw Diagnosen hätte nach Rücksprache mit der Krankenstation der Betreuungsstelle Ost zu keinen weiteren medizinischen Maßnahmen Anlass gegeben. In Polen sei die medizinische Versorgung von Asylwerbern gewährleistet.
Das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn gehe über ein herkömmliches verwandtschaftliches Verhältnis nicht hinaus. Es würden keine besonderen Abhängigkeiten bestehen. Ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin könne somit nicht abgeleitet werden. Die Betreuung der Enkelkinder der Beschwerdeführerin sei seit 7.8.2013 von derem leiblichen Vater übernommen worden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis liege daher nicht mehr vor.
Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sie tatsächlich Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr im Falle einer Überstellung nach Polen eine Verletzung ihrer durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde.
Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren keine konkreten auf sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft machen können, die gerade in ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall einer Abschiebung nach Polen wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Eine Schutzverweigerung in Polen sei nicht zu erwarten. Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts hätten sich nicht ergeben. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG habe nicht erschüttert werden können.
Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt am 6.12.2013, richtete sich die Beschwerde vom 11.12.2013, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei und auch Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Die Beschwerdeführerin wolle in Österreich bleiben, da ihr Sohn seit drei Jahren hier lebe und ihre Enkelkindern, um die sie sich die letzten zwei Jahre gekümmert habe, nun bei ihrem Sohn in Österreich leben würden. Die Trennung von ihren Enkelkindern hätte ihren physischen und psychischen Zustand sehr verschlechtert. Die Beschwerdeführerin habe in Tschetschenien und Polen keine Verwandten. Es werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Beschwerde stattzugeben, die Beschwerdeführerin zum Verfahren zuzulassen, in eventu der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen. .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie reiste mit ihren drei Enkelkindern - ausgestattet mit einer Vollmacht - legal aus ihrem Heimatstaat aus und stellte am 30.07.2013 in Polen einen Asylantrag. Danach reiste sie illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter und brachte am 01.08.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie stellte auch Anträge auf internationalen Schutz für ihre Enkelkinder.
Das Bundesasylamt richtete am XXXX ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführerin an Polen, worauf Polen mit einem am 26.08.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Bei der Beschwerdeführerin liegt gegenwärtig keine besonders schwere Erkrankung vor. Sie leidet unter Herzflimmern, Refluxösphagitis, Kolonpolypen und Asthma bronchiale. Gegen das Asthma verwendet sie einen Spray. Außerdem wurde bei der Beschwerdeführerin eine chronisch aktive Gastritis, Augentrockenheit und grauer Star diagnostiziert und eine Operation empfohlen. Sie leidet unter keiner psychischen Störung.
In Österreich lebt der Sohn der Beschwerdeführerin XXXX (AIS 11 11.994-BAG). Außerdem leben die drei Enkelkinder (XXXX), mit denen die Beschwerdeführerin nach Österreich reiste, seit 12.08.2013 bei ihrem Vater in Österreich. Der Asylantrag des Vaters der drei Kinder wurde in Österreich zugelassen. Die Asylanträge seiner drei leiblichen Kinder wurden im Rahmen einer Familienzusammenführung ebenfalls zum Verfahren in Österreich zugelassen. Die Asylanträge des Vaters und der drei minderjährigen Kinder wurdn mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013 abgewiesen und die Ausweisung in die Russische Föderation wurde verfügt. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden sind beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängig.
Die Beschwerdeführerin wurde am 17.02.2014 nach Polen überstellt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedsstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Insbesondere ist in Polen auch der Refoulementschutz gewährleistet. Die Befürchtung, dass tschetschenische Asylwerber von den polnischen Behörden an Russland ausgeliefert werden könnten, blieb unsubstantiiert und ist nach der Berichtslage unbegründet.
Hinsichtlich der aufgezählten Erkrankungen bleibt auf die jeweiligen Befunde der Ärzte im Akt zu verweisen. Die Diagnose Herzflimmern, Refluxösophagitis, Kolonpolypen und Asthma bronchiale ergeben sich aus dem Befund eines Landesklinikums (AS 81). Das Ergebnis der PSY III Untersuchung, dass die Beschwerdeführerin unter keiner psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 12.09.2013 (AS 89). In dieser Untersuchung wurde auch angegeben, dass die Beschwerdeführerin sehr an der Trennung von den Enkelkindern leidet, diese traurige Stimmungslage jedoch noch in keiner psychischen Erkrankung mündete. Die Diagnose Augentrockenheit und grauer Star ergeben sich aus dem Befund eines Landesklinikums vom 06.09.2013 (AS 105). Außerdem ergibt sich aus diesem Befund auch die Therapieempfehlung, den grauen Star mittels Operation zu behandeln. Dass die Beschwerdeführerin unter einer aktiven Gastritis leidet, ergibt sich aus einem Befund eines Landesklinikums vom 20.08.2013 (AS 109).
Dass die Beschwerdeführerin eine Vollmacht hatte, die sie dazu befugte, mit ihren drei Enkelkindern auszureisen, bestätigt ein Schreiben in russischer Sprache, das von einem tschetschenischen Notar unterfertigt wurde (AS 23). Diese Vollmacht beschränkt sich auf den Zeitraum vom XXXX und enthält auch eine Ermächtigung der Beschwerdeführerin Entscheidungen in allen wichtigen Fragen für die Enkelkinder zu treffen.
Hinsichtlich der Feststellung, dass die Enkelkinder seit 12.08.2013 bei ihrem Vater wohnen, bleibt auf eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister zu verweisen. Seit diesem Zeitpunkt kümmert sich der Vater um die Kinder. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass das erstinstanzliche Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt negativ erledigt wurde und sein Aufenthalt in Österreich nicht gesichert ist.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 17.02.2014 nach Polen überstellt wurde, ergibt sich aus dem Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems. Die Grundversorgungsstelle XXXX betreute sie bis 17.02.2014 und vermerkte danach, dass eine weitere Betreuung auf Grund der Abschiebung der Beschwerdeführerin unterblieben sei.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung (vgl zum Inkrafttreten der Dublin III-VO Art 49 Abs 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr 604/2013) lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Polen keine Anhaltspunkte.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Polen und der damit in Zusammenhang stehenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"75. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).
76. Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten.
77. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).
78. Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.
79. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.
80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.
81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.
82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde.
83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.
84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Art 7 GRC und Art 8 EMRK garantieren ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der aktuellen Berichtslage zu Polen davon ausgeht, dass das polnische Asylverfahren, die Versorgungslage und die medizinische Versorgung in Polen keine solchen systemischen Mängel aufweisen, die dazu führen könnten, dass Überstellungen nach Polen grundsätzlich die EMRK oder die Grundrechtecharta verletzen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.
Im vorliegenden Fall leidet die Beschwerdeführerin an rez. paroxys. VH-Flimmern de novon, onset unbekannt, Refluxösophagitis, Kolonpolypen sowie Asthma bronchiale. Es wurde die Einnahme diverse Medikamente angeordnet (vgl vorläufiger Arztbrief Landesklinikum XXXX, vom 17.08.2013). Es wurden diesbezüglich auch weitere Kontrollen durch den Lagerarzt erbeten. Der stationäre Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Landesklinikum dauerte vom XXXX.
Außerdem folgt aus einem Ambulanzbrief des Landesklinikums XXXX vom 06.09.2013, dass die Beschwerdeführerin unter Augentrockenheit und grauem Star leidet. Es wurde diesbezüglich eine Operation empfohlen. Eine Operation wurde jedoch nicht durchgeführt.
Laut histologischem Befund des Landesklinikums XXXXvom 20.08.2013 wurden bei der Beschwerdeführerin eine mittelschwere chronisch aktive Entzündung des gastroösophagealen Überganges, einer Refluxerkrankung, sowie einemilde chronisch aktive Gastritis, diagnostiziert.
Einer Thorax-CT vom 2.10.2013 ist keine Tumorerkrankung der Beschwerdeführerin zu entnehmen.
Da die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens vorbrachte, dass es ihr psychisch nicht gut gehe, veranlasste das Bundesasylamt eine medizinische Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemein- und psychotherapeutische Medizin. Diese Untersuchung ergab, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Trennung von den Enkelkindern zwar traurig sei, aber an keiner psychischen Störung leidet. Derzeit sei diese Belastung in Art, Dauer und Intensität noch nicht pathologisch, also noch nicht krankheitswertig. Aus aktueller Sicht liege keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Zu möglichen Auswirkungen einer Überstellung auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin finden sich in diesem Befund keine Aussagen.
Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin weisen somit keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa die Beschwerdeführerin in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird Asylwerbern in Polen die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher die erforderlichen Therapien und Behandlungen auch in Polen erfolgen (z. B. UDSC - Office for Foreigners, Medical Care, 13.09.2011). In diesem Mitgliedstaat der Union sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, ob die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.
Der Asylgerichtshof ging in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (AsylGH 17.02.2012, S1 424.309-1/2012; 01.03.2010, S2 411.713-1/2010; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008).
Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass etwa die Republik Polen bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung ihre Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 gänzlich unwahrscheinlich, dass in Polen Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Polen seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Polen stimmte jedenfalls dem Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Polen insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Polen kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Polen konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Polen nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Auch sonst konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls haben die Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland der Beschwerdeführerin sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist jedenfalls die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Im vorliegenden Fall befinden sich der erwachsene Sohn der Beschwerdeführerin und dessen drei minderjährige Kinder in Österreich, deren Asylverfahren - ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin - negativ entschieden wurden. Die dagegen erhobenen Beschwerden gegen die ablehnenden Bescheide sind noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
In Ermangelung einer über die übliche Bindung zwischen Familienangehörigen hinausgehende Nahebeziehung liegt letztlich jedoch im Falle einer Anordnung einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin kein Eingriff in das Grundrecht nach Art 8 Abs 1 EMRK vor.
Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig wäre (vgl. zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).
Die Beschwerdeführerin konnte eine besondere Beziehungsintensität zu ihrem in Österreich aufhältigen erwachsenen Sohn bzw dessen drei minderjährigen Kindern, etwa ein intensives Pflege- und Betreuungsverhältnis oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, nicht überzeugend darlegen.
Die Beschwerdeführerin gab an, sich in ihrem Heimatstaat zwei Jahre lang um ihre drei minderjährigen Enkelkinder gekümmert hätte, da sich ihr Sohn, der Vater der drei Kinder, nach der Trennung von seiner Ehefrau nach Österreich gereist sei, und sich seit diesem Zeitpunkt als Asylwerber in Österreich aufgehalten habe. Während dieser Zeit sei sie von ihrem Sohn nicht finanziell unterstützt worden. Dieser sei selbst mittellos. Sie habe von ihrer Pension und von der finanziellen Unterstützung der Kinder durch die russischen Behörden gelebt. Von einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis kann somit zweifelsfrei nicht gesprochen werden.
Die drei minderjährigen Kinder wohnen seit der Ankunft in Österreich bei ihrem Vater. Die Beschwerdeführerin lebt(e) mit ihren Familienangehörigen in Österreich hingegen nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Sie war bis zum 27.12.2013 in XXXX untergebracht und wurde von der GVS XXXX betreut. Sie war somit in Österreich von ihrem Sohn und ihren Enkelkindern getrennt. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen besteht somit in Österreich kein intensives Pflege- und Betreuungsverhältnis.
Es ergaben sich auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl VfGH 26.02.2007, B 1802/06). Die Beschwerdeführerin verbrachte den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat, reiste erst vor wenigen Monaten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stützte den Aufenthalt in Österreich von Anfang an nur auf den vorliegenden unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Etwaige Integrationsschritte der Beschwerdeführerin oder ein Versuch der legalen Einreise oder Einwanderung nach Österreich wurden nicht einmal behauptet.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Da die Beschwerdeführerin zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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