BVwG W106 2001470-1

W106 2001470-1Federal Administrative CourtMar 28, 2014

Regest

eigene Wohnung, Wohngemeinschaft, Wohnkostenbeihilfe

Full text

BVwG W106 2001470-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2001470.1.00

Spruch

W106 2001470-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 29.11.2013, Zl. P1137974/2-HPA/2013, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 34 ZDG iVm § 31 HGG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 01.03.2013 der Einrichtung XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt 01.07.2013 zugewiesen.

Am 25.10.2013 stellte der BF einen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe mit folgenden Angaben:

Er wohne seit 29.03.2013 als Untermieter in der Wohnung XXXX, Vermieter der Wohnung sei XXXX. Die monatlichen Wohnkosten betragen € 416,03. Dem Antrag angeschlossen war ein mit 15.02.2013 datierter Mietvertrag, abgeschlossen zwischen XXXX als Vermieter und dem BF als Mieter. Als weitere Bewohner der Wohnung werden neben dem Vermieter noch zwei weitere Personen angeführt.

I.2. Mit Bescheid vom 29.11.2013, Zl. P1137974/2-HPA/2013, wies das Heerespersonalamt den Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung XXXX gemäß § 34 ZDG idgF iVm dem 5. Hauptstück des HGG 2001 mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 darf die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstehen. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbstständigen Haushalt führt. Diese gesetzlichen Merkmale sind unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen.

In Ihrem Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe erklärten Sie im Wesentlichen, Sie wären seit 29. März 2013 Untermieter in der antragsgegenständlichen Wohnung. Sie hätten monatliche Wohnkosten in Höhe von EUR 416,03 bar zu bezahlen. Außer Ihnen würden noch Ihr Untervermieter, Herr XXXX, sowie Herr XXXX und Herr XXXX in dieser Wohnung wohnen und ebenfalls Wohnkosten begleichen. Weiters gaben Sie an, dass Sie bei Genehmigung Ihres Zuweisungsbescheides Student gewesen wären und über kein eigenes Einkommen verfügt hätten. Im beiliegenden Untermietvertrag wurde die Untervermietung eines Zimmers festgehalten und auch Sie führten an, dass Ihnen ausschließlich ein Schlafzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehen würde. Seitens der Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.

Auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Behörde erwogen:

Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung ist Ihr Untervermieter, Herr XXXX. Sie sind seit 29. März 2013 und Ihr Untervermieter ist seit 16. November 2009 an der gegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Ihnen steht ausschließlich ein Zimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung.

Für die Zusprechung von Wohnkostenbeihilfe mangelt es in ihrem Fall an der selbstständigen Haushaltsführung. Für diese ist es erforderlich, dass innerhalb der von Ihnen allein genützten Räumlichkeiten zumindest die Benützung der Sanitäranlagen (Bad und WC) und zur Verpflegszubereitung die Benützung der Küche möglich ist. Sie benützen jedoch die Küche, das Bad und das WC mit Ihrem Untervermieter gemeinsam, sodass Sie keinen eigenen selbstständigen Haushalt führen, sondern lediglich das Recht zur Mitbenützung der verfahrensgegenständlichen Wohnung und zur Teilnahme am Haushalt Ihres Untervermieters haben.

Ihr Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen."

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Berufung.

Hiezu führte der BF aus, dass in der Wohnung trotz Untermietverhältnis ein selbständiger Haushalt geführt werde. Neben den allein genutzten Räumlichkeiten werde auch in den übrigen Räumlichkeiten eine klare Abtrennung durchgeführt, sodass ein selbständiger Haushalt anstelle lediglich einer Teilnahme an einem gemeinsamen Haushalt vorliege.

I.4. Gemäß § 34 Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 das Bundesverwaltungsgericht. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 14.02.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Unbestritten ist, dass sich der BF mit dem Untervermieter und zwei weiteren Mietern die verfahrensgegenständliche Wohnung teilen. Nach dem Mietvertrag steht dem BF ein (Schlaf)Zimmer zur ausschließlichen Benützung zu. Küche, Bad/Dusche, Abstellraum, WC und Wohnzimmer werden von den Mitbewohnern gemeinsam benützt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001) lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.

...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

..."

Der VwGH führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170, mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188).

Dass es im Beschwerdefall an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt und ist daher nicht zu beanstanden. Wenn, wie im Beschwerdefall, eine sogenannte "Wohngemeinschaft" besteht, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen, und jede Person nur über einen Wohn-Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, führen diese Personen keinen "selbständigen Haushalt" und verfügen daher über keine "eigene Wohnung" im Verständnis des § 31 HGG (zur Unbedenklichkeit dieser Bestimmung vgl. die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. Nr. 14.853 zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 2 HGG 1992, welche mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des HGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage gemäß § 34 ZDG iVm § 31 HGG und der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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