BVwG W218 1436050-2

W218 1436050-2Federal Administrative CourtMar 27, 2014

Regest

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG W218 1436050-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W218.1436050.2.00

Spruch

W218 1436050-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2014, ZL. GF:

1000353301, VZ: 14020575 - EAST-WEST, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste am 02.02.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am 02.02.2013 brachte er beim Bundesasylamt seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 05.06.2013, Zl: 13 01.418-BAI, gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und er gem. § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2013, Zl.: D13 436050-1/2013/3E, wurde die Beschwerde gem. §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 10.12.2013 in Rechtskraft.

Am 13.01.2014 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen zweiten, den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ein.

Der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2014, Zl. GF: 1000353301, VZ: 14020575 - EAST-WEST, gem. § 68 Abs 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich gegenständliche fristgerecht am 21.02.2014 eingebrachte Beschwerde. Die Beschwerdevorlage langte am 03.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gem. § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gem. § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs 1 VwGVG).

Zu A)

Gem.ß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Gem. § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist einer Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Aus den Materialien des § 21 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, geht hervor, dass § 21 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, dem (Anmerkung: bis 31.12.2013 geltenden) § 41 AsylG entspricht und Sondernormen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festlegt.

Gem. § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im vorliegenden Fall den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl enthält jedoch keine nachvollziehbaren Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat. Im Bescheid werden lediglich die Quellen, sowie Internetverweise aufgelistet, aus denen nicht hervorgeht, welchen Inhalt und welche relevanten Stellen daraus zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden. Daher ist das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Fall mangelhaft. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer entschiedenen Sache im konkreten Fall gegeben sind.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Wahrung des Parteiengehörs relevante Feststellungen treffen und daraus die rechtlichen Konsequenzen ziehen müssen, und diese auch seinem Bescheid zugrunde legen, um dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontrollfunktion möglich zu machen. Anhand der angeführten Quellenangaben, insbesondere der Internetverweise, lässt sich nicht feststellen, welche konkreten Länderfeststellungen zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden. Aus dem Bescheid selbst müssen die fallbezogenen Feststellungen, die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden, nachvollziehbar hervorgehen, um dem Bundesverwaltungsgericht die gebotene Überprüfbarkeit zu ermöglichen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gem. § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keinerlei Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat enthält und dem Bundesverwaltungsgericht damit eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer entschiedenen Sache im konkreten Fall gegeben sind, fehlt. Betreffend die Anwendbarkeit des § 21 Abs 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, liegt im gegenständlichen Fall keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 21 Abs 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, gemäß den Materialien dem bis 31.12.2013 geltenden § 41 AsylG entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 21 Abs 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W218, am 27.03.2014

Mag. Benedikta TAURER

(Richterin)

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