BVwG W200 2001253-1

W200 2001253-1Federal Administrative CourtMar 27, 2014

Regest

Grad der Behinderung, Gutachten, Untersuchung

Full text

BVwG W200 2001253-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2001253.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXXgegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 27 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

XXXXist weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen. Der Grad der Behinderung beträgt 100 (einhundert) von Hundert (vH) ab 02.04.2013.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am 21.03.2011 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten führte der beauftragte Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie am 17.05.2011 im Wesentlichen Folgendes aus:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zustand nach bösartigem Knochentumor des rechten Oberarmes mit Resektion und Ersatz durch Tumorendprothese

zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da deutliche bis höhergradige Bewegungseinschränkung und Kraftverlust des rechten Armes 13.02.01 70 vH

Gesamtgrad der Behinderung 70 vH

Eine Nachuntersuchung hätte wegen 5-Jahresheilungsbewährung 2013 zu erfolgen.

Handschriftlich wurde die Ziffer 3 aus 2013 durchgestrichen und durch die Ziffer 5 ersetzt. Konkret wurde der Zeitpunkt der Nachuntersuchung mit 2015 festgesetzt.

Mit Bescheid vom 31.05.2011 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 21.03.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 70 von Hundert (§§ 2,3 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes).

Am 09.04.2013 übermittelte die belangte Behörde den Akt dem Ärztlichen Dienst des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen mit dem Auftrag eine Nachuntersuchung des Beschwerdeführers durchzuführen.

Der Beschwerdeführer ist den Ladungen nicht nachgekommen.

Laut ärztlicher Stellungnahme konnte am XXXX aus der Aktenlage nicht mit Sicherheit einen Grad der Behinderung von 50vH festgestellt werden.

Mit angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde von Amts wegen festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört (§§ 2 Abs. 2 und 14 Abs. 6 BEinstG).

In weiterer Folge teilte der Vater des Beschwerdeführers am XXXX telefonisch der belangten Behörde mit, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Neubildung von Metastasen immer wieder im Krankenhaus befinde. Der Vater hätte erst letzte Woche die Post des Sohnes durchgesehen und könne deshalb erst jetzt reagieren.

Der Beschwerdeführer erhob in weiterer Folge fristgerecht unter Anschluss von Befunden des AKH und des XXXX Berufung gegen den Bescheid vom XXXX. Einer weiteren Ladung konnte der Beschwerdeführer aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes am XXXX nicht Folge leisten.

Das Bundesverwaltungsgericht holte sämtliche ärztliche Krankengeschichten und ärztliche Äußerungen des XXXX und des AKH ein, die einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie zur Beurteilung übermittelt wurden.

Das aufgrund der Aktenlage erstellte Gutachten ergab Folgendes:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1 Operiertes Osteosarkomrezidiv linke Thoraxwand mit multipler Metastasierung unter laufender Chemotherapie und Zustand nach Radiotherapie, Zustand nach reseziertem Osteosarkom am rechten Oberarmknochen und Implantation einer Tumorprothese

oberer Rahmensatz, da Zustand nach Radio- und Chemotherapie und Notwendigkeit durch die multiple Metastasierung und den Zustand nach Teilresektion der linken Thoraxwand und Implantation einer Tumorprothese am rechten Oberarm. 13.02.01 100 vH

Gesamtgrad der Behinderung 100 vH

Eine Nachuntersuchung hätte im März 2019 zu erfolgen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 31.05.2011 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 21.03.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrug 70 von Hundert (§§ 2, 3 und 14 BEinstG).

Im Zugrundeliegenden Gutachten wurde als Termin zur Nachuntersuchung das Jahr 2015 vermerkt.

Der Beschwerdeführer ist im Frühjahr/Sommer 2013 den Ladungen zur Nachuntersuchung nicht nachgekommen und mit Bescheid vom XXXX wurde von Amts wegen festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören würde (§§ 2 Abs. 2 und 14 Abs. 6 BEinstG).

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid Berufung erhoben, mit der Begründung, dass er sich aufgrund der Neubildung von Metastasen im Krankenhaus in Behandlung befindet.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten über den aktuellen Gesundheitszustand ergab, dass seit 02.04.2013 der Gesamtgrad der Behinderung 100 vH beträgt.

Der Beschwerdeführer erfüllt weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Beweiswürdigung:

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten aktuellen medizinischen Unterlagen und dem Gutachten vom XXXX, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen, weshalb das Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat dem angefochtenen Bescheid nicht den tatsächlichen Sachverhalt zu Grunde gelegt, sondern ist - fälschlicherweise - davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer der Nachuntersuchung unentschuldigt nicht Folge geleistet hat.

Da im entscheidungsrelevanten Gutachten ab XXXX sogar ein Grad der Behinderung von 100 (einhundert) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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