W106 2001460-1•BVwG W106 2001460-1
W106 2001460-1Federal Administrative CourtMar 27, 2014
Berufungsfrist, verspätete Berufung
W106 2001460-1/3E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.10.2013, GZ P90027272/7-HPA/2013, betreffend Ersatz von Bereitstellungsprämien nach dem AZHG, beschlossen:
A)
Die Berufung (nun Beschwerde) wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I Nr. 100/2011, als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(27.03.2014)
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Leistungsbescheid des Heerespersonalamtes vom 14.10.2013, GZ P90027272/7-HPA/2013, wurde der Beschwerdeführer (BF) verpflichtet, der Republik Österreich Bereitstellungsprämien nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) in der Höhe von € 4.261,63 zurück zu erstatten.
Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 29.10.2013 hinterlegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit am 18.11.2013 nachweislich zur Post gegebenem Schreiben "Berufung".
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass gemäß § 63 Abs. 5 AVG in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen war, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Im vorliegenden Fall habe die Frist mit Beginn der Abholfrist am 29.10.2013 zu laufen begonnen. Auf den Zeitpunkt der Behebung des Schriftstückes komme es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an (zB VwGH 28.9.2000, 97/16/0196 ua).
Die am 29.10.2013 in Lauf gesetzte Frist für die Einbringung der Berufung habe am 12.11.2013 geendet. Die am 18.11.2013 eingebrachte "Berufung" scheine daher um 6 Tage verspätet zu sein. Auf § 17 des Zustellgesetzes wurde verwiesen.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem BF eine Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde dem BF nachweislich am 11.03.2013 durch Hinterlegung zugestellt.
Von der Möglichkeit einer Stellungnahme hat der BF keinen Gebrauch gemacht.
Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des BM für Landesverteidigung und Sport, Personalabteilung C, vom 14.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Die den Sachverhalt bildenden Tatsachen liegen sichtbar zutage und sind offenkundig (VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Da die im Instanzenzug angerufene Berufungsbehörde die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Berufung am § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I Nr. 100/2011 vorzunehmen gehabt hätte, wird diese Bestimmung in dieser Fassung auf das vor dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuführende Verfahren angewendet. Eine Ausnahme hiervon sieht das VwGbk-ÜG in seinem § 3 nur für jene Berufungen vor, in denen die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen den Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Nur in diesen Fällen kann gegen den Bescheid vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Ein solcher Übergangsfall liegt hier nicht vor, weil die Berufungsfrist bereits am 12.11.2013 abgelaufen ist.
Zu A)
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Der angefochtene Bescheid wurde dem BF nachweislich am 29.10.2013 hinterlegt.
Die am 29.10.2013 in Lauf gesetzte Frist von zwei Wochen für die Einbringung der Berufung hat am 12.11.2013 geendet. Die vom BF am 18.12.2013 eingebrachte Berufung war daher um sechs Tage verspätet.
Die Berufung (nunmehr Beschwerde) war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 63 Abs. 5 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Berufung (Beschwerde) konnte aufgrund der klaren Rechtslage getroffen werden.
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