BVwG L516 1430720-4

L516 1430720-4Federal Administrative CourtMar 27, 2014

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Full text

BVwG L516 1430720-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1430720.4.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2014, Zl. 820139800 / 14088382 BFA East West, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.01.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der im Rechtsmittelzug vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.08.2013, GZ E5 430720-3/2013/5E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] abgewiesen wurde. Diese Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 28.08.2013 persönlich ausgefolgt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

1.2. Am 07.02.2014 stellte der Beschwerdeführer nach einer Anhaltung im Zuge einer Verkehrskontrolle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz [Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes (AS) 13].

1.3. Zu diesem wurde er am 07.02.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 15 ff).

1.4. Am 13.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 47 ff).

1.5. Am 13.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS 67 ff).

1.6. Am 18.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nach einer zuvor erfolgten Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin einvernommen (AS 79 ff).

1.9. Mit angefochtenem Bescheid vom 11.03.2014 hat das Bundesasylamt den dem nun gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.02.2014 [im Bescheid wohl irrtümlich: "27.02.2014", Anm] gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (AS 97 ff).

1.10. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 12.03.2014 zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitig bei der Behörde eingebrachte Beschwerde vom 18.03.2014 (AS 171 ff).

1.11. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 26.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

2. Sachverhalt

Erstverfahren

2.1. Im ersten Verfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, Student und Parteimitglied der All Pakistan-Muslim League (APML) gewesen sowie von der gegnerischen Partei, der Muslim-League Nawaz-Sharif (PML-N) bedroht worden zu sein. Er sei seit dem Jahr 2009 Mitglied gewesen, welche erst im Jahr 2010 offiziell gegründet worden sei, und sei für seine Partei sehr aktiv gewesen. Er sei am 20.08.2011 entführt, zwei bis drei Tage angehalten und in dieser Zeit auch gefoltert worden. Auch davor sei er schon zwei bis drei Mal bedroht worden. Nach seiner Freilassung sei mit seinem Vater gesprochen und gesagt worden, dass, wenn der Beschwerdeführer nicht Mitglied der gegnerischen Partei werde, man diesen töten werde. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer von seinem Vater nach Lahore geschickt worden, um sich zu verstecken. Er befürchte im Falle einer Rückkehr gefoltert und getötet zu werden; die Polizei sei mit der gegnerischen Partei befreundet [vgl AsylGH Erkenntnis vom 23.08.2013 (AsylGH), Seite 2 ff].

2.2. Der Asylgerichtshof traf zur Person des Beschwerdeführers unter anderem die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer aus Sialkot, Provinz Punjab, stamme, die Schule und ein College besucht sowie ein Masterstudium begonnen, jedoch nicht abgeschlossen habe. Der Asylgerichtshof stellte zudem fest, dass seine Eltern, Geschwister und Verwandte bei gesicherter Existenz nach wie vor in Pakistan lebend seien (AsylGH, Seite 26 f). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen wurde vom Asylgerichtshof mit näherer Begründung für nicht glaubhaft und zudem als nicht asylrelevant erachtet (AsylGH, Seite 28 ff). Der Asylgerichtshof führte insb weiters aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, habe "doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Pakistan jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal sich noch die Eltern Geschwister und weitere Verwandte des Beschwerdeführers laut seinen Angaben nach wie vor in Pakistan aufhalten und über eine gesicherte Existenz verfügen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen, jungen gesunden und gut ausgebildeten Mann handelt [AsylGH Seite 32 f]. [ ...] Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Auch wenn der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass es in Pakistan in manchen Gebieten verstärkt zu Anschlägen kommt, kann aufgrund des Verhältnisses zwischen der Einwohnerzahl des Landes verglichen mit der Anzahl jener Personen, welche solchen Anschlägen zum Opfer fallen, keine gegenteiligen Schlüsse gezogen werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden" (AsylGH Seite 33 f). Jene Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs am 28.08.2013 in Rechtskraft.

Gegenständliches Verfahren

2.3. Bei der Erstbefragung am 07.02.2014 gab der Beschwerdeführer an, am 03. oder 04.10.2013 von Österreich aus nach Italien und von dort kommend am 06.02.2014 wieder in Österreich eingereist zu sein. Zur Begründung der neuerliche Antragstellung führte der Beschwerdeführer bei dieser Erstbefragung an, nicht mehr nach Pakistan zurück zu können, da dort sein Leben in Gefahr sei. Er habe keine neuen Fluchtgründe, seine Angaben vom ersten Antrag seien nach wie vor gültig, doch sei es so, dass jene Partei, von welcher er verfolgt werde, nun seit 2013 in der Regierung sei (AS 19). Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.02.2014 wiederholte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt nach dessen Aufforderung zunächst seine Angaben von der Erstbefragung und fügte anschließend hinzu, dass sich die Lage in Pakistan von Tag zu Tag verschlechtere, sowie glaublich auch zwei Brüder in Sialkot ein Problem mit einer politischen Partei gehabt hätten und im Jahr 2010 in Sialkot auf der Straße umzingelt, mit Steinen beworfen und umgebracht worden seien, was er deshalb wisse, da er damals noch selbst in Sialkot gewesen sei (AS 59, 61). Seine Situation, so wie sie jetzt sei, bestehe seit 2011. Er habe auch bereits gesagt, dass er, als er noch in Pakistan gewesen sei, gekidnappt und drei Tage lang angehalten worden sei. Seit er Pakistan verlassen habe, habe es gegen ihn persönlich keine weiteren Vorfälle gegeben. Weitere Gründe für seine neuerliche Antragstellung gebe es nicht (AS 61). Weiters gab der Beschwerdeführer nach Befragung an, dass seine Partei, die All Pakistan Muslim League bis 2008 im Parlament vertreten gewesen sei und zum Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimat nicht mehr im Parlament gewesen sei (AS 63). Bei einer weiteren Einvernahme am 18.02.2014 gab der Beschwerdeführer an, seine bisherigen Angaben aufrecht zu erhalten und diesen nichts mehr hinzufügen zu wollen (AS 81).

2.4. Zu seinen Privat- und Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt an, in Österreich oder einem anderen Land niemanden und in Pakistan seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandten zu haben. Mit seinem Vater stehe er in telefonischen Kontakt, ein Bruder besuche das College und die Schwester helfe der Mutter im Haushalt (AS 59).

2.5. Zu seinem Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer vor, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben (AS 49).

2.6. Das Bundesasylamt führte im bekämpften Bescheid zusammengefasst aus, dass sich der Beschwerdeführer auf Angaben gestützt habe, welche er bereits im Vorverfahren getätigt habe bzw vorbringen hätte können. Im Erstverfahren sei über jenen Sachverhalt abgesprochen worden, welcher bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vorgelegen sei. Im gegenständlichen Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nunmehr glaubhaft sein sollte. Geänderte Umstände seien nicht hervorgekommen (AS 113 f, 146). Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur aktuellen Lage in Pakistan, insb zu den Themen Politik, Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Allgemeine Menschenrechtslage, Bewegungsfreiheit und Grundversorgung und Rückkehr (115-142).

2.7. In der Beschwerde wurde zunächst in deutschsprachigen Ausführungen gerügt, dass der angefochtene Bescheid den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung nicht in einer dem Fremden verständlichen Sprache sondern vermutlich in der Sprache Hindi enthalte und auch die in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Beschwerdefrist von zwei Wochen unrichtig sei, da diese Frist gemäß § 22 Abs 12 AsylG nur eine Woche betrage, wobei jedoch darauf hingewiesen werde, dass, wenn in der Rechtsmittelbelehrung eine längere Einbringungsfrist angegeben werde, das Rechtsmittel auch dann rechtzeitig eingebracht werde, wenn diese längere Frist ausgenützt worden sei. Abschließend werde noch auf die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bzw der auf Dauer für unzulässig zu erklärenden Rückkehrentscheidung nach § 75 Abs 20 AsylG und der amtswegigen Prüfung von Aufenthaltstiteln hingewiesen (AS 175). Handschriftlich brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sein Leben in Gefahr sei und die Familie des Beschwerdeführers leiden müsse. Der Vater und Bruder des Beschwerdeführers seien drei, vier Mal gefoltert worden und sei nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. Nachdem der Vater angegeben habe, dass der Beschwerdeführer vielleicht erschossen worden sei, habe man dem Vater geglaubt und lasse ihn in Ruhe. Falls der Beschwerdeführer nun zurückkehre, werde man ihn, seinen Vater und seinen Bruder umbringen (AS 183).

2.8. Mit der gegenständlich zu behandelnden Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten und wurden die Anträge gestellt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.

Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des Bundesasylamtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Grundsätzliches zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren

2.1.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

2.2. Zum angefochtenen Bescheid (Zurückweisung wegen entschiedener Sache)

2.2.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

2.2.2. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

2.2.3. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

2.2.4. Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

2.2.5. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;

21.11. 2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

4.5. 2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;

21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;

29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).

2.2.6. Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

2.2.7. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

2.2.8. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

2.2.9. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

2.2.10. "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

2.2.11. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 31.01.2012 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 23.08.2013, GZ E5 430720-3/2013/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Mit der Übernahme des Erkenntnisses durch den Beschwerdeführer am 28.08.2013 erwuchs dieses in Rechtskraft.

2.2.12. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gemäß § 68 Abs 1 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:

2.2.13. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt seinen Folgeantrag vor dem Bundesasylamt damit begründet, dass er keine neuen Fluchtgründe habe, seine Angaben vom ersten Antrag nach wie vor gültig seien, jedoch es so sei, dass jene Partei, von welcher er verfolgt werde, nun seit 2013 in der Regierung sei (AS 19). Bei der Einvernahme am 13.02.2014 fügte er hinzu, dass sich die Lage in Pakistan von Tag zu Tag verschlechtere und es in in Sialkot zwei Brüder gegeben habe, die ein Problem mit einer politischen Partei gehabt hätten und im Jahr 2010 in Sialkot auf der Straße umzingelt, mit Steinen beworfen und umgebracht worden seien, was er deshalb wisse, da er damals noch selbst in Sialkot gewesen sei (AS 59, 61). Weiters gab der Beschwerdeführer nach Befragung an, dass seine Partei, die All Pakistan Muslim League bis 2008 im Parlament vertreten gewesen sei und zum Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimat nicht mehr im Parlament gewesen sei (AS 63). Laut den im angefochtenen Bescheid zitierten Bericht des dt. Auswärtigen Amtes, "Pakistan: Staatsaufbau/innenpolitik", fanden 2013 die Parlamentswahlen in Pakistan im Mai statt und wurde Nawaz Sharif am bereits am 05.06.2013 zum Ministerpräsidenten gewählt (AS 117).

2.2.14. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlich zu beurteilenden Verfahren bezüglich einer möglichen Bedrohungssituation stützt sich damit jedoch auf bereits vom Beschwerdeführer im Vorverfahren getätigte und vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.08.2013 als unglaubwürdig bzw auch nicht als asylrelevant erachtete Angaben, über welche auch bereits im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Wird - wie im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

2.2.15. Soweit vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass sein Vater und Bruder drei, vier Mal gefoltert worden seien, man nach dem Beschwerdeführer gefragt habe und der Vater erst in Ruhe gelassen worden sei, nachdem dieser gegenüber den Gegnern angegeben habe, dass der Beschwerdeführer vielleicht erschossen worden sei (AS 183), ist darauf zu verweisen, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235) und zudem der Beschwerdeführer ein derartiges Vorbringen weder im Erstverfahren noch im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesamt erstattet hat, weshalb diesem Vorbringensteil darüber hinaus auch keine Glaubwürdigkeit zukommt. Das nunmehrige Vorbringen vermag daher insgesamt keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall nicht von einer behaupteten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.

2.2.16. Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits der Asylgerichtshof in seinem im Vorverfahren ergangenen Erkenntnis vom 23.08.2013 die in Pakistan nicht unproblematische allgemeine Lage und insb auch den Umstand, dass es in manchen Gebieten Pakistans verstärkt zu Anschlägen kommt, berücksichtigt (oben wiedergegeben unter I.2.2.). Demgegenüber wurde eine wesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens am 28.08.2013 vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Bundesamt selbst angegeben, dass seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte nach wie vor am Heimatort leben, er mit dem Vater in telefonischen Kontakt stehe, ein Bruder das College besuche und die Schwester der Mutter im Haushalt helfe (AS 59). Es gibt auch sonst keine dahingehenden Hinweise, dass sich seither die Lage wesentlich geändert hätte, zumal der Beschwerdeführer auch nicht aus einem der umstrittenen Gebiete sondern aus dem - verhältnismäßig sichererem - nördlichen Punjab stammt. Auch die im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist, zeigen diesbezüglich kein anderes Bild. Auch liegen keine von Amts wegen zu berücksichtigende Änderungen der Lage im Herkunftsstaat Pakistan hinsichtlich einer etwaigen extremen Gefährdungssituation seit dem 28.08.2013 vor. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 darstellen könnte, die eine umfassende Refoulementprüfung für erforderlich erscheinen ließen.

2.2.17. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des Bundesasylamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

2.2.18. Weiters wird festgehalten, dass sich aus den Niederschriften des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Ermittlungspflicht des Bundesasylamtes ergeben. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals aufgefordert neue asylrelevante Gründe darzulegen bzw im Bescheid wurden die vorgebrachten Angaben auch entsprechend gewürdigt.

2.2.19. Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.

2.2.20. Soweit sich die Rüge in der Beschwerde, wonach der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid nicht in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache enthalten sei, als berechtigt erweist, ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 12 Abs 1 letzter Satz BFA-VG eine unrichtige Übersetzung lediglich das Recht begründet, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden, was auch für den Fall der fehlenden Übersetzung oder der Übersetzung in einer nicht verständlichen Sprache gilt (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20056, §22 K10 zur gleichlautenden Regelung des § 22 Abs 5 AsylG 2005 idF vor der Novelle BGBl I 87/2012).

2.2.21. Soweit in der Beschwerde auf § 75 Abs 20 Bezug genommen wird, ist anzumerken, dass im gegenständlichen Verfahren keiner der Fälle des § 75 Abs 18 und/oder 19 AsylG vorliegt, da der gegenständliche Antrag erst am 07.02.2014 gestellt wurde, und somit § 75 Abs 20 AsylG auch nicht zur Anwendung gelangen kann.

2.2.22. Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2.2.23. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes war daher abzuweisen.

2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

2.3.1. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

2.3.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

2.4. Revision

2.4.1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.4.2. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH (II.2.2.1-2.2.9) ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.4.3. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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