W213 2001533-1•BVwG W213 2001533-1
W213 2001533-1Federal Administrative CourtMar 26, 2014
Ausbildungsdienst - Heer, Dienstunfähigkeit, Entlassung,<br/>Erstattungsbetrag, Gesundheitszustand, Gutgläubigkeit,<br/>Rückforderung, Übergenuss
W213 2001533-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, geb.11.9.1991, vertreten durch RA Mag. Michael HIRM, in 9020 Klagenfurt, Herbertstraße 10, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 13.1.2014, GZ. P906952/6-HPA/2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Stellungskommission Wien am 30.6.2009 für tauglich befunden. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 5.4.2012, GZ. P906952/3-HPA/2012, wurde seine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst gemäß §§ 37 ff. WehrG angenommen. Der BF hat in weiterer Folge am 1.9.2012 in der xxxx, den Ausbildungsdienst in der Dauer von 12 Monaten beim österreichischen Bundesheer angetreten.
Am 11.10.2012 wurden beim BF durch einen Facharzt für Augenheilkunde Netzhautdegenerationen an beiden Augen diagnostiziert. Am 21. und 23.10.2012 unterzog sich der BF im xxxx einer Laserbehandlung beider Augen. Danach versah er wieder völlig uneingeschränkt seinen Ausbildungsdienst. Am 7.1.2013 setzte er den Ausbildungsdienst in der xxxx, fort. Im Rahmen der dortigen truppenärztlichen Untersuchung wurde dem BF aufgetragen sich neuerlich durch einen Facharzt für Augenheilkunde untersuchen zu lassen. Bei dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass sich der BF der oben angeführten Laserbehandlung unterzogen hatte. Ferner wurde empfohlen, dass sich der BF noch über zwei bis drei Wochen körperliche Schonung auferlegen solle. Am 10.1.2013 wurde durch die Truppenärztin des Militärkommandos Oberösterreich festgestellt, dass durch die körperlichen Belastungen des Ausbildungsdienstes zu Heilungsstörungen bzw. weiteren Netzhautablösungen kommen könnte. Der BF wurde daher durch das Militärkommando wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 WehrG am 11.1.2013 aus dem Ausbildungsdienst entlassen.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folgen den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:
"Sie haben der Republik Österreich den Betrag von insgesamt €
3575,19 zu ersetzen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus
€ 2914,52 Erstattungsbetrag
€ 660,67 Übergenuss
Dieser Betrag ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution mittels beiliegender Zahlungsanweisung einzuzahlen.
IBAN: AT310100000005090015
BIC: BUNDATWW
bei der: BAWAG-P.S.K.
lautend auf: Heerespersonalamt, 1163 Wien, Panikengasse 2
Rechtsgrundlage: §§ 55 und 2 und 6 HGG 2001, BGBl.I Nr. 31 idgF. iVm. dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF am 1.9.2012 den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten angetreten habe und am 11.1.2013 vorzeitig aus diesem entlassen worden sei. Gemäß § 6 HGG gebühre Personen im Ausbildungsdienst eine Monatsprämie in Höhe von 32,99 vH. des Bezugsansatzes. Ende der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vorzeitig, sehe die geltende Rechtslage vor, dass bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monats einer Wehrdienstleistung der Wehrpflichtige dem Bund 28,58 vH. des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie zu ersetzen habe. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gelte dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung. Die Höhe des Bezugsansatzes betrage für die Jahre 2012 und 2013 €
2341,70.
Der BF habe für den Zeitraum von 1.9.2012 bis 11.12013 eine Monatsprämie in Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes erhalten. Auf Grund der vorzeitigen Entlassung aus dem Ausbildungsdienst mit Ablauf des 11.1.2013 sei gemäß § 6 Abs. 4 Z. 1 HGG für jeden Monat dieses Zeitraumes ein Erstattungsbetrag in Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes zu leisten. Dieser Erstattungsbetrag sei wie ein Übergenuss nach den Bestimmungen des HGG hereinzubringen.
Der in Pkt. a) des Spruches angeführte Erstattungsbetrag von €
2914,52 ergebe sich wenn von den erhaltenen Bezügen für den Zeitraum 1.9.2012 bis 11.1.2013 (€ 3364,24) die tatsächlich für diesen Zeitraum gebührenden Bezüge (€ 449,72, das entspricht der Grundvergütung nach § 5 Abs. 1 HGG) abgezogen würden.
Zu Pkt. b) des Spruches wird ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs. 1 HGG Ansprüche nach diesem Gesetz nur für Zeiten gegeben seien, die in die Dienstzeiten einzurechnen seien. Da der Ausbildungsdienst des BF am 11.1.2013 vorzeitig beendet worden sei und ihm die Geldleistungen für den Zeitraum 12.1. bis 31.1.2013 ausbezahlt worden seien, habe er dem Bund € 660,67 zu ersetzen.
Gemäß § 55 Abs. 1 HGG seien Übergenüsse, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen. Dabei sei Gutgläubigkeit auszuschließen wenn der Empfänger bei objektiver Beurteilung - nicht nach seinem subjektiven Wissen - Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung des Betrages an ihn hätte haben müssen.
Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene BF fristgerecht Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Bescheid nur insoweit richtig sei, als dass der BF tatsächlich am 1.9.2012 den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten angetreten und dann mit Ablauf des 11.1.2013 vorzeitig (ohne Zustimmung des BF) aus diesem entlassen worden sei. Seitens des Kompaniekommandanten in der xxxx, seien dafür ausschließlich medizinische Gründe angeführt worden. Erst im Nachhinein sei dem BF der Stellungsbeschluss der Stellungskommission Kärnten vom 19.4.2013, GZ. P906952/5-MilKdo/Kdo/ErgAbt/2013, zugegangen, aus dem hervorgehe, dass für seine Entlassung die Netzhautdegeneration beider Augen auschlaggebend gewesen sei.
Der BF sei von der Stellungskommission Wien am 30.6.2009 für tauglich befunden worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.4.2012, GZ. P906952/3-HPA/2012, sei seine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst gemäß §§ 37 ff. WehrG angenommen worden. Der BF habe in weiterer Folge am 1.9.2012 in der xxxx den Ausbildungsdienst in der Dauer von 12 Monaten beim österreichischen Bundesheer angetreten.
Im Hinblick auf die beim BF bei der Stellung festgestellte Kurzsichtigkeit sei ihm der Auftrag erteilt worden, einen Facharzt für Augenheilkunde aufzusuchen. Dieser habe beim BF am 11.10.2012 eine beidseitige Netzhautdegeneration ohne Defekt diagnostiziert und eine Laserbehandlung empfohlen. Diese Behandlung sei am 21. Und 23. 10.2012 im xxxx durchgeführt worden. In weitere Folge habe er zwei bis drei Tage eingeschränkten Kasernendienst verrichtet. Danach habe er völlig uneingeschränkt seinen Dienst versehen.
Anfang Jänner 2013 habe der BF den EF-Kurs 2 in der xxxx angetreten. Dort sei eine neuerliche fachärztliche Untersuchung angeordnet worden. Dabei sei der Zustand nach Laserkoagulationen in beiden Augen festgestellt und körperliche Schonung für einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen empfohlen worden.
Seitens der Truppenärztin in der Dienststelle des BF sei dieser als dienstuntauglich eingestuft und in weiterer Folge durch den Kompaniekommandanten dessen Entlassung ausgesprochen. Es sei daher davon auszugehen, dass der die im angefochtenen Bescheid rückgeforderten Beträge im guten Glauben (§ 55 Abs. 1 HGG) empfangen habe und der bekämpfte Bescheid deshalb rechtswidrig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Stellungskommission Wien am 30.6.2009 für tauglich befunden. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 5.4.2012, GZ. P906952/3-HPA/2012, wurde seine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst gemäß §§ 37 ff. WehrG angenommen. Der BF hat in weiterer Folge am 1.9.2012 in der xxxx, den Ausbildungsdienst in der Dauer von 12 Monaten beim österreichischen Bundesheer angetreten.
Am 11.10.2012 wurden beim BF durch einen Facharzt für Augenheilkunde Netzhautdegenerationen an beiden Augen festgestellt. Am 21. und 23.10.2012 unterzog sich der BF im xxxx einer Laserbehandlung beider Augen. Danach versah er wieder seinen Ausbildungsdienst. Am 7.1.2013 setzte er den Ausbildungsdienst in der xxxx, fort. Im Rahmen der dortigen truppenärztlichen Untersuchung wurde dem BF aufgetragen sich neuerlich durch einen Facharzt für Augenheilkunde untersuchen zu lassen. Bei dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass sich der BF der oben angeführten Laserbehandlung unterzogen hatte. Ferner wurde empfohlen, dass sich der BF noch über zwei bis drei Wochen körperliche Schonung auferlegen solle. Am 10.1.2013 wurde durch die Truppenärztin des Militärkommandos Oberösterreich festgestellt, dass durch die körperlichen Belastungen des Ausbildungsdienstes zu Heilungsstörungen bzw. weiteren Netzhautablösungen kommen könnte. Der BF wurde daher durch das Militärkommando wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 WehrG am 11.1.2013 ohne dessen Zustimmung aus dem Ausbildungsdienst entlassen.
Der BF hat gemäß § 6 Abs. 1 HGG für den Zeitraum von 1.9.2012 bis 31.1.2013 Monatsprämien im Ausmaß von € 3862,64 bezogen.
Der obige Sachverhalt konnte unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die §§ 2, 5, 6 und 55 HGG lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.
(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:
1. Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Milizübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem
4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.
2. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem
3. Der Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.
4. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt.
5. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, dem Grunde nach nicht berührt.
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.
(2) Schließen Anspruchsberechtigte während des Grundwehrdienstes oder während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Milizausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine einmalige Erfolgsprämie in der Höhe von 19,74 vH des Bezugsansatzes.
§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt
1. Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und
2. Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.
(1a) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Kalendermonat eine Ausbildungsprämie während
1. der Truppenoffiziersausbildung in der Höhe von 12,60 vH des Bezugsansatzes und
2. der Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres sowie während sonstiger Kurse und Praktika im Rahmen dieser Ausbildung in der Höhe von 4,36 vH des Bezugsansatzes.
(1b) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Journaldienst eine Journaldienstvergütung für
1. Journaldienste, die an einem Werktag beginnen und an einem Werktag enden, in der Höhe von 5,76 vH des Bezugsansatzes und
2. Journaldienste, die an einem Sonn- oder Feiertag beginnen oder an einem Sonn- oder Feiertag enden, in der Höhe von 11,52 vH des Bezugsansatzes.
....
(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:
1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
3. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder
2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder
3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
Als Beschwerdegrund im Sinne des § 9 Abs.1 Z 3 VwGVG wird vom BF inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides geltend gemacht. Diese wird darin erblickt, angesichts der ärztlichen Untersuchungsergebnisse bzw. Auskünfte die die Feststellung seiner Dienstuntauglichkeit für ihn völlig überraschend erfolgt sei. Es sei daher davon auszugehen, dass er die mit dem angefochtenen Bescheid rückgeforderten Beträge in gutem Glauben empfangen habe. Nicht bestritten wird die Höhe der zurückgeforderten Beträge. Ebenso bleibt die Tatsache der aus medizinischen Gründen erfolgten Entlassung des BF aus dem Ausbildungsdienst unbestritten.
Dieses Vorbringen geht in Bezug auf Pkt. a) des angefochtenen Bescheides ins Leere: § 6 Abs.4 Z. 1 HGG stellt eine lex specialis betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung von Bezügen bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes dar. § 55 Abs. 1 HGG kommt daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, zumal es nach § 6 Abs. 4 Z.1 HGG nicht auf den guten Glauben beim Empfang der Bezüge ankommt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den BF zur Zahlung des - der Höhe nach unbestrittenen - Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 4 Z.1 HGG verpflichtet. Wenn § 6 Abs. 4 Z. 3 HGG bestimmt, dass Erstattungsbeträge nach § 6 Abs. 4 Z.1 und 2 HGG wie ein Übergenuss hereinzubringen sind, ist damit nur gemeint, dass bei der Hereinbringung des rückforderbaren Betrages - durch Festsetzung von Raten, Stundung etc. (§ 55 Abs. 2 und 3 HGG) - Härten vermieden werden sollen (vgl. VwGH, 20.5.2008, GZ. 2006/12/0124). Derartige Maßnahmen (Ratenzahlung, Stundung etc.) sind aber nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides und werden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
Bezüglich des unter Spruchpunkt b) des angefochtenen Bescheides zurückgeforderten Übergenusses von € 660,67 ist festzuhalten, dass gemäß § 11 Abs. 1 HGG im Grundwehrdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat und Ausbildungsdienst das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie am 15. jeden Monates auszuzahlen sind. Im vorliegenden Fall erfolgte die Entlassung des BF aus dem Ausbildungsdienst am 11.1.2013. Die Monatsprämie für den Jänner 2013 wurde gemäß § 11 Abs. 1 HGG am 15.1.2013 ausbezahlt. Der dadurch entstandene Übergenuss für die Zeit von 12.1. bis 31.1.2013 war daher gemäß § 55 HGG zurückzufordern. Auch dieser Betrag wird nicht in Frage gestellt und lediglich der gutgläubige Empfang ins Treffen geführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - zu der mit § 55 Abs. 1 1. Satz HGG nahezu wortidenten Bestimmung des § 13a Abs. 1 GehG - ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen (VwGH, 4.9.2012, GZ. 2009/12/0132). Im vorliegenden Fall ist keinesfalls von einem gutgläubigen Empfang der Monatsprämie für den Jänner 2013 auszugehen, da die Entlassung des BF aus dem Wehrdienst am 11.1.2013 erfolgt ist, die Monatsprämie an ihn aber erst am 15.1.2013 ausgezahlt worden ist. Er hätte daher zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs jedenfalls Zweifel an deren Rechtmäßigkeit haben müssen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erscheint die gegenständliche Rechtsfrage eindeutig geklärt.
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