BVwG W204 1434674-1

W204 1434674-1Federal Administrative CourtMar 26, 2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation

Full text

BVwG W204 1434674-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W204.1434674.1.00

Spruch

W204 1434674-1/13E

W204 1434675-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerden

1. ) des XXXX, geb. XXXX und

2. ) der XXXX, geb. XXXX,

alle: StA. Russische Föderation,

zu 1.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2013, Zl. 12 13.882-BAE, beschlossen:

A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

zu 2.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2013, Zl. 12 13.883-BAE, beschlossen:

A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1) und die Beschwerdeführerin zu 2.) (im Folgenden: BF2), beide russische Staatsangehörige, reisten am 03.10.2012 gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Ihren Angaben im Rahmen einer Erstbefragung am 03.10.2012 zufolge, gaben die Beschwerdeführer getrennt voneinander befragt im Wesentlichen an, ihr Heimatland verlassen zu haben, weil der BF1 vom russischen Geheimdienst verfolgt worden sei. Er sei immer wieder zu Hause aufgesucht und mehrere Male mitgenommen worden. Im Sommer 2012 sei der BF1 an einem ihm unbekannten Ort für drei Wochen festgehalten, gefoltert und mit dem Tode bedroht worden. Seine Familie habe ihn freikaufen müssen und die Beschwerdeführer seien im September 2012 dann gemeinsam geflohen. Dabei habe sich der BF1 um die Organisation der Ausreise gekümmert.

I.3. Am 30.1.2013 wurden die Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einzeln einvernommen. Der BF1 gab in seiner Einvernahme an, illegal nach Österreich eingereist zu sein und außer seiner Ehegattin, der BF 2, keine Verwandten im Bundesgebiet zu haben. Die Eltern des BF1 sowie jene der BF2, und seine Geschwister würden in der Russischen Föderation leben. Der BF1 habe keine Deutschkenntnisse, gehe in Österreich keiner Arbeit nach, leide an keiner schweren Erkrankung und besuche in Österreich weder eine Schule noch eine Universität und sei kein Mitglied in einer Organisation oder einem Verein. In seinem Heimatland sei er im Bauwesen tätig gewesen und habe er auch ein Unternehmen betrieben.

Zu seinen Fluchtgründen führte der BF1 an, dass seine Probleme bereits 2005 begonnen hätten und er damals im Zuge einer Schlägerei in einer Moschee verhaftet worden sei. Sein Vater habe ihn damals zwar aus der Haft freikaufen können, seither habe er jedoch oft Besuch von der Kriminalpolizei bekommen. Man habe ihm vorgeworfen, dass er ein Wahabit sei, da nur diese in die Moschee gehen, er wisse jedoch gar nicht, was genau Wahabiten seien oder was diese machen würden. 2008 sei er wieder verhaftet worden und sein Vater habe ihn abermals freikaufen müssen. Nach diesem Vorfall habe sich der BF1 mit seiner Ehefrau, der BF2, die er 2006 geheiratet habe, dann bis zum Jahre 2011 in Moskau aufgehalten. Dort hätten sie als Muslime aus dem Kaukasus jedoch Probleme gehabt, hätten sich im Winter 2010 auch für 3 Monate in Kairo aufgehalten und seien dann im Juli 2011 wieder nach Dagestan zurückgekehrt.

In seiner Heimat sei der BF1 am 25.08.2012 dann entführt, an einen unbekannten Ort gebracht und geschlagen worden. Wieder habe sein Vater für seine Freilassung bezahlen müssen. Verletzungen, die er im Zuge dieser Entführung davon getragen habe, seien heute noch sichtbar. Der BF1 gab noch an, vor dieser Entführung an Kundgebungen gegen die Willkür der Behörden teilgenommen zu haben. Insgesamt sei der BF1 in seiner Heimat sieben Mal entführt worden. Vor seiner endgültigen Ausreise habe er sich zwei Wochen lang versteckt halten müssen. Währenddessen seien auch maskierte Männer in sein Elternhaus gekommen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von den Behörden erneut entführt oder erschossen zu werden.

Die BF2 gab in ihrer Einvernahme an, ihre Heimat wegen den Problemen ihres Mannes verlassen zu haben. Sie befürchte im Falle einer Rückkehr, dass ihrem Mann etwas zustoßen werde und dies könnte sich auch auf sie auswirken. Wie der BF1 habe auch sie in Österreich keine Verwandten; diese würden sich alle in ihrer Heimat aufhalten. Sie spreche ein paar Wörter Deutsch, gehe im Bundesgebiet keiner Arbeit nach und habe bislang auch sonst nicht in irgendeiner Weise am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilgenommen. In ihrer Heimat habe sie von 2008 bis 2011 in Moskau als Verkäuferin gearbeitet. Da die Beschwerdeführer in Moskau als Muslime Probleme gehabt hätten, die BF2 selbst einmal auch überfallen worden sei, seien sie gemeinsam wieder nach Dagestan gegangen, wo die BF2 dann im Lebensmittelgeschäft der Familie tätig gewesen sei. Die BF2 gab an, an Hepatitis B zu leiden.

Im Zuge der Einvernahme wurden den Beschwerdeführern Länderfeststellungen zur Russischen Föderation ausgefolgt. Die Möglichkeit binnen 14 Tagen schriftlich Stellungnahme zu erstatten, wurde von den Beschwerdeführern nicht in Anspruch genommen.

I.4. Mit den Bescheiden vom 16.04.2013, Zlen. 12 13.882-BAE und 12 13.883-BAE, hat das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführer sowie deren russische Staatsangehörigkeit fest. Die Beschwerdeführer seien Angehörige der Volksgruppe der XXXX, würden sich zum Islam bekennen und hätten vor ihrer Ausreise in Dagestan gelebt. Es liege ein Familienverfahren vor, wobei die BF2 ihr Heimatland aufgrund der Fluchtgründe ihres Mannes verlassen habe. Hinsichtlich dieser angegebenen Fluchtgründe des BF1 könne das Bundesasylamt nicht feststellen, dass dieser mehrfach von Polizisten, dem FSB und maskierten Männern festgenommen und misshandelt worden sei. Der BF1 habe zwar sichtbare Verletzungen am Körper, die erkennende Behörde würde aber Alter und Ursache dieser nicht feststellen können. Ferner könne das Bundesasylamt auch nicht feststellen, dass die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes in Moskau Diskriminierungen ausgesetzt gewesen seien. Weiters könne das Bundesasylamt bei beiden Beschwerdeführern keine stichhaltigen Gründe feststellen, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würden. Die Beschwerdeführer würden im Bundesgebiet über kein schützenswertes Familienleben verfügen und es gebe keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Es liege zwar ein schützenswertes Privatleben vor, ein staatlicher Eingriff diesbezüglich sei jedoch als verhältnismäßig anzusehen. Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und legte diese beiden Bescheiden zugrunde.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt betreffend der von beiden Beschwerdeführern als Fluchtgrund angegebenen Probleme des BF 1 aus, dass dieser seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Der angegebene Sachverhalt sei somit in Zweifel zu ziehen, insbesondere auch aufgrund von vorliegenden Ungereimtheiten. So könne nicht schlüssig nachvollzogen werden, warum der BF1, obwohl dessen Probleme bereits im Jahre 2005 begonnen hätten, erst im September 2012 aus der Russischen Föderation ausgereist sei. Eine solche Vorgehensweise im Falle einer tatsächlichen, konkreten und individuellen Verfolgungsgefahr entbehre jeder Logik. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass trotz ständiger Furcht vor weiteren Übergriffen, die Auslandsreise nach Kairo im Jahr 2010 nicht dazu genutzt worden sei, um in einem fremden Staat Schutz vor Verfolgung anzusuchen. Ebenso sei unschlüssig, warum die BF nach dem Aufenthalt in Moskau im Jahre 2011 wieder nach Dagestan zurückgekehrt seien, obwohl das Leben des BF1 dort in Gefahr gewesen wäre. Weiters seien auch die Behauptungen, der BF1 sei als ernstzunehmender Regimefeind eingestuft worden - da man ihm vorgeworfen habe, Wahabit zu sein - nicht glaubhaft, sei er doch bei jeder Festnahme durch Schmiergeld wieder freigelassen worden. Würden seine diesbezüglichen Ausführungen den Tatsachen entsprechen, wäre er längerfristig in Haft gekommen. Auch könne nicht nachvollzogen werden, - sollte der BF1 wie angegeben auf einer Liste stehen und föderationsweit nach ihm gesucht werden - wie er in Moskau von 2008 bis 2011 einer geregelten Arbeit nachgehen habe können, ohne ausfindig gemacht worden zu sein. Da der BF1 eine Verfolgung in Dagestan, aber auch in der restlichen Russischen Föderation, nicht glaubhaft habe machen können, seien auch seine Aussagen betreffend Misshandlungen gegen seine Person und den Schwierigkeiten in Moskau als frei erfunden anzusehen.

Die den Bescheiden zu Grunde gelegten Länderberichte würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes beruhen, seien aktuell und es würden hinsichtlich derer auch keine Bedenken bestehen.

In seiner rechtlichen Würdigung gelangte das Bundesasylamt daher zum Schluss, der BF1 habe nicht vorbringen können, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder aufgrund politischen Ansichten bedroht zu sein und ihm sei der Status des Asylberechtigten somit nicht zuzuerkennen. Auch würden sich aus dem Ermittlungsverfahren bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise ergeben, dass ein Sachverhalt vorliege, der gemäß § 8 AsylG zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würde. Für die BF2 bedeute dies, dass die für sie im Rahmen des Familienverfahrens relevanten Fluchtgründe ihres Ehemannes nicht schlagend werden würden und auch ihr somit weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen sei. Da das Familienleben der BF auch im Falle einer Ausweisung gewahrt bleibe und auch in Fällen beider BF kein schützenswertes Privatleben vorliege, stelle eine Ausweisung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Artikel 8 EMRK dar.

I.5. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, worin die Bescheide in vollem Umfang angefochten wurden.

In der Beschwerde legten die BF nochmals die bereits in den Erstbefragungen und Einvernahmen genannten Fluchtgründe und Geschehnisse seit dem Jahr 2005 dar.

Das Vorbringen der Behörde, der BF1 hätte aufgrund der vorgebrachten Gefahren bereits 2005 die Russische Föderation verlassen müssen, sei nicht nachvollziehbar, da man zunächst versucht habe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen und man deshalb 2008 nach Moskau gegangen sei. Da man dort jedoch auch nicht sicher gewesen sei, habe man sich entschlossen nach Dagestan zurückzukehren, in der Hoffnung dort von nun an in Frieden leben zu können. Da dies aufgrund neuerlicher Entführungen des BF1 nicht möglich gewesen sei, habe man sich entschlossen, Russland zu verlassen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, sein Heimatland, seine Familie und seine Existenz nicht so leicht aufgeben zu wollen und man versuche solche Probleme zunächst im eigenen Land zu lösen, bevor man dieses verlasse.

Von Moskau nach Dagestan sei man zurückgekehrt, kurzzeitig weil die Mutter des BF1 krank geworden sei und letztlich 2011 endgültig, aufgrund der Bedrohungen und unterlassenen Hilfe durch die Polizei in Moskau.

Auch sei der Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF1 als "Regimefeind" durch die Bezahlung von Lösegeld freigelassen worden sei, nicht zu verstehen, da es notorisch sei, dass Sicherheitskräfte in Dagestan Festnahmen und Entführungen vornehmen würden und die Entführten sich dann teilweise freikaufen würden.

Weiters komme der Argumentation des Bundesasylamtes kein Begründungswert zu. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen in vergleichbaren Situationen unterschiedlich reagieren und es gebe nicht immer nur eine nachvollziehbare Handlungsweise. Nur wenn das Verhalten des BF1 nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar wäre, könne seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden.

Weiters habe die Behörde zwei ca. 2 cm große Narben auf dem Hinterkopf des BF1 feststellen können, es jedoch unterlassen, eine Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen anzuordnen, um deren Alter und Ursache feststellen zu können.

Der BF1 sei schwer gefoltert worden, die Behörde habe diesen Umstand entgegen ihrer Pflicht in ihre Beweiswürdigung jedoch in keinster Weise einfließen lassen. Bezüglich der Frage, ob seine Misshandlungsspuren auf Folter zurückzuführen seien, wäre ein Gutachten in Auftrag zu geben gewesen. Mit der Beschwerde werde daher der Antrag gestellt, ein solches Gutachten einzuholen.

Zudem gehe aus den Länderfeststellungen, die den Bescheiden zu Grunde liegen, hervor, dass Sicherheitskräfte in Dagestan illegale Entführungen vornehmen würden und werde auch festgestellt, dass das Ausmaß der Korruption in Dagestan sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos sei.

Der BF1 werde in seinem Heimatland aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung, seiner Religion und seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht zumutbar, da man auch während des Aufenthaltes in Moskau bedroht worden sei und keine entsprechende Hilfe seitens der Polizei bekommen habe. Allein aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes seien die BF als "Kaukasier" zu erkennen und seien im ganzen Land Diskriminierungen, Verdächtigungen und der Verfolgung durch russische Nationalisten ausgesetzt.

In der Beschwerde werden weiter die Internetadressen zweier Videos angeführt, in welcher man eine Entführung, die der BF beobachtet haben soll, sowie eine Demonstration, an der der BF1 beteiligt gewesen sei, zeigen.

Mit der Beschwerde wurden für die BF2 deren in Moskau ausgestelltes medizinisches Buch vom 21.10.2009 sowie Laborbefunde vom 19.03.2011 (Blutuntersuchung), vom 04.03.2011 (XXXX, Untersuchung Hepatitis B-Virus) und vom 03.02.2012 (Biochemische Blutanalyse) vorgelegt. Diese Unterlagen sollten beweisen, dass die BF in den Jahren 2008 bis 2011 tatsächlich in Moskau gelebt hätten.

In weiterer Folge wurde Folgendes vorgelegt:

Schreiben der Gemeinde XXXX vom 22.04.2013, 23.05.2013, 01.07.2013 und 07.08.2013, wonach sich die BF in der Gemeinde um Arbeit erkundigt hätten;

Bestätigungen über die Teilnahme der BF an Sprachkursen der Volkshochschule vom 11.06.2013 und 28.06.2013 (A1/Grundstufe 1) sowie vom 31.07.2013 und 05.08.2013 (Niveau A2)

Schreiben einer Kursleiterin der Volkshochschule Wien, in dem bestätigt wird, dass beide BF an einem Deutschkurs (Intensivkurs Niveau A2) teilgenommen hätten;

Schreiben vom 29.01.2014, worin der BF1 einen Zeugen nannte, der bestätigen könne, dass der BF1 am 09.04.2005 bei der vorgebrachten Massenschlägerei in einer Moschee in XXXX, anwesend gewesen sei.

Gleichzeitig wurde dessen Befragung als Zeuge beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

II.2. zu den Spruchpunkten A.)

II:2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

II.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde es ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis somit nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ausführungen entsprechen auch der ständigen Judikatur des vormaligen Asylgerichtshofes (vgl. u.a. A1 413.995-1/2010, D18 434167-1/2013/3E).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter den Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

II.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

II.2.4. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen missachtet:

a) Das Bundesasylamt hat es in der gegenständlichen Sache unterlassen, notwendige Ermittlungen in entscheidenden Sachverhaltsfragen durchzuführen und somit kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die fehlende Plausibilität des Vorbringens des BF1, da es insbesondere die zeitlich geschilderten Abläufe und die Flucht des Beschwerdeführers sowie die Bedrohungen für unwahrscheinlich halte. Diesbezüglich ist dem Bundesasylamt jedoch vorzuwerfen, dass es nicht die notwendigen Ermittlungen und insbesondere ausreichend konkreten Befragungen der BF vorgenommen hat, um die notwendigen Aussagen zum Vorbringen treffen zu können. Die Ausführungen des Bundesasylamtes in dessen Beweiswürdigung sind vielmehr selbst oberflächlich und in den Raum gestellt. Es fehlt jede nähere Begründung der Entscheidung, weshalb diese auch nicht im Detail vom Bundesverwaltungsgericht nachvollzogen oder überprüft werden kann.

So stützt das Bundesasylamt seine eigene Entscheidung darauf, dass die Behauptungen des BF1 nur in den Raum gestellt seien und keine Beweismittel vorgelegt werden könnten, weshalb der Sachverhalt in Zweifel gezogen werde. Es führt dies jedoch nicht näher aus. Die Ungereimtheiten, die das Bundesasylamt weiter vermerkte, beliefen sich nicht auf etwaige klare Widersprüche im Vorbringen, sondern dass die BF aus Sicht des Bundesasylamtes zu lange im Heimatland verblieben und lediglich von Dagestan nach Moskau und von dort wieder nach Dagestan verzogen seien und nicht sogleich im Jahr 2005 schon das Land verlassen hätten. Auch dies kann mangels näheren Ausführungen durch das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden, wurde vom Bundesasylamt den Asylwerbern doch gerade meist vorgeworfen, nicht die weiteren Entwicklungen im Heimatland abgewartet oder sich um eine innerstaatliche Fluchtalternative bemüht, sondern sogleich das Land verlassen zu haben.

Besonders vorzuhalten ist dem Bundesasylamt in diesem Zusammenhang, dass die BF2 im Rahmen ihrer Einvernahme lediglich kurz und am Rande zu den von ihr als Fluchtgrund angegebenen Problemen ihres Ehemannes und den fluchtauslösenden Vorfällen befragt worden ist. Dadurch, dass sich die Behörde mit den Aussagen der BF2 begnügte, sie habe ihr Heimatland wegen den Problemen des BF1 verlassen müssen, hat es den Sachverhalt nicht so ausreichend geklärt, um diesbezügliche Feststellungen treffen zu können. So wurde die BF2 nicht nach deren Wahrnehmungen hinsichtlich der Ereignisse rund um die Festnahmen und Entführungen ihres Ehemannes befragt, obwohl diese im Hinblick auf die Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz höchste Relevanz besitzen. Mangels jeglicher Befragung hierzu konnte die Behörde auch keine Abwägung und Beweiswürdigung der Aussagen der Eheleute untereinander treffen.

Insbesondere hat es die Behörde somit unterlassen beide Beschwerdeführer hinsichtlich des fluchtauslösenden Moments und der Ereignisse kurz vor deren Abreise ausführlich detailliert zu befragen und auch die diesbezüglichen Aussagen einer Beweiswürdigung zu unterziehen. Damit hat sie sich aber eines wichtigen Beweismittels nicht bedient, weshalb der Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht als nicht ausreichend geklärt festzustellen war. Gleichzeitig stützt das Bundesasylamt seine Entscheidung jedoch darauf, dass die Angaben vage und oberflächlich gewesen seien und das Vorbringen als nicht schlüssig zu werten sei, ohne dass es dies näher begründen kann. Da es aber nicht die notwendigen amtswegigen Ermittlungsschritte gesetzt hat und somit eine Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich war, war alleine deshalb schon die gegenständliche Zurückverweisung auszusprechen.

Die Behörde hat zudem keinerlei Recherchen bezüglich der vom BF1 behaupteten Massenschlägerei im Jahre 2005 im Rahmen eines Moscheebesuches angestellt, im Zuge derer seine erste Festnahme erfolgt sei, sowie auch nur mangelhafte Ermittlungen hinsichtlich der Teilnahme des BF1 an Kundgebungen und Demonstrationen im Jahr 2012 geführt.

Letztlich hat die Behörde auch keine Feststellungen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative getroffen. Immerhin konnten sich die Beschwerdeführer von 2008 bis 2011 in Moskau aufhalten. Hinsichtlich der Gründe, die dazu geführt haben, Moskau wieder verlassen zu müssen, wurden die Beschwerdeführer von der Behörde jedoch ebenfalls nur oberflächlich befragt.

b) Aufgrund der oben dargestellten Mängel des Ermittlungsverfahrens wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls die Ermittlungen der belangten, vormals zuständigen, Behörde zu ergänzen und die BF erneut einzuvernehmen haben. Insbesondere ist dabei auch die BF2 konkret nach den fluchtauslösenden Momenten und Mitnahmen des Mannes zu befragen, um das Vorbringen entsprechend würdigen zu können. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative ist entsprechend abzuklären. Aufgrund der Befragung wird das BFA in weiterer Folge zu entscheiden haben, ob ergänzend auch Länderinformationen, -recherchen zum konkreten Vorbringen einzuholen sind, um eine Bewertung des Vorbringens vornehmen zu können. Hervorzuheben sind dabei insbesondere die Teilnahme an den Demonstrationen im Jahr 2012 und ob dies zur behaupteten Gefährdung führen kann.

Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - zudem nicht gesagt werden.

II.3. zu den Spruchpunkten B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des vormaligen Asylgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-, Verfassungs- und Asylgerichtshofes ab (vgl. die in II.2. angeführte Judikatur), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.