W191 1427572-1•BVwG W191 1427572-1
W191 1427572-1Federal Administrative CourtMar 26, 2014
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung
W191 1427572-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zahl 12 04.938-BAT, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in Österreich am 23.04.2012 im Gemeindegebiet von XXXX (Burgenland) gemeinsam mit anderen illegalen Grenzgängern aufgegriffen und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine Eurodac-Abfrage vom 23.04.2012 ergab, dass der BF am 08.11.2011 in XXXX (Ungarn) erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2. In seiner Erstbefragung am 23.04.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) XXXX gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXXX, Distrikt Marawar, Provinz Kunar (Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitscher Moslem und verheiratet. Er spreche Paschtu und etwas Dari. Zuletzt sei er als Taxifahrer tätig gewesen.
Der BF machte zu seiner Reise, die er vor zwei Jahren per PKW Richtung Pakistan begonnen hätte, ausführliche Angaben. Er sei ber den Iran, die Türkei und Griechenland (wo er ca. ein Jahr und zehn Monate gelebt hätte) schlepperunterstützt über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. In Ungarn sei er sehr freundlich behandelt worden, Ungarn lasse jedoch keinen Asylantrag zu. Man habe ihm gesagt, wenn er einen Asylantrag stelle, werde er in sechs Monaten abgeschoben. Wenn er keinen Asylantrag stelle, werde er sofort abgeschoben, und er solle keine Zeit verschwenden, daher habe er keinen Asylantrag gestellt.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er Afghanistan wegen Auseinandersetzungen mit seinen Cousins (väterlicherseits) verlassen habe. Diese würden mit den Taliban zusammenarbeiten. Wegen Grundstücksstreitigkeiten sei sein Vater von seinen Cousins getötet worden und sie hätten auch ihn schon mit dem Tod bedroht.
1.3. Der BF wurde am 24.04.2012 im Krankenhaus XXXX stationär aufgenommen und laut Entlassungsbericht des XXXX am 04.05.2012 nach Untersuchungen ohne Therapie wieder entlassen. Eine Bronchoskopie habe keine Hinweise auf eine Erkrankung ergeben.
1.4. Aufgrund der Angaben des BF und des Eurodac-Treffers in Ungarn führte das Bundesasylamt (in der Folge BAA) Dublin-Konsultationen mit Ungarn betreffend die Frage der Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF und teilte dies dem BF mit Schreiben vom 25.04.2012 gemäß § 28 Abs. 2 AsylG nachweislich am 08.05.2012 mit.
Ungarn beantwortete die Anfrage Österreichs dahingehend, dass der BF am 30.10.2011 illegal in Ungarn eingereist und am 04.11.2011 nach Serbien rücküberstellt worden sei. Der BF sei daraufhin erneut in Ungarn eingereist und am 13.01.2012 wieder nach Serbien abgeschoben worden. Seither hätten die ungarischen Behörden keine Informationen mehr über den BF. Er habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt und kein Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmigung erhalten.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.5. Bei seiner Einvernahme am 08.06.2012 vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an: Er sei im Jahr XXXX geboren, wisse aber nicht genau, wie alt er sei. Er wisse auch nicht, wie alt er gewesen sei, als er geheiratet habe. Er habe keinen Führerschein.
Die Frage, ob er noch Kontakt ins Heimatland habe, verneinte der BF und gab auf die Frage, wie er sich seinen Identitätsausweis (Tazkira) hätte schicken lassen wollen, an: "Meinen Cousin, der mit mir nichts redet, habe ich angerufen, aber meine Familie nicht. Befragt, ob ich mit diesem Cousin gesprochen habe, gebe ich an, dass ich mit ihm geredet habe. Wir haben nur über den Identitätsausweis gesprochen, über die Probleme haben wir nicht gesprochen." Sein Heimatland hätte er vor mehr als zwei Jahren verlassen, in welchem Jahr oder Monat, wisse er nicht.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an: "Die Familie väterlicherseits ist Anhänger der Taliban. Es handelt sich dabei um weitschichtige Verwandte väterlicherseits, namens XXXX. Wir haben uns vorher auch nicht gut verstanden. Sie waren unsere Feinde. Als wir von Pakistan zurückgekommen sind, haben sie uns im Heimatdorf Probleme gemacht. Eines Nachts bewachte mein Vater unsere Ernte, als er von XXXX ermordet wurde. Einige Zeit sind wir noch im Dorf geblieben. Diese Familie hat auch Minen und Waffen zu Hause versteckt. Jemand hat die Familie bei der Polizei angezeigt, weil sie illegale Waffen besitzen. Sie wurden dann von der Polizei festgenommen. Es gab dann Gerüchte, dass es nach deren Freilassung zu einer Gefährdung meiner Familie kommen könnte, weil die Familien schon länger verfeindet sind und diese Familie dachte, dass ich den Waffenbesitz der Polizei gemeldet habe. Wir sind dann geflüchtet. Wir sind dann nach XXXX gegangen, meine ganze Familie. Es wurde gesagt, dass es für uns gefährlich ist." Einige Zeit, nachdem sein Vater vor über drei Jahren getötet worden sei, sei er mit seiner Familie nach XXXX übersiedelt und sei nach weiteren acht oder neun Monaten von dort nach Pakistan geflohen.
Auf Nachfragen dazu machte der BF nur wenige konkrete, detaillierte Angaben.
Etwa auf die Frage: "Können Sie Ihre Gefährdungslage konkret beschreiben?" sagte der BF: "Nachts kommen immer Taliban ins Dorf und halten Leute an. Sie töten Leute. Unsere Gegner sind auch Talibananhänger und wir wurden auch oft bedroht. Unser Leben ist in Gefahr." Gefragt, ob er die Situation, als er bedroht worden sei, konkret und lebensnah schildern könne, sagte der BF: "Es wurde gesagt, dass unser Leben in Gefahr war." Ein paar Leute aus dem Dorf hätten Mitleid mit ihm gehabt und gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei. Mit XXXX hätte er keine persönliche Auseinandersetzung gehabt. Er hätte ihn bedroht, könne aber nicht angeben, wann und wie er bedroht worden sei. Wo sich sein Bruder zurzeit befinde, wisse er nicht, damals sei er in XXXX gewesen.
Die Frage, ob er sein Vorbringen durch Beweise untermauern könne, verneinte der BF.
Dem BF wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan übersetzt, zu denen er nicht Stellung nahm.
Er verbringe die Zeit in der Pension, lerne, ese den Koran und bete.
Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine Identität in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 15.06.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.04.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF vage, unkonkret, ohne jegliche Details und mehrfach unstimmig geschildert und so nicht glaubhaft machen können, was die Behörde unter Anführung und Beurteilung mehrerer Angaben des BF ausführlich begründete.
Aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes ergäben sich ebenfalls keine Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes. Der BF sei volljährig und männlichen Geschlechts, somit sei in einer männlich dominierten Gesellschaft wie in Afghanistan davon auszugehen, dass er nicht aus Gründen seines Geschlechts gefährdet wäre. Es seien auch sonst keine Probleme feststellbar, die er aufgrund besonderer Eigenschaften seiner Person haben könnte.
Aus den Feststellungen der Staatendokumentation ergebe sich zwar, dass die Lage in Afghanistan nicht die beste ist. Afghanistan sei nicht besonders stabil, es bestehe Korruption bei der staatlichen Verwaltung. Jedoch ergebe sich auch, dass davon nicht praktisch jeder ohne Unterschied betroffen ist. Auch hätte der BF kein Vorbringen in diese Richtung gemacht, sodass davon auszugehen sei, dass er nicht einer exzeptionellen Gefährdungslage, die praktisch jeden träfe, bei seiner Rückkehr unterliege.
Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 25.06.2012, per Telefax am 27.06.2012 fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensmängel angefochten wurde.
Der BF beantragte,
eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen;
den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu
den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und ihm die subsidiäre Schutzberechtigung gemäß § 8 AsylG zuzuerkennen, in eventu
den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und seine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären,
den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
In der weitwendigen Beschwerdebegründung wurden im Wesentlichen die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF, Kunar, und die Problemstellung von Grundstücksstreitigkeiten zwischen Verwandten thematisiert. Die Beweiswürdigung sei unzutreffend, und wurde versucht, dies beispielhaft durch Anführung von Aussagen des BF und deren Bewertung durch die belangte Behörde darzulegen. Weiters folgten Rechtsausführungen zur "sozialen Gruppe der Familie" unter Anführung einer diesbezüglichen Entscheidung des VwGH.
Bezüglich Spruchpunkt II. wurde moniert, dass die belangte Behörde sich zwar auf die maßgebliche Judikatur des Asylgerichtshofes dazu beziehe, aber nicht beachtet habe, dass Kunar zu den gefährlichsten Provinzen Afghanistans zähle und der BF auch keine sozialen Kontakte zu außerhalb seiner Herkunftsregion habe.
1.8. Die Beschwerde samt (teilweise nicht chronologisch geordnetem) Verwaltungsakt langte am 02.07.2012 beim Asylgerichtshof ein.
1.9. Mit Schreiben vom 02.10.2012 reichte der BF neue Beweismittel nach - ein afghanisches Identitätsdokument (Tazkira) und ein Schreiben der Taliban, aus dem hervorgehe, dass sich der BF umgehend bei den Taliban melden solle, ansonsten ihm negative Folgen drohten. Das Schreiben der Taliban sei mit 22.04.1388 (nach afghanischem Kalender) datiert. Er beantrage die Einholung eines kriminaltechnischen Gutachtens zum Nachweis der Echtheit der vorgelegten Originaldokumente.
Eine vom Asylgerichtshof veranlasste Übersetzung der genannten Angaben bestätigt diese weitgehend. So ist das Schreiben der Taliban tatsächlich mit 22.04.1388 datiert (entspricht dem 13.07.2009).
Laut Übersetzung der Tazkira war der BF im Jahr 1391 (entspricht 2012) "dem äußeren Anschein nach" 28 Jahre alt.
1.10. Mit Schreiben der Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH vom 24.09.2013 an den Asylgerichtshof wurde eine Bestätigung der XXXX, interkulturelles Psychotherapiezentrum NÖ vorgelegt, wonach der BF in dieser Einrichtung auf der Warteliste für ein Erstgespräch stehe. Die voraussichtliche Wartezeit betrage in etwa fünf bis sieben Monate.
1.11. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.12. Mit Telefax der Mobilen Flüchtlingsbetreuung NÖ West vom 12.03.2014 wurde dem BVwG eine Bestätigung der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH vorgelegt, derzufolge der BF von Mai 2012 bis Jänner 2014 an einem Deutschkurs im Ausmaß von zwei Wochenstunden teilgenommen hat. Der Klient warte schon sehr lange auf einen Bescheid. In seinem Namen werde um eine baldige Bearbeitung seines Falles ersucht.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 27.06.2012 beim BAA eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 02.07.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
2.2.3.1. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Insbesondere bezüglich der Frage der allfälligen Gewährung von subsidiärem Schutz hat die belangte Behörde kein hinreichendes Verfahren geführt. Zur Lage in seiner Herkunftsprovinz finden sich in den - sonst recht umfangreichen - Länderfeststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich folgende Ausführungen:
"Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Jänner 2012)
Die Sicherheitslage ergibt ein zwiespältiges Bild: Zwar gilt Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich, aber die Lage hat sich 2010 verschlechtert.
(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten, März 2011)
Militäroperationen haben Auswirkungen auf Zivilisten und führen zu Tötungen und Flucht. Zwischen Jänner und Oktober 2011 sind ca. 10.000 Personen in der östlichen Region aufgrund von Kampfhandlungen vertrieben worden.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Afghanistan Protection cluster: Protection Overview Eastern and South-Eastern Regions 2010 / 2011, 30.11.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/4f267c792.pdf, Zugriff 16.02.2012)"
Abgesehen davon, dass die Ausführungen zur Heimatprovinz recht knapp bleiben, ist den Feststellungen zu entnehmen, dass es in den östlichen und südöstlichen Regionen (und somit auch in der zweimal in einer Überschrift genannten Heimatprovinz des BF, Kunar) ernsthafte Sicherheitsherausforderungen gäbe, die ernsthafte Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung haben. Auch würden die dortigen Militäroperationen Auswirkungen auf Zivilisten haben und zu Tötungen und Flucht führen. Zwischen Jänner und Oktober 2011 seien ca. 10.000 Personen in der östlichen Region aufgrund von Kampfhandlungen vertrieben worden. Es erscheint nicht nachvollziehbar, wie das BAA ausgehend von diesen Feststellungen zum Ergebnis gelangt wäre, dass der BF unter diesen Umständen sicher nach Kunar zurückkehren und dort leben könnte.
2.2.3.2. Bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) hat das BAA zwar ausführliche Fragen gestellt und die vom BF dazu gegebenen Antworten umfangreich gewürdigt, doch hat der BF nach Einbringung seiner Beschwerde (erstmals) Beweismittel vorgelegt, die der Asylgerichtshof übersetzen hat lassen. Mögen auch Zeit, Art und Weise der Einbringung dieser Beweismittel fragwürdig erscheinen, so erscheint es doch zweckmäßig, im Zuge der erforderlichen Einbringung von aktuellen und ausreichenden Länderfeststellungen in das Verfahren dabei auch diese Beweismittel einer Prüfung zu unterziehen. So fällt auf, dass weder Herkunft noch Art und Weise des Erhaltes der beiden Dokumente nachvollziehbar erscheinen und auch das in der Tazkira angegebene Alter des BF mehr Fragen aufwirft als beantwortet (auffällig war auch, dass er angab, als Taxifahrer tätig gewesen zu sein, aber keinen Führerschein gehabt zu haben, und dass er nicht wusste, in welchem Monat er seine Heimat verlassen hätte).
Zu dem vom BF nun vorgelegten angeblichen Schreiben der Taliban, das aus der Zeit vor seiner Ausreise datiert (und das er in seiner Einvernahme vor dem BAA nicht erwähnt hat) ist auch folgender Bericht anzuführen:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in Afghanistan in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, Seite 30)
Auch dieser Umstand ist im Hinblick auf die vom BF beantragte kriminaltechnische Überprüfung des Dokuments auf seine Echtheit hin zu berücksichtigen.
2.2.3.3. Insbesondere die Ausführungen des BAA zur Frage des Refoulementschutzes entsprechen somit nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese (wie der Asylgerichtshof festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BAA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit insbesondere bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
Die damit zu verbindende Prüfung der vom BF inzwischen vorgelegten Beweismittel bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung auch durch die Erstbehörde erscheint in diesem Zusammenhang zweckmäßig.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das nun zuständige BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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