BVwG W183 2005954-1

W183 2005954-1Federal Administrative CourtMar 26, 2014

Regest

besondere Härte, Gebührennachlass, Gerichtsgebühren,<br/>Mitwirkungspflicht, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Full text

BVwG W183 2005954-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2005954.1.00

Spruch

W183 2005954-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.02.2014, Zl. Jv 50546-33a/14, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 9 Abs. 2 GEG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Zahlungsaufträgen vom 03.09.2013, Zl. 5 Pu 36/13x-VNR 1, und vom 09.01.2014, Zl. 230 Pu 231/13v-VNR 2, wurden dem Beschwerdeführer Gebühren/Kosten i.d.H. von insgesamt 3.826 EUR vorgeschrieben.

2. Mit Schriftsatz vom 18.01.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um gänzliche Streichung dieser Gebühren. Begründend wurde ausgeführt, dass er sich in Haft befinde und davor arbeitslos gewesen sei bzw. Notstandshilfe bezogen habe und eine sechsköpfige Familie habe. Auch sei er zu einer sehr langen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er könne daher die Gebühren nicht bezahlen.

Aus der Vollzugsinformation vom 03.02.2014 ergibt sich als Termin zur bedingten Entlassung gem. § 46 Abs. 1 StGB der 20.12.2016.

3. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.02.2014, Zl. Jv 50546-33a/14, wurde dem Antrag gem. § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte voraussetze, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestehen, sondern dass mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am XXXX geborenen Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern können (als vorläufiger Entlassungstermin sei der 20.12.2016 vorgemerkt).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass er sich in Haft befinde und davor in Notstand gewesen sei. Es handle sich um eine langjährige Haftstrafe. Zum frühestmöglichen Entlassungstermin sei er im 55. Lebensjahr und es sei aus Altersgründen unwahrscheinlich, dass er eine Beschäftigung finden werde, welche eine ausreichende Versorgung der sechsköpfigen Familie gewährleiste. Der frühestmögliche Entlassungstermin könne auch nicht als gesichert angenommen werden. Auch sei er vorbestraft und es sei daher aussichtslos, dass er sich wirtschaftlich erholen werde. Aus Gründen der sozialen Härte werde daher um Erlass der Gerichtsgebühren ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gebühren/Kosten i.d.H. von insgesamt 3.826 EUR zu zahlen.

1.2. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, befindet sich derzeit in Haft und kann frühestens am 20.12.2016 bedingt entlassen werden. Zu diesem Zeitpunkt wird der Beschwerdeführer 53 Jahre alt sein.

2. Beweiswürdigung:

2. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Die Feststellungen zum Alter und zum Termin für eine bedingte Haftentlassung basieren auf der Vollzugsinformation vom 03.02.2014, deren Richtigkeit nicht in Abrede gestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Zu A)

3.4. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.5. Gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

3.6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Ohne substanzielles Vorbringen zur voraussichtlichen wirtschaftlichen Situation nach Ende der Strafhaft und einer dann beengten wirtschaftlichen Lage ist die die Behörde nicht verhalten, diesbezügliche Ermittlungen anzustellen (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009).

3.7. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausgeschlossen ist. Bei der Beurteilung der Nachlassgewährung ist auf den gegenwärtigen Betrachtungszeitpunkt abzustellen. Es ist deshalb aktuell davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 aus der Haft entlassen werden könnte und er zu diesem Zeitpunkt in einem arbeitsfähigen Alter ist. Die allgemeinen und nicht substanziellen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach nach Haftentlassung eine wirtschaftliche Erholung aussichtslos sei, sind nicht geeignet darzutun, warum die Annahme der grundsätzlichen Möglichkeit einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation unrichtig sei. Die Tatsache, dass es aufgrund von Vorstrafen, einer mehrjährigen Haft oder eines bereits fortgeschrittenen Alters schwierig sein kann, die eigene wirtschaftliche Situation zu verbessern, hat gegenständlich außer Betracht zu bleiben, weil sie als Begründung für einen gänzlichen und dauerhaften Nachlass der Gebührenschuld nicht geeignet ist.

Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 § 9 GEG E 106). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, nach Beendigung der Haft seine Gebührenschuld zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass - wie gegenständlich beantragt - kann somit nicht gewährt werden. Eine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG liegt damit nicht vor und war die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.8. Abschließend merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass Umstände vorübergehender Natur allenfalls eine Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG rechtfertigen können (vgl. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021). Da ein Antrag auf Stundung gem. § 9 Abs. 1 GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen (Haftstrafe) die Versagung des Nachlasses der Gebührenschuld gem. § 9 Abs. 2 GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde (vgl. VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021).

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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