W212 2002796-1•BVwG W212 2002796-1
W212 2002796-1Federal Administrative CourtMar 25, 2014
Familienverband, Familienverfahren, real risk
W212 2002805-1/5E
W212 2002802-1/3E
W212 2002796-1/3E
W212 2002797-1/3E
W212 2002799-1/3E
W212 2002801-1/3E
W212 2002804-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerden von
XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2014, Zl. 831646903,
der mj. XXXX, geb. XXXX3, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2014, Zl. 831647007,
des mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2014, Zl. 831647105,
des mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXXa, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2014, Zl. 831647203,
der mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2014, Zl. 831647301,
der mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2014, Zl. 831647410,
der mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2014, Zl. 831869103,
alle StA. der Russischen Föderation, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Die Erstbeschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer. Sie und die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer gelangten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet. Am 09.11.2013 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und (als gesetzliche Vertreterin) für die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Für die am XXXX in Österreich nachgeborene mj. Siebtbeschwerdeführerin stellte die Erstbeschwerdeführerin am 19.12.2013 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
I.1. Im Verlauf der Erstbefragung am 09.11.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin über ihre Familienverhältnisse und Fluchtgründe an, dass sie verheiratet sei, wobei sie seit März 2013 keinen Kontakt mehr zu ihrem Gatten habe bzw. dessen Aufenthalt nicht kenne. Die Polizei habe diesem im Jänner 2013 vorgeworfen mit Widerstandskämpfern zusammenzuarbeiten, weshalb er eingesperrt und misshandelt worden sei. Nachdem ihn erneut maskierte, bewaffnete Männer zu Hause aufgesucht hätten, sei er geflohen. Die Erstbeschwerdeführerin erzählte weiters, dass auch ihr Vater im Jahr 2003 von maskierten Leuten festgenommen worden und seither verschollen sei. Eine Klage bei Gericht habe dazu geführt, dass die Familie seither unter Beobachtung der Polizei stehe.
Nach dem Vorfall mit ihrem Ehemann sei die Erstbeschwerdeführerin auf Anraten ihrer Verwandten gemeinsam mit ihren Kindern aus der Heimat geflohen. Für ihre Kinder würden die gleichen Fluchtgründe gelten wie für sie. Die Erstbeschwerdeführerin sei im neunten Monat schwanger.
Zu ihrer Reiseroute befragt führte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie vor ca. vier Tagen gemeinsam mit ihren Kindern, den Zweit- bis Sechstbeschwerdeführern von Tschetschenien schlepperunterstützt nach Österreich gereist sei. Ihr Zielland sei ein sicheres Land gewesen.
Aufgrund der schlechten Qualität der Fingerabdrücke konnten im Rahmen der Erstbefragung zunächst keine EURODAC-Treffer erzielt werden.
Eine später erfolgte EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Polen (Asylantragstellung am 06.11.2013).
I.2. Das Bundesasylamt richtete sodann am 04.12.2013 ein auf Art. 16 Absatz 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen und erteilte Polen mit Schreiben vom 05.12.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, seine Zustimmung zur Übernahme der Erstbeschwerdeführerin und ihrer mitgereisten Kinder (der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer) gem. Art. 16 Abs. 1 lit. d der Dublin-II-VO.
I.3. Laut einer Aufenthaltsbestätigung vom 13.12.2013 befand sich die Erstbeschwerdeführerin vom XXXX bis zum XXXX zur Geburt der mj. Siebtbeschwerdeführerin in stationärer Krankenhausbehandlung.
Nach der Geburt der mj. Siebtbeschwerdeführerin (Kopie der Geburtsurkunde auf AS 1 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der mj. Siebtbeschwerdeführerin) wurde die Erstbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin erneut am 19.12.2013 einvernommen und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz für ihr Kind. Zudem gab sie an, dass das Kind gesund sei und die gleichen Fluchtgründe wie sie habe.
I.4. Am 06.02.2014 meldete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Polen die Geburt der mj. Siebtbeschwerdeführerin und wies auf die bereits erteilte Zustimmung für die Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, hin. Mit Schreiben vom 10.02.2014, beim Bundesamt eingelangt am 11.02.2014, stimmte Polen zu, die mj. Siebtbeschwerdeführerin auf Grundlage des Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge kurz: Dublin-III-VO) aufzunehmen.
I.5. Am 13.02.2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt, Erstaufnahmestelle West, in Gegenwart einer Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass weder sie noch ihre Kinder an irgendwelchen Krankheiten leiden würden und die Geburt ihrer jüngsten Tochter, der mj. Siebtbeschwerdeführerin, problemlos verlaufen sei. Im Übrigen wurde sie aufgefordert, selbstständig allfällige medizinische Unterlagen vorzulegen. Abgesehen von ihren Kindern verneinte die Erstbeschwerdeführerin familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bzw. im Bereich der Europäischen Union. In der Heimat würden noch zwei Geschwister leben. Zu Polen befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst an, dort nur ein paar Stunden aufhältig gewesen zu sein, danach gab sie wiederum an, nicht in Polen gewesen zu sein; sie sei mit einem LKW nach Österreich gereist. Sie wolle auch nicht Einsicht in die Länderfeststellungen zu Polen nehmen, da sie nicht dorthin gehen wolle. In Russland werde sie verfolgt, wobei diese Verfolger sie in Polen leicht aufspüren könnten. Sie kenne das Land Polen nicht.
I.6. Mit Bescheiden vom 15.02.2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d der Dublin-II-VO (betreffend die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer) bzw. gemäß Art. 20 Abs. 3 der Dublin-III-VO (betreffend die mj. Siebtbeschwerdeführerin) Polen zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig.
Das Bundesamt traf in diesen Bescheiden basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zu Dublin-Rückkehrern, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist.
Begründend wurde hervorgehoben, dass ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 der Grundrechtecharta (kurz: GRC) bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Da Polen willens und fähig sei, Privatpersonen gegenüber Übergriffen durch Dritte zu schützen, könnten auch hier keine Versagungsgründe, die gegen die Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen sprechen würden, erkannt werden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Die Beschwerdeführer würden an keinerlei Krankheiten leiden. Sinngemäß wurde weiters festgehalten, dass durch die Ausweisung der gesamten Familie aus Österreich nach Polen nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer eingegriffen werden würde.
I.7. Gegen diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zusammenfassend wird darin vorgebracht, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine alleinstehende Frau mit sechs minderjährigen Kindern und somit um eine besonders vulnerable Gruppe handeln würde. Beim jüngsten Kind würde es sich um einen zwei Monate alten Säugling handeln, welcher eines erhöhten Schutzes bedürfe. Die belangte Behörde habe ferner unzureichende Ermittlungen zum individuellen Vorbringen, dem Stand des Asylverfahrens in Polen sowie dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführer getätigt und sich auf veraltete Länderberichte gestützt. Die Beschwerdeführer seien in Polen mit Sicherheit einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt, was sich auch anhand der in der Beschwerde angeführten Berichte und der beigelegten Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes zeige. Sie könnten dort leicht von ihren Verfolgern aus der Heimat aufgespürt werden. Im Übrigen drohe ihnen in Polen die Gefahr der Kettenabschiebung nach Russland. Handschriftlich ergänzte die Erstbeschwerdeführerin die Beschwerde mit Ausführungen zu den Ausreisegründen aus der Heimat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit ihren Kindern, den Zweit- bis Sechstbeschwerdeführern, von der Heimat letztlich über Polen illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. In Polen stellte sie im November 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge begaben sich die Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich und Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer am 09.11.2013 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die in Österreich nachgeborene mj. Siebtbeschwerdeführerin stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 19.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 04.12.2013 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen hinsichtlich der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer an Polen und stimmte Polen mit dem am 05.12.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zu. Die Geburt der mj. Siebtbeschwerdeführerin wurde Polen nachweislich zur Kenntnis gebracht und erklärte sich Polen auch hier gem. Art. 20 Abs. 3 der Dublin-III-VO für zuständig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Polen Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Sie haben in Österreich keine besonderen privaten und keinerlei familiären Bindungen.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer, zu ihrer Asylantragstellung in Polen sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich u.a. aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Polen ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Polens. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Pkt 3.).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Die gegenständlichen Beschwerden sind nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt
worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung
desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit
dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem
anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein
Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit
dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in
einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt
wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und die Erstbis Sechstbeschwerdeführer ihren Antrag auf internationalen Schutz vor dem 01.01.2014 gestellt haben sowie nachweislich vor diesem Datum ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen ergangen ist, bleibt bei ihnen gegenständlich die VO Nr. 343/2003 anwendbar.
Hinsichtlich der mj. Siebtbeschwerdeführerin, für die zwar ebenfalls noch vor dem 01.01.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, wurden die zuständigen polnischen Behörden am 06.02.2014 von deren Geburt informiert. Am 11.02.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Bestätigung der polnischen Behörden ein, die sich hinsichtlich der mj. Siebtbeschwerdeführerin gemäß Art. 20 Abs. 3 der Dublin III-VO für zuständig erklärten. Insgesamt betrachtet ist aufgrund obiger Erwägungen hinsichtlich der mj. Siebtbeschwerdeführerin die VO Nr. 604/2013 maßgeblich.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Die maßgebliche Bestimmung der Dublin-III-VO (hinsichtlich der mj. Siebtbeschwerdeführerin) lautet:
Art. 20 (3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin-II-Verordnung (hinsichtlich der Erstbis Sechstbeschwerdeführer) bzw. Art. 20 Abs. 3 der Dublin-III-VO hinsichtlich der mj. Siebtbeschwerdeführerin.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-II-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Polen keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGRM hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils.) Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird. Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.
Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Sofern in der Beschwerde bemängelt wird, dass die belangte Behörde das Kindeswohl der mj. Siebtbeschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe, ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vorliegt und gegenüber allen Beschwerdeführern am heutigen Tag gleichlautende Entscheidungen ergehen. Da die mj. Siebtbeschwerdeführerin somit jedenfalls im Familienverband verbleibt, kann nicht erkannt werden, dass die gegenständliche Entscheidung nicht ihrem Kindeswohl entsprechen würde.
Im vorliegenden Fall sind keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11) hervorgekommen.
Folglich sind die Beschwerdeführer bei einer gemeinsamen Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.
Kritik am polnischen Asylwesen/der Situation in Polen:
Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der polnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf russische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der polnischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Offenkundige Zweifel der Integrität der so mit den Beschwerdeführern durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.
Die auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Polen werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt und können auch nicht durch die in der Beschwerde auszugsweise zitierten Berichte sowie einer in Vorlage gebrachten Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes substantiiert in Zweifel gezogen werden.
Das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren in Polen und die Situation von Asylwerbern dort geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.
Wesentlich erscheint hierbei insbesondere auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Polen kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Polen Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.
Die Beschwerdeführer haben ihren Asylantrag in Polen offensichtlich zurückgezogen (was sich aus dem Antwortschreiben Polens ergibt), weshalb sich auch spekulative Erwägungen über den Ausgang einer neuerlichen Asylantragstellung in Polen verbieten. Da jedenfalls keine Hinweise ersichtlich sind, warum die Beschwerdeführer keinen neuen Antrag in Polen stellen könnten, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass den Beschwerdeführern ein faires Asylverfahren in Polen offen steht.
Sofern die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, in Polen leicht von den Verfolgern aus der Heimat aufgefunden werden zu können, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer allfälligen Angriffen nicht wehrlos ausgesetzt wären, sondern steht ihnen die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden. So kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese Leute von Polen weiter nach Österreich begeben und hier nach den Beschwerdeführern suchen, womit letztlich eine vergleichbare Situation wie bei einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen gegeben wäre. Aufgrund der offenen Grenzen ist davon auszugehen, dass es Verfolgern innerhalb von Europa möglich ist, jemand ausfindig zu machen und kann der österreichische Staat den Beschwerdeführern keinen anderen Schutz als der polnische Staat bieten.
Zur Befürchtung, dass den Beschwerdeführern bei einer Überstellung nach Polen die Abschiebung nach Russland drohen würde, ist festzuhalten, dass den unbedenklichen Länderfeststellungen zu Polen folgend, die Regierung Schutz vor Ausweisungen in Länder gewährt, in denen das Leben der Asylwerber oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Vor diesem Hintergrund liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise dafür vor, dass die Erstbeschwerdeführerin bzw. ihre Kinder im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland zurückgeschoben werden könnten.
Gesondertes Vorbringen zu den mj. Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer wurde im gegenständlichen Fall nicht erstattet.
Die Erstbeschwerdeführerin hat vorgebracht, als alleinstehende Frau mit sechs minderjährigen Kindern einer besonders vulnerablen Gruppe anzugehören. Hierzu ist zu erwähnen, dass Polen Vorkehrungen für alleinstehende Frauen bzw. Single-Mütter mit Kindern getroffen hat und es für diese spezielle Personengruppe ein eigenes Flüchtlingszentrum gibt.
Die Beschwerdeführer konnten letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Polen sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch konnte von den Beschwerdeführern keine Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes belegt werden.
Im Laufe des Verfahrens wurde die Erstbeschwerdeführerin explizit nach ihrem eigenen Gesundheitszustand sowie jenem ihrer Kinder gefragt, woraufhin sie angab, dass keiner von ihnen an einer Krankheit leiden würde. Da somit keinerlei Anlass für eine medizinische Untersuchung bestand, kann der belangten Behörde auch kein Vorwurf gemacht werden, sich mit dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführer nicht näher auseinandergesetzt zu haben. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gehen somit ins Leere.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Albträume und Schlafstörungen hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.
Aus den getroffenen Feststellungen geht überdies hervor, dass die Beschwerdeführer in Polen eine adäquate medizinische Behandlung erhalten können. In den Flüchtlingszentren gibt es medizinische Versorgung durch Ärzte, Kinderärzte und Krankenschwestern auf Basisniveau. Ebenso ist die psychologische Hilfe in den Flüchtlingszentren gut entwickelt, spezielle Fälle werden jeweils an Spezialisten oder Kliniken überwiesen. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde anhand von umfassenden Feststellungen, denen letztlich nicht substantiiert entgegengetreten werden konnte, das Asylwesen in Polen - somit eine Tatsachenfrage - behandelt.
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