BVwG W211 2000358-1

W211 2000358-1Federal Administrative CourtMar 25, 2014

Regest

Einreisetitel, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Konsultationsverfahren, Mitgliedstaat, Zuständigkeit

Full text

BVwG W211 2000358-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.2000358.1.01

Spruch

W211 2000356-1/8E

W211 2000357-1/8E

W211 2000358-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simma über die Beschwerden von 1) xxxx, StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom xxxx, beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

1. Die erste beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige des Iran, ist die Mutter der zweiten beschwerdeführenden Partei, welche ebenfalls ein iranischer Staatsangehöriger ist. Die dritte beschwerdeführende Partei ist der Ehemann bzw. Vater der ersten bzw. zweiten beschwerdeführenden Partei und auch iranischer Staatsangehöriger. Die beschwerdeführenden Parteien brachten am 06.05.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Bei ihrer Ersteinvernahme am 06.05.2013 gaben die erste und dritte beschwerdeführende Partei im Wesentlichen übereinstimmend an, am Vortag schlepperunterstützt und gemeinsam mit ihrem Sohn aus dem Iran ausgereist zu sein. Sie seien mit dem Flugzeug nach Wien gekommen. Als Fluchtgrund nannten sie, dass sie und ihre Familie zum Christentum konvertiert seien und sie daher im Iran um ihr Leben fürchteten.

Ein Bruder der dritten beschwerdeführenden Partei lebe als Asylwerber in Österreich und ein Cousin habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Ein Bruder der ersten beschwerdeführenden Partei lebe in Schweden und ein Onkel in Belgien.

Die erste beschwerdeführende Partei trug eine Halskrause und gab an, an Problemen mit der Halswirbelsäule zu leiden. Die dritte beschwerdeführende Partei war an der rechten Hand verletzt und gab an, noch in Teheran kurz vor der Ausreise gestürzt zu sein.

3. Am 26.05.2013 wurden die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien zugelassen.

4. Am 13.06.2013 fand eine Zeugenvernehmung der dritten beschwerdeführenden Partei im Landeskriminalamt X. statt, in welcher diese zusammengefasst angab, wegen ihrer Einstellung zum Christentum Angst bekommen und vor ca. drei bis fünf Monaten den Entschluss gefasst zu haben, den Iran zu verlassen. Ihr Bruder sei Christ und sie selbst sei "im Kopf bereits Christ". Eine legale Ausreise sei jedoch nicht in Frage gekommen. Sie habe daher einen Schlepper kontaktiert, der ihr "zwei erstklassige Schengenvisa" und ein "zweitklassiges Visum" anbot. Sollte sie jedoch auch ein drittes erstklassiges Visum haben wollen, müsse sie warten. Warten habe die dritte beschwerdeführende Partei jedoch nicht wollen und habe daher die beiden guten Visa und das etwas weniger gute Visum gekauft. Die beiden erstklassigen Visa waren solche der Tschechischen Republik, das "weniger gute" ein französisches.

Die beschwerdeführenden Parteien seien dann, von den Schleppern organisiert, von Teheran über Rom nach Wien gereist. Das Visum Frankreichs der dritten beschwerdeführenden Partei sei in Rom mehrfach kontrolliert worden, aber schließlich sei die ganze Familie erfolgreich eingereist. Von Wien seien sie mit dem Zug weiter nach X. gereist, wo sie von Y.Y. in Empfang genommen worden seien. Sie seien für 7 - 10 Tage in einer Wohnung untergebracht und auf das Interview im Asylverfahren vorbereitet worden. Die Handverletzung habe sich die dritte beschwerdeführende Partei beim Fußballspielen schon in Österreich zugezogen.

5. Am 24.06.2013 wurde die erste beschwerdeführende Partei als Zeugin vor dem Landeskriminalamt X. einvernommen und machte zum Reiseweg im Wesentlichen die gleichen Angaben wie die dritte beschwerdeführende Partei.

6. Die Reisepässe der beschwerdeführenden Parteien enthielten (eventuell gefälschte) Visa der Kategorie C der Tschechischen Republik hinsichtlich der ersten und zweiten beschwerdeführenden Parteien mit einer Gültigkeit vom 26.04.2013 bis 25.06.2013 und ein (eventuell gefälschtes) französisches Visum der Kategorie C hinsichtlich der dritten beschwerdeführenden Partei mit einer Gültigkeit von 27.04.2013 bis 26.06.2013.

7. Das Bundesasylamt richtete am 26.07.2013 ein auf Art. 9 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestütztes Aufnahmegesuch an die Tschechische Republik, in welchem es den tschechischen Behörden bekannt gab, dass sie mit einem Polizeibericht vom 24.06.2013 auf die iranischen Pässe der ersten und zweiten beschwerdeführenden Parteien aufmerksam geworden seien. Die erste und zweite beschwerdeführende Partei hielten Visa, die von der tschechischen Botschaft in Teheran ausgestellt worden seien. Die Behörde ginge daher davon aus, dass die ersten beiden beschwerdeführenden Parteien legal mit gültigen Schengen Visa in die Europäische Union eingereist seien, und Tschechien daher gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständig sei. Dieses Aufnahmegesuch beinhaltete außerdem ausdrücklich auch die zweite beschwerdeführende Partei.

Am gleichen Tag richtete die Behörde auch ein auf Art. 14a der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestütztes Aufnahmegesuch an die Tschechische Republik hinsichtlich der dritten beschwerdeführenden Partei. In diesem Fall führte die Behörde erklärend aus, dass die Ehefrau und der Sohn der dritten beschwerdeführenden Partei über gültige tschechische Visa bei ihrer Einreise verfügten hätten, die dritte beschwerdeführende Partei jedoch über ein gefälschtes französisches Visum. Im Falle der dritten beschwerdeführenden Partei wäre daher eigentlich Italien für die Führung des Asylverfahrens zuständig, weil diese dort illegal in die Europäische Union eingereist sei. Das führe jedoch dazu, dass die Familie getrennt würde, weshalb die tschechischen Behörden um Aufnahme der dritten beschwerdeführenden Partei auf Basis des Art. 14a der der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ersucht werde.

Mit am 30.09.2013 eingelangten Schreiben stimmte die Tschechische Republik der Aufnahme der ersten und zweiten beschwerdeführenden Parteien gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und der dritten beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 14a der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zu.

8. Bei der Einvernahme im Asylverfahren am 18.10.2013 erklärte die erste beschwerdeführende Partei, unwahre Angaben aus der Erstbefragung korrigieren zu wollen. Sie gab an, dass das Reiseziel Großbritannien gewesen sei, da ihr Bruder dort lebte. Da Großbritannien jedoch nicht im Schengenraum liegen würde, habe der Schlepper Österreich vorgeschlagen. Sie gab weiters an, dass der Schlepper für sie und ihren Sohn gefälschte tschechische Visa besorgt habe. Sie sei sich sicher, dass die Visa gefälscht seien. Sie sei schon öfter ausgereist, als Touristin, und wüsste, wie man ein Visum beantrage. In der tschechischen Botschaft sei sie aber nie gewesen.

9. Die dritte beschwerdeführende Partei erklärte bei ihrer Einvernahme am 18.10.2013 ebenfalls, unwahre Angaben aus der Erstbefragung korrigieren zu wollen. Sie habe sich ihre Hand erst in Österreich verletzt und habe im Iran auch nicht heimlich an christlichen Sitzungen teilgenommen. Wegen Rückenschmerzen nähme sie zurzeit Medikamente, welche, wüsste sie nicht. Zuerst sei das Reiseziel Großbritannien gewesen, was aber dem Schlepper nach nicht möglich gewesen sei. Ihr Bruder sei ca. 40 Tage vor ihnen nach Österreich gekommen und habe viel Positives davon berichtet, so insbesondere über die Religionsfreiheit. Sie stünden in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu Verwandten in der Europäischen Union. Das Visum sei ein gefälschtes gewesen; sie habe nie ein Visum beantragt. Die dritte beschwerdeführende Partei wurde darüber aufgeklärt, dass die Behörde davon ausginge, dass Tschechien zur Prüfung auch ihres Antrags zuständig sei, da die erste und die zweite beschwerdeführende Partei noch vor der dritten mit tschechischen Visa in den Raum der Europäischen Union eingereist seien und die Verfahren nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nicht getrennt werden sollten. Darauf meinte die dritte beschwerdeführende Partei, dass alle drei Visa gefälscht seien, und dass die Familie gerade eben in Österreich dabei wäre, zu konvertieren und Religionsunterricht in ihrer Muttersprache bekämen. Die Tschechische Republik sei ihnen völlig unbekannt und sie wüssten nicht, was sie dort erwarten würde.

10. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 31.10.2013 wiederholten die erste und dritte beschwerdeführende Partei, auch im Namen ihres Sohnes, dass die tschechischen Visa eine Fälschung seien, und daher die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung ihrer Asylanträge fälschlicherweise angenommen worden sei. Laut dieser Stellungnahme lebe der Bruder der dritten beschwerdeführenden Partei als anerkannter Flüchtling in X., und habe die Familie engen Kontakt zueinander. Sie besuchten regelmäßig Messen und seien dabei, sich in die Pfarrgemeinde einzubringen, in der es einmal monatlich Messen in persischer Sprache und Bibelkurse gebe. Außerdem habe die Familie versucht, bei der Aufklärung der Organisation der Schleppung mitzuhelfen. Im Falle der Verbringung nach Tschechien kämen die beschwerdeführenden Parteien in ein Land, zu dem ihnen jegliche Bindung fehle. Die damit verbundene Stresssituation könnte die zweite beschwerdeführende Partei in Hinblick auf ihre Asthmaerkrankung und die bereits erlebte Fluchtsituation weiter belasten. Aufgrund der psychologischen Belastung würden die erste und die zweite beschwerdeführende Partei auch demnächst psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Die dritte beschwerdeführende Partei nähme Physiotherapie in Anspruch.

11. Vorgelegt wurden im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der ersten beschwerdeführenden Partei:

12. Vorgelegt wurden im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der zweiten beschwerdeführenden Partei:

13. Vorgelegt wurden im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der dritten beschwerdeführenden Partei:

14. Mit den angefochtenen Bescheiden betreffend die erste und zweite beschwerdeführenden Partei wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung ihrer Anträge zuständig ist, sowie die erste und zweite beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend die dritte beschwerdeführende Partei wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie die dritte beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen traf die belangte Behörde Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren, zur Situation von Dublin-Rückkehrern sowie zur Versorgung von Asylwerbern, aus denen sich im Wesentlichen ergeben, dass das tschechische Asylverfahren keine grundsätzlichen menschenrechtlichen Mängel aufweise. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung wurde festgehalten, dass Asylwerber die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems genießen würden. Die Behandlung vulnerabler Personengruppen entspräche ebenso jener von Staatsangehörigen; die Kosten trage der Staat.

Das Bundesasylamt stellte weiter fest, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht an lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit leiden würden.

Zum Tatbestand der Zuständigkeit Tschechiens führte das Bundesasylamt aus, dass eine Anfrage an die Botschaft in Teheran ergeben hätte, dass für die erste und zweite beschwerdeführende Partei tschechische Visa ausgestellt worden wären, weswegen für diese Aufnahmeersuchen nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestellt worden seien und für die dritte beschwerdeführende Partei ein solches nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Die tschechischen Behörden haben allen Ersuchen ausdrücklich zugstimmt.

Zwischen dem Bruder der dritten beschwerdeführenden Partei und den beschwerdeführenen Parteien bestehe kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis; die Familien wohnten auch nicht miteinander.

15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende gemeinsame Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass die belangte Behörde die Frist für die Führung der Dublin-Konsultationen versäumt habe. Außerdem sei Tschechien in keinem Fall für die Führung der Asylverfahren zuständig, da die Visa eine Totalfälschung wären. Schließlich sei die dritte beschwerdeführende Partei mit einem gefälschten französischen Visum eingereist, weshalb die Zuständigkeit Tschechiens erneut angezweifelt werde.

16. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte den Beschwerden am 30.01.2013 aufschiebende Wirkung, weil die Unterlagen über die Konsultationsverfahren mit der Tschechischen Republik sowie die Anfrage an die und Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Teheran in den mit den Beschwerden vorgelegten Akten fehlten. Am 17.02.2013 wurden die Unterlagen zu den Konsultationsverfahren nachgereicht. Nicht nachgereicht wurden jedoch die Unterlagen betreffend eine Anfrage und Anfragebeantwortung an die Botschaft in Teheran. Auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde wurde am 07.03.2014 per email mitgeteilt, dass nach Aktensichtung eine solche Anfragebeantwortung nicht vorhanden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

1.2. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge "Dublin-II-VO") normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ("Dublin-III-VO") vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-II-VO erfolgt.

Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-VO lauten:

Artikel 9 (1) Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung....

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

1.3. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

1.4. Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-VO sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesasylamtes sind auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

2.2. Die beschwerdeführenden Parteien haben in ihren Einvernahmen vor der Kriminalpolizei und anschließend vor der belangten Behörde ausgesagt, dass die von ihnen benutzten Visa von einem Schlepper in Teheran besorgt worden und Totalfälschungen seien. Die belangte Behörde teilte den tschechischen Behörden diesen Verdacht im Rahmen der Konsultationen zum Dublin-Tatbestand nicht mit. In den belangten Bescheiden wird mit Verweis auf eine Anfragebeantwortung der ÖB Teheran festgestellt, dass die erste und die zweite beschwerdeführende Partei jeweils mit gültigen tschechischen Visa in den Schengenraum eingereist seien. Diese Anfragebeantwortung fand sich jedoch nicht in den übermittelten Akten und wurde seitens der belangten Behörde auch auf Nachfrage hin nicht nachgereicht.

2.3. Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, auf welcher Basis die belangte Behörde von echten / gültigen tschechischen Visa betreffend die erste und zweite beschwerdeführende Partei ausgegangen ist. Hinsichtlich der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist jedoch die Frage nach der Qualität der Visa von konstitutiver Bedeutung, da Art. 9 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 auf die Rechtsfolgen von gefälschten Visa verweist. Dazu wird zum Beispiel ausgeführt, dass zwar "zuständigkeitsbegründend lediglich die Erteilung eines Visums ist, unabhängig davon, wie dieses erworben wurde; allerdings muss das Visum für den Asylantragsteller, mag dieser auch in Wahrheit eine andere Identität besitzen, ausgestellt worden sein". Der betreffende Absatz beinhaltet auch eine Beweisregel: demnach habe der ausstellende Mitgliedstaat diesfalls zu beweisen, dass ein Visum nach dessen Ausstellung verfälscht wurde. Diese Beweislast des jeweiligen Mitgliedstaates werde jedoch durch Art 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung abgemildert, da der ersuchende Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle Beweismittel und Indizien sowie vom Asylwerber abgegebene oder protokollierte Erklärungen dem Aufnahmegesuch anzuschließen (siehe dazu Filzwieser, Sprung, Dublin II Verordnung, 3. Auflage, K 28 und 30 zu Art. 9). Im gegenständlichen Fall ist dem Bundesverwaltungsgericht jedoch weder ersichtlich, dass die tschechischen Behörden entsprechend informiert wurden, noch auf welchen Quellen fußend die belangte Behörde zur Erkenntnis gelangte, dass die Visa echt waren.

2.4. Im gegenständlichen Fall ist nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts schon der zuständigkeitsbegründende Sachverhalt, im Unterschied zum Fall Abdullahi (oben 1.4.), nicht geklärt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist gegenständlich nicht hinreichend ermittelt: insbesondere war dabei zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde die tschechischen Behörden nicht auf die Möglichkeit einer Fälschung der Visa aufmerksam gemacht hat, weswegen auch der Zustimmungserklärung eine geringere Bedeutung zukommen muss als im Fall Abdullahi; die unvollständige Information im Konsultationsverfahren beeinträchtigt dessen Integrität (vgl schon AsylGH 10.02.2009, S1 404238-1/2009; in diesem Sinne auch unter Berufung auf Art 41 GRC Pedro Cruz Villalón in der RZ 46 in seinem Schlussantrag zu Shamso Abdullahi/Bundesasylamt, C-394/12). Der EuGH führte zu Art 41 GRC mutatis mutandis in M.M./Irland (C-277/11) in den RZ 87-88 aus, dass "das Recht auf Anhörung jeder Person die Möglichkeit [garantiert], im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen [...]. Dieses Recht setzt auch voraus, dass die Verwaltung mit aller gebotener Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet [...]; die Pflicht, eine Entscheidung so hinreichend spezifisch und konkret zu begründen, dass es dem Betroffenen ermöglicht wird, die Gründe für die Ablehnung seines Antrags zu verstehen, ergibt sich somit aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte."

2.5. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die Echtheit der tschechischen Visa dokumentiert festzustellen und/oder die tschechischen Behörden qualifiziert über eine möglich Fälschung zu informieren haben, um das Konsultationsverfahren auf eine entsprechend transparente Grundlage zu stellen. Unter Umständen kann es auch zielführend sein, Konsultationsverfahren mit Italien zu beginnen.

2.6. Wie dargelegt wurde in den gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung der Bescheide vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 2.4. zitierte Rechtsprechung des AsylGH steht weder mit der zitierten des EuGH noch der des VwGH zur Dublin II VO in Widerspruch.

Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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