BVwG W209 2003051-1

W209 2003051-1Federal Administrative CourtMar 25, 2014

Regest

Ablehnungsgrund, Ausländerbeschäftigung, Gewerbeberechtigung,<br/>Rot-Weiß-Rot Karte

Full text

BVwG W209 2003051-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.2003051.1.00

Spruch

W209 2003051-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NARDLINGER über die Beschwerde des Herrn xxxx, geboren am xxxx, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Schönbrunner Straße, vom 27.11.2013, GZ: 08114/ABB-Nr. 3657606, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 12a i.V.m. § 4 Abs. 1 Z 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 5.11.2013 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG (Schlosser) und legte dem Antrag drei Jahreszeugnisse der Technischen Schule xxxx in Bosnien und Herzegowina für das Fach Maschinenwesen und Metallbearbeitung, Ausbildungsprofil: Schlosser, III. Stufe der Fachbefähigung, sowie ein Dienstzeugnis für eine Beschäftigung als qualifizierter Schlosser der Firma xxxx GmbH in xxxx für den Zeitraum vom 15.6.2011 bis 10.10.2013 bei. In der angeschlossenen Arbeitgebererklärung der Firma xxxx Wien, xxxx, führte diese an, dass sie beabsichtige, den Beschwerdeführer als Schlosser mit einer Bruttoentlohnung von 2187,17 € monatlich im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden nicht (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet zu beschäftigen.

2. Mit Schreiben vom 5.11.2013 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den o.a. Antrag im Original dem Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte vorliegen.

3. Am 8.11.2013 leitete die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien den Antrag an die belangte Behörde weiter und ersuchte diese, über den Antrag innerhalb von 4 Wochen inhaltlich zu entscheiden.

4. Am 11.11.2013 notierte die belangte Behörde im Betriebsdatensatz der Firma xxxx, dass der Antragsteller ein bosnischer Schlosser (Stahlbauschlosser) sei, diese Berufsgruppe jedoch nicht in der Fachkräfteverordnung 2013 (und 2014) gelistet sei und der Antrag daher gemäß § 12a AuslBG abgelehnt werden müsse. Zudem sei der Zweitantragsteller ausschließlich Arbeitskräfteüberlasser und könne keinen Eigenbedarf nachweisen. Eine Ablehnung nach § 4 Abs. 1 Z 7 AuslBG könne jedoch "nicht bescheidwirksam" erfolgen.

5. Mit Bescheid vom 27.11.2013 wies die belangte Behörde den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a i.V.m. § 13 AuslBG ab und begründete dies damit, dass im Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, dass die vom Zweitbeschwerdeführer angegebene berufliche Tätigkeit als Stahlbauschlosser in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung (2013) nicht als Mangelberuf aufgelistet sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.12.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, begründete diese damit, dass der Beruf Schlosser in der Fachkräfteverordnung 2013 aufgelistet sei und bekräftigte dies durch Vorlage des Bundesgesetzblattes.

7. Am 2.1.2014 legte die belangte Behörde die Berufung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vor und teilte mit, dass die Ablehnung nach § 12a AuslBG erfolgt sei, weil der Beruf Stahlbauschlosser "seitens der EDV nicht als Mangelberuf anerkannt" worden sei. Weiters teilte sie mit, dass der Antrag ohne diesen Ablehnungsgrund nach § 4 Abs. 1 Z 7 AuslBG abgelehnt worden wäre, weil der Dienstgeber ausschließlich über eine Gewerbeberechtigung als Arbeitskräfteüberlasser verfüge.

8. Am 26.2.2014 (Einlaufdatum: 6.3.2014) legte das Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975. bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Anwendung der §§ 17 ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.

Der gegenständliche Bescheid wurde am 27.11.2013, somit vor dem 31.12.2013 erlassen, die gegenständliche "Berufung" wurde fristgerecht am 17.12.2013 gestellt, somit ebenfalls vor dem 31.12.2013. Folglich ist einerseits die Berufung als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu beurteilen und der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 12a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 7 AuslBG ist ein Antrag auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft abzuweisen, wenn der Arbeitgeber den Ausländer nicht auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes zu beschäftigen beabsichtigt, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 AuslBG nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt.

In der vorliegenden Arbeitgebererklärung hat der Arbeitgeber selbst angegeben, dass er nur über eine Gewerbeberechtigung zur Arbeitskräfteüberlassung verfügt und den Ausländer nicht auf einem Arbeitsplatz in seinem Betrieb zu beschäftigen beabsichtigt, wodurch die Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 AuslBG ausgeschlossen ist.

Auf die weiteren Voraussetzungen, wie insbesondere die unzweifelhafte Auflistung des beantragten Berufes (Schlosser) in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2013, die mittels dreier Jahreszeugnisse nachgewiesene erforderliche Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf und die den gesetzlichen Vorgaben entsprechende in Aussicht gestellte Entlohnung, war wegen Vorliegens des zwingenden Ablehnungsgrundes des § 4 Abs. 1 Z 7 AuslBG nicht weiter einzugehen.

Obwohl der belangten Behörde bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Antrages grobe Mängel unterlaufen sind, war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der Arbeitgeber selbst angegeben hat, den Beschwerdeführer nicht auf einem Arbeitsplatz in seinem Betrieb beschäftigen zu wollen, und aufgrund seiner ausschließlichen Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung nicht davon auszugehen ist, dass er den Ausländer - entgegen seinen anderslautenden Angaben - im Rahmen eines sonstigen Gewerbes im eigenen Betrieb beschäftigen wollte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Er war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. VwGH 26.9.1991, 90/09/0190, wonach gewerblichen Arbeitskräfteüberlassern im Hinblick auf § 4 Abs. 3 Z 1 [jetzt: § 4 Abs 1 Z 7] AuslBG keine Beschäftigungsbewilligung für seinen ausländischen Arbeitnehmer erteilt werden kann); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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