BVwG W156 1434323-1

W156 1434323-1Federal Administrative CourtMar 25, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non-refoulement Prüfung, Organisierte Kriminalität, private<br/>Verfolgung, Sicherheitslage

Full text

BVwG W156 1434323-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.1434323.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Graz vom 20.03.2013, Zl. XXXX,

A)

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß

§ 3 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

beschlossen:

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und Spruchteil

III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Spruchteil

II. und II. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur neuerlichen Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 07.11.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Zu Fluchtgrund führte er an: "Ich betreute an der Schule meines Vaters Jugendliche, die ich ua. von den Drogen wegbringen wollte. Da gab es eine Gruppe, die bewaffnet war und mit Drogen handelte. Sie bedrohten meinen Vater und mich. Es wurde ein Mann aus dieser Gruppe von der Polizei verhaftet, kam jedoch nach kurzer Zeit frei. Mein Vater und ich wurden von dieser Gruppe beschuldigt, dass durch uns dieser Mann verhaftet wurde, was jedoch nicht stimmt. Weil mein Vater und ich vor dieser Gruppe Angst hatten, flüchteten wir nach Kabul. Mein Vater wurde in Kabul aufgegriffen und ist seit diesem Tag verschollen. Aus Angst verließ ich Afghanistan."

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.01.2013 gab der Beschwerdeführer an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zu seinem Verfahren zu machen und gesund zu sein. Die Einvernahme in Traiskirchen sei aber nicht rückübersetzt worden.

Wörtlich gab der BF an:

"A: Es wurde mir in Traiskirchen nichts rückübersetzt. Der Dolmetsch war ein Iraner. Es sagte zu mir: "Das ist dein Name. Das ist deine Geschichte." Später wurde mir von einem Afghanen, der Deutsch kann, alles rückübersetzt. Auf der Seite zwei und vier steht, dass ich einen Verein gegründet hätte, um Kindern von der Wirkung der Drogen und dem Nachteil und Schwierigkeiten zu erzählen. Er handelte sich nicht um Kinder sondern um Jugendliche. Ich wurde auch gefragt, was in den Schachteln der Ladung war. Ich sagte nicht, dass die Schachteln leer waren. Ich sagte, die Schachteln waren leicht. Es hörte sich wenn man klopfte so an als ob sie leer gewesen wären. Mein Vater wurde auch nicht in Kabul, sondern unterwegs nach Kabul aus dem Auto herausgeholt Es war unterwegs im Bezirk Maidan Schaar.

F: Bleiben Sie dabei. Es wurde Ihnen in Traiskirchen die Erstbefragung nicht rückübersetzt? A: Ich bleibe dabei. Die Erstbefragung wurde mir nicht rückübersetzt.

F: Haben Sie eine Kopie ausgefolgt bekommen? A: Ja.

F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich? A: Nein.

F: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht? A:

Nein.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?

A: Ja. Etwaige Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen, bzw. geltend zu machen.

F: Haben Sie irgendwelche Beweismittel? A: Ich lege eine Kopie eines Schreibens des Cooperation Center for Afghanistan vor. Das Schreiben wurde an die Sicherheitspolizei der Provinz XXXX gerichtet, da meine Mutter bei der Polizei war, Anzeige erstattet hatte, aber der Anzeige niemand nachgegangen ist. Ich lege auch eine Deutschkursbestätigung vor.

F: Besitzen Sie Dokumente die Ihre Identität bestätigen? A: Nein. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich den Reisepass im Falle der Wieder-, bzw. Neuerlangung unverzüglich dem Asylamt vorzulegen habe.

F: Haben sie jemals eine Straftat verübt oder waren Sie im Gefängnis? A: Nein.

F: Sucht die Polizei nach Ihnen? A: Nein.

F: Welcher Religion und Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich bin Schiit, Moslem und gehöre der Volksgruppe der Sadat an.

F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise in Afghanistan? Schildern Sie diese.

A: Ich bin am XXXX in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren. Ich habe zwei Schwestern. Eine Schwester und ein Bruder sind als Kinder verstorben. Ich bin bei meinen Eltern aufgewachsen. Wir hatten ein eigenes Haus und ein Grundstück. Ich besuchte die Schule im Iran bis zur 10. Klasse. Ich begann mit sechs Jahren mit der Schule. Die 11. Und 12. Klasse habe ich in der ProvinzXXXX im Dorf XXXX besucht. Voriges Jahr heiratete ich meine Frau XXXX. Kinder habe ich keine. Ich gründete eine Organisation, um die Jugendlichen vom Drogenkonsum und die Gefahren, die durch die Drogen zu Stande kommen, zu bewahren.

F: Welchen Beruf haben Sie ausgeübt? A: Ich übte keinen Beruf aus. Es handelte sich um eine Vereinstätigkeit.

F: Wo lebet derzeit Ihre Familie? A: Meine Familie lebte zum Zeitpunkt meiner Ausreise in Kabul. Ich hatte eine Telefonnummer vom Cousin meines Vaters. Bis Griechenland hat diese Telefonnummer funktioniert. Seither funktioniert sie nicht mehr. Ich habe zu keinem meiner Verwandten Kontakt.

F: Seit wann lebte Ihre Familie in Kabul? A: Meine Familie zog zwei Monate vor meiner Ausreise nach Kabul.

F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Ich habe im Jahr 1388, nachdem ich aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt war, einen Verein gegründet. Diesen Verein habe ich gegründet, damit ich die Jugendlichen unterstützen kann, was das Lernen anbelangt, Sport und nebenbei ihnen über die Gefahren von Drogen und Suchtmittel. Für die Thematik Drogen war ich der Verantwortliche. Ich nahm dieses Thema sehr ernst und ich habe den Jugendlichen viele Informationen gegeben. Ich habe viele Jugendliche gesehen, die im Iran und in Afghanistan drogenabhängig waren und es hat mich sehr traurig gemacht, zu sehen, wie die Jugendlichen leiden und sich nicht helfen können. Wenn man heute von Pole Suchta nach Dashte Barchi geht, sieht man eine Menge Jugendliche, die einen Todeskampf mitmachen. Die Regierung hilft ihnen nicht. Es gibt keine Drogenhilfsprogramme. Es gibt im Bereich von XXXX einen Kommandanten, der die Kontrolle über diesen Bereich in der Hand hat. Dieser Kommandant gehört den früheren Jahadisten Gruppierungen an. Er war massiv an Drogenanbau und Schmuggel von antiken Sachen, die dem Land Afghanistan gehörten, beteiligt. Dieser Kommandant hat den Leuten bei jeder Gelegenheit eingeredet, Drogen anzubauen. Der Weizenanbau bringe nichts. Der Drogenanbau bringe mehr. Der Kommandant XXXX ist zu einem Feind für mich geworden, da ich das Gegenteil tat, von dem was er tat. Es gab Lernprogramme, bei denen den Jugendlichen gezeigt wird, wie man drogenabhängig wird und welche Gefahren der Drogenkonsum mit sich bringt. Ich habe ihnen gezeigt, wer dieses Problem hervorruft. Ich habe ihnen Filme über Drogenprobleme gezeigt. Ich bin sehr bekannt in XXXX. Ich wurde bekannt durch meine Arbeit. Ich sagte den Jugendlichen, dass sie keine Drogen anbauen sollen. Ich war Kommandant XXXX ein Dorn im Auge. Er hat meinen Vater öfter bedroht. Wir sollten aufhören mit dem Blödsinn. Wir nahmen die Drohungen nicht ernst. Im Frühling wurde ein Bruder von Kommandant XXXX namens XXXX durch die Polizei verhaftet. Es wurde ihm Drogenschmuggel zur Last gelegt. Nach einem Monat kam er frei. Es wurde gesagt, er hätte 30.000 US$ bezahlt. Er und sein Bruder dachten, dass wir dahinter waren, dass XXXX verhaftet worden wäre. Er ging davon aus, dass wir die Polizei verständigt hätten. Wir haben auch ein paar Auszeichnungen von der Direktion zur Bekämpfung des Drogenhandels bekommen. Auch an Seminaren der Organisation Tawon habe ich teilgenommen. XXXX und XXXX haben den Ältesten gesagt, sie würden mir und meinen Vater eine Lektion erteilen. Einer von den Ältesten kam zu meinen Vater und berichtete ihm davon. Mein Vater schickte mich sofort nach Kabul. Am selben Abend an dem ich nach Kabul ging, kamen bewaffnete Leute zu uns nach Hause. Meinem Vater gelang die Flucht über die Mauer zu unserem Nachbarn und meine Mutter wurde geschlagen und wurde aufgefordert zu sagen, wo sich ihr Mann und der Sohn befinden. Nachdem sich mein Vater zwei bis drei Tage beim Nachbarn aufgehalten hat, ist er nach Kabul gefahren. Unterwegs in XXXX wurde er aufgefordert aus dem Auto auszusteigen. Anschließend nahmen sie ihn mit. Ein paar Tage später kamen meine Schwester, meine Frau und meine Mutter nach Kabul. Wir lebten in Kabul in Angst. Wenn wir ein Geräusch hörten, dachten wir sofort, dass uns der Kommandant XXXX und seine Leute gefunden hätten. Er hatte sehr viele Freunde in Kabul und war dort auch sehr einflussreich. Nach ein paar Tagen kam ein Mann zu uns und sagte, dass der Kommandant XXXX hinter uns her sei und nach unserer Adresse fragen würde. Ich bekam sehr viel Angst und ging zu einem Cousin meines Vaters. Während ich mich dort aufhielt, kamen sie zu mir nach Hause und fragten meine Mutter nach mir. Da wurde mir bewusst, dass sie hinter mir her sind. Ich wusste, dass sie mir alles antun können. Dadurch das die Anzeige meiner Mutter bei der Polizei in XXXX nichts gebracht hatte und, weil die Polizei selbst vor XXXX Angst hat, ging ich zur Organisation CCA. Sie sagten, dass sie nichts für mich tun können. Deshalb haben sie den vorgelegten Brief an die Sicherheitsdirektion geschrieben. Das Schreiben ist tatsächlich bei der Sicherheitspolizei in XXXX gelandet. Sie sagten, sie werden etwas tun. Sie taten aber nichts. Ich sah, dass ich keine Chance mehr habe und musste das Land verlassen.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja.

F: Haben Sie sonstige Fluchtgründe? A: Nein.

F: Wann begannen Sie mit der Jugendarbeit? A: Vor zwei Jahren. Im Jahr 1389.

F: Von wem bekamen Sie die Lernunterlagen? A: Die Lernunterlagen bekamen wir von einer Organisation namens Kherad. Das ist eine Bildungsorganisation.

F: Sind Sie alleine nach Kabul gefahren? A: Mit einem Kleinbus.

F: Wo wohnten Sie in Kabul? A: In XXXX. Auf Nachfrage gebe ich an, ich mietete diese Wohnung, nachdem ich ein paar Tage bei meinem Cousin war, für meine Familie.

F: Wollte ihre Familie gemeinsam mit Ihrem Vater nach Kabul fahren?

A: Mein Vater fuhr nach mir, jedoch vor dem Rest der Familie nach Kabul.

F: Woher wissen Sie, dass Ihr Vater aus dem Auto gezerrt worden und verschwunden ist? A: Dorfleute haben es gesehen.

F: Diese Dorfleute haben Ihnen gesagt, dass Ihr Vater entführt worden ist? A: Ja.

F: Wie haben Sie es erfahren? A: Sie kannten den Cousin meines Vaters. Sie haben es ihm mitgeteilt.

F: Kannten diese Dorfleute auch Ihren Vater? A: Es kannten ihn alle, da er Lehrer war.

F: Wann genau hat Ihre Mutter Anzeige bei der Polizei erstattet? A:

Meine Mutter erstattete Ende Juni 2012 Anzeige bei der Polizei. Sie erstattete auch so gegen 6. bis 7. Mai 2012 wegen dem Verschwinden meines Vaters.

F: Woher wissen Sie, dass das Schreiben der CCA an die Polizei ergangen ist? A: Meine Mutter hat das Schreiben selbst zur Polizei gebracht. Ihr wurde gesagt, es wäre besser, sie hätte ihren Sohn im Griff. Alle stecken unter einer Decke. Selbst der Sicherheitskommandant von XXXX lässt sich von Kommandant XXXX beraten.

F: Wo gab Ihre Mutter das Schreiben ab? A: In XXXX.

F: Wann gab Ihre Mutter den Brief ab? A: Zirka am 03. oder 04. 04.1391 (23. o. 24 Juni 2012) könnte es gewesen sein.

F: Warum gingen Sie nicht gemeinsam mit Ihrem Vater nach Kabul? A:

Mein Vater bekam Angst und schickte mich zuerst nach Kabul.

F: Warum ging nicht die ganze Familie nach Kabul? A: Weil nur ich und mein Vater bedroht waren.

F: Den Vorfall zu Hause haben Sie nicht selbst erlebt. Stimmt das?

A: Meine Mutter wurde geschlagen und aufgefordert, den Aufenthaltsort von mir und meinem Vater bekannt zu geben. Auf Nachfrage gebe ich an, dass Sie nicht gesagt hat, wo wir uns befinden.

F: Welcher Mann kam in Kabul zu Ihnen und sagte, dass Sie von XXXX gesucht werden? A: Ein weitschichtiger Verwandter kam zu uns, er lebte in Kabul und heißt XXXX.

F: Woher wusste der Verwandte, dass Sie in Kabul leben? A: Er wohnte auch in XXXX. Er hat dort ein Haus.

F: Wie oft wurde in Kabul nach Ihnen gefragt? A: Zwei Mal wurde nach mir gefragt. Gerade als ich beim Cousin meines Vaters war.

F: Was machten Sie beim Cousin Ihres Vaters? A: Da nach meiner Adresse gesucht wurde, ging ich zum Cousin meines Vaters.

F: Was erzählte Ihnen Ihre Mutter über die zweimaligen Nachfragen?

A: Es handelte sich um zwei Personen. Sie vermutete, dass die Personen unter einem Schal, den sie trugen, Waffen versteckt hatten.

F: Wie lange hielten Sie sich beim Cousin Ihres Vaters auf? A: Ganz zu Beginn und nachdem ich Angst bekam, hielt ich mich 15 Tage bei ihm auf.

F: Sind Sie je persönlich bedroht bzw. konkret verfolgt worden? A:

Nein.

F: Es gab also keine Drohungen? A: Der Kommandant sagte, nachdem er mir und meinem Vater in XXXX begegnete, zu uns, wir sollen damit aufhören.

F: Können Sie über konkrete Vorfälle Angaben machen? Sie waren direkt nie betroffen. A: Nein. Ich kann keine Angaben machen.

F: Wie heißen die Dorfältesten? A: Der Dorfälteste, der meinem Vater alles erzählt hat, heißt XXXX.

F: Wie viele Anzeigen wurden von Ihrer Familie insgesamt erstattet?

A: Einmal wegen meinem Vater. Einmal meinetwegen und einmal war meine Mutter mit dem Brief dort.

F: Waren Sie selbst jemals bei der Polizei und erstatteten Anzeige?

A: Nein. Ich hatte Angst. Die Polizei und er stecken unter einer Decke.

F: Ihre Mutter hatte keine Angst? A: Sie ist eine Frau. Jemand musste es der Polizei melden.

F: Hat die Polizei etwas unternommen? A: Nein.

F: Woher wissen sie das? A: Wir bekamen keine richtige Antwort. Sie stecken alle unter einer Decke. Die Mujaheddin haben nach wie vor Macht.

F: Wurde auch in Kabul Anzeige erstattet? A: Nein. Immer nur in XXXX.

F: Wer kümmert sich um Ihre Ehefrau? A: Ich konnte sie nicht mitnehmen. Ich konnte es mir finanziell nicht leisten. Ich weiß nicht, was mit ihnen passiert ist. Ich mache mir Sorgen um sie.

F: Haben Sie oder Ihre Familie noch Besitz in Afghanistan? A: In Kabul nicht. Wir haben jedoch noch unser Haus und Grundstücke in XXXX. Es wohnt niemand mehr dort.

.....

F: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten mit den Behörden Ihres Landes?

A: Nein. Sie halfen mir aber nicht.

F: Hatten Sie Probleme wegen Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion? A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch aktiv oder Mitglied einer Partei? A: Nein.

F: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden? A: Ich kann nicht zurück nach Afghanistan. Kommandant XXXX hat gute Kontakte überall in Afghanistan. Egal wo ich hin gehe, es könnte mich niemand beschützen.

F: Sie haben also von Kommandant XXXX Angst? A: Ja.

Kurzübersetzung Schreiben: Cooperation Center of Afghanistan Unabhängige Organisation von der Regierung Datum 20. Juni 2012 An die Provinz XXXX! An die Sicherheitspolizei Thema: Ansuchen zur Zusammenarbeit zum Schutz des Herrn XXXX! Es wird höflich ersucht:

Das Kooperationscenter Afghanistan (MATA) ist eine nicht Regierungsorganisation, dass die Menschenrechte verteidigt und die Demokratie in Afghanistan unterstützt. Die Organisation ist mit der Nummer 249 beim Finanzministerium registriert. Das Kooperationscenter ist seit 1990 bis jetzt aktiv und hat bis jetzt sehr viele Erfolge im Land erzielen können. Auf diesem Wege teilen wir Ihnen mit, dass der gehörte XXXX, Verantwortlicher des Kulturkomitees der Jugendlichen im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in Bezug auf Drogen, gegen Drogenanbau sehr viele erfolgreiche Arbeit vor Ort geleistet hat, deshalb bekam er auch Sicherheitsprobleme. Drogenmafia und mächtige Leute die Drogenschmuggel und an Drogengeschichten beteiligt sind, finden seine Arbeit wie ein Dorn im Auge, gegenüber Ihren illegalen Drogenhandel. Herr XXXX wurde ein paar Mal von diesen Menschen mit dem Tode bedroht. Das Kooperationscenter Afghanistan ist eine Menschenrechtsorganisation und sieht sich nicht in der Lage Schritte für die Sicherheit der erwähnten Person zu unternehmen. Deshalb teilen wir diese Sache ihnen mit, damit sie diesbezüglich richtige Schritte einleiten können. Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Menschenliebe, Zusammenarbeit und schätzen wir es Wert. Wenn Sie nähere Informationen über Herrn XXXX von uns erwarten, bitten wir Sie mit uns Kontakt aufzunehmen. Danke im Voraus. XXXX Direktor der MATA Organisation (Unterschrift und Stempel)

F: Im vorgelegten Schreiben steht, Sie wären mehrmals mit dem Tode bedroht worden? Sie persönlich nicht? A: Ich nehme an, dass er mir nach dem Leben trachtet, weshalb ich es auch der Organisation so gesagt habe und das Schreiben erstellt wurde.

F: Waren Sie persönlich bei der Organisation vorsprechen? A: Ich war mit meiner Mutter dort.

F: Wann waren Sie vorsprechen? A: Zirka am 20. Juni 2012. Meine Mutter war zwei bis drei Tage später mit dem Schreiben bei der Polizei.

F: Mit dem Antragsteller werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan erörtert. Was sagen Sie dazu? A:

Nein.

....

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja. Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit, noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Ich möchte noch hinzufügen, dass mein Vater und ich bedroht wurden. Ich möchte hinzufügen, dass die Organisation CCA mich unterstützt hat. Ich bekam Projektoren und Filme von dieser Organisation. Auf dem Weg von Kote Sanghi nach Dashte Barchi sitzen die Jugendlichen unter der Brücke "Pule Suchta" und nehmen Drogen zu sich.

Es wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan übersetzt und gab dieser keine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid vom 20.03.2013, Zl. 12 16.250 - BAG, wies das damalige Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Der Entscheidung wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer führe den Namen XXXX, sei am XXXX geboren, sei Moslem, Schiit, gehöre der Volksgruppe der Sadat an und sei afghanischer Staatsangehöriger.

Er stamme aus XXXX, Dorf XXXX. Vor seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seiner Familie zwei Monate in Kabul gelebt.

Seine Mutter, seine beiden Schwestern und seine Ehefrau lebten bis zu seiner Ausreise in Kabul,XXXX.

Er sei gesund, arbeitsfähig, verheiratet und habe keine Kinder.

Es könne nicht festgestellt werden, dass er zu befürchten hätte, in Afghanistan einer relevanten Bedrohungssituation durch Kommandant XXXX ausgesetzt zu sein.

In Afghanistan könne keine allgemeine exzeptionelle Gefährdungslage festgestellt werden, die praktisch jeden betreffen würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten würden. Auch eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr habe nicht festgestellt werden können.

Er halte sich seit November 2012 in Österreich auf. Er sei nicht erwerbstätig und besuche, außer einem Deutschkurs, auch keine weiteren Kurse. Im Bundesgebiet habe er keine verwandtschaftlichen Bindungen.

"ALLGEMEINE LAGE März 2013 Staatsaufbau, Politik, Wahlen Nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und der vorübergehenden Einsetzung der Verfassung von 1964 trat am 26.01.2004 die von der verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung ("Loya Dschirga") angenommene neue afghanische Verfassung in Kraft.

Die Verfassung sieht einen direkt vom Volk gewählten Präsidenten vor, der neben seiner Funktion als Staatsoberhaupt gleichzeitig auch Regierungschef ist. Bei den zweiten Präsidentschaftswahlen nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Hamid Karsai am 20.08.2009 wiedergewählt. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Wahlen stehen 2014 an.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert. (AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.2.2013)

Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. So sind auch die traditionellen (Mudjaheddin) Parteien bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber. (AA - Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen. (AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.2.2013)

Aufgrund neuer Prozeduren gegen Betrug wurden 1,3 Millionen der geschätzten 5,6 Millionen Stimmen für ungültig erklärt. Nach heftigen Protesten kam es erst im Oktober 2011 zur ersten Abstimmung im afghanischen Parlament. (US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Den Wahlbehörden, der IEC und der (nach Wahlgesetz nur befristet eingerichteten) Wahlbeschwerdekommission ECC, welche die zahlreichen Vorwürfe der Manipulation und des Wahlbetrugs bearbeiteten, wurde selbst Bestechlichkeit und parteiliche Manipulation vorgeworfen, insbesondere von unterlegenen Kandidaten, aber auch von unabhängigen Beobachtern (Free and Fair Election Foundation, National Democratic Institute). Diese Vorwürfe betrafen jedoch hauptsächlich die lokale Ebene und weniger die Zentralen in Kabul, die ein ernsthaftes Bemühen zur Aufarbeitung der Vorwürfe zeigten. Entscheidend ist zudem, dass sich die IEC trotz hohen politischen Drucks stetig und durchaus mit Erfolg um den notwendigen Grad von Unabhängigkeit gegenüber der Regierung und Vertreter von Partikularinteressen bemüht und in ihrer Entscheidung, neun Parlamentarier auszutauschen, auch erreicht hat. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Nach jahrelangem bewaffnetem Kampf gegen die internationalen Truppen und die Zentralregierung in Kabul, scheint es, als wollten die Taliban mittlerweile verhandeln. Seit Jahren bemühen sich die USA im Verbund mit dem afghanischen Präsidenten Hamid Karsai darum, die Taliban für Verhandlungen über eine pragmatische, politische Lösung zu gewinnen. Pakistan sondiert im Öl-Emirat Katar gerade die Bedingungen, unter denen es hochrangige inhaftierte Taliban-Führer nach Katar ausreisen lassen könnte, damit sie dort ein "politisches Büro" eröffnen. (Die Welt.de: Die Taliban werden offenbar pragmatisch, 4.3.2013;

http://www.welt.de/debatte/kommentare/article114118665/Die-Taliban-werden-offenbarpragmatisch.html, Zugriff 11.3.2013)

Nach einjähriger Unterbrechung haben die USA und die Taliban nach afghanischer Darstellung wieder Gespräche aufgenommen. Allerdings bestritten die Islamisten entsprechende Äußerungen des afghanischen Präsidenten. Seit Abbruch der Gespräche 2012 habe es keine Fortschritte gegeben. Die Taliban hatten die Kontakte vor einem Jahr mit der Begründung abgebrochen, die Positionen der USA seien unklar. Die Regierung in Washington hatte zuletzt erklärt, sich verpflichtet zu fühlen, den Friedensprozess mit den Taliban voranzutreiben. Dazu bedürfe es aber auch der Einigung zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban. Die afghanische Regierung dringt auf Verhandlungen mit den Taliban, bevor die US-geführten NATO-Kampftruppen das Land bis Ende des kommenden Jahres verlassen. Afghanische Regierungsvertreter haben bisher keine direkten Gespräche mit den Taliban geführt. (Die Presse.com: Karzai: USA und Taliban führen Friedens-Gespräche, 10.3.2013;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1354196/Karzai_USA-und-Taliban-fuehren-FriedensGespraeche?from=suche.intern.portal, Zugriff 12.3.2013)

Allgemeine Sicherheitslage Unterdessen schreitet die Übergabe der Sicherheitsverantwortung an afghanische Kräfte weiter voran. Die afghanische Regierung kündigte am 31.12.2012 die vierte Tranche des Übergabeprozesses an, bei der 52 weitere Distrikte unter die Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte kommen, die dann die Verantwortung in 312 der 398 Distrikte innehaben werden. Im vergangenen Jahr hatte die afghanische Armee mit 1.056 getöteten Soldaten die höchsten Verluste seit 2001. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 2.1.2013,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/50ee80442.html, Zugriff 13.2.2013)

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) dokumentierte 7.559 zivile Opfer (2.754 getötete und 4.805 verletzte Zivilisten) aufgrund des bewaffneten Konflikts im Jahr 2012. Dies bedeutet einen Rückgang bei den getöteten Zivilisten um 12 Prozent im Vergleich zu 2011. Bei den verletzten Zivilisten gab es eine leichte Zunahme. In den letzten sechs Jahren starben 14.728 Zivilisten aufgrund des bewaffneten Konflikts. Regierungsfeindliche Elemente waren für 81 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich. (UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan - Annual Report 2012 Protection of Civilians in Armed Conflict, February 2013)

Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die afghanische Regierung kontrolliert - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte. Das Risiko Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden besteht, ist aber gering. Tötungen von niederrangigen Mitarbeitern der Regierung wurden aus Gebieten, die nicht von den Taliban kontrolliert werden, nicht berichtet. (Landinfo (Antonio Giustozzi): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011)

Die Sicherheitslage verschlechtert sich ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes. Vor allem im Süden und Südosten ist die Lage angespannt. (Landinfo: Report:

Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART I), 20.9.2011,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1322484552_1841-1.pdf, Zugriff 13.2.2013)

Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nicht- detonierte Munition im Schnitt 31 Personen im Monat töteten oder verletzten.

(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Ein Viertel der Fläche Afghanistans weise eine erhebliche bzw. hohe Gefährdung auf. Diese Gebiete befänden sich südlich von Kabul in den paschtunischen Siedlungsgebieten. Insbesondere treffe dies auf Gebiete zu, in denen die Aufständischen stark vertreten seien; bzw. die Kontrolle ausübten. Neben dieser Unterteilung gebe es auch ein Gefälle zwischen Stadt und Land, wobei die Gefährdungslage in der Stadt deutlich geringer sei - mit Ausnahme von Kandahar. Eine genaue Auflistung der Gebiete mit einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt sei schwierig, da die Situation zu vielschichtig sei. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Protokoll Afghanistan Workshop, Nürnberg 22.10.-23.10.2012)

Sicherheitslage im Zentralraum (Provinzen: Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan, Kabul und Wardak) Auf den Zentralraum entfielen 11,1 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2012. (ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q4/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q4%202012.pdf, Zugriff 12.2.2013)

Im Zentralraum leben 23,88 Prozent der Bevölkerung. (CSO - Central Statisitcs Office: Settled Population by Civil Division, Urban, Rural and Sex- 2012-13, ohne Datum, http://cso.gov.af/Content/files/Settled%20Population%20by%20Civil%20Division,.pdf, Zugriff 20.2.2013)

Den Taliban ist es gelungen ihren Einfluss über die traditionelle paschtunische Basis hinaus zu erweitern und sie installierten Schattenregierungen in den zentral östlichen Provinzen. (ICG - International Crisis Group: The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27.6.2011,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/207%20The%20Insurgency%20in%20Afghanistans%20Heartland, Zugriff 12.2.2013)

Feststellungen Hauptstadt Kabul Die Hauptstadt Afghanistans ist Kabul mit einer Bevölkerung von 3,573 Millionen (Stand 2009). (CIA World Factbook, Afghanistan, last update 5.10.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 18.10.2012)

Kabul ist der Sitz zahlreicher nationaler und internationaler Organisationen sowie der afghanischen Regierung. (IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf Kabul und die größeren Städte. (AA -

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Zusammenfassend gibt es für afghanische Stadtbewohner zwei

Hauptrisikoquellen: eine eher kleine ist, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, die üblicherweise in den Stadtzentren stattfinden. Das andere, größere Risiko besteht darin, Opfer von Repression der Polizei zu werden. Dieses Risiko besteht nur für Personen, die erst kürzlich aus einem Dorf oder einen Flüchtlingslager in Pakistan in die Stadt immigrierten. (Landinfo:

Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 18.10.2012)

Sicherheitslage in Kabul Die afghanische Regierung, mit Unterstützung der ISAF, kontrolliert die meisten afghanischen Städte, die einzige wirkliche Ausnahme ist Kandahar. In den Städten werden die Regierungsaktivitäten besser überwacht, der Mediensektor ist sehr aktiv, wenn auch nicht ganz frei, und einige zivilgesellschaftliche Organisationen kontrollieren die Regierungsaktivitäten. Auch tribale und Gemeinschaftsstrukturen fungieren in den Städten teilweise als zivilgesellschaftliche Akteure. (Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 19.10.2012)

Obwohl Kabul nominell unter der Kontrolle afghanischer Sicherheitskräfte ist, stellen die hohe Konzentration an regierungs- und internationalen Institutionen in der Hauptstadt viele potentielle Ziele dar. (ICG - International Crisis Group: The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27.6.2011, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/207%20The%20Insurgency%20in%20Afghanistans%20Heartland.pdf, Zugriff 19.10.2012)

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA (~Afghan National Army - afghanisches Armee)-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex- Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten.

Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen. (AA -

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Es kommt in der Stadt zu einer zunehmenden ethnischen Homogenisierung. Die verschiedenen ethnischen Gruppen siedeln sich vermehrt in ethnisch homogenen Vierteln an. (The Independent: A city divided: the ethnic tensions splitting Kabul, 1.11.2011, http://www.independent.co.uk/news/world/asia/a-city-divided-the-ethnic-tensions-splitting-kabul- 6255444.html, Zugriff 19.10.2012)

Am 6. Dezember 2011 kam es zu einem Anschlag auf schiitische Gläubige während des Ashura Festes. Dabei starben 48 Menschen und über 100 wurden verletzt.. (Guardian: Kabul shrine worshippers killed in Afghan sectarian attack, 6.12.2011, http://www.guardian.co.uk/world/2011/dec/06/kabul-shrine-blast-kills-worshippers, Zugriff 19.10.2012)

Im Jahr 2012 kam es immer wieder zu spektakulären Angriffen in Kabul. Ziele waren Botschaften, NATO Basen, das Parlament sowie Regierungsgebäude, aber auch Hotelanlagen. Dabei wurden auch immer wieder Zivilisten Opfer der Anschläge. (Guardian: Taliban launches largest attack on Kabul in 11 years, 15.4.2012, http://www.guardian.co.uk/world/2012/apr/15/taliban-largest-attack-kabul, Zugriff 19.10.2012 / AAN - Afghanistan Analyst Network (Martine van Bijlert): 'Spring Offensive' and the War of Perceptions, 16.4.2012, http://aan-afghanistan.com/index.asp?id=2668, Zugriff 19.10.2012 / BBC News: Kabul attack: Bomber kills children near Nato base, 8.9.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-19528417#, Zugriff 19.10.2012 / RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: 12 Killed In Afghan Suicide Bombing, 18.9.2012, http://www.ecoi.net/local_link/227055/348872_de.html, Zugriff am 19.10.2012 / ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Biweekly Report 16-30 June 2012,

http://ngosafety.org/store/files/The%20ANSO%20Report%20(16-30%20June%202012).pdf, Zugriff 5.10.2012)

In den letzten Monaten gelangen auch immer wieder komplexe Angriffe auf das Stadtzentrum. Dabei wurden vor allem die internationale Präsenz und Einrichtungen des afghanischen Staates ins Visier genommen. Trotz dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe bleibt die Sicherheitslage relativ stabil. Insgesamt gingen die Angriffe der bewaffneten Regierungsfeindlichen Gruppen (AOG) bereits im Jahr 2011 zurück. Im ersten Halbjahr 2012 gab es erneut einen Rückgang der Angriffe. Bemerkenswert ist außerdem, dass in einer Aufstellung von ANSO (Afghanistan NGO Safety Office) zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen für das erste Halbjahr 2012 fast 80 Prozent der Vorfälle von den afghanischen Sicherheitskräften initiiert wurden. Das bedeutet, dass diese eine sehr aktive Rolle in der Provinz einnehmen. Kabul hat hier den höchsten Wert aller afghanischen Provinzen. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Polizei in Kabul vergleichsweise gut funktioniert. (BAA-Analyse: Sicherheitslage in Kabul, 16.10.2012)

Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen. Es gibt Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder und einflussreiche Parlamentsabgeordnete die Verfolgung, Repression und auch Tötung politischer Gegner billigen. Von einer organisierten, gezielten oder zentral gesteuerten Verfolgung kann gleichwohl keine Rede sein. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

In Kabul - wie auch in weiten Teilen des Nordens und Westens Afghanistans - ist die Präsenz der Taliban geringer und deren Möglichkeiten Informationen zu sammeln beschränkt. In Gebieten mit großer Taliban-Präsenz werden auch untergeordnete Ziele angegriffen, in Gebieten, in denen sie nicht die Macht haben, beschränken sich die Taliban aber auf wichtige Ziele. Es gibt keine Berichte über Tötungen von low-profile-Mitarbeitern der Regierung aus diesen Gebieten. (Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 19.10.2012)

Rechtsschutz Justiz Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zu wenig Geld und Personal ausgestattet, ineffektiv und politischem Einfluss sowie der Korruption ausgesetzt. Bestechung, Korruption und Druck von Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und von Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die Unabhängigkeit der Justiz. Die meisten Gerichte sprachen unterschiedlich Recht, nach einer Mischung aus kodifiziertem Recht, der Scharia und Gewohnheitsrecht. Das formale Justizsystem war in urbanen Zentren, wo die Regierung am stärksten war, relativ stark und in ländlichen Gebieten, wo ca. 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer. Landesweit waren voll funktionsfähige Gerichte, Polizeikräfte und Gefängnisse selten. Das Justizsystem war nicht in der Lage die Menge an neuen Gesetzen und Gesetzesänderungen zu bearbeiten. Der Mangel an qualifiziertem Personal behinderte die Gerichte. Die Mehrheit der Richter bestand aus Absolventen von Madrassas oder hatte eine Scharia-Ausbildung. Nur sehr wenige Richter kamen von einer juristischen Fakultät. Der mangelnde Zugang zu Rechtsquellen behinderte Richter und Staatsanwälte. Es gab einen weit verbreiteten Mangel an Richtern, vor allem in unsicheren Gebieten. Das Höchstgericht berichtete das es am Ende des Jahres [2011] geschätzte 1.651 Richter, darunter 143 weibliche Richter, auf allen Ebenen gab. In den größeren Städten entscheiden die Gerichte überwiegend Kriminalfälle. Zivilrechtliche Fälle werden häufig im "informellen System" gelöst. In ländlichen Gebieten wird die Aufgabe der Streitschlichtung - aufgrund der Schwäche des formellen Justizsystems - primär durch lokale männliche Würdenträger und Schuras wahrgenommen. Diese strafen auch mit nicht genehmigten Strafen. Einigen Schätzungen zufolge werden ca. 80% aller Fälle durch Schuras, die sich nicht an die verfassungsmäßig garantierten Rechte gebunden fühlen und häufig die Rechte von Frauen und Minderheiten verletzen, entschieden. In Gebieten, die nicht unter Kontrolle der Regierung stehen, haben die Taliban ein paralleles Rechtssystem basierend auf einer strengen Interpretation der Scharia, errichtet. Die Prozessnormen genügen kaum internationalen Standards. (US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte (z.B. "nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung) sind zwar förmlich in der Verfassung verankert, in der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Trotz verstärkt laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird. Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die informelle traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Eine anwaltliche Vertretung von Angeklagten ist kaum existent. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger oder überhaupt nicht achten.

Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Afghanistan verfügt über eine im westlichen Sinn sehr fortschrittliche Strafprozessordnung. Sie wird aber kaum eingehalten. So sollte die Untersuchungshaft laut Gesetz zwei Wochen nicht übersteigen, in der Praxis ist eine Dauer zwischen einigen Wochen und einigen Jahren möglich. Außerdem kommt es unter anderem zu Haft ohne Anklage, Vorverurteilungen und auch die Objektivität des Richter und der Anklagebehörden ist manchmal nicht gegeben. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Afghanistan für beide Geschlechter bei 18 Jahren. Unter 18jährige können im Anlassfall in Erziehungsanstalten ("correction center") untergebracht werden. Es gibt eigene Jugendgerichte. (BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Die Sicherheitsbehörden Zivile Behörden behielten generell die Kontrolle über die Sicherheitskräfte, auch wenn es Fälle gab, wo Sicherheitskräfte unabhängig agierten. Drei Ministerien sind für die Sicherheit im Land verantwortlich. Die afghanische Polizei (Afghan National Police - ANP), innerhalb des Innenministeriums, ist primär für die innere Sicherheit verantwortlich, ist aber immer stärker in der Bekämpfung des Aufstandes engagiert. Die afghanische Armee (Afghan National Army - ANA), innerhalb des Verteidigungsministeriums, ist für die äußere Sicherheit zuständig. Das afghanische Nationale Direktorat für Sicherheit (NDS) ist für die Untersuchung von Fällen der nationalen Sicherheit verantwortlich und fungiert als Nachrichtendienst. Für die Untersuchung von Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, verfügt das NDS auch über eigene Gefängnis, in denen Personen so lange in Untersuchungshaft bleiben, bis der Fall an die Staatsanwaltschaft übergeben wird. (US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte. Diese sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Bis Ende 2013 soll dieser Übergang abgeschlossen sein. Der quantitative Aufbau der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) läuft schneller als geplant. Der qualitative Aufbau der ANSF hingegen konnte allerdings mit den quantitativen Ergebnissen in diesem Bereich noch nicht Schritt halten. Zunehmend werden im Bereich der Polizei auch afghanische Polizeiausbilder ausgebildet, so dass der Ausbildungsbetrieb schrittweise in afghanische Hände übergeben werden kann. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die internationale Unterstützung im Bereich Rekrutierung und Ausbildung wurden mit dem Ziel der Professionalisierung der Polizeikräfte fortgesetzt. Die internationale Gemeinschaft arbeitete mit der Regierung zusammen um den Missbrauch und die Korruption innerhalb der Polizei zu bekämpfen und Bewusstsein dafür zu schaffen. Trotzdem blieben die Probleme im Bereich Menschenrechte bestehen, vor allem die ALP (Afghan Local Police) wurde von Menschenrechtsorganisationen kritisiert. (US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Aufgrund von Missbrauchsvorwürfen gegen die ALP kam es zu einer erneuten Überprüfung aller Mitglieder dieser Einheiten und zur Suspendierung der Ausbildung. Die Vorwürfe gegen Mitglieder der ALP inkludierten Erpressung, Körperverletzung, Vergewaltigung und Mord an Zivilisten. (HRW - Human Rights Watch: World Report 2013, http://www.hrw.org/world-report/2013, Zugriff 13.2.2013)

Innerstaatliche Fluchtalternative - Allgemeines

Das Gesetz garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes und ins Ausland sowie Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt dieses Recht aber manchmal aufgrund der Sicherheitslage ein. Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen zusammen um IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge und andere gefährdete Personen zu unterstützen und zu schützen. Diese Bemühungen waren aber durch den Mangel an Infrastruktur und Kapazitäten begrenzt. (US DOS - U.S.

Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir", "Ariana", "flydubai" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (sechsmal pro Woche) und "Kam Air" oder über Islamabad mit "PIA" (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU- Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen. Eine Abschiebung über die Vereinigten Arabischen Emirate wird zukünftig, aufgrund der Visumpflicht afghanischer Staatsangehöriger für die Vereinigten Arabischen Emirate, zu massiven Einschränkungen führen. (AA - Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Für Reisen zwischen den einzelnen Provinzen variieren die Entgelte wie folgt: Kabul-Herat: AFA 2000 [~30 EUR] Kabul-Mazar-e-Sharif: AFA

1500 [23 EUR] Kabul-Kandahar: AFA 1500 [23 EUR] Kabul-Bamyan: AFA

1500 [23 EUR] Kabul-Jalalabad: AFA1000 [15 EUR] Kabul-Kunduz: AFA 1400 [21,50 EUR] Kabul-Maimana: AFA 2000 [30 EUR] (IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Das Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MORR - Ministry of Refugees and Repatriation) schätzt die Zahl der Binnenflüchtlinge auf knapp 380.000 Personen. UNHCR- Zahlen vom Jänner 2012 gehen von ca. 500.000 Binnenflüchtlingen aus. (AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission: Situation of Economic and Social Rights in Afghanistan, Fifth Report, November/December 2011, http://www.aihrc.org.af/media/files/Reports/SECR/Report%20on%20ESCR_Final_English_12_2 011.pdf, Zugriff 19.10.2012 / UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR country operations profile - Afghanistan, 2012, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/page?page=49e486eb6submit=GO, Zugriff 19.10.2012)

In Kabul haben sich aufgrund der Zuwanderung auch so genannte "informelle Siedlungen" gebildet. Insgesamt leben ca. 150.000 Menschen aus verschiedenen Gründen in ca. 30 dieser "informellen Siedlungen". Hauptsächlich handelt es sich um Internally Displaced Persons (IDPs). Die dortigen Lebensumstände sind sehr schlecht. Von UNHCR wird die Zahl der IDPs auf über 300.000 geschätzt. Im Vergleich dazu waren es im Jahr 2001 noch 1,2 Millionen. (BAA:

Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Durch die schlechtere Sicherheitslage wanderten viele Afghanen in die Städte ab und verursachten ein rasches Wachstum der Städte mit den damit verbundenen Problemen der wachsenden Armut, Arbeitslosigkeit und Kriminalität. Die Bevölkerung von Kabul hat sich zwischen 2002 und 2009 verdreifacht. (ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.8.2009, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/175_afghanistan___what_now_for_refugees, Zugriff 19.10.2012)

Kabul erlebte dieses Jahr [2011/2012] den kältesten Winter seit 15 Jahren. Durch die Kälte starben mindestens 16 Kinder im Gebiet um Kabul. (RFERL - Radio free Europe / Radio Liberty: Freezing Temperatures Kill At Least 16 Children In Afghanistan, 8.2.2012, http://www.rferl.org/content/afghanistan_freezing_temperatures_children_deaths/24477832.html , Zugriff 19.10.2012)

Rückkehrfragen - Grundversorgung / Wirtschaft

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Indikatoren für Lebensstandard für Kabul sind deutlich besser als der nationale Durchschnitt. Der bessere Zugang zu staatlichen Leistungen und zu Elektrizität in der Hauptstadt sorgt für ein niedrigeres Armutsniveau in der gesamten Provinz. (CPHD - Centre for Policy and Human Development: Afghanistan Human Development Report 2011,

http://www.indiaenvironmentportal.org.in/files/Complete%20NHDR%202011%20final.pdf, Zugriff 19.10.2012)

Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Die Reduktion der Getreideernte ist ein Anlass zur Besorgnis für die Nahrungsmittelsicherheit, vor allem für Hausehalte mit niedrigem Einkommen in den nordwestlichen und den urbanen Gebieten. Vor allem die Situation für die ärmeren Gruppen und für IDPs in den Städten ist Besorgnis erregend. Der Getreidepreis in Kabul ist relativ stabil. Die Regierung stellt mit der Hilfe der internationalen Gemeinschaft Nahrungsmittelunterstützung zur Verfügung. (Food Security Information for Decision Making: Price Monitoring and Analysis Country Brief Afghanistan, September 2011 - February 2012, 22.3.2012, www.fao.org/docrep/015/an605e/an605e00.pdf, Zugriff 19.10.2012)

Der Zugang zu Wasserversorgung und Kanalisation ist von Provinz zu Provinz stark unterschiedlich. Der höchste Wert wird in der Provinz Kabul mit 56 Prozent erreicht. Es gibt einen signifikanten Unterschied zwischen Stadt und Land beim Zugang zu Trinkwasser. (CPHD - Centre for Policy and Human Development: Afghanistan Human Development Report 2011,

http://www.indiaenvironmentportal.org.in/files/Complete%20NHDR%202011%20final.pdf, Zugriff 19.10.2012)

Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit. Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehrt nach und nach zurück. Mehr als 2 Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus.

Die afghanischen Behörden haben einige Schritte unternommen, um das Unterkunftsproblem zu schmälern; sie verlassen sich dabei aber hauptsächlich auf die diesbezügliche Expansion auf dem privaten (Bau)Sektor. In Städten wie Kabul, Jalalabad und Herat gab es in den letzten Monaten groß angelegte Immobilienprojekte. Allerdings wird wenig Kontrolle über das Bauvolumen, die Bauhöhe, Preise und dergleichen ausgeübt. Darüber hinaus genießen Bürogebäude Priorität. Für die meisten Bürger Kabuls bleibt der Kauf einer Immobilie ein ferner Traum. Ähnlich gelagerte Bauprojekte [Anm.: groß angelegte Wohnbauprojekte] werden in der Shomali- Region nördlich von Kabul durchgeführt. (IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vorschwierig. Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste". Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Mieten in Kabul sind vergleichsweise hoch. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Um eine geeignete Unterkunft zu finden kann sich der Rückkehrer an einen der zahlreichen Maklerdienste wenden, die es im ganzen Land gibt. Auch in Kabul City sind Makler für die Wohnungssuche leicht zu finden.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=15057924objAction=Opennexturl=%2Flld e%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26view Type%3D1, Zugriff 19.10.2012)

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 155 von 169 im aktuellen UNDP Human Development Index 2010). Der Staat ist in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig: Nur knapp zwei Drittel (62%) der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden. Der Entwicklungs- und Investitionshaushalt ist zu 100% geberfinanziert. Vor allem aufgrund der anhaltenden, massiven Unterstützung internationaler Geber haben sich nahezu alle volkswirtschaftlichen Indikatoren Afghanistans (BIP-Wachstum, Inflationsrate usw.) positiv entwickelt. Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitierten grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führt die verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Außerdem war 2011 die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Wirtschaftsleistung hat sich seit dem Sturz der Taliban - großteils aufgrund der internationalen Investitionen - signifikant verbessert. (CIA World Factbook, Afghanistan, last update 5.10.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 18.10.2012)

Beschäftigung nach Sektoren Provinz Kabul: Landwirtschaft: 16,5 Prozent (Landesschnitt: 59,1 Prozent) Handwerk, Bau, Bergbau: 16,9 Prozent (Landesschnitt 12,5 Prozent) Dienstleistung: 50,1 Prozent (Landesschnitt 24,6 Prozent) Öffentliche Verwaltung / Regierung:

16,4 Prozent (Landesschnitt: 3,9 Prozent) (Weltbank und Afghan Ministry of Economy: Afghanistan Provincial Briefs: June 2011, http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984- 1297184305854/ProvBriefsEnglish.pdf, Zugriff 19.10.2012)

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Die Aussichten für eine Geschäftsgründung werden als gut eingeschätzt; es gibt bereits einige Rückkehrer, die sich für eine Geschäftsgründung entschieden haben und ihr Geschäft erfolgreich führen. Die Einnahmen variieren entsprechend dem Erfahrungsschatz und Hintergrund der Geschäftsgründer. Kabul ist ein großer Marktplatz, mit großer Nachfrage nach jeder Art von Waren und einem entsprechend großen Wettbewerb. (BAMF - IOM: Aktenzeichen:

ZC171/19.08.2011,

https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=15057924objAction=Opennexturl=%2Flld e%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26view Type%3D1, Zugriff 19.10.2012)

Eine größer werdende Anzahl von Instituten bietet sogenannte Mikrokredite in Afghanistan an. Die Voraussetzungen zum Darlehensabschluss sind unterschiedlich, aber die meisten Institute stellen auf die Schutzbedürftigkeit und die potentielle Nachhaltigkeit der jeweiligen Projekte ab. Rückkehrer und insbesondere Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. Nichtsdestotrotz sind generell hohe Zinsen zu zahlen. Nachfolgend eine Auflistung führender Institute zur Vergabe von Mikrokrediten:

Agency for Rehabilitation and Energy Conservation in Afghanistan (AREA) AREA bietet Mikrofinanzierungen für Projekte von schutzbedürftigen Personen, Rückkehrern, Binnenflüchtlingen und insbesondere für Frauen an. Vergibt bis zu 300 USD.

Bangladesh Rural Advancement Committee (BRAC) Ist seit Juni 2002 auf den Gebieten Bildung, Gesundheit und Einkunftsermöglichung tätig. In Afghanistan gibt es insgesamt acht BRAC-Vertretungen, die aktuell Darlehen an Frauen, Arme und Behinderte vergeben. Vergibt bis zu 200

USD.

Ariana Financial Services Group (AFSG) operated by Mercy Corps Darlehen werden von AFSG an Gruppen von vier bis acht Personen mit einem Mindestalter von sechzehn Jahren und einer Mindestberufserfahrung von sechs Monaten vergeben. Vergibt bis zu 1000 USD.

Aga Khan Microfinance Bank (AKMFB) "The First MicroFinanceBank", Kabul, Afghanistan Vergibt bis zu 3000 USD u.a. an Rückkehrer, Binnenflüchtlinge und schutzbedürftige Personen. (IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergibt kleine Kredite in der Höhe von USD 200,-.bis 5.000,- an Einzelpersonen. Dabei werden zuerst kleinere Beträge verliehen. Sollte das Kreditverhalten des Kunden stimmen, kann er auch höhere Kreditsummen erhalten. Zusätzlich gibt es noch Kredite in der Höhe von USD 5000,-

bis 50.000,- für kleinere und mittlere Betriebe (KMU). Der Schwerpunkt liegt bei Krediten in der Höhe von USD 1.000,- bis 2.000,-. Im Durchschnitt beträgt die Kredithöhe USD 926,-. Um einen Kredit zu erhalten ist ein Bürge notwendig, da eine Besicherung des Kredites über das Grundbuch aufgrund der unklaren Besitzverhältnisse nicht möglich ist. Die Überprüfung des Bürgen ist meist innerhalb von sechs Tagen erledigt. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Das AVRR [Assisted Voluntary Return and Reintegration - Unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration] Afghanistan Projekt hat mit 1. Mai 2012 begonnen und unterstützt seit 1. Juni 2012 Rückkehrende nach Afghanistan mit diversen Reintegrationsmaßnahmen vor Ort. (IOM Wien: AVRR Newsletter, Juni 2012, http://www.iomvienna.at/images/stories/AVRR- Newsletter_Jun12.pdf, Zugriff 19.10.2012)

Laut UN OCHA gibt es eine Reihe von nationalen und internationalen Organisationen in Kabul, die in folgenden Bereichen unterstützend tätig sind: Bildung, Ernährung und Trinkwasserversorgung, Unterkünfte und Gesundheitsversorgung. (UN OCHA Afghanistan: Central Region: Humanitarian Organizations Presence by Province, 12.7.2011, http://ochaonline.un.org/OchaLinkClick.aspx?link=ochadocId=1250421, Zugriff 19.10.2012)

Das Ministerium für ländliche Entwicklung (MRRD) und das Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungen haben auch die Unterstützung von Rückkehrern, sowohl von Flüchtlingen als auch Binnenflüchtlingen (IDPs), in ihren nationalen Programmen. Andere, darunter NGOs, UN Agenturen und Geldgeber, versuchen auch Unterstützungsprogramme für Rückkehrer in ihre Entwicklungsprogramme einzubauen. (ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.8.2009,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/175_afghanistan___what_now_for_refugees, Zugriff 19.10.2012)

Den auskunftgebenden Stellen zufolge gibt es vor Ort [Anm.: Kabul] jedoch keine Organisation/Einrichtung, die Rückkehrer [direkt nach ihrer Ankunft] unterstützt. (BAMF - IOM: Aktenzeichen:

ZC171/19.08.2011,

https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=15057924objAction=Opennexturl=%2Flld e%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26view Type%3D1, Zugriff 19.10.2012) - Medizinische Versorgung

In von der Regierung kontrollierten Gebieten hat sich der Zugang zur medizinischen Versorgung verbessert. Laut offiziellen Daten hatten 2001 nur 9 Prozent der Bevölkerung Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung, hingegen am Ende der Dekade waren es mindestens 65 Prozent der Bevölkerung. (AI - Amnesty International:

Afghanistan ten years on: Slow progress and failed promises, 5.10.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8e92fd2.html, Zugriff 19.10.2012)

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals. Eine kleine engagierte Gruppe von medizinischem Fachpersonal mit überwiegend internationalem Hintergrund bietet medizinische Versorgung auf modernem Standard an. Die überwiegende Anzahl dieser medizinischen Dienstleistungen wird in Kabul angeboten. (IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenfrei und wird durch die internationalen Gelder finanziert. Es gibt eine bessere Abdeckung mit Gesundheitseinrichtungen, als die Anzahl der Menschen, die diese benutzen, vermuten lassen würde. Insgesamt sind für 80% der Bevölkerung (inkl. Kabul) grundlegende Gesundheitseinrichtungen innerhalb von zwei Stunden Fußweg erreichbar. Operationen können zwar nicht in den entlegenen Gebieten, jedoch in den Provinzzentren durchgeführt werden

In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Juni 2011 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht. 2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr. Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden.

Die Rückkehrer sind meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.

Für weibliche Rückkehrer kommt noch das Problem einer immer konservativer werdenden Gesellschaft hinzu. Die Rückkehr alleinstehender Frauen ist sehr schwierig. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Für Frauen allgemein ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. (BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen [ausgebildete Rückkehrer aus Europa und Nordamerika] eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern. Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Menschenrechte Allgemein Während diese [Anm.: die Verfassung] explizit die Einhaltung der Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen fordert (Präambel und Artikel 7), legt sie gleichzeitig fest, dass kein Gesetz in Widerspruch zu den Grundsätzen des Islam stehen darf ("Scharia-Vorbehalt", Artikel 3). Der Dualismus des religiösen und säkularen Rechtssystems in der afghanischen Verfassung bildet eine der zentralen Herausforderungen für Rechtsstaatlichkeit in Afghanistan. (AA - Auswärtiges Amt:

Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.2.2013)

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban-Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt.

Afghanistan hat zahlreiche VN-Menschenrechtsabkommen - zum Teil mit Vorbehalten - ratifiziert. Im August 2005 hat Afghanistan nach mehrmonatigen Verhandlungen mit UNHCR die VN-Flüchtlingskonvention von 1951 inklusive des Zusatzprotokolls von 1967 unterzeichnet. Die Ratifikation ist noch nicht erfolgt. Die Verfassung vom Januar 2004 enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog, der politische ebenso wie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Religion Religionsfreiheit Beobachter schätzen, dass 80% der Bevölkerung sunnitische und 19% schiitische Muslime sind. Andere religiöse Gruppen machen ca. 1% der Bevölkerung aus. Nach Selbsteinschätzungen der Gemeinden gibt es ca. 2000 Sikhs, über 400 Baha'i und 100 Hindus. Es gibt auch eine kleine christliche Gemeinde mit geschätzten 500-8.000 Mitgliedern. Zusätzlich gibt es eine kleine Zahl von Anhängern anderer Religionen.

Im 20. Jahrhundert lebten kleine Gemeinschaften von Baha'i, Buddhisten, Christen, Hindus, Juden und Sikhs im Land, aber die meisten Mitglieder dieser Gruppen emigrierten während der Zeit des Bürgerkrieges und der Taliban-Herrschaft. Seit dem Sturz der Taliban sind einige Mitglieder dieser religiösen Minderheiten zurückgekehrt, andere haben aber auch nach 2001 Kabul aufgrund der schwierigen ökonomischen Lage und aufgrund von Diskriminierungen verlassen. (USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report for 2011, 30.7.2012,

www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192917, Zugriff 20.8.2012)

Artikel 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.

Am 17.9.2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder, die dafür Sorge tragen sollen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden. (AA -

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Am Ende des Jahres [2011] gab es keine neuen Berichte über Verstöße gegen die Religionsfreiheit oder über neue Gefangene aus religiösen Gründen.

Die Verfassung sieht vor, dass der Präsident und Vizepräsident Muslime sein sollen, unterschiedet aber nicht zwischen Sunniten und Schiiten. (USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report for 2011, 30.7.2012, www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192917, Zugriff 20.8.2012)

Die Religionsfreiheit hat sich seit dem Sturz der Taliban vergrößert, wird aber immer noch durch Gewalt und Störmanöver gegen religiöse Minderheiten und reformistische Muslime behindert. Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen gewertet. Ein Gericht befand im Jahr 2007, dass es sich beim Glauben der Baha'i um eine Form der Blasphemie handelte und gefährdete so den legalen Status der Gemeinschaft. (FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - Afghanistan)

Die Religionsfreiheit und das damit zusammenhängende Recht, seine Religion im Privaten und in der Öffentlichkeit auszuüben, sind durch die afghanische Verfassung garantiert. Allerdings enthält die Verfassung eine Bestimmung, die besagt, dass kein Gesetz im Widerspruch zum Islam sein darf und verweist bezüglich der in der Verfassung nicht explizit geregelten Themen auf die Vorschriften der Scharia. Somit können Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen und Individuen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen haben, harten Strafen ausgesetzt sein; verstärkt wird dies durch gesellschaftliche Diskriminierung und Stigmatisierung solcher Personen. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Die Schiiten

Die Verfassung garantiert, dass schiitisches Recht in jenen Fällen angewandt wird, wo es um persönliche Angelegenheiten geht und alle Parteien Schiiten sind.

Die erste Fassung des Gesetzes des Schiitischen Familienstandsgesetz (SPSL) wurde im April 2009 beschlossen. Einige prominente Vertreter der Schiiten lobten das Gesetz als offizielle Anerkennung der schiitischen Rechtslehre und andere für die offizielle Anerkennung der schiitischen Minderheit. Nach der Änderung einiger umstrittener Paragraphen wurde das Gesetz im Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet.

Innerhalb der muslimischen Mehrheitsbevölkerung blieben die Beziehungen zwischen den verschiedenen Strömungen schwierig. Die schiitische Minderheit war immer noch sozialen Diskriminierungen ausgesetzt, dennoch gab es leichte Verbesserungen in der Beziehung zu sunnitischen Mehrheit. (USDOS - US Department of State:

International Religious Freedom Report for 2011, 30.7.2012, www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192917, Zugriff 20.8.2012)

Schiiten - vor allem jene von der ethnischen Gruppe der Hazara - waren staatlichen Behinderungen und Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Militante Gruppen haben Moscheen und Kleriker ins Visier genommen. So kam es u. a. zu zwei brutalen Angriffen auf Schiiten in Kabul und Mazar-e Sharif im Dezember 2011 mit 60 Toten und über 200 Verletzten. (FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - Afghanistan)

Anlässlich des Ashura-Festes kam es Anfang Februar 2006 in Herat zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und den sich in Afghanistan in der Minderheit befindenden Schiiten. Die Vorgänge haben insofern Besorgnis ausgelöst, als es in der Vergangenheit solche Auseinandersetzungen nicht gab. Regierung und Islamgelehrte wirkten während der Ausschreitungen 2006 deeskalierend, was offenbar nachhaltig Wirkung gezeigt hat. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Trotz der deutlich verbesserten Situation der afghanischen schiitischen Muslime werden diese immer noch durch Aufständische bedroht und ihre Zukunft schient in Anbetracht des Abzuges der internationalen Truppen unsicher. Die schiitischen Muslime konnten ihre traditionellen Ashura Prozessionen und Rituale in Kabul ohne Zwischenfälle begehen. Im Dezember 2011 kam es zu dem Anschlag auf den schiitischen Schrein in Kabul mit 56 Toten. Die Taliban verneinten eine Verwicklung. Stattdessen hat sich eine pakistanische Gruppe zu dem Anschlag bekannt, die immer wieder schiitische Muslime ins Visier nimmt. Die schiitischen Hazara partizipieren voll am öffentlichen Leben. 59 Sitze im Parlament haben schiitische Hazara und vier weitere Ismailiten inne. (USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: Annual Report 2012, 20.3.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f71a66d32.html, Zugriff 20.8.2012)

Minderheiten Minderheitenrechte Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschiken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, last update 10.7.2012,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 2.8.2012)

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.

Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Es gibt keine Gesetze die ethnische Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischen Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern. (US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Beweiswürdigend wurde ausgeführt:

Auf Grund der Sprachkenntnisse sei es plausibel nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme. Hinsichtlich seiner Herkunft, Abstammung und Volksgruppenzugehörigkeit seien seine diesbezüglichen Angaben schlüssig und somit auch glaubhaft gewesen.

Ebenso sei auf Grund seiner nachvollziehbaren Angaben glaubhaft, dass er gesund, verheiratet und kinderlos sei. Seine Angaben hinsichtlich seiner Familienmitglieder in Kabul seien plausibel und glaubhaft.

Seinen Angaben, dass er in Afghanistan keine Probleme mit den Behörden seines Landes, Probleme wegen seiner Religion, Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner politischen Überzeugung hätte, seien glaubhaft (vgl.: EV vom 30.01.2013: F: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten mit den Behörden Ihres Heimatlandes Afghanistan? A:

Nein. Sie halfen mir aber nicht. ; F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme wegen Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion? A: Nein. ; F: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch aktiv oder Mitglied einer Partei? A: Nein.)

Seine Angaben, dass er in Afghanistan auch nie persönlich bedroht bzw. konkret verfolgt worden sei, seien plausibel und glaubhaft. (vgl.: EV vom 30.01.2013: F: Sind Sie je persönlich bedroht bzw. konkret verfolgt worden? A: Nein.)

Ebenso sei er nicht in der Lage gewesen, über konkrete Vorfälle Angaben zu machen (vgl.: EV vom 30.01.2013: F: Können sie über konkrete Vorfälle Angaben machen? Sie waren direkt nie betroffen. A:

Nein. Ich kann keine Angaben machen.)

Er habe im Zuge der freien Erzählung über den Fluchtgrund bei seiner Einvernahme am 30.01.2013 beim BAA in Graz zusammengefasst angegeben, er hätte in XXXX einen Verein zur Unterstützung Jugendlicher gegründet und sie nebenbei über die Gefahren von Drogen und Suchtmitteln aufgeklärt. Kommandant XXXX, welcher im Drogenanbau und Schmuggel antiker Sachen beteiligt gewesen wäre, wäre sein Engagement ein Dorn im Auge gewesen. Er hätte folgende Drohungen XXXX nicht ernst genommen. Als der Bruder von Kommandant XXXX wegen des Verdachtes des Drogenschmuggels verhaftet und vermutlich nach Bezahlung von 30.000 US $ nach einem Monat wieder frei gelassen worden sei, hätte XXXX und dessen Bruder XXXX den Ältesten mitgeteilt, dass er dem Beschwerdeführer und seinem Vater eine Lektion erteilen wolle. Nachdem die Ältesten dies mitgeteilt hätten, wäre er von seinem Vater sofort nach Kabul geschickt worden. Sein Vater wäre auf dem Weg zu ihm nach Kabul verschleppt worden. Seine Mutter und seine Ehefrau wären nach Kabul nachgereist. Während er sich bei einem Cousin seines Vaters hätte, wäre bei seiner Mutter in Kabul zwei Mal nach einem Aufenthaltsort gefragt worden. Er hätte sich ein Schreiben der Organistation CCA zur Vorlage an die Polizei ausstellen lassen. Mehrere Anzeigen seiner Mutter bei der Polizei wären erfolglos geblieben, worauf er das Land verlassen hätte.

Er habe keine Verfolgung durch seinen Herkunftsstaat geltend gemacht. Sein behaupteter Fluchtgrund resultiere ausschließlich aus einer vermeintlichen Bedrohung durch Drittpersonen (Kriminelle) aus kriminellen Motiven. Für die Behörde sei es nicht nachvollziehbar, dass er angegeben habe, vor Kommandant XXXX geflüchtet zu sein, selbst jedoch nie konkret bedroht worden wäre jedoch auf Grund Aussagen "Dritter" so in Furcht und Unruhe versetzt gewesen wäre, dass er hätte flüchten müssen.

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsbehörden in Afghanistan nicht schutzwillig bzw. -fähig seien, zumal die afghanische Regierung alles unternehme terroristische Gruppierungen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu bekämpfen. Auf die Frage, ob der Staat seiner Schutzpflicht bei Bedrohung durch Drittpersonen nachkommen könne, komme es im Zusammenhang mit einer behaupteten Privatverfolgung nur dann an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewährten. Fehle es an einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe, so könne grundsätzlich auch dahingestellt werden, ob der Heimatstaat des Asylwerbers in der Lage wäre ihm Schutz zu gewähren. Im Fall des Beschwerdeführers habe dieser sogar angegeben, dass der Bruder von Kommandant XXXX von der Polizei wegen Verdacht des Drogenschmuggels verhaftet worden wäre und nur gegen Bezahlung einer Art "Kaution" wieder frei gelassen worden sei. Dies sei ein Indiz für einen funktionierenden Polizeiapparat. Es sei daher davon auszugehen, dass die Polizei gerade wegen der schwerwiegenderen Rechtsgutbeeinträchtigung gegen Leib und Leben (sein Vater sei verschleppt worden, seine Mutter sei geschlagen und bedrohtorden) diesbezügliche Erhebungen anstelle. In Zusammenhang seines Vorbringens ei nicht logisch nachvollziehbar, dass er, obwohl er Anfang Mai 2012 bereits aus seinem Heimatort weggegangen sei, erst Ende Juni 2012 geflüchtet wäre. Im Falle einer tatsächlich konkreten gegen ihn gerichteten unmittelbaren Bedrohung und einer tatsächlichen Furcht, wäre davon auszugehen, dass er nicht lange zugewartet bzw. so viel Zeit verstreichen hätten lassen, sondern überstürzt und nicht über einen längeren Zeitraum geplant, sein Heimatland verlassen hätte.

Er habe im Zuge seiner Einvernahme als Beweismittel ein Schreiben des Cooperation Center for Afghanistan (CCA) (im Akt) vorgelegt. Er habe bei seiner Einvernahme angegeben, dass er selbst bei der Organisation vorgesprochen hätte und der Inhalt des Schreibens nach seinen Angaben erstellt worden wäre. In diesem Schreiben wurde angegeben, dass er mehrmals mit dem Tode bedroht worden wäre. Er selbst habe bei der Einvernahme angegeben, dass er niemals mit dem Tode bedroht worden wäre und habe auch über konkrete Vorfälle keine Angaben machen können. Der Inhalt des Schreibens sei auf Grund seiner Einvernahme, welche im Widerspruch mit dem Inhalt des Schreibens gestanden habe, nicht dazu geeignet gewesen, eine relevante Gefahr der Verfolgung, ableiten zu können.

Ebenfalls sei nicht logisch nachvollziehbar, dass er sich bei der Polizei nicht über den Stand der Erhebungen/Ermittlungen erkundigt hätte bzw. mit dem in Kabul erhaltenen Schreiben nicht er selbst in Kabul, sondern seine Mutter in XXXX, Anzeige erstattet hätte, zumal gerade er, so in Furcht und Unruhe versetzt gewesen wäre, dass er aus seiner Heimat auf Grund dessen geflüchtet wäre.

Es sei auch davon auszugehen, dass Kommandant XXXX, wäre er tatsächlich hinter ihm her gewesen, nicht erst den "Ältesten" von seinem Vorhaben erzählt hätte, damit diese ihn hätten vorwarnen können, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sein Vorhaben schon vorher in die Tat umgesetzt hätte. Auch in Kabul wäre es nicht nur beim "Fragen" geblieben, sondern wäre seine Mutter mit großer Wahrscheinlichkeit unter Druck gesetzt worden.

Weitere Beweismittel, die einen Rückschluss auf eine vorhandene bzw. zukünftige Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zulassen, habe er nicht vorgelegt.

Zusammenfassend sei zu beurteilen gewesen, dass die Drogenkriminalität kriminellen Organisationen zuzuordnen ei, die Regierung gegen diese mit allen Mitteln vorgehe, eine konkrete aktuell drohende gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung in seinem Heimatland Afghanistan, auch vom Verschwinden seines Vaters, welches eventuell der allgemeinen instabilen und kriegerischen Sicherheitslage zuzuschreiben gewesen wäre, nicht abgeleitet werden könne.

Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland sei durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneteren und gesicherten Lebensverhältnissen sei durchaus verständlich. Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung habe er jedoch nicht glaubhaft machen können.

Da ihm wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, er auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptete oder bescheinigte, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.

Beim Beschwerdeführer handele es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, der eine fundierte Schulausbildung habe. Eine Erwerbstätigkeit könne ihm zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass er von möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten werde.

Seine Familienangehörigen und Verwandte lebten in Kabul. Es sei daher davon auszugehen, dass auch er unter Berücksichtigung der traditionellen stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf die Hilfe seiner Angehörigen zurückgreifen könne.

Selbst wenn er nicht mehr in seine ursprüngliche Herkunftsregion gelangen möchte bzw. könne, geht aus den vorhandenen Unterlagen auch hervor, dass eine Ansiedelung in Kabul, wo er bereits vor seiner Ausreise gelebt habe, Mazar-i Sharif und Herat sogar für Personen ohne Beziehungen möglich sei. Zudem könne ihm daher eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass er von möglicherweise vorhandenen anfängliche Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten werde.

Aufgrund der bisherigen Schulerfahrung und seinen angeeigneten Deutschkenntnissen könne ihm ein gewisser Bildungsgrad zugesprochen werden, was eine erhebliche Ressource für das Land darstelle, denn es mangele in allen Sparten an Facharbeitern und Personen mit Fremdsprachenkenntnissen zur Unterstützung von NGOs und internationalen Firmen.

Hinsichtlich der Arbeitssuche sei zu erwähnen, dass es aus diesem Grund nunmehr so genannte "Employment Services Centres" (ESC) gäbe. Bisher seien 13 solcher ESC errichtet worden. 15 weitere sollten in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren bestehe in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollten Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden. Eines der wesentlichen Probleme in Afghanistan sei gerade das Fehlen von Arbeitern und ausgebildetem Personal, welches dringend benötigt werde.

Was die Sicherheitslage in Kabul anbelange, so sei bekannt, dass die einzelnen Regionen von Afghanistan differenziert zu betrachten seien und gehe aus den vorliegenden Unterlagen hervor, dass es gerade in Kabul 2010 gelungen sei, Zahl und Schwere sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Laut den Länderfeststellungen sei es im Jahr 2010 und 2011 in Kabul zwar zu Anschläge gekommen. Aber die Sicherheitslage habe sich im Vergleich zu den Nachbarprovinzen trotz erfolgten Anschlägen gegenüber Zivilisten nicht derart verschärft, dass bei Annahme eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts davon ausgegangen werden könne, der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht habe, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Dessen ungeachtet sei die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Wie aus den Länderberichten hervorgehe, sei die Einreise über Kabul möglich.

Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaube mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Betont werde, dass die Verbesserung der Sicherheitslage auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen zurückzuführen sei.

Seit August 2008 liege die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Diesen ei es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaube mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal so viele afghanische Soldaten ermöglichten diesen Erfolg. Insgesamt ließe sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollierten. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelinge es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge seien jedoch hauptsächlich neben Regierungsgebäuden und Regierungsvertretern internationale militärische und zivile Organisationen.

Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trage wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Seit Februar 2010 käme es innerhalb des so genannten "Ring of Steel" zu keinen größeren Anschlägen. Dies obwohl es weder an Sprengstoff noch an Attentätern mangele. Die Sicherheitslage in Kabul gelte als vergleichsweise gut. Es werde sogar von einer Verbesserung der Lage im Vergleich zum Vorjahr gesprochen. So solle es deutlich weniger Anschläge geben. Im Allgemeinen sei die Lage in größeren Städten sicherer als in den ländlichen Gebieten.

Auch die steigende Anzahl der freiwilligen Rückkehrer spreche dafür, dass es sehr wohl möglich sei, sich in Afghanistan anzusiedeln. Aber nicht alle Rückkehrer verfügten über familiäre Anknüpfungspunkte und würden zu diesem Zweck seitens des Ministeriums für Flüchtlinge und Rückkehrer sog. "Townships" geschaffen, wobei hier NGOs vielfach zusätzliche Hilfe leisteten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer versuche so, Unterkünfte und Land für Rückkehrer in Provinzen im ganzen Land zur Verfügung zu stellen. Daraus gehe klar hervor, dass man sich seitens der Regierung des Problems des fehlenden familiären Rückhaltes bewusst sei und bestrebt sei, Unterstützung zu leisten.

Zudem werde in den Unterlagen erwähnt, dass Rückkehrer aus Europa besser versorgt würden als jene aus dem Iran und Pakistan, da die meisten europäischen Staaten eigene Programme hätten, um die Rückkehrer zu unterstützen.

UNHCR schätze die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und April 2010 auf rund 4,5 Millionen Menschen. In Iran und Pakistan hielten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,2 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 in Iran. Die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge, die sich in Turkmenistan und Tadschikistan aufgehalten hätten, sei freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhielten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel. Zwischen 2004 und 2009 seien aus Österreich 49 Afghanen mit der entsprechenden Unterstützung zurückgekehrt.

IOM bezahle beispielsweise bereits die Rückkehr, während AGEF erst mit der Unterstützung vor Ort beginne. Sowohl IOM als auch UNHCR böten generelle Informationen für Rückkehrer an, die ihnen die Reintegration erleichtern sollen. Bereits am Flughafen böte zum Beispiel IOM in einem eigenen Büro Rückkehrinformationen an. Rückkehrer erhielten auch ein "reintegration package". Außerdem stelle IOM grundsätzlich einen Geldbetrag in der Höhe von USD 2.000,- bis USD 6.000,- zur Verfügung, um zum Beispiel einen Geschäftsstart zu ermöglichen. Dieses Geld werde jedoch nicht bar ausgezahlt, sondern an konkrete Projekte gekoppelt und nur dann zur Verfügung gestellt, wenn sich ein Rückkehrer selbständig machen möchte und einen konkreten Geschäftsplan vorweisen könne. Auch die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) unterstütze Rückkehrer. Von 2003-2007 habe es ein einheitliches Programm für alle Rückkehrer aus EU-Staaten gegeben. Dieses Programm sei von IOM als sehr positiv bewertet worden.

IOM unterstütze in Österreich Rückkehrer: Im Jahr 2000 sei ein Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem Bundesministerium für Inneres und der IOM Wien unterzeichnet worden, welches die Grundlage der Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Unterstützten Rückkehr darstelle. Gleichzeitig könnten, mithilfe des Europäischen Flüchtlingsfonds sowie ab 2002 im Zusammenhang mit dem "Afghanistan Return Plan", Projekte zur Förderung der Unterstützten Rückkehr getragen werden und die Teilnahme an internationalen Projekten (z.B. den Programmen "Return, Reception and Re-integration of Afghan Nationals to Afghanistan/RANA" und "Return of Qualified Afghans from the EU/ EU RQA") gewährleistet werden.

Des Weiteren gäbe es für Rückkehrer eine finanzielle Unterstützung. Auch gäbe es für den Beschwerdeführer in Afghanistan, die Möglichkeit einen sogenannten Mikrokredit aufzunehmen. Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergäbe kleine Kredite in der Höhe von USD 200,-.bis 5.000,- an Einzelpersonen. Weiters könnten aufgrund des Amtswissen (Bericht Fact Finding Mission, Dezember 2010) Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, z.B. mit der Teilnahme an Programmen zur Qualifizierung rechnen, etwa das WFP Programm, bei dem Lebensmittel für die Teilnahme an Qualifizierungskursen ausgegeben werden. Diese Hilfe ermögliche es dem Beschwerdeführer auch in der Übergangszeit, bis er selbst eine Arbeit gefunden habe, sich selbst zu versorgen. Selbst wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei, könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es ihm unter Berücksichtigung seinner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Falle der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar sei, sich - wenn vorhanden - an seine Bezugspersonen zu wenden bzw. steht ihm sonst auch die Möglichkeit offen, sich an in Kabul oder anderen Großstädten ansässige staatliche, nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können.

Erreichbarkeit:

Im gegenständlichen Fall hätten sich in einer Gesamtschau der Angaben des BF und unter Berücksichtigung der Länderinformationen zu Afghanistan, keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erreichbarkeit Kabuls für ihn nicht sicher wäre, da Kabul über einen zivilen Flughafen verfüge.

Es sei ihm daher von Österreich aus möglich, per Flugzeug nach Kabul zu kommen, weshalb es ihm grundsätzlich möglich sei zu seiner Familie zu gelangen. Auch gehe aus den vorhandenen Unterlagen hervor, dass eine Ansiedelung in Kabul sogar für Personen ohne Beziehungen möglich sei.

Wie bereits ausgeführt, sei es ihm möglich von Österreich aus nach Kabul zu kommen. Es werde ihm Rückkehrhilfe gewährt. Einer Rückkehr nach Afghanistan stehe nichts entgegen.

Seine Angaben zum Familien- und Privatleben seien schlüssig und somit glaubhaft gewesen.

Die Länderfeststellungen ergäben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland sei festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen seien. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürften nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig seien (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" sei eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden sei; "allgemein bekannt" seien Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden könnten (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählten auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert würden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränke, sondern allgemein bekannt sei, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprächen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.04.2013 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem auch dieser Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 15.04.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2. Feststellungen Sachverhalt:

2.1. Zum Beschwerdeführer:

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Distrikt XXXX, Provinz XXXX, gehört der Volksgruppe der Sadat und der Religionsgemeinschaft der Schiiten an und ist verheiratet. Sein Vater ist seit Mai 2012 verschollen, seine Mutter und seine zwei Schwestern und seine Frau lebten bis zur Ausreise des BF in Kabul. Seit dem Grenzübertritt nach Griechenland hat der BF keinen Kontakt zu seiner Familie mehr. Seine Identität ist nicht festgestellt.

Der BF besuchte im Iran von 2000 bis 2010 die Grundschule und von 2011 bis 2012 die Grundschule in XXXX, Afghanistan

Nach seiner Rückkehr aus dem Iran 2010 gründet er einen Verein zur Unterstützung von Jugendlichen ua. gegen Drogen. Ein Kommandant der ehemaligen Jahadisten namens XXXX, bedrohte den BF und seinen Vater, um deren Engagement gegen Drogen zu verhindern. Nachdem ein Bruder des Kommandanten im Frühjahr 2012 wegen Drogenhandels verhaftet wurde und nach Bezahlung vom rund 30.000 USD wieder aus der Haft entlassen wurde, nahmen die Drohung zu, da der Kommandant vermutete, dass der BF und sein Vater hinter der Verhaftung steckten. Als die Ältesten dem Vater des BF von den Drohungen berichteten, schickte ihn dieser nach Kabul.

Am Abend des Tages der Abreise nach Kabul, wurde das Elternhaus des BF von Bewaffneten überfallen. Dem Vater gelang die Flucht, die Mutter wurde angegriffen. Als der Vater zwei Tage nach dem Überfall nach Kabul flüchten wollte, wurde er in XXXX aus dem Auto entführt und ist seitdem verschollen. Wer den Überfall begangen hatte und den Vater entführte, konnte nicht festgestellt werden.

Die Mutter des BF sowie seine Schwester und seine Ehefrau folgten dem BF nach Kabul nach. Als ihm dort berichtet wurde, dass der Kommandant weiterhin nach ihm suchen würde, floh der BF zu seinem Cousin. Seine Mutter wurde von zwei Männern aufgesucht und nach dem BF gefragt. Wer diese Männer waren und ob sie bewaffnet waren, konnte nicht festgestellt werden.

Die Mutter den BF erstattete zwei Anzeigen, die erste Anfang Mai 2012 wegen des Verschwindens des Vaters des BF und Ende Juni 2012 wegen der Bedrohung in Kabul. Weiter wurde nach persönlicher Vorsprache des BF ein Schreiben durch das Cooperation Center für Afghanistan an die Sicherheitspolizei der Provinz XXXX gerichtet, in dem eine Bedrohung des BF bestätigt wurde. Eine Anzeige durch den BF selber erfolgte nicht, da aus seiner Sicht die Polizei mit den Bedroher unter einer Decke stecke. Inwieweit seitens der Polizei Erhebungen unternommen wurden, konnte nicht festgestellt werden.

Am 7.11.2012 reiste der BF illegal nach Österreich ein.

Ein asylrelevanter Fluchtgrund konnte nicht festgestellt werden.

Hinsichtlich der Länderfeststellungen wird auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheides verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF stützen sich auf die im Akt aufliegenden, glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF basieren auf dessen glaubwürdigen Aussagen dahingehend, dass er im Zuge des Engagements gegen Drogen von einem ehemaligen Kommandanten der Jahadisten bedroht wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde ist am 13.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 38/2011, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl schon Steiner, Österreichisches Asylrecht (1990) 30; aus jüngerer Zeit etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.1995, 94/20/0836; vom 24.10.1996, 95/20/0231; vom 28.3.1995, 95/19/0041) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte.

Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).

Der Beschwerdeführer macht als Verfolgungsgrund geltend, dass er aufgrund seiner Betätigung gegen Drogen von einem ehemaligen Kommandanten der Jahadisten bedroht und verfolgt wurde, sodass er um sein Leben fürchten musste. Eine Anzeige durch den BF selber erfolgte nicht, da aus Sicht des BF die Polizei mit dem Bedroher unter einer Decke stecke.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

Eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sadat bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben.

Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Sohin haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben und ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt des I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. Zurückverweisung

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des Beschwerdeführers wird daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären sei, wo sich seine Familie nun aufhält, zumal der BF in seiner Einvernahme vor den Bundesasylamt vom 30.01.2013 angab, seit den Grenzübertritt nach Griechenland keinen Kontakt zur Familie zu habe. So wird weiter zu klären sein, ob der Beschwerdeführer daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

In den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan wird die Sicherheitslage wird die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (wo der Beschwerdeführer den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit verbracht hat und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist) weitgehend nicht behandelt. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

Das Bundesasylamt stellt fest, dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX stammt und dass die Sicherheitslage von Distrikt zu Distrikt bzw. von Provinz zu Provinz stark variiert. Weiters stellt das Bundesasylamt fest, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann mit fundierter Schulbildung handle. Seine Familienangehörigen lebten in Kabul. Es sei daher davon auszugehen, dass auch er unter Berücksichtigung der traditionellen stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familie und Stammesverbände auf deren Hilfe zurückgreifen könne

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U 1674/12).

Das Bundesasylamt unterlässt jede Auseinandersetzung mit der konkreten Gefahrensituation, der der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Er trifft keine Feststellungen zur Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers noch wie der Beschwerdeführer von Kabul in seine Heimatprovinz gelangen könnte. Das Bundesasylamt hat damit die in einem entscheidungswesentlichen Punkt notwendige Auseinandersetzung mit der konkreten Gefahrensituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers unterlassen und so Willkür geübt.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung wurde hinsichtlich Spruchteil I. unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt (Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.1995, 94/20/0836; vom 24.10.1996, 95/20/0231; vom 28.3.1995, 95/19/0041), dass keine Verfolgung vorliegt, die ginge sie von staatlicher Stelle aus, Asylrelevanz hätte.

Hinsichtlich der Zurückverweisung in Bezug auf Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides wurde in der rechtlichen Beurteilung unter Bezugnahme auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die mangelhafte Ermittlung aufgegriffen. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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