W124 1431287-1•BVwG W124 1431287-1
W124 1431287-1Federal Administrative CourtMar 25, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W124 1431287-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zl. 12 09.834-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.03.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara moslemisch-schiitischen Glaubens, stellte am 31.07.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer unter anderem zu seinen Fluchtgründen an, dass er als Hazara und Schiite Probleme gehabt habe und deswegen sein Leben in Gefahr sei. Mehr Angaben dazu gebe es nicht. Seine Mutter, seine beiden minderjährigen Geschwister und seine Ehefrau lebten noch in XXXX, in der Provinz Maidan-Wardak. Er habe von 1998 bis 2004 die Grundschule im Heimatort besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet. Seine Muttersprache sei Dari.
3. In seiner Einvernahme am 12.11.2012 in der Sprache Dari gab der Beschwerdeführer an, dass er kein Dokument vorlegen könne, seine Tazkira sei zu Hause, er habe keinen Kontakt mit seiner Familie. Er habe eine ärztliche Bestätigung bei sich, es seien ihm in Afghanistan zwei Zehen abgetrennt worden. Zuletzt habe er vor acht oder neun Monaten mit seiner Familie im Wardak telefonischen Kontakt gehabt, er habe aber die Telefonnummer samt Mobiltelefon verloren. Er habe vor knapp zwei Jahren Afghanistan verlassen. Er sei Hazara und "zur damaligen Zeit sei ein Kommen und Gehen der Kuchis" gewesen und habe sein Heimatdorf verlassen.
Junge Leute hätten ihn immer wieder zu Hause aufgesucht. Er wisse nicht, was sie von ihm gewollt hätten. Die jungen Leute seien aus dem Dorf gewesen. Der Grund, weshalb sie zu ihm gekommen seien, sei sein Alter gewesen und sie gemeint hätten, dass er sein Land verteidigen und für dieses da sein solle. Diese Leute seien ungefähr zwei, drei oder vier Mal bei ihm gewesen. Den genauen Zeitpunkt könne er nun nicht nennen. Von seinem Heimatdorf sei er zu Fuß in ein Dorf gegangen und dann mit dem Auto seines Freundes weiter nach Kabul gefahren; von dort sei er mit dem Bus nach Helmand, Kandahar und dann nach Nimruz zur Grenze in den Iran gefahren. Die Reise sei schwierig gewesen. In Helmand sei er von Paschtunen geschlagen worden, weil er Hazara sei. Mit einer Waffe sei er auf den Fuß geschlagen worden, sodass ihm die beiden Zehen abgetrennt worden seien. Er sei damals in einer Privatklinik im Iran behandelt worden. Vor seiner Ausreise habe er auf dem Bau gearbeitet. Sein Vater, welcher eines natürlichen Todes verstorben sei, sei schon seit über drei Jahren tot. Ob seine Angehörigen noch zu Hause leben würden wisse er nicht. Er sei da, um diese zu retten.
Er habe in Kabul irgendeine Arbeit organisieren und Geld verdienen wollen, aber dort keinen richtigen Job gefunden. Er sei auch in Helmand wegen einer Arbeit gewesen, habe aber auch dort nichts gefunden.
In seiner Heimat fürchte er um sein Leben. Mit den Behörden habe er keine Probleme. Die Regierung habe vielleicht ein Problem mit ihm, weil er Hazara sei.
Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten brachte er vor, er wisse selbst, wie es dort sei. Es seien jetzt Feiertage gewesen und es seien wieder Leute ums Leben gekommen. Obwohl Kabul die Hauptstadt sei, sehe man, dass auch dort die Sicherheitslage schlecht sei. Die Paschtunen würden sie schlecht behandeln. Eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme nahm er nicht in Anspruch.
Die Frage, ob er noch etwas konkretisieren oder ergänzen wolle, verneinte dieser. Auf die neuerliche Frage nach Ergänzungen führte dieser aus, dass er alles gesagt habe. Der Umstand mit seinem Fuß belaste ihn sehr schwer, er hasse Afghanistan dafür, was sie ihm angetan hätten.
Dem ua. vorgelegten (österreichischen) Befund und der Ambulanzkarte ist eine Amputation der ersten und zweiten Zehe rechts zu entnehmen.
4. Am 29.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG mitgeteilt, dass ihm gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
5. Mit Bescheid vom 29.11.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).
Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als unglaubwürdig, weil sein Vorbringen, er befürchte als Hazara in Afghanistan schlecht behandelt zu werden, vage geschildert worden sei und er sich auf Gemeinplätze beschränkt habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen:
so habe er auch wegen der widersprüchlichen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen können. Soweit er vorgebracht habe, auf der Suche nach Arbeit zu sein, sei dies glaubhaft.
Das Bundesasylamt sah des weiteren die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von Dokumenten als nicht feststehend an. Auf Grund seiner Sprach- und Landeskenntnisse ging es von seiner afghanischen Staatsbürgerschaft aus. Sein Gesundheitszustand ergebe sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass er seine Heimat aus persönlichen Gründen verlassen habe, welche jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen würde. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, würden keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Zwar werde nicht verkannt, dass in weiten Teilen Afghanistans die derzeitige Sicherheitslage auf Grund der zahlreichen terroristischen Aktivitäten der Taliban und anderer bewaffneter Gruppierungen und Banden als äußerst prekär und unsicher qualifiziert werden müsse, doch könne unter Berücksichtigung aller zur aktuellen Situation in Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen nicht davon ausgegangen werden, dass die Taliban gleichsam im gesamten Staatsgebiet die tatsächliche Macht ausübten. Vielmehr führten die afghanischen Sicherheitskräfte mit militärischen Mitteln Kämpfe gegen die Taliban und andere terroristische Bewegungen und würden von stationären internationalen Truppen unterstützt. Im Vorliegenden Fall habe keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete Gefährdung für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen habe können. Dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könne, habe im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden können. Bezüglich des Verlusts seiner beiden Zehen wurde unter Hinweis auf die Judikatur zu Art. 3 EMRK ausgeführt, dass er deswegen bereits im Iran versorgt und behandelt worden sei und sich daraus keine Gefährdung im Sinne des § 8 EMRK ableiten lasse. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und jungen Mann, welcher in der Lage sei, sich mit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus könne er im Fall der Rückkehr mit ausreichend wirtschaftlicher und sozialer Unterstützung seiner Familie und Verwandtschaft rechnen, womit insbesondere Nahrung und Wohnraum gesichert seien. Es sei nach den herangezogenen Unterlagen eine Ansiedlung in Herat, Kabul oder Mazar-i-Sharif sogar für Personen ohne Beziehungen möglich. Auch sei zu berücksichtigen, dass er sein bisheriges Leben in der Provinz Wardak im Distrikt Markasi Behsud verbracht habe und er nicht vorgebracht habe, dass die Autofahrt nach Kabul ein Problem gewesen wäre, und stehe ihm die Möglichkeit offen, sich in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif ansässige staatliche und nichtstaatliche Hilfseinrichtungen zu wenden. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine seine Rückkehr auf Grund seiner individuellen Situation nicht grundsätzlich ausgeschlossen; es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er in seiner Heimatregion nicht leben könne.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde. Der Beschwerdeführer stellt insbesondere den Antrag, den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 31.07.2012 Folge gegeben wird und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird. In eventu solle ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt werden und die gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werden. Weiters beantragte er eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
Er übermittle beiliegend eine Ambulanzkarte des Klinikums XXXX in Kopie, welche nachweise, dass er Schmerzen in den Füßen habe; er habe sowohl beim Gehen als auch beim Schlafen Schmerzen wegen seiner amputierten Zehen.
Handschriftlich führte er in Dari zusammengefasst aus, sein einziges Problem sei, dass er seine Familie beschützen müsse, aus diesem Grund sei er ausgereist. Er habe sonst niemanden, der seine Familie unterstütze. Er sei Hazara und Schiit. Es sei bekannt, dass diese in Afghanistan in Massen ermordet würden, seit mehr als zwei Jahrzehnten seien diesen ständigen Drohungen und dem Tod ausgesetzt. Der beste Beweis dafür seien seine fehlenden "Beine". Sonst besitze er keine Beweismittel. Er habe seine Existenz verloren. Er sei um seine Familie sehr besorgt und ersuche um Rettung aus dieser aussichtslosen Situation, damit er seine Familie retten könne. Einige seiner Familienmitglieder würden Unterstützung von ihm erwarten.
7. Mit Schreiben vom 25.11.2013 übermittelte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen ein Diplom über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 sowie vier weitere Deutschkursbestätigungen aus dem Jahr 2013 und einen Meldezettel.
8. Am 17.03.2014 fand beim Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Der Vertreter des Bundesamtes ließ sich entschuldigen. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung dar, dass seine bisher angegebenen persönlichen Daten richtig seien. Er habe in Afghanistan bis zur Ausreise mit seiner Familie (Mutter, Schwester und Bruder sowie Ehefrau) in der Provinz Maidan Wardak im Distrikt Markaz im Dorf XXXX gelebt. Er habe keine Kinder. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie und wisse nicht, ob diese noch dort lebe. Weitere Verwandte (Onkel und Tante) seien nicht mehr am Leben. Einen Monat vor der Ausreise habe er in Kabul verbracht, dort habe ihn ein Freund versorgt. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt bei diesem zu leben, da dieser selbst kein gutes Leben gehabt habe. Seinen Lebensunterhalt im Dorf habe er durch verschiedene Erwerbstätigkeiten bestritten. Er habe zeitweise als Maurer aber auch auf Feldern gearbeitet. Er habe sechs Jahre die Koranschule besucht, eine höhere Schule habe es im Ort nicht gegeben. Eine richtige Ausbildung als Maurer habe er nicht.
Seine Angaben vor dem Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen würden der Wahrheit entsprechen. Über Aufforderung führte er dazu aus, dass er der älteste Sohn der Familie sei und seien im Dorf junge Männer zum Krieg rekrutiert worden. Er sei damit nicht einverstanden gewesen. Seine Familie habe große Angst gehabt und deshalb habe er dann das Land verlassen müssen. Genauere Angaben habe er beim Bundesasylamt gemacht. Auf Nachfrage gab er an, dass eines Tages die Dorfältesten zu ihnen gekommen seien und gemeint hätten, dass es seine Pflicht sei, sein Land und seine Leute zu verteidigen. Es sei damals üblich gewesen, dass sie einen Mann pro Haushalt mitgenommen hätten. Die Regierung könne den kleinen Leuten im Land nicht helfen. Man habe sich gegen die Taliban selbst wehren müssen. Er hätte sich gemeinsam mit den Dorfbewohnern gegen die Kuchis verteidigen sollen.
Auf die Frage, wer die Kuchis seien, gab er an, dass sie sich Taliban nennen würden. Es würden Paschtunen sein, welche immer zu einer bestimmten Jahreszeit bei ihnen "auftauchen" würden. Auf die Frage, ob die Dorfältesten ihn zur Verteidigung hätten rekrutieren wollen und was dann passiert sei, gab er an, dass die Dorfältesten junge Männer für den Krieg gegen die Taliban gesammelt hätten.
Auf Nachfrage gab er an, dass diese älteren Männer bei ihnen zu Hause gewesen seien, mit seiner Mutter gesprochen und versucht hätten sie dazu zu überreden, dass sie ihn freigebe. Sie hätten auch erklärt, dass die Taliban jedes Jahr immer wieder kommen und ihre Grundstücke besetzen würden. Sie hätten weiter gemeint, dass sie selbst für den Krieg zu alt seien und es daher notwendig sei, dass junge Männer ihre Grundstücke im Heimatdorf verteidigten. Die Frage, ob er zu Hause gewesen sei, als die Dorfältesten gekommen seien, bejahte er. Seine Mutter habe versucht zu erklären, dass sie nur einen älteren Sohn habe, der für die Familie zu sorgen habe und er daher nicht mit ihnen mitziehen könne. Die Dorfältesten seien mehrmals zu ihnen gekommen, drei oder vier Mal. Auf die wiederholte Frage, wie die Dorfältesten darauf reagiert hätten, gab er an, dass er das nicht so genau wisse, er sei nicht immer zu Hause gewesen, wenn sie gekommen seien. Auf die Frage, ob seine Mutter ihm etwas erzählt habe, antwortete er, dass er keine genauen Angaben machen könne. Diese Zeit sei auch für seine Mutter sehr schwer gewesen, sie habe viel geweint, weil diese Personen sie unter Druck gesetzt hätten. Dann habe seine Mutter den Dorfältesten, um Zeit zu gewinnen, zu verstehen gegeben, dass sie ihnen den Beschwerdeführer eines Tages übergeben werde. Auf die Frage, ob sich die Dorfältesten damit zufrieden gegeben hätten, gab er an, dass diese auch böse geworden seien, seine Mutter erniedrigt und gemeint hätten, dass sie Feiglinge seien. Sie hätten nicht versucht, ihn gewaltsam mitzunehmen, weil sie geglaubt hätten, dass er eines Tages mit ihnen gehen würde.
Auf die Frage, warum er nicht mitgenommen worden sei, gab er an, dass er sei schon einmal mit ihnen im Krieg gewesen sei und sie hätten angenommen, dass er sich dazu wieder bereit erkläre. Auf die Frage, wie diese Dorfältesten geheißen hätten, nannte er drei Namen, andere Namen seien ihm nicht bekannt. Auf die Frage, ob das die drei Personen gewesen seien, die jedes Mal zu ihnen gekommen seien, antwortete er, es seien drei oder vier Personen gewesen, welche zu ihnen gekommen seien. Auf Wiederholung der Frage, führte er aus, dass die genannten drei Personen immer dabei gewesen seien. Den Namen der weiteren Person kenne er nicht, dies sei auch ein Dorfältester gewesen. Befragt, wie alt diese Personen gewesen seien gab er an, er glaube, dass sie um die 60 Jahre alt gewesen seien, genau wisse er das nicht.
Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt gesagt habe, dass diese drei oder vier Mal nicht von den Dorfältesten sondern von jungen Männern aufgesucht worden sei, brachte er vor, beim Bundesasylamt angegeben zu haben, dass die Dorfältesten gekommen seien, um junge Männer für den Krieg zu rekrutieren. Er habe einen iranischen Dolmetscher gehabt, welcher gesagt habe, dass er Dari verstehe. Was er dem Richter dann gesagt habe, habe er nicht verstanden. Zum Vorhalt, dass er aber auch keine Einwendungen zu Protokoll gegeben und dieses unterschrieben habe, gab er an, dass der Dolmetscher alles zusammenfassend rückübersetzt und er es dann dementsprechend unterschrieben habe. Zum Vorhalt, dass er in der Beschwerde davon nichts erwähnt bzw. nichts gerügt habe, brachte er vor, dass ihm niemand die Einvernahme noch einmal vorgelesen habe. Damals habe er Deutsch nicht sehr gut verstanden. Er sei beim Verein Menschenrechte gewesen. Auf die wiederholte Frage, wie viele Jahre sein Bruder jünger sei, gab er an, dass dieser vier Jahre jünger, er glaube, dass er nun 19 Jahre alt sei.
Zur Frage, ob er eigentlich in Afghanistan habe bleiben wollen, nachdem die Dorfältesten versucht hätten ihn zu rekrutieren, brachte er vor, dass er sich damals dazu entschlossen habe, das Land zu verlassen. Abgesehen davon, dass er selbst Probleme gehabt habe, sei die Sicherheitslage in Afghanistan nicht "gegeben" gewesen. Auf die Frage, welche Probleme er gehabt habe, gab er an, er habe Angst davor gehabt, dass man ihn zwingen würde, sich am Krieg zu beteiligen. Im gesamten Land seien die Menschen vor den Taliban getötet worden. Er habe vor dieser Situation große Angst gehabt. Beim ersten Mal, als er sich den Dorfältesten angeschlossen habe, habe er große Angst gehabt, da vor seinen Augen sehr viele Menschen gestorben seien. Auf die Frage, warum seine Mutter ihn beim ersten Mal den Dorfältesten anvertraut habe, gab er an, dass sie nicht damit einverstanden gewesen sei. In diesem Jahr hätten die Taliban aber sehr viele Menschen aus dem Dorf und der Umgebung getötet. Die Menschen seien in Trauer gewesen und hätten Aggressionen gegen die Taliban gehabt. Deshalb sei er auch mit dem Dorfältesten an die Front mitgegangen. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass die Dorfältesten zu alt für den Krieg gewesen seien und er nun angebe, dass er mit ihnen in den Krieg gezogen sei, brachte er vor, dass die Dorfältesten aus dem Hintergrund alles koordiniert hätten. Sie hätten die jungen Männer zu den Kriegsschauplätzen gebracht.
Die Frage, ob es richtig sei, dass er beim Bundesasylamt gesagt habe, dass seine Mutter entschieden hätte, dass er aus Afghanistan weggehen und nicht mehr dort bleiben solle, bejahte er. Seine Mutter habe den Entschluss gefasst und er sei damit einverstanden gewesen. Er sei 18 Jahre alt gewesen, als er das erste Mal rekrutiert worden sei, beim zweiten Mal sei er 19 Jahre alt gewesen. Er sei beim ersten Mal zwischen zwei und drei Monate in der "Auseinandersetzung mit den Taliban" gewesen. Darüber, ob sein Bruder auch rekrutiert worden sei, habe er keine Informationen. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben habe, er habe nicht gewusst, was die Männer, welche zu ihnen nach Hause gekommen seien, von ihm gewollt hätten, antwortete er, er habe bei jeder Einvernahme angegeben, weshalb diese Personen bei ihnen gewesen seien. Es sei klar gewesen, weshalb sie gekommen seien. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan sei sein Leben in Gefahr. Er könne nicht wieder in sein Heimatdorf zurückkehren, weil er dort als Verräter gelte. Abgesehen davon gehöre er der Minderheit der Hazara an, welche von den Taliban besonders verfolgt würden. In Gebieten, in denen Paschtunen siedelten, könnten Hazara nur unter schweren Bedingungen leben. Er habe im Krieg viele Freunde verloren und mache sich auch große Sorgen um seine Familie. Derzeit habe er keinen Kontakt zu seiner Familie.
Zum Vorhalt, dass er geschrieben habe, dass einige Familienmitglieder Unterstützung erwarten würden, gab er an, dass den Brief ein Freund verfasst habe. Damit habe er seine eigene Familie gemeint. Auf die Frage, wie er in Österreich seinen Lebensunterhalt bestreite, gab er an, es sei ihm sehr wichtig, die Sprache zu lernen. Derzeit besuche er einen Deutschkurs. Auf die Frage, ob er um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht habe, gab er an, dass die Leiterin seiner Pension ihm gesagt habe, dass es noch nicht möglich sei, dass er in Österreich arbeite. Daraufhin legte der Beschwerdeführer einen Brief vom 14.03.2014, ein Empfehlungsschreiben vom 14.03.2014, mehrere Bestätigungen über die Teilnahme an einem Deutschkurs sowie ein Prüfungszeugnis vom 11.03.2014 über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vor. Er sei in Österreich nicht vorbestraft. Er gehe in der Freizeit sehr viel spazieren und laufen, sehe Filme auf Deutsch, damit das Hören der deutschen Sprache besser werde. Er sei kein Mitglied in einem Verein, er habe mit einem Freund drei Gottesdienste in einer Kirche besucht, weil er die Sprache besser lernen wolle. Eine Freundin oder Lebensgemeinschaft habe er in Österreich nicht. Er habe viele Freunde in Österreich, auch Österreicher wie etwa die Lehrer aus dem Sprachkurs. Er leide an keiner Krankheit, aber es fehlten ihm zwei Zehen. Beim Gehen und Laufen habe er keine Schwierigkeiten, aber Schmerzen, wenn er längere Zeit liege. Sodann wurden ihm Länderberichte zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführer befragt, ob er dazu eine Stellungnahme abgeben wolle. Der Beschwerdeführer bestätigte diese Länderberichte. Sodann wurde die Niederschrift rückübersetzt und dagegen keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben sowie eine Ausfertigung dem Beschwerdeführer ausgehändigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.9.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
1.1.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.1. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
1.1. 6 Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
1.1. 7 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum moslemischen (schiitischen) Glauben. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt Markaz, Provinz Maidan Wardak, wo er bis zu seiner Flucht aus Afghanistan gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat als Hilfsarbeiter beim Bau von Lehmhäusern bzw. auf Feldern gearbeitet. Es fehlen ihm zwei Zehen, ansonsten leidet er bis auf Schmerzen beim Liegen an keinen gesundheitlichen Problemen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für den Kampf gegen die Kuchis, genannt Taliban, in seinem Heimatdorf zwangsrekrutiert hätte werden sollen. Er hat das Land verlassen, um seine Familie (Mutter, Schwester, Bruder und Ehefrau) unterstützen zu können. Sein Vater ist bereits verstorben, Onkel und Tante ebenfalls. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass er infolge von Schlägen von Paschtunen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Helmand zwei Zehen verloren hat.
Er ist unbescholten, Ausschlussgründe liegen nicht vor.
Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Länderfeststellungen gründen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Für den erkennenden Richter besteht angesichts der Seriosität der Quellen kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden.
Die Feststellungen zu seinen persönlichen Lebensumständen in Afghanistan, zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit und zu seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem nachvollziehbaren und glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt, den schriftlichen Beschwerdeausführungen und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen. Dass dem Beschwerdeführer zwei Zehen fehlen ergibt sich aus den vorgelegten österreichischen ärztlichen Befunden; bis auf Schmerzen beim Liegen hat der Beschwerdeführer keine weiteren Erkrankungen angegeben, dies wird der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, zu seinen Fluchtgründen, ist hingegen zum Teil vage und unkonkret sowie nicht frei von Widersprüchen bzw. nicht schlüssig und beinhaltet auch Steigerungen.
So brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung zunächst äußerst vage und unkonkret vor, Probleme als Hazara und Schiite gehabt zu haben, mehr Angaben dazu gebe es nicht.
Er führte jedoch dann in der Folge im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.11.2012 zu seinen Fluchtgründen über Befragen aus, dass er vor knapp zwei Jahren Afghanistan verlassen und damals ein "Kommen und Gehen der Kuchis gewesen" sei; junge Leute hätten ihn immer wieder zu Hause aufgesucht und er wisse nicht, was sie von ihm gewollt hätten. Seine Mutter habe entschieden, dass er (weg)gehen solle. Damit erstattete er aber ein anderes Vorbringen, welches darüber hinaus nicht mit den getroffenen Länderfeststellungen in Einklang zu bringen ist, wonach die Kuchis Nomaden sind, welche in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten leiden. Diese werden immer wieder rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Seine weiteren Ausführungen vor dem Bundesasylamt, dass diese jungen Leute aus dem Dorf gemeint hätten, dass er jung sei, er sein Land verteidigen und für sein Land da sein solle, stehen zudem im Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben, dass er nicht wisse, was diese von ihm gewollt hätten. Sein Vorbringen ist damit in sich nicht schlüssig.
Diese Ungereimtheiten konnten überdies auch durch seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht aufgeklärt werden, als er in der mündlichen Verhandlung in Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt durchgehend vorbrachte, dass er von drei bis vier Dorfältesten mehrmals aufgesucht worden sei und diese versucht hätten ihn zum Kampf gegen die Kuchis, welche sie Taliban nennen würden, zu rekrutieren. Auf entsprechenden Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt aber davon gesprochen habe, dass junge Männer drei bis vier Mal bei ihm zu Hause gewesen seien, brachte er vor, dass er damals einen iranischen Dolmetscher gehabt habe, der gesagt habe, dass er Dari verstehe. Abgesehen davon, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, dass dieser nur zusammenfassend übersetzt hätte, aus dem mit ihm aufgenommenen Protokoll nicht ersichtlich ist, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei der Widergabe des Protokolls diesbezüglich keine Einwendungen erhoben und dieses unterschrieben hat. Ebenso kann die Anmerkung auf den Vorhalt, dass er auch in der Beschwerde nichts davon erwähnt habe, weil er niemanden gehabt habe, der ihm die Einvernahme noch einmal habe vorlesen habe können und er damals Deutsch nicht gut verstanden habe, als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal er von einem Verein vertreten wurde und davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Erörterung vor Verfassen der Beschwerde stattgefunden hat.
Abgesehen davon war der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, ein konkretes, schlüssiges bzw. widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten, zumal er etwa die Frage, ob er zu Hause gewesen sei, als die Dorfältesten gekommen seien, zunächst bejahte und im Zuge der weiteren Einvernahme nach der Reaktion der Dorfältesten auf die fehlende Zusage seiner Mutter gefragt schließlich angab, dass er das nicht so genau wisse, weil er nicht immer zu Hause gewesen sei, wenn sie gekommen seien.
Ferner verwickelte er sich bei seinen Angaben insofern in Widersprüche, als er zunächst ausführte, dass die Dorfältesten gemeint hätten, dass sie selbst zu alt für den Krieg seien und es daher notwendig sei, dass junge Männer ihre Grundstücke im Heimatdorf verteidigten, er jedoch später auf Befragen vorbrachte, bereits einmal mit den Dorfältesten an die Front mitgegangen zu sein. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer wiederum in Widerspruch dazu an, dass diese lediglich vom Hintergrund aus alles koordiniert und die jungen Männer zu den Kriegsschauplätzen gebracht hätten. Im Übrigen ist es nicht glaubhaft, dass die Dorfältesten den Beschwerdeführer mit ihrem Anliegen mehrmals aufgesucht haben, als vielmehr bei deren tatsächlichen Erscheinen davon auszugehen ist, dass sich dieser der Anordnung der Dorfältesten unmittelbar beugen hätte müssen.
Insgesamt gesehen kann daher das Vorbringen über seine Rekrutierung zum Kampf gegen die Kuchi (genannt Taliban) nicht als glaubhaft angesehen werden. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass er bereits früher im Alter von 18 und 19 Jahren am Kampf gegen diese beteiligt gewesen sei, da er derartiges erstmals -verspätet- vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte und so lediglich als Versuch der Steigerung seines Fluchtvorbringens gewertet werden kann.
Hinzu kommt, dass er vor dem Bundesasylamt am 12.11.2012 angegeben hat, vor knapp zwei Jahren- also im Jahr 2010- aus Afghanistan ausgereist zu sein. Zufolge seiner Angaben zu seinen persönlichen Daten wäre er demnach erst bei seiner Ausreise 19 Jahre alt gewesen, was mit seinen Angaben zu seinen Fluchtgründen - bereits im Alter von 19 Jahren gegen die Taliban gekämpft zu haben bzw. wegen einer befürchteten Rekrutierung geflüchtet zu sein - jedoch nicht in Einklang zu bringen ist.
Plausibel und nachvollziehbar erscheint hingegen sein Vorbringen, dass er Afghanistan verlassen hat, um seine Familie zu unterstützen, da er (in der Beschwerde) vorbrachte, dass sein Vater bereits verstorben ist und er niemanden hat, der seine Familie unterstützen kann (Onkel und Tante seien nicht mehr am Leben). Er hat seine Existenz verloren. Einige Familienmitglieder erwarten von ihm Unterstützung. Übereinstimmend hat er bereits vor dem Bundesasylamt ausgeführt, dass er in Kabul irgendeine Arbeit organisieren und Geld verdienen wolle. Er hat dort aber keinen richtigen Job gefunden. Ferner gab er auch an in Helmand wegen einer Arbeit gewesen zu sein, aber dort auch nichts gefunden zu haben.
Demgegenüber ist nicht glaubhaft, dass er auf seiner Ausreise in Helmand von Paschtunen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit mit einer Waffe auf den Fuß geschlagen worden ist, sodass er zwei Zehen verloren hat. Näheres zu den Umständen unter denen er geschlagen worden sei, brachte er vor dem Bundesasylamt nicht vor und hat dies weder in der Beschwerde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht näher konkretisiert, sondern in der Beschwerde lediglich vage ausgeführt, dass er als Hazara und Schiit seit mehr als zwei Jahrzehnten ständigen Drohungen und dem Tod ausgesetzt gewesen sei. Der beste Beweis dafür seien seine fehlenden "Beine". Dazu räumte er vor dem Bundesverwaltungsgericht ein, dass dies ein Freund geschrieben habe. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei Zehen verloren hat, lässt dies unter Berücksichtigung des insgesamt unglaubwürdigen und teilweise nicht substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers keinen direkten Schluss auf die von ihm behauptete Kausalität zu. Im Übrigen blieb er auch bei diesem diesbezüglichen Vorbringen ebenfalls vage und unkonkret.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 31.07.2012 gestellt wurde.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
3.2.2. Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet angesichts der gegenwärtigen Berichtslage nach ständiger Spruchpraxis des Asylgerichtshofes (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 27.9.2013, C15 411876-1/2010) sowie des Bundesverwaltungsgerichts W110 1423882-1/6E vom 11.02.2014 aus.
3.2.3. Darüber hinaus konnte er Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht.
3.2. 4 Glaubhaft ist zwar, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, doch lässt sich aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
3.2.5. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen
3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.5. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Maidan-Wardak, aktuell die sicherheitsrelevanten Vorfälle im Vergleich zum vorigen Jahr um 187 % zugenommen haben und der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung geht. Die Provinz liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von den regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
Außerdem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz Maidan-Wardak über kein soziales Netz verfügt. Zwar wohnt seine Familie vermutlich noch in Maidan-Wardak, doch kann ihm eine Rückkehr dorthin im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage nicht zugemutet werden (vgl. AsylGH vom 12.11.2012, C 9 420682-1/2011).
Da der Beschwerdeführer in Afghanistan außer einem mittellosen Freund in Kabul und seiner Familie in der Provinz Maidan Wardak über keine sozialen oder familiären Netzwerke verfügt, wäre er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan allenfalls vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach einem -wenn auch nur vorläufigen- Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten, insbesondere in der Hauptstadt Kabul oder anderen Gebieten außerhalb seiner Heimatprovinz Maidan-Wardak, zu verfügen (vgl. z.B. VfGH vom 06.06.2013, U 144/2013-13, vom 13.03.2013, U 2185/12). In diesem Zusammenhang wird auch noch auf die herangezogenen Länderfeststellungen verwiesen, wonach Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen nach den oben getroffenen Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern.
4. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.
Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.
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