W161 2004369-1•BVwG W161 2004369-1
W161 2004369-1Federal Administrative CourtMar 24, 2014
Außerlandesbringung, Ausreise, Glaubwürdigkeit, Mitgliedstaat, real<br/>risk, Reiseroute, Zuständigkeit, Zustimmungserklärung
W161 2004367-1/4E
W161 2004365-1/4E
W161 2004363-1/4E
W161 2004369-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde
1. des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2014, Zahl 1000266402-EAST-West,
2. der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2014, Zahl: 1000267203-EAST-West,
3. des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2014, Zahl: 1000267301-EAST-West und
4. des mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2014, Zahl: 1000266500-EAST-West,
alle StA: Kosovo, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 144/2013 und § 61 FPG, BGBl I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und ihre beiden Söhne, sind Staatsangehörige des Kosovo und brachten am 10.01.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab je einen Treffer mit Deutschland vom 06.03.2012 (DE 1XXXX, DE 1XXXX, DE 1XXXX) für die Erst- bis Drittbeschwerdeführer und einen solchen mit Ungarn vom 13.08.2013 (HU 1XXXX).
Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 11.01.2014 im Wesentlichen an, er sei im Jahr 2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen mit einem LKW illegal bis Deutschland gereist. Dort habe er um Asyl angesucht und in einem Hotel gewohnt. Nach drei Monaten seien sie in ein Lager verbracht worden, danach in zwei andere Lager. Dann habe man ihm gesagt, dass er Deutschland verlassen müsse. Er sei wieder zurück nach Köln gereist und habe dort bis 09.01.2014 illegal bei einem Bekannten gewohnt. Er habe in Deutschland unterschrieben, freiwillig in den Kosovo zurückzureisen, sei jedoch nach Österreich weiter gereist. Die Unterlagen über sein Asylverfahren habe er in Deutschland gelassen. Er habe sich dort von Ende 2011 bis 09.01.2014 aufgehalten. In Deutschland sei sein Sohn von Unbekannten geschlagen worden. Außerdem habe er dort kein Asyl erhalten. Er möchte nicht nach Deutschland, wenn es dort gut gewesen wäre, wäre er nicht weggegangen. Zu seinem Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe den Kosovo verlassen, weil er während des Krieges 1999 von serbischen Polizisten gegen seinen Willen mobilisiert worden sei. Die Albaner hätten das gewusst und hätte er nach dem Krieg nicht mehr in sein Heimatdorf dürfen.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST-West, am 12.02.2014, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe ein psychisches Problem und verwende Medikamente. Er sei in Österreich bei einem Arzt in der Arztstation gewesen und habe diese Medikamente erhalten. Er habe während des Krieges Depressionen in der Heimat bekommen, jetzt leide er unter einer psychischen Krankheit. In Deutschland sei er nicht in Behandlung gewesen. In Österreich sei er eigentlich nur bei der Psychologin gewesen, sie habe ihm nichts verschrieben. Er habe bei der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt, aus Angst vor der Polizei. Er habe verschwiegen, dass er illegal gekommen sei. Seine Angaben, wonach er direkt von Köln legal nach Österreich gekommen sei, seien nicht richtig. Er sei direkt von Serbien gekommen. Er sei von Belgrad am 09.01.2014 mit einem PKW schlepperunterstützt weggefahren. Er sei im Mai oder Juni 2011 von Deutschland in den Kosovo zurückgereist. Er habe Deutschland damals verlassen, weil in dem Heim, wo sie sich aufgehalten hätten, Schlägereien stattgefunden hätten. Es habe fast jeden Abend eine Schlägerei gegeben, dort sei auch sein Sohn geschlagen worden. Über Vorhalt des Eurodac-Treffers, gab der Erstbeschwerdeführer an, ja, das stimme, er sei ein bisschen durcheinander. Sie hätten Deutschland im Mai oder Juni 2012 verlassen. Er habe nach seiner Rückreise in Serbien gelebt, in einem Ort namens Zemun. Er habe dort von Mai oder Juni 2012 bis zu seiner Ausreise gelebt. Befragt nach Beweismitteln für seinen Aufenthalt von Sommer 2012 bis Jänner 2014 in Serbien gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe serbisches Geld, auch einen Kugelschreiber, den er in Serbien zu Sylvester erhalten habe und habe er auch die Tabletten mit, welche er in Serbien erhalten hätte. Eine Rechnung hierfür habe er keine bekommen. Er habe in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen. Er habe Angst nach Deutschland zu fahren, weil er denke, dass sein Sohn dort umgebracht werde. Sein Sohn sei dort einmal geschlagen worden und zwar, als sie dort im Heim gewesen wären.
Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte bei ihrer Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 11.01.2014 zur Reise nach Deutschland und den dortigen Aufenthalt im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie ihr Ehemann, der Erstbeschwerdeführer. Sie habe in Deutschland einen negativen Bescheid erhalten. Sie habe dann unterschrieben, freiwillig in den Kosovo zurückzureisen, sei jedoch nach Österreich gereist. In den Flüchtlingslagern in Deutschland, wo sie zuletzt gewesen wären, wäre es eine Katastrophe gewesen. Es komme jeden Tag zu Schlägereien. Sie möchte nicht nach Deutschland, weil sie dort nichts mehr zu suchen hätten. Bei ihrem Fluchtgrund berief sie sich auf die von ihrem Ehemann angegebenen Gründe und gab weiters an, die Albaner hätten sie und ihren Sohn XXXX zusammen geschlagen im Jahr 2001. Danach wären sie nach XXXX gezogen und hätten dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie hätten dann von dort weg müssen, weil die Albaner ihre Wohnadresse erfahren hätten.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST-West, am 12.02.2014 befragt nach Krankheiten an, sie leide mit dem Magen und verwende Medikamente. Sie sei in Österreich schon bei einem Arzt gewesen und hätte von diesem Tabletten erhalten. Ihre Fluchtgründe würden auch für ihren minderjährigen Sohn XXXX, den Viertbeschwerdeführer gelten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab weiters an, sie habe bei der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben getätigt. In der Folge gab sie an, sie habe es falsch verstanden und damit die Reise von Serbien nach Österreich gemeint. Sie seien mit einem Privat-PKW von Belgrad nach Österreich gekommen. Sie glaube, sie hätten Deutschland im April 2012 verlassen. Beweismitteln für ihre Ausreise aus Deutschland habe sie nicht. Befragt nach Beweismitteln für den Aufenthalt in Serbien zeigte die Zweitbeschwerdeführerin eine Tablettenschachtel vor. Befragt, warum sie Deutschland verlassen hätte, gab sie an, es hätte sehr viele Probleme in dem Heim gegeben, wo sie gewesen wären. Es habe Schlägereien gegeben, ihr Sohn wäre dort geschlagen worden und zwar von Asylwerbern. Befragt nach ihrem Verfahren in Deutschland, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie hätten Asyl bekommen, aber sie habe keinen Bescheid erhalten. Sie hätten in Deutschland die Polizei von den Vorfällen im Lager nicht verständigt, dies aus Angst, größere Probleme zu bekommen.
Der Drittbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 11.01.2014 an, er sei mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester mittels eines LKWs mit Anhänger vom Kosovo nach Deutschland gefahren. In Deutschland hätten sie zuerst in Köln, dann in Braunschweig und zuletzt noch in einer Stadt, welche er nicht kenne, gelebt. Von dieser Stadt seien sie wieder nach Köln zurückgekehrt. Sie hätten die ganze Zeit in Deutschland gelebt. Am 09.01.2014 sei er mit seinen Eltern und seinem Bruder von Köln mit einem PKW nach Österreich gereist. Er wisse nur, dass seine Eltern für ihn in Deutschland Asyl beantragt hätten. Zum Fluchtgrund gab der Drittbeschwerdeführer an, während des Krieges in Serbien wäre sein Vater von Soldaten gegen seinen Willen mitgenommen worden. Eines Tages sei dieser wieder zurückgekommen und wären sie geflüchtet. Er wolle bei den Eltern bleiben. Er habe Angst vor den Albanern. Diese werden ihn umbringen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST-West, am 12.02.2014 gab der Drittbeschwerdeführer an, er habe ein bisschen Probleme mit den Mandeln, verwende aber sonst keine Medikamente. Befragt danach, ob seine Angaben während der Erstbefragung stimmen würden, gab der Beschwerdeführer nunmehr an, sein Vater habe Angst bekommen, und sie auch, sie hätten nicht die Wahrheit gesagt. Die Wahrheit sei, dass sie aus Serbien, aus Belgrad, nach Österreich gekommen. Sie hätten am 06.03. in Deutschland eine freiwillige Rückkehr unterschrieben und wären dann sofort nach Serbien gereist und zwar im Jahr 2012. Sie hätten Deutschland verlassen, da sie Probleme gehabt hätten, die meisten Probleme hätten ihn betroffen. Befragt nach Beweismitteln für die Rückreise von Deutschland nach Serbien gab der Drittbeschwerdeführer an, vielleicht habe sein Vater es schon gesagt, dieser habe serbisches Geld mit und habe er serbische Tabletten gekauft. Er habe in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen, nur seine Eltern und seinen jüngeren Bruder. Seine Schwester sei seit 2012 verheiratet und wohne in Schweden. Er wolle nicht nach Deutschland, da er dort viele Probleme gehabt hätte. In dem Heim, hätten sie ihn malträtiert und geschlagen. Er habe eine Narbe, wo er genäht worden wäre. Er sei mit der Rettung in das Krankenhaus gebracht worden. Die Polizei sei nicht zu dem Zwischenfall gerufen worden, der sich im Heim in Braunschweig ereignet habe, wann dieser genau gewesen wäre, wisse er nicht.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.01.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen für die Beschwerdeführer an Deutschland. Mit dem am 29.01.2014 eingelangten Schreiben stimmte Deutschland den Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-Verordnung ausdrücklich zu.
3. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.
Die erstinstanzliche Behörde traf in diesen Bescheiden jeweils Feststellungen zum deutschen Asylverfahren, zu Dublin-Rückkehrern, dem Non-Refoulement, sowie zur allgemeinen medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Deutschland.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4 Grundrechtecharta bzw. von Artikel 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz treffe daher zu. Die Identität der Beschwerdeführer stehe nicht fest. Es hätten keinerlei schwere bzw. lebensbedrohliche Erkrankungen festgestellt werden können. Der vom Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer behauptete Aufenthalt in Serbien, habe von diesen nicht mit nachhaltigen Beweismitteln belegt werden können und könne in einer Gesamtbetrachtung vermutet werden, dass diese ihre Angaben in der Einvernahme bzw. den Reiseweg aus dem Grund abgeändert hätten, damit Deutschland nicht mehr länger nach der Dublin III-Verordnung für ihre Verfahren zuständig sei und Österreich eine inhaltliche Prüfung vornehmen solle. Da die Beschwerdeführer alle im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle die ausgesprochene Außerlandesbringung keinen Eingriff in deren Familienleben dar. Es sei auch nicht feststellbar, dass besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden.
4. Gegen diese Bescheide richteten sich die vorliegenden, im Namen aller Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerden.
Der Erstbeschwerdeführer führt darin handschriftlich aus, er könne nicht nach Deutschland zurückkehren, dort habe man seinen Sohn geschlagen. In den Heimen, wo sie untergebracht gewesen wären, hätten sie gesehen, wie die Leute Drogen und Alkohol konsumiert hätten. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen und wäre dort sogar ein Mädchen vergewaltigt worden. Es habe keinen Frieden und keine Sicherheit gegeben. Sie hätten selbst gesehen, wie ein Mann bei einer Schlägerei mit einem Messer verletzt worden wäre. Für die Rückfahrt nach Serbien seien den Deutschen keine Kosten entstanden. Sie hätten auch kein Geld für ihre Rückkehr bekommen. Sie hätten im Gegenteil ihre Asylanträge zurückgezogen und seien auf eigene Kosten nach Serbien zurückgefahren. Wiederholt wird das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführer im April oder Mai 2012 von Deutschland nach Serbien gefahren wären und dort bis zum 10.01.2014 gelebt hätten. Der Erstbeschwerdeführer hätte große Angst gehabt, bei der Polizei zu erzählen, dass er illegal nach Österreich gekommen sei, deswegen habe er gedacht, es wäre besser, zu sagen, dass er von Deutschland nach Österreich gekommen sei. Als er das gesagt habe, hätten der Dolmetscher und der Polizeibeamte begonnen, ihn anzuschreien, weil er das gesagt hätte. Er habe noch mehr Angst bekommen, da er ein depressiver Mensch sei. Sie hätten zurzeit Beweise, DVD, CD und Fotos, zum Beweis dafür, dass sie in Serbien gelebt hätten. Am 01.12.2012 habe es eine Hochzeit seiner Tochter gegeben. Im Jahr 2013 wären er und seine Familie bei der Hochzeit eines Verwandten gewesen. Das könne man auf You Tube überprüfen. Es gehe darum, ihn und seine Familie in Österreich aufzunehmen, hier gehe es ihnen gut und gebe es Ruhe und Sicherheit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer reisten am 09.01.2014 aus Deutschland kommend, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie hatten zuvor bereits jeweils einen Antrag auf Internationalen Schutz in Deutschland gestellt. Diese Anträge wurden in Deutschland jeweils abgewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.01.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend die vier Beschwerdeführer an Deutschland. Mit Schreiben vom 29.01.2014 erklärte Deutschland dies gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-Verordnung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich für zuständig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Zeitraum von Ende 2011 bis 09.01.2014 Deutschland verlassen und sich für mehr als drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aufgehalten hätten.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Sie haben in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich sprechen würden, wurden während sämtlicher Befragungen als auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Parteien, zu ihrer Asylantragstellung in Deutschland, sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Beschwerdeführer haben zuletzt zwar behauptet, das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Dublin-III-Verordnung für mehr als drei Monate verlassen zu haben und in Serbien gelebt zu haben, sie konnten ihr diesbezügliches Vorbringen jedoch nicht unter Beweis stellen und sind ihre Angaben im Verfahren, sowie in der Beschwerde als nicht glaubwürdig anzusehen.
Die bloße Behauptung, das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Dublin-III-Verordnung für mehr als drei Monate verlassen zu haben, und sei somit die Zuständigkeit jenes Mitgliedsstaates, in dem ein Erstasylantrag gestellt worden wäre, erloschen, alleine genügt nicht, um tatsächlich eine Verschiebung der Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates nach sich zu ziehen. Aus der Durchführungsverordnung folgt, dass das Erlöschen der Zuständigkeit ausschließlich auf Grund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden oder nachprüfbaren Erklärungen des Asylwerbers geltend gemacht werden kann.
In casu gaben der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer bei ihrer Erstbefragung jeweils an, sie hätten sich vom Jahr 2011 bis 09.01.2014 durchgehend in Deutschland aufgehalten. Dann hätte man ihnen mitgeteilt, dass sie das Land verlassen sollten. Sie hätten unterschrieben, freiwillig in den Kosovo zurückzureisen, wären jedoch nach Österreich gefahren.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gaben diese drei Beschwerdeführer plötzlich an, tatsächlich hätten sie Deutschland verlassen und in der Folge in Serbien gelebt. Von Serbien seien sie direkt nach Österreich gekommen. Der Erstbeschwerdeführer gab für den Zeitpunkt der Rückreise zuerst Mai oder Juni 2011 an. Nach Vorhalt des Eurodac-Treffers aus Deutschland vom 06.03.2012 gab er dann an, sie hätten Deutschland im Mai oder Juni 2012 verlassen und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab diesbezüglich an, sie glaube, sie hätten Deutschland im April 2012 verlassen, sie sei sich hinsichtlich des Datums somit auch nicht sicher. Der Drittbeschwerdeführer gab an, sie hätten am 06. März 2012 eine freiwillige Rückkehr unterschrieben und seien dann sofort nach Serbien gereist.
Zum Beweis des Aufenthaltes in Serbien wurden serbisches Geld, ein Kugelschreiber und angeblich in Serbien gekaufte Tabletten, allerdings ohne Rechnung, vorgelegt.
Fest steht, dass die drei Beschwerdeführer jedenfalls bei einer ihrer beiden Befragungen nicht die Wahrheit gesagt haben. Wenn die erstinstanzliche Behörde in den angefochtenen Bescheiden ausführt, die von den Antragstellern erwähnten Beweismittel seien nicht geeignet, deren Aufenthalt in Serbien vom Sommer 2012 bis Jänner 2014 zu bestätigen, so ist dieser Einschätzung zu folgen. Im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers wird ausgeführt, die Geldscheine könnte der Erstbeschwerdeführer ebenso gut von Bekannten oder durch Geschäfte erhalten haben. Die von ihm angeführten Tabletten seien leicht über Internet erhältlich. Auch hätte der Erstbeschwerdeführer angegeben, in Deutschland illegal bei Bekannten gewohnt zu haben und hätte in der Folge ein serbisch sprechender Mann sie von Deutschland nach Österreich gebracht. Auch von diesem könnte er die Tabletten und den ebenfalls von ihm vorgelegten Kugelschreiber mit kyrillischer Schrift erhalten haben.
Auch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes sind vorgelegte Geldscheine, eine Medikamentenpackung und ein Kugelschreiber mit kyrillischer Schrift nicht als geeignet anzusehen, um einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Europäischen Union tatsächlich nachweisen zu können.
In der Beschwerde werden entgegen dem Neuerungsverbot plötzlich eine DVD, sowie ein Foto, welches angeblich die Hochzeit der Tochter des Erstbeschwerdeführers darstellen soll, vorgelegt. Abgesehen davon, dass das Foto einer Braut jede Frau darstellen könnte, und das Gericht keine Möglichkeit hat, nachzuprüfen, ob es sich bei der Frau auf dem Foto tatsächlich um die Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer handelt und wann und wo dieses Foto tatsächlich aufgenommen wurde, ist anzuführen, dass selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführer am 01.12.2012 tatsächlich bei einer Hochzeit in Serbien gewesen wären und sie auch - wie in der Beschwerde behauptet -, bei einer Hochzeit von Verwandten im Jahr 2013 gewesen wären, so kann aus der Tatsache der Anwesenheit bei einer Hochzeit für eine jeweils kurze Zeit, nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer sich tatsächlich in einem zusammenhängenden mehr als drei Monate dauernden Zeitraum außerhalb von Deutschland bzw. dem Gebiet der Europäischen Union aufgehalten hätten.
Im Übrigen spricht gegen diese Behauptung in der Beschwerde die Aussage des Drittbeschwerdeführers, welcher bei seiner Erstbefragung wörtlich angegeben hat: "Meine Schwester XXXX hat vor ca. zwei Jahren in Deutschland geheiratet und ist mit ihrem Ehemann nach Schweden gereist. Sie lebt in Schweden schon ca. zwei Jahre lang."
Bei seiner Einvernahmen am 12.02.2014 gab der Drittbeschwerdeführer an, sie hätten keinen Kontakt zu seiner Schwester, sie sei seit 2012 verheiratet und wohne in Schweden.
Aus den dargelegten Erwägungen ist es den Beschwerdeführern somit nicht gelungen den behaupteten Aufenthalt in Serbien glaubwürdig darzustellen.
Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Deutschland ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Deutschlands in Zusammenhang mit dem EURODAC-Treffer und den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage.
Eine die beschwerdeführenden Parteien konkret treffend Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt 3.).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§75 (1)...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 lit. c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. d d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sowie sowohl die Asylanträge, als auch das Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurden, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 17 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Ungarn keine Anhaltspunkte.
3.5. Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
3.5.1. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfGH 17.06.2005, B336/05; 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht werden, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013 , C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auzulegen, dass es in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
3.5.2. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass im Falle der beschwerdeführenden Parteien mangels familiärer Beziehungen in Österreich kein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben vorliegt. Es liegt auch kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens vor, da in der Person der beschwerdeführenden Parteien angesichts ihres kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht von einer verfestigten Integration in Österreich gesprochen werden kann.
3.5.3. Zum deutschen Asylwesen und der Versorgung/mögliche Verletzung von Art. 3 GRC und Art. 3 EMRK:
Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der deutschen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum deutschen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern in Deutschland ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Deutschland in Hinblick auf Asylwerber/Innen aus dem Kosovo unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der deutschen Asylbehörden zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Der Umstand allein, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführer in Deutschland negativ ausgegangen ist, kann nicht die Annahme begründen, dass die deutschen Behörden allgemein bzw. im gegenständlichen Fall kein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt hätten bzw. unsachlich vorgegangen wären. Das letztlich auch eine negative Entscheidung über einen Asylantrag eines anderen Mitgliedsstaates nicht durch die Einräumung eines neuen inhaltlichen Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat gänzlich relativiert werden kann, ist (solange keine unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen vertreten werden, was in concreto nicht der Fall ist) eines der Grundprinzipien der Dublin-III-Verordnung, welches von allen staatlichen Organen in allen Mitgliedsstaaten zu akzeptieren ist.
Die Beschwerdeführer monierten zu ihrem Aufenthalt in Deutschland, dass es in den Lagern angeblich ständig zu Schlägereien käme und gaben an, der Drittbeschwerdeführer wäre angegriffen und verletzt worden, die Polizei hätte sich in der Folge nicht eingeschaltet. Bescheinigungs- bzw. Beweismittel konnten sie zu ihrer Behauptung nicht vorlegen. Selbst bei Wahr-Unterstellung ihrer Angaben, wonach der Drittbeschwerdeführer im Lager von einem anderen Asylwerber verletzt worden wäre, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass der Staat Deutschland nicht fähig und in der Lage wäre, Asylwerber vor derartigen Angriffen zu schützen. Die Beschwerdeführer wären in Deutschland allfälligen Übergriffen nicht wehrlos ausgesetzt, sondern steht diesen die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Deutschland, bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr insgesamt kein reales Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.
In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, wo es im Übrigen auch immer wieder zu Schlägereien und Körperverletzungen von Asylwerbern in den Flüchtlingsheimen kommt, garantiert werden.
Die landeskundlichen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammen gestellt.
Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten.
Zusammengefasst konnten die Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 ERC bzw. Art. 3 EMRK in Deutschland sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
3.6. Das Beschwerdevorbringen ist somit insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes zu wecken, weshalb die angefochtenen Entscheidungen mit obiger näherer Begründung zu bestätigen war.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF
BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohne klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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