BVwG W123 1404388-1

W123 1404388-1Federal Administrative CourtMar 24, 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Interessensabwägung, soziale Verhältnisse, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W123 1404388-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W123.1404388.1.00

Spruch

W123 1404388-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael Etlinger über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, Maria-Theresia-Straße 9/3, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2009, Zl. 08 01.707-BAS, zu Recht erkannt:

A)

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am 18.02.2008 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ der Bundespolizei gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Afghanistan, Provinz Ghazni, stamme. Seine Eltern seien verstorben, sein Bruder sei verschollen. Zum Fluchtgrund gab er an, dass er niemanden mehr in Afghanistan habe. Der Beschwerdeführer habe zeitweise bei seinem Onkel gelebt. Dieser habe ihn jedoch nicht gemocht. Sein Leben in Afghanistan sei nicht sicher. In Afghanistan würden viele Burschen im Alter des Beschwerdeführers entführt und es gäbe viele Schwierigkeiten. Sein Onkel wolle ihn nicht.

2. Im Rahmen der Erstbefragung durch das Bundesasylamt am 25.02.2008 bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bisher getätigten Angaben. Korrigiert wurde das Geburtsdatum, welches nunmehr mit XXXX angegeben wurde.

3. Am 02.10.2008 erfolgte eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Darin bestätigte der Beschwerdeführer zunächst die Aussagen vom 18.02.2008 bzw. 25.02.2008 bezüglich Fluchtweg und Fluchtgrund. Der Onkel des Beschwerdeführers sei das Problem in Afghanistan für den Beschwerdeführer gewesen. Der Onkel habe den Beschwerdeführer geschlagen, manchmal massiv. Der Beschwerdeführer habe eine Schule besuchen wollen, jedoch sei ihm das durch den Onkel verunmöglicht worden. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn sein Onkel vergewaltigen habe wollen. Die Ausreise sei schließlich von der Ehefrau des Onkels organisiert worden. Vorgehalten wurde dem Beschwerdeführer, dass dieser im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, dass die Ausreise sein Onkel organisiert hätte. Der Beschwerdeführer bestritt dies und gab an, dass er ganz sicher gewesen sei, dass es die Ehefrau des Onkels gesagt habe. Warum dieser Fehler passiert sei, könne der Beschwerdeführer nicht wissen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass eine deutliche Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers vorliege. Ferner weise das Vorbringen gravierende Widersprüche auf. Zusammenfassend kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass das Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen sei.

5. Am 11.02.2009 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III des Bescheides des Bundesasylamtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein.

6. Am 11.03.2014 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers - in Vorbereitung auf die anberaumte Verhandlung am 18.03.2014 - mit, dass der Beschwerdeführer ihr erstmals mitgeteilt habe, dass das gesamte Vorbringen, welches der Beschwerdeführer bisher erstattet habe, nicht den Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Vater und seinem jüngeren Bruder von Geburt bis zum 16. Lebensjahr im Iran aufgewachsen, habe dort in ärmstlichen Verhältnissen gelebt und habe die Familie keinen Aufenthaltstitel für den Iran erhalten. Die Mutter des Beschwerdeführers sei verstorben, als er ein Kleinkind gewesen sei; der Beschwerdeführer habe keine eigenen Erinnerungen an seine Mutter. Letztendlich habe der Beschwerdeführer den Iran aufgrund der schwierigen Lebenssituation verlassen.

7. Am 18.03.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Eltern in Afghanistan, Provinz Daykundi, geboren seien. Er selbst sei im Iran geboren und auch dort aufgewachsen. Er habe einen Bruder, der jetzt 19 Jahre alt sei. Seine Mutter sei verstorben, als der Beschwerdeführer noch sehr jung gewesen sei. Der Vater sowie der Bruder des Beschwerdeführers würden im Iran, in einer Kleinstadt, leben. Die Eltern des Beschwerdeführers seien sehr früh, als der Krieg begonnen habe, von Afghanistan in den Iran gezogen. Der Beschwerdeführer habe im Iran keine Schule besuchen dürfen, da er über keine Dokumente verfügt habe. Die Familie des Beschwerdeführers würde sich illegal im Iran aufhalten. Da der Vater des Beschwerdeführers krank gewesen sei, habe der Beschwerdeführer arbeiten müssen und für die Familie gesorgt. Der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Jobs ausgeführt (Arbeiten an der Baustelle, Schneider- und Erntetätigkeit). Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, im Iran eine Ausbildung zu machen, da er über keine Dokumente verfügt habe.

Bezüglich Aufenthalt und Tätigkeit in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er von Traiskirchen nach Salzburg transferiert worden sei. Er habe sofort mit Deutschkursen begonnen. Anschließend habe er zwei Jahre lang einen Sprachkurs besucht, der von SOS-Kinderdorf begleitet worden sei. Danach sei er in die Hauptschule gegangen. Währenddessen habe er Nachhilfestunden in der VHS besucht. Der Beschwerdeführer habe die Hauptschule nicht abgeschlossen, weil er arbeiten habe wollen. Er sei auf der Suche nach Arbeit. Jedoch sei es schwierig, eine richtige Arbeit ohne eine Arbeitsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung in Österreich zu bekommen. Jene Firmen, die der Beschwerdeführer betreffend Arbeit ansprechen würde, hätten ihn abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe einmal in einem Seniorenheim angefragt, ob er dort freiwillig und vorerst ohne Bezahlung arbeiten könnte. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Aufenthaltsdokumente vorlegen können. Das Seniorenheim habe zwar die Handynummer des Beschwerdeführers notiert, jedoch sich nicht mehr gemeldet. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, jedoch viele Freunde, auch österreichische. Diese kenne er von der Freizeitbetätigung bzw. von der Hauptschule und vom Jugendzentrum. Der Beschwerdeführer habe auch versucht bei Saisonbetrieben, Verpackungsfirmen etc. eine Anstellung zu bekommen, sei jedoch immer abgelehnt worden.

Die Vertreterin des Beschwerdeführers brachte vor, dass der Beschwerdeführer hier in Österreich arbeiten möchte und auch Kontakt geknüpft habe. Er könne in Deutsch lesen und schreiben. Die Vertreterin des Beschwerdeführers zog schließlich die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 29.01.2009 bezüglich der Spruchpunkte I und II zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer konnte folgende Kursbesuche nachweisen:

Teilnahmebestätigung "Intensivsprachkurs Deutsch" des SOS-Clearing-house für den Zeitraum vom 29.04.2008 bis 29.08.2008

Sprachzertifikat "Deutsch" des Österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2 des Europarats, vom 09.07.2009

Teilnahmebestätigung "Englischkurs auf A1 Niveau" des SOS-Kinderdorfes, Projekt Minerva, vom 28.07.2009

Teilnahmebestätigung des SOS-Kinderdorfes, Projekt Minerva, für einen im Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 31.07.2009 besuchten "Intensiv-Deutschkurs sowie den auf den Hauptschulabschluss vorbereitenden Grundbildungsunterricht im Gesamtausmaß von 20 Wochenstunden" vom 31.07.2009

Schulnachricht Wintersemester 2009/10 SOS-Kinderdorfes, Projekt Minerva, vom 05.02.2010

Teilnahmebestätigung des SOS-Kinderdorfes, Projekt Minerva, für einen im Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 01.06.2010 besuchten "Intensiv-Deutschkurs sowie den auf den Hauptschulabschluss vorbereitenden Grundbildungsunterricht im Gesamtausmaß von 20 Wochenstunden" vom 26.07.2010

Kursbesuchsbestätigung "Hauptschulabschluss für ExternistenInnen" von Dipl. Päd. XXXX vom 12.03.2014

Ferner wurden insgesamt 9 Unterstützungserklärungen (aus Hallein, Salzburg, Oberalm und Michaelbeuern) für den Beschwerdeführer vorgelegt. Darin wird ein Bleiberecht für den Beschwerdeführer unterstützt, da dieser in Österreich hervorragend integriert sei und zahlreiche österreichische Freunde und Unterstützer gefunden habe.

2. Beweiswürdigung:

Die Person des Beschwerdeführers steht - mangels Vorhanden von Dokumenten - nicht fest. Aufgrund der nunmehr getätigten Angaben (vgl. Schreiben vom 11.03.2014 und Verhandlungsprotokoll vom 18.03.2014), geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren ist und keine Angehörige mehr in Afghanistan hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Mit der Zurückziehung der Beschwerde vom 18.03.2014 gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchteil I. des oben angeführten Bescheides) und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchteil II.) sind diese Spruchteile in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hiebei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat-und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt grundsätzlich nicht, dass ein Aufenthalt in Österreich von nun mehr sechs Jahren eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne darstellt, die im Sinne des Artikels 8 EMRK zu berücksichtigen ist. Jedoch ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen, wonach im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05). In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (VwGH 20.3.2012, 2011/18/0256).

Aufgrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ist daher zu folgern, dass ein Aufenthalt von sechs Jahren noch keinen solch langen Zeitraum darstellt, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre (siehe dazu auch AsylGH 9.5.2011, A2 265.760-0/2008 sowie AsylGH 14.06.2011, A2 258.961.0/2008).

Zugunsten des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK zu berücksichtigen sind seine (relativ) guten Deutschkenntnisse, seine strafrechtliche Unbescholtenheit sowie seine sozialen Netzwerke (insbesondere durch die sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers) in Hallein. Demgegenüber stehen jedoch folgende Fakten, die zu Lasten des Beschwerdeführers ausschlagen:

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Nach seinen Auskünften leben der Vater und sein Bruder im Iran. Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich ist § 9 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG daher nicht anwendbar. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Die Interessen des Beschwerdeführers werden ferner dadurch erheblich gemindert, dass sein Aufenthalt lediglich auf - wie sich im Verfahren zeigte - einem unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nun verfolgt aber das Asylverfahren grundsätzlich nicht den Zweck, Fremden unter Umgehung niederlassungsrechtlicher Vorschriften ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (AsylGH 05.03.2013, A6 300.073-1/2008).

Schließlich muss zu Lasten des Beschwerdeführers seine nicht bestehende "Selbsterhaltungsfähigkeit" in Erwägung gezogen werden. Zwar hat sich der Beschwerdeführer - nach seinen Aussagen - immer wieder um Arbeit in Österreich bemüht. Jedoch ist festzuhalten, dass die bloße Behauptung, der Beschwerdeführer sei arbeitswillig und würde sich gerne nützlich machen, keinerlei Grundlage im Faktischen hat (AsylGH 02.08.2010, A2 268.927-2/2010). Der Beschwerdeführer verfügt tatsächlich nun weder über eine (auch nur mündliche) Einstellungszusage, noch kann er vorweisen, dass er für einen längeren Zeitraum in einer karitativen Einrichtung (wenn auch nur unentgeltlich) tätig gewesen ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, in welchem der Ansicht zugestimmt wird, dass im Fall eines im Jahre 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten, unbescholtenen Beschwerdeführers, der über eine Einstellungszusage verfügte und zu dem in den Jahren 2006 und 2008 als Straßenarbeiter tätig gewesen sei, nicht von einer solchen beruflichen Integration gesprochen werden könne, die die Erlassung einer Ausweisung unzulässig machen würde (VwGH 14.12.2010, 2010/22/0186). Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über eine Kursbesuchsbestätigung betreffend "Hauptschulabschluss für ExternistenInnen"; einen diesbezüglichen Abschluss (oder sonstigen Schulabschluss) konnte er jedoch bis dato nicht nachweisen. Auch die sonstigen vorgelegten Sprachkursnachweise sind nicht geeignet, um von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgehen zu können.

Zusammenfassend ist daher im vorlegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts-, Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; mangels einer solchen Verletzung ist die Ausweisung aus heutiger Sicht nicht auf Dauer unzulässig.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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