L507 1317194-1•BVwG L507 1317194-1
L507 1317194-1Federal Administrative CourtMar 24, 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage
L507 1317194-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2008, Zl. 07 07.158-BAI, vertreten durch RA Dr. Herzog, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe zu sein. Er reiste am XXXX2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 07.08.2007 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung aus, dass er in XXXX mit drei Kollegen einen Terroristen festgenommen habe, welcher nach vier Tagen wieder freigelassen worden sei. Danach seien seine Kollegen umgebracht worden. Zudem sei auf das Auto des Beschwerdeführers geschossen worden.
Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er aus XXXX stamme, ledig sei und zuletzt als Polizist gearbeitet habe. Im Irak seien seine Mutter, drei Schwestern, sowie drei Brüder aufhältig. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten.
Nachfolgendes Konsultationsverfahren des Bundesasylamtes iSd Dublin II-VO mit den griechischen, bulgarischen und rumänischen Asylbehörden ergab keine Zuständigkeit Griechenlands, Bulgariens oder Rumäniens für die Prüfung des Schutzbegehrens des Beschwerdeführers.
Am 09.08.2007, 13.09.2007 und am 14.12.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, dass er drei Monate nach dem Sturz von Saddam Hussein Polizist geworden sei. Er sei als einfacher Streifenpolizist und als Gefängniswächter tätig gewesen. Hauptsächlich habe der Beschwerdeführer auf Befehl Terroristen verhaftet, wobei er einmal mit drei Kollegen mehrere Terroristen verhaftet habe, welche nach der Freilassung seine Kollegen ermordet hätten und nunmehr auch hinter ihm her seien. Zudem sei der Vater des Beschwerdeführers erschossen worden, weil die Terroristen ihn mit dem Beschwerdeführer verwechselt hätten.
Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in einem großen Haus gelebt habe. Bevor er Polizist geworden sei, habe er unter anderem als Kellner, Fahrer und Abwäscher gearbeitet. Sein Vater sei Gerichtshelfer gewesen, seine Mutter Hausfrau.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2008, Zl. 07 07.158-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.01.2009 erteilt.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er als Polizist Terroristen verhaftet habe, welche nach der Freilassung drei Kollegen sowie seinen Vater getötet hätten, aufgrund des denkmöglichen Vorbringens für glaubwürdig befinde.
Für eine Gewährung von Asyl müssten jedoch zusätzlich konkrete, gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete (bzw. ihm drohende) Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Gerade derartige - den Beschwerdeführer selbst konkret drohende - Verfolgungshandlungen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht und fehle auch sonst jedweder GFK-Anknüpfungspunkt.
Infolge der derzeitig im Irak vorherrschenden schlechten allgemeinen Sicherheitslage seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.01.2008 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 25.01.2008 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.
Im Detail wurde ausgeführt, dass die Sicherheit des Beschwerdeführers im Irak nicht gewährleistet sei und das Bundesasylamt in viel zu geringem Umgang auf sein Vorbringen eingegangen sei. Den der Beschwerde beigelegten handschriftlichen Ausführungen ist im Wesentlichen das bisherige Vorbringen zu entnehmen. Ergänzend wird angemerkt, dass es Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin gegeben habe.
Mit Schreiben vom 08.02.2008 erstattete der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die in der Entscheidung herangezogenen VwGH Entscheidungen einseitig ermittelt worden seien und es folglich zu einer falschen Würdigung gekommen sei. Weiters wird darauf verwiesen, dass auch eine Verfolgung durch nicht staatliche Akteure asylrelevant sein könne und im Irak keine effiziente Schutzmöglichkeit bestehe.
4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.05.2008,
Zl. XXXX, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat schloss sich den Ausführungen des Bundesasylamtes an, zumal die vorgebrachte Verfolgung lediglich aus der Tatsache resultiere, dass man im Irak durch das Einschlagen der Polizeilaufbahn gewöhnlich einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sei und sich durch die Auswahl dieses Berufes bewusst diesem erhöhten Gefahrenpotential aussetze.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat einer dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde mit Entscheidung vom 30.06.2011, Zl XXXX, stattgegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Stattgabe damit, dass der Unabhängige Bundesasylsenat die Verfolgung nicht auf einen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründe zurückgeführt und somit verkannt habe, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung (der Beschwerdeführer arbeitete gegen die politischen Ziele der Gruppe der "Terroristen") verfolgt worden sei. Darüber hinaus könne den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nicht entnommen werden, dass gegen eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung effektiver Schutz zur Verfügung stehe. Weiters habe der Unabhängige Bundesasylsenat verkannt, dass die Asylgewährung ausschließlich eine gegen den Betreffenden gerichtete staatliche Verfolgung voraussetze und das Asylrecht nur Personen schütze, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. Die Ansicht, zur Asylgewährung bedürfe es einer "Verfolgungshandlung des Staates" entspreche nicht dem Gesetz (VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/20/0391), zumal auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure asylrelevant sein könne.
6. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes am 01.07.2008 wurde gegenständlicher Akt der Gerichtsabteilung E6 zugeteilt.
7. Am 30.05.2012 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen.
8. Mit Schriftsatz vom 30.05.2012 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Sterbeurkunde seines Vaters, eines Polizeikollegen sowie eine Bestätigung über einen Bombenanschlag auf ein Polizeizentrum in Vorlage.
9. Am 17.06.2013 übermittelte der Asylgerichtshof dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die aktuellen Länderfeststellungen zum Irak (Stand 17.01.2013) und räumte ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
10. Mit Schriftsatz vom 27.06.2013 erfolgte seitens des rechtsfreundlichen Vertreters eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zum Irak. Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass XXXX nicht in die autonome Provinz Kurdistan-Irak einbezogen sei und zwischen den ethnischen und politischen Gruppierungen besonders umkämpft sei. Zum Nachweis, der allgemein unsicheren Lage wurde zudem auf einen Bericht der Wochenschrift "Die Zeit" vom 10.05.2012 verwiesen. Diese Unsicherheitslage habe auf den Beschwerdeführer konkrete Auswirkungen zumal er als Angehöriger der allgemein bekämpften, verhassten und zentral geleiteten Polizeitruppe Ziel von Anschlägen und Verfolgung gewesen sei. Seine Mutter warne in regelmäßig eine Rückkehr nicht in Erwägung zu ziehen und sei eine Rückkehr weiterhin wegen der drohenden Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitsichen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde in XXXX geboren, wo er von 1986 bis 1992 die Grundschule und von 1992 bis 1998 eine Allgemein Bildende Höhere Schule besuchte. Danach war der Beschwerdeführer Gelegenheitsarbeiter, ehe er von 2003 bis April 2007 als Polizist tätig war. Der Beschwerdeführer ist ledig und wohnte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Geschwistern im Elternhaus.
Im Irak sind nach wie vor die Mutter, drei Schwestern sowie drei Brüder auhältig. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten.
Zur Lage im Irak wird festgestellt:
Allgemein
Bevölkerung
Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnischreligiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten / Süden des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak. (Aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein der größte Teil der politischen Führung Iraks); und die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden (ca. 15 bis 20 %), überwiegend sunnitisch, aber auch jesidisch und in kleinen Teilen schiitisch. Entlang dieser Linien hat sich - mehr oder weniger kaschiert - die Parteienlandschaft gebildet.
Verfassung
Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt.
Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele von ihnen haben im Rahmen der "Entbaathifizierung" ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption, lassen auf Einflussnahme von außen schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden.
Regierung
Die dritten Parlamentswahlen fanden am 07. März 2010 statt. Sie waren im Großen und Ganzen frei und fair. Nach langen Verhandlungen wurde im Dezember 2010 die irakische Regierung gebildet, die Premierminister Maliki eine zweite Amtszeit erlaubte, obwohl seine Rechtsstaatspartei nicht mehr die meisten Stimmen bekam. Er regiert seitdem an der Spitze einer fragilen, alle maßgeblichen politischen Kräfte des Irak umfassenden Koalitionsregierung, die sich seit Dezember 2011 in einer schweren Krise befindet. Insbesondere der Streit zwischen al-Maliki und dem Vorsitzenden der säkular-sunnitisch geprägten Irakischen Liste Iyad Allawi drohte lange zu eskalieren, bis sich Allawi aus der irakischen Innenpolitik faktisch zurückzog. Zwei hochrangige sunnitische Mitglieder der Regierung wurden im Frühjahr 2012 wegen der Anschuldigung, in Attentate verstrickt zu sein, aus ihren Ämter gedrängt. Während der sunnitische Vize-Präsident Tariq Al-Haschemi, der am 9. September 2012 in Abwesenheit zum Tode verurteilt wurde, seit Sommer 2012 im türkischen Exil lebt, ist der sunnitische Vize-Premier Salih Al-Mutlaq nach einer Aussöhnung mit Maliki im Juli 2012 in sein Amt zurückgekehrt. Premierminister Maliki hat auch den Versuch kurdischer, sunnitischer und schiitischer Parteien, ihn per Mißtrauensantrag aus dem Amt zu entfernen, abgewehrt und ist in seiner Führungsrolle gestärkt, die Posten des Ministers für Verteidigung, Inneres sowie Nationale Sicherheit hat er noch nicht besetzt und übt damit faktisch selbst direkten Einfluss auf die Ressorts aus. Die Parteien und Politiker verlieren sich in endlosen Bemühungen um Reformen und Versöhnung, ohne hierbei zu konkreten Ergebnissen zu gelangen. Wichtige Gesetzesvorhaben, wie das Amnestiegesetz, das Parteiengesetz und das Gesetz über das Oberste Gericht, werden nicht verabschiedet. Fragen werden in Ausschüsse und Unterausschüsse oder informelle Verhandlungsrunden verlagert.
Parteien der Regierungskoalition
Rechtstaatsbündnis (State of Law)
Dem Rechtsstaatsbündnis unter Führung von Ministerpräsident Nuri al-Maliki gehören insgesamt 35 verschiedene Parteien und Gruppierungen an: Wichtigste Gruppierung ist die schiitische "Dawa"-Partei (übersetzt "Missionierung", "Ruf") von al-Maliki. Die übrigen Parteien sind kleinere Organisationen, darunter ca. 30 kleinere sunnitische Gruppen. Das Bündnis gibt sich betont überkonfessionell und national-irakisch, bildet aber die schiitische Mehrheit ab.
Irakische Nationale Allianz (INA)
Die Irakische Nationale Allianz (INA) ist ein Zusammenschluss der beiden großen schiitischen Parteien Islamic Supreme Council of Iraq, ISCI (vormals Oberster Rat für die Islamische Revolution im Irak, Supreme Council for Islamic Revolution in Iraq, SCIRI, dann Supreme Iraqi Islamic Council, SIIC) und der "Ahrar"-Partei des radikalen Schiitenpredigers Muqtada as-Sadr. Letztere wurde bei den Parlamentswahlen mit 40 Mandaten stärkste Partei und setzt nicht mehr auf militärischen Widerstand, sondern auf politischen Einfluss. As-Sadr steht trotz des gemeinsamen Wahlbündnisses in Konkurrenz zu ISCI und Großayatollah as-Sistani. Er lehnt den Föderalismus ab. Auch dieses Bündnis - obwohl schiitisch dominiert und religiös ausgerichtet - versucht, sich überkonfessionell darzustellen und hat inzwischen 16 weitere Gruppierungen, darunter auch sunnitische, aufgenommen.
Irakische Nationale Bewegung (Iraqiya)
Die Irakische Nationale Bewegung untersteht pro forma weiter der Führung des früheren säkular-schiitischen Premierministers Iyad Allawi, wird derzeit aber vor allem von dem eher moderaten sunnitischen Parlamentspräsidenten Usama al-Nujeifi angeführt, der als neuer Kopf der Bewegung gilt. Das Parteienbündnis ist eine säkular-zentralistische Sammelbewegung, die sunnitisch dominiert und anti-iranisch ausgerichtet ist. Ihr gehören ebenfalls insgesamt 18 Gruppierungen an. Zu den größten gehört neben der Iraqiya-Liste die Irakische Front für den Nationalen Dialog des sunnitischen Vize PM Salih al-Mutlaq, die auch Heimat für ehemalige Baathisten bietet.
Kurdische Allianz
Die Kurdische Allianz ist ein Zusammenschluss der beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK sowie zehn weiterer kleinerer Gruppierungen. Die KDP (Kurdische Demokratische Partei) des kurdischen Regionalpräsidenten Massoud Barzani kontrolliert die Provinzen Erbil und Dohuk im Norden des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, Türkei und Iran. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) mit Staatspräsident Dschalal Talabani als Parteichef übt die Kontrolle über die Provinz Sulaimaniya im Süden des Kurdengebiets mit Grenze zu Iran aus und verfügt im Vergleich zur KDP über engere Beziehungen zu Iran. Talabani tritt in der derzeitigen Regierungskrise als Schlichter auf. Die KDP vertritt die kurdischen Interessen gegenüber der Zentralregierung deutlich pointierter als die PUK, deren Vorsitzender als irakischer Präsident sich stärker in der gesamtirakischen Verantwortung sieht.
Parteien der Opposition
Neben einigen kleineren Parteienbündnissen sitzen auch zwei abgespaltene Gruppierungen im irakischen Abgeordnetenhaus: 2009 spaltete sich unter der Führung des früheren PUK Funktionärs Nawchirwan Mustafa die neue Partei Goran ("Wandel") von der Kurdischen Allianz ab. Sie hat bei den Regionalwahlen im Juli 2009 auf Anhieb 24 Prozent der Stimmen erlangt und kam bei den Parlamentswahlen im März 2010 auf insgesamt acht Mandate. Mit ebenfalls acht Mandaten haben sich Abgeordnete von Allawis Irakischer Liste als Weiße Iraqiya konstituiert.
Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen
Mit dem - allerdings sehr langsamen - Erstarken der Zivilgesellschaft gewinnen auch Menschenrechtsorganisationen etwas an Rückhalt. Derzeit existieren im gesamten Irak etwa 350 registrierte Nichtregierungsorganisationen (NROs) im Bereich Menschenrechte. Ein Gesetz zu NROs wurde am 25.01.2010 vom Parlament verabschiedet. Die Organisation der ersten mehrtägigen Menschenrechtskonferenz Ende Juni 2011 in Bagdad kann als weiterer positiver Schritt gewertet werden. Die schwierige Sicherheitslage und weiter bestehende regulatorische Hindernisse erschweren dennoch die Arbeit vieler NROs. Die Präsenz von ausländischen NROs im Zentral- und Südirak ist nach wie vor eher gering, da sich viele Organisationen nach den Anschlägen auf die VN 2003 und auf das Rote Kreuz 2005 aus dem Irak zurückgezogen hatten und nur zögerlich zurückkehren. Dies gilt nicht für die Region Kurdistan-Irak, wo viele ausländische NROs ihre Arbeit aufgenommen haben.
Rolle der Sicherheitskräfte
Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten. Die drei sicherheitsrelevanten Ministerien (Verteidigung, Inneres und Nationale Sicherheit) sind seit den letzten Wahlen nicht bzw. nur kommissarisch besetzt. Beobachter führen dies auf den Wunsch des irakischen Ministerpräsidenten zurück, möglichst alle Fäden in der Hand zu behalten. Es gibt nach wie vor Hinweise, dass Privatmilizen und mafiöse Strukturen vereinzelt lokale Gewalt ausüben oder - häufig - mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Inwieweit staatliche Entscheidungsträger dies dulden oder gar befördern, ist nicht klar zu erkennen.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition des Unrechts und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Die Integration sunnitischer Stammesverbände ("Erwachungsrat Anbar", "Nachbarschaftshilfen", "Sahwa") in die regulären irakischen Sicherheitskräfte kommt nur schleppend voran.
Die irakische Armee hat noch immer nicht ausreichend Fähigkeiten und Ausrüstung, um die See- und Lufthoheit zu gewährleisten. Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul). Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt.
Ca. 20.000 bis 30.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie geniessen keine Immunität.
Staatliche Repressionen bzw. Fähigkeiten
Politische Opposition
Belastbare Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Allerdings gibt es immer wieder Hinweise auf Unterwanderung durch militante Gruppen, die bereit sind, gegenüber dem politischen Gegner Gewalt anzuwenden.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 C und 39) sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung vor und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein einfaches Gesetz in Aussicht. In der Realität ist die Versammlungs- und Meinungsfreiheit aber durch das seit dem 07.11.2004 geltende Gesetz zur Verteidigung der nationalen Sicherheit, das die Möglichkeiten zur Verhängung des Ausnahmezustands (bis zu 60 Tage) regelt, eingeschränkt.
Art. 38 A und B der Verfassung garantieren die Meinungsfreiheit, solange die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Entwürfe zu einem "Gesetz über das Recht auf Meinungsfreiheit und friedliche Demonstrationen" sowie zu einem "Gesetz über ITKriminalität" stehen bei zivilgesellschaftlichen Akteuren in ihrer derzeitigen Form als unverhältnismäßig einschränkend in der Kritik.
Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, oftmals die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet. Überdies ist die journalistische Arbeit durch Übergriffe auf Journalisten behindert. Nach belastbaren Angaben von "Reporter ohne Grenzen" ist Irak für Journalisten immer noch eines der gefährlichsten Länder. Zwischen Mai 2011 und 2012 starben nach Angaben der irakischen "Gesellschaft für die Verteidigung der Pressefreiheit" fünf Journalisten in Ausübung ihres Berufs, dieselbe Vereinigung registrierte zudem hunderte Fälle von z.T. gewaltsamen Übergriffen (Angriffe auf Büros, Hinderung an Berichterstattung).
Religionsfreiheit / Diskriminierung ethnischer und konfessioneller Minderheiten
Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit für Christen, Jesiden, Mandäer u.a.
Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 41 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht
sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.
Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert.
Der Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Auch religiösethnisch bedingte Verbrechen bleiben großteils ungesühnt. So wurde zwar z.B. nach dem schweren Attentat auf eine Bagdader Kirche im Jahre 2010 der Schutz von Kirchen gezielt verstärkt. Allerdings gelten Kirchen weiterhin als Anschlagsziele, zuletzt im September 2012 die Kirche "Al-Qalb Al-Aqdas" in Kirkuk. Im selben Monat wurde ein Anschlag auf das Oberhaupt der Chaldäer verübt. Weitere Maßnahmen zum Schutz insbesondere der christlichen Minderheit waren 2011 eingeführte, allerdings nicht im Detail bekannte Sonderregelungen für christliche Beamte. Beim Staatspräsidenten war ein Büro zur Förderung von Belangen der christlichen Minderheit eingerichtet worden.
Alle Religionsgruppen, insbesondere die schiitische Mehrheitsbevölkerung sind immer wieder Ziel von Gewalt und Angriffen. Dabei führt die häufige Verwendung von staatlichen Uniformen und Fahrzeugen durch Angreifer diverser Milizgruppen dazu, dass sich die Verantwortung für bestimmte Taten oftmals nicht eindeutig zuordnen lässt.
In der Region Kurdistan-Irak sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Dies gilt insbesondere für die aus Bagdad, Mossul und Kirkuk dorthin geflüchteten Christen. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Regionalverfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten vor. Allerdings beklagen die Minderheiten auch hier, dass willkürliche Enteignungen früherer Jahre nicht rückgängig gemacht wurden.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Im Einzelnen liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Berichte von Medien und NGOs vermitteln den Eindruck einer allenfalls in Ansätzen funktionierenden Strafjustiz. Eine Verfolgung von Straftaten, selbst von Entführungen und Raubüberfällen, findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Im Rahmen von durch die Bundesregierung finanzierten Maßnahmen zur Stärkung des Rechtsstaats erlangte Hinweise deuten darauf hin, dass bereits im Ermittlungsstadium rechtsstaatliche Grundsätze nur unzureichend zur Anwendung kommen. Weiterhin erfahren materielle Beweismittel nicht die gleiche Würdigung wie - oftmals unter Folter gewonnene - Geständnisse. Häufig werden überhöhte Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und mitunter auf bis über 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen.
Auch die Lage in der Region Kurdistan-Irak ist von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet. Die Asayish-Sicherheitskräfte operieren immer wieder außerhalb der Kontrolle des zuständigen Innenministeriums (insbesondere in der Provinz Sulaymaniya). Haftbesuche sind nur eingeschränkt möglich. Die kurdische Regionalregierung zeigt sich bemüht, die Situation zu verbessern und die Sicherheitskräfte stärker zu kontrollieren, besonders nach der jüngst beschlossenen Zusammenführung der Sicherheitsapparate in den von KDP und PUK beherrschten Gebieten der Region.
Militärdienst
Es gibt keine Wehrpflicht.
Repressionen durch nicht-staatliche Akteure
Sicherheitslage
Seit 2007 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwar um ca. 80% abgenommen, stagniert aber seit 2010 auf diesem immer noch hohen Niveau. Im Jahresverlauf 2011 kam es wöchentlich zu ca. 200 Anschlägen mit insgesamt ca. 70 Todesopfern (seit Abzug der US Truppen vom 18.12.2011 ausschließlich irakische Staatsangehörige). Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak und der Nordosten. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror von schiitischer Seite gibt es kaum. Die schiitischen Milizen sind teilweise abgerüstet oder halten zumindest still, eine gewisse Ausnahme bildet hier allerdings die "Asa'ib al-Haq" ("Liga der Gerechten").
In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des Nordirak bleibt die Zahl
der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.
Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, dies zeigt die hohe Präsenz von Sicherheitskräften im Stadtbild von Basra und der dort verübte größere Anschlag Ende November 2011.
Militante Gruppen
Der sunnitisch-islamistische Terror geht in erster Linie von Al-Qaida im Irak (AQI) aus. Sie hat mit kleineren islamistischen Gruppierungen den "Islamic State of Iraq" (ISOI) ausgerufen und verfolgt die Strategie, mit gezielten Anschlägen auf staatliche Einrichtungen die schiitisch dominierte Regierung zu schwächen. Vor allem ist aber die schiitische Zivilbevölkerung immer wieder Ziel ihrer Gewalt. Seine Bedeutung hat 2010/11 stark abgenommen, weil AQI kein zusammenhängendes Gebiet mehr kontrolliert. Es gibt Hinweise, dass ehemalige Baathisten mit Al Qaida zusammenarbeiten. Im Zuge des Bürgerkriegs in Syrien gibt es unbestätigte Meldungen, wonach vereinzelt sunnitische Militante als "Freie Irakische Armee" in Erscheinung treten.
Weniger bekannt als AQI sind die Organisationen Ansar as-Sunna (AAS) und Ansar al-Islam (AAI). Vermutlich kurdischen Ursprungs, haben sie ihre Aktivitäten vom Norden des Landes in den Zentralirak ausgedehnt. Sie führen hauptsächlich Guerilla-Aktionen durch, haben sich aber auch zu zahlreichen Selbstmordattentaten bekannt.
Die schiitische Mahdi-Miliz des radikal-populistischen Predigers Muqtada as-Sadr verfügt über ein beachtliches Gewaltpotenzial. Offiziell wurde die Miliz aufgelöst, deren Fragmente üben aber weiterhin in schiitisch dominierten Gebieten eine starke soziale Kontrolle aus. Sadr selbst distanzierte sich mehrfach deutlich von Gewaltaktionen.
Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen
Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten.
Friseure (das Stutzen von Bärten verstößt gegen das religiöse Empfinden von Fundamentalisten), Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden immer wieder Ziel von Anschlägen. Besonders Ärzte verlassen den Irak und verstärken dadurch den Mangel an qualifizierten Medizinern. Ein Gesetzentwurf, den das irakische Kabinett am 17.01.2010 verabschiedete, sollte Ärzte zur Rückkehr ermuntern und sah u.a. vor, dass sie künftig zum Selbstschutz Waffen bei sich tragen dürfen und vor Entschädigungsforderungen lokaler Stämme geschützt werden.
Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung wegen terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut UNAMI hätten viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien. Im Oktober 2011 wurden 500 angebliche Baathisten festgenommen, denen Planung eines Umsturzes vorgeworfen wurde. Im Sommer 2012 wurde über ein Amnestiegesetz diskutiert, das auch ehemaligen Baathisten zu Gute kommen könnte, denen keine schweren Verbrechen vorgeworfen werden. In Ninive wurden im September 2012 nach Zeitungsmeldungen insgesamt 32 Richter wegen ihrer baathistischen Vergangenheit entlassen. Andererseits gibt es einen Beschluss des Ministerrates, der es Offizieren erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen in die Armee zurückzukehren.
Diskriminierung ethnisch-religiöser Minderheiten
Die Strukturierung der Parteienblöcke nach 2003 entlang religiöser Linien sowie Islamisierungstendenzen bringen eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen von Glaubensrichtungen, die nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehen.
Sunniten und Schiiten
Mit dem Anschlag vom 22.02.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den Vergeltungsaktionen in der Folge näherte sich der Irak einer bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen. Im Laufe der folgenden zwei Jahre geriet die Spirale der Gewalt und Gegengewalt beider Seiten außer Kontrolle. Mehrere tausend Tote pro Monat waren die Folge. Diese Entwicklung konnte seitdem durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und der veränderten Strategie der US Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen anderseits eingedämmt werden. Seitdem ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu erkennen. Jüngste Versuche sunnitischer Extremisten, durch gezielte Massaker an Schiiten (so z.B. im Dezember 2011 und Januar 2012) diesen Trend umzukehren, haben bisher - zumindest öffentlich keinen Rückhalt; hohe irakische Politiker aus beiden Lagern und die schiitische Geistlichkeit haben die Schiiten dazu aufgerufen, sich nicht zu Gegengewalt provozieren zu lassen. Muqtadar as-Sadr hat nach einem Anschlag Ende August 2012 auf sein Parteibüro in Bagdad zur Besonnenheit aufgerufen. Gleichzeitig wird jedoch die religiöse Zugehörigkeit im täglichen Leben aber auch bei der Besetzung politischer Ämter tendenziell bedeutsamer.
Kurden
Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um die Zukunft von Kirkuk, aber auch in Mossul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden. In jüngster Zeit heizt auch der Streit um die Kompetenzen im Öl- und Gasbereich in der Region Kurdistan und auch in den sog. umstrittenen Gebieten den Konflikt an.
Christen
Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 300.000 Christen im Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,2 Mio.). Die Situation der Christen (v.a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich glaubhaften Berichten verschiedener Menschenrechtsorganisationen, des UNHCR und kirchlicher Quellen zufolge seit Ende der Diktatur im April 2003 stark verschlechtert. So werden glaubhaft Fälle berichtet von Zwangskonversion, Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen (auch) alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Viele Christen sehen keine sichere Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher Hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Die christlichen Führungsfiguren haben ihre Gläubigen mit wenigen Ausnahmen zum Verbleib aufgerufen. Ein Zeichen der Versöhnung und des Willens der christlichen Minderheiten im Irak, ihre Heimat nicht zu verlassen, war im Juli 2011 die erste Weihe einer Kirche im Irak seit 2003.
In der Region Kurdistan-Irak haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für systematische staatliche Diskriminierung. Sie fühlen sich jedoch weiter latent von islamischem Extremismus bedroht und leben als Binnenflüchtlinge unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen. Viele versuchen, von dort aus auszuwandern. Die Kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden.
Turkmenen
Die meisten der ca. 400.000 irakischen Turkmenen leben im Raum Kirkuk und im westlich von Mossul gelegenen Gebiet um Tal Afar. Vertreter der Gruppe beklagen glaubhaft die willkürliche Verhaftung und Folterung von Angehörigen in den umstrittenen Gebieten, vor allem durch die kurdischen Sicherheitskräfte. Die Behörden hätten diese Maßnahmen damit begründet, dass "Terroristen" verfolgt werden müssten. Gleichzeitig ist aber die turkmenische Partei im kurdischen Regionalparlament an der Regierung beteiligt und stellt den Handels- und Industrieminister.
Jesiden
Die Zahl der Jesiden im Irak liegt nach eigenen Angaben bei etwa 450.000-500.000 (Zahlen schwanken allerdings stark). Die Mehrzahl der ethnisch zu den Kurden gehörenden, aber nicht muslimischen Jesiden siedelt im Nordirak, v.a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Schekhan (Provinz Niniveh) und in der Provinz Dohuk. Nach wie vor berichten Vertreter jesidischer Gemeinden und ausländische Beobachter glaubhaft von der schwierigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage der Jesiden in ihren Siedlungsgebieten im Nordirak. Die schwersten, vermutlich von Islamisten verübten Anschläge, gehen auf das Jahr 2007 zurück.
Allein am 15.08.2007 starben infolge des schwersten Sprengstoffattentats seit 2003 neueren Schätzungen zufolge über 400 Angehörige der jesidischen Minderheit im Sindschar-Gebiet in der Provinz Nineveh. Von Seiten der Kurdischen Regionalregierung kommt es zu keiner gezielten Verfolgung von Jesiden, allerdings zeigten sich die latent vorhandenen Spannungen zwischen den religiösen Gruppen erneut Anfang Dezember 2011 bei Unruhen in der Provinz Dohuk, als nach einem Freitagsgebet überwiegend von Christen und Jesiden betriebene Alkoholgeschäfte zerstört wurden.
Mandäer
Von den vor allem im Südirak lebenden Mandäern / Sabäern befinden sich von ehemals ca. 60.000, nur noch höchstens 5.000 Personen im Irak. Die Mandäer sehen sich selbst als monotheistische Buchreligion, sie werden dennoch von radikal-islamistischen Kreisen als Ungläubige angesehen, gegen die Gewalt und Entführung - teilweise mit dem Ziel der Zwangsbekehrung - als legitim angesehen werden. Da sie traditionell oft als Goldschmiede arbeiten, sind sie häufig Opfer finanziell motivierter Entführungen mit z.T. tödlichen Ausgang. Zahlreiche Mitglieder der Glaubensgemeinschaft sind zudem von muslimischen Extremisten ermordet worden, ohne dass anschließend ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Die Mandäer haben politisch wenig Einfluss und verfügen nicht über eigene Schutzstrukturen (Milizen). Auch sind sie Opfer von Alltagsdiskriminierung (Zwang zu arabisierten Vornamen, zwangsweises Koranstudium in den Schulen, kein Schulunterricht in der Muttersprache Aramäisch).
Ausweichmöglichkeiten
Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt.
Menschenrechtslage
Es kommt weiterhin verbreitet zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung.
Folter
Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. Nach glaubwürdigen Berichten ist Folter jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Stellen eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdischer) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Ein Grund hierfür mag u.a. die mangelnde Ausbildung und daraus folgend fehlende Fähigkeit der ermittelnden Stellen sein, andere Beweismittel als Geständnisse sicherzustellen. Den Gefangenen stehen in aller Regel weder eine adäquate medizinische Versorgung noch ein Rechtsbeistand zur Verfügung. Die Verfehlungen des Gefängnispersonals werden häufig weder untersucht noch die Verantwortlichen bestraft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht. Allerdings sind Bemühungen der Kurdischen Regionalregierung erkennbar, die Haftbedingungen zu verbessern und systematische Folter abzustellen.
Todesstrafe
Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird gegenwärtig auch verhängt und vollstreckt. Irak ist weltweit eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen. Sie wurde von der ehemaligen Besatzungsbehörde kurzzeitig suspendiert, von der irakischen Interimsregierung aber am 08.08.2004 unter Verweis auf die Ausnahmesituation in Irak wieder eingeführt. Die Todesstrafe kann u.a. bei Mord, bei Verdacht von staatsfeindlichen Aktivitäten, bei tödlichen Angriffen, bei Vergewaltigung und beim Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere bei terroristischen Aktivitäten verhängt werden.
In der Region Kurdistan-Irak wurde nach dem Fall des Regimes Saddam Hussein die Todesstrafe abgeschafft, später aber zur Bekämpfung des Terrorismus wieder eingeführt. Seit mehreren Jahren wird sie nicht mehr vollstreckt. Es gibt Überlegungen, sie gesetzlich abzuschaffen oder aber die bereits verhängten Todesurteile durch Amnestiegesetz oder Begnadigung in lebenslange Freiheitsstrafe umzuwandeln.
Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen
Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen. Eine festgenommene Person muss zwar innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden, doch diese Frist wird nicht immer eingehalten. Sie wird teilweise bis auf über 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden.
Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert. Laut UNAMI sind Überfüllung der Haftanstalten, sowie Missbrauch und Folter weit verbreitet. Gefangenen steht in aller Regel weder eine adäquate medizinische Versorgung noch ein Rechtsbeistand zur Verfügung. Ein Hauptproblem ist die Überfüllung der Haftanstalten und die mangelnde Hygiene. Das Gefängnispersonal ist schlecht ausgebildet, und Verfehlungen werden selten untersucht und bestraft. Hungerstreiks und Revolten finden in irakischen Gefängnissen aus diesen Gründen immer wieder statt. Die Ausbildungsmaßnahmen, die vor Ort von der EU-Rechtsstaatsmission EUJUST LEX für Polizei, Strafjustiz und Strafvollzug durchgeführt werden, tragen zu einer langsamen Verbesserung bei.
In den Haftanstalten der Region Kurdistan herrschen nach Informationen von UNAMI etwas bessere Bedingungen, insbesondere in der neugebauten Modellanstalt Dohuk. Zwei weitere Gefängnisse der Region wiesen hingegen starke Überbelegung und schlechte hygienische Bedingungen auf. Die Kurdische Regionalregierung ist um Verbesserung der Haftbedingungen bemüht. So befinden sich rund um Erbil eine Untersuchungshaftanstalt und ein weiteres Gefängnis im Bau, die den internationalen Standards genügen sollen. Auch die in den Vorjahren noch beklagte Länge der Untersuchungshaft konnte deutlich reduziert werden und entspricht nun im Wesentlichen den gesetzlichen Vorgaben. Dennoch seien auch hier Folter und ein Mangel an medizinischer Versorgung auf der Tagesordnung.
Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer
Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist stark zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (Bagdad).
Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Im Zeitraum von November 2010 bis Oktober 2011 kehrten nach Informationen von UNHCR 219.000 Personen in den Irak zurück (2009: 205.000), davon 159.900 Binnenvertriebene (2009: 167.740) und 59.100 Flüchtlinge (2009: 37.090). 77 % aller Rückkehrer kehren nach Bagdad oder in die angrenzende Provinz Diyala zurück. Im gleichen Zeitraum sind 193.000 intern Vertriebene an ihre ursprünglichen Wohnorte zurückgekehrt.
Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen.
Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre ethnisch entmischten Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten eher aus wirtschaftlicher Not. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert. Keine belastbaren Angaben gibt es zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung für freiwillige Rückkehrer. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 €) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden.
Grundversorgung
Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 7 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30% bis 40% der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden. Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen versickert sein. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16%). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge leben 31% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57% der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Rationsgutscheine für Bedürftige. Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 % Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50% der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10% des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption. Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben.
Behandlung zurückgeführter Iraker
Eine Bewertung der Sicherheitslage für zurückgekehrte Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist sehr schwierig. Aus der Befragung von Rückkehren ergibt sich ein uneinheitliches und fragmentiertes Bild. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Die irakische Regierung hat anlässlich der Rückführungsverhandlungen mit den Niederlanden im September 2012 betont, dass sie grundsätzlich die zwangsweise Abschiebung seiner Staatsangehörigen ablehne. Andererseits hat Schweden in der Vergangenheit vereinzelt Abschiebungen durchgeführt und plant dies auch für die Zukunft.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz.
Einsicht in das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011.
Zl. XXXX
Einsicht in das Verhandlungsprotokoll des Asylgerichtshofes vom 03.05.2012.
Einsicht in die vom Asylgerichtshof in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:
Dienstausweis Innenministerium, Nr. XXXX
Dienstausweis XXXX
Diplom Polizeiakademie XXXX vom April 2004
Sterbeurkunde des Gesundheitsministeriums hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers, XXXX
Bestätigung Polizeidirektion XXXX über Tod XXXX
Schreiben Polizei XXXX hinsichtlich eines Bombenanschlages auf den Polizeidirektor XXXX
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellungen in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Die Feststellung zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist ergibt sich aus den vorgelegten Dienstausweisen und dem Diplom der Polizeiakademie in XXXX.
Dass der Vater des Beschwerdeführers bereits verstoben ist, ergibt sich aus der Sterbeurkunde des Gesundheitsministeriums vom XXXX.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Der Beschwerdeführer stützte die Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz auf eine Verfolgung durch unbekannte Terroristen wegen seiner Tätigkeit als Polizist.
Vorab ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer aufgrund massiver Widersprüche nicht dazu in der Lage war die geschilderten Verfolgungshandlungen glaubhaft darzulegen. So führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2007 noch aus, dass er aufgrund eines Befehls seines Vorgesetzten drei Terroristen verhaftet habe, welche nach der Freilassung drei seiner Kollegen, welche ebenfalls an der Verhaftung beteiligt gewesen seien, ermordet hätten und auch hinter ihm her seien.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof schilderte der Beschwerdeführer jedoch einen völlig anderen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er neben seiner Tätigkeit als Polizist auch als Taxifahrer tätig gewesen sei. Eines Tages habe ihm ein Fahrgast mitgeteilt, dass er zu Hause Sprengstoff lagere, um diesen gegen die Amerikaner einsetzen zu können. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Amerikaner verständigt, welche den Fahrgast und zwei weitere Personen verhaftet hätten. Was mit den Terroristen nach deren Festnahme geschehen sei, wisse er nicht bzw. behauptete er nach Vorhalt der diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesasylamt, dass die Terroristen nicht nach einigen Tagen entlassen worden seien.
Der Beschwerdeführer war sohin nicht ansatzweise in der Lage, sein ursprüngliches Vorbringen vor dem Bundesasylamt in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu wiederholen und brachte einen gänzlich anderen Sachverhalt vor. Neben den Widersprüchen zum Auslöser für die Verhaftung der drei Terroristen (Befehl des Vorgesetzten bzw. Information des Fahrgastes), vermeinte er einerseits selbst bei der Festnahme anwesend gewesen zu sein und andererseits, dass er lediglich der "Verräter" gewesen sei, aufgrund dessen Information die Festnahmen erfolgt seien. Dieser Austausch der Kernpunkte des Vorbringens lässt eindeutig auf die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers schließen und folglich auch darauf, dass es nie zu den behaupteten Verhaftungen samt den geschilderten Folgen gekommen ist.
Auch hinsichtlich der Todesumstände des Vaters des Beschwerdeführers vermochte der Beschwerdeführer keine konsistenten gleichlautenden Angaben zu tätigen. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2007 gab er dazu an, dass sein Vater Gerichtshelfer gewesen sei und deshalb von einem Richter zu einer Besprechung eingeladen worden sei. Auf der Fahrt dorthin sei der Vater des Beschwerdeführers von Terroristen erschossen worden, weil er mit dem Beschwerdeführer verwechselt worden sei, zumal er mit dem Auto des Beschwerdeführers gefahren sei. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer wiederum aus, dass sein Vater Richter gewesen sei und von Terroristen ermordet worden sei, weil er für den Staat gearbeitet habe. Zu den genaueren Umständen führte er aus, dass sein Vater auf dem Weg zur Arbeit in seinem eigenen Auto erschossen worden sei.
Abgesehen von dem Widerspruch hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit seines Vaters (Gerichtshelfer bzw. Richter) ist anhand des dargestellten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers erkennbar, dass er seine Ausführungen immer wieder - je nach Fragestellung bzw. Vorhalt - abänderte, was nicht den Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer schilderte tatsächlich Erlebtes. Der Beschwerdeführer widersprach sich sowohl hinsichtlich der vermeintlichen Ursache des Mordes (Verwechslung bzw. Tätigkeit für den Staat), als auch zu den näheren Umständen (eigenes Auto - Auto des Beschwerdeführers; auf dem Weg zu einem Richter bzw. auf dem Weg zur Arbeit). Zudem versuchte er zunächst einen Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer verhafteten Terroristen und dem Mord an seinem Vater herzustellen, behauptete später aber keine Verbindung dieser Ereignisse (Ermordet von unbekannten Terroristen, welche gegen den Bezug von "verbotenem" Geld der Amerikaner gewesen seien)
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Neben diesen Widersprüchen zum grundlegenden Vorbringen finden sich aber auch zeitliche Widersprüche. Zum Tod seines Vaters führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt eingangs aus, dass dieser vor ca. zwei Jahren, somit Ende 2005, ermordet worden sei. Im Laufe der Einvernahme brachte er auch vor, dass sein Vater erst vor neuen Monaten, somit im März 2007 ermordet worden sei und korrigierte er seine Angaben nach der Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls dahingehend, dass sein Vater erst vor neuen Monaten ermordet worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 03.05.20012 führte er wiederum aus, dass sein Vater 2001 oder 2002 verstorben sei, was eine zeitliche Differenz hinsichtlich des Todeszeitpunktes seines Vaters von bis zu sechs Jahren ergibt.
Aber auch zum Todeszeitpunkt seiner Polizeikollegen tätigte der Beschwerdeführer widersprüchliche Ausführungen, zumal er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2007 einerseits ausführte, dass alle drei am selben Tag ermordet worden seien (ca. 20 Tage vor seiner Ausreise), er andererseits aber behauptete, dass diese mit einem fünftägigem bzw. dreitägigem Abstand ermordet worden seien (AS 227).
Was den Ausreisezeitpunkt angeht, so finden sich auch in den damit zusammenhängenden Angaben Ungereimtheiten. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vermeinte der Beschwerdeführer, dass seine Kollegen ca. 20 Tage vor seiner Ausreise ermordet worden seien und die Verhaftungen der drei Terroristen fünf Wochen davor, somit ca. Mitte Jänner 2007, erfolgt seien. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer dem widersprechend aus, dass die Verhaftungen 2004 erfolgten, was bedeuten würde, dass er danach noch mehrere Jahre bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007 im Irak verblieben sei.
Schließlich ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2007 ausführte, lediglich zweimal telefonisch bedroht worden zu sein, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesasylamt jedoch angab, dass einmal aus einem Auto heraus mit einem Maschinengewehr auf ihn geschossen worden sei. Drohanrufe erwähnte er hingegen nicht mehr.
In Anbetracht dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar als Polizist tätig war, es jedoch nie zu den vorgebrachten Verhaftungen der drei Terroristen gekommen sei und in weiterer Folge auch keine darauf gründende Morde an seinem Kollegen bzw. an seinem Vater erfolgt seien.
Dass sein Vater an einer Schussverletzung gestorben sei bzw. die näheren Umstände seines Todes ergeben sich auch nicht aus der vorgelegten Sterbeurkunde. Dieser kann lediglich entnommen werden, dass er als "Märtyrer" am XXXX2005 verstorben sei.
Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegen Bestätigung über den Tod eines Polizeikollegen und des Polizeidirektors von XXXX ist auszuführen, dass daraus nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen war. Selbst wenn man davon ausginge, dass Kollegen im Dienst infolge eines Schussattentates bzw. Bombenattentates ums Leben gekommen seien, so ist zum einen auf die obige Beweiswürdigung zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer individuelle Drohungen nicht glaubhaft machen konnte, zum anderen stützt selbst der Beschwerdeführer die Annahme, dass hier ein Zusammenhang besteht, nur auf Vermutungen. Hält man sich nun noch vor Augen, dass das Berichtsmaterial betont, dass die allgemeine Sicherheitslage im Irak nach wie vor schlecht ist und Attentate an der Tagesordnung stehen, so vermag der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf den Tod seines Vaters und mehrerer Kollegen - in Zusammenschau mit der obigen Beweiswürdigung - keine ihn individuell treffende Verfolgung glaubhaft zu machen.
Ungeachtet dessen war weiters festzuhalten, dass auch aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer als Polizist im Irak tätig war, aus asylrechtlicher Sicht nichts zu gewinnen war. Zwar ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass entsprechend den herangezogenen Länderberichten Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, alle Mitglieder der Regierung bzw. sog. "Kollaborateure" besonders gefährdet sind und auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen regelmäßig Opfer von gezielten Anschlägen werden. Für die Bildung einer asylrechtlich beachtlichen sozialen Gruppe fehlt es jedoch an einem besonderen Merkmal bzw. an den diesbezüglichen Voraussetzungen, wodurch letztlich auch kein Anknüpfungspunkt an die Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt.
Zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist ist diesbezüglich anzumerken, dass eine unbedingte Voraussetzung für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention durch Dritte im Falle der Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des Heimatstaates das Vorliegen der Anknüpfung an einen in der GFK normierten Verfolgungsgrund ist.
Eine Verfolgung auf Grund einer gewissen beruflichen Tätigkeit kann den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen aber nicht entnommen werden, weshalb im konkreten Fall ein asylrelevanter Anknüpfungspunkt an die Genfer Flüchtlingskonvention lediglich auf eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gestützt werden könnte.
Sofern nun in verschiedenen Berichten zu besonders gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen im Irak festgehalten wird, dass nach wie vor Soldaten, Sicherheitskräfte und Politiker, Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele von Terroristen sind und auch Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, immer wieder Zielscheibe der Aufständischen werden, ist grundsätzlich auszuführen, dass die diesbezüglichen Länderberichte lediglich aussagen, welche Personenkreise aus welchen Gründen auch immer als besonders gefährdete Gruppe im Irak anzusehen sind und wird aber demgegenüber keine Bewertung bzw. Beurteilung der Asylrelevanz der Zugehörigkeit zu diesen Personengruppen vorgenommen. Die individuelle Beurteilung, ob ein Asylwerber, der den in diesem Bericht genannten Personengruppen angehört, die Voraussetzung für die Erteilung des Status eines Asylberechtigten erfüllt oder der jeweils vorgebrachte Sachverhalt unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist, obliegt ausschließlich dem Bundesasylamt oder Bundesverwaltungsgericht.
Weiters muss in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass nicht jede Personengruppe, die in einem Länderbericht als besonders gefährdete Gruppe bezeichnet bzw. beschrieben wird, eine bestimmte soziale Gruppe iSd Genfer Flüchtlingskonvention - losgelöst von den entsprechenden Voraussetzungen - bildet.
Hierzu ist auch grundsätzlich auszuführen, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als "Auffangtatbestand" in die GFK eingefügt wurde. Art 10 Abs 1 lit d StatusRL erläutert den Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" folgendermaßen: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."
Unter Heranziehung dieser Erläuterung ist davon auszugehen, dass Polizisten keine Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe sind. Diese berufliche Tätigkeit bildet weder ein angeborenes Merkmal oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, noch weisen sie Merkmale auf oder teilen eine Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten.
Da der Beschwerdeführer somit keiner bestimmten sozialen Gruppe angehört, liegt auch aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit kein Anknüpfungspunkt an die GFK vor, der eine Voraussetzung für eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bilden könnte.
Insofern vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011 ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer durch die Verhaftung der Terroristen möglicherweise eine von den politischen Ansichten der ihm drohenden Personen abweichende politische Gesinnung unterstellt werden könnte, ist auszuführen, dass in Folge der mangelnden Glaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgung durch Terroristen auf diese Frage nicht weiter einzugehen war.
Zusammengefasst muss somit ausgeführt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht im Vorbringen des Beschwerdeführers - mangels Glaubwürdigkeit - keine individuelle und aktuelle im Sinne der GFK asylrelevante Verfolgung zu erkennen vermag.
Zu den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerdeschrift, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak oder eine mögliche Unfähigkeit des irakischen Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, hindeuten, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall weder auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak einzugehen war.
Den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung, wonach es bei den Einvernahmen Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, ist dahingehend entgegenzutreten, dass der Beschwerdeführer am Ende der Erstbefragung am 07.08.2007 sowie am Ende der niederschriftlichen Einvernahmen am 09.08.2007, 13.09.2007 und 14.12.2007 mit seiner Unterschrift bestätigte, dass der Inhalt der Niederschriften richtig und mit seinen Angaben, welche er während seiner niederschriftlichen Einvernahme gemacht habe, ident sei. Weiters habe er den beigezogenen Dolmetscher bzw. die beigezogene Dolmetscherin einwandfrei verstanden und hätten diese seine Angaben vollständig übersetzt.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.
Insoweit zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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