G310 1405437-1•BVwG G310 1405437-1
G310 1405437-1Federal Administrative CourtMar 24, 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Streitigkeiten, staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2009, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1, idF. BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein serbischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit muslimischen Glaubens, stammt aus XXXX, Serbien. Er reiste seinen Angaben zufolge am 26.10.2008 illegal in das Bundesgebiet ein; am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag).
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX am 27.10.2008 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er seine Heimat verlassen habe, da er Probleme mit seiner Stiefmutter und seinem Vater habe. Er sei in jeder Hinsicht gegenüber seinen Halbgeschwistern vernachlässigt worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte, von seiner Stiefmutter und seinem Vater schlecht behandelt zu werden.
3. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, XXXX, am 28.10.2008 gab der BF an, dass seine Muttersprache Albanisch sei. Er sei weiters gesund und körperlich sowie geistig in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Er habe einen Onkel in Österreich, zu diesem habe er jedoch noch keinen Kontakt aufnehmen können. Sonst habe er keine Verwandten im Bundesgebiet. Er sei weder in seinem Herkunftsstaat noch in einem anderen Staat vorbestraft. Zu seinen Fluchtgründen konkretisierte er, dass er kein richtiges Essen bekommen und kein richtiges Bett zum Schlafen gehabt habe. Er sei immer der "schwarze Peter" in der Familie gewesen. Zum Schluss habe sein Vater ihn aus dem Haus geworfen und er sei geschlagen worden. Mit staatlichen Behörden habe der BF keine Probleme gehabt. Ebenso wenig habe er Probleme wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, er sei auch nie politisch tätig gewesen. Müsste der BF in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, sei er obdachlos. Er würde außerdem von seiner Stiefmutter und seinem Vater schlecht behandelt werden.
Dem BF wurde aufgetragen, den sich noch im Herkunftsstaat befindlichen Reisepass binnen zwei Wochen vorzulegen.
4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, XXXX (im Folgenden: BAL), am 16.02.2009 brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor:
Sein Vater habe den Reisepass nicht finden können und ihm stattdessen den Personalausweis geschickt. Er wisse nicht, wo sich sein Reisepass befinde. Den Personalausweis habe er jedoch nicht mit, er würde sich bei seinem Onkel in der Wohnung befinden. Der BF wurde aufgefordert, den Personalausweis binnen zwei Wochen vorzulegen. Im Alter von zwei Monaten sei der BF von seiner Mutter verlassen worden. Seine Großeltern väterlicherseits hätten sich um ihn gekümmert. Seine Mutter habe wieder geheiratet. Das Verhältnis zu seiner leiblichen Mutter sei gut, er habe sie manchmal besucht. Sein Vater habe seine Stiefmutter geheiratet, als der BF ungefähr ein Jahr alt gewesen sei. Ab dem siebten Lebensjahr habe er die Grundschule in XXXX bis zur achten Klasse besucht. Danach habe er drei Jahre lang eine technische Schule in XXXX besucht. Fünf Monate nach Abschluss der technischen Schule sei er geflüchtet. Seine Stiefmutter und sein Vater hätten ihn nicht gewollt. Sein Vater habe mit der Stiefmutter fünf weitere Kinder. Der BF sei nicht gemocht worden und habe nichts zu Essen bekommen. Auch seine Sachen seien nicht gewaschen worden, weshalb der BF seine Sachen zu seinen Tanten nach XXXX geschickt habe, welche sie ihm dann gewaschen hätten. Er habe von seinen Verwandten gelebt, diese hätten eine Landwirtschaft. Der Vater arbeite und verschicke dabei Ladungen für Impfungen. Der BF selbst habe auch auf dem Bau gearbeitet und seinen ganzen Verdienst dem Vater gegeben. Das Geld habe dann die Schwiegermutter genommen, er habe aber trotzdem nichts zum Essen bekommen und sei auch geschlagen worden. Seine Familie habe ihn getäuscht, indem sie ihm sagten, er solle ihnen sein Geld geben, sie würden dann für ihn sorgen. Falls er zurückkehre, würde seine Familie ihn umbringen, weil sie ihn nicht mögen würde. Auf Vorhalt, dass man deswegen doch nicht umgebracht werden würde antwortete der BF wörtlich: "Ich weiß nicht, die sind deppert." Die Stiefmutter habe ihre eigenen Kinder, sie wolle ihn nicht und sage immer, er solle weggehen. Sie würde ihn immer um 7 Uhr aufwecken und raus schicken. Er habe dann zu seinen Verwandten fahren müssen. Auch sei er oft alleine in seinem Zimmer gewesen, wo es im Winter oft sehr kalt war. Sein Vater habe nichts dagegen unternommen. Mit seinem Onkel habe er vor seiner Ausreise Rücksprache gehalten, ob er zu ihm nach Österreich kommen könne. Dieser habe zugestimmt. Er lebe nun in Österreich bei seinem Onkel und dessen Frau. Dieser käme auch für seinen derzeitigen Lebensunterhalt auf. Ein Cousin wohne ebenfalls in Wels. Dieser habe ein Visum.
5. Am 24.02.2009 legte der BF seinen serbischen Personalausweis vor.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BAL den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm §2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BAL fest, dass der BF Staatsbürger von Serbien und der Volksgruppe der Albaner zugehörig sei. Sämtliche Verwandte, bis auf seinen Onkel XXXX, würden noch im Heimatland des BF leben. Die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe hätten mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Es liege keine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Serbien vor. Auch für den Fall einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat habe die Gefahr einer solchen Verfolgung nicht festgestellt werden können. Diesfalls würde der BF auch nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen würde der BF Sozialhilfe erhalten. Die medizinische Basisversorgung sei gesichert und der Zugang zu medizinischen Einrichtungen gewährleistet. Eine Gefahr des Todes, der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder eine Gefahr der Folter habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Er würde mit seinem Onkel in aufrechter Wohngemeinschaft leben, daraus ließe sich jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem erkennen. Das BAL traf weiters Feststellungen zum Herkunftsstaat Serbien. Diese beinhalteten unter anderem Berichte zu den Minderheitenrechten in Serbien, zur Lage von Roma, Albanern und Bosniaken, zum Rechtsschutz, den Sicherheitsbehörden, zur Polizeigewalt, Korruption, NGO¿s und zum Ombudsmann. Weiters wurden Feststellungen zur Grundversorgung, und medizinischer Versorgung getroffen.
Zum Fluchtvorbringen führte das BAL zusammengefasst aus, dass dieses aufgrund des ständig gesteigerten Vorbringens und den persönlichen Eindrücken vom BF in den Einvernahmen nicht der Wahrheit entspreche. Es sei zu vermuten, dass die Asylantragstellung unter Vorgabe einer mehr oder weniger fiktiven Geschichte lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung der einschlägigen für Fremde maßgeblichen Normen des FPG bzw. NAG dienen solle. Aus dem Vorbringen habe überdies keine Gefährdung erkannt werden können. Der BF wohne bei seinem Onkel väterlicherseits in Österreich und habe mit diesem schon vorher vereinbart, dass er zu ihm kommen könne. Auch habe sich der BF von Österreich aus von seinem Vater den Personalausweis aus Serbien schicken lassen. Die Beziehung zum Onkel in Österreich würde nicht jene Intensität aufweisen, die auf ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK schließen ließe.
7. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in der als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht wurden. Der BF sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass seinen Erzählungen vor dem BAL primär kein Glauben geschenkt werden würde. Er hätte sie sonst mit Beweismitteln untermauern können. Sein Onkel väterlicherseits wäre als Zeuge geeignet gewesen, über die Beziehung zum leiblichen Vater und der Stiefmutter auszusagen. Stattdessen habe sich die Behörde auf ihren persönlichen Eindruck verlassen. Zur unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF durch seine Stiefmutter im Verein mit seinem Vater einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es könne sich dabei um eine asylrelevante Verfolgung handeln, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Der Bescheid würde hauptsächlich auf Textbausteinen basieren. Die Organwalterin habe das System des patriachalen Familienwesens nicht verstanden. Im albanischen Kulturkreis würden heute noch Schläge in der Kindererziehung üblich sein. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch der BF seit seiner Kindheit immer wieder von Stiefmutter und Vater, womöglich auch vom Großvater und der Großmutter, Schläge abbekommen habe. Zu diesen Misshandlungen seien jedoch seitens der Behörde keine konkreten Fragen gestellt worden. Der BF habe ohne vorherige Beratung seine Fluchtgründe angegeben. Es würde sehr wohl ein Abhängigkeitsverhältnis zum Onkel bestehen, da der BF nicht von der Grundversorgung lebe. Das genauere Verhältnis hätte seitens der belangten Behörde ebenfalls ermittelt werden können. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und anschließend nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens der Beschwerde insofern Folge zu geben, als dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und die Ausweisung nach Serbien aufgehoben werde.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden dem Asylgerichtshof am 27.03.2009 vorgelegt.
8. Am 11.12.2009 langte beim Asylgerichtshof die Anzeige des BF vom Finanzamt XXXX ein, wonach er BF bei einer illegalen Tätigkeit als Kellner seit Juni 2009 im öffentlich zugänglichen Lokal des Vereins XXXX, betreten worden sei.
9. Am 17.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G310 zugeteilt.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2014 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt. Dabei wurden ihm die aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat Serbien vorgelegt und wurde er diesbezüglich, sowie auch hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK, zur Stellungnahme aufgefordert.
Eine Stellungnahme ist nicht eingelangt.
11. Der am 13.02.2014 eingelangte Versicherungsdatenauszug vom 07.02.2014 des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bescheinigt dem BF eine Beschäftigung vom 08.08.2011 bis zum 14.02.2013 als Arbeiter, sowie, dass der BF seit dem 20.02.2013 in einem aufrechten Dienstverhältnis als Arbeiter der XXXX steht.
12. Der Strafregisterauszug des BF vom 24.02.2014 weist keine Verurteilungen auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt den NamenXXXX, geb. XXXX in XXXX (Serbien). Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zur muslimischen Religionsgemeinschaft. Die Muttersprache des BF ist Albanisch.
1.2. Der Onkel XXXX sowie der Cousin XXXX, leben im österreichischen Bundesgebiet, wobei der Onkel des BF über einen Daueraufenthalt EG verfügt. Die restlichen Verwandten und Familienangehörigen des BF leben in Serbien. Der BF hat in XXXX sechs Jahre lang die Grundschule und in XXXX drei Jahre lang die Berufsschule besucht, die er erfolgreich abschloss. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der BF im Herkunftsstaat (zuletzt) als Bauarbeiter.
Er reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 26.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Von 08.08.2011 bis zum 14.02.2013 war der BF als Arbeiter tätig. Seit dem 20.02.2013 steht er in einem aufrechten Dienstverhältnis als Arbeiter der XXXX. Von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit ist auszugehen. Der BF ist nicht von der Grundversorgung abhängig. Zudem ist der BF strafrechtlich unbescholten. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht konnten jedoch nicht festgestellt werden.
1.3. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Die Behörden in der Republik Serbien sind grundsätzlich gewillt und in der Lage, dem BF im Falle etwaiger Übergriffe entsprechenden Schutz zu gewähren. Vielmehr hat der BF seinen Herkunftsstaat aus persönlichen Gründen verlassen.
Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. So hat der BF vor seiner Ausreise gelegentlich als Bauarbeiter gearbeitet, eine Schulausbildung genossen und abgeschlossen. Die weitere Familie des BF betreibt eine Landwirtschaft. Weiters besteht in Serbien ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und Unterkünfte für obdachlose Erwachsene.
1.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:
Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01. Juli 2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
SERBIEN (Stand: November 2013)
Staatsaufbau
Die Republik Serbien verfügt gemäß der serbischen Verfassung von 2006 über die beiden autonome Provinzen Vojwodina sowie Kosovo und Metochien. Dies erklärt sich historisch: Die Verfassung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien von 1974 sah für die Vojwodina und Kosovo eine Stellung ähnlich der sechs jugoslawischen Teilrepubliken vor. Diese Autonomierechte wurden ab 1989 vom Miloševic-Regime zusehends eingeschränkt und im Fall Kosovos schließlich faktisch abgeschafft. Die rechtliche Stellung Kosovos wurde 1999 durch die Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen neu definiert. Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte am 17. Februar 2008 die Republik Kosovo mit Billigung u.a. der Bundesrepublik Deutschland ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien protestierte dagegen scharf und betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets. Die Autonomierechte der Vojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament im Herbst 2001 gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Vojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen diese Autonomie ausgestaltet. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region waren jedoch geringer als in der Zeit vor 1989, auch nach Inkrafttreten der Verfassung der Republik Serbien am 8. November 2006. Deshalb wurde nach langer innenpolitischer Diskussion am 30. November 2009 vom serbischen Parlament ein neues Statut für die Vojwodina verabschiedet. Teile des zum Statut gehörenden Gesetzes erklärte das serbische Verfassungsgericht jedoch am 11. Februar 2012 für verfassungswidrig. Am 11. Juli 2012 beschnitt das Verfassungsgericht in einer weiteren Entscheidung die Zuständigkeit der Vojwodina in bestimmten Bereichen erneut. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Oktober 2013)
Innenpolitische Situation
Der Sturz Miloševics im Oktober 2000 öffente den Weg Serbiens zur Demokratisierung und befreite das Land aus der internationalen Isolation. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die demokratische Regierungskoalition jedoch zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Koštunica (DSS) sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die ab Mai 2007 amtierende zweite Regierung Koštunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Am 7. Juli 2008 kam daraufhin die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic ins Amt. Sie wurde am 27. Juli 2012 von einer SNS-SPS-URS Regierung unter Ministerpräsident Ivica Dacic abgelöst, die den außenpolitischen Kurs der Annäherung Serbiens an die Europäische Union fortsetzt. Nach dem Ausscheiden der URS regieren SNS und SPS seit dem 2. September 2013 mit der Unterstützung kleinerer Parteien. Beherrschende innenpolitische Themen sind aktuell u.a. die problematische Wirtschaftsentwicklung des Landes, Korruptionsbekämpfung sowie soziale Fragen. Darüber hinaus wird der Annäherungsprozess Serbiens an die EU sowie die Beziehungen zu Kosovo innenpolitisch viel diskutiert. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Oktober 2013)
Wie die Vorgängerregierung bekennt sich auch die seit 27.07.2012 im Amt befindliche neue Regierung klar zum EU-Kurs des Landes. Die EU honorierte die serbischen Anstrengungen durch Aktivierung des Interimsabkommens zum Stabilisierungs-und Assoziierungsabkommen (SAA) mit Serbien am 07.12.2009 und Gewährung der Visafreiheit ab 19.12.2009. Am 22.12.2009 stellte Serbien einen EU-Beitrittsantrag. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines Beitrittskandidaten verliehen. Der Europäische Rat hat am 28. Juni 2013 die Eröffnung von EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien beschlossen, die Verhandlungen sollen Anfang 2014 aufgenommen werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 6)
Parlament und Regierung
Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skupština, 250 Abgeordnete); Parlamentswahlen fanden zuletzt am 6. Mai 2012 statt. Stärkste Kraft ist die Parteienvereinigung um die Serbische Fortschrittspartei (SNS, die sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei abspaltete, 65 Mandate) gefolgt von der Fraktionsgemeinschaft um die Demokratisache Partei (DS, aktuell 43 Mandate) und der um die Sozialistische Partei Serbiens (SPS, 25 Mandate). Insgesamt wurden Angehörige von 45 Parteien ins Parlament gewählt. Fraktionswechsel von Abgeordneten innerhalb einer Legislaturperiode sind nicht ungewöhnlich. Ab dem 27.07.2012 stellte eine Koalition um die SNS, SPS sowie die Union der Regionen Serbiens (URS, 2010 gegründeter Zusammenschluss regionaler Kleinparteien) die Regierung unter der Führung von Ministerpräsident Ivica Dacic (SPS). Nach dem Wechsel der URS in die Opposition und einer Umstrukturierung des Kabinetts wurde am 2. September 2013 eine neue Regierung, ebenfalls angeführt von Ministerpräsident Dacic, vereidigt. Das neue Kabinett umfasst neben Angehörigen der SNS- und SPS-Fraktionen Angehörige kleinerer Parteien sowie parteilose Minister. Derzeit verfügt die Regierung im Parlament über eine Mehrheit von ca. 130 der insgesamt 250 Sitze. Die Opposition wird angeführt von der Demokratischen Partei (DS; Vorsitzender: Dragan Djilas). Die Serbische Radikale Partei (SRS) ist seit der Wahl 2012 nicht mehr im Parlament vertreten. Am 20. Mai 2012 wurde Tomislav Nikolic (SNS) zum Präsidenten der Republik Serbien gewählt. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Oktober 2013)
Der seit Jahren flüchtige mutmaßliche Kriegsverbrecher Ratko Mladic ist im Mai 2011 festgenommen und an das Uno-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag überstellt worden. Der Prozess wurde am 16. Mai 2012 eröffnet und am 17. Mai 2012 wegen Fehlern bei der Offenlegung von Beweisen auf unbestimmte Zeit vertagt. Am 12. Juli 2012 ist das Verfahren, aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes von Ratko Mladic, erneut unterbrochen worden. (Der Standard vom 01.06.2011, Radio Free Europe Radio Liberty vom 17. Mai 2012, Spiegel Online vom 12. Juli 2012)
Der letzte noch gesuchte serbische Kriegsverbrecher Goran Hadžic ist im Juli festgenommen worden. Ein Belgrader Sondergericht genehmigte eine Überstellung an das UNO Kriegsverbrechertribunal in Den Haag,
Die Festnahme gilt als entscheidender Schritt Serbiens auf dem Weg der europäischen Integration (APA-20.07.2011)
Wirtschaft
Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Miloševic-Regimes. Zusätzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund. Die Währung Serbiens ist der Dinar.
Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 3365 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. 2012 betrug die Inflation 12,2 Prozent. Das BIP verzeichnete einen Rückgang um 1,7 Prozent. Im Oktober 2013 hat die serbische Regierung ein Reformpaket verabschiedet, das u.a. Gehaltskürzungen für Angestellte des öffentlichen Dienstes, eine Anhebung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes, die Privatisierung von Staatsunternehmen und Subventionsabbau sowie Änderungen der Arbeitsgesetzgebung und Abbau administrativer Hürden für Unternehmensgründungen und Bauvorhaben vorsieht. Effektive Bekämpfung der Schattenwirtschaft und Korruption sowie Gewährleistung von Rechtssicherheit bleiben Grundvoraussetzung für eine langfristige Verbesserung der Wirtschaftslage (Auswärtiges Amt: Serbien Wirtschaft Stand: Oktober 2013)
Auch angesichts der weltweiten Wirtschaftskrise wird die wirtschaftliche und soziale Lage immer schwieriger; der wirtschaftliche Reformprozess stagniert weitgehend. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist uneingeschränkt gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 6)
Staatsangehörigkeit
Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken. Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006, Abstract)
Menschenrechte allgemein
Die serbische Verfassung vom 08.11.2006 enthält umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheit und Menschenrechten. Am 19.12.2000 hat die Bundesrepublik Jugoslawien das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes unterzeichnet, es gilt seit 2006 auch für Serbien. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 17)
Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Menschenrechte und Schutz von Minderheiten entsprechen dem EU-Standard. Die Verfassung garantiert erweiterte Menschen- und Grundrechte. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Es wurden zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung beschlossen. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seite 24)
Die Regierung setzte vermehrt Aktionen, um das Bewusstsein der Bevölkerung für Menschenrechte, Toleranz und Antidiskriminierung zu fördern. Richter, Staatsanwälte und Sicherheitsbehörden wurden verpflichtet, an Schulungen über die Achtung der Menschenrechte teilzunehmen. Allerdings muss die Umsetzung noch verbessert werden. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 13)
Das Büro des Ombudsmanns ist weiterhin ohne staatliche Einflussnahme tätig. Die Provinz Vojvodina wird von einem eigenen unabhängigen Ombudsmann vertreten. (U.S. Department of State: Country Reports on
Human Rights Practices for 2012: Serbia vom 01.04.2013, Seite 7,
U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seite 11))
Die Kapazität des Büros des Ombudsmanns wurde erhöht und die Amtszeit des Bürgerbeauftragten nach einem im Juli 2012 gefassten Beschluss des Parlaments verlängert. Die Anzahl der Beschwerden über Verstöße in der Verwaltung haben zugenommen. Die Empfehlungen des Ombudsmanns werden von der Regierung nicht ausreichend umgesetzt. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 9)
Staatliche Repressionen, wie unter dem Regime Miloševic üblich, findet nicht mehr statt. Die Lage der Minderheiten (Sandžak-Bonsiaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Vojwodina) hat sich deutlich verbessert. Gesetzliche Regelungen zum Minderheitenschutz entsprechen europäischen Standards. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit ist weiterhin schwierig.
Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem Regime Miloševic v.a. im Polizeigewahrsam vorkamen, werden seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Miloševic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seiten 6 und 17)
Sicherheitslage
Nach Informationen des serbischen Ministeriums für Innere Angelegenheiten kam es in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 zu einem Rückgang der allgemeinen Kriminalitätsrate in Serbien. Während in den davorliegenden Jahren entsprechende Statistiken nicht zugänglich waren, zeigen die Daten einen moderaten Rückgang der Gesamtzahl von angezeigten Straftaten. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurden 100.401 Delikte im Jahr 2010 angezeigt, während es 101.514 im Jahr 2009 waren. In Belgrad handelte es sich um 33.764 Delikte im Vergleich zu 34.051 im Jahr 2009. (U.S. Department of State: Serbia 2011 Crime and Safety Report)
Die Regierung setzt Maßnahmen gegen Beamte der Polizei oder der Regierung, wenn diesen Verfehlungen angelastet werden. (U.S.
Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seite 1)
Die zivile Kontrolle der Sicherheitskräfte wird durch einen umfangreichen Rechtsrahmen geregelt. Die Reform der Polizei wurde für den Zeitraum von 2011 bis 2016 beschlossen und umfasst auch die Grenzpolizei. Die Tätigkeit der Polizei unterliegt einer internen Kontrolle und einer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Staat und dem Ombudsmann. Verantwortlich für die innere Sicherheit und die verfassungsmäßige Ordnung ist die staatliche Sicherheitsnachrichtenagentur. Sie untersteht der Regierung und berichtet regelmäßig zweimal im Jahr. Nach einer Überprüfung der Agentur durch den Ombudsmann wurde betont, weitere gesetzliche und verfahrensrechtliche Verbesserungen im Bereich der Menschenrechte und der Minderheiten zu treffen. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seiten 22 und 23)
Im Polizeidienst befinden sich Serben und Bosniaken sowie ethnische Montenegriner, Ungarn, Albaner und andere Minderheiten. Interne Untersuchungen gegen Polizei-Offiziere wurden eingeleitet, insgesamt ergaben diese Überprüfungen eine Verbesserung der Qualität der Polizeiarbeit. Im Jahr 2012 wurden 21 Anzeigen gegen Ermittlungsbeamte untersucht. Im Juli 2012 richtete das Innenministerium eine Hotline ein, in der Bürger Möglichkeit haben, Korruptionsfälle von Polizeibeamten zu melden. Zum Thema Korruption oder Menschenrechte werden Schulungen für Polizeibeamte von NGO¿s oder anderen internationalen Organisationen durchgeführt. (U.S.
Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Serbia vom 01.04.2013, Seite 2)
Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.
Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung. (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)
In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe
(Art. 24 Abs. 1). Das gilt auch für Militärstraftaten. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe unterzeichnet und diesen Beschluss am 27.07.2001 im Amtsblatt veröffentlicht. Das Protokoll trat am 06.12.2001 in Kraft und gilt - im Wege der Rechtsnachfolge - auch für Serbien. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 17)
Bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität hat Serbien im Bereich der Justiz und der Sicherheitsbehörden durch internationale polizeiliche Zusammenarbeit mit anderen Strafverfolgungsbehörden Fortschritte gemacht. Es gibt ausreichend Kapazitäten um in diesen Fällen Ermittlungen durchzuführen, allerdings muss die Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz noch verbessert werden. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012,Seite 55)
Es gibt keine Anzeichen für eine diskriminierende Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 15)
Wehrdienst
Am 01.01.2011 wurde die allgemeine Wehrpflicht in Serbien ausgesetzt (Gesetz über die Wehr-, Arbeits-und materielle Pflicht vom 15.12.2010; Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 88/09 und 95/10). Seitdem gibt es nur noch Berufssoldaten und freiwillig Wehrdienstleistende.
Die serbische Armee ist in der letzten Strukturreform auf 36.500 Personen (einschließlich 11.000 Zivilisten) im aktiven Dienstreduziert worden. Einberufungen zu Wehrübungen sind aber bis zum 60. Lebensjahr möglich.
Wehrstraftaten unterliegen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Art. 394 StGB mit Geld-oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren bestraft wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 15)
Amnestiegesetze
Seit 1996 hat Serbien insgesamt 4 Amnestiegesetze erlassen, die für die Zeit von 1982 bis zum 23.März 2010 Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und z.T. auch bei Desertion beinhalten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand: August 2013, vom 18. Oktober 2013, Seite 15)
Amnestie wird gewährt für Personen, die bis zum 07.10.2000 Straftaten begangen bzw. unter begründetem Verdacht stehen, sie begangen zu haben, und zwar: Verweigern des Annehmens und des Gebrauchs der Waffe, Widersetzen gegen den Einberufungsbefehl und Wehrpflichtentziehung, Wehrpflichtentziehung durch Herbeiführen der Wehruntauglichkeit oder Täuschung, eigenmächtiges Entfernen und Flucht aus der Armee Jugoslawiens, Verweigern der Musterung und Nichterfüllen der Abgabepflicht.
Mit diesem Gesetz wird des weiteren Amnestie gewährt für Personen, die in der Zeit vom 27.04.1992 bis zum 07.10.2000 Straftaten begangen bzw. für die der begründete Verdacht besteht, sie begangen zu haben.
Die Amnestie gemäß Absatz 1 und 2 dieses Artikels umfasst die Befreiung von Strafverfolgung, Freilassung aus dem Strafvollzug und das Löschen des Urteils.
Von der Verbüßung eines Viertels des gemäß rechtskräftigem Urteil ausgesprochenen Strafmaßes werden Personen befreit, die bis zum 07. Oktober 2000 für Straftaten verurteilt wurden, die das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Jugoslawien vorschreibt, mit Ausnahme von Personen, die rechtkräftig für den Tatbestand des Terrorismus für Straftaten gegen die Menschlichkeit und das Völkerrecht, für den Tatbestand der unerlaubten Herstellung und des Vertriebs von Rauschmitteln sowie für den Tatbestand des Genusses von Rauschmitteln verurteilt wurden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand: August 2013, vom 18. Oktober 2013, Seite 30, Amnestiegesetz, Amtsblatt der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 9/01 v. 02.03.2001,)
Minderheiten - allgemein
Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional-oder Minderheitensprachen des Europarats 2001 bzw. 2006 ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard, geht bisweilen sogar darüber hinaus.
Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich immer wieder bei der Implementierung der Gesetzgebung. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).
In Serbien gibt es 21 nationale und ethnische Minderheiten mit mehr als 2000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. (von 7,18 Mio.) einer Minderheit angehören, darunter 4.064 Angehörige der deutschen Minderheit.
Die meisten Minderheitenvertreter bezeichnen ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend.
Das 2008 geschaffene Ministerium für Menschen-und Minderheitenrechte wurde unter der neuen Regierung in ein direkt dem Premierminister unterstelltes "Büro" umgewandelt. Der unterproportionalen Repräsentanz von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.
Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte wurden diese am 06.06.2010 für 19 Minderheiten neu gewählt. 18 Nationalräte haben sich inzwischen konstituiert; im Hinblick auf die Formierung des bosniakischen Nationalrates ist bis heute nicht erfolgt, da sich intern mehrere Gruppierungen nicht auf eine gemeinsame Linie und vor allem personelle Besetzung einigen konnten. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 12)
Die Regierung garantiert den nationalen Minderheiten den offiziellen Gebrauch ihrer Sprache und Schriften sowie die Ausübung ihrer Traditionen. Minderheitenvertreter in der Regierung und den Landtagen können ihr Amt in ihrer Muttersprache ausüben. Serbien hat bilaterale Abkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unterzeichnet. Die Lage der Minderheiten hat sich deutlich verbessert. Ethnische Vorkommnisse sind gering und seit Jahren rückläufig. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seite 31)
Serbien hat einen umfassenden rechtlichen Rahmen im Einklang mit dem internationalen Übereinkommen für Minderheitenschutz verabschiedet. Dieser wird in der Regel von der Regierung respektiert. Dem seit August 2012 von der Regierung gegründeten Amt für Minderheitenrechte unterstehen die in der öffentlichen und kommunalen Verwaltung tätigen Minderheitenräte. Diese sind verpflichtet, regelmäßig Bericht zu erstatten. Insgesamt ist der rechtliche Schutz von Minderheiten gewährleistet. Einige positive Schritte wurden unternommen, um die Situation der Minderheiten insbesondere der Roma zu verbessern. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seiten 17 und 18)
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. Der Region wurde Anfang 2002 ein (bescheidener) Teil ihrer früheren Autonomiebefugnisse zurückgegeben. Die Verfassung von 2006 schreibt die Autonomie der Vojvodina fest und sieht vor, dass Einzelheiten der Autonomiebefugnisse durch Gesetz bzw. durch das Provinzstatut zu regeln sind. Das am 30.11.2009 verabschiedete Vojvodina-Statut und das am gleichen Tag ergangene Begleitgesetz, welches am 01.01.2010 in Kraft trat, wurden am 11.07.2012 durch das Verfassungsgericht für teilweise verfassungswidrig erklärt, die Autonomierechte der Vojvodina damit erheblich eingeschränkt.
Die Lage der Minderheiten hat sich unabhängig von der Autonomieproblematik weitgehend normalisiert. Gewaltsame Übergriffe gegen Angehörige nationaler Minderheiten in der Vojvodina kommen praktisch nicht mehr vor. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 12)
Die Situation im Sandzak und in den Gemeinden Preveso, Bujanovac und Medvejda ist insgesamt zufriedenstellend, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Im Oktober 2011 wurden mehrsprachige Zweige der Fakultäten für Rechts- und Wirtschaftswissenschaft in der Universität in Novi Sad eröffnet. Studierenden aus Preveso und Bujanovic wurden Stipendien gewährt. Im Schuljahr 2011 bekamen die Grundschulen auch Schulbücher in albanischer Sprache. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten seit 2012 staatliche Unterstützungen. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 17)
Zwei Angreifer konnten nach Anschlägen auf Angehörige der ungarischen Minderheit von der Polizei identifiziert werden. Nach gewalttätigen Protesten gegen Roma und Angriffen auf deren Häuser wurden diese von der Gendarmerie unter Schutz gestellt. Die Polizei verhaftete sechs Personen wegen Anstiftung zum Rassenhass und Intoleranz. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia vom 08.04.2011, Seite 19)
Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).
Die Regierung unternimmt Maßnahmen, um Gewalt und Diskriminierung gegen Minderheiten entgegenzutreten. Sie betreibt eine Hotline für Minderheiten und für andere von Menschenrechtsproblemen bedrohte Personen. Von der Regierung alternativ zum Religionsunterricht in höheren Schulen angebotene Kurse beinhalten Information über die Kultur von Minderheiten und multiethnische Toleranz. Die 22 nationalen Minderheitenräte sind für die Bildung, die Medien, die Kultur und die Verwendung der Muttersprache der ethnischen Volksgruppen zuständig. (U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seiten 15/16)
Versorgungslage
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich weiterhin wichtig.
Das in Euro umgerechnete Realeinkommen sank im Jahr 2008 von € 400 auf € 365 im Jahr 2012. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag 2012 bei umgerechnet € 225. Die Inflationsrate betrug 2012 12,2%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sandžak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.
Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei 8.544 Dinar (ca. 75 €/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis 2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war, ist die Zahl der Armen ab 2009 wieder deutlich angestiegen. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seiten 18 und 19)
Sozialhilfe
Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhaltdurch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Detailinformationen erteilen die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit". Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 20)
Der Staat gewährt pro Person umgerechnet maximal € 70,-- Sozialhilfe. In einer Familie bekommt nur ein Familienmitglied diese Summe. Das nächste Familienmitglied bekommt noch 50%, alle anderen nur 30%. (Kreuz.net: Katholische Nachrichten vom 12. Februar 2012)
Die Sozialhilfesätze haben mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht Schritt gehalten. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits-und Sozialministeriums wurde im Oktober 2012 an 106.714 Familien (insgesamt ca. 270.358 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können -je nach Haushaltslage -die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.
Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im Monat Mai 2013 auf 2.535 Dinar (ca. 22 €) für das erste Kind belief (bei mehreren Kindern
Daneben wird - unabhängig von der Bedürftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen Höhe variiert und von 35.045 Dinar (ca. 310 €) als Einmalzahlung beim ersten Kind bis hin zu 328.878 Dinar (ca. 2.910 €), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ möglich. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 20)
Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.)
Die Voraussetzungen für den Erhalt von Beihilfen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen.
Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich). (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seiten 6 und 7)
Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Es gibt Wohnungsbauprogramme internationaler und auch deutscher Organisationen, um für Flüchtlinge neue Unterkünfte zu schaffen. Über die Aufnahme in diese Unterkünfte entscheiden lokale Behörden, die in der Regel Rückkehrer aus Deutschland nicht als Flüchtlinge oder Binnenvertriebene betrachten und davon ausgehen, dass sie ausreichende Ersparnisse haben, um Wohnraum anzumieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite
Es gibt Unterkünfte für obdachlose Erwachsene. Diese bieten Bürgern mit akuten sozialen Bedürfnissen ein vorübergehendes Quartier (ca. 80 Versorgungsempfänger pro Monat). (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite
Das Städtische Zentrum für Sozialarbeit (Gradski centar zu socijalni rad) wurde am 12. Dezember 1991 aufgrund eines Beschlusses der Stadtversammlung von Belgrad gegründet. Das Städtische Zentrum umfasst die bis dahin eigenständigen Zentren für Sozialarbeit, die jetzt als Abteilungen des Zentrums in diesen Bezirken arbeiten:
Vozdovav, Palilula, Zvezdara, Cukarica, Rokovica, Vracar, Stari grad, Savski venac, Zemun, Novi Beograd, Obrenovac, Barajevo, Lazarevac, Mladenovac, Sopot und Grocka.
Das Zentrum ist eine Wohlfahrtseinrichtung, die die Aufgaben der öffentlichen Behörden in den Bereichen des sozialen und rechtlichen Familienschutzes ausübt. Ca. 51.000 von der Stadtverwaltung registrierte Versorgungsempfänger nehmen derzeit die Sozial- und Familienschutzleistungen in Anspruch. Ca. 190 Sozialarbeiter, etwa 70 Rechtsanwälte, 60 Psychologen, 60 Pädagogen und 10 Soziologen sowie ein Team aus 120 Mitarbeitern der allgemeinen, technischen und Verwaltungs- und Finanzdienste sind mit der Betreuung der Versorgungsempfänger betraut. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 21/22)
Medizinische Versorgung
Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind.
Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 10)
In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 21)
Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel finanzieller Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung.
Die Gesundheitsversorgung in Serbien wird sowohl von staatlichen als auch von privaten medizinischen Einrichtungen geleistet. Das serbische Gesetz zur Krankenversicherung regelt die gesetzliche und freiwillige Krankenversicherung. Der republikanische Krankenversicherungsfonds ("HIF") ist zuständig für die Verwaltung und Aufrechterhaltung der gesetzlichen Krankenversicherung, während die freiwillige Krankenversicherung über private Versicherer erfolgen kann.
Folgende Kategorien versicherter Personen und ihre Familienmitglieder sind im Rahmen
der gesetzlichen Krankenversicherung anspruchsberechtigt:
Arbeitnehmer
Bauern
Unternehmer, Anteilseigner, Unternehmensmitglieder und -gründer, Selbständige,
freiberuflich Tätige
Rentner
Arbeitslose Personen, die im Rahmen des NEA gemeldet sind
Kinder unter 15, Schüler und Universitätsstudenten bis zum Ende der Ausbildung (d.h. maximal bis zum Erreichen des 26. Lebensjahres)
Frauen (im Rahmen des Mutterschutzes, d.h. im Falle einer Schwangerschaft und 12 Monate nach der Entbindung)
Personen über 65 Jahre
Personen mit einer Behinderung
Flüchtlinge und Vertriebene ("IDPs"), die sich in Serbien aufhalten
Personen, die Volkszugehörige der Roma sind
Personen, die wegen HIV oder anderer Erkrankungen/Störungen behandelt werden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, ernsthafte
psychologische Störungen (Psychosen), Epilepsie, multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, entzündliches Rheuma, Personen im Endstadium chronischer Nierenschwäche, Abhängige, Transplantationspatienten sowie kranke und verletzte Personen, die Notfallhilfe benötigen
Sozial bedürftige Personen - dauerhafte Bezieher von Sozialhilfe und anderen materiellen Hilfen, in Übereinstimmung mit den Sozialversicherungsvorschriften;
Arbeitslose und Personen mit einem Einkommen unterhalb einer gesetzlich festgelegten Grenze
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 9)
Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten (d.h. nicht nur bei vorstehend beschriebenen Personengruppen), grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie. Außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. "Obligatorische" Impfungen sowie gezielte präventive Untersuchungen (staatliches "Screening") sind ebenfalls kostenlos. Für einige Behandlungen (z.B Einsatz künstlicher Gelenke, Zahnersatz) ist Eigenbeteiligung von bis zu 50% vorgeschrieben; auch für Hörgeräte, orthopädische Schuhe u.ä. für die Ausstellung von Rezepten, ärztliche Untersuchungen, Laboranalysen Röntgenaufnahmen, für Sonographien, CT-Aufnahmen, NMR-Aufnahmen, Diagnostik mit Methoden der Nuklearmedizin, physikalisch Therapien, ambulante Behandlungen in Krankenhäusern und Krankentransport wird eine Eigenbeteiligung des Patienten berechnet. Brillengläser sind gebührenfrei, bei (einfachen) Brillenrahmen wird eine geringfügige Zuzahlung erhoben.
Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.
Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten. Lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt.
Es gibt nur wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen(mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Bei aufwändigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):
Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)
selbst gekauft werden müssen)
Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Vojvodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in XXXX, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seiten 22 und 23)
Medikamente sind in privaten Apotheken und (als national produzierte oder Importpräparate) zu Marktpreisen erhältlich. Die Medikamente, die auf der sogenannten "positiven Liste" geführt werden, sind für Patienten, die im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung versichert sind kostenlos erhältlich. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 50 RSD (ca. € 0,50). Medikamente, die auf keiner der nachfolgend genannten Listen geführt werden, sind grundsätzlich selbst zu bezahlen:
Liste A - die Medikamente sind kostenlos erhältlich, aber der Patient zahlt eine Beteiligungsgebühr in Höhe von 50 RSD (ca. 0,50 EUR)
Liste A1 - der Patient trägt 25% der Medikamentenkosten
Liste B - die Medikamente unterstehen einer gesonderten Regelung
Liste C - die Medikamente unterstehen einer gesonderten Regelung. Alle o.g. Listen stehen auf der Homepage des Republikanischen Krankenversicherungsfonds ("HIF") zur Verfügung:
http://www.rzzo.rs/index.php?option=com_contenttask=viewid=84Itemid=233 (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 10)
Behandlung von Rückkehrern
Serbische Staatsangehörige, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.
Nachdem sich die Diskussionen auf europäischer Ebene über die Möglichkeit einer vorläufigen Suspendierung der Visumfreiheit für Drittstaaten bei Missbrauch der Reisefreiheit (unberechtigte Asylanträge) durch Änderung der EG-VisaVO 539/2991intensiviert haben, versucht die serbische Regierung die Bevölkerung durch Informationskampagnen sowohl in allen elektronischen als auch Printmedien über die Problematik einer missbräuchlichen Asylantragstellung aufzuklären. Eine seit langem geplante, aber immer wieder aufgeschobene Änderung des serbischen Strafrechts ist zwischenzeitlich umgesetzt worden. Seit dem 01.01.2013 ist es strafbar, durch Unterstützungsleistungen wie Transport, Schleusung, Bereitstellen einer Unterkunft usw. einem serbischen Staatsangehörigen zu ermöglichen, einen missbräuchlichen Asylantrag im Ausland zu stellen. Das Strafmaß beträgt drei Monate bis drei Jahre Freiheitsentzug. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut.
In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Der weiterhin gültige Aktionsplan für die Jahre 2009/2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zuständigkeit für die Reintegration von Rückkehrern auf das serbische Flüchtlingskommissariat über. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des Rückübernahmeabkommens der "Rat für die Integration von Rückkehrern" formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Prioritäten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterstützung von Rückkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von Rückkehrern und zuständigen serbischen Behörden über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Flüchtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbroschüren und -plakaten für Rückkehrer sowie von Leitfäden für die zuständigen Behörden, Einrichtung von Notunterkünften in vier Städten), doch stehen bislang für die Reintegration von Rückkehrern nur begrenzt Mittel zur Verfügung.
Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.
Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der über den Flughafen Rückgeführten in Anspruch. Eine Reihe von NROs nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausländischer Unterstützung der Problematik an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seiten 23 und 24)
Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 6)
Quellen:
Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: September 2013
Auswärtiges Amt: Serbien Wirtschaft Stand: September 2013
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013
APA-20.07.2011
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013
Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007
Der Standard vom 01.06.2011
European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011
European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012
Gutachten von Amnesty International Deutschland vom 22.12.2004
Kreuz.net: Katholische Nachrichten vom 12. Februar 2012
Radio Free Europe Radio Liberty vom 17. Mai 2012
Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009
Spiegel Online vom 12. Juli 2012
UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007
U.S. Department of State: Serbia 2011 Crime and Safety Report
U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia vom 08.04.2011
U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012
U.S. Department of State: 2012 Human Rights Reports: Serbia vom 01.04.2013
U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAL sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochten Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, sowie auf dem vorgelegten serbischen Personalausweis, aus welchem zweifelsfrei seine Identität festgestellt werden konnte. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen ließ.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Serbien und zur Einreise sowie zur Feststellung der familiären Situation des BF in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben im Ermittlungsverfahren und dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass der BF bisher in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren diesbezüglich keinen Nachweis vorgelegt hat.
Die Beschäftigung des BF ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Sozialversicherungsauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der BF arbeitet und hat auch sonst nie eine Erkrankung geltend gemacht. Wie hoch das Einkommen des BF tatsächlich ist, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor. Da sich der BF jedoch nicht in der Grundversorgung befindet, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich der BF selbst erhalten kann.
Hinweise für eine weitere gesellschaftliche oder sprachliche Integration liegen nicht vor. Dem Auftrag zur Stellungnahme, insbesondere betreffend die Integration des BF im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK, ist der BF nicht nachgekommen.
Die Feststellung, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in die Republik Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der BF bereits vor seiner Ausreise als Bauarbeiter in Serbien gearbeitet hat und sich die Möglichkeit der Sozialhilfe bietet bzw. die Verwandtschaft des BF über eine Landwirtschaft verfügt.
Zusammengefasst kann daher aus diesem Grund nicht erkannt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation geraten würden.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragungen und in den Einvernahmen vor dem BAL, sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Der BF brachte zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass er von seiner Stiefmutter sowie von seinem Vater schlecht behandelt worden sei. Er habe nichts zu essen bekommen, habe kein anständiges Bett gehabt, die Wäsche sei ihm nicht gewaschen worden, und außerdem sei er auch geschlagen worden. Der BF habe am Bau gearbeitet und selbst Geld verdient. Dieses sei von seiner Stiefmutter und seinem Vater eingezogen worden. Dafür hätte er verköstigt werden sollen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Er sei seine ganze Kindheit bei Großeltern, Onkeln und Tanten aufgewachsen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, schlecht behandelt oder umgebracht zu werden.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund, die diesbezüglichen Feststellungen des BAL sowie dessen Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Die vom Bundesasylamt aufgezeigten nachvollziehbaren Argumente sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF. Vielmehr liegt überhaupt kein konkreter Anlass für eine Flucht vor. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht auf das Vorbringen eingegangen sei bzw. das Vorbringen unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass es dem BF ob seines Alters und seines Verdienstes sehr wohl möglich gewesen wäre, sich selbst zu versorgen. Des Weiteren geht aus dem Vorbringen des BF nicht hervor, ob er sich wegen der "Veruntreuung" seines Geldes seitens seiner Familie oder wegen der Schläge in seinem Herkunftsland an die Polizei gewendet hat. Er nennt nicht einen einzigen konkreten Vorfall, der ein fluchtartiges Verlassen seines Herkunftsstaates rechtfertigen würde. Vielmehr hat der BF - wie bereits im Bescheid der belangten Behörde ausgeführt -nach Abschluss seiner Schulausbildung mit seinem Onkel in Österreich abgesprochen, dass er zu ihm ins Bundesgebiet kommen könne. Der Vater des BF, von welchem er so schlecht behandelt wurde, hat ihm sogar seinen Personalausweis nach Österreich nachgeschickt.
Die Feststellung zur grundsätzlich bestehenden Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden der Republik Serbien basiert auf den oben angeführten Feststellungen zur Sicherheitslage, vor deren Hintergrund - sowie vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes - es dahin gestellt bleiben kann, ob die vom BF vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes den Tatsachen entsprechen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist nicht zu folgen. Dem BF wurde ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
Aus diesem Grund kann zusammengefasst nicht erkannt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation geraten würden.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage in Serbien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese Feststellungen wurden dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2014 zur Kenntnis gebracht. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden nicht aufgezeigt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Die gegenständliche Beschwerde wurde am 24.03.2009 beim BAL eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAL am 27.03.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt. Der gesamte Gerichtsakt des Asylgerichtshofes langte beim Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2014 ein.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richten, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. /8/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (hier: Erkenntnis) vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu stellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen für dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder politischen Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.
Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass er von seiner Familie schlecht behandelt oder werden würde, weil die Stiefmutter und der Vater ihn nicht mögen würden, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven. Aus dem Fluchtvorbringen des BF ist aber nicht einmal eine solche kriminelle Motivation ersichtlich. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Serbien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. So hat der BF auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass staatliche Stellen des Herkunftslandes, insbesondere Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder willens wären, ihn vor der behaupteten Verfolgung seitens seiner Familie zu schützen. Vielmehr hat sich der BF offensichtlich überhaupt nie an eine staatliche Behörde zwecks Schutzgewährung gewandt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).
Darüber hinaus erscheint es in Anbetracht des Umstandes, dass sich der BF schon seit dem Jahr 2008 in Österreich befindet, und somit seine schlechte Behandlung schon lange zurückliegt sowie vor dem Hintergrund der nunmehr weiter verbesserten Lage im Herkunftsstaat in hohem Maße unwahrscheinlich, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine aktuelle Bedrohung maßgeblicher Intensität befürchten müsste und könnte er gegebenenfalls vor einer solchen (allerdings nicht wahrscheinlich anzusehenden) Bedrohungssituation wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.
Gegen die Annahme einer allgemein mangelnden Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit staatlicher Sicherheitsbehörden in der Republik Serbien spricht nicht nur das o.a. Länderdokumentationsmaterial, sondern auch der Status der Republik Serbien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der am 01.07.2009 in Kraft getretenen Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), welche in § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ihre Grundlage findet. Dieser Bestimmung zufolge war bei der Festlegung der Republik Serbien als sicherer Herkunftsstaat u.a. auf den Schutz vor privater Verfolgung Bedacht zu nehmen, weshalb mit der genannten Verordnung der Bundesregierung eine Regelvermutung der - allgemeinen - Schutzfähigkeit und -willigkeit der serbischen Sicherheitsbehörden einhergeht.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21.08.2001, 2000/01/0443, u.a.; siehe auch die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung in Thurin, Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung (2009, 132 ff).
In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19.02.2004, 99/20/0573, u.a.).
Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Der BF bedarf keiner medizinischen Behandlung. Auch besteht in der Republik Serbien (wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das Urteil des EUGH vom 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).
Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der BF - wie bereits oben ausgeführt - eine aktuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Eine extreme Gefährdungslage, aufgrund welcher jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht in der Republik Serbien - ausgehend von den Länderfeststellungen - nicht, und wird auch nicht behauptet. Es ist angesichts der getroffenen Länderfeststellungen und den beweiswürdigenden Ausführungen nicht ersichtlich, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Republik Serbien in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, zumal der BF auch arbeitsfähig ist. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.01.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des BF daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in der Republik Serbien in seiner Existenz bedroht wäre.
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung des Artikels 3 EMRK führen könnten.
Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
3.4.1. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2
FPG.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG besagt, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Laut § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.01.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.
3.4.2. Der BF befindet sich seit nunmehr beinahe sechs Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Es trifft zwar zu, dass der BF seit seiner Asylantragsstellung im Jahr 2008 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, der sich letztlich auch zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt als nicht begründet erwiesen hat, sodass sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund mehrerer unberechtigter Asylanträge entstanden; der BF hat nur einen einzigen Antrag gestellt. Es ist ihm auch keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen).
Seit August 2011 geht der BF außerdem einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Da er sich nicht in der Grundversorgung befindet, ist von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Des Weiteren ist der BF strafrechtlich unbescholten.
Weitere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind jedoch nicht erkennbar. Ob der BF bereits Deutsch spricht, er eventuell in einem Verein Mitglied ist, sonst in die österreichische Gesellschaft integriert ist, und wie sein soziales Umfeld aktuell aussieht, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor. Eine Stellungnahme dazu hat der BF - trotz Aufforderung - nicht abgegeben.
Der BF ist berufstätig und wohnt nicht mehr bei seinem in Österreich aufenthaltsberechtigten Onkel. Ob zu diesem noch Kontakt besteht, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Naheverhältnis zum Onkel, welches ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, kann daher ebenfalls nicht angenommen werden.
Aufgrund des Fluchtvorbringens und der Tatsache, dass der BF seine Einreise in das Bundesgebiet mit dem hier aufhältigen Onkel abgesprochen hat, wird der Anschein erweckt, dass der BF unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen aus persönlichen Gründen in das Bundesgebiet eingereist ist und zur Erlangung eines Aufenthaltstitels einen Asylantrag gestellt hat.
Aus all den dargelegten Umständen ergibt sich somit, dass der BF trotz der nicht verschuldeten langen Verfahrensdauer, seiner Berufstätigkeit und Unbescholtenheit nicht genügend der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt, um seine privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen zu lassen. Das Bemühen um eine umfassende und auf Dauer angelegte Integration des BF ist nicht ersichtlich.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd. Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charte verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [AsylVerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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