BVwG W211 1439258-1

W211 1439258-1Federal Administrative CourtMar 21, 2014

Regest

Altersfeststellung, Außerlandesbringung, Feststellungsbescheid,<br/>Gutachten, real risk, Rechtsanschauung des VwGH, Revision zulässig,<br/>Verfahrensanordnung, Volljährigkeit

Full text

BVwG W211 1439258-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1439258.1.00

Spruch

W211 1439258-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simma über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 19.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Italien vom 09.07.2013 in Trapani (IT1...), sowie davor einen Treffer der Kategorie 2 in Lampedusa vom 22.06.2013.

3. Bei der Erstbefragung am 19.08.2013 war die beschwerdeführenden Partei rechtsfreundlich vertreten. Sie gab an, über keine Identitätsdokumente zu verfügen. Zum Reiseweg befragt führte sie aus, Somalia bereits im Jahr 2006 mit ihrer Familie verlassen zu haben; nur ihr Vater sei in Somalia zurück geblieben, da er habe arbeiten müssen. In Äthiopien habe die beschwerdeführende Partei mit ihrer Mutter und Geschwistern ca. sechs Jahre gelebt. Von Äthiopien sei sie zuerst mit dem PKW in den Sudan gereist, wo sie wiederum ca. sechs Monate gelebt habe. Von dort ging es mit dem PKW schließlich nach Libyen und weiter mit einem kleinen Boot nach Lampedusa. In Lampedusa sei sie ungefähr fünf Tage geblieben. Danach sei sie in Italien ungefähr 15 Tage in einem Flüchtlingsheim für Kinder unter 18 Jahre gewesen, wo sie von anderen Kindern geschlagen worden sei. Die Betreuer hätten nichts gemacht, weswegen sie dort weg wollte. Sie wolle auch deshalb nicht mehr nach Italien zurück, weil es dort Kinder gebe, die sie schlagen würden. Außerdem habe sie dort keine Zukunft, keine Schule und keine Ausbildung. Sie habe auch Schmerzen gehabt, aber nicht zum Arzt gehen dürfen.

Aus Somalia sei sie ausgereist, weil es dort Bürgerkrieg gebe. Ihre Familie habe Probleme mit den "HAWIYE" gehabt. Ihr Vater sei im Jahr 2009 von den Al-Shabaab getötet worden. In Äthiopien habe sie ein äthiopisches Mädchen geliebt, was ihr jedoch verboten worden sei.

In Italien habe sie nicht um Asyl angesucht. Es seien ihr dort zwar die Fingerabdrücke abgenommen worden; es habe aber keine Befragung gegeben und keine Möglichkeit, sich über einen Dolmetscher zu verständigen. Mit der italienischen Polizei habe sie nur in Lampedusa zu tun gehabt. Insgesamt sei sie ca. 22 Tage in Italien gewesen.

4. Am 28.08.2013 wurde von der beschwerdeführenden Partei ein Handwurzelröntgen angefertigt, welches zum Ergebnis "GP 31, Schmeling 5" kam. Am 04.09.2013 erteilte das Bundesasylamt einen Einzelauftrag zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose an das Institut für Gerichtliche Medizin in Graz. Nach einem Augenschein in Traiskirchen erging jedoch innerhalb des Bundesasylamtes die Weisung, das Verfahren der beschwerdeführenden Partei aufgrund augenscheinlicher Minderjährigkeit zuzulassen. Der beschwerdeführenden Partei wurde daher am gleichen Tag die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgehändigt.

Aufgrund des Handwurzelröntgen wurde jedoch erneut ein Termin für die Volljährigkeitsbeurteilung durch einen Sachverständigen am 26.09.2013 fixiert.

5. Bei der Einvernahme am 23.09.2013, bei der auch die gesetzliche Vertreterin der beschwerdeführenden Partei anwesend war, gab diese an, gesund zu sein und der Einvernahme folgen zu können. Über ihr Geburtsdatum gab sie an, keine diesbezüglichen Dokumente zu haben, aber ganz sicher zu sein, am XXXX geboren zu sein, da ihre Mutter ihr das gesagt habe. Das Bundesasylamt hielt der beschwerdeführenden Partei in Folge vor, dass der Röntgenbefund der Handwurzel auf ein Mindestalter von 18,7 Jahren hinweise. Diese gab dazu an, nach wie vor von ihrem bereits angegebenen Geburtsdatum auszugehen und auch im Heim immer die jüngste gewesen zu sein.

6. Das medizinische Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 30.09.2013 stützte sich auf eine Anamnese und körperliche Untersuchung der beschwerdeführenden Partei vom 26.09.2013 durch einen Allgemeinmediziner, ein Orthopantomogramm und einen zahnärztlichen Befund vom 26.09.2013 eines Zahnambulatoriums sowie auf den bereits erwähnten Handröntgenbefund vom 28.08.2013 einer anderen Röntgenordination. Die klinische Untersuchung habe keine relevanten Hinweise zur Volljährigkeitsbeurteilung ergeben; auch der zahnärztliche Befund erlaube keine eindeutige Differenzierung hinsichtlich der Volljährigkeitsgrenze. Es gebe jedoch eine vollständige Eruption sowie eine teilweise vollständige Mineralisation der unteren 3. Molaren. Das Handröntgen weise nach aktuellem Forschungsstand auf ein Mindestalter von 18,7 Jahren hin. Das Dünnschicht-CT der Schlüsselbeine habe die beschwerdeführende Partei verweigert; sie habe gemeint, vor der Untersuchung Angst zu haben. Im Ergebnis stellte das Gutachten in Zusammenschau des Handröntgenbefundes und der teilweise vollständigen Mineralisation der unteren 3. Molaren ein Mindestalter von 18,7 Jahren fest und befand, dass der Verknöcherungsgrad eindeutig über die Zäsur zwischen Minder- und Volljährigkeit hinwegführe.

7. Daraufhin richtete das Bundesasylamt am 03.10.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit einem am 14.10.2013 eingelangten Schreiben stimmte Italien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zu.

8. Mit einem Schreiben vom 30.10.2013 wurde die beschwerdeführende Partei darüber informiert, dass im gegenständlichen Verfahren durch Verfahrensanordnung ihre Volljährigkeit festgestellt werde, und dass Italien ihrer Wiederaufnahme zugestimmt habe. Aufgrund der Aktenlage und der Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme sei daher eine Überstellung in den Mitgliedstaat Italien geplant. Der beschwerdeführenden Partei werde zur Wahrung des Parteiengehörs eine Woche zur Abgabe einer Stellungnahme, auch zu den beigelegten Länderinformationen zu Italien, eingeräumt.

Eine gleichlautende Mitteilung erging ebenfalls an die Vertreterin der beschwerdeführenden Partei, die ihr im bisherigen Verfahren als gesetzliche Vertreterin beigestanden war.

9. Am 11.11.2013 ersuchte die Vertreterin der beschwerdeführenden Partei um Akteneinsicht und Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme und legte eine entsprechende Vollmacht für die Akteneinsicht bei. Die Akteneinsicht fand am 18.11.2013 statt.

10. Eine am 18.11.2013 eingebrachte "Beschwerde" richtete sich gegen die Qualifikation der Volljährigkeitsfeststellung als Verfahrensanordnung.

11. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 21.11.2013 führte die beschwerdeführende Partei zuerst aus, dass ihr Verfahren in Österreich bereits zugelassen und die Zwanzigtagesfrist für Konsultationen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 bereits abgelaufen sei; eine zurückweisende Entscheidung sei daher nicht mehr möglich. Die Altersfeststellung sei - mangels eines Schlüsselbein-CTs - nicht ausreichend gesichert vorgenommen worden, weswegen nach wie vor von der Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Partei auszugehen sei. Außerdem habe nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei in Italien eine Altersfeststellung stattgefunden und zu dem Ergebnis geführt, dass die beschwerdeführende Partei erst fünfzehn Jahre alt sei. Dieses Gutachten solle beigeschafft werden.

Die schriftliche Stellungnahme wie auch die "Beschwerde" gegen die Verfahrensanordnung zur Volljährigkeitsfeststellung wurden jeweils von der Vertreterin der beschwerdeführenden Partei verfasst, die Rechtsberaterin bei einem Verein ist.

12. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.

Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen mit der beschwerdeführenden Partei stellte das Bundesasylamt fest, dass diese volljährig und gesund sei und in Österreich keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte habe.

Weiter enthält dieser Bescheid ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylwesen und zur Versorgung von Asylwerbern in Italien. Sie basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation, wobei die aktuellsten angeführten Quellen unter anderen Berichte beinhalten vom Jesuit Refugee Service (Protection interrupted, Juni 2013); United States Department of State (Country Report on Human Rights Practices, April 2013), Pro Asyl (Human Cargo, Juli 2012), Human Rights Watch (Turned Away, Jänner 2013), Bericht des UN Sonderberichterstatters Francois Crépeau - UN Human Rights Council (April und Mai [Addendum] 2013), MEDU (Mai 2013), Schweizerische Flüchtlingshilfe (Italien - Aufnahmebedingungen, Oktober 2013).

Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass Asylanträge persönlich bei einer Polizeidienststelle an der Grenze oder beim lokalen Polizeipräsidium zu stellen seien. Normalerweise werde anschließend auch gleich die formelle Registrierung des Antrags (Verbalizzazione) vorgenommen, in großen Städten könne bis dahin jedoch Zeit vergehen. Bei der Antragstellung könne der Asylwerber der Polizei mitteilen, dass er eine Unterkunft benötige, diesfalls die Behörden sich um einen Platz in einem SPRAR- bzw. ersatzweise in einem CARA-Zentrum bemühten. Darüber hinaus erhalte jeder Asylwerber nach der Antragstellung eine Bestätigung über die Registrierung seines Antrags (Cedolino).

Nach positiver Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages erhalte der Asylwerber einen Termin für sein Interview mit der zuständigen Territorialkommission und eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung. Das Interview müsse gesetzlich innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung und die Entscheidung danach von drei weiteren Tagen erfolgen, in der Praxis seien diese Zeiträume jedoch länger. Falls der Asylwerber keine gültigen Identitätspapiere vorlegen könne oder beim illegalen Aufenthalt betreten worden sei, erhalte er statt einer Aufenthaltsgenehmigung ein eigenes Ausweispapier und werde er zunächst zur Identifizierung und Vervollständigung des Antrags für max. 20 bzw. 35 Tage in einem CARA untergebracht. Diesfalls müsse die Befragung innerhalb von sieben Tagen und die Entscheidung danach innerhalb von zwei Arbeitstagen erfolgen.

Im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrern wird ausgeführt, dass diese nach ihrer Ankunft von der Polizei empfangen würden. Wenn die betreffende Person zuvor in Italien noch keinen Asylantrag gestellt habe, werde nach ihrer Überstellung ein Asylverfahren aufgenommen. Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren noch anhängig seien, erhalten nach ihrer Ankunft die Einladung, sich binnen fünf Tagen bei der für sie zuständigen Questura zu melden. Personen mit einem letztinstanzlich negativen Bescheid im Asylverfahren würden vom Flughafen direkt in ein CIE transferiert werden. Folgeanträge könnten gestellt werden, falls neue Elemente vorlägen. Personen mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung können ganz normal nach Italien einreisen. Bei der Zuteilung von Unterkunftsplätzen würden Dublin-Rückkehrer bevorzugt behandelt.

Das Non-Refoulement-Gebot werde grundsätzlich beachtet, wenngleich in der Vergangenheit Mängel hinsichtlich der Zurückschiebung von Flüchtlingen aus Libyen festgestellt worden seien. Die Länderberichte verwiesen diesbezüglich auf das Urteil des EGMR zu Hirsi Jamaa/Italien wie auch den Bericht "Human Cargo" von Pro Asyl und "Turned Away" von Human Rights Watch.

Unter der Überschrift "Unterbringung" enthält der angefochtene Bescheid Feststellungen zu den verschiedenen Arten von Unterkünften. CARAs seien halboffene Aufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern während der Überprüfung ihrer Identität bzw. der Vervollständigung ihres Antrages. Asylwerber erhielten dort jede nötige Versorgung. Infolge mangelnder Kapazitäten im SPRAR-System sei der Aufenthalt in CARAs bis zur erstinstanzlichen Entscheidung, in Ausnahmefällen auch länger, bzw. maximal für sechs Monate zulässig. Sei ein Asylverfahren nach sechs Monaten noch nicht abgeschlossen, habe der Asylwerber das Recht zu arbeiten und werde aus dem Zentrum entlassen. Aktuell gebe es etwa 5.000 CARA-Plätze in Italien und seien diese voll ausgelastet.

SPRAR sei das staatlich finanzierte, lokal organisierte System der Zweitunterbringung von Asylwerbern. Diesen würden darin Unterkunft, medizinische Versorgung und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. Die Aufenthaltsdauer betrage grundsätzlich sechs, bei Verlängerung zwölf Monate. SPRAR verfüge über etwa 4.800 Plätze und befänden sich derzeit "angeblich" 5.000 Personen auf Wartelisten. Für 2014 sei eine Aufstockung auf 16.000 Plätze geplant.

Daneben gebe es noch 220 vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte.

Weiters vermittelten die Gemeinden Rom und Mailand, wo die meisten Dublin-Rückkehrer ankämen, Unterkunftsplätze. In Rom gäbe es 1.300 Plätze - darunter allerdings die örtlichen SPRAR-Plätze und zu einem großen Teil nur nachts geöffnete Notschlafplätze - und betrage die Wartezeit hierfür drei Monate. Die Gemeinde Mailand betreibe 400 Unterkunftsplätze, die dort - da es in Mailand keine CARAs gebe - die Erstaufnahme bildeten.

Daneben bestünden noch einige Schlafplätze von NGOs oder kirchlichen Institutionen in nicht genau bekannter, jedenfalls aber beschränkter, Kapazität. Häufig handle es sich hierbei ebenfalls nur um Notschlafstellen.

Gemäß einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus Oktober 2013 lebten - vor allem in Rom, aber auch in Mailand - beträchtliche Zahlen an Asylwerbern in besetzten Gebäuden.

Der angefochtene Bescheid enthält weiters ausführliche Feststellung zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Italien, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass diese sich mit Erhalt des Cedolino für das nationale Gesundheitssystem registrieren können und ihnen diesfalls die gleiche Gesundheitsversorgung wie italienischen Staatsbürgern zukomme. Von der Zuzahlungsgebühr für bestimmte medizinische Leistungen könne sich ein Asylwerber bei Nachweis seiner Bedürftigkeit - zumindest für die ersten sechs Monate - befreien lassen. Alle Fremden, auch jene die sich nicht an die Regeln des Aufenthalts halten, sind zur Nothilfe und Behandlung durch den nationalen Gesundheitsdienst berechtigt.

Die belangte Behörde führte weiter aus, dass sie auf Basis der Altersfeststellung zur Annahme der Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei gelangt sei. Die Behauptung, in Italien habe es eine Feststellung der Minderjährigkeit gegeben, wies die belangte Behörde mit dem Argument zurück, dass diesfalls keine Zustimmung Italiens erfolgt wäre, da dann Österreich für die Führung des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei zuständig wäre. Eine solche Altersfeststellung in Italien sei daher nicht glaubhaft.

Hinsichtlich der Beschwerde betreffend die Verfahrensanordnung zur Volljährigkeit merkte die belangte Behörde mit Verweis auf die einhellige Rechtsprechung des Asylgerichtshofes an, dass es sich dabei nicht um einen eigenständigen Sachverhalt handle, der selbständig in Bescheidform zu erledigen sei. Außerdem habe die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, die Volljährigkeitsfeststellung im Rahmen der Beschwerde gegen den erledigenden Bescheid zu bemängeln.

Betreffend den Dublin-Sachverhalt führte die belangte Behörde aus, dass eine Zulassung des Verfahrens einer späteren Zurückweisung nicht entgegenstünde. Gleich nach der Zulassung des Verfahrens wurde auf Basis des Handwurzelröntgens festgestellt, dass ein wesentliches Indiz für die Volljährigkeit bestünde und daher noch am selben Tag ein Gutachten beauftragt. Unverzüglich nach der Volljährigkeitsfeststellung sei das Konsultationsverfahren eingeleitet worden. Eine Verständigung nach § 28 oder § 29 AsylG sei logischerweise nicht erfolgt, da zu diesem Zeitpunkt das Verfahren kein Zulassungsverfahren mehr war. Der beschwerdeführenden Partei und ihrer gesetzlichen Vertreterin sei jedoch nachweislich schriftlich zur Kenntnis gebracht worden, dass aufgrund der Volljährigkeitsfeststellung und Zustimmung des Mitgliedstaates von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen werde.

Die Abklärung der Volljährigkeit im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchung sei innerhalb der Zwanzigtagesfrist des § 28 Abs. 2 AsylG praktisch unmöglich. Die Einleitung des Konsultationsverfahrens habe jedoch mangels einer Antwort auf die entscheidungsrelevante Vorfrage der festgestellten Volljährigkeit nicht vorgenommen werden können, sodass unabhängig von der Einschätzung des Alters eines damals zuständigen Referenten das Verfahren nach § 28 Abs. 2 AsylG zuzulassen war, es zu einer Zuteilung innerhalb der GVS nach X. gekommen sei, wo in weiterer Folge die Klärung der Vorfrage zentraler Verfahrensgegenstand gewesen sei, was der beschwerdeführenden Partei und ihrer gesetzlichen Vertretung in der folgenden Einvernahme auch mitgeteilt worden sei. Insoferne sei das Verfahren weder willkürlich noch unrechtmäßig gewesen.

13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen und zusammengefasst vorgebracht wird wie folgt:

a) Zuerst führte die beschwerdeführende Partei aus, sie sei ohne vorherige Einvernahme zum Handwurzelröntgen verwiesen worden. Weiters wurde moniert, dass die belangte Behörde das Altersgutachten aus Italien nicht beigebracht habe. Mit Verweis auf die Schädlichkeit von Strahlenbelastung wird ausgeführt, dass die Einholung des italienischen Altersgutachtens eine doppelte Strahlenbelastung hätte vermeiden können.

b) Die beschwerdeführende Partei führte weiter mit Verweis auf § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG aus, keinen Rechtsberater zur Seite gestellt bekommen zu haben, und dass keine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs anberaumt worden sei. So eine Einvernahme solle nicht der Feststellung des Dublin-Sachverhalts dienen, wie seitens des Bundesasylamtes angenommen, sondern den Asylwerbern die Möglichkeit geben, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen und zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen. Insbesondere hätte die beschwerdeführende Partei ihre schlechten Erfahrungen in Italien und ihren begründeten Rückkehrbefürchtungen Ausdruck verliehen, was im Bescheid zu berücksichtigen gewesen wäre.

c) Weiter sei die Zulassung am 05.09.2013 wie ein Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu werten; eine Zurückweisungsentscheidung nach § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG sei nach einer Zulassung nicht mehr möglich, da nach Rechtsprechung des Asylgerichtshofes diese Bestimmung keine schrankenlose Ermächtigung vorsähe, Zurückweisungsentscheidungen außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen.

d) Weiter wurde in der Beschwerde die Volljährigkeitsfeststellung angefochten, da - zusammengefasst - das Handwurzelröntgen alleine keine ausreichende Grundlage für die Altersfeststellung darstelle.

e) Auch sei die Qualifizierung der Volljährigkeitserklärung als Verfahrensanordnung fehlerhaft; mit Verweis auf die einschlägige Literatur zu diesem Thema - "Lukits Daniela (2012): Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Asylverfahren, Masterthesis, S. 36 - 48 sowie Lukits/Lukits (2012), die Altersfeststellungen im österreichischen Asylverfahren, migralex, 1/2012, 17-26" - wurde ausgeführt, dass eine solche mit verfahrensrechtlichem Feststellungsbescheid zu ergehen habe, wobei sich die Bescheidqualität nicht nach formellen, sondern inhaltlichen Kriterien richte. Inhaltlich sei - zusammengefasst - entsprechend ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls immer dann ein, gesondert bekämpfbarer, verfahrensrechtlicher Bescheid in Abgrenzung zu einer Verfahrensanordnung anzunehmen, wenn durch den Verwaltungsakt entweder die materielle Rechtslage gestaltet oder über die formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen werde, also die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt werde. Im Falle der beschwerdeführenden Partei seien mit der Volljährigkeitserklärung die Entlassung ihres gesetzlichen Vertreters sowie die Beschränkung des Umfangs der Grundversorgung verbunden und stelle die Änderung ihres Geburtsdatums einen großen Eingriff in ihre Identität dar. Darüber hinaus sei bei der Abgrenzung des Bescheides von der Verfahrensanordnung vor allem das Rechtschutzbedürfnis der Betroffenen ausschlaggebend und stelle die Entlassung des gesetzlichen Vertreters und die damit verbundene veränderte Prozessstellung einen die beschwerdeführende Partei unmittelbar treffenden - und im Falle einer Qualifikation der Volljährigkeitserklärung als Verfahrensanordnung - unbekämpfbaren Nachteil für sie dar. Weitere Indizien für das Vorliegen eines Bescheides bestünden darin, dass der Akt auf einem ausreichend förmlichen Ermittlungsverfahren beruhe (Raschauer, allgemeines Verwaltungsrecht², Rz 920) und dass dessen Rechtskraftfähigkeit gesollt sei (Raschauer, Rz 904). Dies müsse dahingehend verstanden werden, dass die (gesetzlich) erwünschte bescheidtypische Unabänderlichkeit der Entscheidung für das Vorliegen eines Bescheides, die vorgesehene oder erwünschte leichte Abänderbarkeit jedoch für eine Erledigung als Verfahrensanordnung spreche (ebd).Ein förmliches Ermittlungsverfahren sei im gegenständlichen Verfahren bezüglich der Ermittlung des Alters des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Bezüglich der gesollten Rechtskraftfähigkeit sei auf § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG hinzuweisen, wonach nach Durchführung der Altersdiagnose nun die Volljährigkeit des Beschwerdeführers für das restliche Verfahren feststehe. Eine leichte Abänderbarkeit, welche für eine Verfahrensanordnung spräche, liege hier nicht vor.

f) Schließlich wurde zur Beweiswürdigung ausgeführt, dass die von der Staatendokumentation verwendeten Quellen großteils älter als ein Jahr seien, was zur Beurteilung der Situation in Italien nicht ausreichend (aktuell) sei. Weiters seien die Quellen nicht ausgewogen, da darin keinerlei Kritik am italienischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation geübt werde und es werde nicht ausreichend auf die aktuelle und faktische Situation von Flüchtlingen in Italien Rücksicht genommen. Insbesondere die besondere Aufnahmesituation von Dublin Rückkehrern wäre zu erfassen. Die Länderberichte gingen auf die Verurteilung Italiens durch den EGMR wegen der "Push-backs" nach Libyen nicht ein und seien aufgrund ihrer mangelnden Aktualität, Einseitigkeit und Tendenz und aufgrund ihres völligen Außerachtlassens der tatsächlichen Gegebenheiten und der faktischen Überlastung Italiens nicht geeignet, den Sachverhalt zu beurteilen.

g) Unter Verweis auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013, den Bericht bordermonitoring.eu aus 2012, den Pro Asyl Bericht aus März 2011, ein Gutachten von borderline europe zum Beschluss des VG Braunschweig von 28.09.2012, auf einen Newsletter von Pro Asyl aus 2013, einen Artikel von Pro Asyl aus Juli 2012, die UNHCR Empfehlungen zu Italien aus dem Juli 2013, auf einen Bericht in einem Blog aus 2013 sowie auf deutsche Verwaltungsrechtsprechung werde auf die prekäre Situation von Flüchtlingen in Italien hingewiesen. Diese Mängel bezögen sich insbesondere auf Minderkapazitäten in der Grundversorgung in Italien, qualitative Mängel bei der Unterbringung, strukturelle Mängel bei der Gesundheitsversorgung sowie eine stete Verschlimmerungstendenz.

14. Laut Auszug aus dem Melderegister ist die beschwerdeführende Partei seit dem 03.02.2014 von ihrem Wohnsitz abgemeldet. Eine telefonische Anfrage beim BFA ergab, dass die beschwerdeführende Partei untergetaucht sein dürfte, und dass eine Abschiebung nicht erfolgt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei verließ im Jahr 2006 Somalia und verbrachte ungefähr sechs Jahre in Äthiopien. Von dort reiste sie weiter in den Sudan, wo sie ungefähr sechs Monate lebte, bis sie nach Libyen weiterfuhr und mit einem Boot nach Italien übersetzte. Die beschwerdeführende Partei stellte in Italien einen Asylantrag und blieb ungefähr fünf Tage in Lampedusa. Danach wurde sie in ein Lager für Minderjährige verlegt, in dem sie ca. 15 Tage verbrachte, bevor sie nach Österreich reiste, und dort am 19.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Nach gutachterlicher Volljährigkeitsfeststellung vom 30.09.2013 stellte das Bundesasylamt 03.10.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Am 14.10.2013 langte ein Schreiben der italienischen Behörden ein, mit welchem diese der Aufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zustimmten.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat grundsätzlich an. Hinsichtlich der Unterbringungssituation wird festgestellt, dass Italien aufgrund der großen Anzahl an Asylanträgen eine lückenlose Versorgung von Asylwerbern mit Unterkunftsplätzen derzeit nicht gewährleisten kann.

Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen schweren Krankheiten.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere aus den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Volljährigkeitsfeststellung und der Lage im Mitgliedstaat bestritten.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus die in der Beschwerde angeführten Quellen gesichtet.

Betreffend die Aktualität und Vollständigkeit der Länderberichte, auf die sich der belangte Bescheid stützt (siehe obigen Beschwerdepunkt 13 f), stimmt das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Beschwerde überein, dass die in den Länderfeststellungen verwendeten Quellen großteils verwaltet, sowie tendenziös seien. Aus der oben angeführten Zusammenfassung ergibt sich, dass die seitens der belangten Behörde verwendeten Länderinformationen bereits den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus Oktober 2013 mitberücksichtigen, wie auch weitere Berichte, die in der Beschwerde angeführt sind. Die Länderinformation kommt damit der geforderten Aktualität nach, lässt faktische Gegebenheiten und Kritik am italienischen Asyl- und Aufnahmewesen nicht außer Acht, und hat sich die belangte Behörde daher auf ausreichend diverse und rezente Quellen gestützt. Der Vollständigkeit halber wird außerdem angemerkt, dass auch das Urteil des EGMR zu Hirsi Jamaa/Italien betreffend die "Push backs" nach Libyen seinen Eingang in die Länderinformation gefunden hat, wobei gerade dieser - zurecht kritisierte - Fall betreffend den Umgang mit Flüchtlingsbooten vor Lampedusa für die gegenständlich beschwerdeführende Partei nicht (mehr) von Relevanz ist.

Daher war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Summe aller vorliegenden Länderinformationen der Schluss zu ziehen, dass der italienische Staat derzeit Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern mit Unterkunftsplätzen hat. Betreffend die individuelle Situation der beschwerdeführenden Partei wird jedoch angemerkt, dass diese offenbar bei ihrer ersten Ankunft in Italien in einem Flüchtlingsheim untergebracht und versorgt war, und sich aus ihrem Vorbringen keine Hinweise ergeben, dass sie in jedem Fall bei einer Rückführung nach Italien von Obdachlosigkeit bedroht sein würde.

In diesem Zusammenhang und zum obigen Beschwerdepunkt 13 b) wird nun angemerkt, dass die beschwerdeführende Partei während ihrer Erstbefragung und der zweiten Einvernahme Gelegenheit hatte, in ihrer Person oder ihren persönlichen Umständen gelegene Gründe, die gegen eine Rücküberstellung nach Italien sprächen, anzuführen. Die beschwerdeführende Partei war in beiden Einvernahmen gesetzlich durch eine Rechtsberatung vertreten. Schließlich wurde ihr - und ihrer Vertretung - das Ergebnis der Altersfeststellung, der Konsultationen mit Italien sowie die Länderinformationen zugestellt und sie zur Stellungnahme aufgefordert, welche sie, durch ihre Vertretung, auch abgab. Auch in dieser Stellungnahme hätte die beschwerdeführende Partei Gelegenheit gehabt, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen, zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen und ihren schlechten Erfahrungen in Italien und den begründeten Rückkehrbefürchtungen Ausdruck zu verleihen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die beschwerdeführende Partei während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens durch eine/n RechtsberaterIn (gesetzlich) vertreten und ihr ausreichend Parteiengehör eingeräumt war.

Betreffend die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, in Italien von anderen Jugendlichen geschlagen worden zu sein, finden sich weder darin noch in den Länderberichten Hinweise darauf, dass ihr im Falle einer Überstellung wieder eine solche Behandlung drohen würde, beziehungsweise dass sie sich in einem solchen Fall nicht auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der italienischen Behörden stützen werde können.

Weder aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationen noch aus den in der Beschwerde zitierten Berichten ergaben sich ausreichend begründete Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen darüber hinausgehende grobe (systemische) Mängel vorweise. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts betreffend insbesondere die Durchführung des Asylverfahrens selbst und die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu folgen.

Zum Gutachten über die Volljährigkeitsfeststellung (siehe obigen Beschwerdepunkt unter 13 d) wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeführt, dass diesem tatsächlich kein Schlüsselbein-CT zur Untermauerung der Volljährigkeitsfeststellung zur Verfügung stand. Dieses wurde seitens der beschwerdeführenden Partei vermutlich aus Angst vor der Untersuchung verweigert. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass dadurch ein Bestandteil der multifaktoriellen Prüfung der Volljährigkeit weggefallen ist. Allerdings wurde im Fall der beschwerdeführenden Partei ein grundsätzlich ausreichend substantiiertes und sorgfältig auf drei Befunden fußendes medizinisches Gutachten erstellt, das den Vorgaben der Rechtsprechung Genüge tut (siehe zu den diesbezüglichen Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes unten unter 3.2.2.). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher insgesamt von einem ausreichend begründeten Gutachten aus und wertet dabei insbesondere, dass der Sachverständige sich bei der klinischen Untersuchung einen direkten und unmittelbaren Eindruck über die beschwerdeführende Partei verschaffen konnte, welcher in seine Volljährigkeitsfeststellung miteingeflossen ist. Diese Wertung zwischen Minder- und Volljährigkeit vorzunehmen ist gerade Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, und es gibt keinen Hinweis darauf, dass der gegenständliche Sachverständige nicht in der Lage gewesen sein soll, diese Wertung vornehmen zu können. Im Ergebnis geht das Bundesverwaltungsgericht daher von einer fehlerfreien und unter Wahrung der Rechte der beschwerdeführenden Partei zustande gekommenen Volljährigkeitsfeststellung durch das medizinische Gutachten aus.

Betreffend obigen Beschwerdepunkt 13 a), nimmt das Bundesverwaltungsgericht die Anmerkungen zur Strahlenbelastung zur Kenntnis. Was nun eine Einvernahme vor dem Handwurzelröntgen betrifft, so stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dieses nach der Erstbefragung der beschwerdeführenden Partei angesetzt war. Der Beschwerde ist im Grundsatz beizupflichten, dass Asylwerber keinen unnötigen medizinischen, und meist invasiven, Untersuchungen ausgesetzt werden sollen. Allerdings stellt sich bei Jugendlichen und jungen Menschen wohl regelmäßig die Frage der Klärung des Alters, da an die Minder- oder Volljährigkeitsfeststellung eben viele wichtige rechtliche Konsequenzen geknüpft sind, die, oft auch im Interesse der Jugendlichen, eine klare faktische, aber auch rechtliche, Minder- oder Volljährigkeitsfeststellung erfordern. Im gegenständlichen Fall nach der Erstbefragung ein Handwurzelröntgen anzusetzen erscheint daher nicht offensichtlich willkürlich. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei bereits in der Erstbefragung angab, über keine Identitätsdokumente zu verfügen. Damit ist jedoch der in der Beschwerde vorgebrachten Anforderung, zuerst andere Mittel zur Altersfeststellung zu verwenden, insoferne Genüge getan, als dass sich diese wohl im gegenständlichen Fall als enden wollend darstellten. Schließlich ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass in Italien eine Altersfeststellung vorgenommen wurde, und dass eine Beischaffung dieser das Verfahren, in Hinblick auf das fundierte im gegenständlichen Verfahren angefertigte Gutachten, tatsächlich verkürzt und erleichtert hätte.

Was nun die ursprüngliche Annahme eines Referenten in der Aufnahmestelle angeht, welcher von einer Minderjährigkeit ausging und daher die Zulassung des Verfahrens zuerst anordnete, so sei diesem eine prima facie Einschätzung grundsätzlich unbenommen. Die augenscheinliche Einschätzung des Alters der beschwerdeführenden Partei muss jedoch einem medizinischen Gutachten im Zweifelsfall weichen (können), da der Referent nicht über die notwendige Fachkenntnis verfügt, um eine gutachterliche Stellungnahme zur Altersfeststellung vorzunehmen. Denn wäre dem so und hätte eine solche Einschätzung eines Referenten konstitutive Wirkung, dann müsste tatsächlich von einem Willkür Problem im Bereich der Altersfeststellung im Asylverfahren ausgegangen werden, und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur ganzheitlichen Volljährigkeitsfeststellung wäre keineswegs Genüge getan.

Das Bundesverwaltungsgericht ist sich bewusst, dass jede Volljährigkeitsfeststellung invasiv, schwierig und hinsichtlich der wesentlichen Rechtsfolgen immer kritisch zu hinterfragen ist. Im gegenständlichen Fall geht es jedoch von einer ausreichend fundierten Volljährigkeitsfeststellung aus, die im Rahmen eines ausreichend transparenten Verfahrens und unter Einräumung des Parteiengehörs ergangen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtsgrundlagen:

3.1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. ...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. ...

§ 24 (1) ...

(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.

§ 28 (1) Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

(2) Entscheidet das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt. ...

§ 75 (1) ...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

3.1.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in Folge "EMRK") genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3.1.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

3.1.4. § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idF BGBl. Nr.I 2013/122 lautet:

"§ 7 (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden."

3.1.5. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge "Dublin-II-VO") normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ("Dublin-III-VO") vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-II-VO erfolgt.

Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-VO lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5 ff Dublin-II-VO werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

3.1.6. Gemäß Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge "GRC") und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

3.2. Rechtsprechung:

3.2.1. Zur Zwanzigtagesfrist und § 28 AsylG: der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Rechtsprechung zu § 28 AsylG 2005 aus wie folgt (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624): "Asylverfahren beginnen - nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz - mit dem Zulassungsverfahren, in welchem - abgesehen von der Möglichkeit, auch inhaltliche Entscheidungen zu treffen - zu prüfen ist, ob der Antrag auf internationalen Schutz "voraussichtlich" (laut den Erläuterungen (952 BlgNR XXII. GP, 6): nach dem derzeitigen Wissensstand der Behörde wahrscheinlich) nicht zurückzuweisen ist. Die Einschätzung der Zulässigkeit ist nur eine vorläufige; es wird nicht endgültig über die Frage der Zulässigkeit des Verfahrens entschieden. Das Zulassungsverfahren ist binnen 20 Tagen zu beenden, soweit nicht Konsultationen nach der Dublin-Verordnung eingeleitet werden. Die Zulassung des Verfahrens erfolgt durch Aushändigung einer Aufenthaltsberechtigungskarte. Rechtsfolge der Zulassung des Verfahrens ist es unter anderem, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 zukommt, keine Einleitung des Ausweisungsverfahrens nach § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfolgt oder ein bereits eingeleitetes Ausweisungsverfahren nach § 27 Abs. 4 AsylG 2005 einzustellen ist; dass die Zuständigkeit der Erstaufnahmestelle zur Führung des Asylverfahrens endet; dass die gesetzliche Vertretung unbegleiteter Minderjähriger durch Rechtsberater endet und jene der Organe der örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger entsteht (§ 16 Abs. 3 AsylG 2005). Keine Rechtsfolge der Zulassung des Verfahrens ist es aber, dass der Asylantrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfte. Dies folgt zum einen schon daraus, dass das Verfahren zuzulassen ist, wenn der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist (was also schon die Möglichkeit einschließt, dass entgegen der Prognose der Antrag doch zurückzuweisen ist), und - explizit - aus § 28 Abs. 1 dritter Satz AsylG 2005. Die Zulassung des Verfahrens hat also keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen ist. Die Zulassung des Verfahrens begründet in diesem Bereich keine "res iudicata"."

3.2.2. Zur Volljährigkeitsfeststellung führte der Verwaltungsgerichtshof bisher aus (siehe VwGH 28.06.2011, 2007/01/0631, sowie darin zitierte Judikatur): "Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung in seinem Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, unter Darstellung der bisherigen Rechtsprechung ausführlich Stellung genommen. Demnach ist eine Alterseinschätzung, welche sich allein auf den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers (optisches Erscheinungsbild und Auftreten bei der Behörde) stützt, nicht geeignet, die in Bezug auf das Alter des Asylwerbers getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen, sondern muss sich diese auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände (gravierende Widersprüche in Bezug auf eine zeitliche Einordnung einzelner Ereignisse im Verhältnis zum angeblich jeweiligen Alter des Asylwerbers) stützen; ansonsten bedarf die Überprüfbarkeit einer Alterseinschätzung im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige."

3.2.3. Zur Verfahrensanordnungen und § 7 Abs. 1 VwGVG: hinsichtlich der vergleichbaren Bestimmung des § 63 Abs. 2 AVG wurden bisher die folgenden Ausführungen gemacht (siehe dazu die kürzlich ergangenen Beschlüsse AsylGH 11.09.2013 B13 430.608-1/2012/3E und 26.09.2013 A6 437.753-1/2013/3E): "Eine Verfahrensanordnung, die in die "äußere Form eines Bescheides" gekleidet wird, erhält dadurch nicht Bescheidqualität. Umgekehrt büßt eine verfahrensrechtliche Verfügung, die in Bescheidform zu ergehen hat und von der Behörde fälschlicherweise als Verfahrensanordnung bezeichnet wurde die Bescheidqualität nicht ein (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 57 mwN).

Der VfGH versteht unter einem Bescheid iSd Art 144 B-VG jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde, mit der ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt wird, und zwar unabhängig davon, ob sie in Form eines Bescheides nach § 56 AVG ergeht oder nicht (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 3 mwN).

Vom Standpunkt des Verfassungsrechts aus betrachtet ist es dem Gesetzgeber - materiell gesehen - nur verwehrt, Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, welche die Rechtssphäre individuell bezeichneter Personen gestalten oder feststellen, sohin eine Verwaltungsangelegenheit rechtsverbindlich entscheiden, die Bescheidqualität vorzuenthalten. Der Begriff des Bescheides ist demnach vor dem Hintergrund seiner rechtsstaatlichen Funktion, insbesondere Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung zu gewährleisten, zu verstehen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 4 mwN).

Da nach der Systementscheidung der Bundesverfassung der Rechtsschutz gegenüber individuellen hoheitlichen Verwaltungsakten an die Bescheidform anknüpft, steht es wegen des verminderten Rechtsschutzes bei Verfahrensanordnungen dem Gesetzgeber nicht frei, für prozessuale Entscheidungen und Verfügungen nach Belieben entweder einen verfahrensrechtlichen Bescheid oder eine Verfahrensanordnung vorzusehen. Das bedeutet wiederum, dass eine verfahrensrechtliche Verfügung, bei der wegen ihrer Auswirkungen für die betroffene Partei ein "Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht", als verfahrensrechtlicher Bescheid zu ergehen hat bzw. - in verfassungskonformer Interpretation - als Bescheid und nicht als Verfahrensanordnung zu werten ist. Ausschlaggebend ist demnach das Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen, dh., ob es ihm zumutbar ist, im Interesse der Verfahrensökonomie mit seiner Berufung gegen die verfahrensrechtliche Erledigung bis zur Erlassung des in der Sache ergehenden Bescheides zuzuwarten und die Erledigung gemeinsam mit dem verfahrensbeendenden Bescheid anzufechten, oder ob wegen der mit der Verfahrensanordnung für ihn verbundenen Nachteile (Rechtsschutzdefizite) die sofortige Anfechtung möglich sein muss und deshalb ein verfahrensrechtlicher Bescheid geboten ist (so Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 51 mwN).

Ergänzend dazu betont der VwGH außerdem in seiner jüngeren Rsp, dass das Vorliegen einer - selbständig nicht anfechtbaren - Verfahrensanordnung jedenfalls immer dann zu verneinen, dh ein verfahrensrechtlicher Bescheid anzunehmen ist, wenn durch den Verwaltungsakt die materielle Rechtslage gestaltet oder über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen, also die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt wird (VwGH 12. 3. 1991, 91/07/0017; 21. 3. 2003, 2001/16/0560). Nicht selbständig bekämpfbare Verfahrensanordnungen würden hingegen nur den Gang des Verwaltungsverfahrens regeln (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 52 mwN).

Dem wird zu Recht entgegengehalten, dass auch Verfahrensanordnungen normative Erledigungen darstellen, mit denen formalrechtliche Rechtsverhältnisse des Betroffenen festgestellt oder gestaltet werden. Außerdem belegt die in § 63 Abs 2 AVG vorgesehene Möglichkeit, Verfahrensanordnungen gemeinsam mit dem die Angelegenheit erledigenden Bescheid anzufechten, dass sie über subjektive (Verfahrens)Rechte der Partei absprechen, weshalb diese Abgrenzungskriterien kaum signifikant sind (siehe ebenfalls Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 52 mwN).

Mit Feststellungsbescheiden wird das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes, dh es werden strittige Rechtsverhältnisse verbindlich festgestellt. Nur Rechte oder Rechtsverhältnisse und nicht auch Tatsachen können Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (so Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 425)."

Die oben erstgenannte Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.09.2013 zu B13 430.608-1/2012/3E führt weiter im Wortlaut aus:

"[...] Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hat nach Ansicht des erkennenden Senates die Volljährigkeitserklärung nicht in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides sondern einer Verfahrensanordnung zu erfolgen.

Denn durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid wird die materielle Rechtslage gestaltet oder über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen.

Die Volljährigkeitserklärung stellt die bloße Bekanntgabe einer Sachverhaltsannahme dar, zu der die Behörde aufgrund eines Gutachtens gelangt ist. Mit anderen Worten, die Volljährigkeitserklärung ist lediglich die Bekanntgabe einer Tatsachenannahme der Behörde. Sie gestaltet weder die materielle Rechtslage noch spricht sie über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab (siehe dazu weiter unten). Als Tatsachenannahme kann sie auch nicht Gegenstand eines, in der Beschwerde behaupteten, verfahrensrechtlichen Feststellungsbescheides sein.

Da die Volljährigkeitserklärung des Antragstellers durch das Bundesasylamt zweifellos negative Rechtsfolgen, im Sinne eines Verlustes besonderer materieller und rechtlicher Unterstützung, entfaltet, ist maßgeblich, ob diese Folgen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmen und ob es der Partei zumutbar ist, diese Rechtsfolgen - auch unter Berücksichtigung der Prozessökonomie - erst gemeinsam mit dem in der Sache ergehenden Bescheid zu bekämpfen.

Zunächst ist aus Sicht des Asylgerichtshofes festzustellen, dass die Volljährigkeitserklärung nicht die "verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt", da der Beschwerdeführer wie zuvor Asylwerber bleibt. Der Beschwerdeführer verliert dadurch die spezifische materielle und rechtliche Unterstützung für Minderjährige. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass zwar mit Volljährigkeitserklärung der bisherige gesetzliche Vertreter seine Stellung verliert, den Beschwerdeführer aber gemäß § 65 Abs. 1 AsylG 2005 als Rechtsberater, nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, kostenlos im zugelassenen Verfahren unterstützen und beraten kann. Auf eine beratende Unterstützung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

Es bleibt einem Asylwerber, nach Volljährigkeitserklärung, in weiterer Folge unbenommen seinen bisherigen gesetzlichen Vertreter oder einen - von diesem zuvor bevollmächtigten - rechtsfreundlichen Vertreter oder einen der in diesem Bereich tätigen Vereine, eigenständig für seine Vertretung zu bevollmächtigen.

Dass eine Anfechtung der Volljährigkeitserklärung gemeinsam mit dem in der Sache ergehenden Bescheid einem Minderjährigen nicht zumutbar sei, kann angesichts dieser weiterhin möglichen juristischen Unterstützung nicht nachvollzogen werden.

Die Frage der Volljährigkeit beendet insbesondere auch nicht die Parteistellung eines Asylwerbers. Für einen solchen Schritt wäre entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tatsächlich die Bescheidform zwingend vorgesehen. Die bloße Beendigung eines gesetzlichen Vertretungsverhältnisses im Verfahren, das - wie im Fall des Beschwerdeführers geschehen - überdies ohne größere Probleme durch ein gewillkürtes ersetzt werden kann, erweist sich demgegenüber als signifikant geringerer Eingriff in die Rechte einer Partei.

Auch die weiteren Folgen der Volljährigkeitserklärung stellen sich als nicht derart gravierend dar, dass diese einer unmittelbaren eigenständigen Anfechtbarkeit bedürfte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Art. 7 der Grundversorgungsvereinbarung auch innerhalb der Gruppe der Minderjährigen - etwa nach dem Kriterium der Mündigkeit - massive Differenzierungen etwa im Bedarf an Sonderbetreuung vorsieht. Zudem hängt die Frage, welche Informationen zur Glaubhaftmachung eines Vorbringens erforderlich sind und in welcher "Qualität" sie zu erbringen sind, nicht in erster Linie von der Frage der Volljährigkeit ab, sondern von einer Kombination verschiedener Faktoren (Alter, geistige Entwicklung, Bildung, Gesundheit, Herkunftsstaat). So wird in bestimmten Bereichen ein 17-jähriger AHS-Schüler mit Sicherheit "strenger" oder detaillierter zu befragen sein, als ein 21-jähriger Analphabet ohne substanzielle Schulbildung oder ein 30-jähriger mit schwerer Entwicklungsverzögerung. Hingegen wird die Frage, ob ein Asylwerber bei Antragstellung 17 oder 19 Jahre alt ist, in diesem Zusammenhang von vergleichsweise geringer Relevanz sein.

Dazu kommt die auch von Hengstschläger/Leeb angesprochene Frage der Verfahrensökonomie. Die eigenständige Bekämpfbarkeit von Volljährigkeitserklärungen würde die Verfahren insgesamt deutlich verzögern, was gerade im Fall junger Asylwerber nicht in deren Interesse liegen kann. Auch hat der Asylgerichtshof seit seiner Gründung strenge Voraussetzungen für die Gutachten festgelegt, auf die eine Volljährigkeitserklärung gegründet sein kann (etwa AsylGH 14.07.2008, GZ: S1 400.131-1/2008/2E; 22.10.2008, S1 402.024-1/2008/2E). Diese Voraussetzungen machen es faktisch unmöglich, dass bei Unmündigen und (in aller Regel) auch jungen Mündigen fälschlich eine Volljährigkeit festgestellt werden kann.

[...]

Angesichts der fehlenden Rechtsgrundlage für eine Beschwerde gegen die Volljährigkeitserklärung durch das Bundesasylamt erweist sich ein konkretes Eingehen auf das inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Rechtswidrigkeit der Altersdiagnose als nicht erforderlich. [...]"

3.2.4. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Italien und der damit zusammenhängenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-VO sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (in Folge kurz: "EGMR) zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):

"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.

85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.

86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. ...

88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der EGMR u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).

89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.

90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der EGMR die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt. ...

105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.

106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."

3.3. Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:

3.3.1. Zur Frage der Zurückweisungsentscheidung und zur Zwanzigtagesfrist des § 28 Abs. 2 AsylG (zum obigen Beschwerdepunkt 13 c):

Das gegenständliche Verfahren wurde zuerst in Österreich zugelassen; die beschwerdeführende Partei bekam am 04.09.2013 ihre Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG ausgehändigt; und erst am 03.10.2013 nahm das Bundesasylamt Konsultationen nach der Dublin-II-VO mit Italien auf. Daher war im gegenständlichen Fall tatsächlich die Frist des § 28 Abs. 2 AsylG abgelaufen.

Allerdings macht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs deutlich, dass eine Zurückweisung eines Asylantrags bei Vorliegen der Voraussetzungen auch nach dem Ablauf der Zwanzigtagesfrist zulässig ist (siehe die oben unter 3.2.1.) zitierte Entscheidung des VwGH vom 25.11.2008, 2006/20/0624). Hinsichtlich verpönter "schrankenloser Ermächtigungen", Zurückweisungsentscheidungen außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen, ist im ob.cit. VwGH Erkenntnis weiter ausgeführt, dass der Grund einer Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht eine versehentliche Zulassung, sondern die Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages war. Im Ergebnis sprach der VwGH aus, dass eine Zurückweisung eines Asylantrags nach Zulassung des Verfahrens auch dann rechtmäßig sein kann, wenn der Behörde der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war. Diesen Ausführungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall an und stellt fest, dass die belangte Behörde trotz der ursprünglichen Zulassung des Verfahrens eine rechtmäßige Zurückweisungsentscheidung hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei getroffen hat.

3.3.2. Zur Qualifikation der Volljährigkeitsfeststellung als Verfahrensanordnung:

Hinsichtlich des obigen Beschwerdepunktes 13 e) schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen des Asylgerichtshofes oben unter 3.2.3. im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde an. Die im Falle der beschwerdeführenden Partei durchgeführte Volljährigkeitsfeststellung ist daher als Verfahrensanordnung zu qualifizieren, da durch diese nicht die materielle Rechtslage gestaltet oder über formalrechtliche Rechtsverhältnisse gestaltend bzw. feststellend abgesprochen wurde.

3.3.3. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3

EMRK:

Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu die Beschlüsse des EGMR vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien; vom 18.06.2013, Rs 73874/11 Abubeker/Österreich und Italien; vom 18.06.2013, Rs 53852/11 Halimi/Österreich und Italien; den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 11.02.2014 zu 5 L 95/14.TR und AsylGH 26.11.2013, S7 438.899-1/2013/3E und 21.11.2013, S2 438.735-1/2013/3E).

Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, bestehen im italienischen Asylwesen derzeit Probleme mit der flächendeckenden, lückenlosen materiellen Versorgung von Asylwerbern, insbesondere mit Unterkunftsplätzen. Zu einer solchen Versorgung sind die Mitgliedstaaten aufgrund der AufnahmeRL (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 bzw. Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013) verpflichtet. Allein aufgrund der Tatsache, dass Italien einzelnen unionsrechtlichen Pflichten nicht nachkommt, kann jedoch nicht automatisch auf eine - vom individuellen Einzelfall losgelöste - Pflicht Österreichs zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO geschlossen werden. Vielmehr ist im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH und des EGMR in einem solchen Fall konkret darauf abzustellen, ob die vorhandenen Missstände in Art und Ausmaß derart gestaltet sind, dass sie als systemischer Mangel zu qualifizieren sind.

Vergleicht man nun die derzeitige Situation des italienischen Asylwesens mit der vom EGMR im Fall M.S.S/Belgien und Griechenland beurteilten Lage in Griechenland, so ist offensichtlich, dass die Probleme in Italien weder in Art noch in Ausmaß jenen in Griechenland entsprechen. Dort war (bzw. ist) neben der mangelnden materiellen Versorgung von Asylwerbern insbesondere auch die Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens selbst nicht gewährleistet und sind Asylwerber auch häufig völlig unzumutbaren Haftbedingungen ausgesetzt. Letzteres ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Italien nicht vorgebracht worden und wurde vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine konkrete Gefahr auch nicht von Amts wegen festgestellt. Ebenso steht im Falle Italiens die ordnungsgemäße Durchführung von Asylverfahren als solche nicht grundsätzlich in Frage.

Im Gegensatz zu der, von der internationalen Rechtsprechung einhellig als systemisch mangelhaft beurteilten, Lage in Griechenland beschränken sich die Probleme in Italien im Wesentlichen auf die materielle Versorgung der Asylwerber und ist ansonsten jedoch von einem im Großen und Ganzen funktionierenden Asylsystem auszugehen. Die Schwelle des systemischen Mangels ist dabei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erreicht (ad obigem Beschwerdepunkt 13 g).

In diesem Sinne hat auch der EGMR im Beschluss vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien festgestellt, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen von Asylwerbern in Italien zwar mit Defiziten behaftet seien, darin insgesamt jedoch dennoch kein "systemischer" Mangel zu sehen sei. Hinzu kommt ergänzend, dass das UNHCR, anders als betreffend Griechenland und, erst kürzlich, Bulgarien, zu Italien keine Empfehlung an die EU Mitgliedstaaten ausgegeben hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt jedoch an, dass die aktuelle Berichtslage und Kritik am Aufnahmewesen für Asylwerber in Italien eine genaue Prüfung des Einzelfalles, insbesondere auch im Zusammenhang mit vulnerablen AsylwerberInnen, erfordert.

Aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen ergibt sich in diesem Fall weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Italien, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

3.3.4. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8

EMRK:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.

3.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-II-VO nach Italien keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.3.6. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Von einer Einstellung des Verfahrens aufgrund der Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei wurde abgesehen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand (§ 24 Abs. 3 AsylG 2005).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Qualifizierung der Volljährigkeitsfeststellung als Verfahrensanordnung oder als verfahrensrechtlicher Bescheid fehlt.

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