BVwG W209 1424593-1

W209 1424593-1Federal Administrative CourtMar 21, 2014

Regest

Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt

Full text

BVwG W209 1424593-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.1424593.1.00

Spruch

W209 1424593-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der xxxx, geboren am xxxx, afghanische Staatsangehörige, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.1.2012, Aktenzahl 11 12.331-BAT, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 17.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hierbei gab sie zu Protokoll, dass sie zuletzt im Iran, xxxx, gelebt habe. Sie sei geflüchtet, da sie im Iran nicht habe bleiben können. Ihr Mann sei dort misshandelt worden. Die Polizei sei immer wieder in die Häuser der Afghanen gekommen und habe Frauen und Kinder mitgenommen, um sie nach Afghanistan zurückzubringen. Nach Afghanistan könnten sie wegen des Krieges nicht zurückkehren. Sie sei mit ihrem Mann und ihrem Sohn geflüchtet und habe sie ihren Mann in Griechenland zurücklassen müssen. Dieser befinde sich auf dem Weg nach Österreich. Ansonsten wisse sie nichts, ihr Mann habe ihr aufgetragen, ohne ihn keine Angaben zu machen.

Mit Meldung vom 17.10.2011 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen sei, zum Sachverhalt dienliche Angaben zu machen und angegeben habe, erst nach dem Eintreffen ihres Gatten in Österreich ausführliche Angaben zu machen.

Am 12.1.2012 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes dazu einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Die Beschwerdeführerin sei in der Provinz Sar-e Pol, Afghanistan, geboren. Im Alter von elf Jahren sei sie mit ihrer Familie in den Iran gegangen, wo sie dann illegal in xxxx gelebt hätten. Sie sei seit drei Jahren verheiratet und habe ihr Kind vor einem Jahr und acht Monaten in einem Krankenhaus in xxxx zur Welt gebracht. Ihr Mann sei Bauarbeiter gewesen und habe es schwer gehabt wegen der Aufenthaltsbewilligung. Die Lage der Flüchtlinge in xxxx habe sich sehr verschlechtert und sie habe Angst gehabt, abgeschoben zu werden. Ihr Mann sei von der Polizei belästigt worden und habe in ständiger Angst gelebt. Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich Afghanistan verlassen, weil sie der Volkgruppe der Hazara angehöre und ihr Leben in Gefahr sei, weil sich die Hazara und die Taliban nicht vertragen würden. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan habe sie Angst vor den Taliban.

Mit oben genanntem Bescheid vom 27.1.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.1.2013 (Spruchpunkt III).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin afghanische Staatsangehörige und schiitischen Glaubens sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre, sich seit Kindesalter im Iran aufgehalten habe und mit ihrem Kind illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Weiters sei sie traditionell religiös verheiratet. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates würde sie sich auf das Vorbringen ihres Lebensgefährten, welcher die allgemeine Lage und insbesondere die der Hazara ins Treffen geführt habe, stützen. Es liege ein Familienverfahren vor. Die Beschwerdeführerin habe keine konkret gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr, staatlicherseits ausgehend, ins Treffen geführt und sei keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, daher sei ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. Aufgrund der aktuellen Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin habe ein Abschiebungshindernis festgestellt werden können.

Die Behörde gehe im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Afghanistan von einer realen Gefahr einer Verletzung im Sinne des § 8 AsylG aus; es sei eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu erteilen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde der Beschwerdeführerin am 31.1.2012 die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.1.2012 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9.1.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin brachte sie vor, dass sie als weibliche Angehörige der Minderheitenvolksgruppe der Hazara in Sar-e Pol jedenfalls von Schikanen und körperlichen Übergriffen bedroht wäre, die in ihrer Intensität ein asylrelevantes Ausmaß erreichen würden. Vor dem Hintergrund der politischen Lage in Afghanistan stelle auch ihre Geschlechtszugehörigkeit eine entscheidungsrelevante Tatsache dar. Diese sei in Kombination mit ihrem Herkunftsort und ihrer Volksgruppenzugehörigkeit geeignet, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen; dies habe die belangte Behörde übersehen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 17.2.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

Die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde zuletzt bis 27.1.2016 verlängert.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin heißt xxxx, ist afghanische Staatsbürgerin, geboren am xxxx in der Provinz Sar-e Pol, Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischen Glaubens und spricht Farsi. Bereits im Kindesalter verließ sie mit ihrer Familie Afghanistan und ging in den Iran.

Sie ist die Ehefrau des Beschwerdeführers zu W209 1424592-1/2012, dessen Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen hat. Die Ehe hat bereits im Herkunftsland bestanden. Weiters ist die Beschwerdeführerin Mutter eines vierjährigen Sohnes (W209 1424594-1/2012) und lebte zuletzt zusammen mit ihrer Familie in xxxx, Iran.

Die Beschwerdeführerin verließ den Iran gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Sohn und reiste von Griechenland aus zusammen mit ihrem Sohn schlepperunterstützt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 17.10.2011 stellte sie einen Asylantrag.

Ein konkreter Anlassfall für das Verlassen des Herkunftsstaates (Afghanistan) sowie eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat konnte nicht festgestellt werden.

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie jenen des Ehegatten der Beschwerdeführerin Beweis erhoben.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität wie Name, Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf deren glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, zur Herkunft und zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat sowie im Iran stützen sich ebenso auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben bei der Erstbefragung sowie der weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass der Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Feststellungen betreffend die Gründe, den Herkunftsstaat zu verlassen, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren: Im Rahmen der Erstbefragung am 17.10.2011 brachte sie vor, dass sie aufgrund des Krieges nicht nach Afghanistan zurückkehren und dort leben könne. Dabei handelt es sich jedoch um keine konkrete Verfolgung, die die Beschwerdeführerin in glaubhafter, nachvollziehbarer Weise darlegen konnte.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.1.2012 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie in Afghanistan in Lebensgefahr gewesen sei, weil sie der Volksgruppe der Hazara angehöre, welche sich nicht mit den Taliban vertragen würde. Im Fall einer Rückkehr fürchte sie sich vor den Taliban, in Afghanistan gebe es keine Sicherheit.

Auch hierbei handelt es sich jedoch um eine bloß allgemeine Darstellung, welche in keiner Weise auf eine konkrete, individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin (aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit) durch bestimmte Gruppierungen hinweist.

Auch die in der Beschwerde vorgebrachte Verfolgungsgefahr aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit der Beschwerdeführerin ist mangels Darlegung einer konkreten, gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichteten (drohenden) Verfolgung nicht festzustellen.

Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der Beschwerdeführerin über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Die Sache erwies sich vielmehr als entscheidungsreif im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz hat die Beschwerdeführerin konkret darzulegen, weshalb die für sie asylrelevante Bedrohungssituation in welchem konkreten Staat verwirklicht ist (VwGH 30.01.2001, 2000/01/0106).

Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland Afghanistan nach ihren eigenen Angaben bereits im Kindesalter verlassen und seither im Iran gelebt. Sie hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine konkrete Verfolgungssituation behauptet. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe iSd GFK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Die Beschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Hazara an, die zwar in Afghanistan immer wieder von Diskriminierung betroffen ist. Allerdings erreicht diese Diskriminierung nicht ein Ausmaß, dass davon ausgegangen werden kann, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Eine konkrete Verfolgung aufgrund ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Schwierige Lebensbedingungen alleine können keine konkrete Verfolgungsgefahr der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzeigen (vgl. auch AsylGH 02.12.2010, Zl. C 18 408.380-1/2009/3E).

Die im Heimatland der Beschwerdeführerin herrschende prekäre Sicherheitssituation allein ist nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention glaubhaft zu machen (VwGH 14.3.1995, Zl. 94/20/0798). Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch weder behauptet noch glaubhaft gemacht.

In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zudem vor, dass sie aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit einer Verfolgungsgefahr unterliege, brachte jedoch auch hierzu keine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr vor. Zwar geht aus den Länderfeststellungen des belangten Bescheides hervor, dass Frauen in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, jedoch reicht allein die Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe" der Frauen nicht aus, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Da die Beschwerdeführerin keine darüber hinausgehende konkrete Bedrohung behauptet hat, kann auch eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit nicht festgestellt werden.

Im Fall der Beschwerdeführerin ist somit davon auszugehen, dass diese keiner individuellen Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt ist.

An dieser Stelle sei angemerkt, dass das Bundesasylamt bereits der allgemeinen Lage in Afghanistan Rechnung getragen und der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I 144/2013 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). Gemäß § 34 Abs 4 AsylG 2005 erhalten alle Familienangehörigen unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 leg.cit. den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Gemäß § 34 Abs 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 leg.cit. sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu W209 1424592-1/2012 gemäß § 3 AsylG 2005 auf

Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Mangels

Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Ehemann der Beschwerdeführerin war ihr daher auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG ein solcher Status nicht zuzuerkennen.

Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B):

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich (s. dazu die zu Spruchpunkt A angeführten VwGH-Erkenntnisse). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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