W105 2004386-1•BVwG W105 2004386-1
W105 2004386-1Federal Administrative CourtMar 21, 2014
Außerlandesbringung, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische<br/>Versorgung, real risk, Rechtsschutzstandard
W105 2004386-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, StA. Niger alias Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2014, Zl. 13 15.174-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2013 wird ohne in
die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Spanien zuständig.
B) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG wird die Außerlandesbringung des xxxx nach Spanien angeordnet.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der am xxxx geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Niger, beantragte am 20.10.2013 vor dem Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes.
Zu seiner Person liegen folgende Eurodac-Treffermeldungen vor:
Italien vom 12.03.2008
Norwegen vom 06.12.2009
Schweiz vom 20.04.2011
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion xxxx vom 22.10.2013, gab der Antragsteller auf Befragen an, das erste Mal Niger im Jahr 2006 Richtung Libyen verlassen zu haben und dort etwa 2 Jahre geblieben zu sein. Im Jahr 2009 habe er sich nach Italien begeben und habe dort einen Asylantrag gestellt. Danach sei er im Jahr 2009 oder 2010 nach Norwegen zu einer Freundin gereist und seien dort von der Polizei seine Daten aufgenommen worden, jedoch habe er dort keinen Asylantrag gestellt. Nach seiner Abschiebung nach Italien habe er sich in der Folge in die Schweiz begeben und sei auch dort von der Polizei festgenommen und registriert worden. Von der Schweiz habe man ihn sodann neuerlich nach Italien und in der Folge nach seinem Herkunftsstaat Niger abgeschoben und sei dies im Jahre 2010 oder 2011 gewesen. In der Folge habe er sich nach ca. einem Monat wieder nach Libyen begeben. In Libyen habe ihm eine (namentlich genannte) Person einen libyschen Reisepass gegeben, mit welchem er sich auf dem Luftweg nach Ungarn begeben habe. Bei der Einreise nach Ungarn habe er den Reisepass nur vorgezeigt und wisse nicht, was für ein Visum sich in diesem Reisepass befunden hätte.
Mit E-Mail vom 24.10.2013 stellte das Bundesasylamt an Italien einen Antrag auf Wiederaufnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO. Unter einem ergingen an Ungarn, Norwegen sowie die Schweiz Informationsersuchen. Die schweizerische Eidgenossenschaft teilte mit Schreiben vom 25.10.2013 mit, dass der Antragsteller am 24.04.2012 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt worden und seither nicht mehr in der Schweiz in Erscheinung getreten sei. Mit Schreiben vom 05.11.2013 teilte Norwegen unter anderem mit, dass der Antragsteller in Norwegen eine spanische Legitimationskarte vorgelegt habe, wonach er nigerianischer Staatsangehöriger sei bzw. sei er unter den Nationale xxxx aufgetreten, zudem habe er über eine Aufenthaltsberechtigung als Familienangehöriger verfügt. Auf Basis dieser Informationen wurde der Antragsteller von Norwegen aus den spanischen Behörden übergeben.
In der Folge richtete das Bundesasylamt mit E-Mail vom 06.11.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an das Königreich Spanien - dies unter Hinweis der erlangten Informationen, sowie auf die vorliegende Legitimationskarte mit Gültigkeitszeitraum bis 27.09.2016.
Mit Schreiben vom 05.11.2013 teilte Italien gegenüber dem Bundesasylamt seine Zustimmung zur Übernahme und der Hinweis auf Art. 16 Abs 1 lit. c der Dublin II-VO mit, sowie wurde weiters darauf hingewiesen, dass der in Österreich unter den nationale xxxx, StA. Niger bzw. Nigeria aufgetretene Antragsteller in Italien unter den Aliasdaten xxxx, xxxx, StA. Nigeria alias xxxx StA. Niger in Erscheinung getreten sei. Mit Schreiben vom 04.12.2013 akzeptierte das Königreich Spanien die Verantwortlichkeit für die Führung des Asylverfahrens des Antragstellers unter Hinweis auf Art. 5 und 9 Abs. 1 der Dublin II-VO, sowie wurde unter einem begründet mitgeteilt, dass der Antragsteller in Spanien niemals um Asyl angesucht habe, jedoch sei ihm eine Aufenthaltskarte unter dem Namen xxxx, StA. von Nigeria, mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 27.09.2016 ausgestellt worden.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 11.02.2014 gab der Antragsteller auf Befragen an, nicht in Spanien gelebt zu haben sondern sich nur für einige Tage bei einem Freund aufgehalten zu haben und verfüge er über keinen Aufenthaltstitel für Spanien. Auf Vorhalt der Mitteilung Spaniens, dass er über einen gültigen Aufenthaltstitel bis zum 27.09.2016 verfüge, gab der Antragsteller wörtlich an: "Es war eine Fußballerkarte, kein Personalausweis."
Des Weiteren gab der Antragsteller auf Befragen an, im Bereich der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz oder Islands über keinerlei verwandtschaftliche Bindungen zu verfügen, sowie in keinerlei Familien oder familienähnlicher Lebensgemeinschaft zu stehen.
Auf Vorhalt der geführten Konsultationen und der eingelangten Zustimmung Spaniens zur Übernahme des Antragstellers gab dieser an, er habe weder einen Aufenthaltstitel für Spanien, noch Arbeit oder Geld und keine Unterkunft, weshalb er nicht verstehe, warum er dorthin müsse. Er spiele in Spanien für einen Fußballclub, reise dorthin, spiele und reise wieder nach Italien zurück. Er sei nach Österreich gekommen, weil der spanische Fußballclub ihn nicht mehr bezahlt habe und wolle er in Österreich Fußball spielen. Ergänzend gab der Antragsteller an das, wenn er nach Spanien oder Italien zurück geschickt werden würde, wäre es für ihn das Schlechteste, weil er in keinem dieser Länder Möglichkeiten auf eine Unterkunft und Ernährung und Überleben hätte und sei er außerdem krank und könnte sein, dass er sterben müsse. So sei er als Kind von einem Baum gestürzt und habe damals die Situation nicht ernst genommen und nehme er bei Bedarf schmerzstillende Medikamente, wenn er Atembeschwerden habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF BGBl. I. Nr. 4/2008 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) Spanien zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Spanien zulässig.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:
Festgestellt wurde, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Überstellung des Antragstellers nach Spanien spräche und er an keinerlei Krankheitszuständen leide. Des Weiteren liegen keine in der Person gelegenen Umstände, die einer Ausweisung seiner Person nach Spanien entgegenstehen würden, vor. Positiv festgestellt wurde, dass der Antragsteller über einen gültigen Aufenthaltstitel für Spanien verfügt, sowie dass sich Spanien mit Erklärung vom 04.12.2013 gemäß Art. 9 Abs. 1 der Dublin II-VO für zuständig erklärt habe. Weiters wurde festgestellt, dass der Antragsteller im Bundesgebiet über keinerlei verwandtschaftliche oder sonstige enge Bindungen verfügt.
Zur Lage im Mitgliedstaat wurde festgestellt:
"Allgemeines zum Asylverfahren
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlage für das Asylwesen in Spanien ist das Gesetz Nr. 12/2009 für Asyl und Subsidiaritätsschutz vom 30. Oktober 2009. (Gesetz Nr. 12/2009)
Im April 2012 wurde durch die Verabschiedung des königlichen Dekrets Nr. 16/2012 das Ausländergesetz dahingehend reformiert, dass der Zugang von Migranten ohne regulären Aufenthaltsstatus zum Gesundheitswesen nun eingeschränkt ist. (AI 23.5.2013, vgl. auch: EPHA 15.5.2012)
Asylverfahren
Recht auf Antragsstellung auf internationalen Schutz haben alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die sich in Spanien befinden. Die Antragsteller haben bis zur Ausfertigung und Bearbeitung der Antragsstellung das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung und Rechtsbetreuung, die sich auf die Formulierung des Antrages und Weiterleitung des Antrages bezieht, sowie das Recht auf einen Dolmetscher. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 16)
Das Verfahren beginnt mit der Einreichung des Antrags, bei welchem die Antragsteller persönlich anwesend sein müssen. Falls das aus physischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, genügt ein Vertreter. Der Antrag muss unverzüglich und jedenfalls innerhalb eines Monats ab Ankunft im spanischen Staatsgebiet erfolgen. Illegaler Eintritt ins spanische Staatsgebiet wird demnach nicht bestraft, wenn die Prämissen zur Anerkennung des Internationalen Schutzes erfüllt werden. Sobald der Schutz beantragt ist, kann der AW, bis sein Asylantrag abgeschlossen ist, weder zurückgewiesen noch abgeschoben werden. Asylwerber haben das Recht auf einen Anwalt, mit dem sie sich in den Grenzstellen und Flüchtlingszentren besprechen können. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 19)
Das dem Innenministerium unterstehende Oficina de Asilo y Refugio (OAR) ist die zuständige Behörde für die Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 23 )
Der Innenminister kann auf Vorschlag des OAR mit begründetem Beschluss, die Bearbeitung von Anträgen zurückweisen, wenn Spanien unzuständig ist (z.B. laut EU-Verordnung 343/2003, oder laut internationalen Abkommen bei denen Spanien Vertragspartei ist) oder aus mangelnden Voraussetzungen (z.B. wenn der AW bereits in einen Drittstaat als Flüchtling anerkannt ist).
Der AW muss innerhalb eines Monats ab Einreichungszeitpunkt benachrichtigt werden. Sollte diese Frist auslaufen, führt das zur Bearbeitung des Antrags und vorläufigem Aufenthalt in spanischem Territorium. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 20)
Wird ein Antrag bei einer Grenzbehörde eingereicht, muss der ASt. innerhalb von vier Tagen informiert werden, ob sein Antrag zugelassen wird oder nicht. Bei Nichtzulassung kann er innerhalb von zwei Tagen einen Überprüfungsantrag stellen, der aufschiebende Wirkung hat. Die Entscheidung über den Überprüfungsantrag liegt beim Innenminister und muss binnen zweier Tage erfolgen. Gibt der Minister dem Ersuchen statt, wird das gewöhnliche Verfahren angewendet. Lehnt der Minister das Ersuchen ab, gibt es keine weitere Instanz. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 21)
Nach Durchsicht der Akten werden diese zum Studium an die Interministerielle Kommission für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten weitergeleitet, die Vorschläge an den Innenminister erstattet, der für die Anerkennung oder Verweigerung des Asyl- bzw. des Subsidiärschutzes verantwortlich ist. Wurde dem AW innerhalb von 6 Monaten kein entsprechender Beschluss zugestellt, müssen die Behörden ihn informieren, wie lange es noch dauern wird. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 24)
In bestimmten Fällen beschließt das Innenministerium von Amts wegen oder auf Antrag des AW die dringende Weiterleitung von Asylanträgen, etwa wenn sie offenkundig fundiert sind, bei unbegleiteten Minderjährigen, wenn Asylausschließungsgründe vorliegen etc.
In Schubhaft (Flüchtlingszentrum) eingereichte Anträge werden nach dem Schnellverfahren erledigt. Innerhalb von vier Tagen muss entschieden werden ob sie abgelehnt oder zugelassen werden. Das Schnellverfahren läuft ab wie das ordentliche Verfahren, jedoch die Fristen verkürzen sich auf die Hälfte. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 25)
Die spanische Regierung hat beschlossen, die Aufenthaltserlaubnis für sämtliche Ausländer an eine Reihe von Auflagen zu knüpfen. Die "Residencia" erhält in Zukunft nur noch wer ein geregeltes Einkommen, Vermögen, eine Krankenversicherung, einen Ausbildungsplatz oder einen engen Familienangehörigen nachweisen kann, der diese Voraussetzungen erfüllt. Damit soll verhindert werden, dass Ausländer unberechtigte Ansprüche an die spanische Gesundheitsversorgung und Sozialversicherung stellen. (VB 22.8.2013)
Die Regierung kooperierte bei der Gewährleistung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere Personen von Interesse mit dem Büro des UNHCR und anderen humanitären Organisationen, einschließlich des Spanischen Komitees für Flüchtlingshilfe. Die spanischen Gesetze sehen die Zuerkennung von Flüchtlingsstatus vor und es existiert ein System für die Gewährleistung von Flüchtlingsschutz. Im Jahr 2011 (letztes Jahr, für das die Daten zur Verfügung stehen) erhielten 650 Personen subsidiären Schutz und 20 humanitären Aufenthalt. Potentielle Asylwerber hatten die effektive Möglichkeit Asylanträge zu stellen. Auch werden sie nicht automatisch aufgrund eines bestimmten Herkunftsstaates zurückgewiesen. Alle Asylanträge werden individuell behandelt und es gibt eine allen offenstehende Beschwerdemöglichkeit. Das Gesetz schreibt auch sexuelle Orientierung und Geschlecht als Asylgründe fest. (USDOS 19.4.2012)
Beschwerdemöglichkeiten
Berufungen mit dem Ziel der aufschiebenden Wirkung gegen Ausweisungsbescheide müssen an das für Berufungen zuständige Verwaltungsgericht (Jurisdicción Contencioso-Administrativa, zuständig für alle Berufungen in der gesamten Verwaltung) gerichtet werden, das innerhalb von drei Tagen beschleunigt entscheiden muss. Das gilt auch für das Schnellverfahren. Werden die Voraussetzungen des Gesetzes 30/1992 erfüllt (neue Beweise, etc.), ist als weitere und letzte Berufungsmöglichkeit ein Wiederaufnahmeverfahren möglich. Das gilt nicht für das Schnellverfahren. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 29)
Während der Bearbeitung des Asylantrags, eines Überprüfungsantrags oder einer Berufung, bleibt der Asylbewerber in den entsprechend bestimmten Unterkünften. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 22)
Um die Integration der Personen, die internationalen Schutz genießen zu erleichtern, werden Programme festgelegt, um Chancengleichheit und Nicht - Diskriminierung bei ihrem Zugang zu den allgemeinen Dienstleistungen zu fördern. Personen, die internationalen Schutzstatus genießen, können, wenn besondere Umstände es erfordern, weiterhin alle oder einige der vor der Anerkennung ihres Status anerkannten Programme oder Beihilfen genießen. Dies richtet sich nach den Regelungen des Arbeits- und Immigrationsministeriums.
In bestimmten Fällen können die Behörden, angesichts von sozialen oder finanziellen Problemen, zusätzliche Dienste als Ergänzung zu öffentlichen Leistungen, zur Arbeitssuche, Zugang zu einer Wohnung und allgemeinen Ausbildungsbehörden, sowie fachmännische Dolmetschdienste, sowie zur Übersetzung von Dokumenten, permanente Hilfen für alte oder behinderte Personen beibringen. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 36)
Inhaftierung
Asylwerber kommen normalerweise nicht in Schubhaft, erfolgt ein Asylantrag aus der Schubhaft, wird der Asylwerber erst freigelassen wenn über die Zulässigkeit des Antrages entschieden wurde. Die Entscheidung muss innerhalb von 6 Tagen erfolgen. Nach Abschluss des Asylverfahrens und/oder der Ablehnung des Asylantrages erfolgt die schriftliche Aufforderung Spanien innerhalb von 15 Tagen zu verlassen, wenn dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wird kann nach den Bestimmungen des spanischen Fremdengesetzes die Schubhaft verhängt werden. Die maximale Dauer der Schubhaft ist 60 Tage. Fremde ohne Aufenthaltsberechtigung können für 72 Stunden ohne eine gerichtliche Entscheidung inhaftiert werden. Über die weitere Haft entscheidet ein Untersuchungsrichter. Die Haftdauer kann auf maximal 60 Tage ausgedehnt werden. (VB 22.8.2013)
In Schubhaft eingereichte Anträge werden nach dem Schnellverfahren erledigt. Innerhalb von vier Tagen muss entschieden werden ob sie abgelehnt oder zugelassen werden.
Das Schnellverfahren läuft ab wie das ordentliche Verfahren, jedoch die Fristen verkürzen sich auf die Hälfte. (Gesetz Nr. 12/2009)
Im August stellte die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen die Verantwortung Spaniens für die willkürliche Inhaftierung und Diskriminierung sowie die Folter gleichkommende Misshandlung eines marokkanischen Staatsangehörigen in einem Einwanderungshaftzentrum in Madrid fest. (AI 23.5.2013)
Quellen:
Gesetz Nr. 12/2009 für Asyl und Subsidiaritätsschutz (30.10.2009):
Arbeitsübersetzung des Büros des Verbindungsbeamten an der ÖB Madrid
EPHA-European Public Health Alliance (15.5.2012): Spain on brink of failing its most vulnerable via new health law, http://www.epha.org/a/5161, Zugriff 21.6.2013
AI (23.5.2013): Amnesty International Report 2013, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/spanien?destination=suche%3Fwords-advanced%3D%26country%3D113%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2013%26to_month%3D5%26to_year%3D2013%26page_limit%3D10%26go_x%3D14%26go_y%3D1%2, Zugriff 21.6.2013
Dublin-II-Rückkehrer
Die Dublin Abteilung des spanischen Asylamtes teilt mit, dass es seit November 2011 keine Änderungen im spanischen Asylwesen für Asylwerber, welche im Rahmen von Dublin II nach Spanien zurückkehren, gegeben hat. Beim Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung bei noch laufendem Verfahren und bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren hält sich Spanien an die im Dublin Abkommen beschlossenen Regelungen. Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrags wird nach Information der Abteilung des OAR (Oficina de Asilo y Refugio) ein normales Asylverfahren eingeleitet. Dublin-Rückkehrer werden in Anhaltezentren für die unbedingt notwendige Zeit, jedoch maximal 60 Tage inhaftiert. (VB 22.8.2013)
Quellen:
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)
Minderjährigen und unbegleiteten Minderjährigen, behinderten Personen, alten Menschen, schwangeren Frauen und Einelternfamilien mit Minderjährigen, Personen die unter Folter, Vergewaltigung oder anderer schwerer Art psychischer oder körperlicher oder sexueller Gewalt gelitten haben, sowie Opfer von Menschenhandel kommt eine besondere Schutzbedürftigkeit zu. Angehörigen sog. vulnerabler Personengruppen kann aus humanitären Gründen, die andere als die des Subsidiaritätsschutzes sind, ein Aufenthalt in Spanien nach dem Fremdengesetz bewilligt werden. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 46)
Minderjährige, die internationalen Schutz beantragen und Opfer irgendeiner Art von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, oder Opfer von bewaffneten Konflikten gewesen sind, erhalten die angemessene ärztliche und psychologische Betreuung, die sie benötigen. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 47)
Unbegleitete Minderjährige, die internationalen Schutz beantragen, werden an die zuständigen Behörden zum Schutz von Minderjährigen weitergeleitet und die Staatsanwaltschaft wird hierüber informiert. Weiters werden Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass der Vertreter des Minderjährigen im Namen des unbegleiteten Minderjährigen handelt und ihn in Bezug auf die Überprüfung des Antrags auf internationalen Schutz entsprechend betreut. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 48)
Die Unterbringung, Überwachung und Obsorge von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern, erfolgt gemäß der in den verschiedenen autonomen Regionen (Bundesländern), regional geltenden Regelungen. Alle autonomen Regionen, unterliegen dem spanischen Jugendschutzgesetz, das den Rahmen für die jeweiligen regionalen Regelungen vorgibt. In einigen autonomen Regionen wie Madrid, kommen sie automatisch in staatliche Betreuungseinrichtungen für Minderjährige. Minderjährige im schulpflichtigen Alter (6-16 Jahre), müssen am Unterricht teilnehmen. In allen Fällen wird ihnen die spanische Sprache beigebracht. In den meisten Fällen wird minderjährigen Asylwerbern nach Absolvierung der Schulpflicht eine Lehrstelle zur Verfügung gestellt, da diese dadurch schneller einen Arbeitsplatz erlangen, wird dies in der Mehrzahl der Fälle auch generell anstatt einer schulischen Aus- bzw. Fortbildung bevorzugt. (VB 22.8.2013)
Laut der Auskunft des Madrider Asylamtes, werden unbegleitete minderjährige Asylwerber in anderen autonomen Regionen wie z.B. Andalusien, vorerst in betreuten Privatunterkünften untergebracht wo sie erst an die europäische bzw. regionale Kultur herangeführt werden. Nach dieser Eingewöhnungsphase erfolgt eine Unterbringung in staatlichen Betreuungseinrichtungen, diese sind auf Internatsbasis eingerichtet dh. neben der bereitgestellten Unterkunft und Verpflegung wird dort auch der schulische Unterricht abgehalten. In Regionen in denen die Unterbringung vorerst in Privatunterkünften erfolgt, sind schulpflichtige unbegleitete Minderjährige verpflichtet, an den entsprechenden örtlichen Schulen am Unterricht teilzunehmen. (VB 22.8.2013)
Im Fall von Zweifeln bzgl. der Minderjährigkeit müssen die Jugendbehörden verständigt werden, die die Altersfeststellung durch medizinische Untersuchung veranlassen. Die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen in das Herkunftsland erfolgt im Sinne der überwiegenden Interessen des Minderjährigen. Die Umstände der Unterkunft und Versorgung unbegleiteter minderjährigen Asylwerber in Spanien sind dieselben wie die der unbegleiteten Minderjährigen, die keine Asylwerber sind. Dieselben Regelungen treffen auch für im Rahmen des Dublin-Übereinkommens Rücküberstellte zu. Die Gewichtung solcher Einrichtungen liegt jedoch, aufgrund der in der Vergangenheit großen Ankunftszahlen in diesen Gebieten, in Südspanien und in den am Mittelmeer gelegenen autonomen Regionen, wie Andalusien und Murcia bzw. auf den Kanaren. (VB 22.8.2013)
Quellen:
Gesetz Nr. 12/2009 für Asyl und Subsidiaritätsschutz (30.10.2009):
Arbeitsübersetzung des Büros des Verbindungsbeamten an der ÖB Madrid
Non-Refoulement
In der Regel wird der Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, gewährt. (VB 22.8.2013, vgl. auch: USDOS 19.4.2013)
Es gab allerdings Berichte, dass einige Personen, vor allem aus Afrika, bei der Beantragung von Asyl diskriminiert und nach einem kurzen Verfahren abgeschoben worden sind. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
VB des BM.I Spanien (22.8.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012, Spain, http://www.ecoi.net/local_link/245206/368653_de.html, Zugriff 21.6.2013
Versorgung
Grundversorgung
Den Asylwerbern werden, solange sie über keine finanziellen Ressourcen verfügen, die nötigen Sozialleistungen und Unterkunft zur Verfügung gestellt. Sozial- und Betreuungsdienste werden vom zuständigen Ministerium mit Verordnung bestimmt. Sollte festgestellt werden, dass der Antragsteller über die notwendigen Mittel verfügt, für die Kosten der Leistungen aufzukommen, wird dieser zur Rückerstattung der Beträge aufgefordert. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 30)
Alle Fremden haben ein Recht auf medizinische Versorgung in Notfällen. In der Praxis werden allen in Flüchtlingszentren untergebrachten Asylwerbern auf Verlangen ein Dolmetscher, ein Anwalt und ein Psychologe beigestellt. Asylwerber, die mittellos sind, werden an Sozialeinrichtungen verwiesen, die kostenlos Unterkunft, Kleidung und Nahrung zur Verfügung stellen. Dabei haben schwangere Frauen, Kinder und kranke Menschen Priorität. Auf diese Leistungen gibt es keinen Rechtsanspruch. Außerdem gibt es in den Flüchtlingszentren einen Gratiszugang zur Sprachausbildung und Handwerkerlehre. Jedenfalls werden in den Flüchtlingszentren bei Bedarf auch gratis Kleidung und ein kleines Taschengeld zur Verfügung gestellt. Für die Fälle in denen es keine Unterbringung im Flüchtlingszentrum gibt, weil es sich zum Beispiel um kranke Menschen oder um Personen handelt, die bei Angehörigen wohnen können, wird eine monatliche Unterstützung von bis zu rund 300 Euro ausbezahlt.
In der Praxis ergeben sich auch bei der Versorgung keine Änderungen, das neue Asylgesetz legt jedoch in detaillierter Weise die Rechte von Opfern von Gewalt und Menschenhandel fest, um so der EU Richtlinie in dem Bereich Rechnung zu tragen. (VB 22.8.2013)
Quellen:
Gesetz Nr. 12/2009 für Asyl und Subsidiaritätsschutz (30.10.2009):
Arbeitsübersetzung des Büros des Verbindungsbeamten an der ÖB Madrid
Medizinische Versorgung
Ab 1. September werden alle Migranten ohne Papiere aus der staatlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, nachdem Gesundheitsministerin Ana MATO im Rahmen von Einsparungen im Gesundheitssystem medienwirksam gegen Versicherungstourismus und Betrug durch Ausländer Stimmung gemacht hatte. So wird der Nachweis eines Wohnortes und einer sozialversicherten Anstellung für die Ausstellung der Versicherungskarte Pflicht. Die spanische Regierung hat beschlossen, die Aufenthaltserlaubnis für sämtliche Ausländer an eine Reihe von Auflagen zu knüpfen. Die "Residencia" erhält in Zukunft nur noch wer ein geregeltes Einkommen, Vermögen, eine Krankenversicherung, einen Ausbildungsplatz oder einen engen Familienangehörigen nachweisen kann, der diese Voraussetzungen erfüllt. Damit soll verhindert werden, dass Ausländer unberechtigte Ansprüche an die spanische Gesundheitsversorgung und Sozialversicherung stellen. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass die medizinische Versorgung bei Notfällen und oder medizinischer Notwendigkeit gewährleistet ist. (VB 22.8.2013)
Im April 2012 wurde durch die Verabschiedung des königlichen Dekrets Nr. 16/2012 das Ausländergesetz dahingehend reformiert, dass der Zugang von Migranten ohne regulären Aufenthaltsstatus zum Gesundheitswesen nun eingeschränkt ist. (AI 23.5.2013, vgl. auch: EPHA 15.5.2012)
Illegale Einwanderer erhalten nach dem 31. August nur noch in dringenden Fällen ärztliche Hilfe durch das öffentliche Gesundheitssystem. Die Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung sollen nur noch in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei schweren Krankheiten, Schwangerschaft oder Unfällen medizinische Versorgung bekommen. Laut der Auskunft der stv. Leiterin der Dublin Abteilung im span. Asylamt vom 09.07.2012 wird sich an der medizinischen Versorgung der Asylwerber vorerst nichts ändern. Die betroffenen Personen werden nach der Ankunft in Spanien einer umfassenden ärztlichen Untersuchung zugeführt und falls notwendig auch die entsprechende medizinische Behandlung erhalten. Einschränkungen soll es nur bei Eingriffen geben bei denen eine medizinische Notwendigkeit nicht unbedingt gegeben ist. (VB 10.7.2012)
Es gibt mehrere Nichtregierungsorganisationen, die Flüchtlinge unterstützen. Die Kontaktdaten dieser sind auf der Homepage des spanischen Innenministeriums zu finden. Des Weiteren werden hier einige Nichtregierungsorganisationen angegeben, die Asylwerber kostenlos rechtlich beraten. (Ministrio del Interior o. D.)
Quellen:
AI (23.5.2013): Amnesty International Report 2013, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/spanien?destination=suche%3Fwords-advanced%3D%26country%3D113%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2013%26to_month%3D5%26to_year%3D2013%26page_limit%3D10%26go_x%3D14%26go_y%3D1%2, Zugriff 21.6.2013
EPHA-European Public Health Alliance (15.5.2012): Spain on brink of failing its most vulnerable via new health law, http://www.epha.org/a/5161, Zugriff 21.6.2013
Unterbringung
Die Aufgaben der Aufnahmestellen, werden mit Verordnung vom zuständigen Ministerium bestimmt, um die grundsätzlichen Bedürfnisse der AW zu erfüllen. Die Betreuung wird grundsätzlich von den Zentren des zuständigen Ministeriums und subventionierten NGOs durchgeführt. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 31)
Die Aufnahmezentren, Centro de Estancia Temporal des Inmigrantes (CETI, befinden sich in den verschiedenen Regionen Spaniens. Bei diesen Zentren handelt sich um Erstaufnahmezentren vergleichbar mit den EAST. Es gibt nach derzeitigem Stand keine neue Aufnahmezentren, aktuell haben sich keine Änderungen in Bezug auf Aufnahmezentren ergeben. (VB 22.8.2013)
Die Unterbringung, Überwachung und Obsorge von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern, erfolgt gemäß der in den verschiedenen autonomen Regionen (Bundesländern), regional geltenden Regelungen. Alle autonomen Regionen, unterliegen dem spanischen Jugendschutzgesetz, das den Rahmen für die jeweiligen regionalen Regelungen vorgibt. In einigen autonomen Regionen wie Madrid, kommen sie automatisch in staatliche Betreuungseinrichtungen für Minderjährige. Laut der Auskunft des Madrider Asylamtes, werden unbegleitete minderjährige Asylwerber in anderen autonomen Regionen wie z.B. Andalusien, vorerst in betreuten Privatunterkünften untergebracht wo sie erst an die europäische bzw. regionale Kultur herangeführt werden. Nach dieser Eingewöhnungsphase erfolgt eine Unterbringung in staatlichen Betreuungseinrichtungen, diese sind auf Internatsbasis eingerichtet dh. neben der bereitgestellten Unterkunft und Verpflegung wird dort auch der schulische Unterricht abgehalten.
Die Notfallzentren für Minderjährige sind aufgrund der stark reduzierten Aufgriffszahlen auf den Kanarischen Inseln derzeit nicht aktiv. (VB 22.8.2013)
Quellen:
Gesetz Nr. 12/2009 für Asyl und Subsidiaritätsschutz (30.10.2009):
Arbeitsübersetzung des Büros des Verbindungsbeamten an der ÖB Madrid
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.
Bei Ihrer Erstbefragung ausdrücklich bekannt gegeben, dass Sie gesund und sowohl physisch als auch psychisch in der Lage wären, der Einvernahme zu folgen. Aus Ihrer eigenen Erklärung über Ihren Gesundheitszustand ergibt sich, dass Sie weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung erkrankt sind, oder unter einer krankheitswerten psychischen Störung leiden. Im Verlauf des Verfahrens haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Beeinträchtigungen bei Ihnen ergeben und wurden diesbezüglich auch keine Bescheinigungsmittel beigebracht.
Soweit Sie in der Einvernahme angeben, an Herzproblemen zu leiden und deshalb Medikamente einnehmen, wird angeführt, dass Ihnen bei Bedarf in Spanien eine kostenlose medizinische Behandlung zur Verfügung steht. Sie haben trotz Aufforderung Ihre medizinischen Befunde der Behörde nicht vorgelegt und geht das Bundesasylamt davon aus, dass Ihre Erkrankung einer Überstellung nach Spanien nicht entgegensteht. Auch der Umstand, dass Sie in Spanien Fußball spielen und somit sportlich aktiv sind, läßt darauf schließen, dass Sie an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leiden.
Somit ergeben sich auch aufgrund Ihres psychischen und physischen Zustandes keine Hindernisse einer Überstellung nach Spanien. Zum einen liegt bei Ihnen keine schwere psychische Störung oder sonstige schwere Krankheit vor, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, zum anderen sind in Spanien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten betreffend Ihrer Person vorhanden und auch die erforderliche medizinische Versorgung ist gewährleistet.
[In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat das BFA zu beurteilen.]
Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung nach Spanien nicht vorgenommen wird, wenn Ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulässt.
Über das etwaige Nichtvorlegen von Beweismitteln wie z.B. Befundberichte - etwa aus prozesstaktischen Erwägungen in Hinblick auf § 40 AsylG - hat das BFA nicht zu befinden.
betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes:
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und
Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt
ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die weiteren Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
betreffend Ihr Privat- und Familienleben:
Sie sind alleine in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Sie haben keine Familienangehörige in Österreich.
Die oben angeführten Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung jedoch immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration Ihrer Person, da Sie sich erst 22.10.2013 im Bundesgebiet aufhalten, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatten. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob Sie auf Grund einer zwischenzeitlich besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würden. Da Sie aber keine engen Verwandten im Bundesgebiet haben, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, an dem Sie sich Ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst waren, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sind, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, da gem. Art. 9 Abs. 1 Dublin II-VO Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerde führenden Partei ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass die herangezogenen Länderberichte sich lediglich mit allgemeinen gesetzlichen Regelungen zum spanischen Asylverfahren, sowie mit allgemeinen Informationen zu Unterbringungs- und Versorgungslage von Asylwerbern befassen würden. Weiterhin habe sich das Bundesasylamt auch mit Dublin-Rückkehrern auseinandergesetzt, die bereits ein anhängiges Asylverfahren in Spanien hätten oder deren Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei. Mit dem konkreten Fall, also Personen die aufgrund Art. 9 der Dublin II-VO nach Spanien überstellt würden, ohne davor über einen längeren Zeitraum in Spanien gewesen zu sein, setze sich die belangte Behörde nicht auseinander. Ob diese Personen Zugang zum Asylverfahren, zur Unterbringung und medizinischer Versorgung hätten, sei den Länderfeststellungen nicht entnehmbar. Speziellere Berichte würden strukturelle Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in Spanien wie auch gezielte Misshandlungen indizieren. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Internetinformation betreffend ein Sammelverfahren von 70 Migranten auf der spanischen Isla de Tierra referiert. Die belangte Behörde hätte sich mit einfach zu recherchierenden Länderinformationen und unbedenklichen Quellen zur Situation in Spanien auseinanderzusetzen gehabt. Des Weiteren würde der Beschwerdeführer an Herzproblemen leiden und sei diesbezüglich ein Rezept vorliegend. Das Bundesasylamt komme im bekämpften Bescheid zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer in Spanien grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten offen stünden, jedoch lasse der bekämpfte Bescheid eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers vermissen. Vorgelegt wurde diesbezüglich eine Rechnung des Magistrates der xxxx vom 19.02.2014 betreffend eine Ambulanzgebühr einer in Anspruch genommenen Leistung im xxxx. Aufgrund der in der Beschwerde zitierten Länderberichte würden sich zahlreiche Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer in Spanien einem ernsthaften Risiko ausgesetzt sei, bei einer Rückführung nach Spanien systematisch rassistisch motivierten Übergriffen ausgesetzt zu sein. Auch sei die Versorgungslage des Beschwerdeführers und sein Zugang zum Asylverfahren in Spanien aufgrund der Aktenlage nicht gesichert, gleiches gelte dafür, ob eine adäquate medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Spanien gewährleistet sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass die Beschwerde führende Partei über einen Aufenthaltstitel für das Königreich Spanien mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 27.09.2016 verfügt. Des Weiteren hat der Antragsteller vormals in Italien und der Schweiz ein Asylverfahren betrieben bzw. wurde er des Weiteren in Norwegen erkennungsdienstlich behandelt. Festgestellt wird weiters, dass das Königreich Spanien dem auf Aufnahme gerichteten Ersuchen mit Schreiben vom 04.12.2013 unter Hinweis auf Art. 5 und 9 Abs. 1 der Dublin II-VO ausdrücklich zustimmte.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den (oben wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides an.
Besondere, in der Person der Beschwerde führenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen akuten, schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheitszuständen. Der Antragsteller wurde zwischenzeitig am 13.01.2014 im xxxx ambulant behandelt, ohne jedoch in stationäre Behandlung aufgenommen worden zu sein.
Die Beschwerde führende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Die Feststellungen vor Aufenthalten in der Schweiz, Italien und Norwegen ergeben sich aus dem obdargestellten Akteninhalt, gleiches gilt für die Feststellung eines vorliegenden gültigen Aufenthaltstitels für das Königreich Spanien, weiters ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die vorliegende seitens Spaniens übermittelte Kopie einer Identitätskarte, welche ein Aufenthaltsrecht bis zum 27.09.2016 erweislich ist, hinzuweisen.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur spanischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer gem. der Dublin II-VO) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen (ebenfalls oben wiedergegebenen) Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
Festzuhalten ist weiters, dass die obdargestellten Feststellungen zu Asyl- und Aufnahmesituation in Spanien ein umfangreiches und detailliertes gesamthaftes Bild der Situation für Asylsuchende in Spanien bietet; demgegenüber bilden die im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes aufgeführten Fakten lediglich schlaglichtartige Einzelfallbeispiele ab. Beispiele zu willkürlichen Inhaftierungen seitens privater Organisationen zeigen gerade umgekehrt kein gesamthaftes Bild der Situation in Spanien und eine daraus abzuleitende generalisierende Betrachtung. Insbesondere zu dem in der Beschwerde implizit erhobenen Vorwurf der Gefährdung, Opfer von rassistischen Übergriffen zu werden, ist entgegenzu halten, dass Spanien jedenfalls über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem verfügt und steht es jeder Person bzw. jedem in Spanien Aufhältigen offen, sich an spanische Behörden um effiziente Schutzgewährung zu bemühen, bzw. ist nicht davon auszugehen, dass konkret der Beschwerdeführer bei Rückkehr schutzlos mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit rassistischen Übergriffen etc. ausgesetzt wäre. Daran verschlägt auch die Aufzählung einzelner Vorfälle hinsichtlich der gebotenen kontextierten gesamthaften Betrachtung nichts.
Weiters wird zu den medizinischen Aspekten ausgeführt, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens keinerlei konkreten Angaben zu einem dramatisch schlechten Krankheitsbild oder einem schlechten Krankheitszustands seinerseits zu machen im Stande war, er vielmehr lediglich Anhaltspunkte zu Beeinträchtigungen, welche ihre Ursache in lang zurückliegenden Ereignissen haben, anführte. Nach dem Stand des durchgeführten Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz war eine weitere Ermittlungspflicht diesbezüglich jedenfalls nicht gegeben. Die Tatsache, dass der Antragsteller ein Rezept vorlegte und hiezu ausführte, dass er Tabletten für sein Herz einnehmen müsse, indiziert jedenfalls per se, ohne hinzutreten weiterer Ausführungen, Befunde oder sonstige Hinweise keine lebensbedrohliche medizinische Situation. Gleiches gilt für die Beschwerdeausführungen, die sich in keinster Weise damit auseinandersetzen, an welcher konkreten schweren Erkrankung allenfalls der Beschwerdeführer leiden sollte. Allein die im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes übermittelten Unterlagen zu einer ambulanten Behandlung am 13.01.2014 ohne weitere stationäre Aufnahme indizieren per se des Weiteren keinerlei lebensbedrohliches Krankheitsbild oder akuten aktuellen Behandlungsbedarf.
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
[ ... ]
KAPITEL III
RANGFOLGE DER KRITERIEN
Artikel 5
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Artikel 6
Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.
Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.
Artikel 7
Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.
Artikel 8
Hat ein Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.
Artikel 9
(1) Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.
(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Artikel 10
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Artikel 11
(1) Reist ein Drittstaatsangehöriger in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Der Grundsatz nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige seinen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Artikel 12
Stellt ein Drittstaatsangehöriger einen Asylantrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Artikel 13
Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Artikel 14
Stellen mehrere Mitglieder einer Familie in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Asylantrag, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:
a) zuständig für die Prüfung der Asylanträge sämtlicher Familienmitglieder ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder zuständig ist;
b) andernfalls obliegt die Prüfung dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied eingereichten Asylantrags zuständig ist.
KAPITEL IV
HUMANITÄRE KLAUSEL
Artikel 15
(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.
(2) In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.
(3) Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.
(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 beschlossen.
KAPITEL V
AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME
Artikel 16
(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."
Zu A) Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:
Spanien hat auf Grundlage des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) akzeptiert, den Beschwerdeführer aufzunehmen und dessen Asylantrag zu prüfen. Zweifel, dass dem Beschwerdeführer in Spanien der Zugang zum Asylverfahren offensteht, liegen daher nicht vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in dem gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
In einem Aufnahmeverfahren gemäß Art. 9 Dublin-II-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerde führenden Partei in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO begründet:
Spanien hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bekundet und hat in der Folge bereits ein diesbezügliches Verfahren durchgeführt. Dies bedeutete jedenfalls einen Selbsteintritt Spaniens gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO und wurde Spanien nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."
Eine allenfalls vormals gegebene Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers ist mit dem Selbsteintritt Spaniens jedenfalls erloschen.
Umstände, die ein Erlöschen der spanischen Zuständigkeit indizieren würden, konnten - wie oben ausgeführt - nicht festgestellt werden.
Auch aus Art. 15 Dublin II-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der Beschwerde führenden Partei.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Spanien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK (eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 8 EMRK wurde seitens der Beschwerde führenden Partei nicht behauptet und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür vor, da sie zum einen keine Familienangehörigen in Österreich hat und hier auch keine familiäre Lebensgemeinschaft führt, und sie zum anderen erst sehr kurz im Bundesgebiet aufhältig ist) werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum spanischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Schon vor dem Hintergrund der obzitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Spanien rücküberstellt werden, aufgrund der spanischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gem. der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).
Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 somit unwahrscheinlich, dass in Spanien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Spanien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Spanien stimmte jedenfalls der Rückübernahme der Beschwerde führenden Partei ausdrücklich zu. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Spanien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet.
Dem Vorbringen von in der Person gelegenen Gründen, wonach eine Rückkehr nach Spanien eine Verletzung von Rechten der Beschwerde führenden Partei gem. Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde, (etwa dass der Beschwerdeführer ernsthaft erkrankt sei und er in Spanien keine ausreichende Versorgung erhalten habe, sowie dass er in Spanien von seinen Verfolgern verletzt worden sei) bzw. den diesbezüglichen Beschwerdeeinwendungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Soweit die Beschwerde führende Partei geltend macht, dass sie an Herzproblemen leide und habe sie diesbezüglich ein Rezept vorgelegt, ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens sowie auch nicht nach Einbringen der Beschwerdeschrift erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer an einem akut unmittelbar zu behandelnden Krankheitszustand leidet. So legte er bereits bei der ersten Instanz ein Rezept für die Einnahme eines Medikamentes vor, ohne jedoch diesbezüglich gehalten zu sehen näheres auszuführen oder über einen diesbezüglich akuten dramatischen Krankheitsverlauf berichten zu können. Im Weiteren führte er aus, dass er bei Bedarf ein schmerzstillendes Medikament nehme; dies wegen einer als Kind schon erlittenen Verletzung und habe er Atembeschwerden, ohne dass er diesbezüglich einen unmittelbaren Behandlungsbedarf anzeigte. Im Beschwerdeschriftsatz bestätigt der Beschwerdeführer nunmehr, dass er einmalig am 13.01.2014 eine Spitalsambulanz aufgesucht hat bzw. dort in Behandlung war, ohne jedoch dass er stationär aufgenommen worden wäre. Allein aus den vorliegenden Fakten kann daher nicht geschlossen werden, dass der Antragsteller an einem dramatischen akut zu behandelnden Krankheitsbild leidet, bzw. dass ein solches vorliegendes Krankheitsbild allenfalls eine gesundheitliche Beeinträchtigung für den Fall der Überstellung nach dem Mitgliedsstaat Spanien darstellt. Unter einem wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller in der Vergangenheit möglich war, sich bereits in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aufzuhalten und hat diesbezüglich auch hinsichtlich der getätigten Reisebemühungen nicht ins Treffen geführt, dass eine Reisebewegung von einem Mitgliedsstaat in den anderen für ihn ein dramatisches Gesundheitsrisiko dargestellt hätte oder das der in anderen Mitgliedsstaaten bereits dringende medizinische Behandlung absolviert hat sowie er angibt, als Fußballspieler profimäßig tätig gewesen zu sein, was per se indiziert, dass in casu kein Fall einer schweren Herzerkrankung vorliegt.
Der Vollständigkeit halber ist ungeachtet des tatsächlichen Vorliegens dieser Krankheiten jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der Beschwerde führenden Partei nach Spanien eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da (ungeachtet der Glaubwürdigkeit des Vorbringens) aktuell bei ihr offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Spanien, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten (sofern diese grundsätzlich einer medizinischen Behandlung zugänglich sind), inklusive psychische Krankheiten, behandelbar sind, und Asylwerber in Spanien Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung haben.
Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerde führenden Partei gem. Art. 3 EMRK kann sohin nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.
Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die Beschwerde führende Partei Gefahr liefe, in Spanien in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde somit nicht Weise erstattet.
Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Beschwerde führende Partei in Spanien selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit ebenso wenig vorhanden wie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr Spanien entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatland unmenschliche Behandlung drohen würde.
Ergänzend ist schließlich auszuführen, dass die Beschwerde führende Partei die Möglichkeit hätte, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
Zu B) Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen
Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurück gewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Familienleben der Beschwerde führenden Partei in Österreich nicht dargelegt und kann ein solches in Österreich schon mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden.
Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerde führenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa fünf Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem ihr Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führende Partei musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration der Beschwerde führenden Partei nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.