BVwG W106 2003208-1

W106 2003208-1Federal Administrative CourtMar 20, 2014

Regest

Arbeitsplatz, Bescheidbegründung, Organisationsänderung,<br/>Sachlichkeitsprüfung, schonendste Variante, Verfahrensmangel,<br/>Versetzung, Wahrungsbestimmung, wichtiges dienstliches Interesse

Full text

BVwG W106 2003208-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2003208.1.00

Spruch

W106 2003208-1/2E

beschluss!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte HOCHSTEGER, PERZ, WALLNER WARGA, Salzgasse 2, 5400 Hallein, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 16.01.2014, Zl. P6/1481/2014, betreffend Versetzung gemäß § 38 BDG 1979, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(20.03.2014)

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zur beschwerdegegenständlichen Personalmaßnahme wurde er in der Landespolizeidirektion Salzburg, Logistikabteilung verwendet.

Mit Bescheid vom 16.01.2014, Zl. P6/1481/2014, verfügte die Landespolizeidirektion Salzburg als Dienstbehörde erster Instanz wie folgt:

"Sie werden gemäß § 38 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 333 idgF, mit Wirksamkeit vom 1. April 2013 von Amts wegen von der Landespolizeidirektion Salzburg, Logistikabteilung, zum Stadtpolizeikommando Salzburg, Kriminalreferat, versetzt und mit der Funktion des Referenten (E 1/3) in Verwendung genommen."

In der Begründung wird dazu lediglich ausgeführt, dass die amtswegige Versetzung auf Grund der Neustrukturierung der Sicherheitsbehörde (Landespolizeidirektion Salzburg mit 01.09.2012) vorzunehmen war, welche eine Änderung der Verwaltungsorganisation im Sinne des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG darstellt.

Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 17.01.2014 zugestellt.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Sie ist am 06.02.2014 bei der Landespolizeidirektion Salzburg eingelangt. Als Beschwerdegründe werden materielle und formelle Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Betreffend der materiellen Rechtswidrigkeit wird festgehalten, dass nach § 38 Abs. 7 BDG die Besetzung mit Bescheid zu verfügen sei und in diesem festzuhalten s, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß § 141a, 145b oder 152c zu vertreten habe oder nicht.

Zudem hätte ein entsprechendes Verfahren durchgeführt werden müssen, um festzustellen, ob derartige maßgebende Gründe überhaupt vorliegen, weshalb diesbezüglich auch eine formelle Rechtswidrigkeit vorliege.

Es werden folgende Anträge gestellt:

1. die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides;

2. es möge festgestellt werden, dass die Versetzung des BF rechtswidrig erfolgte.

I.3. Mit Vorlageschreiben vom 07.02.2013 (richtig wohl: 2014) wurde der Verfahrensakt an das Bundesverwaltungsgericht weiter geleitet (eingelangt am 06.03.2014).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 38 BDG 1979 lautet:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ...

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation, 2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen, 3. ...

4. ...

(4) ...

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden."

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).

Im Rahmen der Sachlichkeitsprüfung ist iSd oben erwähnten Schutzzweckes der §§ 38ff BDG jedenfalls zu prüfen, ob und inwieweit die Organisationsmaßnahme die gegenständliche Personalmaßnahme überhaupt begründet. Nämlich nur dann, wenn die Personalmaßnahme darin auch begründet ist ("notwendig wird"), kann sie als von einem wichtigen dienstlichen Interesse erfasst angesehen werden. Um dies beurteilen zu können, ist es aber einerseits erforderlich, dass die betreffende Organisationsmaßnahme in ihren Grundzügen dargestellt wird (vgl. BerK 06.03.2003, GZ 30/8-BK/03; 26.01.2006, GZ 168/10-BK/05), andererseits dass die daraus resultierenden Personalmaßnahmen nachvollziehbar gemacht werden.

Mit der lapidaren Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die amtswegige Versetzung auf Grund der Neustrukturierung der Sicherheitsbehörde vorzunehmen war, wird die Behörde ihrer Verpflichtung zur Führung eines gesetzmäßigen Verfahrens nach § 38 BDG in keiner Weise gerecht.

Aus der grob mangelhaften bzw. überhaupt fehlenden Begründung kann nicht erkannt werden aus welchem Sachverhalt die Behörde 1. Instanz überhaupt ihre Rechtsmeinung geschöpft hat. Eine angebliche Organisationsänderung ohne konkrete Auswirkungen auf die tatsächliche Verwendung stellt kein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung nach § 38 Abs. 3 Z 1 BDG dar.

Es fehlen begründete Feststellungen hinsichtlich der Organisationsänderung, der damit verbundenen Auswirkungen auf den bisherigen Arbeitsplatz des BF, aber auch zu den Aufgaben des neuen Arbeitsplatzes.

Weiter ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, wie der bisherige Arbeitsplatz des BF von seiner Wertigkeit her eingestuft war. Dies wäre aber im Hinblick auf die zu prüfende Frage, ob die Dienstbehörde ihrer Fürsorgepflicht bei der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes nachgekommen ist, erforderlich gewesen. Die Verpflichtung zur Wahl der "schonendsten Variante" im Versetzungsverfahren hat die Dienstbehörde nämlich amtswegig wahrzunehmen (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026; BerK 17.11.2011, GZ 88/11-BK/11, uva).

Den übermittelten Unterlagen ist auch kein Hinweis zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall ein schriftliches "Vorhalteverfahren" im Sinne des § 38 Abs. 6 BDG durchgeführt wurde.

Der BF ist auch mit seinem Vorbringen im Recht, dass der Versetzungsbescheid auch einen Ausspruch darüber zu enthalten hat, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß § 145b BDG zu vertreten hat oder nicht (sog. "Wahrungsbestimmung" betreffend die Exekutivbeamten). Auch dieser Ausspruch fehlt im angefochtenen Bescheid.

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Versetzung von Amts wegen nach § 38 Abs. 2 BDG im gegenständlichen Fall vorliegen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Da die Dienstbehörde sohin notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, war im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Begründung wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Berufungskommission ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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