W106 2001478-1•BVwG W106 2001478-1
W106 2001478-1Federal Administrative CourtMar 20, 2014
Diversion, Ermittlungsverfahren, Verlässlichkeit
W106 2001478-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch EHRENHÖFER HÄUSLER Rechtsanwälte GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 17, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 09.02.2012, Zl. 08304-15-Kl-2009-W, betreffend Feststellung des vorzeitigen Endens der Auslandseinsatzbereitschaft gemäß § 25 Abs. 5 AZHG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(20.03.2014)
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht seit 01.07.2005 in einem Dienstverhältnis als Militär-Vertragsbediensteter.
Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 30.11.2009 wurde die erneute freiwillige schriftliche Meldung des BF vom 09.09.2009, in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung von Auslandseinsätzen (KIOP-KPE) innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen, angenommen. Die weitere Auslandseinsatzbereitschaft des BF begann am 01.12.2009.
Mit Beschluss des BG G. vom 30.01.2012, 6 U 46/10 i, wurde das gegen den BF wegen § 83 Abs. 1 StGB eingeleitete Strafverfahren gemäß §§ 201 Abs. 5 iVn 199 StPO endgültig eingestellt.
I.2. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 09.02.2012, Zl. 08304-15-KI-2009-W, wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des BF wegen mangelnder Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 01.02.2012 vorzeitig endete.
Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen mit dem Entzug der dem BF im Rahmen einer Verlässlichkeitsprüfung gemäß § 23 des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000 (im Folgenden: MBG), ausgestellten Prüfbescheinigung.
I.3. Die dagegen vom BF erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 11.04.2012 als unbegründet abgewiesen.
Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen begründete die Berufungsbehörde ihren Bescheid zusammengefasst wie folgt:
Ein Mangel in der persönlichen Eignung aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG liege unter anderem dann vor, wenn bei einem in Auslandseinsatzbereitschaft befindlichen Soldaten jene Sicherheit, Verlässlichkeit oder Disziplin zu vermissen ist, die für eine Entsendung zu Auslandseinsätzen notwendigerweise vorausgesetzt werden muss.
Dies sei insbesondere bei Nichterteilung oder Entzug einer im Rahmen der Verlässlichkeitsprüfung (§ 23 MBG) ausgestellten Prüfbescheinigung gegeben, weil in so einem Fall aus Gründen der militärischen Sicherheit massive Bedenken gegen eine Entsendung zu einem Auslandseinsatz bestehen. Tragende Aspekte hierbei seien die Aufrechterhaltung des Eigen- und Fremdschutzes sowie das Ansehen von österreichischen Soldaten in der nationalen und internationalen Öffentlichkeit.
Im vorliegenden Fall sei der Entzug der Prüfbescheinigung infolge des von der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB gestellten Strafantrages vom Bezirksgericht G eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt.
Auch wenn dieses Strafverfahren nicht mit einer Verurteilung des BF, sondern mit einer Einstellung endete, sei festzuhalten, dass die Einstellung des Strafverfahrens nicht nach den §§ 190 bis 192 StPO 1975 (keine Bedrohung der Tat mit gerichtlicher Strafe, Unzulässigkeit der weiteren Verfolgung der Person aus rechtlichen Gründen, kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung der Person, Einstellung wegen Geringfügigkeit etc.) erfolgt sei, sondern gemäß den §§ 201 Abs. 5 in Verbindung mit § 199 leg. cit. (Einstellung des Strafverfahrens nach Zustimmung des BF zur diversionellen Erledigung nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen).
Dies ungeachtet des Umstandes, dass die Zustimmung zu einer diversionellen Erledigung - wie der BF in der Stellungnahme vom 06.04.2012 richtiger Weise vorgebracht habe - nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden könne und ein Schuldeingeständnis durch den BF auch nicht erfolgt sei.
Dem Berufungsvorbringen, nach § 23 Abs. 2 MBG müsse eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen taxativ aufgezählter Gründe vorliegen, damit eine Person als 'nicht verlässlich' zu gelten habe, werde entgegen gehalten, dass in § 23 Abs. 2 leg. cit. ausdrücklich das Wort 'jedenfalls' eingefügt ist und damit zum Ausdruck gebracht werde, wann in den dort taxativ aufgezählten Gründen eine Person jedenfalls als nicht verlässlich gelte. Es gebe in diesen Fällen keine Ausnahme. Dies heißt jedoch nicht, dass bei anderen hier nicht genannten Gründen, die einen dienstlichen Betrieb bzw. Ablauf stören könnten, ex lege die Verlässlichkeit gegeben sei.
Auch das Argument, dass nach Tilgung einer Verurteilung der in § 23 Abs. 2 leg. cit. aufgezählten Straftaten die Verlässlichkeit nicht mehr von vornherein ausgeschlossen sei und dies daher umso mehr im gegenständlichen Fall mangels Verurteilung des BF gelten müsse, erscheine nicht stichhaltig, weil der Gesetzgeber mit der Formulierung 'nicht mehr von vornherein ausgeschlossen' zum Ausdruck bringe, dass ein Ausschluss der Verlässlichkeit nach Tilgung zwar nicht zwingend anzunehmen sei, aber dessen ungeachtet immer noch vorliegen könne.
Aus den angeführten Gründen bringe der BF nicht jene Verlässlichkeit, Sicherheit und Disziplin in den Dienstbetrieb ein, die für die Entsendung zu Auslandseinsätzen im Rahmen KIOP-KPE unabdingbar seien, weshalb dem BF die für eine solche Entsendung unverzichtbare persönliche Eignung fehle und somit mangels Eignung des BF zur Teilnahme an Auslandseinsätzen die vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft festzustellen war.
Dass der BF bereits zwei Auslandseinsätze absolviert habe und nie eine unzureichende Disziplin, Verlässlichkeit oder Sicherheit moniert worden wäre, vermöge an der gegenständlichen Entscheidung nichts zu ändern.
I.4. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2013, 2013/12/0073, Folge und hob den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges hat der Verwaltungsgerichtshof hiezu erwogen:
"Gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 des Auslandszulagen- und - hilfeleistungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999 in der Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, endet die Auslandseinsatzbereitschaft u.a. vorzeitig, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird.
Gemäß § 25 Abs. 5 leg. cit. ist das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mit Bescheid festzustellen.
§ 23 MBG in der Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2002 lautet:
"Verlässlichkeitsprüfung
§ 23. (1) Militärische Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betraut sind, dürfen in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung eine Verlässlichkeitsprüfung durchführen. Eine Verlässlichkeitsprüfung ist die Abklärung der Verlässlichkeit einer Person anhand von Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person eine Gefahr für die militärische Sicherheit ausgeht.
(2) Als nicht verlässlich gilt eine Person jedenfalls im
Falle einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches
Gericht wegen
1. einer Straftat nach dem Militärstrafgesetz
(MilStG), BGBl. Nr. 344/1970, oder
2. einer Straftat nach dem Vierzehnten bis Siebzehnten
oder Vierundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, betreffend Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat, Angriffe auf oberste Staatsorgane, Landesverrat, strafbare Handlungen gegen das Bundesheer und Störung der Beziehungen zum Ausland oder
3. einer Straftat nach den §§ 47 und 48 WG 2001 betreffend Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen und Umgehung der Wehrpflicht oder
4. darüber hinaus jeglichen Angriffes gegen
militärische Rechtsgüter.
Nach Tilgung einer solchen Verurteilung ist die Verlässlichkeit jedoch nicht mehr von vornherein ausgeschlossen. Weiters gilt eine Person jedenfalls als nicht verlässlich, wenn aus von ihr zu vertretenden Gründen die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.
(3) Eine Verlässlichkeitsprüfung darf erfolgen hinsichtlich Personen, die
1. Zugang zu militärischen Rechtsgütern nach § 1 Abs. 7 Z 3 haben oder erlangen sollen oder
2. sich im räumlichen Umfeld von Personen oder Sachen
aufhalten, deren Schutz und Sicherung im Rahmen des militärischen Wachdienstes erforderlich ist.
(4) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt sind, darf eine Verlässlichkeitsprüfung jedenfalls nach jeweils drei Jahren wiederholt werden."
In den Materialien zu § 23 MBG (RV 76 BlgNR XXI. GP, 71) heißt es:
"... Die gegenständliche Verlässlichkeitsüberprüfung stellt sich vielmehr ausschließlich als verwaltungspolizeiliche Maßnahme dar. Sie ist daher in ihrer Grundstruktur vergleichbaren Überprüfungen im Bereich des Verwaltungsrechtes nachgebildet, etwa der Prüfung der 'Verlässlichkeit' nach § 8 des Waffengesetzes 1996 und der Prüfung der 'Verkehrszuverlässigkeit' nach § 7 des Führerscheingesetzes.
Die 'Verlässlichkeitsprüfung' nach § 23 besteht aus einer Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit auf der Grundlage von Daten, die Aufschluss darüber geben sollen, ob von einer Person allenfalls eine Gefahr für die militärische Sicherheit oder die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres ausgeht. Als nicht verlässlich soll eine Person jedenfalls dann gelten, wenn sie durch ein inländisches Gericht wegen bestimmter Straftaten mit militärischer Relevanz rechtskräftig verurteilt wurde. Im Interesse des Betroffenen soll jedoch eine derartige Verurteilung nach ihrer Tilgung nicht mehr ex lege das Vorliegen der Verlässlichkeit ausschließen. Auch soll eine Person jedenfalls als nicht verlässlich gelten, wenn sie eine Verlässlichkeitsprüfung verhindert oder verweigert oder nicht in ausreichendem Ausmaß mitwirkt. Die im § 23 Abs. 3 Z 1 genannten Fälle werden in erster Linie jene Personen umfassen, die in einer militärischen Dienststelle bzw. im Auftrag oder im Interesse einer solchen Dienststelle tätig werden oder tätig werden sollen. Eine Verlässlichkeitsprüfung soll im Abstand von jeweils drei Jahren - im Bedarfsfall auch in kürzeren Abständen - wiederholt werden dürfen."
Zutreffend bringt die Beschwerde unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, dass eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG nur dann angenommen werden darf, wenn konkrete, im Bescheid gemäß § 25 Abs. 5 AZHG festzustellende Umstände vorliegen, welche die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen begründen.
Hiefür reicht das Vorliegen der bloßen Tatsache, wonach eine aus Anlass einer Verlässlichkeitsprüfung gemäß § 23 MBG zunächst (offenbar nicht bescheidförmig) erteilte, im MBG nicht ausdrücklich vorgesehene "Prüfbescheinigung" nachträglich (offenbar gleichfalls nicht bescheidförmig) "entzogen" wurde, nicht aus. Da das MBG somit weder für die Feststellung des Ergebnisses einer Verlässlichkeitsprüfung noch für die Revidierung eines solchen Ergebnisses die Bescheidform vorsieht, entsteht keine Bindung der zur Feststellung gemäß § 25 Abs. 5 AZHG zuständigen Behörde an ein solches Prüfungsergebnis bzw. an seine Revidierung.
Die Richtigkeit eines negativen Ergebnisses einer Verlässlichkeitsprüfung, auf welche sich die Behörde in einem Verfahren nach § 25 Abs. 5 AZHG stützen will, muss daher in dem in der zuletzt genannten Bestimmung vorgesehenen Feststellungsbescheid begründet werden.
In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde zwar dahingehend zu folgen, dass weder eine mangelnde Verlässlichkeit im Verständnis des § 23 Abs. 2 MBG noch eine (daraus abgeleitete) mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG eine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Straftaten voraussetzt. Daraus kann aber - umgekehrt - nicht abgeleitet werden, dass eine mangelnde Verlässlichkeit im Verständnis des § 23 Abs. 2 MBG bzw. eine daraus abgeleitete mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen im Verständnis des § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG allein darauf gestützt werden könnte, dass gegen den Bediensteten ein Strafverfahren wegen § 83 StGB anhängig war und mit Diversion geendet hat. Vielmehr ist es mangels irgendeiner Bindungswirkung der diversionellen Erledigung Sache der belangten Behörde, den zugrunde liegenden Sachverhalt festzustellen und auf Grund dieser Feststellungen sodann zu prüfen, ob sich auf Grundlage derselben eine mangelnde Verlässlichkeit im Verständnis des MBG und daraus abgeleitet eine mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen ergibt oder nicht.
Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war."
I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt ist im Wege des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, Personalabteilung C, am 17.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
In der am 18.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten ergänzenden Stellungnahme des BM für Landesverteidigung und Sport wird ua. ergänzend bemerkt, dass die Beschaffung der für die ergänzende Sachverhaltsfeststellung erforderlichen Unterlagen aus Zeitgründen nicht mehr möglich gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Mit der Aufhebung des Berufungsbescheides vom 11.04.2012 durch den VwGH tritt das Verfahren wieder in den Verfahrensstand der offenen Berufung (nun Beschwerde).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.12.2013, 2013/12/0073, für das fortzusetzende Verfahren bindend festgestellt, dass eine mangelnde Verlässlichkeit im Verständnis des § 23 Abs. 2 MBG bzw. eine daraus abgeleitete mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen im Verständnis des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG nicht allein darauf gestützt werden könne, dass gegen den Bediensteten ein Strafverfahren wegen § 83 StGB anhängig war und mit Diversion geendet hat. Vielmehr ist es mangels irgendeiner Bindungswirkung der diversionellen Erledigung Sache der belangten Behörde, den zugrunde liegenden Sachverhalt festzustellen und auf Grund dieser Feststellungen sodann zu prüfen, ob sich auf Grundlage derselben eine mangelnde Verlässlichkeit im Verständnis des MBG und daraus abgeleitet eine mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen ergibt oder nicht.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind im Falle einer Stattgebung einer Revision durch den VwGH die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 11.04.2012 befindet sich das Verfahren wieder im Stadium der offenen Berufung (nun Beschwerde).
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung (nun Beschwerde) ist mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Zur Sache:
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hier von der Wiedergabe der verfahrensrelevanten Bestimmungen des § 25 Abs. 4 Z 2 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG) und § 23 des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000 (MBG) Abstand genommen und hiezu auf die in Pkt. I.4. wörtlich wiedergegebene Entscheidung des VwGH verwiesen.
Unter Zugrundelegung der Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 11.12.2013, 2013/12/0073, ist es mangels irgendeiner Bindungswirkung der diversionellen Erledigung mit Gerichtsbeschluss vom 30.01.2012 Sache der Behörde, den zugrunde liegenden Sachverhalt festzustellen und auf Grund dieser Feststellungen sodann zu prüfen, ob sich auf Grundlage derselben eine mangelnde Verlässlichkeit im Verständnis des MBG und daraus abgeleitet eine mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen ergibt oder nicht.
Eine mangelnde Verlässlichkeit im Verständnis des § 23 Abs. 2 MBG bzw. eine daraus abgeleitete mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen im Verständnis des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG kann nicht allein darauf gestützt werden, dass gegen den Bediensteten ein Strafverfahren wegen § 83 StGB anhängig war und mit Diversion geendet hat.
Auf Grund dieser Feststellungen wird die Behörde sodann nachvollziehbar zu begründen haben, ob sich auf Grundlage derselben eine mangelnde Verlässlichkeit im Verständnis des MBG und daraus abgeleitet eine mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen ergibt oder nicht.
Damit hat der VwGH klar zum Ausdruck gebracht, dass der für eine Sachentscheidung erforderliche Sachverhalt in einem maßgeblichen Punkt noch ergänzungsbedürftig ist.
Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der maßgebliche Sachverhalt noch nicht fest steht, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es Kosten sparender ist, die Beschwerde selbst zu erledigen oder ob die Verwaltungsbehörde kostengünstiger z.B. ausstehende Erhebungen vornehmen kann. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung (Kosten der Parteien und der des Verwaltungsgerichtes bzw. der Verwaltungsbehörde) vorzunehmen. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte/Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, S 86, K 10.).
Nach der Konzeption der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsbehörde die Instanz, in der die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erfolgen hat. Sie ist für diese Aufgabe mit den erforderlichen Personalressourcen und Sachmitteln ausgestattet. Wegen der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit wird die Verwaltungsebene die Sachverhaltsermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Regel auch kostengünstiger bewältigen können.
Hingegen obliegt den Verwaltungsgerichten die unmittelbare Kontrolle der Verwaltung. Es würde auch der Aufgabe der Verwaltungsgerichte als eine effektive und rasch entscheidende Kontrollinstanz zuwiderlaufen, wenn diese umfangreiche Sachverhaltsermittlungen selbst vornehmen würden, es sei denn dies wäre mit einer deutlichen Kostenersparnis verbunden oder im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen. Die Ermittlung des für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes ist daher primär Aufgabe der Verwaltungsbehörde.
Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Bei der nach § 28 Abs. 2 VwGVG vorzunehmenden Kostenabwägung haben Folgekosten, die aus der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung resultieren können - wie sie vom BM für Landesverteidigung und Sport in den rückwirkend anzuweisenden Bereitstellungsprämien gesehen werden - außer Betracht zu bleiben. Denn wäre die Behörde ihrer Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Sachverhaltes von vornherein nachgekommen, wären solche Kosten und auch die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren verursachten Aufwendungen erst gar nicht entstanden.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird dem BF auch Parteiengehör zu gewähren sein.
In Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG war daher mit Aufhebung und Zurückverweisung an die erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die Ausführungen in Pkt. II.2. verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall - in Bindung an die Rechtsausführungen des VwGH im aufhebenden Erkenntnis vom 11.12.2013 - die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung.
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