BVwG W185 1438943-1

W185 1438943-1Federal Administrative CourtMar 19, 2014

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Full text

BVwG W185 1438943-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W185.1438943.1.00

Spruch

W185 1438943-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013 Zl: 13 10.090 EAST-Ost, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 15.07.2013 illegal mit dem Bus von Italien in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes EAST-Ost vom 30.10.2013 Zl: 13 10.090 EAST-Ost, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 16 Abs 1 lit. e der Dublin II-VO Italien zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen. Es wurde unter einem ausgesprochen, daie Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig ist. Als Beschwerdefrist war (auch in englischer Sprache) eine Woche ab Zustellung angegeben.

Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides an den nunmehrigen Beschwerdeführer erfolgte rechtswirksam durch eigenhändige Übernahme am 11.11.2013 (vgl Übernahmsbestätigung; AS 219).

Die vorliegende Beschwerde gegen den o.a. Bescheid der EAST Ost wurde am 19.11.2013 beim Bundesasylamt, EAST-Ost, eingebracht (siehe AS 225).

Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 28.11.2013 vorgelegt.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Der angefochtene Bescheid wurde am 11.11.2013 rechtswirksam an den nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellt (Anm: durch eigenhändige Übernahme). Die Beschwerde wurde am 19.11.2013 beim Bundesasylamt, EAST-Ost, eingebracht. Dies ergibt sich eindeutig aus der vorliegenden Aktenlage.

Mit Schreiben des AsylGH vom 28.11.2013, Zl S7 438943-1/2013/3Z, zugestellt an die Postadresse des Vereins XXXX mittels Telefax am 29.11.2013, erfolgte ein Verspätungsvorhalt. Darin wurde auch ersucht, das Schreiben dem Empfänger persönlich und eigenhändig auszufolgen und die unterfertigte Übernahmsbestätigung umgehend an den AsylGH zu übermitteln.

Ein Nachweis, dass dem Empfänger der genannte Verspätungsvorhalt tatsächlich zugekommen ist, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Ebenso wenig erliegt im Akt eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zum genannten Verspätungsvorhalt.

Seit 01.01.2014 ist die Gerichtsabteilung W185 des Bundesverwaltungsgerichts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zuständig. ZMR-Abfragen vom 17.01.2014 und 21.01.2043 ergaben, dass der Beschwerdeführer ab 20.11.2013 in XXXX, aufrecht gemeldet war.

Am 22.01.2014 erstattete das Bundesverwaltungsgericht zu Zl W185 1438943-1/5Z, einen Verspätungsvorhalt XXXX, und zugleich das Ersuchen an das Stadtpolizeikommando XXXX, mit dem Ersuchen um Zustellung des genannten Verspätungsvorhaltes im Rahmen der Erfüllung der Meldepflicht. Überdies wurde am 22.01.2014 eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 25 ZustellG durchgeführt.

Am 06.02.2014 wurde der Verspätungsvorhalt (RSb-Sendung) ungeöffnet an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis retourniert, dass an der Adresse XXXX"kein Polizeikommissariat besteht".

Am 13.02.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 11.02.2014 datierte Übernahmebestätigung des XXXX, ein.

Mit Schreiben vom 13.03.2014 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat XXXX, mit, dass der Beschwerdeführer seit Eintreffen des Schreibens (Anm: des Verspätungsvorhalts) am 12.02.2014, nicht an der genannten Kontaktstelle (Polizeiinspektion) gewesen sei, wodurch eine Zustellung nicht erfolgt sei. Bei der Adresse XXXX, handle es sich lediglich um eine Postadresse des Vereins XXXX und nicht um eine Wohnadresse. Dem XXXX sei am 12.02.2014 eine Verständigung über die Abholung des Schriftstückes (Verspätungsvorhalt) bei der genannten Polizeiinspektion übermittelt worden.

Der Verein XXXX hat den Beschwerdeführer von der genannten Postadresse abgemeldet. Die amtliche Abmeldung wurde am 28.01.2014 durchgeführt. Eine aktuelle Zustelladresse des Beschwerdeführers ist nicht bekannt (siehe ZMR Abfrage vom 14.03.2014). Der Beschwerdeführer ist unbekannten Aufenthalts.

Eine Stellungnahme zum genannten Verspätungsvorhalt ist bis dato beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingelangt. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung:

Gemäß Artikel 131 Abs. 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Ausweisung binnen einer Woche einzubringen. Die grundsätzlich zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 63 Abs 5 erster und zweiter Satz AVG 1991 kommt gegenständlich nicht zur Anwendung, da gemäß § 17 VwGVG u.a. der IV Teil des AVG 1991 auf Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG nicht anzuwenden ist.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG lautet:

"(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist:

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 11.11.2013 rechtswirksam an den nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellt (Anm: durch eigenhändige Übernahme). Die einwöchige Beschwerdefrist des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 endete mit Ablauf des 18.11.2013. Die Beschwerde wurde am 19.11.2013 beim Bundesasylamt, EAST-Ost, eingebracht und erweist sich somit als verspätet. Eine Stellungnahme zu den Verspätungsvorhalten erfolgte nicht. Ein fristgerechter Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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