BVwG W161 1439256-1

W161 1439256-1Federal Administrative CourtMar 19, 2014

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Lagerbedingungen, real risk

Full text

BVwG W161 1439256-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.1439256.1.00

Spruch

W161 1439256-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2013, Zl. 13 06.576-BAL, zu Recht erkannt:

A) 1. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

2. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus dem Iran, stellte nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.05.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Wien am 22.05.2013 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe den Iran am 12.05.2013 verlassen und sei über die Türkei und weitere, unbekannte Länder illegal, schlepperunterstützt, größtenteils mit dem LKW und abschnittsweise zu Fuß nach Österreich gereist. Aus dem Iran sei sie geflohen, weil sie dort einer geheimen christlichen Glaubensgemeinschaft angehört habe, auf die die Behörden aufmerksam geworden seien und hätten diese aus diesem Grund auch bereits ihre Wohnung durchsucht und dabei unter anderem ihre Festplatte beschlagnahmt. Für den Fall der Rückkehr in den Iran fürchte sie, wegen ihrer Konvertierung getötet zu werden.

3. Am 23.05.2013 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen.

4. Mit E-Mail vom 10.06.2013 teilte die italienische Botschaft in Teheran mit, sie habe der Beschwerdeführerin am 28.04.2013 ein Touristenvisum ausgestellt.

5. In der Folge stellte das Bundesasylamt am 26.07.2013 ein Aufnahmeersuchen aufgrund Art. 9 Abs. 2 bzw. 3 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge: Dublin-II-VO) an Italien.

6. Am 23.10.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen zunächst an, ihr gehe es gesundheitlich gut. Im weiteren Verlauf der Einvernahme korrigierte sie diese Aussage dahingehend, dass sie wegen Depressionen seit einem Monat in Behandlung und bis jetzt konkret zweimal behandelt worden sei. Medikamente bekomme sie jedoch keine. Weiters gab sie, auch nach Vorhalt der Mitteilung der italienischen Botschaft in Teheran, an, sie habe weder von Italien noch sonst einem Mitgliedstaat der EU ein Visum erhalten. Besondere familiäre oder ähnliche Bindungen zu Österreich habe sie keine.

7. Mit E-Mail vom 19.11.2013 äußerte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesasylamt ihren Wunsch in Österreich zu bleiben.

8. Laut neurologisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX vom 05.11.2013, basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.10.2013, leide die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei dabei nicht auszugehen. Im Falle einer Überstellung der Betroffenen in den Iran sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich. Die reale Gefahr, dass die Antragstellerin aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte bestehe jedoch aus neurologisch-psychiatrischer Sicht nicht und sei eine Abschiebung ohne weiterführende Therapie möglich.

Aus dem Gutachten geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung im Rahmen der Untersuchung angegeben habe, dass der Schlepper im Iran mit einem gefälschten Reisepass auf ihren Namen ein italienisches Visum beantragt habe und sie weiters bereits persönlich in Italien gewesen sei.

9. Mit Schreiben vom 03.12.2013 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei bereits im Iran in Behandlung gestanden und habe dort auch zwei Selbstmordversuche verübt. Aktuell habe sie jede Nacht Albträume und leide an Konzentrationsstörungen und Orientierungslosigkeit. Unter einem legte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief von Dr. XXXX, unter anderem Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vor, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 12.11.2013 von dieser in ihrer Ordination untersucht worden sei.

Aus diesem beigelegten Arztbrief geht überdies hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der ärztlichen Untersuchung angegeben habe, vor ihrer Einreise nach Österreich in Italien gewesen zu sein.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 9 Abs. 2 iVm 18 Abs. 7 Dublin-II-VO Italien zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien zulässig ist.

Zur Begründung der Zuständigkeit Italiens wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich im Besitz eines italienischen Visums gewesen sei und Italien innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten nicht auf das Aufnahmeersuchen geantwortet habe.

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt fest, dass diese an einer Anpassungsstörung mit leichtgradig depressiver Reaktion leide, aber nicht behandlungsbedürftig sei.

Diese Feststellung stützte das Bundesasylamt auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX vom 05.11.2013. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 03.12.2013 und dem dabei vorgelegten Arztbrief von Dr. XXXX führte das Bundesasylamt aus, dass dabei keine qualifizierten Einwände vorgebracht worden seien, die geeignet wären die Richtigkeit des Gutachtens von Dr. XXXX und Dr. XXXX in Zweifel zu stellen. Dr. XXXX sei hoch qualifiziert, als Arzt und Gutachter der Wahrheit verpflichtet und habe kein Interesse an einem negativen Ausgang des Verfahrens. Aus dem Arztbrief von Dr. XXXX gehe nicht die angewandte Methodik zur Diagnoseerstellung hervor, wohingegen diese im Gutachten von Dr. XXXX aufgeschlüsselt und das Ergebnis übersichtlich und nachvollziehbar dargestellt worden sei. Weiters sei im Gutachten von Dr. XXXX die Eigenanamnese und die medizinische Vorgeschichte, inklusive der Probleme und Behandlungen im Iran, ausführlich erhoben worden. Im Gegensatz dazu seien Eigenanamnese und medizinische Vorgeschichte im Arztbrief von Dr. XXXX bei weitem nicht so umfassend aufgenommen (und somit berücksichtigt) worden. Aus diesen Gründen sei aus Sicht des Bundesasylamtes kein Grund ersichtlich gewesen, der gutachterlichen Beurteilung von Dr. XXXX nicht zu folgen.

Weiters traf das Bundesasylamt in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG idF BGBl. I Nr. 122/2009 (nunmehr § 5 BFA-G) Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulment-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Italien, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das italienische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.

Schließlich führte die belangte Behörde aus, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin keine Verletzung von deren Rechten nach Art. 3 oder 8 EMRK zur Folge habe und das Bundesasylamt daher auch nicht verpflichtet sei, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen.

11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde vorgebracht, das italienische Asylsystem sei aufgrund der hohen Anzahl an Flüchtlingen überlastet, weshalb zu befürchten sei, dass die Versorgung der Beschwerdeführerin mit den notwendigsten Gütern sowie einer Unterkunft in Italien für den Fall einer Rückkehr nicht gesichert seien.

Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin psychisch instabil und derzeit stationär in der psychiatrischen Abteilung einer Nervenklinik aufhältig. Für den Fall einer Überstellung befürchte sie eine wesentliche Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation. Italien sei derzeit weder in der Lage seine eigenen Bürger noch Migranten und Asylwerber ausreichend medizinisch zu versorgen und sei daher auch eine ausreichende medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in Italien nicht gesichert.

Folglich würde eine Abschiebung der Beschwerdeführerin diese in ihren durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzen und hätte Österreich deshalb vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen müssen.

Zur Untermauerung des Beschwerdevorbringens wurde auf Berichte des Spiegels, der Tagesschau, von "Ärzte ohne Grenzen" und der Schweizer Flüchtlingshilfe verwiesen.

12. In der Folge legte die Beschwerdeführerin einen Kurzarztbrief samt Entlassungsbrief der Nervenklinik XXXX, Abteilung für Psychiatrie, vor. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dort von 10.12.2013 bis 08.01.2014 stationär aufhältig gewesen sei. Bei der Entlassung diagnostiziert worden seien eine gegenwärtig schwere rezidivierende depressive Störung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Es werde eine weitere Behandlung mit näher angeführten Medikamenten empfohlen. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Stimmungslage jedoch ausreichend stabilisieren können und werde dementsprechend in stabilem Zustand entlassen.

13. In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Kurzarztbrief samt Entlassungsbrief derselben Abteilung vor, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin dort nach einem Suizidversuch am 15.01.2014 von 16.01. bis 30.01.2014 erneut stationär aufhältig war. Bei der Entlassung diagnostiziert worden seien eine schwere depressive Episode mit Suizidversuch, eine posttraumatische Belastungsstörung und rezidivierend depressive Störungen. Empfohlen werde eine weitere Behandlung mit näher angeführten Medikamenten sowie ambulante Psychotherapie. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Stimmungslage ausreichend stabilisieren können und werde dementsprechend in stabilem Zustand entlassen.

14. Laut Ausreisebestätigung des "Vereins Menschenrechte Österreich" vom 03.03.2014 reiste die Beschwerdeführerin am 26.02.2014 mit dem Flugzeug von Wien Schwechat nach Rom.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin verließ im Frühjahr 2013 ihre Heimat Iran und reiste auf unbekannter Route in das Gebiet der Mitgliedstaaten und schließlich am 21.05.2013 nach Österreich, wo sie noch am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dabei war sie in Besitz eines von Italien ausgestellten Touristenvisums.

Das Bundesasylamt richtete am 26.07.2013 ein auf Art. 9 Abs. 2 bzw. 3 Dublin-II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, welches darauf nicht antwortete.

Besondere, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten und besteht für den Fall einer Überstellung keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte.

Am 26.02.2014 reiste die Beschwerdeführerin mit dem Flugzeug von Österreich nach Italien aus.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der damit insoweit in Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus dem Gutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX.

Wie das Bundesasylamt bereits richtigerweise ausgeführt hat, war der Arztbrief von Frau Dr. XXXX nicht geeignet, das Gutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX in Frage zu stellen. Zur Begründung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt der oben unter I.10 wiedergegebenen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides an.

Ebenfalls keine anderen Schlüsse sind aus den nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegten Arzt- bzw. Entlassungsbriefen zu ziehen, da aus diesen schließlich ausdrücklich hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in stabilem Zustand entlassen wurde.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Die Feststellungen zum Visum ergeben sich aus dem Informationsschreiben der italienischen Botschaft in Teheran.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme, sie habe nie um ein Visum angesucht, ist auszuführen, dass grundsätzlich der ausdrücklichen Information der italienischen Behörden eine höhere Glaubwürdigkeit zuzusprechen ist. Darüber ist aber auch dem Gutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der diesbezüglichen Untersuchung selbst ausdrücklich angegeben hat, der Schlepper habe für sie ein italienisches Visum beantragt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 75 (1)...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBL. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-VO (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5 ff Dublin-II-VO werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 9 Dublin-II-VO lautet:

"(1) Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.

(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

... "

3.5. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt wegen des von Italien ausgestellten Visums die Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO ergibt. Darüber hinaus hat Italien auch nicht auf das Aufnahmeersuchen reagiert, weshalb ebenfalls der Zuständigkeitstatbestand des Fristablaufs nach Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO verwirklicht ist. Konkret galt in diesem Fall gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO eine Frist von zwei Monaten und wurde das Aufnahmeersuchen am 26.07.2013 gestellt, weshalb mit Ablauf des 27.09.2013 die Zustimmung Italiens fingiert wird.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese auch in keinerlei Weise in der Beschwerde beanstandet worden.

Zur sechsmonatigen Frist für die Überstellung nach Art. 19 Abs. 3 ist auszuführen, dass diese im vorliegenden Fall mangels ausdrücklicher Aufnahmeerklärung Italiens erst mit Ablauf der Frist nach Art. 18 Abs. 7, also mit 27.09.2013, zu laufen begonnen hat.

Die am 26.02.2013 erfolgte Überstellung war somit fristgerecht.

3.6. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH bzw. nunmehr des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.

Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Italien gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

3.7. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Artikel 8 EMRK setzt somit das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich behauptet.

Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt daher im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden. Folglich würde die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.

3.8. Kritik am italienischen Asylwesen/der Situation in Italien:

Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu die Beschlüsse des EGMR vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien; vom 18.06.2013, Rs 73874/11 Abubeker/Österreich und Italien; vom 18.06.2013, Rs 53852/11 Halimi/Österreich und Italien; den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 11.02.2014 zu 5 L 95/14.TR und AsylGH 26.11.2013, S7 438.899-1/2013/3E und 21.11.2013, S2 438.735-1/2013/3E).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es bestünden in Italien Probleme mit der flächendeckenden, lückenlosen materiellen Versorgung von Asylwerbern, unter anderem mit Unterkunftsplätzen. Zu einer solchen Versorgung sind die Mitgliedstaaten aufgrund der AufnahmeRL (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 bzw. Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013) verpflichtet. Selbst unter der Annahme, dass solche Probleme bei der materiellen Versorgung tatsächlich bestehen, kann jedoch nicht automatisch auf eine - vom individuellen Einzelfall losgelöste - Pflicht Österreichs zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO geschlossen werden. Vielmehr ist im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH und des EGMR in einem solchen Fall konkret darauf abzustellen, ob die vorhandenen Missstände in Art und Ausmaß derart gestaltet sind, dass sie als systemischer Mangel zu qualifizieren sind.

Vergleicht man nun die derzeitige Situation des italienischen Asylwesens mit der vom EGMR im Fall M.S.S/Belgien und Griechenland beurteilten Lage in Griechenland, so ist offensichtlich, dass die Probleme in Italien weder in Art noch in Ausmaß jenen in Griechenland entsprechen. Dort war (bzw. ist) neben der mangelnden materiellen Versorgung von Asylwerbern insbesondere auch die Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens selbst nicht gewährleistet und sind Asylwerber auch häufig völlig unzumutbaren Haftbedingungen ausgesetzt. Letzteres ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Italien nicht vorgebracht worden und wurde vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine konkrete Gefahr auch nicht von Amts wegen festgestellt. Ebenso steht im Falle Italiens die ordnungsgemäße Durchführung von Asylverfahren als solche nicht grundsätzlich in Frage.

Im Gegensatz zu der, von der internationalen Rechtsprechung einhellig als systemisch mangelhaft beurteilten, Lage in Griechenland beschränken sich die Probleme in Italien im Wesentlichen auf die materielle Versorgung der Asylwerber und ist ansonsten jedoch von einem im Großen und Ganzen funktionierenden Asylsystem auszugehen. Die Schwelle des systemischen Mangels ist dabei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erreicht.

In diesem Sinne hat auch der EGMR im Beschluss vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien festgestellt, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen von Asylwerbern in Italien zwar mit Defiziten behaftet seien, darin insgesamt jedoch dennoch kein "systemischer" Mangel zu sehen sei. Hinzu kommt ergänzend, dass das UNHCR, anders als betreffend Griechenland und, erst kürzlich, Bulgarien, zu Italien keine Empfehlung an die EU Mitgliedstaaten ausgegeben hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.

Aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen ergibt sich in diesem Fall weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Italien, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

3.9. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art.-3-EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im vorliegenden Fall ist gemäß der oben vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten leidet und für den Fall einer Überstellung keine reale Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführerin in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte. Im Übrigen ist entsprechend der getroffenen Länderfeststellungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Italien Zugang zu Psychotherapie und sonstiger erforderlicher medizinischer Behandlung hat. Im Lichte der dargestellten Judikatur ist daher für den Fall einer Ausweisung nicht von einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährten Rechte der Beschwerdeführerin auszugehen.

3.10. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Da die beschwerdeführende Partei zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits ausgereist war, war gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF

BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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