I404 2002573-1•BVwG I404 2002573-1
I404 2002573-1Federal Administrative CourtMar 19, 2014
Ausländerbeschäftigung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Schlüsselkraft
I404 2002573-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt LORBEK und Bernhard RALSER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den RA Dr. Paul Delazer, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 22.09.2013 betreffend die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft gemäß § 12b Z. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nach nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Innsbruck zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 28.07.2013 beantragte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer - BF) die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine sonstige Schlüsselkraft. Diesem Antrag waren unter anderem eine Bestätigung über den Abschluss von Prüfungen für den Beruf "Isolierer" an der Volksuniversität Niš im Schuljahr 2012/2013 und ein Zertifikat über die Befähigung für "Arbeiten als Isolierer" ebenfalls von der Volksuniversität Niš beigelegt. Dieser Antrag samt Unterlagen ist beim Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge: AMS) am 01.08.2013 eingelangt.
2. Mit Bescheid vom 20.09.2013 zu GZ 081114/ABB-Nr. 3633482 hat das AMS den Antrag des BFs auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft abgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 30 angerechnet hätten werden können. Für Sprachkenntnisse und ein Alter von 37 Jahren seien jeweils 15 Punkte vergeben worden.
3. Gegen diesen Bescheid hat der BF rechtzeitig und zulässig Berufung erhoben und vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid davon ausgehe, dass der BF keine Qualifikation habe und dementsprechend keine Punkte vergeben worden seien. Der BF habe allerdings an der Volksuniversität Niš den Beruf als Isolierer erlernt und dementsprechende Prüfungen abgelegt, weshalb er auch ein entsprechendes Zertifikat erhalten habe. Der angefochtene Bescheid verschweige sowohl das Zertifikat als auch das Zeugnis zur Gänze und man erfahre auch nicht, weshalb das Zertifikat und Zeugnis nicht anerkannt werden würden. Das vorgelegte Zertifikat bzw. Zeugnis entspreche dem Kriterium "abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung" gemäß der Anlage C zu § 12b Z. 1 AuslBG. Für diese Qualifikation hätte der BF 20 Punkte erhalten müssen und hätte er insgesamt 50 Punkte erreicht.
4. Mit Schreiben vom 24.01.2013 führte das AMS im Rahmen der Beschwerdevorlage aus, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Österreichische Botschaft in Belgrad ersucht worden sei zu beurkunden, ob das vom BF vorgelegte Zertifikat von der Volksuniversität Niš ausgestellt worden sei. Die Echtheit der vorgelegten Urkunden sei von der Botschaft bestätigt worden. Inhaltlich gehe aus der Bestätigung jedoch hervor, dass sich der BF im Schuljahr 2012/2013 Prüfungen für die Überprüfung des Wissens für den Beruf Isolierer unterzogen habe. Hinsichtlich der Ausbildungsdauer oder der Ausbildungsinhalte seien keine Nachweise erbracht worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013 zu Zl. 2012/09/0068 zum Erfordernis "abgeschlossene Berufsausbildung" in einem Mangelberuf ausgesprochen, dass diese mit einem Lehrabschluss vergleichbar sein müsse. Nach Ansicht der belangten Behörde entspreche das Kriterium "abgeschlossene Berufsausbildung" in Anlage B zu § 12a AuslBG dem Kriterium "abgeschlossene Berufsausbildung" in Anlage C zu § 12b AuslBG. Es bedürfe daher ebenfalls des Nachweises einer zumindest zweijährigen Ausbildung, die einer Ausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz entspreche. Ein solcher Nachweis sei jedoch nicht erbracht worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichter und einem Berufsrichter zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
...
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
Nach § 12b Z. 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten habe, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG mit Ausnahme dessen Z 1 erfüllt sind.
Die Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z. 1 AuslBG sind in der Anlage C wie folgt festgelegt:
Kriterien Punkte
Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder
spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in
beabsichtigter Beschäftigung 20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64
Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 120 25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären
Bildungseinrichtung mit dreijähriger
Mindestdauer 30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2
4
Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren
Sprachverwendung auf einfachstem Niveau
oder
Englischkenntnisse zur selbständigen
Sprachverwendung
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren
Sprachverwendung oder
Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen
Sprachverwendung 10
15
Alter maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre 20
15
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Profisportler/innen und
Profisporttrainer/innen 75
20
erforderliche Mindestpunkteanzahl 50
Die Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) führen dazu aus:
"Fachkräfte in Mangelberufen (§§ 12a und 13 AuslBG) Grundlage ist eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, in der bestimmte Mangelberufe festgelegt sind. Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht.
...
Sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Anwärter auf eine 'Blaue Karte EU' (§§ 12b und 12c AuslBG)
Das Kriterien- und Punktesystem für die sonstigen Schlüsselkräfte (Anlage C) entspricht im Wesentlichen dem der Fachkräfte in Mangelberufen. Das zusätzliche Kriterium 'spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten' soll alternativ zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gelten und sicherstellen, dass Profisportler, aber auch sonstige Spezialisten, die über keine formelle (Berufs)-Ausbildung verfügen, zugelassen werden können."
2.2.3. Das erkennende Gericht teilt daher die Ansicht der belangten Behörde in ihren Ausführungen in der Beschwerdevorlage, dass eine "abgeschlossene Berufsausbildung" iSd Anlage C zu § 12b AuslBG einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung voraussetzt.
Allerdings geht aus dem gesamten übermittelten Akteninhalt nicht hervor, dass diesbezüglich Ermittlungen seitens der belangten Behörde getätigt wurden. Weder wurde der BF zur Nachreichung weiterer Unterlagen aufgefordert, noch wurden seitens der belangten Behörde amtswegig Ermittlungsschritte diesbezüglich gesetzt. Allein aus den vorgelegten Urkunden kann weder geschlossen werden, dass der BF über eine Ausbildung im Sinne der obigen Ausführungen verfügt, noch kann dies mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Im vorliegenden Fall liegt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal zur Frage, ob der BF über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, welche mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist, überhaupt nicht ermittelt wurde. Die belangte Behörde hätte daher den Antrag nicht ohne weitere Prüfung abweisen dürfen.
2.2.4. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Innsbruck zurückverwiesen.
2.2.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
In den Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich dargelegt, dass im Verfahren vor dem AMS notwendige Ermittlungen im Sachverhaltsbereich unterlassen wurden und der Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an AMS zurückzuverweisen war.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht.
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