W174 1421882-1•BVwG W174 1421882-1
W174 1421882-1Federal Administrative CourtMar 18, 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>soziale Verhältnisse
W174 1421882-1/3E
BESCHLUSs
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. 23.04.1996, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, sowie durch den als Rechtsberater zur Seite gestellten Verein Menschenrechte Österreich, Alser Strasse 20, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2011, XXXX, beschlossen:
I.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. 1 Der Beschwerdeführer (idF BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 03.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab im Beisein einer Dolmetscherin im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er sei am 23.04.1996 in XXXX, Afghanistan geboren, sei schiitischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Hazaren an, sei ledig und habe in seiner Heimat als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Eltern seien XXXX und XXXX. Er habe XXXX vor ca. 8 Monaten (entspricht November 2010) mit einem PKW in Richtung Iran verlassen und sei nach ca 7 Monaten über die Türkei schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot nach Griechenland verbracht worden. Nachdem er in Griechenland von der Polizei aufgegriffen worden sei und einen Landesverweis erhalten habe, habe er das Land über Patras - versteckt mit vier weiteren Personen - mit einem LKW verlassen. Nachdem er in einem Park den LKW verlassen habe, habe ihm ein Afghane den Zug nach Traiskirchen gezeigt, welches er nach 27 Stationen erreicht habe. Bezüglich des Fluchtgrundes gab der BF an, die Taliban führten in Afghanistan Kriege und töten Menschen. Seine Mutter hätte Angst um sein Leben gehabt und habe ihm gesagt, er solle Afghanistan verlassen, damit ihn die Afghanen nicht töten.
1. 3 Bei seiner Einvernahme am 27.09.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab der BF im Beisein einer Dolmetscherin für Dari, seines gesetzlichen Vertreters, XXXX, und einer Begleitperson, XXXX, im Wesentlichen an:
Er sei 15 Jahre alt und in der Provinz XXXX geboren. Sein genaues Geburtsdatum wisse er nicht. Zu seinem Alter habe ihm seine Mutter gesagt, er habe die Schule mit 10 Jahren verlassen, die er zuvor 3 Jahre lang besucht habe. Seitdem zähle er die Jahre. Sein Vater habe die Familie als der BF 10 Jahre alt gewesen sei verlassen, weil er wegen der Taliban Angst um sein Leben gehabt hätte. Davor habe der Vater das familieneigene Grundstück bewirtschaftet. Seine Mutter habe durch ihre Arbeit bei Dritten in der Landwirtschaft für die Familie gesorgt. Das Einkommen habe manchmal gereicht und manchmal nicht. Ob seine Mutter und seine Geschwister - er habe 2 Schwestern und einen Bruder - noch in Afghanistan aufhältig seien, wisse er nicht. Der BF habe 3 Onkel väterlicherseits, wovon einer im Iran und die anderen beiden in Afghanistan lebten. Er wisse aber nicht genau wo und habe seinen letzten Kontakt zur Familie vor seiner Abreise gehabt. Auch telefonisch könne er mit seiner Familie keinen Kontakt aufnehmen, weil es dort kein Telefon gebe. Nachdem er Afghanistan verlassen habe, habe der BF ca 7 Monate lang in einer Glasfirma in XXXX (Iran) gearbeitet und habe auch dort geschlafen. Sein Monatslohn habe monatlich 350.000 Tuman betragen. Den Iran habe er schlepperunterstützt, gegen die Bezahlung von 1.800.000 Tuman, verlassen, denn ohne Karte wäre er nach Afghanistan zurückgeschoben worden.
Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, er habe seine Heimat wegen des Krieges verlassen, denn es habe niemand gegeben der ihn zB gegen die Taliban verteidigen hätte können. Er persönlich sei einmal, als er mit Freunden im Dorf gespielt habe von zwei Taliban, die er an ihren langen Bärten und Turbanen erkannt habe, aufgehalten und geohrfeigt worden. Seine Mutter habe Angst um sein Leben gehabt, weil Jugendliche die etwas erwachsener geworden seien, immer von den Taliban mitgenommen worden seien und für die Taliban zu arbeiten hatten. Vor ca. 8 Jahren, habe er als er auf einem Dach gestanden habe, beobachtet, wie die Taliban versucht hätten, den Nachbarsjungen mitzunehmen. Als dessen Vater die Taliban daran hindern habe wollen, hätten die Taliban diesen Nachbarn getötet und seinen Jungen mitgenommen. Die Taliban hätten in seinem Dorf jene Männer geschlagen, die nicht mit ihnen arbeiten hätten wollen. Auch seine Mutter sei vor ca. 3 oder 4 Jahren, wie sie ihm bei ihrer Rückkehr in ihr Haus erzählt habe, als sie auf dem Grundstück gearbeitet habe, von den Taliban mit dem Gewehrkolben in den Halsbereich geschlagen worden und man habe ihr die Hand gebrochen. In Afghanistan gebe es niemanden, außer seiner Mutter, die das ohnehin jahrelang getan habe, der für ihn und die Familie sorgen könnte.
Während dieser Einvernahme erhielt der BF Gelegenheit in die Länderfeststellungen zu Afghanistan und dem Iran, Stand Jänner 2011, Einsicht und Stellung zu nehmen.
1. 4 Mit Bescheid vom 29.09.2011 (zugestellt im Wege der Vertretung des BF am 05.10.2011) wies das Bundesasylamt (idF belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab, und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs 1 leg.cit. wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 leg.cit. bis zum 29.09.2012 (Spruchpunkt III) erteilt.
1.4. 1 Begründend führte die belangte Behörde zunächst zur Person des BF aus, seine Identität habe nicht festgestellt werden können. Feststellungen zu seiner Familie traf die belangte Behörde keine.
Bezüglich der Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen kam die belangte Behörde im Wesentlichen zum Ergebnis, dessen Schilderungen seien weder substantiiert, noch seien jegliche Hintergründe der behaupteten Geschehnisse aufgezeigt worden. Eine tatsächliche betroffene Person könne bezüglich der eigenen Fluchtgründe ein Mindestmaß an substantiierter und nachvollziehbarer Schilderungen darlegen. Zumindest müsse diese Person fähig sein, fundamentalste Hintergründe der Geschehnisse aufzuzeigen. Dem BF sei es nicht gelungen, ein fundiertes und konkret nachvollziehbares sowie widerspruchsfreies Vorbringen betreffend die Gefahr für seine Person darzulegen. Das Vorbringen habe lediglich aus vagen Vermutungen sowie inhaltsleeren Behauptungen bestanden, welches der BF in keiner Weise untermauern habe können. Das habe man bei der Antwort des BF auf die Frage nach seinen Befürchtungen bei der Rückkehr in sein Heimatland sehr deutlich erkennen können. So habe der BF erklärt, seine Mutter hätte ihn nicht weggeschickt, wenn alles so schön gewesen wäre, ohne auch nur eine konkrete Befürchtung oder Bedrohung zu nennen. Der BF habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können.
1. 5 Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides des Bundesasylamtes erhob der BF mit Schriftsatz vom 10.10.2011 fristgerecht Beschwerde. Beantragt wurde sinngemäß wegen inhaltliche Rechtswidrigkeit und falsche Beweiswürdigung 1. die Abänderung des angefochtenen Bescheides, so dass dem Asylbegehren vollinhaltlich stattgegeben wird, 2. eventualiter die Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die I. Instanz zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahren und 3. eventualiter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Jedenfalls begehrt wurde die amtswegige Bestellung eines Rechtsberater gemäß § 66 AsylG 2005 idF BGbl. I Nr. 38/2011 zur Beratung und Unterstützung des minderjährigen BF gemäß § 75 Avs 16 leg.cit im weiteren Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
1.5. 1 Im Wesentlichen stützt sich der BF in seiner Beschwerde auf das mangelhafte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde. Insbesondere habe eine Prüfung der besonderen Schutzwürdigkeit des BF als Minderjähriger nicht stattgefunden. Es sei zwar grundsätzlich vordringlich bei der Entscheidungsfindung die Glaubwürdigkeit des Vorbringens an dessen Plausibilität und Dichte zu bewerten, bei dieser Bewertung seien aber an Minderjährige und Erwachsene unterschiedliche Kriterien anzulegen. Der minderjährige BF habe begründete Furcht, selbst Opfer der Nachstellungen der Taliban zu werden, denn sein Vater habe die Familie wegen dieser Furcht bereits verlassen und seine Mutter und er selbst seien bereits Opfer von Übergriffen der Taliban geworden.
Die Abweisung des Antrags auf Gewährung von internationalem Schutz sei daher nicht nur nicht schlüssig nachvollziehbar, sondern stehe teilweise im Widerspruch zu den von der belangten Behörde selbst im Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen. Die Angaben des BF betreffend seine befürchtete Entführung durch illegale Kampfeinheiten fänden ihre Bestätigung, in dem zum Beweis mit der Beschwerde übergebenen Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes, ACCORD. Dieser Bericht, "Anfragebeantwortung a-7711 vom 5. Oktober 2011", enthalte viele Hinweise für das Vorgehen bewaffneter Gruppen, insbesondere der Taliban, bei der Rekrutierung von Kindern für ihre illegalen Kampfeinheiten, wobei die prekäre Sicherheitslage im Heimatdistrikt des minderjährigen BF, Kirjan, noch gesondert erwähnt werde. Ferner sei beachtlich, dass weder die Mutter des BF als Frau noch der BF selbst als Kind einen uneingeschränkten Zugang zum Recht in Afghanistan hätten. Die wesentlichen Ursachen dieser Aussichtslosigkeit seien einerseits die schlechte personelle Ausstattungsinfrastruktur der Behörden in Afghanistan und andererseits deren Anfälligkeit für Korruption und Einschüchterungsversuche der Taliban, wie nicht zuletzt selbst den Länderfeststellungen der belangten Behörde zu entnehmen sei.
1. 6 Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 20.10.2010 wurde dem minderjährigen BF der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß Art. 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 leg cit hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 um Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Gemäß § 15 AsylG 2005 idgF hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG 2005 idgF hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen bei zu schaffen.
2.2. 1 Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 11.08.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 17.08.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt I:
2.2. 2 Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung dh im Tatsachenbereich berechtigten zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG).
Zur Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG und deren Anwendung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - und den Aufgaben der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, die als zwei von einander getrennt Instanzen eingerichtet wurden - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.). ...
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern (hier: in Salzburg) erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. hg. E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084)."
2.2. 3 Im vorliegenden Fall war es die Zuständigkeit der belangten Behörde zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.
Nach der Judikatur ist es dabei Aufgabe der Behörde erste Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Das Verhalten einer Behörde ist dann als willkürlich zu bewerten, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Es bedarf fallbezogener konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).
Selbst wenn zutreffender Weise davon auszugehen wäre, dass die vom BF vorgebrachte Bedrohung seiner Person nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar wär, folgt für den gegenständlichen Fall daraus, dass die belangte Behörde Ermittlungen vor Ort zu den den BF selbst und die Eltern des BF betreffenden Geschehnissen tätigen hätte müssen. Ausreichend konkrete Angaben, die einer Überprüfung vor Ort grundsätzlich zugänglich sind, machte der BF im Verfahren insbesondere betreffend die Lebensumstände seiner Familie, nachdem der Vater sie verlassen habe, aber auch betreffend die Verletzungen, die seine Mutter im Zuge eines Angriffs der Taliban erlitten habe. Sowohl die Verletzungen der Mutter als auch die allgemeine Bedrohungssituation von jugendlichen männlichen Minderjährigen - deren Verschleppung bzw die Tötung von deren nahen Angehörigen der BF selbst mitansehen habe müssen - sind etwa durch die Befragung von Zeugen aus dem Heimatdorf des BF oder durch Unterlagen, die diese Verletzungen bzw Tötungen bestätigen, zu klären. Auch die Andeutungen des BF im Zuge seiner Einvernahme, seine Mutter könne nicht noch länger allein für die Familie Sorgen müssen und die wirtschaftliche Situation sei teilweise unzureichend, lassen nicht den von der belangten Behörde daraus pauschal gezogenen Schluss zu, die Aussagen des minderjährigen BF betreffend seine Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban seien unglaubhaft. Die belangte Behörde hätte vielmehr das geringe Lebensalter des BF vor allem zum Zeitpunkt, als er diesen Situationen ausgesetzt war (Tötung des Nachbarn und Verschleppung dessen Sohnes ca. 2003 und Verletzung der Mutter ca. 2007) nicht nur in ihre rechtliche Beurteilung der Schlüssigkeit von dessen Aussagen einzubeziehen, sondern auch entsprechende weiterführende Ermittlungsschritte in der Heimat des BF zu setzen gehabt.
Wenn die belangte Behörde weiters darauf hinweist, die Schilderung der Verfolgungs- bzw Bedrohungssituation sei (vom BF) nicht mit Beweisen untermauert worden, übersieht sie, dass sie selbst gemäß § 45 Abs 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die freie Beweiswürdigung bezieht sich dabei auf die bereits vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens. Es ist vor allem nicht zulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E Nr. 229 zu § 45 AVG). Weiters ist die Behörde verpflichtet, eine angemessene Frist zur Beweisvorlage (vor allem in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls) zu gewähren und darf erst nach Ablauf dieser Frist annehmen, dass der Beweis nicht erbracht werden kann (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0102). Selbst die Verletzung der Obliegenheit eines BF als Antragsteller bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken ("Mitwirkungspflicht"), enthebt die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt überhaupt festzustellen, und auch nicht ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör (vgl VwGH 27.01.2011, 2008/09/0189).
In diesem Sinne unterließ es die belangte Behörde gänzlich, der Möglichkeit des Vorliegens einer Verfolgung des BF infolge seiner Familienzugehörigkeit nachzugehen. Da es bereits zu konkreten Verletzungen der Mutter des BF gekommen sein soll, haben sich die seitens der belangten Behörde gebotenen Ermittlungsschritte - zB auch durch die Einbeziehung eines Sachverständigen und die Auswertungen aktueller Länderberichte - somit auch auf die Verfolgung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" unter Einbeziehung des Wohnortes des BF und seiner Familie in der Provinz XXXX zu erstrecken.
2.2. 4 Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
2.2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs die Ermittlungsergebnisse dem BF zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
In den rechtlichen Ausführungen (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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