W160 1423573-1•BVwG W160 1423573-1
W160 1423573-1Federal Administrative CourtMar 18, 2014
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche Verfolgung
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des MXXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zl. 11 13.179-BAW, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, der behauptet, ein Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein, reiste am 02.11.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 02.11.2011 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers vor, dass er Sunnit (Moslem) sei und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Er sei am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren. Seine Muttersprache sei Farsi, er spreche aber auch Dari. Als Wohnsitzadresse im Herkunftsland gab der Beschwerdeführer XXXX, XXXX, an. Er habe seine Reisebewegung von
XXXX aus begonnen und habe am 02.11.2011 seine Heimat per LKW verlassen. Ein Schlepper habe ihm ein gefälschtes Visum besorgt, mit diesem wäre er nach Russland geflogen. Von dort aus sei er mit einem Autobus, danach in einem LKW und einem Sattelzugfahrzeug nach Österreich gebracht worden. Als Fluchtgrund brachte er vor, er hätte in Afghanistan als Blumenhändler in einem Hotel gearbeitet und im Hintergrund heimlich alkoholische Getränke verkauft. Als der Staat (die Regierung) davon erfahren hätte, wäre sein Geschäft in seiner Abwesenheit geschlossen und sein Haus durchsucht worden. Ein Freund vom Hotel habe ihn telefonisch informiert, dass er gesucht werde. Aus diesem Grund sei er geflohen.
Seine Schwester wohne in XXXX, die genaue Adresse kenne er nicht.
3. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari am 05.12.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, er sei in XXXX geboren worden und im Alter von zwei Jahren nach XXXX gekommen. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder würden noch in XXXX wohnen. Nach Beendigung der Schule habe der Beschwerdeführer dreieinhalb Jahre als Security gearbeitet, danach sei er zum Hotel XXXX XXXX gekommen, wo er als Mitarbeiter eines Blumengeschäftes gewesen sei, das auch Dekoration gemacht hätte. Der Cousin des Hotelbesitzers hätte dorthin alkoholische Getränke gebracht, die der Beschwerdeführer weiterverkauft habe. Er hätte lange Zeit Alkohol verkauft und niemand hätte davon etwas erfahren. Eigentlich habe er Blumen verkauft, der Cousin des Besitzers habe aber gesagt, dass auch der Alkoholverkauf zum Job des Beschwerdeführers gehöre. Dieser hätte immer mehr Alkohol gebracht, weil sie dort Kühlschränke gehabt hätten. In der Folge wären Wachleute gekommen und hätten ihr Geschäft abgesperrt. Ein Freund des Beschwerdeführers, der als Kellner im Hotel arbeite, habe ihn angerufen und gesagt, dass die Sicherheitsleute da wären und auch zum Beschwerdeführer nach Hause kommen würden, da sie seine Adresse hätten. Er habe nicht beweisen können, dass es sich nicht um seinen Alkohol gehandelt hätte, er selbst (Anm.: damit ist wohl der Cousin des Hotelbesitzers gemeint) sei auch geflohen und der Hotelbesitzer hätte gesagt, das der Alkohol dem Beschwerdeführer gehöre und hätte seine Adresse weitergegeben. Der Beschwerdeführer sei zu seinem Onkel geflohen. Die Sicherheitsleute wären bei ihm zuhause gewesen und hätten seinen Bruder mitgenommen, dieser wäre zwei Nächte lang auf der Polizeistation gewesen. Sein Bruder sei gefragt worden, wo der Beschwerdeführer sei und warum keiner der Familie den Alkoholverkauf durch den Beschwerdeführer gemeldet hätte. Sein Bruder hätte angegeben, dass er keine Ahnung habe, wo der Beschwerdeführer sei und nichts vom Alkoholverkauf wisse; er sei wieder entlassen worden. Der Beschwerdeführer sei bei seinem Onkel gewesen und hätte von dort weggehen müssen, weil er seit acht Monaten verheiratet sei und seine Mutter krank sei. Er habe flüchten müssen.
Gefragt, welche Sicherheitsleute dies gewesen wären, gab der Beschwerdeführer an, das sei die Polizei gewesen, sie würden dazu Sicherheitsdienst sagen. Diese seien dort gewesen und hätten ihn festnehmen wollen. Wenn man mit "so etwas" erwischt werde, könne man auch "aufgehängt" werden; und zwar von der Regierung, diese hätte ja Gesetze. Er könne aber seine Unschuld nicht beweisen. Die Frage, ob eine Anzeige oder Ähnliches vorliege, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, er sei in der Früh zuhause gewesen und hätte einen Anruf bekommen, das sei alles.
Der Chef des Hotels würde XXXX XXXX XXXXXXXX heißen und habe "sicher seinem Cousin gesagt, dass er den Alkohol hier verkaufen" solle. Sie hätten den Cousin XXXX genannt. Zum Alkoholverkauf näher befragt, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten alkoholisches Bier gehabt und drei andere Sorten Alkohol. Auf den Vorhalt, dass überall in XXXX Bier verkauft werde, gab der Beschwerdeführer an, in XXXX werde nur alkoholfreies Bier verkauft, ihres sei mit Alkohol gewesen - es hätte einen russischen Namen gehabt, sie hätten auch Vodka gehabt. Gefragt, wie die Leute erfahren hätten, dass er Alkohol verkaufe, führte der Beschwerdeführer aus, dass wenn einer die Adresse bekomme, auch andere kommen würden, es seien immer mehr geworden. Er habe arbeiten müssen und er hätte keinen anderen Job bekommen. Nachdem sein Bruder von der Polizei entlassen worden wäre, sei die Polizei zu seiner Mutter gekommen und hätte ihr ein Schriftstück gegeben, in dem gestanden sei, dass er eine Straftat begangen habe und die Familie verpflichtet wäre, den Beschwerdeführer zu finden und der Regierung zu melden.
Seine Ehegattin würde bei seiner Mutter in XXXX wohnen. In XXXX seien auch sein Onkel und sein jüngerer Bruder.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, ins Gefängnis zu kommen und dort bleiben zu müssen. Wenn er wieder in XXXX wäre, müsse er zu seiner Familie gehen. Die Polizei habe am Bezirksamt bekannt gegeben, dass sie den Beschwerdeführer suchen würde. Angeblich habe die Regierung den Auftrag gegeben, ihn zu suchen - es gäbe eine Sicherheitsabteilung und Sicherheitsbeamte, die das machen würden. Es gäbe einen Befehl, dass sie zu ihnen kommen würden, dass man das Haus durchsuche. Er glaube, man würde ihn auch finden, wenn er an einem anderen Ort in Afghanistan wäre, da die Daten von Gesuchten an alle Behörden weitergegeben würden. Gefragt, ob er glaube, ein "schwerer Rechtsbrecher" zu sein, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht genau, nehme dies aber an.
Die Schwester des Beschwerdeführers würde XXXX heißen und in XXXX leben. Diese sei mit einem Afghanen verheiratet, der österreichischer Staatsbürger wäre.
Dem Beschwerdeführer wurden die dem Bundesasylamt bekannten und aufliegenden Informationen über XXXX und die dortige Situation, auch in Bezug auf Behörden, nahegebracht. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass die Polizei dort nicht so sei wie in Österreich.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zl. 11 13.179-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründend gelangte die belangte Behörde im Wesentlichen zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen.
5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheids wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Er beantragte eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Gewährung von Asyl, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 21.12.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 04.01.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
§ 28 VwGVG lautet:
§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das
Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Im vorliegenden Fall bringt der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer vor, wegen des Verkaufs von alkoholischen Getränken polizeilich gesucht zu werden (siehe Niederschrift PI Traiskirchen vom 02.11.2011 Akt Seite 15 und vor dem Bundesasylamt Akt Seiten 72ff).
Vor dem Hintergrund dieses vom Beschwerdeführer geschilderten fluchtauslösenden Ereignisses sind dem Bescheid des Bundesasylamtes jedoch keinerlei Feststellungen betreffend die strafrechtlichen Folgen von Alkoholverkauf in Afghanistan und die Reaktionen auf den Verstoß gegen Glaubensvorschriften zu entnehmen.
Lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt aus:
(...)
"Das Sie unter Umständen eine Geldstrafe hätten bezahlen müssen, ist im rechtsstaatlichen Sinne in Ordnung, da Sie durch den Verkauf ja auch einen Regelbruch begangen hatten. Zum Thema Alkohol ist noch anzuführen, dass der Asylgerichtshof ebenfalls zum Schluss kommt, dass es auch in Afghanistan in Hotels Barkeeper gäbe, die Afghanen sind und dort Alkohol ausschenken (vgl. C6 243.925-0/2008/20E vom 23.08.2010, mündliches SV-Gutachten), was wiederum bedeutet, dass dieser Sachbereich offensichtlich nicht so streng gesehen wird."
(...)
Es ist jedoch nicht ersichtlich, worauf das Bundesasylamt die Annahme, der Beschwerdeführer hätte unter Umständen eine Geldstrafe zahlen müssen, stützt, ebenso kann aus der zitierten Entscheidung des Asylgerichtshofes nichts verfahrensgegenständlich Relevantes gewonnen werden.
Das Bundesasylamt hat vielmehr die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen und sich weder über die konkrete diesbezügliche Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers informiert noch sich ausreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sodass eine abschließende nachvollziehbare Beurteilung des Vorliegens eines asylrelevanten bzw. den subsidiären Schutz begründenden Sachverhalts gar nicht möglich war.
Um jedoch die Situation des Beschwerdeführers korrekt beurteilen zu können, müssen insbesondere detaillierte Feststellungen (allenfalls nach Anfrage an die Staatendokumentation) über die bei Verkauf von Alkohol drohenden strafrechtlichen Sanktionen sowie die Reaktionen auf den Verstoß gegen Glaubensvorschriften (dies sowohl hinsichtlich staatlicher Verfolgungshandlungen als auch Verfolgung seitens radikal-religiöser Gruppen) getroffen werden. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein.
Dabei ist gegebenenfalls insbesondere Bedacht auf allfällig drohende, Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Strafen (wie z.B. Auspeitschung) zu nehmen (vgl. dazu AsylGH vom 23.05.2012, B2 428114-1/2012). Außerdem ist die Möglichkeit des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung zu prüfen. Dazu ist auszuführen, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf eine Verfolgung aus religiösen Gründen iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK der Begriff der Religion weit aufzufassen ist (VwGH 21.9.2000, 98/20/0557; vgl. ferner Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 103; Putzer, Asylrecht² [2011] Rz 82). Bereits in seinem Erkenntnis vom 21.9.2000, Zl. 98/20/0557, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf den Gemeinsamen Standpunkt des Rates der EU vom 4.3.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" der GFK die Ansicht vertreten, dass eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen könne, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (vgl. auch VwGH 12.6.2003, 2000/20/0100). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion im Iran das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienender Strafvorschriften unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung zum Ausdruck gebracht (27.09.2001, 99/20/0409 mwN; vgl. zuletzt auch VwGH 11.8.2011, 2008/23/0702; 19.11.2010, Zl. 2008/19/0206). In seinem Erkenntnis vom 6.5.2004, 2001/20/0256, vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat gesetzlich verbindliche Moralvorstellungen drohen, darauf hindeuten kann, dass diese Maßnahmen an eine dem Zuwiderhandeln gegen das Gebot vermeintlich zu Grunde liegende, dem Betroffenen unterstellte Abweichung von der ihm von Staats wegen vorgeschriebenen Gesinnung anknüpfen. Aus den genannten Erkenntnissen ergibt sich sohin, dass unter gewissen Umständen auch allgemeine strafrechtliche Bestimmungen eine asylrelevante Verfolgung indizieren können, womit sich die Behörde bei der neuerlichen Befassung auseinanderzusetzen haben wird.
In diesem Zusammenhang ist auch das allfällige Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative eingehend zu beleuchten - dies vor allem im Hinblick auf die allfällige Möglichkeit einer Verfolgung durch radikal-religiöse Gruppen und der diesbezüglichen Schutzwilligkeit der zuständigen Behörden.
Hinzuweisen ist weiters darauf, dass das vom Bundesasylamt im Rahmen der Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers den falschen Herkunftsstaat, nämlich Indien und nicht Afghanistan, angenommen hat (vgl. Akt Seite 97).
Das Bundesverwaltungsgericht merkt auch an, dass der in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. seitens der belangten Behörde getroffenen Ausführung, der Beschwerdeführer hätte keinen Kontakt zu seiner "in Österreich verheirateten Schwester", die Aussage des Beschwerdeführers bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.12.2011, er hätte seine Schwester angerufen (Akt Seite 72), entgegensteht.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint. Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was schon sich allein daraus ergibt, dass der Bescheid keinerlei Feststellungen zur strafrechtlichen Relevanz des Verkaufes von Alkohol sowie deshalb drohender Strafen und die Reaktionen auf den Verstoß gegen Glaubensvorschriften enthält.
Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 8VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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