BVwG W158 2000388-1

W158 2000388-1Federal Administrative CourtMar 18, 2014

Regest

Einstellung, Finanzmarktaufsicht, Strafbarkeitsverjährung,<br/>Verjährung

Full text

BVwG W158 2000388-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W158.2000388.1.00

Spruch

W158 2000374-1/3E

W158 2000388-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. KUROKI sowie die Beisitzende Richterin Dr. SCHNEIDER und den Beisitzenden Richter Dr. KEZNICKL über die Beschwerden (vormals Berufungen) vom 7.3.2013, eingelangt am 7.3.2013,

der Beschwerdeführer

1. ) XXXX

2. ) XXXX,

alle vertreten durch:

XXXX

XXXX

XXXX

gegen die Straferkenntnisse der Finanzmarktaufsichtsbehörde, Bereich integrierte Aufsicht, GZ. FMA-EL100325.100/0001-LAW/2012, FMA-EL100325.100/0003-LAW/2012 vom 12.2.2013

wegen Übertretungen des Börsegesetzes, BGBl. Nr. 555/1989 idgF

in seiner heutigen nicht-öffentlichen Sitzung wie folgt beschlossen:

zu 1.)

A) Die Straferkenntnisse der Finanzmarkaufsichtsbehörde werden gemäß §§ 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG aufgehoben und das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

zu 2.)

A) Die Straferkenntnisse der Finanzmarkaufsichtsbehörde werden gemäß §§ 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG aufgehoben und das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I.) Zu den Spruchpunkten A)

I.1.) Die Straferkenntnisse der Finanzmarktaufsichtsbehörde, Bereich integrierte Aufsicht (im Folgenden: FMA), ergingen im gegenständlichen Verfahren an die damaligen Geschäftsführenden Direktoren, Beschwerdeführer zu 1.) und 2.), am 12.2.2013 mit GZ. FMA-EL100325.100/0001-LAW/2012 und FMA-EL100325.100/0003-LAW/2012. Diese wurden dem von ihnen namhaft gemachten Rechtsvertreter nachweislich am 21.2.2013 zugestellt.

I.2.) Die dagegen mit Schriftsatz vom 7.3.2013 rechtzeitig eingebrachten Berufungen an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS Wien) sind infolge der Übergangsbestimmungen des Art. 151 Abs. 51 B-VG iVm § 22 Abs. 2a FMABG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten.

Mit Schreiben vom 7.1.2014 des Verwaltungsgerichtes Wien, GZ: VGW-001/V/047/4607/2014, sowie GZ: VGW-001/V/040/4608/2014 wurden die Verwaltungsstrafakten zuständigkeitshalber aufgrund der mit 1.1.2014 bewirkten Zuständigkeitsänderung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Diese langten am 24.1.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.3.) Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 22 Abs. 2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG 2001 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Über eine Beschwerde ist, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, innerhalb der Frist zu erkennen, innerhalb der in erster Instanz zu entscheiden ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten; die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen.

Aufgrund dieser einfachgesetzlichen materienspezifischen Sonderregelung liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor und wurde vorliegender verfahrensbeendender Beschluss gem. § 7 Abs.1 und § 8 BVwGG nach vorhergehender Beratung im Senat in nichtöffentlicher Sitzung gefällt.

I.4.) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt in dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Das strafbare Verhalten der Beschwerdeführer endete mit 3.2.2011, die Strafbarkeit ist somit mit 3.2.2014 verjährt.

II.) Zu den Spruchpunkten B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31 Abs. 2 VStG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. ua VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0239).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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