BVwG W141 2001078-1

W141 2001078-1Federal Administrative CourtMar 18, 2014

Regest

Grad der Behinderung, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG W141 2001078-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2001078.1.00

Spruch

W141 2001078-1/2E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn

XXXX, Staatsangehörigkeit Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 15.10.2013, Zl. XXXX, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben; der Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15.10.2013, Zl. XXXX wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am 02.06.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht. Dabei wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass er an einer depressiven Störung schweren Grades, Hypertonie und an Urticaria und cholinerger Urticaria leide.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund, XXXX

Bestätigung XXXX

Befund, XXXX, Allgemeinmedizin vom XXXX

Honorarnoten und Verordnung XXXX, Psychiatrie vom XXXX

Mit Schreiben vom 25.06.2013 wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass er seit 1985 an rezidivierender Urticaria durch Stress und Nervosität leide. Ebenfalls seit 1985 sei er diesbezüglich in Behandlung. Er leide an einem Burn-Out-Syndrom, Depressionen, Angstzuständen und Zwängen seit ca. 2005 und sei diesbezüglich seit ca. 3 Jahren in Behandlung und die Zustände würden zunehmend schlimmer werden. Das Burn-Out-Syndrom sei beruflich bedingt, durch extremen Leistungsdruck, Verkaufsdruck und psychischen Stress. Er leide morgens nach dem Aufwachen an extremer Müdigkeit. Er sei antriebslos und seine Zukunftsängste würden schlimmer werden. Seine Angstzustände würden ständig schlimmer auf Grund der Angst den Arbeitsplatz zu verlieren und die Familie nicht mehr versorgen zu können. Es komme immer mehr zu Problemen am Arbeitsplatz und er könne Arbeitsablauf und Aufgaben nicht mehr ordentlich abwickeln. Weiters schwitze er extrem, in stressigen Situationen leide er verstärkt an Nesselausschlag und er habe sehr starke Gewichtsschwankungen. Weiters leide er an starker Migräne. Seit ca. einem Jahr leide er auch an Bluthochdruck. Auch habe er extreme Schlafstörungen, sowohl beim Ein-, als auch beim Durchschlafen.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden ergänzend in Vorlage gebracht:

Medikamentenauflistung

Befund, XXXX

Befund, XXXX

Ärztlicher Befundbericht, XXXX

Mit Schreiben vom 23.07.2013 wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass sein Gesundheitszustand sich drastisch verschlechtert habe und er sich in stationäre Behandlung an der psychiatrischen Abteilung des SMZ Ost habe begeben müssen.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden ergänzend in Vorlage gebracht:

Krankenstandsbestätigung vom 26.07.2013

Aufenthaltsbestätigung SMZ Ost vom 29.07.2013

Psychologische Untersuchung SMZ Ost, XXXX

Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Beschwerdeschriftsatz gemachten Angaben und vorgelegten medizinischen Beweismittel ein medizinisches Sachverständigengutachten mittels persönlicher Untersuchung eingeholt.

In diesem Gutachten vom 15.07.2013 von Dr. Sedmik, Amtssachverständige für Allgemeinmedizin wird Folgendes festgehalten:

Lfd. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen welche Position GdB%

Nr. voraussichtlich mehr als sechs Monate andauern werden 1 Depression, Angststörung 03.06.01 30%

2 Bluthochdruck 05.01.01 10%

Gesamtgrad der Behinderung 30%

Begründung der Positionen bzw. der Rahmensätze:

Zu 1) Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da laufende Psychotherapie, mehrfache orale Medikation, jedoch sozial integriert.

Zu 2) Fixposition

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%. Die führende funktionelle Einschränkung unter lfd. Nr. 2 erhöht nicht weiter da geringe funktionelle Relevanz.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Eine intermittierend auftretende Urticaria erreicht keinen Grad der Behinderung.

Die in Kopie nachgereichten Befunde von XXXX bewirken keine Änderung der eingestuften Leiden.

Mit Parteiengehör vom 03.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 05.09.2013 wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei der Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorbringt, dass die rezidivierende chronische Urticaria nicht berücksichtigt worden sei, obwohl diese an exponierten Stellen auftrete. Diese sei unter Pos. Nr. 01.01.03 mit 50%-80% einzuschätzen. Seine Hypertonie sei zu gering eingestuft. Diese sei mittelgradig und daher mit unter Position 05.01.02 mit 20% einzustufen. Weiters leide er an einer schweren therapieresistenten rezidivierenden chronischen Depression. Diese sei gem. Einschätzungsverordnung mit einem GdB von 80%-100% unter Pos. 03.06.03 einzustufen. Sein behandelnder Arzt stehe für Auskünfte zur Verfügung. Auch habe sich seit der Antragstellung der Gesundheitszustand weiter verschlechtert, sodass ein stationärer

Aufenthalt an der psychiatrischen Abteilung des XXXX erforderlich geworden sei. Er leide an einer schweren chronischen Depression mit suizidal-depressivem Zustandsbild mit starker Suizidgefahr, sehr starken Angstgefühlen und erhöhten instabilen/borderline und schizoiden Verhaltensweisen. Es bestünden sozialer Rückzug, Deproviation, Hoffnungslosigkeit, Kraftlosigkeit, Selbstunsicherheit, wodurch auch keine soziale Integration mehr gegeben sei. Sollte sein Grad der Behinderung mit unter 50% eingestuft werden, ersuche er um Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie.

An medizinischen Beweismitteln wurden vorgelegt:

Medikamentenauflistung

Befundbericht XXXX, Psychiatrische Abteilung vom XXXX

Psychologische Untersuchung, XXXX

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen veranlasste eine Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführers und der vorgelegten medizinischen Beweismittel durch den Amtssachverständigen für Medizin - XXXX (Allgemeinmedizin).

In der am 16.09.2013 durch XXXX verfassten medizinischen Stellungnahme wird Folgendes festgehalten:

Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen bringen keine neuen Aspekte. Insbesondere entspricht auch die Einstufung des psychiatrischen Leidens unter Nr. 1 dem befunddokumentierten Krankheitsverlauf, wobei das behauptete Ausmaß der Erkrankung durch Nachweis des diesbezüglichen stationären Aufenthaltes an Fachabteilungen, im Zeitraum vor der Begutachtung nicht untermauert ist, und der Verlauf einer nach der aktuellen Begutachtung stationär behandelten schweren, depressiven Episode, hinsichtlich Behinderungsrelevanz erst abzuwarten bleibt, und derzeit zu keiner Änderung der Einstufung führe. Darüber hinaus entspricht die Bewertung des Bluthochdruckes Nr. 2, dem objektivierbaren Ausmaß unter Berücksichtigung der Therapie, und erreicht die rezidivierende Urticaria, da vorübergehend und wirksam behandelbar, nicht das Ausmaß eines behinderungswirksamen Leidens. Insgesamt sei daher keine Änderung des Gutachtens gerechtfertigt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2013 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Wien, den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. §§ 2, 3, und 14 des Behindertenein-stellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 in der jeweils geltenden Fassung ab, da der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde.

Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten mittels persönlicher Begutachtung eingeholt worden sei, in welchem der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 (dreißig) v.H. eingeschätzt worden sei.

Die erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers seien neuerlich durch einen medizinischen Sachverständigen geprüft worden. Diese Überprüfung habe ergeben, dass die Einwendungen keine neuen Aspekte in sich tragen würden, welche eine Änderung der Einschätzung rechtfertigen würden.

Rechtlich führt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus, dass begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger und diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. seien. (§ 2 BEinstG auszugsweise)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sei die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen und psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sei, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht vorübergehend gelte ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 3 BEinstG)

Die Einschätzung des Grades der Behinderung sein nach der aufgrund des § 14 Abs. 3 BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt (BGBl. II Nr. 261/2010).

Da der festgestellte Grad der Behinderung 30 v.H. betrage sei der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abzuweisen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 28.10.2013 fristgerecht Beschwerde eingebracht.

In dieser Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Einwendungen vom 05.09.2013 und die vorgelegten medizinischen Beweismittel in keiner Weise berücksichtig worden seien. Auch seien die im GdB Katalog angeführten Prozentsätze nicht annähernd berücksichtigt worden. Er wolle daher nochmals seine Begründung vorbringen: Die rezidivierende chronische Urticaria sei nicht berücksichtigt worden, obwohl diese an exponierten Stellen auftrete. Diese sei unter Pos. Nr. 01.01.03 mit 50%-80% einzuschätzen. Seine Hypertonie sei zu gering eingestuft. Diese sei mittelgradig und daher mit unter Position 05.01.02 mit 20% einzustufen. Weiters leide er an einer schweren therapieresistenten rezidivierenden chronischen Depression. Diese sei gemäß Einschätzungs-verordnung mit einem GdB von 80%-100% unter Pos. 03.06.03 einzustufen. Sein behandelnder Arzt stehe für Auskünfte zur Verfügung. Auch habe sich seit der Antragstellung der Gesundheitszustand weiter verschlechtert sodass ein stationärer Aufenthalt an der psychiatrischen Abteilung des XXXX erforderlich geworden sei. Er leide an einer schweren chronischen Depression mit suizidal-depressivem Zustandsbild mit starker Suizidgefahr, sehr starken Angstgefühlen und erhöhten instabilen/borderline und schizoiden Verhaltensweisen. Es bestünden sozialer Rückzug, Deproviation, Hoffnungslosigkeit, Kraftlosigkeit, Selbstunsicherheit, wodurch auch keine soziale Integration mehr gegeben sei. Es sei nur eine Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin erfolgt. Diese Untersuchung sei nicht geeignet das profunde Gutachten von Hr. XXXX zu widerlegen. Seinem Ansuchen von einem Facharzt untersucht zu werden sei nicht Rechnung getragen worden. Er ersuche daher neuerlich um Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden mit der Beschwerde in Vorlage gebracht:

Medikamentenauflistung

Befund, XXXX

Befund, XXXX

Ärztlicher Befundbericht, XXXX3

Befundbericht XXXX

Psychologische Untersuchung, XXXX

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Der Beschwerdeführer hatte seiner Zeit eine Berufung gem. § 19a BEinstG in der Fassung vor dem 01.01.2014 gegen seinen Bescheid fristgerecht beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht. Zu dieser seinerzeitigen Rechtslage war für Berufungen die Bundesberufungsbehörde für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten zuständig. Nach Artikel 151 Abs. 51 Z. 8 Bundes- Verfassungsgesetz gingen sämtliche Verfahren in solchen Berufungsangelegenheiten leg.cit. per 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über. Aus diesem Grunde wurde auch dieses Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Beschwerdeführer brachte bereits in seinem Antrag vom 02.06.2013 vor, dass er verschiedenste Leiden habe, welche er mit einzelnen Befunden belegte. Er brachte neben einer Hypertonie auch eine massive chronische Hauterkrankung (Urtikaria) an Händen und Hals sowie ein psychisches Leiden (chronische Depression, Burn-Out Symptom, Angstzustände, Zwänge) ein. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ließ durch einen Sachverständigen (Allgemeinmedizin) ein Gutachten erstellen, in dem der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers erhoben werden sollte. Die Gutachterin stellte hiebei fest, dass seine Hautkrankheit keine Auswirkungen auf den Grad seiner Behinderung habe und die psychischen Erkrankungen im Zusammenwirken mit seinem Bluthochdruck einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 vH ergibt.

Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer eine umfangreiche Stellungnahme beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein. In diesem legte er nochmals ausführlich seine Leiden dar und ersuchte, dass die Einschränkungen nicht nur von einem Allgemeinmediziner beurteilt werden sollten. Im Speziellen führte er an, dass er die Behörde ersuche, sein psychisches Leiden durch einen Psychiater beurteilen zu lassen. Auch seien seine Hautkrankheiten bei der Beurteilung des Gesamtgrades seiner Behinderung zu berücksichtigen.

Bei der vorgelegten Stellungnahme zum Parteiengehör legte der Beschwerdeführer zusätzlich neue Befunde vor, welche gemeinsam mit seiner Stellungnahme zur Begutachtung dem Amtssachverständigen XXXX (Allgemeinmediziner) vorgelegt wurden. Dieser stellte fest, dass sich durch die vorgelegten Befunde derzeit keine neuen

Aspekte ergeben, insbesondere entspreche die Einstufung des psychischen Leidens dem befunddokumentierten Krankheitsverlauf.

Die Ergebnisse der Sachverständigengutachten fanden sich in dem vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erlassenen Bescheid. Im vorangegangenen Ermittlungsverfahren wurden die verschiedenen, vom Beschwerdeführer mehrfach eingebrachten Leiden, lediglich von einem Allgemeinmediziner beurteilt. Es wäre unbedingt erforderlich gewesen, die vorgebrachten Leiden zusätzlich von einem Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten und einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie beurteilen zu lassen.

Hier sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.

Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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