BVwG L503 1403984-1

L503 1403984-1Federal Administrative CourtMar 18, 2014

Regest

Deutschkenntnisse, Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit

Full text

BVwG L503 1403984-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.1403984.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 07.01.2009, Zl. 07 07.074-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein staatenloser Araber aus Gaza, reiste am 15.07.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS. 7 ff).

2. Am 03.08.2007 erfolgte die Erstbefragung des BF (AS. 19 ff) und wurde der BF am 10.08.2007 vor der EAST West niederschriftlich einvernommen (AS. 49 ff).

3. Am 16.09.2007 wurde der BF im Rahmen des Dublin-Abkommens von Deutschland nach Österreich rücküberstellt (AS. 119), wobei der BF angab, er sei nur irrtümlich nach Deutschland gelangt (AS. 109).

4. Am 05.11.2008 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen (AS. 127 ff).

5. Mit Bescheid des BAA vom 07.01.2009, Zahl: 07 07.074-BAS, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in das auf israelischem Staatsgebiet liegende palästinensische Autonomiegebiet Gaza-Streifen ausgewiesen (AS. 231 ff).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde (AS. 311 ff).

6. Am 08.07.2010 übermittelte der BF dem AsylGH einen Bescheid über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Küchengehilfe für die Zeit vom 24.06.2010 bis 31.10.2010 (OZ 8).

7. Am 09.04.2013 übermittelte der BF dem AsylGH unter anderem eine Bestätigung des Inhabers eines Restaurants, der zufolge der BF seit drei Jahren als Küchenchef beschäftigt sei; der BF sei ein sehr fleißiger und engagierter Mitarbeiter (OZ 14).

8. Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 03.12.2013 wurde der BF aufgefordert, zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich Stellung zu nehmen, wobei die Stellungnahme - vom BF handschriftlich auf Deutsch verfasst - am 11.12.2013 einlangte (OZ 23). Darin wies er darauf hin, dass er in Österreich von Anfang an Deutsch gelernt habe; er habe hier Arbeit und Freunde gefunden und sei froh, hier leben zu dürfen. Vorgelegt wurden vom BF weiters ein Versicherungsdatenauszug sowie eine Besuchsbestätigung für einen Deutschkurs. Zudem legte der BF im Original seinen von der palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisepass vor.

9. Am 06.03.2014 führte das BVwG in der Sache des BF eine Beschwerdeverhandlung durch.

In der Beschwerdeverhandlung zog der BF seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist staatenlos und stammt aus dem palästinensischen Autonomiegebiet im Gaza-Streifen, wo sich nach wie vor seine Eltern und Geschwister aufhalten, mit denen telefonischer Kontakt besteht. Weiters halten sich dort noch die Gattin und der Sohn des BF auf, zu denen allerdings kein Kontakt mehr besteht.

Der BF reiste im Juli 2007 nach Österreich ein und stellte im August 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF spricht ausgezeichnet Deutsch. Von Mai 2009 bis Dezember 2013 ging der BF mit nur kleineren Unterbrechungen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach, wobei er insbesondere von Juni 2011 bis April 2013 als Küchenchef in ein- und demselben Restaurant beschäftigt war. Aktuell ist der BF arbeitslos, er hat jedoch bereits diverse Vorstellungsgespräche als Pizzakoch absolviert.

Der BF ist unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen beruhen auf dem Asylakt des BF, den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Dokumenten wie insbesondere dem Sozialversicherungsdatenauszug und der Arbeitsbestätigung. Von den ausgezeichneten Deutschkenntnissen des BF konnte sich der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung ein Bild machen.

Dass der BF unbescholten ist, folgt aus einer vom AsylGH eingeholten Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.2. Unzulässigerklärung der Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 (Spruchteil A)

3.2.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids wurden diese rechtskräftig; im gegenständlichen Fall wurde somit weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt, sodass gem. § 75 Abs 20 AsylG zu entscheiden ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.2.3. Der BF reiste im Juli 2007 nach Österreich ein, wo er sich - abgesehen von einem eintägigen (unbeabsichtigten) Aufenthalt in Deutschland - seither durchgehend aufhält, was eine erhebliche Aufenthaltsdauer von sechs Jahren und neun Monaten ergibt. Den BF trifft auch keine Mitschuld an der Verfahrensdauer.

Die berufliche Integration des BF in Österreich ist als geglückt anzusehen: So ging der BF von Mai 2009 bis Dezember 2013 mit nur kleineren Unterbrechungen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach, wobei er insbesondere von Juni 2011 bis April 2013 als Küchenchef in ein- und demselben Restaurant beschäftigt war. Insofern stehen sowohl die Arbeitsfähigkeit, als auch die Arbeitswilligkeit des BF außer Streit, woran letztlich auch der Umstand, dass er aktuell arbeitslos ist, nichts zu ändern vermag, wobei der BF in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft angab, er bemühe sich redlich um eine neue Arbeitsstelle. Insgesamt machte der BF auf den erkennenden Richter den Eindruck eines äußerst fleißigen und zielstrebigen jungen Mannes. Hinzu kommt, dass der BF ausgezeichnet Deutsch spricht, sodass der Großteil der Beschwerdeverhandlung vom BF ohne Beiziehung der anwesenden Dolmetscherin absolviert werden konnte. Der BF ist zudem unbescholten.

Zusammengefasst ist nach Ansicht des BVwG in gegenständlichem Fall die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Im Übrigen sind die privaten Bindungen des BF nicht nur vorübergehender Natur.

3.3. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Was den gegenständlichen Fall betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung iSd Art 8 EMRK verschiedene Kriterien (z. B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr § 9 Abs 2 BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe § 10 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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