BVwG W224 1423814-1

W224 1423814-1Federal Administrative CourtMar 17, 2014

Regest

Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderjährigkeit

Full text

BVwG W224 1423814-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.1423814.1.00

Spruch

W224 1423814-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2011, Zl. 11 12.098-BAW, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 09.09.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghor, Afghanistan, geboren zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und Schiit zu sein. Er habe drei Jahre lang die Koranschule und weitere drei Jahre lang die Grundschule besucht. Er habe mit seiner Familie Afghanistan im Jahr 2008 verlassen und habe bis zu seiner Ausreise im Iran gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er habe Afghanistan mit seiner Familie verlassen, weil sein Vater Soldat gewesen sei und von den Taliban bedroht worden wäre. Im Iran wäre die Familie illegal auffällig gewesen. Aus diesem Grund bestand die Gefahr, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Daher seien sie von dort geflohen. Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan wisse der Beschwerdeführer nicht, zu wem bzw. wohin er gehen sollte.

2. Am 22.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er sei am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghor geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise in den Iran, konkret nach Teheran, gelebt. Ob in seiner Herkunftsregion noch Verwandte lebten, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sein genaues Geburtsdatum wisse er von seiner Mutter. Er habe etwa drei Jahre lang im Iran, in Teheran, im Stadtteil XXXX, in der Gegend XXXX, gelebt. In Afghanistan wäre er zuletzt vor etwa sieben oder acht Jahren gewesen. Seine Reise nach Österreich habe etwa zwei Monate gedauert, wobei er seine Familie (Vater, Mutter, ein Bruder und drei Schwestern), die ebenfalls den Iran verlassen habe, auf dem Weg nach Österreich verloren habe. Seither habe er nichts mehr von seiner Familie gehört. Im Iran sei er zum Unterricht gegangen, wobei es sich dabei um keine richtige, sondern eine "afghanische" Schule handelte, wo die Schüler lediglich in einem Raum auf dem Boden sitzend unterrichtet worden wären. Sein Vater habe im Iran diverse Metallarbeiten durchgeführt, welche in weiterer Folge für Bauarbeiten verwendet worden seien. Der Beschwerdeführer selbst habe als Verkäufer toter Hühner gearbeitet.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er illegal im Iran auffällig gewesen sei und im Falle eines Aufgriffs durch die Polizei nach Afghanistan zurückgeschickt worden wäre. Die Familie habe Afghanistan verlassen, weil sein Vater, welcher Offizier in der Sicherheitskommandantur gewesen sei, von den Taliban bedroht worden wäre. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, sein Vater hätte als Offizier in der Sicherheitskommandantur dafür zu sorgen gehabt, dass die Taliban nicht in die Stadt hinein kommen. Er selbst habe den Vater immer wieder gefragt, warum die Familie aus Afghanistan weggegangen sei. Daraufhin habe der Vater immer geantwortet, es wäre wegen der Taliban gewesen. Mehr habe der Beschwerdeführer von seinem Vater nicht erfahren. Er selbst habe noch nie einen Taliban gesehen. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer seinen Vater einmal in Uniform gesehen habe, führte dieser aus, der Vater habe immer eine Hose und ein Hemd, jedoch keine Kappe getragen. Er sei sich nicht sicher, ob dies eine Uniform war oder nicht, weil keine diesbezüglichen Zeichen auf der Kleidung vorhanden waren. Ob der Vater auch andere Arbeiten gemacht habe, wisse der Beschwerdeführer nicht.

Zu den unterschiedlichen Angaben hinsichtlich seines Geburtsdatums befragt gab der Beschwerdeführer an, er kenne sein Geburtsdatum, weil ihm von seiner Mutter gesagt worden wäre, dass er zwölfeinhalb Jahre alt sei. In der Schule habe man ihm den XXXX (nach afghanischer Zeitrechnung) als sein Geburtsdatum mitgeteilt. Dies habe er so dem Dolmetscher weitergegeben, woraufhin dieser den XXXX festgelegt habe.

3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.12.2011, Zl. 11 12.098-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2

Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

3.1. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben hätten den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nicht entsprochen. Zwar verkenne das Bundesasylamt keineswegs, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine noch unmündige Person handle und aus diesem Grund im Hinblick auf die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ein anderer Maßstab anzulegen sei als im Fall einer mündigen minderjährigen oder gar erwachsenen Person. Jedoch sei auch von einem noch unmündigen Antragsteller zu erwarten, dass er zumindest die gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen auf seine Art und Weise schildern könne. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers könne keine konkrete, gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungshandlung entnommen werden. Aus der Sicht des Bundesasylamtes sei nicht schlüssig, aus welchem Grund der Beschwerdeführer als Kind im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Gefahr ausgesetzt sein sollte, weil dieser doch schon einige Jahre lang, gleich ob drei - wie in der Erstbefragung angegeben - oder sieben bis acht - wie in der Einvernahme angegeben -, nicht mehr in Afghanistan aufhältig gewesen sei.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers fuße auf den angeblich gegen seinen Vater gerichteten Verfolgungshandlungen. Diesem Vorbringen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass sich der Vater des Beschwerdeführers in einer derart herausragenden Position befunden hätte, dass wegen dieser beruflichen Tätigkeit gleichsam die gesamte Familie, insbesondere auch die Kinder, durch die Taliban verfolgt würden. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren auch widersprüchliche Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Vaters gemacht. Während er in der Erstbefragung davon gesprochen hätte, der Vater wäre Soldat gewesen, habe er in der Einvernahme zunächst angegeben, der Vater wäre Offizier der Sicherheitskommandantur gewesen. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal angeben können, ob der Vater eine Uniform getragen hätte oder nicht, obwohl dies nach Ansicht des Bundesasylamts selbst von einem elfjährigen Kind erwartet werden könnte. Letztlich habe der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass sein Vater aufgrund einer angeblichen Tätigkeit als Polizist eine Gefährdung durch die Taliban befürchtet habe und er deshalb mit der Familie in den Iran gezogen sei. Nach Auffassung des Bundesasylamts könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, dass das behauptete Gefährdungspotenzial tatsächlich gegeben wäre oder gar asylrelevanter Intensität erreicht hätte und dass der Beschwerdeführer davon betroffen gewesen wäre. Das Bundesasylamt befand daher, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnte.

3.2. Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I aus, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig habe glaubhaft machen können, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.

3.3. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, weil zur Zeit der Bescheiderlassung auf Grund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.4. Zu Spruchpunkt III führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt und im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt für ein weiteres Jahr verlängert werde.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wäre wegen falscher Beweiswürdigung aufzuheben, weil das Bundesasylamt die Relevanz des vorgebrachten Sachverhaltes negiert hätte. Der Beschwerdeführer hätte wohl begründete Furcht, wegen der gegen seinen Vater gerichteten Verfolgungshandlungen der Taliban selbst mit asylrechtlich relevanter Intensität verfolgt zu werden. Als Ultima Ratio, sein Leben zu retten, hätte der Beschwerdeführer nur die gemeinsame Flucht seiner Familie aus Afghanistan gesehen. Hätte das Bundesasylamt zusätzlich noch die besonderen Umstände des Beschwerdeführers, vor allem seine Minderjährigkeit, seine dramatische Biografie und die daraus resultierenden psychischen Folgen seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt, wäre ein für den Beschwerdeführer besseres Ergebnis zu Stande gekommen. Bei entsprechender Bewertung der Aussagen des Beschwerdeführers hätte das Bundesasylamt daher zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer Flüchtlingseigenschaft in Österreich zukommen müsse, da sein Vorbringen die Kriterien des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge voll erfülle.

5. Die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurden dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übermittelt. Zu diesen äußerte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers kein konkretes Vorbringen, sondern wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie der Glaubensrichtung der Schiiten. Er ist im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghor geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise in den Iran im Jahr 2008 gelebt. Im Iran besuchte er drei Jahre lang eine provisorisch eingerichtete Schule, ab und zu verkaufte er auch tote Hühner. Er ist jedenfalls minderjährig, gleich ob man das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX (Angabe aus der Einvernahme) oder mit XXXX (Angabe bei der Einreise am 09.09.2011) festlegt, weiters ist er ledig und hat keine Kinder. Vor seiner Ausreise lebte er mit seiner Familie im Iran, Teheran, im Stadtteil XXXX, in der Gegend XXXX. Seine Eltern und Geschwister (drei Schwestern und ein Bruder) lebten nicht mehr dort.

Der Beschwerdeführer verließ den Iran im Sommer 2011 und reiste über die Kasachstan und eine weitere nicht bekannte Route nach Österreich, wo er am 09.09.2011 angekommen ist. Am 12.10.2011 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er den Iran verlassen hat, weil er auf Grund seines dortigen illegalen Aufenthalts eine Abschiebung nach Afghanistan befürchtete, ist glaubhaft und wird der Beurteilung zu Grunde gelegt. Das - speziell in der Beschwerde geäußerte - Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers wäre als "Angestellter der lokalen Sicherheitskommandantur" (Seite 4 der Beschwerde) durch die Taliban bedroht worden und die Familie des Beschwerdeführers habe ihre Heimat Afghanistan auf Grund von Verfolgungshandlungen mit asylrelevanter Intensität verlassen, ist nicht glaubhaft und wird der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt.

Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen, und zwar weder auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Zur Lage in Afghanistan wird festgestellt:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9 und 10).

Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime. Die Ismailiten, die sich selbst als zum schiitischen Islam bekennen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31.1.2012-30.1.2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz, gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30.4.2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.5.2013; BBC, Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms, vom 05.09.2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus dem Iran (der Beschwerdeführer verließ den Iran, weil er auf Grund seines dortigen illegalen Aufenthalts eine Abschiebung nach Afghanistan befürchtete) betrifft, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als glaubwürdig, jedoch nicht relevant im Hinblick auf eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention: Der Beschwerdeführer gab sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt stets an, er wäre im Iran als illegal aufhältiger Afghane immer in der Situation gewesen, im Falle einer Kontrolle durch die Polizei nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden [vgl. dazu aus der Einvernahme (AS 67): Frage: Hattet ihr im Iran eine Karte für den Aufenthalt? Antwort: Wir hatten keine. Wenn wir eine gehabt hätten, dann wäre ich ja nicht hergekommen. Wenn die Polizei uns erwischt hätte, dann hätte sie uns nach Afghanistan geschickt.]. Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan wisse der Beschwerdeführer nicht, zu wem bzw. wohin er gehen sollte (vgl. die Erstbefragung, AS 23, und die Einvernahme, AS 71). Der Beschwerdeführer unternahm daher seine Flucht nach Österreich nicht auf Grund einer konkreten und aktuellen Verfolgung oder drohenden Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt Grund, sondern lediglich aus Furcht vor Abschiebung nach Afghanistan, wo er nunmehr keinerlei Kontaktpersonen hätte. Die diesbezügliche, unter Heranziehung der Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahme ergangene Würdigung des Bundesasylamts erscheint daher zutreffend und nachvollziehbar. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wird dieser Würdigung nicht entgegen getreten.

In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nunmehr vor, es läge hinsichtlich seines Vaters und in weiterer Folge hinsichtlich seiner Person als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil der Vater als "Angestellter der lokalen Sicherheitskommandantur" (Seite 4 der Beschwerde) durch die Taliban bedroht worden wäre. Was dieses Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft:

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, das Bundesasylamt habe die Aussagen des Beschwerdeführers zur Tätigkeit des Vaters als "Angestellter der lokalen Sicherheitskommandantur" und die daraus resultierende Bedrohung der gesamten Familie durch die Taliban zu Unrecht als nicht asylrelevantes Vorbringen gewürdigt, ist dem zu entgegnen, dass diese Ereignisse in Afghanistan, die letztlich zur Ausreise der Familie in den Iran geführt haben, - selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens - keine aktuelle Bedrohung für den Beschwerdeführer darstellen, weil sie im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mindestens drei bis vier Jahre zurück lagen. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich unterschiedliche Angaben, weil er einerseits in der Erstbefragung sagte, er wäre seit etwa drei Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen, und andererseits in der Einvernahme ausführte, er wäre seit sieben oder acht Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsstaat Afghanistan gewesen. Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 7.11.1995, 94/20/0793; VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Es kann sich dabei daher nicht um eine aktuelle Verfolgung handeln, weil für den Beschwerdeführer jedenfalls etwa drei bis vier Jahre bevor der Beschwerdeführer den Iran verließ und nach Österreich ausreiste, keinerlei asylrelevante Verfolgung (mehr) stattfand.

Weiters sind die Angaben des Beschwerdeführers, aus denen nunmehr ein asylrelevantes Vorbringen erkannt werden soll, in der Schilderung äußerst vage und unschlüssig sowie im Gesamtzusammenhang mit den sonstigen Aussagen des Beschwerdeführers, in denen er letztlich großteils auf seine Situation als illegal aufhältiger Afghane im Iran abstellte, unplausibel. Der Beschwerdeführer gab auf die Frage, ob der Vater Uniform bei seiner Tätigkeit getragen habe, an, sein Vater habe ein Hemd und eine Hose, aber keine Kappe getragen. Auf der gesamten Kleidung wären keine Zeichen gewesen, die auf eine Uniform schließen hätten lassen. Es ist diesbezüglich der Ansicht des Bundesasylamts nicht entgegen zu treten, dass selbst von einem Kind im Alter des Beschwerdeführers erwartet werden könnte, eine Uniform zu erkennen. Im gleichen Sinne als vage und unschlüssig ist auch zu sehen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme auf die Frage, was er über die Bedrohung durch die Taliban wisse, ausführte (AS 67): "Iran wurden wir von Iranern belästigt. Da habe ich meinen Vater gefragt, warum wir aus Afghanistan weggegangen sind. Er sagte mir immer, dass das wegen der Taliban war. Mehr hat er mir nicht gesagt." Weiters gab der Beschwerdeführer an, selbst noch keinen Taliban gesehen zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht teilt aus diesem Grund die Auffassung des Bundesasylamts, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft machen kann, dass die behauptete Gefährdung und Bedrohung durch die Taliban tatsächlich gegeben war, asylrelevante Intensität erreicht hat und dass der Beschwerdeführer davon betroffen gewesen war.

Auch die Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens um einen unbegleiteten Minderjährigen gehandelt hat, führt im spezifischen Fall zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit. Der Beschwerdeführer war zwar zum Zeitpunkt der Einvernahme durch das Bundesasylamt erst etwa knapp zwölf Jahre alt, jedoch ergaben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, im Falle des tatsächlichen Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung, diese Verfolgung auch entsprechend zu schildern. Auf die Frage, ob seine Familie nach Afghanistan zurückkehren könne, antwortete der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme, er wisse nicht, zu wem bzw. wohin er gehen sollte. Dem Beschwerdeführer schwebte augenscheinlich keine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Afghanistan vor, weil er ein derartiges Vorbringen im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Afghanistan nie geltend machte.

In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer - beziehungsweise dessen gesetzlicher Vertreter - aus, dieser wäre minderjährig und genieße daher besonderen Konventionsschutz. Dies war jedoch im Fall des Beschwerdeführers insofern nie von Relevanz, als das Bundesasylamt auf die Vulnerabilität Minderjähriger besonders einging (vgl. S. 36 und 37 des angefochtenen Bescheides).

Dem Vorbringen, das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid die aus der dramatischen Biografie des Beschwerdeführers resultierenden psychischen Folgen nicht ausreichend gewürdigt, ist entgegen zu halten, dass sich im gesamten Verlauf des Verfahrens kein Hinweis auf eine psychische Erkrankung oder Traumatisierung des Beschwerdeführers ergab, er brachte Derartiges bislang auch nie vor. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme durch das Bundesasylamt an, er sei gesund und es gehe ihm gut (vgl. AS 65).

Die Feststellungen über die Lage der Minderheiten einschließlich der Situation der Gruppe der Hazara wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt und der Beschwerdeführer ist ihnen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Nachdem der Beschwerdeführer auch selbst im Verfahren niemals behauptet hat, einer Bedrohung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen zu sein, ergibt sich keine konkrete diesbezügliche Gefährdung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen (VwGH 23.5.1995, 94/20/0816).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht entgegengetreten werden, wenn dieses ausführt, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können.

Das Bundesasylamt hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, - also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.

Aus dem fluchtkausalen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich darauf, dass er den Iran verlassen habe, weil er auf Grund seines dortigen illegalen Aufenthalts mit einer Abschiebung nach Afghanistan bedroht gewesen sei, und dass er nach Österreich kam, um in Sicherheit zu leben und eine Ausbildung zu bekommen.

Die Gründe für das Verlassen des Iran können nicht zur Asylgewährung führen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers beziehenden Prüfung der Asylberechtigung ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht. Hinsichtlich Afghanistans brachte der Beschwerdeführer jedoch keine asylrelevante Verfolgung vor.

Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung auch nicht behauptet hat. Während des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer niemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara bzw. aufgrund seiner schiitischen Glaubensrichtung auch nur am Rande erwähnt. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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