W209 1429753-1•BVwG W209 1429753-1
W209 1429753-1Federal Administrative CourtMar 17, 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W209 1429753-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2012, Zl: 11 14.093-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 und 34 Asylgesetz 2005 Asyl gewährt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise am 22.11.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 19.9.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I), versagte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) und wies sie gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin afghanische Staatsangehörige, Angehörige der tadschikischen Volksgruppe und - mit einer Unterbrechung von sieben Jahren - in der Stadt XXXX in der Provinz Balch wohnhaft gewesen sei. Obwohl die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung lediglich angab, Beschwerden im Brustbereich zu haben und keine Medikamente zu nehmen, im weiteren Verfahrensverlauf aber keine ernsthafte Erkrankung relevierte, führte das Bundesasylamt aus, dass keine reale Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich ihre Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Darüber hinaus stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin außer ihrem Mann und ihrer Tochter keine Angehörigen in Österreich habe.
Zum Fluchtvorbringen stellte es fest, dass der vorgebrachte Fluchtgrund ausschließlich aus den familiären Problemen ihres Mannes (Verfolgung durch zwei Halbonkeln wegen Erbschaftsstreitigkeiten) resultiere und die Flucht daher - selbst wenn sie sich als wahr herausgestellt hätte - jedenfalls aus asylfremden Motiven erfolgt wäre. Auch aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan bzw. in XXXX könne keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitet werden. Ohne eine derartige Verfolgung jemals geltend gemacht zu haben, führte die Behörde offensichtlich im Glauben, dass sich Frauen in Afghanistan unverschleiert auf der Straße bewegen können, weiters aus, dass die Beschwerdeführerin keine drohende Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts glaubhaft machen habe können, weil sie zwar keine Burka oder eine andere traditionelle islamische Verschleierung trage, sie aber in einem liberalen sozialen Umfeld sowohl in Kabul als auch in XXXX dennoch als eine nach den traditionellen islamischen Werten lebende Frau leben könne.
Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass laut den Ländereinstellungen sowohl XXXX als auch Kabul als sicher angesehen werden könnten und die Beschwerdeführerin in Afghanistan auf die Unterstützung ihres Mannes zählen könne.
Zur Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin - außer ihrem Ehemann und ihrer Tochter - keine familiären Bindungen im Bundesgebiet hätte und ihre Ausweisung somit nicht gegen das Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verstoßen würde.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde der Beschwerdeführerin am 21.9.2012 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.2.2012 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4.10.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Am 13.3.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre Tochter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesasylamts war nicht erschienen. Im Rahmen der Befragung wurden die Antragsgründe des Ehemanns der Beschwerdeführerin sowie deren Lebensumstände in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des Beschwerdeführers zu W209 1429752-1/2012, dessen Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag stattgegeben und dem das Bundesverwaltungsgericht den Status der Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt hat. Die Ehe hat bereits im Herkunftsland bestanden. Dort habe sie den Familiennamen ihres Ehemannes geführt, weswegen ihrem Ersuchen, dies auch in Österreich tun zu dürfen, ebenfalls stattgegeben wurde.
Diese Feststellungen ergeben sich aus ihrem glaubwürdigen Angaben und den jeweiligen Verfahrensakten.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Im vorliegenden Fall wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich (siehe VwGH 13.12.2012, 2012/21/0211; 06.09.2012, 2010/18/0398; 30.06.2011, 2011/23/0098; 6.10.2010, 2007/19/0469, 2007/19/0469/0470, 27.5.2009, 2008/23/1377; 26.6.2007, 2007/20/0281, ua; 24.03.2011, 2008/23/1338; 21.10.2010, 2007/01/0164). Ferner liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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