W178 1436517-1•BVwG W178 1436517-1
W178 1436517-1Federal Administrative CourtMar 17, 2014
Ermittlungspflicht, Kassation
W178 1436517-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Parzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2013, XXXX, beschlossen:
I.
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Im Beisein eines Dolmetschers für Dari gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er sei ursprünglich aus XXXX, XXXX, lebe aber seit ca 15 Jahren (illegal) in Iran in XXXX. Er sei verheiratet, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Moslem. Er spreche Dari, Pashtu und Farsi. Er habe keine Ausbildung. Sein Vater heiße XXXX, seine Mutter XXXX, das Alter sei ihm unbekannt, er habe vier Schwestern und 4 Brüder, von denen er das Alter auch nicht angeben könne. Seine Ehefrau XXXX sei ca 17-18 Jahre alt, sie lebe in Deutschland, vermutlich in München mit ihrer gesamten Familie. Im Iran sei er Maler gewesen. Seine finanzielle Situation und die seiner Familie würden gut sein. Als die Taliban vor ca 15 Jahren an die Macht kamen, sei er mit seinem Bruder nach Iran geflüchtet. Herr XXXX besitze keinen Reisepass und sei illegal ausgereist. Zu der Reiseroute befragt gab der BF an, er sei vor ca 4 Monaten mit seiner Ehefrau, ihren Eltern und ihren 2 Brüdern mit Hilfe eines Schleppers in einem Pkw von XXXX zur iranisch-türkischen Grenze gereist. Die Grenze hätten sie illegal zu Fuß überquert. In der Türkei seien sie aufgegriffen worden und für 25 Tage inhaftiert gewesen. Danach kamen sie nach Istanbul, anschließend mit einem Pkw zur türkisch-griechischen Grenze. Abermals von der Polizei aufgegriffen kamen sie wieder ins Gefängnis. Danach seien sie einige Tage mit einem Bus nach Istanbul gefahren, von dort aus zur Grenze, welche mit einem Schlauchboot überquert worden sei. Mit einem Schiff seien sie dann nach Athen, nach einem Monat sei dann seine Frau mit ihrer Familie nach Deutschland gebracht worden. Da der BF keinen Platz mehr gehabt habe, habe er auf die nächste Schleppung warten müssen. Nach ca 15 Tagen habe ihn seine Frau angerufen, dass sie in Deutschland angekommen sei und sich als Minderjährige ausgegeben habe, da sie sonst ins Gefängnis gekommen wäre. Weiters habe sie ihm mitgeteilt, dass sie eine Scheidung wolle. Da der BF nur mehr 200 EUR gehabt habe, habe ein Bekannter für ihn die weitere Schleppung gezahlt. Vor ca 10 Tagen seien sie dann weitergefahren, sie seien viel zu Fuß und in der Nacht unterwegs gewesen. Er wisse nicht, durch welche Länder er gereist sei, sie hätten oft auch in Wäldern verbleiben müssen. Zuletzt seien sie dann mit einem Pkw bis nach Österreich gefahren und seien an einem unbekannten Ort ausgesetzt worden. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Die Reise sei durch seinen Schwiegervater mit Hilfe eines Schleppers organisiert worden. Er habe für die Schleppung aus Iran nach Griechenland 4.000 Dollar und für seine Ehefrau mit Familie EUR 20.000 gezahlt. Von Griechenland nach Österreich habe der Bekannte, ein anderer Flüchtling, für ihn gezahlt.
Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, seine Schwiegermutter habe Nierenprobleme, weshalb sie mit ihrer ganzen Familie und mit ihm nach Deutschland wollte. Zu dieser Zeit sei er ca 15 Tage verheiratet gewesen. Von Griechenland bis nach Deutschland habe er die Reisekosten bezahlt. Als seine Frau ihm gesagt habe, sie wolle die Scheidung, sei er am Boden zerstört gewesen und habe seine Familie angerufen. Sowohl sein Vater sowie seine Brüder hätten gesagt, der BF hätte ihre Ehre zerstört, sie hätten gefragt, ob er seine Frau verkauft habe und ihm gedroht, dass sie ihn töten würden, wen er je zurückkehre. Er würde gerne nach Deutschland fahren und seine Frau fragen, wieso sie die Scheidung wolle und warum sie ihn um sein Geld betrogen habe. Seine Schwiegermutter habe sich als Iranerin ausgegeben. Seine Frau habe sich als 13-Jährige ausgegeben. Der falsche Name seiner Schwiegermutter laute XXXX, der richtige XXXX. Eigentlich habe er keinen Fluchtgrund gehabt, nun könne er aber wegen seinem Vater und seinen Brüdern nicht zurückkehren. Er würde die Behörden in Österreich bitten, ihm ein Treffen mit seiner Ehefrau zu ermöglichen. Bei einer Rückkehr befürchte der BF, dass er getötet werde.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 12.04.2013 gab Herr XXXX im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er sei in der Stadt XXXX oder in der Provinz XXXX, im Gebiet XXXX geboren, er sei 22 Jahre alt, das genaue Geburtsdatum kenne er nicht. Er habe keine Schulbildung, könne weder lesen noch schreiben, er könne nur Zahlen aufschreiben. 15 Jahre lang habe er illegal 10 km von XXXX in XXXX gelebt. Er habe dort mit seinem Bruder XXXX gelebt. Seine Eltern würden in der Stadt XXXX leben, eine Schwester in Afghanistan, 4 Brüder und 3 Schwestern im Iran. Er habe noch 2 Onkel mütterlicherseits in der Provinz XXXX. Die Eltern hätten auch in Iran gelebt, sind dann wieder zurück nach Afghanistan um zu sehen, ob die Gefahr noch bestehe - seine Brüder hätten eine Feindschaft wegen der Grundstücke gehabt, näheres wisse er nicht. Nach der Rückkehr seiner Eltern sei eine Versammlung abgehalten worden, in der beschlossen worden sei, dass sein Vater in Ruhe gelassen werde. Für seine Brüder würde die Feindschaft noch bestehen.
Vor ca 8 Monaten seien sie verehelicht worden, einige Tage später seien sie ausgereist. Sein Schwiegervater heiße XXXX, ca 43 Jahre alt, seine Schwiegermutter XXXX. Sie hätten in XXXX in einem Viertel gelebt, er und seine Frau hätten sich vor ca 4 Jahren verlobt. Er habe Iran nicht verlassen wollen, seine Frau habe ihn hierzu überredet. Seine Situation im Iran sei sehr gut gewesen. Die gesamte Familie hätte mit einem Pkw aus Athen rausgeschleppt werden sollen, für den BF hätte es jedoch keinen Platz gegeben. Er hätte zwei Tage später geschleppt werden sollen, weswegen EUR 4.000 für ihn und EUR 20.000 für die Familie bei einem Mittelsmann hinterlegt worden seien. Bis zur Grenze nach Frankreich hätte er telefonischen Kontakt mit der Familie gehabt, ein Mädchen, das sie in der Türkei kennengelernt hätten, sei von seiner Schweigerfamilie angerufen worden um ihm mitzuteilen, dass sie den BF nicht mehr kennen würden. Er habe seine Brüder kontaktiert, die zu der Schwiegerfamilie gingen, 2 Tage später habe ihn seine Ehefrau kontaktiert. Sie habe ihn von der bekanntgegebenen Nummer angerufen und habe ihm mitgeteilt, dass dies alles wahr sei und er nun machen könnte was er wolle und sie habe aufgelegt. Bei einem späteren Telefonat hätte sie die 4.000 EUR nur dann freigegeben, wenn er die Scheidungspapiere unterschreibe. Sie habe ihm gesagt, sie hätte die Hochzeitskasette und die Heiratsurkunde vernichtet. Es wäre ihr egal, dass seine Familie ihn nicht am Leben lassen würde. Seine Brüder würden ihm dies nicht glauben, der Schwiegervater hätte ihnen erzählt, dass der BF weggelaufen sei. Er hätte sich entschlossen, aus Griechenland auszureisen, da ihm das Mädchen erzählt hätte, ihr Bruder sei von seinem Schwiegervater angeheuert worden, ihn für 2.000 bis 3.000 EUR zu töten. Darauf hin hätten seine Brüder ihm geraten, nach Afghanistan zurückzukehren, sie hätten seine Nummer dem Vater gegeben, der ihn angerufen habe und ihm mitgeteilt habe, dass er ohne Ehefrau nicht zurückkehren dürfe, da er den BF sonst umbringen werde, weil seine Ehre vernichtet sei.
Der BF gab zum Grund des Verlassens seines Heimatlandes an, er habe schon als Kleinkind Afghanistan verlassen, da seine Brüder Feinde gehabt hätten. Seine Eltern seien zwar zurückgekehrt, meinten aber, er solle in Iran bleiben, da er in Afghanistan in Gefahr wäre. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da ihn sein Vater töten würde. Er sei nervlich am Ende, er könne nicht mehr schlafen. Dadurch, dass er nicht arbeiten dürfe, sitze er in seinem Zimmer und denke nach. Seine Brüder würden auch Bescheid wissen, sie sagen aber, dass der BF selbst die Angelegenheit regeln solle, denn sein Schwiegervater rufe immer an und sage, dass er weggelaufen sei. Er möchte die Ehefrau nicht verstoßen, weil er sie liebe. Auch so würden die Leute in Afghanistan glauben, dass er seine Frau verkauft hätte, er würde ausgelacht werden, er könnte nicht in die Moschee gehen und nicht arbeiten dürfen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.07.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.07.2013 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen bringt Herr XXXX vor, sein Vorbringen sei lediglich oberflächlich und voreingenommen behandelt und folglich abgewiesen worden. Er habe die Telefonnummern und die Namen seiner Ehefrau und ihrer Familie angegeben - die Behörde habe keinerlei Ermittlungen durchgeführt. Auch sein Alter werde lediglich von der Behörde geschätzt. Aus welchem Grund er sein Alter mit 22 statt 30 angeben sollte, sei ihm nicht klar. Auch habe er nicht nur Rahmenumstände seiner Hochzeit geschildert, sondern genaue Angaben gemacht. Hätte im die Behörde die befundenen Unklarheiten vorgehalten, hätte er diese gerne aufgeklärt. Die Behörde gehe auch keinesfalls auf die vom BF genannte Problematik der Ehrverletzung ein, Nachforschungen in Deutschland, wo sich seine Frau und die Schwiegereltern aufhalten würden, seien ebenfalls nicht unternommen worden. Als Beweis lege er das Hochzeitsvideo und Fotos seiner Frau und der Familie vor. Er habe das Hochzeitsvideo von einem Freund in Frankreich. Dieser Freund sei vor kurzem auf Besuch in Iran gewesen und habe bei der Gelegenheit seinen Bruder getroffen, welcher ihm einen USB-Stick mit dem Video übergeben hätte. Weiters schildert der BF Länderberichte aufgrund welcher sich ergibt, dass in Afghanistan nach wie vor Unruhen bestehen würden.
Mit einer Beschwerdeergänzung vom 27.12.2013 legte Herr XXXX Kopien von Deutsch- und Alphabetisierungskurs-Teilnahmebestätigungen vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des 75 Abs 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl I 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Absatz 3: Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchpunkt I:
Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 2002/20/0315:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern (hier: in Salzburg) erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. hg. E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084)."
Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die freie Beweiswürdigung bezieht sich auf die bereits vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens; es ist nicht zulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E Nr. 229 zu § 45 AVG).
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall im Bescheid nicht feststellen können, dass Herr XXXX sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe müssen. Es würde dem BF keine asylrelevante Gefahr drohen, es könne keine Bedrohungssituation festgestellt werden. Die belangte Behörde hat jedoch keinerlei Ermittlungen zur vorgebrachten Bedrohungssituation durchgeführt - sie verwies auf die Unglaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers und seines Vorbringens.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl 2003/20/0389).
Der BF hat von Anfang an, bereits bei seiner ersten Einvernahme vor der Polizei vorgebracht, dass er verheiratet sei und seine Frau nach Deutschland gebracht worden sei, er jedoch durch Verwicklung der Umstände nach Österreich kam. Er hat genaue Angaben über seine Frau gemacht, er hat die Namen der Familie genannt sowie die Telefonnummer. Auch habe er von Anfang "gebeten", seine Frau ausfindig zu machen bzw dass er mit seiner Familie zusammengeführt werden möchte. Auch seine Angaben zur Hochzeit machen keinen unglaubwürdigen Eindruck bzw stellen sich diese nicht als "Rahmenumstände" dar. Da er mit seiner Frau gerade mal zwei Wochen verheiratet war und sie sodann bereits ausgereist sind, hätte der BF auch nicht mehr über die Zeit "danach" angeben können.
Bezüglich der Familie, welche sich laut Vorbringen in Deutschland aufhält, wäre dies für die belangte Behörde geboten gewesen, Ermittlungen bei den deutschen Behörden anzustellen, ob ein Verfahren in Deutschland eingeleitet wurde, in welchem Stadium sich dieses befindet und ob die Betroffenen Personen eine Zusammenführung wünschen (in dem Fall die Ehefrau). Die Einverständnis des BF hat die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren bereits eingeholt (ON 77):
"Hat der Asylwerber einen Familienangehörigen, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen. Der Wunsch der betroffenen Person ist unverzichtbare Rechtsbedingung, wobei für die Zustimmung Schriftlichkeit gefordert ist." (vgl Art 7 DublinVO, Art 17 Dublin DVO, Putzer, Asylrecht2, Wien 2011, 242).
Bezüglich der Behauptung, der Vater würde den BF töten bzw es wäre seine eigene Ehre "vernichtet", wenn er ohne seine Ehefrau zurückkomme, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, sich hiermit auseinanderzusetzen, bevor sie dieses Vorbringen als "gänzlich unglaubwürdig" bezeichnet: Die Behörde habe weder durch Stellungnahme eines kulturwissenschaftlichen Sachverständigen oder sonstige Quellen bzw Dokumente belegt oder auch nur ausgeführt, dass es tatsächlich unwahrscheinlich ist, dass es zu solchen Sanktionen durch die Familie bzw die Bevölkerung kommen könnte.
Auch hätte die belangte Behörde - sollte sie dies je nach Ergiebigkeit der oben angeführten Ermittlungsschritte für notwendig erachten - vor Ort durch einen Vertrauensanwalt Ermittlungen anstellen bzw Zeugen befragen können, um das Vorbringen zu bestätigen oder zu entkräften. Die Befragung der Brüder des BF wäre auch naheliegend.
Sogar bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des BF wäre die belangte Behörde nicht von der Verpflichtung enthoben, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Ermittlungen und Gewährung von Parteiengehör festzustellen:
VwGH 2008/09/0189: "Unterlässt eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr, allenfalls nach Rechtsbelehrung (§ 13a AVG) unter Setzung einer angemessenen Frist, gebotenen Möglichkeit bzw. nach entsprechenden Aufforderungen, so wird es nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern auch diese Unterlassung gemäß § 45 Abs 2 und § 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht; dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag (vgl. E 27. März 1996, 94/12/0298). Die Verletzung der Obliegenheit des Antragstellers zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ("Mitwirkungspflicht") enthebt die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, und auch weder ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör noch ihrer Begründungspflicht (vgl. E 27. März 1996, 94/12/0298)."
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen hinreichend glaubwürdig ist.Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
"Durch eine Zurückweisung nach § 66 Abs 2 AVG (entspricht § 28 Abs 3 VwGVG) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden." (vgl AsylGH A6 223015-0/2008, VwGH 84/07/0012).
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angeführten Ermittlungsschritte - gegebenenfalls vor Ort - durchzuführen haben und dem BF in der Folge die Möglichkeit geben, zu dem Ergebnis dieser Ermittlungen ausführlich Stellung zu nehmen.
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W178, am 17.03.2014
Dr. Maria PARZER
(Richterin)
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