BVwG W170 2000575-1

W170 2000575-1Federal Administrative CourtMar 17, 2014

Regest

Baudenkmal, Feststellungsmangel, kulturelle Bedeutung,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Teilunterschutzstellung

Full text

BVwG W170 2000575-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2000575.1.00

Spruch

W170 2000575-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des nunmehrigen grundbücherlichen Eigentümers XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 19.07.2001, Zl. 15.656/3/2001, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 19.07.2001, Zl. 15.656/3/2001, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des Hauses in XXXX XXXX, Niederösterreich, XXXX, XXXX XXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999, (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei. Das Objekt entspreche der Adresse XXXX XXXX, XXXX und beziehe sich auf das dortige Hotel XXXX (ehemals "XXXX").

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dem Bescheid liegt ein Amtssachverständigengutachten zugrunde, wonach das gegenständliche Haus dem Rathaus gegenüber und an der Nordfront des Hauptplatzes von XXXX XXXX liege und eine tief gestreckte Parzelle einnehme, welche einen Stadtmauerabschnitt des 13./14. Jahrhunderts miteinschließe. Den Bauformen nach reiche das Haus - vom älteren, aus dem Felsen gehauenen Keller abgesehen - bis in das 17. Jahrhundert zurück und habe um 1770 einen Um- und Ausbau, in der 2. Hälfte des 19. bzw. im frühen 20. Jahrhundert verschiedene Adaptierungen sowie 1953/54 eine Aufstockung erfahren. 1945 bis 1947 sei im gegenständlichen Haus die Kommandantur der sowjetischen Besatzung untergebracht gewesen.

Der zwei-, straßenseitig dreigeschossige Bau erhebe sich über einem dreiseitigen Grundriss. Die durch unregelmäßige Achsenfolge charakteristische Platzfront öffne sich in einem korbbogigen Durchfahrtsportal (um 1770) mit Steingewände und aufgedoppeltem Sonnenradtürblatt. Darüber befände sich eine in der Nachkriegszeit entstandene Wandmalerei mit Wappen, an Stelle des während der Besatzung verschwundenen spätbarocken Schmiedeeisenauslegers. In der Durchfahrt, wo sich nordöstlich ein Steingewändefenster des 17. Jahrhundert befände und im Erdgeschoss würden frühneuzeitliche Stichkappentonnen und Kreuzgratgewölbe einige Räume überfangen. Der Bauphase um 1770 gehöre das Erdgeschoss des westlichen Hofflügels (Aufstockung 20. Jahrhundert) mit schlichten Steingewändetüren und Platzlgewölben über Korbbogengurten an.

Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung sei im Wesentlichen damit begründet, dass das gegenständliche Gebäude ein im Kern frühneuzeitliches, seit dem Spätbarock nachweislich als Gastbetrieb fungierendes Bürgerhaus im Ambiente des XXXXXXXX Hauptplatzes sei, das von Um- und Ausbauten des 18. Jahrhunderts, des Historismus und der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg geprägt sei und einen Teil der spätmittelalterlichen Stadtmauer als rückwärtigen Abschluss integriere. In seiner komplexen Struktur dokumentiere das Haus verschiedene stilistische Entwicklungsstadien der im Mittelalter angelegten Stadtanlage, wobei vor allem der Stadtmauerabschnitt, der Felsenkeller und die Gewölbe als konstituierende Elemente historischer Binnenstruktur sowie die Steingewändetüren bzw. -fenster von hoher Aussagekraft für die Bau- und Wohnkultur der jeweiligen Entstehungszeit seien. Diese in Keller und Erdgeschoss überlieferten Details würden besonders signifikant eine auf Sparsamkeit und Wiederverwertbarkeit ausgerichtete Baugesinnung, die für die Zeit vor dem Aufkommen der Massenproduktion typisch war und häufig zu einem originellen Zusammenspiel heterogener Stilelemente geführt habe, repräsentieren. Darüber hinaus komme dem Gebäude aus seiner Beziehung zur Stadtgeschichte und seiner Lage gegenüber dem hauptplatzbeherrschenden Rathaus, die es auf zahlreichen publizierten Ansichten in Erscheinung treten lasse, ein wichtiger Stellenwert zu.

Das Gutachten stützte sich auf folgende Literatur:

Eduard FÜHRER, XXXX XXXX in alten Ansichten, XXXX XXXX. s.a., S. 37 sowie Abb. auf S. 29, 30, 37;

Eduard FÜHRER/Harald HITZ, 150 Jahre Waldviertler Sparkasse von 1842, XXXX XXXX 1992, S. 42 u. Abb. auf S. 17, 25, 41, 87, 99, 109;

Harald HITZ, XXXX XXXX - Werden und Wandel einer Stadt, XXXX XXXX 1980, S. 84 und Abb. 121;

Adalbert KLAAR, Baualterpläne österreichischer Städte, Niederösterreich - Teil V, hg. von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien 1983, Stadtplan XXXX XXXX und

Hans TIETZE, Österreichische Kunsttopographie, Bd. IV - Die Kunstdenkmale des politischen Bezirkes XXXX XXXX, Wien 1911, S. XXXX (dort unter der ehem. Haus-Nr. XXXX angeführt).

Im Akt findet sich des Weiteren ein Aktenvermerk, nach dem von Seiten des Eigentümers ein Totalabbruch zur Errichtung eines Neubaus vorgesehen sei, weshalb die Unterschutzstellung von Stadtmauerabschnitt, Keller und Erdgeschoss vordringlich seien. Es sei jedoch sinnvoll, den Eigentümer auf die Möglichkeit eines Veränderungsverfahrens hinzuweisen, in dem ab dem Obergeschoss relativ großer Gestaltungsspielraum gegeben wäre.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde das oben dargestellte Gutachten den Parteien vorgehalten. Diese erstatteten hinsichtlich des Gutachtens keine Stellungnahme, obwohl die Behörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mehrmals eine Fristverlängerung zur Erstattung einer solchen Stellungnahme eingeräumt hatte.

Der gegenständliche Bescheid wurde am 25.7.2001 dem damaligen grundbücherlichen Eigentümer - der XXXX, dem Landeshauptmann von Niederösterreich, der Stadtgemeinde XXXX XXXX und dem Bürgermeister der Stadtgemeinde XXXX XXXX zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob mit Schriftsatz vom 7.8.2001, am selben Tag zur Post gegeben, der damalige grundbücherliche Eigentümer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Raming, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung.

Der im Spruch bezeichnete Bescheid werde seines gesamten Inhalts nach bekämpft, als Berufungsgründe bringe man Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.

Wenn das Bundesdenkmalamt ausführe, dass die beschwerdeführende Partei von Fristerstreckungsanträgen abgesehen keine weiteren Stellungnahmen abgegeben habe, sei dies unrichtig bzw. stark vereinfacht, da die beschwerdeführende Partei in zahlreichen Einzelgesprächen (offenbar mit Organen der belangten Behörde) immer wieder das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Liegenschaft bestritten und sich stets dezidiert gegen eine Unterschutzstellung ausgesprochen habe. Es könne seitens der beschwerdeführenden Partei aber nicht beurteilt werden, ob diese Gespräche Inhalt des Aktes geworden seien; dass die beschwerdeführende Partei ihre Einwände nicht in Schriftform abgegeben habe, sei entgegenzuhalten, diese sei durch die Behörde diesbezüglich nicht ausreichend aufgeklärt worden. Insbesondere sei nach der formellen Verständigung zum Ergebnis des Beweisverfahrens das Ermittlungsverfahren von Organen der Behörde wieder auf eine informelle Ebene gebracht worden, indem man Gespräche über eine einvernehmliche Lösung gesucht habe. Bei diesen Gesprächen seien scheinbar die in Gesprächsform vorgetragenen Einwendungen registriert worden. Man habe auch stets bedeutet, dass mit einer Bescheiderlassung vorerst nicht zu rechnen sei, dessen ungeachtet habe man die beschwerdeführende Partei aufgefordert, entsprechende Fristerstreckungs-anträge zu stellen. Durch die Unterlassung des Hinweises, dass entsprechende schriftliche Einwendungen notwendig seien, um Rechtsnachteile für die beschwerdeführende Partei zu verhindern, habe die Behörde ihre Anleitungspflicht verletzt. Ebenso wurde ausdrücklich das Nichteingehen auf die mündlich vorgebrachten Einwendungen und Äußerungen als Verfahrensfehler bzw. mangelhafte Beweiswürdigung gerügt.

Auch in anderer Hinsicht erfülle der bekämpfte Bescheid nicht die im § 60 AVG normierten Voraussetzungen, da die Behörde einerseits nicht die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zusammengefasst und offengelegt habe und andererseits sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die Wiedergabe der Ausführungen des Amtssachverständigen beschränke.

Weiters komme aus dem Bescheid nicht hervor, warum sich die Unterschutzstellung auf die gesamte Liegenschaft beziehe, obwohl aus dem Gutachten des Amtssachverständigen hervorgehe, dass nur einem relativ geringen Teil des Gebäudekomplexes Erhaltungswürdigkeit zukomme und somit nicht die Gesamtunterschutzstellung der Liegenschaft begründen könne.

Die Ausführungen des Amtssachverständigen seien aber auch inhaltlich zum Teil unrichtig und wurden diese ausdrücklich hinsichtlich ihrer Richtigkeit bekämpft. Die Ausführungen würden zu einem erheblichen Teil auf veralteter bzw. unbedeutender Literatur beruhen, neuere und bedeutendere Literatur finde im Gutachten keine Berücksichtigung. So fänden sich in näher zitierten Büchern über XXXX XXXX keine Hinweise mehr auf den Sitz der sowjetischen Kommandantur im gegenständlichen Gebäude und sei dies auch im vom Sachverständigen herangezogenen Werk nur ein einfacher historischer Befund eines bekanntermaßen sehr detailverliebten Heimatforschers.

Schwerer wiege allerdings, dass die Darstellung des Hauptplatzes des angesehenen Künstlers Arnulf Neuwirth vor dem gegenständlichen Gebäude ende bzw. dieser in einem anderen Bild die Westseite des Hauptplatzes für bedeutend gehalten habe, nicht hingegen die das Gebäude beinhaltende Häuserfront. Auf dem Titelbild des Werkes von Eduard Führer/Arnulf Neuwirth "XXXX, die Stadt, das Land, die XXXX" sei das Rathaus ohne die Häuserfront des gegenständlichen Gebäudes zu sehen.

Weiters hielt es die beschwerdeführende Partei als besonders verfehlt, dass sich der Gutachter auf Literatur aus dem Jahr 1911 gestützt habe, die nicht mehr geeignet sei, einzuschätzen, was nunmehr kunsthistorisch bemerkenswert sei.

Nicht zitiert sei hingegen das unbestrittene Standardwerk Dehio-Handbuch der Kunstdenkmäler Österreichs (Niederösterreich nördlich der Donau (Wien 1990), welches die kunsthistorische Bedeutung der Stadt XXXX XXXX ausführlich würdige, aber das gegenständliche Gebäude nicht erwähne. Auch gehe der Hinwies auf die oftmalige Abbildung des Gebäudes in den zitierten Werken an der Problemstellung vorbei, da dies auf Grund der Situierung des Gebäudes am Hauptplatz insbesondere auf älteren, sich auf das Stadtzentrum konzentrierenden Abbildungen der Fall sei; aus diesen sei aber noch kein Hinweis auf dessen überragende Bedeutung ableitbar.

Ein diese neuere Sichtweise sowie die aktuelle und vorherrschende Literatur berücksichtigendes Gutachten müsste nach Meinung der beschwerdeführenden Partei zu dem Schluss kommen, dass der Liegenschaft keine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukomme, die ein öffentlichen Interesse an der Erhaltung dieser Liegenschaft rechtfertigen würde.

Es werde daher ausdrücklich die Einholung eines solchen Gutachtens sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides, in der Form, dass die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei oder allenfalls die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesdenkmalamt beantragt.

3. Mit Schriftsatz vom 14.8.2001 legte das Bundesdenkmalamt die Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem (damaligen) Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor. Mit Schriftsatz, beim Bundesverwaltungsgericht am 29.1.2014 als eingelangt protokolliert, wurde der Rechtsmittelakt dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vorgelegt.

4. Am 11.7.2007 wurde hinsichtlich des gegenständlichen Grundstücks das Eigentum der XXXX verbüchert, die somit an die Stelle des bisherigen Berufungswerbers trat und nunmehr im gegenständlichen Verfahren die Rolle eines Beschwerdeführers inne hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG i.V.m. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu A)

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (XXXX/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, Zl. 92/09/0187).

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist."

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248).

2.3. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Ohne diesbezügliche Feststellungen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.4. Da Denkmale aufgrund des weiten Denkmalbegriffs des § 1 DMSG sehr unterschiedlich sein können, ist es kaum möglich, generell gültige Aussagen zum Inhalt eines Unterschutzstellungsgutachtens zu treffen. Hinsichtlich der Gruppe der Baudenkmale ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu dem von den Ländern zu vollziehenden Ortsbildschutz, welcher den Schutz der äußeren Erscheinung bezweckt, der Denkmalschutz einen Substanzschutz bedeutet (VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Eine Unterschutzstellung bezieht sich daher nicht nur auf das Äußere eines Gebäudes, sondern stets auch auf sein Inneres. Grundsätzlich ist auch der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216).

Eine Ausnahme ist lediglich in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. das Innere) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079): "Die Unterschutzstellung darf ‚die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten', und es ‚ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden' (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1.ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist."

2.5. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, umfassende Feststellungen zum Inneren des Gebäudes zu treffen, obwohl der Spruch des angefochtenen Bescheides das ganze Gebäude ohne Ausnahmen umfasst. So fehlen eine nachvollziehbare und hinreichende Beschreibung des Inneren sowie daraus gezogene Schlussfolgerungen hinsichtlich dessen Denkmaleigenschaft. Wie oben ausgeführt wurde, ist es - gerade vor dem Hintergrund des Grundsatzes der geringstmöglichen Eigentumsbeschränkung - in einem Unterschutzstellungsverfahren unerlässlich zu prüfen, welche Teile Denkmaleigenschaft aufweisen. Das Amtssachverständigengutachten behandelt - von einer Beschreibung des Kellers in einem Halbsatz und der Feststellung, dass einige nicht näher bezeichnete Räume des Erdgeschosses durch frühneuzeitliche Stichkappentonnen und Kreuzgratgewölbe überfangen seien, abgesehen - das Innere des gegenständlichen Gebäudes nicht, weshalb das Gutachten zum Inneren des Gebäudes weder einen hinreichenden Befund noch ein Gutachten im engeren Sinn aufweist; somit kann das Amtssachverständigengutachten auch nicht begründen, warum die Denkmaleigenschaft des gesamten Inneren des Gebäudes bestehen sollte. Darüber hinaus beschreibt das Gutachten im Befund zwar, dass die Parzelle einen Stadtmauerabschnitt miteinschließe, jedoch stellt es zwischen dem fraglichen Gebäude und dem Stadtmauerabschnitt keine Beziehung her; insbesondere wird im Befund nicht festgestellt, ob dieser Stadtmauerabschnitt Teil des Gebäudes ist oder nicht während dies im Gutachten (im engeren Sinne) unterstellt wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hält überdies fest, dass es den Eindruck gewinnt, das selbst das Bundesdenkmalamt von einer vordringlichen Schutzbedürftigkeit des Stadtmauerabschnittes, des Felsenkellers und des Erdgeschosses ausging. Insoweit stellt sich die weder im Gutachten noch im Bescheid beantwortete Frage, warum das Bundesdenkmalamt nicht mit einer Teilunterschutzstellung, die einen weniger schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum darstellen würde als die erfolgte Gesamtunterschutzstellung, das Auslangen gefunden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hält überdies fest, dass das gegenständliche Amtssachverständigengutachten zwar allgemein dem Gebäude geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung beimisst, doch geht nicht schlüssig hervor, warum welche Bedeutung vorliegt. Schließlich hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, fundierte Sachverhaltsermittlungen bezüglich der in § 1 Abs. 2 DMSG festgelegten Kriterien durchzuführen, da nicht festgestellt wurde, ob das Denkmal aus überregionaler oder regionaler Sicht ein Kulturgut darstellt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde.

2.6. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)sachverständigen-gutachten erstellen lassen müssen, welches nachvollziehbar darlegt, warum dem Objekt in seiner Gesamtheit bzw. lediglich in Teilen eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt und ob die Bedeutung in allen oder nur einzelnen Bereichen vorliegt.

2.7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt damit abschließend zu dem Ergebnis, dass die Behörde die für die Entscheidung über das Vorliegen eines öffentlichen Erhaltungsinteresses gemäß § 1 und 3 DMSG erforderlichen und oben unter Punkt 2.5. näher genannten Ermittlungen unterlassen hat. Da es sich hierbei um notwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen, welche vor allem die Erstellung eines neuerlichen (Amts-)sach-verständigengutachten beinhalten, handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

2.8. Durch die Aufhebung des bekämpften Bescheides erübrigt sich eine ausdrückliche Absprache über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

2.9. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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