W144 1434988-2•BVwG W144 1434988-2
W144 1434988-2Federal Administrative CourtMar 17, 2014
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, real risk,<br/>Suizidgefahr
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2013, Zl. 12 17.114-EAST West, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der
bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, reiste am 22.11.2012 über Ungarn kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 24.11.2012 vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich, gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat 2009 verlassen zu haben und zunächst über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt zu sein, wo man ihn für zwei Monate inhaftiert habe. Nach seiner Freilassung sei er über Mazedonien und Serbien nach Ungarn bis zur österreichischen Grenze gereist, wobei ihn die österreichische Polizei an die ungarische Polizei übergeben habe. Die ungarische Polizei habe ihn für 16 Tage eingesperrt und anschließend nach Serbien überstellt. Die serbische Polizei wiederum habe den Beschwerdeführer laufen lassen, sodass sich dieser illegal zu Fuß nach Rumänien begeben und dort einen Asylantrag gestellt habe. Da er einen negativen Bescheid sowie einen Landesverweis erhalten habe, sei der Beschwerdeführer nach Ungarn gereist, wo er zunächst eingesperrt worden sei, jedoch letztlich eine Aufenthaltserlaubniskarte bekommen habe. Diese habe er bereits weggeworfen. Am 22.11.2012 sei er mit dem Zug von XXXX nach Österreich gereist.
Nach Vorhalt des EURODAC-Treffers zu Rumänien vom 04.05.2012 und einem genaueren Nachfragen zu seinem dortigen Aufenthalt, wiederholte der Antragsteller, dass sein Asylverfahren in Rumänien abgeschlossen sei. Er habe ca. sieben Monate lang in einem rumänischen Lager verbracht, habe Rumänien nach Erhalt des negativen Bescheides und des Landesverweises am 08.11.2012 in Richtung Ungarn verlassen und sei dann weiter nach Österreich gereist.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, Angst vor den Taliban zu haben, die sein Dorf beherrschen würden. Vor ca. drei Jahren hätten sie ihm mit dem Tod gedroht, sollte er sich ihnen nicht anschließen.
Am 27.11.2012 richtete das Bundesasylamt ein Ersuchen gem. Art. 21 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates an Ungarn unter Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Aufenthaltsberechtigung für Ungarn (Aktenseite 25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).
Der Umstand, dass Konsultationen gem. Art. 21 Abs. 2 der Dublin-II-VO geführt werden würden und dadurch die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 definierte 20-Tages-Frist nicht mehr gelte, wurde dem Beschwerdeführer am 28.11.2012 nachweislich zur Kenntnis gebracht (AS 31).
Mit Antwortschreiben vom 07.01.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 14.01.2013, bedauerten die ungarischen Behörden, aufgrund technischer Gegebenheiten keine genaueren Informationen geben zu können. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer am 09.11.2012 in Ungarn um Asyl angesucht habe, sein Antrag jedoch in Folge seines Untertauchens am 27.11.2012 verworfen worden wäre (AS 57).
Am 15.01.2013 bemühten sich die österreichischen Behörden um eine weitere Aufklärung des gegenständlichen Falles und fragten bei den ungarischen Behörden nach, ob diese aufgrund des EURODAC-Treffers zu Rumänien Konsultationen mit letztgenanntem Dublin-Staat geführt hätten und ob der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm behauptet - in Besitz einer ungarischen Aufenthaltsberechtigung sei (AS 67).
Am 18.01.2013 erklärten die ungarischen Behörden im gegenständlichen Fall kein Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien gestellt und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erteilt zu haben (AS 75).
Am 22.01.2013 stellten die österreichischen Behörden ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO und wurde das Führen von Konsultationen mit Ungarn sowie die damit zusammenhängende Absicht, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 zurückzuweisen, der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragstellers nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 30.01.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 31.01.2013, stimmte Ungarn zu, den Beschwerdeführer gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO wiederaufzunehmen (AS 169).
Am 25.02.2013 wurde dem Bundesasylamt durch die rechtfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass dieser ins Krankenhaus XXXX eingeliefert worden sei. Zudem wurde eine ärztliche Bestätigung in Vorlage gebracht, in welcher der behandelnde Arzt festhält, dass es dem Beschwerdeführer derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, offizielle Termine wahrzunehmen (AS 211).
Am 05.03.2013 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass dieser bereits am 25.02.2013 wieder aus dem Krankenhaus entlassen worden sei (AS 213).
Am 12.03.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein seiner Rechtsberaterin und zweier Vertrauenspersonen einvernommen. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bzw. im Bereich der Europäischen Union verneinte er. Hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes führte der Antragsteller an, psychisch angeschlagen und am Vortag im Spital gewesen zu sein. Er habe Schlaftabletten bekommen. Er habe epileptische Anfälle, werde bewusstlos und sei dann auf die Hilfe anderer Leute angewiesen. Er leide auch unter starken Kopfschmerzen. Diese Beschwerden hätten schon in Afghanistan begonnen und würden seit seiner Ausreise immer häufiger auftreten. Er sei diesbezüglich aber erst in Österreich in Behandlung gewesen. In Ungarn sei er zwar einmal bei einem Arzt gewesen, habe jedoch keine Medikamente erhalten. In Rumänien wiederum hätte er aus finanziellen Gründen zu keinem Arzt gehen können. Nachdem dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Ausweisung nach Ungarn mitgeteilt wurde, meinte er, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. In Ungarn würde er keine so gute medizinische Versorgung wie in Österreich bekommen. Zudem habe man als Asylwerber dort nicht die Möglichkeit zu leben. Der Beschwerdeführer sei auch von der ungarischen Polizei geschlagen und ihm zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden, obwohl er nie gesagt habe, dort bleiben oder einen Asylantrag stellen zu wollen. Er habe vier Tage in einem Gefängnis, die restliche Zeit in einem Flüchtlingsheim verbracht, wo er nur einmal am Tag eine Mahlzeit bekommen habe.
Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Übermittlung aller medizinischen Unterlagen sowie zu einer Stellungnahme zu den ihm ausgefolgten Länderfeststellungen zu Ungarn eingeräumt.
Auf Anraten einer der anwesenden Vertrauenspersonen verweigerte der Antragsteller die Unterschrift (AS 247; Aktenvermerkt AS 249).
Am 22.03.2013 langte eine Stellungnahme zur Situation in Ungarn durch die rechtsfreundliche Vertretung beim Bundesasylamt ein. Darin werden allen voran die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes in Hinblick auf deren Vollständigkeit und Ausgewogenheit kritisiert und ausgeführt, dass in Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens gegeben seien. Dies lasse sich durch zahlreiche Länderberichte sowie gerichtliche Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten belegen. Unter anderem wurde das UNHCR Positionspapier vom April 2012 und der Bericht von Pro Asyl vom 15.03.2012 genannt.
Der Antragsteller würde sich in einer äußerst schlechten psychischen Verfassung befinden (es bestünde eine latente Suizidalität), wodurch er als besonders vulnerabel einzustufen wäre. In Ungarn gebe es keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten und würden sogar psychisch Erkrankte oft monatelang inhaftiert werden. In Anbetracht der systemischen Mängel im ungarischen Aufnahme- und Verfahrenssystem, der bisher negativen (Gewalt-)-Erfahrungen des Beschwerdeführers in Ungarn sowie seiner besonderen Vulnerabilität wäre er bei einer Überstellung dorthin in besonderem Maße gefährdet, in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Gleichzeitig wurden in der Stellungnahme Unterlagen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers (AS 267 bis 285) vorgelegt, darunter ein Terminplan/Verordnung XXXX Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie; ein Ambulanzbericht XXXX, Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie; ein Patientenbrief XXXX; eine Ambulanzkarte XXXX ein Kurzbrief Interne XXXXund ein Klinischer Befundbericht XXXX Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben gehen zusammengefasst folgende Diagnosen hervor: V.a. Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion;
Posttraumatische Belastungsstörung; Exsikkose bei St. p. Hungerstreik (Austrocknung durch Abnahme des Körperwassers);
Hypoglykämie (niedriger Blutzuckerspiegel bzw. zu niedriger Glucoseanteil im Blut), Vertigo (Schwindel) und allgemeine Schwäche bei Hungerstreik.
Im Klinischen Befundbericht vom 22.03.2013 wird unter anderem festgehalten: "Der Pat. ist bewusstseinsklar, voll und allseits orientiert. Konzentration sowie Mnestik leicht reduziert, Gedankenductus im Tempo etwas erhöht, jedoch laut Dolmetsch kohärent und zielführend. Stimmung depressiv-ängstlich, bei negativ getönter Befindlichkeit, Pat. imponiert wie gehetzt, ängstlich, misstrauisch, deutlich angespannt, Affekt starr, Antrieb etwas erhöht. Appetit deutlich reduziert, es bestehen Flash-backs sowie Alpträume, Ein- und Durchschlafstörungen. Es kommt immer wieder zu Suizidgedanken, gegen die er anzukämpfen versucht, eine akute Suizidalität ist
derzeit nicht vorhanden, latent jedoch schon. ... Eine Besserung der
Symptomatik kann nur durch eine regelmäßige psychiatrische sowie psychotherapeutische Behandlung in einer ruhigen angstfreien Umgebung erfolgen. Ständige Retraumatisierungen würden zu einem chronischen Verlauf, mit andauernder Persönlichkeitsveränderung
sowie Suizidversuchen führen. ... " (AS 271 bis 273).
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde seitens der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheid vom 29.04.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gem. § 10 Abs. 4 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG u.a. Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, zur Haft, zur Drittstaatssicherheit Serbiens, zur Situation von Dublin II-Rückkehrern und zur Versorgung von Asylwerbern in Ungarn.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und zugleich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zunächst wurden in der Beschwerde die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes bemängelt und anschließend unter Zitierung einiger Entscheidungen und Berichte (u.a. Bericht des UNHCR vom April 2012/ "Ungarn als Asylland - Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn"; Bericht von Pro Asyl/ "Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Bericht einer einjährigen Recherchereise bis Februar 2012") auf die prekäre Situation von Asylwerbern in Ungarn hingewiesen. So hätte sich beispielsweise die Rechtslage in Ungarn betreffend die regelmäßige Inhaftierung von Asylwerbern verschlechtert und gäbe es in Ungarn weder Wohnraum noch eine medizinische Versorgung in ausreichendem Maße. Hätte sich die belangte Behörde mit der aktuellen menschenrechtlichen Situation in Ungarn auseinandergesetzt, hätte sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK erkennen müssen. Aktuelle Berichte würden auch zeigen, dass Ungarn den europarechtlichen Anforderungen in Bezug auf Aufnahmebedingungen für Traumatisierte nicht in entsprechendem Maße nachkommen würde; der Beschwerdeführer leide aber an einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Zudem wurde dem Bundesasylamt ein mangelhaftes Konsultationsverfahren vorgeworfen, es sei unklar, ob das Verfahren des Beschwerdeführers eingestellt (vgl. I.4. "we ceased the process...") oder bereits entschieden wurde (BF hat humanitäre Aufenthaltsberechtigung in Ungarn erhalten).
In der Folge wurd die Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.5.2013, Zl. S6 434.988-1/2013/2E, gem. §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit do. Erkenntnis vom 22.11.2013, Zl. U1800/2013-14, stattgegeben.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Asylgerichtshof geht von der Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO aus. Dabei handelt es sich aber um kein Zuständigkeitskriterium nach Kapitel III der Dublin-II-VO, sondern um eine Bestimmung, die ausschließlich die Wiederaufnahme eines Asylwerbers im Falle der Zuständigkeitsbestimmung nach den Art. 5 -14 Dublin-II-VO regelt. Mit der Frage, nach welchem dieser in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Kriterien Ungarn für die Prüfung des vorliegenden Asylantrages zuständig sein soll, setzt sich der Asylgerichtshof mit keinem Wort auseinander. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung geht er auch auf die Reiseroute des Beschwerdeführers überhaupt nicht ein.
Im fortgesetzten Verfahren erstattete der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Vorlage eines Entlassungsbriefes des XXXX vom 2.7.2013 und eines Patientenbriefes des XXXX vom 25.10.2013 mit Schriftsatz vom 23.1.2014 folgendes Vorbringen:
"Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofes am 28.05.2013 maßgeblich verschlechtert. Er war von 25.06.2013 bis 03.07.2013 stationär im XXXXuntergebracht. Eine weitere stationäre Aufnahme erfolgte ebendort von 25.09.2013 bis 21.10.2013, sohin für knapp ein Monat.
Wir berichten über den stationären Aufenthalt von Herrn XXXX welcher vom 25.09.2013 bis 21.10.2013 an unserer Abteilung in Behandlung war.
Diagnose:
Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
Rez. Depressive Störung, ggw mittelgradige Episode (F33.1)
Tabakabhängigkeitssyndrom (F17.25)
Schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1)
Chronische Otitis media (H66.3)
Erhobene Befunde (in Kopie beiliegende):
HIV
Harnbefund
Blutbild
Blutchemie
Wir erlauben uns, über Herrn XXXX zu berichten, der von 25.06.2013 bis 03.07.2013 in stationärer Behandlung an unserer Abteilung stand:
Diagnosen:
Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
Anpassungsstörungen (F43.2)"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:
"Art. 20 (1) lit. d [...] ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat [...].
Art. 20 (2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist."
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Dem Bundesasylamt ist grundsätzlich Recht zu geben, dass gegenständlich eine Zuständigkeit Ungarns nach Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin-II-VO, die sich materiell-rechtlich auf Art. 3 Abs. 2 leg.cit bezogen hat, vorlag und aufgrund der Mitteilung Österreichs vom 29.7.2013 an die ungarischen Behörden, dass der Beschwerdeführer abwesend ist und daher eine Überstellung nicht fristgerecht durchgeführt werden kann, sodass sich die Überstellungsfrist gem. Art 20 Abs. 2 Dublin II-VO auf 18 Monate (somit bis 31.7.2014) verlängert, vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Ungarn gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer mittlerweile während des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof aufgrund psychischer Probleme samt suizidaler Einengung wiederholt in stationärer Krankenbehandlung im XXXX, konkret vom 25.6. bis 3.7.2013 und vom 25.9. bis 21.10.2013, gestanden ist.
Um eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten gem. Art. 3 EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können ist im fortgesetzten Verfahren somit der Sachverhalt dahingehend zu ergänzen, dass der aktuelle gesundheitliche, insbesondere psychische Zustand des Beschwerdeführers zu ermitteln ist. Erst nach Vorliegen eines diesbezüglichen fachärztlicher Gutachtens kann beurteilt werden, ob bzw. welche konkreten psychischen Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige suizidale Einengung, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ungarn hätte.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass nach Ergänzung desselben eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte.
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