W113 1436721-1•BVwG W113 1436721-1
W113 1436721-1Federal Administrative CourtMar 17, 2014
alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage, wirtschaftliche Gründe, Zumutbarkeit
W113 1436721-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.5.2013, Zl. 12 01.434-BAW, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.3.2015 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 1.2.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde am 1.2.2012 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er heiße XXXX, sei am XXXX geboren, stamme aus XXXX, Provinz Wardak, XXXX, in Afghanistan, sei ledig und Hazara sowie Schiit. Seine Muttersprache sei Dari und er habe keine Berufsausbildung, aber 5 Jahre lang die Grundschule besucht. Der Beschwerdeführer gab weiters an, zwei Schwestern, drei Brüder sowie eine Mutter zu haben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan mit seiner Familie verlassen, als er noch ein Kind war. Sie seien in den Iran geflohen, da in ihrer Ortschaft durch Invasionen der Kuchin Volksgruppe Unruhe geherrscht habe. Sie hätten dadurch ihr gesamtes Hab und Gut verloren. Im Iran hätte er nicht bleiben wollen, da ihm dort die Abschiebung gedroht habe. Weitere Fluchtgründe habe er keine.
2. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.6.2012 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe im Iran als Tierhüter und Sticker gearbeitet. Er könne nicht genau sagen, woher aus Afghanistan er stamme, da er seinen Heimatstaat mit etwa sechs Jahren verlassen habe, er denke aber, der Heimatort heiße XXXX. Sein Vater sei in Afghanistan verstorben. Das sei vor einigen Jahren gewesen, als der Vater schon zum zweiten Mal vom Iran in den Afghanistan abgeschoben worden wäre. Zu dieser Zeit hätte der Vater bei einem Cousin in XXXX XXXX gewohnt. Den Iran hätte er aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen. Eine Rückkehr nach Afghanistan könne er sich nicht vorstellen, weil er dort niemanden habe. Seine Familie sei aus Afghanistan geflüchtet, da die Kuchis alles geplündert hätten. Auf Frage, warum er nicht zu einem Verwandten nach Afghanistan oder nach Kabul gehen könnte, antwortete der Beschwerdeführer, die Verwandten würde er nicht gut kennen. Er könne sich auch nicht vorstellen, in Kabul zu leben, da auch sein Vater nicht dortgeblieben wäre und es dort keine Arbeit gebe.
3. Neben den allgemeinen Länderfeststellungen hat die belangte Behörde auch einen besonderen Recherchebericht eingeholt. Darin geht es um Streitigkeiten zwischen Kuchis und Hazaras im örtlichen Bereich der Heimat des Beschwerdeführers, die jährlich etliche Todesopfer fordern würden. Bei diesem Konflikt ginge es um Grundstücksstreitigkeiten zwischen dem Nomadenvolk und den Hazaras. Beispielsweise hätten Kuchis im Mai 2011 bewaffnete Angriffe verübt, Farmen zerstört, Häuser in Brand gesetzt und zahlreiche Menschen und Tiere getötet.
4. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war, wurde er durch einen Jugendwohlfahrtsträger gesetzlich vertreten. Dieser hat mit Schreiben vom 20.6.2012 eine Stellungnahme zu den Länderberichten erstattet. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass es die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan nicht zulasse, den Beschwerdeführer dorthin abzuschieben. Es gebe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Auch der Recherchebericht über die Konflikte zwischen den Kuchis und den Hazaras zeige, dass der Staat nicht Willens und nicht fähig ist, seine Einwohner zu beschützen. Gerade für einen Minderjährigen sei es praktisch kaum möglich, sich eine Existenz in Afghanistan aufzubauen.
5. Als weiteren Ermittlungsschritt hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 16.1.2013 angeordnet, der Beschwerdeführer möge sich binnen drei Monaten mit seiner Mutter in Verbindung setzen, die seine Identitätsdaten schriftlich bestätigen soll. Mit Schreiben vom 19.4.2013 hat der Jugendwohlfahrtsträger mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sehr bemüht sei, die angeforderten Informationen zu bekommen. Er habe bereits einen Brief an seine Verwandten im Iran aufgegeben, bis heute jedoch keine Antwort bekommen.
6. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi 13 Asylgesetz 2005 (idF AsylG 2005) (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Zi 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Zi 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Begründend wurde von der Behörde ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers hätte mangels Vorlage von Dokumenten nicht eindeutig festgestellt werden können. Fest stehe aber, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme und Hazara sowie Schiit sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Flucht vorgebracht. Er habe überdies glaubhaft machen können, dass für ihn in seinem Heimatland eine andere örtliche Lebensalternative zu seinem Heimatdorf in Form von Kabul oder Herat bestehe. Der Beschwerdeführer sein ein arbeitsfähiger junger Mann mit ausreichend Unterstützung durch seine Familie. Er habe einen Cousin in seinem Heimatdorf, könne sich aber auch gefahrlos in Kabul ansiedeln. Es drohe ihm jedenfalls keine Verfolgung in seinem Heimatstaat. Insbesondere verfüge der Beschwerdeführer über eine Berufsausbildung, da er als Sticker und in der Landwirtschaft gearbeitet habe.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 16.5.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren beigestellt. Aus einer ZMR-Abfrage vom 16.5.2013 durch die belangte Behörde ergab sich, dass der Beschwerdeführer nur bis zum 14.5.2013 an seiner Wohnadresse in XXXX gemeldet war. Da keine aktuelle Zustelladresse verfügbar war, wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt mit Wirksamkeit vom 16.5.2013 dem Beschwerdeführer (vermeintlich) zugestellt. Am 20.6.2013 erfolgte eine Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer selbst. Am 27.6.2013 brachte der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag samt Berufung bei der belangten Behörde ein. Zum Fristversäumnis führte er aus, dass er bis zum 13.5.2013 an seiner alten Wohnadresse gemeldet war. Da er volljährig wurde, hätte er umsiedeln müssen. Am 16.5.2013 bestand erstens noch gar keine Meldepflicht, sondern wäre diese erst am nächsten Tag entstanden, und wäre seine neue Adresse zweitens bereits im GVS-System eingetragen gewesen. Vom Bescheid hätte der Beschwerdeführer in Rahmen eines juristischen Journaldienstes der XXXX am 17.6.2013 Kenntnis erlangt. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher rechtzeitig. Gleichzeitig wurde die Berufung gegen den Bescheid eingebracht.
8. Mit Bescheid vom 11.7.2013 wies die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zurück. Begründet wurde dies damit, dass der Bescheid betreffend den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch gar nicht rechtskräftig zugestellt worden wäre. Es gebe daher auch keine Frist, die versäumt hätte werden können.
9. In der Folge wurde rechtzeitig mit Fax am 22.7.2013 gegen den gegenständlichen Bescheid folgende Berufung eingebracht: es wird beantragt, den Status des Asylberechtigten dem Beschwerdeführer zu zuerkennen, bzw. festzustellen, dass eine Abschiebung in den Heimatstaat unzulässig sei bzw. möge jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumt werden. Der Beschwerdeführer sei bereits als Kind in den Iran geflohen und hätte in Afghanistan keine Anknüpfungspunkte mehr. Er sei auch nicht voll arbeitsfähig, da einige Finger verkrüppelt seien und er daher keine schweren Arbeiten verrichten könne. Die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt und auch im Raum Kabul sei so prekär, dass eine Abschiebung in dieses Land jedenfalls unzulässig sei.
10. Der Beschwerdeführer legte im Zuge des Beschwerdeverfahrens mehrere Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen und einer Basisbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Fest steht auf Grund der durchwegs glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser aus Afghanistan stammt und Hazara sowie Schiit ist. Ebenfalls glaubwürdig dargelegt hat der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er seit er ein Kind ist, im Iran lebt. Auch seine engsten Verwandten, nämlich die Mutter und die Geschwister leben im Iran. Seit der Flucht der Familie in den Iran war er nicht mehr in Afghanistan aufhältig. Die Flucht aus dem Iran erfolgte aus rein wirtschaftlichen Gründen.
Die Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe, er könne sich in Afghanistan, zumindest in Kabul, eine Existenzgrundlage aufbauen, sind nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat vielmehr dargelegt, er könne sich eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht vorstellen, da er dort niemanden habe - den Cousin seines verstorbenen Vaters kenne er kaum.
Im Zuge des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes seinerzeit aktuelle Länderfeststellungen seinen Herkunftsstaat betreffend im Verfahren vorgehalten. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Afghanistan über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere verfahrensrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf einen neuerlichen Vorhalt von Länderfeststellungen verzichtet, da dieser in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.
Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen, wobei Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen wurden wie auch Berichte internationaler Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen (NGO). Die Berichte sind schlüssig und widerspruchsfrei, gründen sich auf eine Vielzahl verschiedener voneinander unabhängiger Quellen, entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher vollinhaltlich zugrunde gelegt. Hervorzuheben ist ein Recherchebericht des Österreichischen Roten Kreuzes über den langjährigen Konflikt zwischen den Kuchis und den Hazaras im Heimatgebiet des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.1.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013 versichert hat.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (idF VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (idF BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (idF VwGVG) regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (idF BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (idF GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegen.
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der GRC jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden EGMR) zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des VfGH auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).
Auch der VwGH hat im Erkenntnis vom 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Art. 47 Abs. 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.5.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27.9.2013, 2012/05/0213)."
Eine mündliche Verhandlung konnte im konkreten Fall jedenfalls unterbleiben, da der Sachverhalt für eine Beurteilung auf Grund der Gesetze ausreichend erhoben war. Eine mündliche Erörterung der maßgeblichen Fragen hätte keinen Mehrwert für die Beweislage im Verfahren ergeben.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Zi 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.7.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.1.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.2.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, S. 9 f). Die Flucht der Familie vor etwa 15 Jahren in den Iran wegen eines Konfliktes der Kuchis mit den Hazaras scheint auf Grund des von der belangten Behörde eingeholten Rechereberichtes plausibel, doch hat der Beschwerdeführer keine aktuell gegen ihn gerichtete Verfolgungssituation in diesem Zusammenhang vorgebracht.
Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.1.2012, S. 27 ff) hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Der Beschwerdeführer brachte vor, den Iran verlassen zu haben, da die Lebensumstände dort immer schwierigen geworden seien. Er gestand auch ein, dass rein wirtschaftliche Gründe ihn zur Flucht veranlasst haben. Eine Rückkehr nach Afghanistan kam für ihn nicht in Frage, da er dort keine Anknüpfungspunkte hat und auch schon seine Eltern damals von dort geflohen seien. Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausführt, reicht ein solches allgemeines Vorbringen der schlechten wirtschaftlichen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers aber nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, die gegen seine Person gerichtet ist, dazulegen. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung im Sinne der GFK war sohin im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Zi 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Zu den Spruchpunkten II, III und IV:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582).
Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung minderjährigen, nunmehr volljährigen, afghanischen Staatsangehörigen, welcher seit seiner frühen Kindheit im Iran gelebt hat und zu seinem Heimatstaat keine Bezugspunkte ausweist. Er hat dort weder familiäre Anknüpfungspunkte, noch ein Vermögen, noch eine sonstige Existenzgrundlage. Die belangte Behörde hat nicht nur die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen, sondern hat auch den Umstand der fehlenden familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen in seinem Heimatstaat zu wenig berücksichtigt. Dass ein Cousin des verstorbenen Vaters in Afghanistan lebt, den der Beschwerdeführer kaum kennt, begründet keinen ausreichenden familiären Anknüpfungspunkt.
Eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz scheidet mangels familiärem Anschluss zur Gänze aus. Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen, wie auch schon die belangte Behörde ausgeführt hat. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Besonderes Augenmerk wäre von der Behörde auf den Umstand der Minderjährigkeit zu legen gewesen (VwGH 7.10.2010, 2008/20/0409). Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (etwa AsylGH 11.11.2010, C2 315.601-1/2008).
Daran ändert auch die Begründung der belangten Behörde nichts, der Beschwerdeführer könne als junger und arbeitsfähiger Mann sein Auslangen in Kabul finden, insbesondere da er schon über Berufserfahrungen verfüge. Aus den in das Verfahren eingebrachten internationalen Länderberichten ergibt sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vielmehr, dass dieser im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig ist.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben und in Spruchpunkt IV. eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Entscheidung, dass eine allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage in einem Land keine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK begründet siehe etwa VwGH 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.3.1995, Zl. 94/20/0798.
Zur Entscheidung, dass es von den persönlichen Umständen des Betroffenen abhängt, ob ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren ist, siehe etwa VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582; 7.10.2010, 2008/20/0409; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573.
Zur mangelnden Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0213M; 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088 sowie die oben angeführte Judikatur des EGMR dazu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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