W108 1412643-2•BVwG W108 1412643-2
W108 1412643-2Federal Administrative CourtMar 17, 2014
Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,<br/>Demonstration, exilpolitische Aktivität, illegale Ausreise,<br/>politische Gesinnung, Volksgruppenzugehörigkeit
W108 412.643-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigen zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge einer Anhaltung zu einer Identitätsfeststellung (am Gate eines Kurses aus Athen/Griechenland) am 08.12.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag) in Österreich.
1.2. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens (Verfahrens zur Prüfung der Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers) erstattete der Beschwerdeführer - unter Vorlage seiner Wahlkarte und seines Personalausweises - im Wesentlichen folgendes Vorbringen hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und zu seinem Fluchtgrund:
Er sei syrischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf XXXX in der Nähe der Stadt XXXX. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an, sei Moslem und in Syrien Landarbeiter gewesen. Er habe bei der Einberufungsstelle in XXXX seinen Wehrdienst aufschieben lassen wollen. Im Zuge dessen habe man sein Wehrdienstbuch sowie seine Präsidentschaftswahlkarte sehen wollen. Nachdem entdeckt worden sei, dass seine Karte nicht abgestempelt gewesen sei, habe man ihn aufgefordert, das Zimmer zu verlassen. Gegen 21 Uhr sei der Beschwerdeführer angerufen worden und man habe ihm mitgeteilt, sein Vater sei vom Geheimdienst festgenommen worden. Noch in derselben Nacht sei er nach XXXX zu seinem Onkel gefahren, wo er sich bis zur schlepperunterstützen Ausreise aus Syrien aufgehalten habe. Er sei sich sicher, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer Strafe zu rechnen habe (Erstbefragung am 08.12.2009).
Zur Musterung habe er die notwendigen Unterlagen (Wahlkarte, Personalausweis und Militärdienstbuch) mitgenommen. Anhand der nicht abgestempelten Wahlkarte sei festgestellt worden, dass er nicht an der Wahl teilgenommen habe. In Beantwortung der Frage des Beamten, weshalb er nicht den Präsidenten gewählt habe, habe er gefragt, was der Vater des Präsidenten für ihn gemacht habe und was der jetzige Präsident für ihn tun könne, damit er ihn wähle. Daraufhin seien ihm die Unterlagen mit dem Hinweis, er solle "verschwinden", zurückgegeben worden. Der Beamte sei aufgrund der Wahlkarte wahrscheinlich "beleidigt" gewesen. Er sei dann zu seinem Onkel (im selben Ort, wo die Musterung stattgefunden habe) gegangen. Dort habe er erfahren, dass der Geheimdienst bei ihm zuhause (im Dorf) gewesen sei und seinen Vater um 21 Uhr festgenommen habe. Nachdem er von der Festnahme seines Vaters erfahren habe, sei er nach XXXX gefahren, zumal er befürchtet habe, dass er auch bei seinem Onkel gesucht werden würde. Von XXXX aus sei er aus Syrien geflüchtet. Er habe befürchtet, festgenommen und inhaftiert zu werden. Er hätte mit einer langen Gefängnisstrafe und Folter rechnen müssen. Sein jüngerer Bruder sei beim Militär, ob dieser an den Wahlen teilgenommen habe, wisse er nicht. Sein Vater sei nach drei oder vier Tagen wieder freigelassen worden (Einvernahme vom 15.12.2009).
Er habe aufgrund der Aufforderung der belangten Behörde, sein Militärbuch vorzulegen, mit seinem Vater in Syrien Kontakt aufgenommen. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass der Geheimdienst bei ihm zuhause gewesen sei und das Militärbuch des Beschwerdeführers mitgenommen habe (Einvernahme vom 10.02.2010).
1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Asylantrag - ohne in die Sache (auf den Fluchtgrund bzw. auf eine allfällige Gefährdungslage in Syrien) einzugehen - wegen Unzuständigkeit Österreichs (Zuständigkeit Griechenlands) zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers (gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 [im Folgenden: AsylG]) zurückgewiesen und es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, gemäß §§ 5, 10 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2010 in Österreich erneut einen Asylantrag.
2.2. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.11.2010 gab der Beschwerdeführer dazu an, er habe im April 2010 Kontakt mit seinem Vater in Syrien aufgenommen und habe ihm gesagt, dass er nicht mehr in Österreich bleiben, sondern nach Hause zurückkehren wolle. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass er einen Freund von ihm kontaktieren wolle, und er dem Beschwerdeführer dann berichten werde, wie er über die Türkei nach Syrien zurückkehren könne. Er sei am 25.04.2010 in die Türkei gereist, wo er sich aufgehalten habe, bis er am 08.11.2010 erneut illegal in Österreich eingereist sei. Er sei nicht wieder in Syrien gewesen. Weder habe er in der Türkei bleiben noch nach Syrien zurückkehren können; deswegen habe er beschlossen, wieder nach Österreich zu kommen. In Griechenland habe er sich nicht aufgehalten. Weitere Gründe, welche im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien, bestünden nicht.
2.3. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 15.11.2010 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Geburtsdatum sei der "XXXX". Sein im Rahmen des ersten Asylverfahrens erstattetes Vorbringen zum Fluchtgrund sei korrekt. Er sei nicht vorbestraft, er werde aber vom syrischen Geheimdienst verfolgt.
Beweise für seinen Aufenthalt in der Türkei habe er keine. Er habe damals Österreich verlassen und nach Syrien zurückreisen wollen, um dort seine Lage wieder in Ordnung zu bringen. Es habe dort einen Offizier gegeben, der sich darum kümmern hätte sollen. Das sei aber dann doch nicht der Fall gewesen, weshalb er nicht nach Syrien habe zurückkehren können. In der Türkei sei er bei Verwandten seines Vaters gewesen und hätte dort darauf gewartet, was mit seiner Angelegenheit in Syrien passiere. Da seine Angelegenheit in Syrien nicht in Ordnung gebracht worden sei, diese immer noch bestehe und er gehofft habe, in Österreich doch noch Asyl zu erhalten, sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt, und zwar auf dem Landweg auf der Ladefläche eines LKW.
Über Vorhalt der belangten Behörde, dass das behauptete Verlassen Österreichs nicht glaubwürdig sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei tatsächlich in der Türkei gewesen. Er habe Österreich wieder verlassen, weil er davon ausgegangen sei, dass seine Angelegenheit in Syrien in Ordnung gebracht werden könne.
2.4. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 15.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es sei beabsichtigt, seinen Asylantrag zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.
2.5. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 30.11.2010 teilte die belangte Behörde die Absicht mit, den nunmehrigen Asylantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da weiterhin die Zuständigkeit Griechenlands vorliege. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er sei aus Syrien geflüchtet, weil er dort Probleme habe, wenn man ihn nach Griechenland zurückschicken würde, würden sich seine Probleme aufgrund der problematischen Lage in Griechenland vergrößern.
2.6. Am 12.04.2011 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen und das eingeleitete Ausweisungsverfahren eingestellt.
2.7. Bei der nachfolgenden Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 23.05.2011 gab der Beschwerdeführer an, man habe ihm im bisherigen Verfahren nicht erlaubt, detailliert über seine Probleme in Syrien zu sprechen, es sei immer nur um Griechenland gegangen. Er habe zwar im zweiten Verfahren teilweise hinsichtlich seiner Probleme in Syrien erzählt, er sei aber "gestoppt" worden und es sei gesagt worden, es handle sich um die gleichen Gründe wie im ersten Asylverfahren. Sein Vater sei in ein anderes Gebiet verlegt worden, er hätte dort arbeiten sollen. Man habe ihm gewisse Probleme gemacht. Er habe dann Geld dafür bezahlt, wieder in das Heimatdorf zurückkehren zu können. Der Geheimdienst sei bei ihm zuhause gewesen und hätte nach dem Beschwerdeführer gefragt. Es sei viel Bestechungsgeld bezahlt worden, damit der Geheimdienst seine Familie in Ruhe lasse. Er habe Kontakt mit seinem Vater in Syrien, aber in der letzten Zeit begrüße er ihn nur, weil die Lage in Syrien sehr kritisch sei und die Telefone abgehört würden. Sein Vater sei damals nach der Musterung des Beschwerdeführers eine Woche bis zehn Tage inhaftiert gewesen. Er sei krank gewesen und sei geschlagen worden. Er sei wegen seiner Krankheit und wegen des XXXX - sein Vater sei XXXX - aus der Haft entlassen worden. Sein Vater sei am Abend des Tages, an dem sich das Problem (gemeint: die Musterung) ereignet habe, verhaftet worden. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Musterung, bei der festgestellt worden sei, dass er nicht an den Wahlen teilgenommen habe, nicht festgenommen worden sei, erkläre er sich damit, dass wegen des Ramadan-Festes nur ein Beamter bei der Musterung gewesen sei; dieser habe auf den Beschwerdeführer dann Zettel geworfen und habe ihn beschimpft, als der Beamte raus gegangen sei, sei der Beschwerdeführer mit dem Moped schnell zu seinem Onkel gefahren, der allerdings nicht zuhause gewesen sei. Danach sei er zu seinen Freunden gegangen. Als er gegen 21 Uhr auf dem Heimweg in sein Dorf gewesen sei, habe ihn sein Cousin angerufen und habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater festgenommen worden sei. Daraufhin sei er ins Haus seines Onkels zurückgekehrt, sein Onkel sei aber noch immer nicht zuhause gewesen, weshalb er ihn angerufen habe. Daraufhin habe sein Onkel den anderen Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits in XXXX angerufen und dieser Onkel habe ihn dann von der Garage abgeholt. In weiterer Folge sei er ca. zwei Monate bei seinem Onkel in XXXX geblieben.
Vor diesem Vorfall habe er keine Probleme mit den syrischen Behörden, der syrischen Polizei oder anderen staatlichen Institutionen gehabt. Er sei auch nicht mit den Parteien beteiligt gewesen. Er sei seit neun Jahren XXXX, gestern sei er bei einem XXXX in Österreich gewesen. Auch sein Vater habe zuvor keine Probleme gehabt und es gebe auch seit seiner Ausreise keine Probleme, ab und zu würden sie aber nach dem Beschwerdeführer fragen und sie würden "bezahlt" werden. Seine Probleme seien in Zusammenhang mit dem fehlenden Stempel in der Wahlkarte bzw. der Nichtteilnahme an der Wahl entstanden. Die Wahl habe glaublich am 27.05. stattgefunden und er habe nicht daran teilgenommen, weil der Präsident der einzige Kandidat gewesen sei; er hätte die Wahl sowieso gewonnen.
Über Vorhalt, dass seine Wahlkarte am XXXX ausgestellt worden sei und daher nicht für die Präsidentschaftswahl am 27.05.2007 herangezogen worden sein könne, gab der Beschwerdeführer an, die Wahlkarte habe ihm damals sein Vater gebracht, da er Angestellter des Staates gewesen sei, hätte man seinem Vater diese für den Beschwerdeführer mitgegeben. Ob das Datum auf der Wahlkarte "XXXX" das Ausstellungsdatum sei, wisse er nicht. Sicher sei er sich, dass die Wahlen im Mai stattgefunden hätten, weil er in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Er sei ganz weit von den Parteien "und so weiter" entfernt. Er sei zur Stellungskommission gegangen, um einen Aufschub zu beantragen, wo die Karte eingesehen worden sei und gesagt worden sei, dass er seine Stimme nicht abgegeben habe. Er habe damals die (im Verfahren vorgelegte) Wahlkarte mitgehabt, warum der "XXXX" auf der Wahlkarte stehe, könne er sich nicht erklären. Er habe die Wahlkarte bekommen, das Ganze sei für ihn unwichtig gewesen.
Die Frage, ob er in Syrien jemals politisch tätig gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, vorgestern hätte ihn die XXXX zu einer Kundgebung in XXXX eingeladen, an welcher er teilgenommen habe. Es sei eine Kundgebung hinsichtlich der Behandlung des syrischen Volkes durch den syrischen Staat gewesen. Sie seien drei Stunden dort geblieben. Es seien dort Parolen gesprochen worden, die er nachgesprochen habe. Er habe auch eine Fahne getragen. Es seien einhundert Leute gewesen, Freunde hätten fotografiert. Er könne diesbezüglich auch Fotos vorlegen. Die Frage der belangten Behörde, weshalb er an der Kundgebung teilgenommen habe, wenn er zuvor niemals politisches Interesse gezeigt habe, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass sein Zimmerkollege ihm gesagt habe, dass eine Kundgebung stattfinde, weil die syrische Regierung "das und das mache", worauf er einfach mitgegangen sei. Die Frage der belangten Behörde, ob er somit nicht deshalb teilgenommen habe, weil er eine bestimmte politische Überzeugung gehabt habe und diese zum Ausdruck habe bringen wollen, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, nein, er sei schon politisch überzeugt davon, dass das syrische Volk unterdrückt sei und getötet werde. Über Vorhalt der belangten Behörde, dass er diese Überzeugung aber zuhause in Syrien noch nicht gehabt habe, sagte der Beschwerdeführer aus, nein, er hätte gerne für die Kurden aktiv werden wollen, er sei jedoch der älteste Sohn gewesen und hätte arbeiten müssen und zudem habe er sich auch nicht getraut. Über Frage der belangten Behörde, ob das nicht ein Widerspruch zu seiner Aussage sei, mit Politik nie etwas zu tun gehabt zu haben und keinerlei Interesse gehabt zu haben, gab der Beschwerdeführer an, er sehe erst hier die Freiheit und wolle gerne etwas machen; dort hätten sie ihn sofort bestraft.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.), jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG stattgegeben (Spruchpunkt II.) und es wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt.
Die Versagung des Asylstatus wurde im Wesentlichen damit begründet, das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sei nicht glaubhaft, weil zum einen das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohung seitens der syrischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Musterung und der dabei vorgelegten Wahlkarte nicht glaubwürdig sei und zum anderen eine exilpolitische Tätigkeit in Form der einmaligen Teilnahme an einer Demonstration einen Tag vor der Einvernahme bei der belangten Behörde lediglich auf Anraten eines Zimmerkollegen und nicht aus eigener Überzeugung keine politische Gesinnung des Beschwerdeführers sei, die bereits im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Syrien bestanden hätte und auch keine solche Tätigkeit sei, welche zwangsläufig den syrischen Behörden zur Kenntnis gelange und demzufolge eine konkrete Verfolgungsgefahr zur Folge hätte. Weiters erachtete die belangte Behörde die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe Österreich nach der ersten Asylantragstellung wieder verlassen (und habe sich in der Türkei aufgehalten), als unglaubwürdig.
Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers dessen syrische Staatsangehörigkeit und dessen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und den Umstand fest, dass er erst einen Tag vor der abschließenden Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.05.2011 an einer Demonstration gegen die syrische Regierung teilgenommen habe.
Zur Lage in Syrien wurden auszugsweise folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
"Kurden
Die Regierung erlaubte generell nationalen und ethnischen Minderheiten die Durchführung von traditionellen, religiösen und kulturellen Aktivitäten. Allerdings blieb die Haltung der Regierung gegenüber der kurdischen Minderheit eine bedeutende Ausnahme.
(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report - Syria, 11.03.2010)
Die Kurden stellen die größte Minderheit in Syrien dar. Ihre Zahl wird auf 2 Millionen geschätzt.
Die meisten von ihnen besitzen die syrische Staatsbürgerschaft. Eine anhaltende Dürre im Hauptsiedlungsgebiet der Kurden im Nordosten des Landes hat die wirtschaftliche und soziale Lage der Kurden im Jahr 2008 verschlechtert. Allein aufgrund ihrer kurdischen Abstammung sind sie grundsätzlich keinen unmittelbaren Repressionen ausgesetzt; die politische Überwachung und Bespitzelung ist jedoch insbesondere in den hauptsächlich von Kurden bewohnten Gebieten im Nordosten Syriens sehr intensiv. Im Gegensatz zu anderen ethnischen Minderheiten ist es den Kurden in Syrien nicht gestattet, eigene Schulen zu eröffnen, ihre Sprache zu unterrichten oder sonstige Vereinigungen zur Wahrung der kurdischen Identität zu gründen. Grund hierfür ist die Sorge vor separatistischen Tendenzen der Kurden, die als eine Gefahr für Staat und Regime wahrgenommen werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand:
Juni 2009, 9.7.2009)
In Syrien leben zwischen 1,75 und 2 Millionen Kurden, das sind 10 Prozent der Gesamtbevölkerung. Sie leben vor allem entlang der Grenze zum Irak und der Türkei, viele haben sich auch in Damaskus und Aleppo angesiedelt. Viele städtische kurdische Familien haben sich vollständig in die arabischen Gesellschaftsstrukturen integriert. Diese "integrierten" Kurden nehmen ohne jede Diskriminierung am politischen und wirtschaftlichen Leben teil.
(BFM - Bundesamt für Migration: Focus Syrien. Aktuelle Lage der Kurden, 18.3.2009)
Syriens Diskriminierung der kurdischen Minderheit zeigt sich deutlich im viel toleranteren Umgang mit anderen kleineren ethnischen Minderheiten. Den Kurden ist es nicht gestattet, eigene Schulen zu eröffnen, ihre Sprache zu unterrichten und kulturelle Vereine zur Wahrung ihrer Identität zu gründen. Die Regierung verbietet die Publikation von Artikeln und Büchern auf Kurdisch. Im Pressegesetz von 2001 ist zum Beispiel auch festgehalten, dass nur Araber Besitzer und Herausgeber von Printmedien sein dürfen. Die Überwachung und Bespitzelung durch die Sicherheitsdienste gilt besonders in den von Kurden bewohnten Gebieten als groß.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Alexandra Geiser):
Syrien Update: Aktuelle Entwicklungen, 20.8.2008)
Die kurdische politische Opposition in Syrien ist zersplittert. Obwohl sich manche den Kurden in anderen Ländern in ihrem Ruf nach der Schaffung eines eigenen kurdischen Staates anschließen, lehnen viele Kurden Separatismus ab und sind friedlichen demokratischen Bestrebungen verpflichtet.
(USIP - United States Institute for Peace: The Kurds in Syria - Fueling Separatist Movements in the Region?, Special Report 220, April 2009:
http://www.usip.org/resources/kurds-syria-fuelingseparatist-movements-region;
Zugriff am 25.02.2010)
Am 5. Oktober 1962 wurde eine außerordentliche Volkszählung in der Provinz Hassaka durchgeführt. Wer nicht beweisen konnte bereits vor oder seit 1945 in Syrien wohnhaft zu sein, verlor die Staatsbürgerschaft.
(BFM - Bundesamt für Migration: Focus Syrien. Aktuelle Lage der Kurden, 18.3.2009) Obwohl die Regierung behauptete, dass es keine Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung gäbe, setzte sie Grenzen im Gebrauch und Unterricht der kurdischen Sprache. Sie schränkte auch die Veröffentlichung von Büchern und anderen Materialien in Kurdisch, Manifestationen kurdischer Kultur und zeitweise das Feiern von kurdischen Feiertagen ein.
(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report - Syria, 11.03.2010) So schossen zum Beispiel am 20. März [2008] Sicherheitskräfte in Qamishli in eine kurdische Gruppe, die das Neujahrsfest feiern wollte. Dabei wurden drei junge Kurden getötet.
(US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Report - Syria, Abschnitt 1a,
Die Sicherheitsdienste verhafteten hunderte kurdische Bürger im Laufe des Jahres, und das SSSC verfolgte diese in den meisten Fällen strafrechtlich unter dem Vorwurf, den Anschluss eines Teils Syriens an ein anderes Land zu suchen.
(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report - Syria, 11.03.2010)
Die Regierung verfolgt weiterhin Menschenrechtsaktivisten und andere Mitglieder der Zivilgesellschaft. Die Gesetzeslage kriminalisiert die Mitgliedschaft und Aktivität in einer Organisation, die die Regierung für illegal erachtet. In diesem Zusammenhang werden auch immer wieder Kurden von Sicherheitskräften verhaftet.
(US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Report - Syria, Abschnitt 1d, 25.2.2009; siehe auch US DOS - US Department of State:
2009 Human Rights Report - Syria, 11.03.2010) Seit Mitte 1993 besteht ein trilaterales Auslieferungsabkommen zwischen Syrien, dem Iran und der Türkei, das vor allem auf die Kurden abzielt. Unter dem Vorwurf der Gefährdung der staatlichen Einheit, der Hervorrufung religiöser oder ethnischer Spannungen oder der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Gruppe werden Kurden weiterhin vor den Militär- und Staatssicherheitsgerichten angeklagt und zu langen Haftstrafen verurteilt. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand:
Juni 2009, 9.7.2009)
Die im Anschluss an ein Fußballspiel in der kurdisch geprägten Stadt Qamishli ausgebrochenen Unruhen im März 2004, die sich rasch im Nordosten Syriens ausbreiteten, führten zu zahlreichen Verletzten, Verhafteten und auch Toten. Nach einer Amnestie im März 2005 wurden die meisten der damals Inhaftierten inzwischen freigelassen. Im Juni 2005 kam es in Qamishli nach Demonstrationen anlässlich der Beerdigung des kurdischen Scheichs Ma'ashuq Al-Khaznawi erneut zu etwa 60 Verhaftungen. Scheich Khaznawi war am 10. Mai 2005 entführt und später ermordet aufgefunden worden. Seine Familie und Menschenrechtsgruppen machen die syrischen Sicherheitskräfte für seinen Tod verantwortlich. Einige der Verhafteten wurden inzwischen wieder freigelassen. Fünfzig Teilnehmer dieser Demonstrationen wurden am 14. September 2008 von einem Militärgericht in Damaskus zu Freiheitsstrafen zwischen vier und sechs Monaten verurteilt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand:
Juni 2009, 9.7.2009)
Die Konsolidierung der Kurdischen Regionalregierung (KRG) im Norden Iraks ist auch in Syrien von großer Bedeutung bezüglich des kurdischen Selbstverständnisses. Erst 2004 erhielten die syrischen Kurden internationale Aufmerksamkeit, als 40 Kurden bei gewaltsamen Ausschreitungen, ausgelöst durch rivalisierende Fangruppen bei einem Fußballspiel, ums Leben kamen. Die Sicherheitsdienste, die mit großer Härte vorgingen, brauchten mehrere Tage, um die Unruhen niederzuschlagen. Kurdische Nationalisten nennen diese Zeit "Serhildan", Aufstand. (SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Alexandra Geiser): Syrien Update: Aktuelle Entwicklungen, 20.8.2008)
Im November 2008 begannen kurdische Gruppen, Demonstrationen gegen den Präsidialerlass Nummer 49 ("Presidential Decree No. 49") zu organisieren. Das Dekret, das am 10. September2008 erlassen worden war, schränkt die Möglichkeit von Personen ein, die in bestimmten Grenzgebieten Syriens wohnen, Land ohne vorherige Genehmigung der Behörden zu kaufen oder zu verkaufen. Transaktionen von Grundeigentum können daher nur mit staatlicher Zustimmung durchgeführt werden. Der Verkauf von Land oder Gebäuden oder der Kauf von Eigentum unterliegt damit staatlicher Überprüfung und Zustimmung, ohne jeglichen vorgeschriebenen zeitlichen Rahmen für diese Zustimmung oder Kriterien für die Entscheidungsfindung. Da KurdInnen in den vom Dekret betroffenen Grenzgebieten die Mehrheit stellen, fürchten viele, dass das Dekret ein weiteres Druckmittel ist, um sie aus den von ihnen besiedelten Gebieten zu vertreiben, indem der Erwerb von neuem Grundbesitz verkompliziert und erschwert und zudem die lokale Wirtschaft unterminiert wird. Jede Person, die offen zu ihrer kurdischen Herkunft steht - und definitiv jeder, der sich für kollektive Rechte einsetzt - kann keine hohen Positionen in der öffentlichen Verwaltung, dem politischen Bereich oder im öffentlichen Leben im Allgemeinen einnehmen.
(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, DIS- Danish Immigration Service - Documentation and Project Division: MenschenrechtlicheFragestellungen zu KurdInnen in Syrien - Bericht zu einer gemeinsamenFact-Finding-Mission des Danish Immigration Service (DIS) und vonACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus (Syrien), Beirut (Libanon) und Erbilund Dohuk (Region Kurdistan-Irak) 21. Jänner bis 8. Februar 2010, Mai 2010, S. 8-9, 68)
Politische Betätigung von Kurden allgemein
Die Verfassung verbietet die Gründung politischer Parteien auf ethnischer und religiöser Grundlage. Dennoch bestehen 13 - 15 kurdische Parteien. Sie werden teilweise geduldet, aber vom Staatssicherheitsdienst streng überwacht. Es herrscht eine starke Zensur und die staatliche Repression ist weit reichend. Verboten sind: Demonstrationen, Streiks, Flugblattaktionen, öffentliche Versammlungen und sonstige Formen der Meinungsäußerung. (BFM - Bundesamt für Migration: Focus Syrien. Aktuelle Lage der Kurden, 18.3.2009)
Die Mitgliedschaft in nicht genehmigten Parteien steht unter Strafe. Auch bei den "tolerierten" Parteien gibt es keinen sicheren Schutz vor Strafverfolgung für ihre Mitglieder. Neben den nach mehr Freiheit und Demokratie strebenden Oppositionellen, werden weiterhin Vertreter kurdischer Autonomie-Bewegungen, auch extremistische sowie gewaltbereite Islamisten, systematisch politisch verfolgt und inhaftiert. Auf die Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft steht weiterhin die Todesstrafe, die auch 2008 in allen bekannten Fällen in befristete Freiheitsstrafen umgewandelt wurde. Die Anforderungen an den Schuldnachweis sind beim Obersten Staatssicherheitsgericht auch in diesen Fällen äußerst gering; entscheidend für den Richterspruch ist ein entsprechendes Votum der Sicherheitsdienste. Zu den aus politischen Gründen systematisch verfolgten Gruppen gehören derzeit auch demokratisch orientierte Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, politisch aktive Kurden und in besonderem Maße Islamisten. Festnahmen, Durchsuchungen, Vorladungen, Beschlagnahmungen und Überwachungsmaßnahmen werden vereinzelt durch reguläre Polizeiorgane, überwiegend jedoch durch die mit Sondervollmachten ausgestatteten Organe von Armee und Geheimdiensten durchgeführt. Über die genaue Zahl der noch in Haft befindlichen politischen Gefangenen sind belastbare Angaben kaum möglich. Der von Menschenrechtsanwälten betriebene Syrian Human Rights Information Link führt eine namentliche Liste von 974 politischen Gefangenen. Für 2008 werden dort 183 Festnahmen und 129 Verurteilungen aufgeführt. Andere Organisationen nennen weit höhere Zahlen. Dies erklärt sich zum einen aus divergierenden Definitionen für politische Gefangene (z.B. bezüglich des Erfordernisses der Gewaltlosigkeit); zum Teil werden alle ohne rechtstaatliches Verfahren Festgehaltenen einbezogen. Zum anderen liegen genauere Informationen nur in den Fällen vor, in denen sich Freunde oder Familienangehörige an Menschenrechtsorganisationen, Anwälte oder ausländische Botschaften wenden. In der Vergangenheit wurden insbesondere Mitglieder der folgenden Gruppierungen politisch verfolgt: "Party for Communist Action" (PCA), "Communist Party/Political Bureau" (CPPB), seit Mai 2005 umbenannt in "Syrische Demokratische Volkspartei", "Demokratische Sozialistische Arabische Baath-Partei", "Partei der Sozialistischen Arabischen Union Syriens" sowie Mitglieder der seit 1980 verbotenen Muslimbruderschaft und andere radikale Islamisten. Nahezu alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens werden vom Staat kontrolliert. Auch kulturelle Veranstaltungen unterliegen der Zensur, Privatinitiativen werden überwacht und gegebenenfalls verboten, die Veranstalter verhaftet und verhört. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand: Juni 2009, 9.7.2009)
Der Notstand ist seit 1963 in Kraft und gibt den Sicherheitsbehörden praktisch unbegrenzte Autorität Verdächtige zu verhaften und diese ohne Anklage incommunicado für längere Zeit festzuhalten. Viele der geschätzten 2 500 bis 3 000 politischen Gefangenen in Syrien wurden nie vor Gericht gestellt. Die Sicherheitsbehörden, welche unabhängig von der Justiz operieren, erhalten routinemäßig Geständnisse durch das Foltern von Verdächtigen und das Festhalten ihrer Familienmitglieder. Anfang 2008 schloss Syrien eine größere Razzia gegen Dissidenten und Oppositionsführer ab, die Ende 2007 begonnen hatte. (FH - Freedom House: The Worst of the Worst: The World's Most Repressive Societies 2009, ohne Datum)
2004 hat die syrische Regierung alle politischen Aktivitäten von kurdischen Parteien verboten. Es gibt Quellen, in denen von bis zu 30 verschiedenen kurdischen Parteien gesprochen wird. Da die kurdischen Parteien illegal sind, wechseln ihre Anzahl und ihre Namen sehr schnell. (UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Abschnitt 12.20, 6.2.2009)
Die Parteiprogramme sind ähnlich, sie fokussieren hauptsächlich auf Bildungs- und Kulturthemen - Bereiche, wo die kurdische Identität am ehesten gesichert werden kann. Dabei geht es um Kurmanj als Sprache an den Schulen und in der Öffentlichkeit oder um die Möglichkeit, kurdische Feste und Musik zu zelebrieren. Heiklere Themen sind die Forderung nach Menschen- und Bürgerrechten, politischer Repräsentation und einer gewissen Autonomie der kurdischen Gebiete. Demokratie und Aufhebung des Ausnahmezustandes und damit verbunden die Etablierung einer unabhängigen Justiz werden wie von der gesamten Opposition auch von den kurdischen Gruppierungen gefordert. "Human Rights Watch" benennt drei kurdische Menschenrechtsorganisationen, die sich nach den Ereignissen in Qamishli im Jahr 2004 manifestiert haben. MAF ("Recht" auf Kurdisch, auf Arabisch: al-Munathama al Kurdiyya lil-Difa an Huquq al-Insan), DAD ("Gerechtigkeit" auf Kurdisch, auf Arabisch: al-Munathama al-Kurdiyya lil-Difa an Huquq al-Insan) und das Kurdische Komitee für Menschenrechte (auf Arabisch: al-Lijna al-Kurdiyya li-Huquq al-Insan). Diese Gruppierungen müssen im Geheimen operieren. Da die Regierung die Registrierung verweigert, arbeiten sie illegal. Zudem verhindert die Angst vor Bespitzelung unter den Aktivisten die innere Stabilität der einzelnen Organisationen. (SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Alexandra Geiser): Syrien Update:
Aktuelle Entwicklungen, 20.8.2008)
Verdächtige kurdische Aktivisten werden routinemäßig aus Schulen und anderen Arbeitsplätzen des öffentlichen Sektors entlassen. Die Regierung hält weiterhin dutzende Mitglieder der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) fest. Hunderte andere kurdische Aktivisten wurden in den letzten Jahren inhaftiert und viele wurden an einer Reise in den Nordirak gehindert. (UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Abschnitt 12.24, 6.2.2009)
Während früher klar war, was vom Staat toleriert wird, herrscht heute große Willkür. Dies zeigt sich auch sehr deutlich in einem Bericht vom "Danish Immigration Service" vom Jahr 2007. Verschiedene Auskunftspersonen, vor allem Menschenrechtsaktivisten und politisch aktive Kurden, beschreiben die enorme Willkür bei Verhaftungen. So könne zum Beispiel ein Kurde, der ein politisches Flugblatt liest, verhaftet werden, während derjenige, der es publiziert hat, nicht belangt wird. Unisono wurde erläutert, dass es kein Muster für Verhaftungen gebe, und es sei nicht voraussehbar, wer für welche Aktivitäten belangt wird. Auch bezüglich der Aktivitäten der Kurden ist nicht klar, wo die roten Linien sind. Verschiedene Informanten berichten, dass es keine Muster gebe, wer für welche Tatbestände verhaftet werde. Oft werden die politischen Führer wegen der internationalen Wirkung nicht belangt. Die meisten Verurteilungen vor Militärgerichten oder dem SSCC werden mit Sabotage, Plünderung, Beschmutzung der syrischen Fahne, Mitgliedschaft bei einer illegalen Partei, Kollaboration mit dem feindlichen Ausland oder Gefährdung der nationalen Einheit erklärt. Da es keine klaren Kriterien gibt, geht es in erster Linie darum, eine generelle Unsicherheit zu schüren und auf diese Weise jegliche Art von Opposition zu unterbinden. Die Regierung geht immer wieder mit großer Härte gegen von Kurden organisierte Anlässe vor. (SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Alexandra Geiser): Syrien Update:
Aktuelle Entwicklungen, 20.8.2008)
In den syrischen Kurdengebieten kam es im November 2007 im Zusammenhang mit einer Demonstration gegen die militärische Operation der Türkei im Nordirak zum Einschreiten der Sicherheitskräfte. Diese benutzten Tränengas, Gummiknüppel und auch scharfe Munition, um die Demonstration aufzulösen. Dies weckte Erinnerungen an Ereignisse aus dem Jahre 2004. Damals wurden 30 Kurden bei Auseinandersetzungen getötet. (UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Abschnitt 11.08, 6.2.2009) Drei kurdische Parteien organisierten im Dezember 2007 eine Demonstration um gegen die Inhaftierung von fünf Mitgliedern einer der Parteien zu protestieren. Die Demonstration wurde von den Sicherheitskräften aufgelöst, alle Teilnehmer verhaftet und aus der Stadt hinaus gefahren. Dort wurden sie auf einer Autobahn zurückgelassen. (UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Sektion 12.26, 6.2.2009)
Behandlung nach der Rückkehr
Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient. Jede Ein- und Ausreise wird mit allen wesentlichen Daten (fast landesweit elektronisch) erfasst. Ausreisesperren aufgrund von Haftbefehlen, Gerichtsentscheidungen oder Weisungen der Sicherheitsbehörden werden schnell an alle Grenzübergänge gemeldet und effektiv überwacht. Dennoch sind illegale Grenzübertritte gegebenenfalls durch Bestechung oder über die "grüne Grenze" in Einzelfällen möglich. Minderjährige brauchen für die Ausreise eine Genehmigung des Vaters oder eines anderen sorgeberechtigten männlichen Familienmitglieds. Bei volljährigen muslimischen Frauen wird die Genehmigung des Vaters oder Ehemanns unterstellt, soweit diese keine Ausreisesperre durch ein Scharia-Gericht erwirkt haben.
Syrien verfügt über ein Ministerium für im Ausland lebende Staatsangehörige. Dem Aufruf von Präsident Bashar Al Assad nach seiner Amtsübernahme an die im Exil lebenden Syrer, nach Syrien zurückzukehren und bei den angekündigten Reformen mitzuwirken, sind etliche gefolgt. Nachdem es jedoch zu ersten Verhaftungen von Rückkehrern kam, ging deren Zahl wieder zurück.
Den syrischen Behörden bekannt gewordene Aktivitäten in Deutschland können nach der Rückkehr zu staatlichen Repressionen führen. Insbesondere die Straftatbestände der "Verbreitung falscher oder übertriebener Informationen im Ausland" und der "Beschädigung des Ansehens Syriens im Ausland" kommen hier zur Anwendung.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand:
Juni 2009, 9.7.2009)
Die Überwachung soll auch nicht an den Landesgrenzen Halt machen, die Geheimdienste behalten syrische Oppositionelle im Ausland im Auge und infiltrieren Exilgruppierungen. (SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Alexandra Geiser): Syrien Update:
Aktuelle Entwicklungen, 20.8.2008)
Das Gesetz sieht eine Strafverfolgung für Personen vor, die in einem anderen Land Zuflucht suchen, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Personen, welche erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht hatten, und welche über frühere Verbindungen zu der Moslembruderschaft verfügten, wurden bei ihrer Rückkehr nach Syrien verfolgt. Die Regierung verhaftete routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeit, welche nach Jahren oder sogar Jahrzehnten des Exils versuchten, ins Land zurückzukehren. (US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report - Syria, 11.03.2010)
In der Regel erfolgt nach der Einreise zurückgeführter Personen eine Befragung durch die syrische Einwanderungsbehörde und die Sicherheitsdienste. In manchen Fällen werden die Betroffenen für die folgenden Tage nochmals zu einer Befragung einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. In drei Fällen sind Inhaftierungen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung bekannt geworden. In einem Fall konnte bestätigt werden, dass eine Inhaftierung über die übliche Befragung durch die syrischen Behörden nach der Ankunft hinausgegangen ist. (AA - Auswärtiges Amt: Ad-hoc Ergänzungsbericht zum Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2010), Berlin, den 7.4.2010)
Nadim Houry, leitender Forscher bei Human Rights Watch, Beirut, gab an, dass zurückkehrende ehemalige AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien höchstwahrscheinlich festgenommen werden, wenn auch nicht notwendigerweise für einen langen Zeitraum. Es wurde hinzugefügt, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Person während ihrer ersten Festnahme misshandelt wird und dies bin hin zu Folter gehen kann, wenn anzunehmen ist, dass die Person etwas weiß, das für den Sicherheitsdienst von Interesse ist. Was mit einer zurückgekehrten Person passiert, hängt davon ab, was in der Akte steht (falls es eine gibt) oder ob die Sicherheitsdienste glauben, was die zurückgekehrte Person ihnen erzählt. Üblicherweise entlassen die Sicherheitsdienste RückkehrerInnen, nachdem sie eine Akte über sie angelegt haben, und überstellen sie jedoch möglicherweise einem Untersuchungsrichter. Bei ihrer Entlassung wird ihnen sehr häufig angeordnet, dass sie sich einer regelmäßigen Kontrolle durch die Sicherheitskräfte unterziehen müssen. Die Sicherheitsdienste sind am Flughafen generell präsent. Es kann vorkommen, dass die Einwanderungsbehörde am Flughafen den Sicherheitsdienst im Vorfeld kontaktiert und über den Rückkehrer oder die Rückkehrerin informiert, sodass der Sicherheitsdienst bereits auf die zurückgekehrte Person am Flughafen wartet.
Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass abgewiesene AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien schlichtweg aus dem Grund festgenommen werden, weil sie im Ausland waren. Die Person wird von den Sicherheitsdiensten verhört. Allerdings ist unklar, wie die Person während dieser Festnahme behandelt wird, die in einigen Fällen einige Wochen oder noch länger dauern kann.
Ein bekannter hochrangiger kurdischer Politiker betonte, dass jeder, der aus einem fremden Land nach Syrien abgeschoben wird, aufgefordert wird, mit dem Sicherheitsdienst zu kollaborieren, indem er über seine Gemeinschaft Bericht erstattet, ansonsten wird er inhaftiert. Nach Angaben einer westlichen diplomatischen Quelle wurden gegen Personen, die Syrien illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr Ermittlungen eingeleitet. Das umfasst in machen Fällen eine Internierung in einem der Anhaltezentren der Einwanderungsbehörde, was die Quelle als Routinemaßnahme erachtete, insofern sie zwei Wochen nicht übersteigt. Es wurde betont, dass die Häftlinge danach in fast allen Fällen, die der Quelle bekannt sind, entlassen wurden. Nach Angaben der Quelle hat ihr Land in den vergangenen drei Monaten vier syrische StaatsbügerInnen zurückgestellt, von denen drei zunächst festgenommen, später aber wieder freigelassen wurden, während eine Person wegen der Verbreitung von Falschinformationen als Teil ihrer politischen Aktivitäten angeklagt wurde, obwohl ihr Anwalt vor Gericht argumentierte, dass sein Klient gar nicht politisch aktiv gewesen sei. Die Quelle erwähnte, dass das Computersystem, das an Grenzstationen eingesetzt wird, um Personen bei ihrer Einreise nach Syrien zu überprüfen, gut funktioniert. Grenzwachen überprüfen, ob sich der Name von jemandem, der oder die nach Syrien einreist, auf einer der Fahndungslisten der Sicherheitsdienste wiederfindet. Diese Listen beinhalten Informationen der verschiedenen Geheimdienstbüros aus allen Teilen des Landes, darunter aus al-Qamischli. Die Einwanderungsbehörden sind daher in der Lage, herauszufinden, ob ein Rückkehrer oder eine Rückkehrerin irgendwo eine geheimdienstliche Akte hat und können folglich bei den Behörden dieser Städte oder Gemeinden nach den Details dieser Akten fragen. Es wurde hinzugefügt, dass es keine einzelne Fahndungsliste gibt, sondern dass jeder Sicherheitsdienst seine eigene Liste führt. Wenn einer der Sicherheitsdienste eine Akte zu einem Rückkehrer oder einer Rückkehrerin hat, dann wird er oder sie aus dem Anhaltszentrum der Einwanderungsbehörde in das Anhaltezentrum des Sicherheitsdienstes gebracht. Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass jemand, der trotz Vorladung nicht zu einem Verhör durch einen Sicherheitsdienst erscheint, verhaftet wird; und wenn seine Abwesenheit durch die Tatsache begründet ist, dass er das Land verlassen hat, wird er auf die Fahndungsliste gesetzt. Bei der Rückkehr nach Syrien wird diese Person verhaftet und vom Sicherheitsdienst verhört werden. Es wurde allerdings betont, dass es sehr schwer ist zu sagen, was genau in solchen Fällen passiert. Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass Amnestien in Syrien nicht verlässlich sind und betonte, dass gegen Personen, die auf einer Fahndungsliste stehen, auch noch nach einer Amnestie vorgegangen wird. (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, DIS- Danish Immigration Service - Documentation and Project Division: Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien - Bericht zu einer gemeinsamen Fact-Finding-Mission des Danish Immigration Service (DIS) und von ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus (Syrien), Beirut (Libanon) und Erbil und Dohuk (Region Kurdistan-Irak) 21. Jänner bis 8. Februar 2010, Mai 2010, S. 63-64).
Insgesamt liegen und [sic!] Detailinformationen zu drei Fällen vor, in denen abgeschobene Asylbewerber in Syrien festgenommen und gefoltert wurden. Aus den zitierten Dokumenten geht eindeutig hervor, dass der Geheimdienst und die Justiz in Syrien sich für das exilpolitische Engagement abgeschobener Kurden interessieren, dass in Geheimdienstverhören nach diesbezüglichen Informationen gefragt wird und dass sie an die Justiz weitergegeben werden. (Europäisches Zentrum für kurdologische Studien (Eva Savelsberg, Siamend Hajo):
Abschiebung von Kurden nach Syrien, Brief an RA Klaus Walliczek, 14.2.2010)
Aktuelle Hinweise gibt es insofern, als nach Syrien abgeschobene Asylbewerber und Flüchtlinge sowie zu Besuch in Syrien aufhältige (ehemalige) syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft regelmäßig von den verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden. Darüber hinaus werden in Syrien lebende Verwandte von exilpolitisch aktiven Personen immer wieder auf die Aktivitäten ihrer Angehörigen angesprochen bzw. zu diesen befragt. Dabei geht es allerdings um exilpolitisches Engagement im Allgemeinen, nicht allein um Parteiaktivitäten. (Europäisches Zentrum für kurdologische Studien (Autorin: Eva Savelsberg):
Hintergrundinformationen kurdische Yekîtî-Partei in Syrien, 2.7.2009)"
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer wegen der prekären Sicherheitslage zuerkannt.
4.1. Nur gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides richtet sich die im Wege der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher unter Anführung bzw. auszugsweiser Zitierung der Feststellungen der belangten Behörde ausgeführt wird, dass auf Grundlage dieser Feststellungen die belangte Behörde dem Beschwerdeführer richtigerweise hätte Asyl gewähren müssen. Im Ergebnis stehe nämlich fest, dass sich der Beschwerdeführer an einer regimekritischen Demonstration beteiligt habe, dass die syrischen Behörden exilpolitische Gruppen infiltrieren und nach Syrien zurückkehrende Personen diesbezüglich (zum Teil unter Folter) verhören würden, dass regimekritisches exilpolitisches Engagement in Syrien strafrechtlich verboten sei sowie dass exilpolitisch aktive Personen nach ihrer Rückkehr nach Syrien tatsächlich inhaftiert und gefoltert würden. Weiters werden noch Verfahrensfehler und eine fehlerhafte Beweiswürdigung aufgezeigt.
4.2. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof langte eine Stellungnahme vom 16.12.2013 ein, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er sei nunmehr Mitglied der "XXXX" in Syrien, Österreichische Organisation und nehme regelmäßig an Kundgebungen und Demonstrationen gegen das syrische Regime, aber auch gegen die "Jaghat Al Nursa" teil. Dazu legte er eine Bestätigung über diese Mitgliedschaft vor sowie Fotos, die den Beschwerdeführer bei einer solchen Kundgebung zeigen sollen. Verwiesen wurde auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes, aus welchen hervorgehe, dass Personen bereits aufgrund ihrer oppositionellen Aktivitäten oder auch nur aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung (auch nur aufgrund von exilpolitischer Aktivitäten) in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten seien und asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Als Geburtsdatum wird der "XXXX" angenommen.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien illegal und reiste am 08.12.2009 ebenfalls illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, welcher - ohne in die Sache (auf den Fluchtgrund bzw. auf eine allfällige Gefährdungslage in Syrien) einzugehen - rechtskräftig wegen Unzuständigkeit Österreichs (Zuständigkeit Griechenlands) zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers (gemäß § 5 Abs. 1 AsylG) zurückgewiesen wurde und es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt.
Am 08.11.2010 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag in Österreich, am 12.04.2011 wurde dieses Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen.
Im XXXX nahm der Beschwerdeführer an einer Demonstration gegen die syrische Regierung in XXXX teil.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen (s. oben I.3.).
Die Feststellungen unter 1.1. ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und dem eigenen gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers, von dem bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen ist. Die belangte Behörde hat die gleichbleibende Angabe des Beschwerdeführers, er habe Syrien illegal verlassen, zwar nicht ausdrücklich als Sachverhalt festgestellt, sie trat dieser Angabe des Beschwerdeführers aber auch nicht beweiswürdigend entgegen und hat auch sonst nicht ersichtlich gemacht, weshalb dieser Angabe des Beschwerdeführers - im Gegensatz zu den anderen von der belangten Behörde als glaubhaft qualifizierten Angaben zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen (ersten) Einreise nach Österreich - nicht zu folgen wäre. Hinsichtlich des Namens und des Geburtsdatums des Beschwerdeführers wird vom Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Personaldokumente (Wahlkarte, syrischer Personalausweis) ausgegangen, zumal der syrische Personalausweis dem polizeilichen Untersuchungsbericht vom 02.03.2010 zufolge authentisch ist und keine Hinweise auf Verfälschungen enthält (AS 243 ff im Verwaltungsakt betreffend das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer hat zwar bereits im Erstverfahren bei der Einvernahme am 10.02.2010 ausgesagt, das aus diesem Personalausweis hervorgehende Geburtsdatum "XXXX" stimme nicht, er sei - wie im Erstverfahren angegeben - vielmehr am "XXXX" geboren, was der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bei der Einvernahme am 15.11.2010 bekräftigte und dazu angab, auf den Unterlagen der Schule stehe "XXXX", er sei tatsächlich aber am "XXXX" geboren. Da es sich demnach bei der Angabe des Beschwerdeführers, er sei am "XXXX" geboren worden, um eine bloße unbelegte Behauptung handelt und vielmehr aus allen Dokumenten, die der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Identität vorgelegt hat oder auf die er hingewiesen hat, der "XXXX" als Geburtsdatum hervorgeht, war mangels anderer, dieses Geburtsdatum widerlegender Identitätsdokumente dieses Geburtsdatum zugrunde zu legen, welches der Beschwerdeführer im Übrigen bei der zweiten Asylantragstellung am 08.11.2010 selbst angegeben hat (AS 3 im Verwaltungsakt betreffend das gegenständliche Asylverfahren).
Hinsichtlich der Lage in Syrien (Feststellungen unter 1.2.) konnte von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, da diese in der Beschwerde unwidersprochen blieben.
Zu A)
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Die Einzelrichterzuständigkeit für dieses Verfahren ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und (Fremdenpolizeigesetz) FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
3.2.2. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, die belangte Behörde hätte auf Grundlage ihrer eigenen Feststellungen dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen, ist im Ergebnis berechtigt:
3.2.2.1. Die belangte Behörde stellte die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration gegen die syrische Regierung in Österreich fest, verneinte jedoch deren Asylrelevanz, weil eine "einmalige Teilnahme an einer Demonstration innerhalb einer Aufenthaltszeit von annähernd eineinhalb Jahren" nicht als "Basis einer exilpolitischen Tätigkeit", welche "zwangsläufig den syrischen Behörden zur Kenntnis" gelange und demzufolge eine konkrete Verfolgungsgefahr auslöse, betrachtet werden könne. Damit verneinte die belangte Behörde der Sache nach das Vorliegen einer relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit [weil einerseits keine für eine Verfolgung ausreichende politische Betätigung/Gesinnung des Beschwerdeführers gegeben sei und andererseits diese politische Betätigung/Gesinnung den syrischen Behörden auch nicht "zwangsläufig" zur Kenntnis gelange].
Diese rechtliche Beurteilung der belangten Behörde greift jedoch zu kurz, weil sie die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers isoliert vom sonstigen Profil des Beschwerdeführers und von der besonderen Situation in Syrien, wie sie von der belangten Behörde festgestellt wurde, bewertet.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Abgesehen davon, dass angesichts der Feststellungen der belangten Behörde, dass die Überwachung exilpolitischer Tätigkeit syrischer Staatsangehöriger auch vor Landesgrenzen nicht halt macht und die syrischen Geheimdienste syrische Oppositionelle im Ausland im Auge behalten und Exilgruppierungen infiltrieren, nicht von der Hand zu weisen ist, dass die syrischen Behörden bereits Kenntnis von der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers und von seinem spezifischen Profil erlangt haben könnten, ist festzuhalten, dass ausgehend von den eignen Feststellungen der belangten Behörde im Falle einer zwangsweisen Rückstellung des Beschwerdeführers nach Syrien nach Asylantragstellung in Österreich - es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückkehren könnte - der Beschwerdeführer jedenfalls ins Visier der syrischen Behörden geraten wird, zumal diesfalls ein Kontakt des Beschwerdeführers mit den syrischen Behörden (Einwanderungsbehörde am Flughafen, Sicherheitsdienste) unvermeidlich ist. Der Beschwerdeführer hat daher im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eingehende Befragung seitens der syrischen Behörden zu erwarten.
Der Inhalt einer solchen Befragung durch die syrischen Behörden ist anhand der Feststellungen der belangten Behörde vorgezeichnet. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass sich die syrische Regierung für allfällige strafrechtliche Delikte, (exil)politische Aktivitäten und (von der Ansicht des Regimes) abweichende Meinungen und oppositionelle Gesinnungen der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch solcher, die vom Ausland (nach dortiger Asylantragstellung) nach Syrien zurückkehren, interessiert. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dahingehend befragt werden wird, wobei damit zu rechnen ist, dass jedenfalls auch hervorkommen würde, dass der Beschwerdeführer Syrien illegal verlassen, im Ausland einen Asylantrag gestellt und dort - mit anderen Kurden - an einer Demonstration gegen die syrische Regierung teilgenommen hat.
Abgesehen davon, dass den Länderfeststellungen (Länderberichten) zufolge auch bei "bloßer" Befragung durch die syrischen Behörden die Gefahr willkürlicher Inhaftierung sowie Folter und Misshandlung nicht ausgeschlossen werden kann, legen die Feststellungen (der belangten Behörde) zur "Behandlung nach Rückkehr" (wonach Rückkehrer nach ihrer Rückkehr höchstwahrscheinlich festgenommen werden, wobei es auch wahrscheinlich ist, dass es im Zuge der Festnahme/Anhaltung zu Folter/Misshandlungen kommt, wenn anzunehmen ist, dass die Person etwas weiß, was für den Sicherheitsdienst von Interesse ist; wonach abgewiesene Asylwerber bei ihrer Rückkehr schlichtweg deshalb festgenommen werden, weil sie im Ausland waren; wonach die aus einem fremden Land nach Syrien Abgeschobenen aufgefordert werden, mit dem Sicherheitsdienst zu kollaborieren, indem sie über ihre Gemeinschaft Bericht erstatten; wonach gegen Personen, die Syrien illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr Ermittlungen eingeleitet werden; wonach den syrischen Behörden bekannt gewordene Aktivitäten im Ausland nach der Rückkehr zu staatlichen Repressionen führen und die Straftatbestände der "Verbreitung falscher oder übertriebener Informationen im Ausland" und der "Beschädigung des Ansehens Syriens im Ausland" zur Anwendung kommen können) und zur Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Umstände mit großer Wahrscheinlichkeit (ebenfalls) mit staatlichen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen zu rechnen hat, weil diese Umstände - insbesondere in einer Gesamtschau - geeignet sind, bei den syrischen Behörden zumindest den Verdacht entstehen zu lassen, der Beschwerdeführer verhalte sich nicht regimetreu und habe eine vom Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung) und stehe mit Personen mit exilpolitischer Tätigkeit/oppositioneller Gesinnung in Verbindung. Dabei ist fallbezogen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer seitens der syrischen Regierung auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er ein Kurde aus einem Kurdengebiet ist (den Feststellungen der belangten Behörde zufolge wird in Verhören nach dem exilpolitischen Engagement abgeschobener Kurden gefragt; werden abgeschobene Asylwerber kurdischer Herkunft regelmäßig hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt; werden seitens des syrischen Regimes neben den nach mehr Freiheit und Demokratie strebenden Oppositionellen auch weiterhin Vertreter kurdischer Autonomiebewegungen systematisch politisch verfolgt und inhaftiert; zählen zu den aus politischen Gründen systematisch verfolgten Gruppen demokratisch orientierte Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, politisch aktive Kurden und Islamisten; ist die Überwachung und Bespitzelung durch die Sicherheitskräfte in den von Kurden bewohnten Gebieten Syriens - aus Sorge vor separatistischen Tendenzen der Kurden, die als Gefahr für Staat und Regime wahrgenommen werden - groß; zu einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde vermeint - nur einmal (einen Tag vor der abschließenden Einvernahme vor der belangten Behörde) an einer Demonstration teilgenommen habe, und auch nur auf Antraten seines Zimmerkollegen und nicht aus eigener Überzeugung, ändert an dieser Einschätzung nichts. Dass aufgrund einer - auch nur einmaligen - Teilnahme an einer Demonstration gegen die syrische Regierung im Ausland bei dieser grundsätzlich der Eindruck entstehen kann, die Demonstrationsteilnehmer seien Gegner der syrischen Regierung bzw. solche Personen, die eine (der syrischen Regierung) missliebige Meinung vertreten, kann unter der besonderen Lage in Syrien, welche von der belangten Behörde festgestellt wurde, nicht ernsthaft bezweifelt werden. Ist dies aber der Fall, werden die syrischen staatlichen Behörden den Beschwerdeführer im Falle dessen Rückkehr nach Syrien aber dazu und zu einer allfälligen oppositionellen Gesinnung und zu einer vom syrischen Regime abweichenden Meinung befragen, wobei keine substantiellen Hinweise zu erkennen sind, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, vielmehr ist gegenteilig aufgrund des spezifischen Profils des Beschwerdeführers (illegale Ausreise aus Syrien, Auslandsaufenthalt mit Kontakt zu anderen Kurden/Demonstrationsteilnehmern, Asylantragstellung im Ausland mit der Begründung, es läge eine Verfolgung durch den syrischen Staat vor, kurdische Abstammung und Herkunft aus einem syrischen Kurdengebiet) anzunehmen, dass sich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe selbst eine oppositionelle/regimefeindliche Gesinnung bzw. stehe mit Personen oppositioneller/regimefeindlicher Gesinnung in Verbindung, erhärten wird. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann auch in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (zB VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).
Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hat, dass dieses Profil den syrischen Behörden bekannt wird, sie dem Beschwerdeführer deshalb - insbesondere in Zusammenschau aller das individuelle Profil des Beschwerdeführers begründenden Faktoren - eine regimefeindliche Gesinnung unterstellen und der Beschwerdeführer in Syrien in keinem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben wird, den Verdacht (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Es ist nach den Tatsachenannahmen der belangten Behörde zu einer Verfolgung (vermeintlich) Oppositioneller durch das syrische Regime davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Befragung/Anhaltung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung und Folter, des "Verschwindens" und der Inhaftierung, die nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zu den Haftbedingungen als unmenschliche Behandlung, Folter oder gar einem Todesurteil gleichkommend angesehen werden muss, zu rechnen hat. Es sprechen daher substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr seitens der syrischen Regierung konkret für den Beschwerdeführer, vom Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher auszugehen. Diese Prognose steht im Übrigen im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, vom 22. Oktober 2013), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien), Menschenrechtsaktivisten oder Bürgerrechtsaktivisten, aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden, Kurden und andere Angehörige ethnischer Minderheiten, zählen.
Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzung bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem persönlichen Hintergrund und der Herkunft des Beschwerdeführers kann von der syrischen Regierung/den syrischen Behörden nicht anders verstanden werden als als mangelnde Regimetreue, Ablehnung der syrischen Regierung und Kritik an der syrischen Regierung sowie Einsatz für Bürger- und Menschenrechte bzw. Rechte der Kurden, womit eine der syrischen Regierung missliebige politische Gesinnung, die eine potentielle Gefahr für die syrische Regierung darstellt, zum Ausdruck gebracht wird. Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung hat ihren Grund sohin wesentlich in der dem Beschwerdeführer von der syrischen Regierung zugeschriebenen - unterstellten - oppositionellen politischen Gesinnung; die Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist daher gegeben.
Da (bereits) aus diesen Gründen sowohl aktuelle äußere Umstände als auch das persönliche Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers sprechen, kann es dahinstehen, ob der Beschwerdeführer allenfalls auch noch wegen weiterer exilpolitischer Aktivitäten ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist (geraten würde) und ob es den Tatsachen entspricht, dass der Beschwerdeführer bereits in Syrien wegen Nichtteilname an der Präsidentschaftswahl ins Blickfeld der syrischen Behörden gelangt ist. Auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers und auf die diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid war daher nicht mehr einzugehen.
3.2.2.2. Zu erörtern ist freilich noch der Umstand, dass die belangte Behörde die Ablehnung des Asylantrages des Beschwerdeführers auch auf § 3 Abs. 2 AsylG gestützt hat, und zwar mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal und das kurz vor seiner abschließenden Einvernahme durch das Bundesasylamt an einer Demonstration teilgenommen hat; es könne - so die belangte Behörde - ausgeschlossen werden, dass es sich um die Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestehenden/vorliegenden politischen Gesinnung handle, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, in Syrien weit weg von der Politik und den Parteien gewesen zu sein.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Unter einem Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgende weitere Antrag zu verstehen. Der Wortlaut schließt Fälle ein, in welchen - wie im vorliegenden Fall - nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Frage der Zuständigkeit Österreichs ein weiterer Asylantrag gestellt wird, der inhaltlich im einem zugelassenen Verfahren behandelt wird.
§ 3 Abs. 2 AsylG bestimmt - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) - nunmehr ausdrücklich, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann und unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von § 3 Abs. 2 AsylG - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht; aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Lediglich hinsichtlich sogenannter Folgeanträge enthält § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG eine Art. 5 Abs. 3 der Statusrichtlinie nachgebildete Einschränkung. Stellt demnach ein Fremder einen derartigen Folgeantrag, so wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Begründung zum Vorschlag der Kommission [zu Art. 5 StatusRL] handelt es sich bei dieser Bestimmung allerdings nur um eine (widerlegbare) Vermutung, dass das diesbezügliche Vorbingen nicht glaubhaft ist. Dadurch soll aber die Schutzgewährung in dem Fall, dass tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung besteht, nicht ausgeschlossen werden. In der Begründung des Kommissionsentwurfes (ABl der Europäischen Gemeinschaften C 051E vom 26.02.2002, Seiten 323-334) wird diesbezüglich Folgendes ausgeführt:
"Lässt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass der Betreffende seit Verlassen des Heimatlandes nur deshalb mit bestimmten Aktivitäten begonnen hat, weil er die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus schaffen wollte, können die Mitgliedstaaten davon ausgehen, dass diese Aktivitäten in der Regel die Gewährung eines solchen Schutzes nicht begründen, und die Glaubwürdigkeit des Antragstellers berechtigterweise in Zweifel zu ziehen ist. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die zuständigen Behörden Antragsteller als schutzbedürftig anerkennen, wenn mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Behörden des Herkunftslandes Kenntnis von den in diesem Absatz erwähnten Aktivitäten erlangen und sie als Hinweis für eine konträre politische oder sonstige abweichende Meinung oder Verhaltensweise betrachten, sodass Anlass zu begründeter Furcht besteht, Verfolgung oder einen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden erleiden zu müssen." Ungeachtet des Umstandes, dass der Passus der Statusrichtlinie "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention ..." nicht in das innerstaatliche Recht übernommen wurde, ist auf diesen Passus der Statusrichtlinie Bedacht zu nehmen und die Bestimmung des § 3 Abs. 2 AsylG völkerrechtskonform und vor dem Hintergrund der Genfer Flüchtlingskonvention auszulegen. Die Verwendung der Wortgruppe "in der Regel" lässt eine derartige Auslegung zu.
Bei einer völkerrechtskonformen Auslegung ist die in § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG geforderte Kontinuität der Überzeugung daher lediglich als ein Indiz für die Glaubwürdigkeit zu werten. Eine Versagung des Asylstatus nach § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG kann daher - sowie angesichts des eindeutigen und klaren Wortlautes der Bestimmung, dass die Zuerkennung des Asylstatus nur "in der Regel" nicht stattfinden soll - selbst dann, wenn der Nachfluchtgrund "nur zum Schein" bzw. ohne "innere Überzeugung" gesetzt worden wäre, nur dann in Betracht kommen, wenn kein Schutzbedürfnis des Antragsstellers im Sinne der GFK vorliegt, wenn also die Behörden des Herkunftslandes keine Kenntnis vom selbst geschaffenen Nachfluchtgrund, den sie als Hinweis für eine konträre politische oder sonstige abweichende Meinung oder Verhaltensweise betrachten können, haben (in diesem Sinne Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 39; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K 64; vgl. auch den oben zitierten Kommissionsentwurf). Es ist daher für diesen Versagungsgrund kaum ein Anwendungsfall vorstellbar (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K 64).
Im vorliegenden Fall scheidet eine Versagung des Asylstatus gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG im Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers jedoch schon deshalb aus, weil angesichts des spezifischen Profils des Beschwerdeführers der in Rede stehende Nachfluchtgrund nur als ein Aspekt der Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der syrischen Regierung angesehen werden kann. Es ist aber auch deshalb kein Anwendungsfall des § 3 Abs. 2 zweiter AsylG gegeben, weil - selbst wenn der Beschwerdeführer mit seiner Teilnahme an der Demonstration in Österreich lediglich Voraussetzungen für die Zuerkennung des Asylstatus hätte schaffen wollen - nach dem oben Ausgeführten mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass die syrischen Behörden Kenntnis von der Demonstrationsteilnahme erlangen und dieser Umstand - in Verbindung mit dem übrigen Profil des Beschwerdeführers - Grundlage für eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin ist, sodass ein konkretes Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers im Sinne der GFK gegeben ist.
Überdies ist auch die Einschätzung der belangten Behörde, die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht Ausdruck (Fortsetzung) einer politischen Gesinnung, die der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsstaat gehabt habe, verfehlt. Der Beschwerdeführer hat bei der Einvernahme am 23.05.2011 weder angegeben noch sonst zu erkennen gegeben, dass er "nur auf Anraten seines Zimmerkollegen und nicht aus eigener Überzeugung" an der Demonstration teilgenommen habe, vielmehr hat er ausgesagt, er sei aufgrund des Hinweises seines Zimmerkollegen, dass eine Demonstration gegen die syrische Regierung stattfinde, "einfach mitgegangen", er sei politisch davon überzeugt, dass das syrische Volk unterdrückt sei und getötet werde und er wäre auch in Syrien gerne aktiv für die Kurden gewesen, er habe sich aber aus Angst vor Bestrafung nicht getraut. Damit hat der Beschwerdeführer aber eine Haltung dargelegt, die Kritik an der Vorgehensweise des syrischen Regimes nimmt und auf die kurdische Identität sowie auf kollektive Rechte der Kurden abstellt und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine derartige - unter den besonderen Verhältnissen in Syrien als "politisch" zu qualifizierende (vgl. dazu VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310) - Anschauung beim Beschwerdeführer nicht tatsächlich bestehen sollte bzw. nicht schon in Syrien bestanden haben sollte. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger des syrischen Regimes wäre oder ein Befürworter der Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber dem syrischen Volk oder den Kurden, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Dem Beschwerdeführer kann diese politische Meinung jedenfalls nicht einfach deshalb abgesprochen werden, weil er diese in Syrien nicht (öffentlich) kundgetan hat, an keinen Demonstrationen teilgenommen hat und "weit weg" von "Politik und Parteien" gewesen ist, zumal er dafür einen triftigen Grund vorgebracht hat, nämlich, dass er sich wegen der zu erwartenden Repressalien seitens der syrischen Regierung nicht getraut habe, in Syrien aktiv zu werden und seine Meinung zu äußern. Auch unter diesen Erwägungen scheidet daher fallbezogen eine Versagung des Asylstatus nach § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG aus.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen der belangten Behörde zu entnehmen, dass die allgemeine Sicherheitslage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht sohin für den Beschwerdeführer daher nicht, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG in einer spezifischen Sachverhaltskonstellation und folgt dabei den Vorgaben dieser Bestimmung und der dazu (sowie zu den Vorgängerbestimmungen) ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zur Frage der Asylrelevanz einer nur unterstellten politischen Gesinnung). Zur Bestimmung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG liegt zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, es ist aber dennoch keine erhebliche Rechtsfrage gegeben, weil nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut dieser Bestimmung die Zuerkennung des Asylstatus nur "in der Regel" nicht stattfinden soll und es daher schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung dennoch zur Zuerkennung des Asylstatus auch in Fällen selbst geschaffener subjektiver Nachfluchtgründe, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestanden habenden Überzeugung sind, kommen kann, wenn ein Schutzbedürfnis nach der GFK besteht. Auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur wird diese Bestimmung einheitlich dahingehend (völkerrechtskonform einschränkend) ausgelegt (siehe oben unter Punkt 3.2.2.2.). Darüber hinaus ist im spezifischen Fall der subjektive Nachfluchtgrund nur ein Aspekt der Verfolgung des Beschwerdeführers, weshalb die vorliegende Entscheidung auch nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Es kann fallbezogen daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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