BVwG L502 1411778-1

L502 1411778-1Federal Administrative CourtMar 17, 2014

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, Verfolgungsgefahr,<br/>Zumutbarkeit, Zwangsrekrutierung

Full text

BVwG L502 1411778-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.1411778.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, Zl. 0911.140-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2014, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 3 AsylG

2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) wurde am 11.09.2009 beim Versuch der illegalen Einreise aus Österreich nach Deutschland festgenommen und nach Österreich überstellt, wo er im Zuge seiner fremdenpolizeilichen Befragung am 14.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Er bezeichnete sich dabei als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und in XXXX geboren, er habe den Irak im Juli 2009 verlassen, nachdem seine Mutter und seine beiden Geschwister ermordet worden seien.

2. Anläßlich seiner Erstbefragung am 15.09.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber angehörig, ledig und im Irak in XXXX geboren. Er habe den Irak schon 2003 ausgehend von XXXX verlassen und sich in der Folge bis September 2009 in Istanbul in der Türkei aufgehalten, von wo er schließlich schlepperunterstützt bis Österreich gereist sei.

Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, nach dem Fall des Regimes von Saddam Hussein hätten verschiedene bewaffnete Gruppen versucht junge Männer für den Kampf zu rekrutieren, weshalb er auf Anraten seines Vaters über XXXX den Irak verlassen habe und sich in der Folge nach Ablauf seines türkischen Visums weiterhin illegal in der Türkei aufgehalten habe.

Nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab er an, er fürchte gezwungener Weise als Terrorist tätig sein zu müssen.

In der Folge wurde das Verfahren des BF in Österreich zugelassen.

3. Am 10.11.2009 wurde an der Außenstelle des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF in arabischer Sprache durchgeführt.

Eingangs legte er als Identitätsnachweise seinen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie seinen Personalausweis jeweils im Original und Kopien seines irakischen Reisepasses und des Staatsbürgerschaftsnachweises sowie des Personalausweises seines Vaters sowie eines Krankenhausberichtes seinen Vater betreffend vor. Seinen Rufnamen ergänzte er durch den Stammesnamen XXXX.

Zu seinen früheren Lebensumständen legte er ergänzend dar, er habe von 1992 bis 1997 die Grundschule in XXXX besucht, in der Folge habe er dort bis 2003 in der Autowerkstatt seines Vaters gearbeitet. 2004 sei er legal in die Türkei gereist und sei in der Folge bis 2007 mehrmals von dort in den Irak und wieder legal zurück gereist. Ab dem Sommer 2007 sei er sodann in der Türkei bei Verwandten mütterlicherseits verblieben, bis er 2009 nach Österreich weitergereist sei. In der Heimat würden sich weiterhin seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester aufhalten, ein weiterer Bruder lebe in der Türkei.

Als Ausreisegrund gab er an, er sei Ende 2006, als er sich gerade wieder bei seiner Familie im Irak aufgehalten habe, von Mitgliedern einer Gruppe, die zur Al Qaida gehörte, im Geschäft seines Vaters festgenommen worden, auf der Straße sei er sodann mißhandelt worden und habe man ihn aufgefordert sich ihnen anzuschließen. Nachdem diese ihn danach zurückgelassen hatten, habe er sich bei Verwandten versteckt und sei er schließlich in die Türkei ausgereist. Auch dort habe gefürchtet von dieser Gruppe gefunden zu werden, die türkische Polizei habe ihm nicht helfen wollen bzw. habe sie ihn wegen Ablaufs seines Visums zur Ausreise aufgefordert, weshalb er schließlich auch ausgereist sei. Seine Mutter habe ihm zuvor auch telefonisch berichtet, dass das Geschäft seines Vaters in die Luft gesprengt worden sei.

Zu den ihm ausgehändigten länderkundlichen Feststellungen der Behörde wurde dem BF eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, eine solche langte mit 25.11.2009 beim Bundesasylamt ein.

4. Die vom BF im Original vorgelegten Personaldokumente wurden amtswegig übersetzt und auf ihre Echtheit untersucht, wobei sich keine Hinweise auf eine etwaige Verfälschung ergaben.

5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde die Identität, Nationalität, ethnische und religiöse Zugehörigkeit des BF fest. Nicht festgestellt werden konnte eine allfällige Verfolgung durch unbekannte Dritte aus behaupteten Gründen noch eine Verfolgungsgefahr aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen bei einer Rückkehr in den Irak. Aufgrund der allgemeinen Lage im Irak sei aber eine Gefährdung des BF iSd § 50 FPG gegeben. Darüber hinaus traf die Behörde länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der BF.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seiner Person als glaubwürdig. Zu den behaupteten Ausreisegründen im Einzelnen verwies die Behörde auf verschiedene zeitliche und inhaltliche Widersprüche im Vorbringen des BF über die bisherigen Befragungen hinweg, weshalb ihm diesbezüglich die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde.

Aus der festgestellten allgemeinen Lage im Irak resultiere allerdings für die Behörde ein "Abschiebungshindernis".

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf die Feststellungen der Behörde zur allgemeinen Lage im Irak sei ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, woraus wiederum die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung resultiere.

6. Gegen den am 11.02.2010 durch Hinterlegung am Postamt zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 18.02.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhoben, wobei sich die Beschwerdeausführungen auf Widersprüche gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde beschränkten.

7. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof (AsylGH) erfolgte mit 26.02.2010.

8. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen

XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

9. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zugewiesen.

10. Am 13.03.2014 führte das BVwG in der Sache des BF eine mündliche Verhandlung durch, in welcher er neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch die Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und die ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.

2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der turkmenischen Volksgruppe, Moslem und ledig. Er spricht Arabisch, Kurdisch-Sorani und Turkmenisch. Er stammt aus XXXX im Norden des Irak, wo er bei seinen Angehörigen aufwuchs und sich weiterhin seine Eltern und zwei Geschwister aufhalten, ein weiterer Bruder ist 2012 im Irak aus unbekannten Gründen eines gewaltsamen Todes gestorben. Nachdem der BF bis 1997 die Schule in XXXX besucht hatte, war er in der Autowerkstatt seines Vaters ebendort bis 2003 erwerbstätig.

Nachdem ihm im Februar 2003 ein irakischer Reisepass ausgestellt worden war, hielt er sich zwischen 2003 und 2007 mehrmals für nicht genau feststellbare Zeiträume legal bei Verwandten in der Türkei auf, um in der Folge mehrmals wieder in den Irak zurückzukehren, nach der Ausreise aus dem Irak im Mai 2007 verblieb er schließlich in der Türkei, ehe er von dort schlepperunterstützt nach Österreich reiste, wo er am 14.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF ist seit mehreren Jahren in Österreich unselbständig erwerbstätig und lebt mit seiner Lebensgefährtin, mit der er nach islamischem Ritus verehelicht ist, in einer Mietwohnung. Er wurde im Dezember 2011 wegen XXXX zu einer bedingten dreimonatigen Haftstrafe verurteilt.

2.2. Zu den Ausreisegründen des BF:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grunde ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer Verfolgungsgefahr aus diesen Gründen ausgesetzt wäre.

Dem BF steht eine zumutbar und tauglich Aufenthaltsalternative in der kurdischen Autonomieregion des Nordirak zur Verfügung.

2.3. Zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak war festzustellen:

Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak sowie die Städte Kirkuk und Mosul. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.

Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.

Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.

In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.

Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.

Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.

Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)

3. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

3.1. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie regionale Herkunft des BF konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen und seine Identität und Herkunft betreffend auch durch entsprechende Dokumente nachgewiesenen Angaben sowie aufgrund seiner Sprachkenntnisse in der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat wie auch im Gefolge der Einreise nach Österreich.

3.2. Die vom BF behaupteten Ausreisegründe in Form einer individuellen Verfolgung durch unbekannte Angehörige einer militanten Gruppe aus dem Umfeld der Al Qaida wurden vom Bundesasylamt als nicht glaubhaft bewertet. Auch aus Sicht des BVwG gelang es dem BF bis zuletzt nicht, diesbezüglich ein nachvollziehbares, plausibles und damit auch glaubhaftes Geschehen darzustellen.

Schon anläßlich seiner Einvernahme im Gefolge seiner Festnahme beim versuchten Grenzübertritt nach Deutschland unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich machte der BF vollkommen unterschiedliche Angaben zu seinen Ausreisegründen und seinem Vorleben im Vergleich zu seinen nachfolgenden Befragungen. Zwar gestand er dies auf Vorhalt vor dem Bundesasylamt auch zu, dennoch warfen bereits diese Angaben Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF auf.

Auch bei seiner Erstbefragung machte er vorerst abweichende Angaben zu seinen Geburtsdaten und korrigierte diese in späterer Folge. Insbesondere legte er aber zu seinen Antragsgründen dar, er habe den Irak 2003 auf Anraten seines Vaters verlassen und sich in der Folge bis September 2009 in der Türkei aufgehalten, weil er gefürchtet habe von bewaffneten Gruppen rekrutiert zu werden.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete er wiederum, er sei zwischen 2004 und 2004 mehrmals zwischen der Türkei und dem Irak hin und her gereist, ehe er 2007 endgültig den Irak verlassen habe. Flucht auslösend sei damals gewesen, dass er Ende 2006 an seinem Wohnort von Mitgliedern einer extremistischen Gruppe angehalten, mißhandelt und zur Mitwirkung aufgefordert worden sei. Er habe dies zwar zugesagt und sei er daraufhin freigelassen worden. Er habe sich in der Folge aber versteckt gehalten, ehe er den Irak verlassen habe. In der Türkei habe er sich ebenfalls von dieser Gruppe bedroht gesehen, weshalb er schließlich 2009 auch die Türkei verlassen habe.

In dieser Einvernahme mit zeitlichen Widersprüchen in seinem Vortrag konfrontiert, insbesondere dahingehend, dass es angeblich Ende 2006 zum geschilderten Vorfall gekommen sei, seinen Reisepassdaten aber zu entnehmen sei, dass er erst im April 2007 aus der Türkei in den Irak zurückgekehrt sei, variierte er sodann seine Angaben insofern, als es erst 2007 zum Vorfall gekommen sei bzw. er sich nicht mehr an den Zeitpunkt erinnern könne.

In seiner Beschwerde führte er seine divergierenden Angaben betreffend aus, er habe sich in der Erstbefragung nur zusammenfassend geäußert, weshalb erst vor dem Bundesasylamt ein genauer Verlauf der Ereignisse dargetan worden sei, weitergehende Ausführungen zu den Fluchtgründen fanden sich dort nicht.

In der Beschwerdeverhandlung wurde der BF neuerlich zu seinen Ausreisegründen befragt und behauptete er nunmehr, er sei Ende 2004 von seinem früheren Wohnort im Irak durch ihm näher Bekannte, die dem Netzwerk der Al Qaida angehörten, an einen namentlich genannten Ort im Südosten des Irak in der Nähe von XXXX gelockt worden, wo er sodann für zwei Wochen festgehalten und gezwungen worden sei eine Ausbildung zu absolvieren. Danach wieder freigelassen, sei er nach Hause zurückgekehrt und habe er sodann (erstmals) den Irak verlassen. Auch als er in den Folgejahren mehrmals aus der Türkei in die Heimat zurückkehrte, sei er immer wieder von diesen Militanten bedroht, ja sei sogar mehrmals auf ihn geschossen worden.

Hierbei fällt vor allem auf, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung seine Fluchtgründe neuerlich substantiell abänderte, darüber hinaus ist eine sukzessive Steigerung des Vorbringens im Gesamtverlauf des Verfahrens evident, insofern aus einer anfänglichen bloßen Bedrohung, über einen Vorfall am früheren Wohnort mit damit einhergehender Mißhandlung und Aufforderung zur Mitwirkung, schließlich ein erzwungener zweiwöchiger Aufenthalt in einem anderen Landesteil samt damit einhergehender Ausbildung wurde. Mit dem Umstand der Vorbringenssteigerung in der Beschwerdeverhandlung nochmals konfrontiert, vermeinte der BF lediglich, er "sei erstinstanzlich nicht danach gefragt worden", womit er im Lichte der ausführlichen erstinstanzlichen Befragung aber nicht zu überzeugen vermochte.

Diese durchgehenden Widersprüche und Steigerungen im Vorbringen die angeblichen Fluchtgründe betreffend belasteten im Ergebnis dasselbe mit so maßgeblichen Zweifeln, dass es per als nicht glaubhaft zu bewerten war. Vielmehr war dieses Bedrohungsszenario als bloßes Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt zu qualifizieren und war damit im Ergebnis der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu folgen.

Als plausibel zu bewerten und anhand der Reisepassdaten auch nachvollziehbar waren die übrigen Angaben des BF zu seiner Ausreise aus dem Irak im Jahr 2003 in die Türkei und seinen weiteren mehrmaligen Aufenthalten dort bei entfernteren Verwandten auf der Grundlage mehrerer Visa in den Jahren bis 2007, ehe er schließlich von dort im Jahr 2009 nach Österreich weiterreiste, ohne dass dies allerdings aus Sicht des erkennenden Gerichtes von einer bloß behaupteten Verfolgungsgefahr ausgehend von Mitgliedern einer militanten Gruppe im Irak verursacht gewesen wäre.

3.3. Soweit der BF schon erstinstanzlich Unterlagen eine stationäre Behandlung seines Vaters infolge eines angeblichen Anschlags seiner Verfolger auf die Werkstätte des Vaters im Jahr 2009 vorlegte, vermochte er diesbezüglich keinen Zusammenhang mit ihm selbst, dem Entscheidungsrelevanz beizumessen gewesen wäre, nachvollziehbar zu machen, zumal sich den vorgelegten Unterlagen alleine bestimmte Verletzungen des Vaters, jedoch nicht deren Ursachen entnehmen ließen.

3.4. Zur Feststellung der darüber hinaus zumutbaren und tauglichen Aufenthaltsalternative für den BF in der kurdischen Autonomieregion des Nordirak in Verbindung mit den oben getroffenen länderkundlichen Feststellungen ist wie folgt auszuführen:

Selbst für den Fall einer - hier hypothetischen - Wahrunterstellung der vom BF behaupteten Verfolgungsgefahr ausgehend von militanten Islamisten in seiner früheren Heimatstadt wäre vom grundsätzlichen Fehlen einer ungehinderter Zugriffsmöglichkeit solcher Gruppierungen in dieser Region auszugehen, zumal die kurdischen Sicherheitskräfte dort seit Jahren schon deren Aktivitäten zu unterbinden imstande sind, wie nicht zuletzt dem letzten Bericht des Deutschen Außenministeriums zu entnehmen ist. Im Lichte dessen sowie der Sprachkenntnisse und der Arbeitsfähigkeit des BF wäre eine Ansiedlungsmöglichkeit für ihn auch in der nördlich gelegenen Autonomieregion grundsätzlich möglich und zumutbar.

3.5. In Anbetracht dieser Erwägungen war im Ergebnis der belangten Behörde zu folgen, dass eine individuelle Verfolgung des BF aus in der GFK genannten Gründen weder vor der Ausreise gegeben noch für den Fall der Rückkehr zu befürchten war.

III. Rechtlich folgt:

1. Rechtsgrundlagen:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

2. Zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides:

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die vom BVwG anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.

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