G306 1301182-3•BVwG G306 1301182-3
G306 1301182-3Federal Administrative CourtMar 17, 2014
Glaubwürdigkeit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2013, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrenshergang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, brachte am 05.12.2005 den ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er dabei vor, ein Problem mit seiner Lebensgefährtin und ihrer Familie zu haben. Grund wäre seine persönliche Einstellung zur Religion. Er als auch seine Freundin würden der moslemischen Religion angehören. Er habe jedoch weder den Fastenmonat noch das Fest feiern wollen. Dies wäre auch der Grund für einen Streit mit seiner Freundin gewesen. Er habe darauf hin die Beziehung beendet. Am nächsten Tag wäre der Vater der Freundin gekommen und habe ihn mit dem Umbringen bedroht, weil er seine Tochter verlassen habe. Er habe im Anschluss das ganze Dorf gegen ihn mobilisiert. Er sei aufgrund seiner Einstellung zur Religion aus dem Dorf verwiesen worden. Er sei auch ein Adoptivkind und sei deshalb im Dorf nicht akzeptiert worden. Am 10.11.2005 seien uniformierte und bewaffnete Männer in sein Haus eingedrungen und hätten begonnen auf ihn einzuschlagen. Er sei dabei verletzt worden. Die Männer hätten gesagt, dass dies nur eine Warnung sei. Er solle das Dorf verlassen. Dies sei der Grund seiner Flucht gewesen.
1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2006 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Österreichischem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im konkreten Fall der BF betreffend der konkreten Übergriffe niemals konkrete Umstände angegeben habe können obwohl derart fluchtauslösende Umstände die Erzählung eines komplexen Sachverhaltes erwarten ließen. Der BF habe nach Aufforderung, alle Gründe und Vorfälle konkret zu beschreiben, nur allgemeine Angaben vorgebracht. Würde man die durchgeführten Einvernahmen des BF miteinander vergleichen, so würde man erkennen, dass die Angaben in wesentlichen Details nicht übereinstimmen würden.
1.3. Der BF brachte gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein, welche in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. A2 301.182/17E, vom 28.07.2008 als unbegründet abgewiesen wurde.
1.4. Dieses Erkenntnis erwuchs mit Datum 30.07.2008 in Rechtskraft.
1.5. Am 07.12.2012 wurde der BF bei einer durchgeführten Lenker und Fahrzeugkontrolle angehalten und wurde festgestellt, dass sich der BF mit gefälschten bulgarischen Dokumenten auswies. Der BF wurde darauf hin, aufgrund unbefugten Aufenthalts in Österreich, festgenommen. In der Haft stellte der BF am 08.12.2012 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF.
Im Zuge der Erstbefragung brachte der BF vor, dass sich seine Fluchtgründe seit Stellung des ersten Asylantrages nicht geändert hätten. Er habe immer noch dieselben Probleme. Er sei nach der Ablehnung seines ersten Asylantrages in den Kosovo gereist und habe mit einigen Personen gesprochen. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass sich an dem Problem mit einigen Leuten noch immer nichts geändert habe. Es sei zu keiner Einigung gekommen. Deshalb habe er wieder beschlossen nach Österreich zu gehen. Er habe weder mit der Verwaltung noch mit der Polizei im Kosovo Probleme.
1.6. Am 04.02.2013 erließ die belangte Behörde einen Bescheid Zl. XXXX und wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 08.12.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aus dem Österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt II.).
1.7. Der BF brachte gegen diesen Bescheid ein Beschwerde ein, welche in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. A2 301.182-2/2E, vom 25.02.2013 gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben wurde.
Der Asylgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus, dass der BF auch Vorfälle behauptet habe, welche sich nach rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens zugetragen hätten, wobei diesen die grundsätzliche Eignung zur Begründung eines Antrages auf internationalen Schutz a priori nicht gänzlich abgesprochen werden könnten.
1.8. Die belangte Behörde erlies mit 29.11.2013, Zl. XXXXeinen neuerlichen Bescheid und wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 08.12.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück und wies den BF gemäß § 10 Abs 1 AslG 2005 idgF, aus dem Österreichischen Bundesgebiet aus. Die belangte Behörde stellte in ihrer Begründung fest, dass der BF keinen neuen glaubhaften Fluchtgrund vorbringen konnte. Der vom BF als neu dargelegten Sachverhalt, welche bereits in verschiedensten Einvernahmen klar gesteigert und widersprüchlich dargeboten worden und würden den Eindruck erwecken, genau für den zweiten Asylantrag konstruiert worden zu sein. Der BF habe weder schlüssig noch glaubhaft einen neuen Sachverhalt darlegen können.
1.9. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der BF wiederholt darin sein bisheriges Vorbringen und weist auf die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie ignorieren von Parteivorbringen hin.
1.10. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 17.12.2013 beim damaligen Asylgerichtshof ein.
1.13. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20.12.2013,
Zl. B11 301.182-3/2013/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nichts anders bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
2.2.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
2.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
2.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
2.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag des BF vom 05.12.2005 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2008 (rechtskräftig am 30.07.2008) abgewiesen wurde.
Der vom BF am 08.12.2012 gestellte zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2013, Zl. XXXX Ost gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gem. § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung des BF in den Kosovo ausgesprochen.
Der Asylgerichtshof gab der Beschwerde statt und hob den Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF auf.
2.3.2.1. Weiters kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt nunmehr, im Zuge der zweiten Antragstellung des BF auf internationalen Schutz, in einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:
Der BF hat in gegenständlichem Verfahren seinen Antrag damit begründet, dass er nach wie vor die gleichen Probleme im Heimatland Kosovo habe und er, aufgrund der erfolgten Festnahme in Österreich, an Schlafstörungen und leichten Depressionen leiden würde. Aufgrund dessen sei er einmal bei einem Arzt gewesen und habe ihn dieser Medikamente für einen besseren Schlaf verschrieben - diese Medikamente habe er dann ca. ein Monat eingenommen. Zurzeit würde er nicht in ärztlicher Behandlung stehen.
Insoweit ist dem Bundesasylamt nichts entgegenzusetzen, wenn es in seinem Bescheid vom 29.11.2013 ausführt, dass der BF keine neuen Gründe oder damit in Zusammenhang stehende Ereignisse vorgebracht hat. In der Einvernahme am 20.06.2013 hat der BF auf die Frage, warum für ihn eine Gefahr im Kosovo besteht, angegeben, dass er wegen seiner damaligen Fluchtgründe, welche er bereits im Erstverfahren erwähnt habe, getötet werden könnte.
Sofern der BF im gegenständlichen Verfahren vorbringt, dass er nach wie vor der gleichen Gefahr ausgesetzt sei und nun auch zusätzlich an Depressionen und an Stress leide, er sich jedoch zur Zeit in keiner ärztlichen Behandlung befinde und nur einmal bei einem Arzt gewesen sei und ihm dieser Medikamente für ein Monat verschrieben habe, ist auszuführen, dass gemäß der ständigen, oben zitierten, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an dem eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch in diesem Fall die Ansicht des Bundesasylamtes, wonach dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist.
Dies aus dem Grund, da der BF bereits in seinem ersten Asylverfahren angab, dass er von der Familie seiner Ex-Freundin, als auch von der Dorfgemeinschaft verfolgt bzw. ausgestoßen wurde. Bei der Erstbefragung im zweiten Asylverfahren gab der BF an die gleichen Fluchtgründe zu haben wie beim ersten Asylantrag. Bei der weiteren Einvernahme im zweiten Asylverfahren kann der BF nur nach mehrmaligen Nachfragen die Fluchtgründe für den ersten Asylantrag angeben.
Schon allein aufgrund des Umstandes, dass der BF zunächst behauptete, dass die Fluchtgründe für seinen zweiten Asylantrag die Selben wären und dann plötzlich diese Gründe dahin gehend erweitert, dass er ein Vorhaben der Verlängerung der Wasserleitung durch sein Dorf verhindern habe wollen und er daher von dem Chef einer Bande verfolgt würde, ist wiederum auszuführen, dass gemäß der ständigen, oben zitierten, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an dem eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch in diesem Fall die Ansicht des Bundesasylamtes, wonach dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist.
Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass sich der BF nachdem er in Österreich eingereist ist, einen bulgarischen Führerschein, bulgarischen Personalausweis sowie einen bulgarischen Reisepass gekauft hat. In seinem zweiten Asylverfahren hat sich der BF in seinen Einvernahmen zum Teil in klare Widersprüche verwickelt, was wiederum den Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF verstärkt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des Bundesasylamtes an, wonach die Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Wie bereits in den Vorverfahren hat der BF auch nunmehr eine konkrete, individuelle Gefährdung nicht glaubhaft vorgebracht.
Selbst bei Wahrunterstellung seiner Behauptungen, er werde von seinen Gegnern gesucht und würden ihn diese umbringen, stünde es dem BF offen, sich an die Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates zu wenden und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen ist nicht erkennbar, dass die kosovarischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären und haben sich im konkreten Fall des BF auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Der BF hat völlig unsubstantiiert behauptet, dass ihm die kosovarische Polizei keinen Schutz bieten würde, jedoch kann, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Bestechung und Korruption der Behörden in Kosovo vorkommen können, auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in strafrechtlichen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch politisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde.
Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, jedoch kann dies nicht als Argument für ein generelles Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das nunmehrige Vorbringen des BF nicht geeignet ist, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen, weswegen das Bundesasylamt zu Recht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen ist.
2.3.2.2. Im Hinblick auf die Beurteilung in Zusammenhang mit dem Refoulementschutz ist auszuführen, dass, wie im angefochtenen Bescheid und in den Vorverfahren bereits dargelegt, im Falle des BF nicht davon auszugehen ist, dass dieser im Falle einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK. Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Ebenso wenig kam im gegenständlichen Verfahren hervor, dass konkret für den BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaate die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und wird darauf hingewiesen, dass auch im nunmehrigen (dritten) Verfahren keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.
Da keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich weder die allgemeine Situation im Kosovo in der Zeit, seit der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, entscheidungswesentlich geändert hat, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine solche Änderung eingetreten ist, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
I2.4. Behebung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
2.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
2.4.2. Im gegenständlichen Fall wurde der zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 Abs. 1 AVG bestätigt.
Der BF hält sich seit Dezember 2005 in Österreich auf, wobei er sich in dieser Zeit einmal, laut eigenen Angaben, nach dem negativen Asylverfahren in den Kosovo begeben hat, von wo er wieder im Dezember 2008 bzw. Jänner 2009 nach Österreich eingereist begeben hat. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben.
Insbesondere aufgrund der relativ kurzen (wiedereinreise Dezember 2008 bzw. Jänner 2009) Aufenthaltsdauer des BF in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grund die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Aus diesem Grund wird daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage erneut zu prüfen haben.
2.5. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Zu B)
2.6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entsprechende Judikatur wurde bereits im Erkenntnis (Pkt. A S 8-11) zitiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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