G307 1439239-1•BVwG G307 1439239-1
G307 1439239-1Federal Administrative CourtMar 14, 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen
G307 1439239-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2013, Zl. 1214.952-BAW, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 17.10.2012 gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 18.10.2012 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er an, am 13.10.2012 schlepperunterstützt - er habe hiefür EUR 2000,-- - bezahlt seinen Heimatort XXXX (Kosovo) verlassen zu haben sowie über Serbien und Ungarn nach Österreich gereist zu sein. Den erwähnten Geldbetrag habe ihm seine Mutter zur Verfügung gestellt. In Wien sei er wegen seines illegalen Aufenthaltes von der Polizei am 16.10.2012 am Bahnhof verhaftet worden und habe im unmittelbaren Anschluss den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bis auf seinen Vater, welcher seit März 2012 in Kasachstan verweile und den Bruder, der in Italien aufhältig sei, lebten noch seine Mutter sowie zwei Schwestern weiterhin im Kosovo. Er verfüge in Österreich weder über verwandtschaftliche Beziehungen noch Bekannte. Im Kosovo habe er die Grundschule und eine Berufsschule besucht und dort den Beruf des Zentralheizungsmonteurs erlernt.
Als Fluchtgrund brachte der BF vor, er habe im Kosovo keine Zukunft, zumal die Korruption dort sehr hoch und seine Mutter mit dem derzeit regierenden Ministerpräsidenten XXXX ihm unbekannten Grades verwandt sei. Letzterer stelle lediglich Verwandte und Bekannte ungeachtet derer Qualifikationen ein und nähme dem BF somit einen qualifizierten Arbeitsplatz weg. Sein im Ausland aufhältiger Vater könne ihnen nicht helfen und sei es dem BF unmöglich, sich den Führerschein sowie sonstig Wünschenswertes zu kaufen, zumal er keine Arbeit finde. Demzufolge habe er den Entschluss gefasst, ins Ausland zu reisen, um Arbeit zu finden und die jeweilige Landessprache zu erlernen. Der BF betonte, die Fluchtgründe vollständig vorgebracht und sonst keine politischen und religiösen Probleme im Kosovo zu haben.
Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, wieder auf den Feldern oder auf dem Bau arbeiten zu müssen. Seitens der kosovarischen Regierung habe er mit keinen Sanktionen zu rechnen und sei er auch vor dessen Ausreise mit keinen polizeilichen Problemen konfrontiert gewesen.
Mit Beschluss des BG XXXX vom 08.03.2013, XXXX, wurde der Magistrat der XXXX als Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge des minderjährigen BF betraut.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAW), am 17.07.2013 erklärte der BF im Beisein einer Vertrauensperson zunächst, seine bisher getätigten Angaben in der Erstbefragung hätten der Wahrheit entsprochen, er habe alles verstanden, sei gesund und habe, abgesehen von der Inhaftierung seines Vaters in Serbien im Zeitraum 1998 - 2000, alle Probleme hinsichtlich des Verlassens seines Herkunftsstaates in seiner Erstbefragung vorgebracht. Er halte sich seit 17. oder 18.10.2012 in Österreich auf und habe eigentlich nach Italien weiterreisen wollen, sei aber zuvor festgenommen worden. Seine Einreise ins Bundesgebiet sei schlepperunterstützt erfolgt. Die hieraus entstandenen Kosten in der Höhe EUR 2000,- habe seine Familie getragen. Er sei von Geburt an bei seinen Eltern in der Ortschaft XXXX (Kosovo) wohnhaft gewesen und lebten seine Mutter, die beiden Schwestern sowie seine Onkeln weiterhin dort. Sein Vater arbeite bereits seit sechs Jahren in Kasachstan, wobei er jedoch nach dem jeweiligen Ablauf seiner Visa im Sechsmonatsrhythmus immer wieder in den Kosovo zurückkehre. Sein Bruder halte sich bereits seit vier Jahren in Italien auf. Bis dato habe er sich seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten verdient sowie auf Baustellen gearbeitet. Zudem sei die Familie von seinem Vater finanziell unterstützt worden und besitze diese ein zweistöckiges Haus, 50 Ar Land und ein eigenes Auto.
Der BF habe ferner, einen Deutschkurs auf Niveau"A2" absolviert und besuche das Seminar "Basisbildung für Jugendliche" am XXXX.
Auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates (Fluchtgründe) gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass neben der Korruption im Kosovo sein Vater Druck auf ihn ausgeübt habe, eine Arbeit zu finden. In der Annahme, nach dem Besuch der Berufsschule für Installateure keine Arbeit zu bekommen, habe der BF den Entschluss gefasst, ins Ausland zu gehen um dort eine Schule besuchen zu können. Den Vorhalt, lediglich aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, explizit bestätigend, verneinte der BF auch das Vorhandensein sonstiger ihn betreffende Verfolgungs- und Bedrohungssituationen im Kosovo.
Den Einblick in die Länderfeststellungen des BAW lehnte der BF mit dem Hinweis, die Lage im Kosovo zu kennen und es schwer sei, eine Arbeit zu bekommen, ab.
Den Vorhalt, sein Vorbringen entbehre jeglicher Asylrelevanz, erwiderte der BF mit den Worten, nicht zu wissen was er sagen solle. Im Zuge der Erörterung der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat und der Darstellung der als positiv zu wertenden Versorgungs- und Arbeitslage im Kosovo, merkte der BF, an, eigentlich keinen Asylantrag stellen haben zu wollen, dies jedoch aufgrund seiner erfolgten Festnahme doch getan habe. Er habe sich nämlich gedacht, damit etwas erreichen zu können. Auch dem Hinweis, dass es sich beim Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat handle, trat der BF nicht entgegen.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, vom BF persönlich übernommen am 06.12.2013, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.); weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich das auf rein wirtschaftliche Überlegungen stützende Vorbringen des BF hinsichtlich des Verlassens seines Herkunftsstaates keine Asylrelevanz iSd. GFK aufweise. Ferner hätten aufgrund der Einbettung des BF in ein familiäres Sozialgefüge, seiner Arbeitsfähigkeit sowie dessen Bildungsstand auch sonst keine einer Abweisung seines Antrages entgegenstehende Umstände festgestellt werden haben können. Mangels aufrechten Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet verletzte die Ausweisung die geschützte Rechtssphäre des BF iSd. Art. 8 EMRK nicht und sei die aufschiebende Wirkung mit Verweis auf die Herkunftsstaatenverordnung, welche den Kosovo als sicheren Staat ausweise, abzuerkennen gewesen.
Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.
3. Mit dem am 17.12.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, dem BF Asyl zu gewähren, in eventu, festzustellen, dass seine Abschiebung in den Heimatstaat gemäß § 50 FPG unzulässig sei und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen, in eventu, die gegen ihn verhängte Ausweisung ersatzlos zu beheben und, jedenfalls eine Beschwerdeverhandlung zu seiner neuerlichen Einvernahme anzuberaumen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, der Schlussfolgerung des Bescheides habe weder entnommen werden können, welche Ergebnisse das Ermittlungsverfahren erbracht habe, noch, welche unbekannt gebliebenen Ermittlungsergebnisse dem Vorbringen des BF widersprechen würden. Auch habe der BF in dessen Einvernahme nicht die gesamte Wahrheit sagen können, weil er sich zum einen "geniert" und zum anderen keinerlei Beweise vorlegen habe können. Dies nachholend, verwies der BF darauf, aus Angst vor seinem gewalttätigen Vater geflüchtet zu sein, welcher die Mutter und seinen Bruder schwer misshandelt haben soll. Dies sei möglicherweise auf eine allfällige Traumatisierung des Vaters des BF während der Lagerhaft in Serbien zurückzuführen. Dem BF sei nicht bewusst gewesen, dass häusliche Gewalt einen Asylgrund darzustellen vermag, und habe er, in der Hoffnung, bei seinem Bruder in Italien Schutz zu finden, seinem Zuhause den Rücken kehren wollen. Unter Verweis auf die in seinem Elternhaus angeblich vorherrschende Gewalt legte der BF dem Rechtsmittel das Foto einer Frau vor, die seine Mutter darstellen soll und welche im Nasenbereich einen Verband trägt. Das Foto zeige die seiner Mutter von seinem Vater zugefügte Verletzung. Vor dem Hintergrund dieser Umstände hätte auch der BF mit Angriffen auf seine Person zu rechnen gehabt und somit nicht in seinen Familienverband zurückehren können. Das mache ihm ein Überleben im Kosovo unmöglich. Dies hätte die belangte Behörde bei hinreichender Gewährung von Parteiengehör erkennen müssen und habe der BF ausführlich dessen bereits erfolgte Verfolgung in seiner Einvernahme dargetan.
Eine Abschiebung des BF führe zu seiner Verhaftung und liefe er darüber hinaus jedenfalls Gefahr, "unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen", "oder Opfer extralegaler Tötung" zu werden. Dies habe der BF im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorbringen können, zumal das BAW kein diesbezügliches Parteiengehör gewährt gehabt hätte.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und langten am 20.12.2013 beim Asylgerichtshof ein.
4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 20.12.2013, B11 Zahl 439.239-1/2013/3Z, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 28.12.2013 wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Mit Schreiben vom 07.01.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, teilte der BF die XXXX im gegenständlichen Verfahren übertragene Vertretungsbefugnis mit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF behauptet, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren zu sein. Er ist Staatsbürger des Kosovo, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Albanisch.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF verfügt aufgrund im Kosovo lebender Familienangehöriger über dortige familiäre Anbindung.
1.2. Er verließ eigenen Angaben zufolge den Herkunftsstaat Kosovo, reiste von dort über Serbien und Ungarn kommend am 16.10.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
1.3. Der BF verfügt über keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandte und pflegt auch sonst keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Er ist bislang in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bisher von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat vorbestraft ist oder jemals inhaftiert war. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Name, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und auf dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Der Umstand, es habe nicht festgestellt werden können, der BF verfüge über bestimmte Deutschkenntnisse und besuche allenfalls einen Deutschkurs oder habe einen solchen erfolgreich abgeschlossen, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF im bisherigen Verfahren wie auch der Beschwerde von sich aus keine diesbezüglichen Unterlagen (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung bzw. Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) vorgelegt hat. Er behauptete zwar in seiner Einvernahme vor dem BAW am 17.07.2013, einen Deutschkurs "A2" sowie einen Kurs am XXXX belegt zu haben, einen diesbezüglichen Nachweis erbrachte er jedoch nicht. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, den integrationsrelevanten Umständen sowie den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat beruhen auf den eigenen Angaben des BF.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und der Situation im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie den Ausführungen in der Beschwerde.
Eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Serbien entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, das Recht auf Parteiengehör wäre verletzt und dem BF nicht ermöglicht worden, alles Wesentliche vorbringen bzw. vertiefend auf sein Fluchtvorbringen eingehen zu können, ist dem die ihm eingeräumte Möglichkeit zur umfassenden Darlegung seiner Fluchtgründe in der Einvernahme vor dem BAW, deren Rückübersetzung und die fehlende Beanstandung des Einvernahmeprotokolls entgegenzuhalten. Im Übrigen hat der BF die Einsicht in die sowie die Stellungnahme zu den getroffenen Länderfeststellungen verweigert. Bei näherer Betrachtung der behördlichen Befragung fällt nämlich ins Auge, dass der BF gerade in jenen Bereichen, die für die Entscheidung über die drei im Bescheid des BAW erstgenannten Spruchpunkte von gravierender Bedeutung sind, besonders intensiv befragt wurde. So wurden nicht nur seine, sondern auch die Vermögensverhältnisse seiner Familie genauestens beleuchtet (Haus, Kfz, Barvermögen, Grund und Boden), trotz neuerlichen Nachfragens des Einvernahmeleiters die - aus der Sicht des BF widrige - Arbeitsplatzsituation im Kosovo in das Zentrum seines Vorbringens gerückt und der Vorhalt der Länderberichte zum Kosovo vom BF lediglich mit dem Argument der Unwissenheit dokumentiert. Auch ist - in Bezug auf die diesbezügliche Rüge im Rechtsmittel - die der Erstbehörde auferlegte und in § 18 AsylG 2005 verankerte Ermittlungspflicht immer in Verbindung mit der den BF treffenden Mitwirkungspflicht iSd. § 15 AsylG 2005 zu sehen und stößt erstere dort an ihre Grenzen, wo der BF zur Klärung des Sachverhaltes nichts mehr beizutragen in der Lage ist, weshalb gegenständlich tiefergreifendere Fragen der belangten Behörde nicht mehr abverlangt werden konnten.
Abgesehen davon wäre ein allfällig hervorgetretener Mangel des Parteiengehörs in erster Instanz durch die mit dem Rechtsmittel gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert (siehe VwGH 2000/18/0040 vom 27.02.2003).
Die nunmehr in der Beschwerde ins Treffen geführten neuen Fluchtgründe scheinen abwegig und sind als völlige Umkehr, zumindest jedoch als Steigerung des bisherigen Vorbringens zu werten, weshalb diesen kein Glauben geschenkt werden kann. Allein der Hinweis des BF, nicht gewusst zu haben, ein derartiges Vorkommnis wäre im Rahmen eines Asylantrages Relevanz beizumessen gewesen, vermag die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht zu begründen. Es entbehrt nämlich jeglicher Logik, wenn der BF vorerst wirtschaftliche Belange, die nicht in die körperliche Integrität des BF eingreifen, zu seinem Fluchtgrund erhebt, jedoch trotz wiederholten Nachfragens auf das sonstige Bestehen von Asylgründen nicht einmal am Rande erlebte Gewaltexzesse erwähnt. Zudem kann mit dem der Beschwerde beigelegten Foto weder glaubhaft dargetan werden, dass es sich bei der darauf abgebildeten Person um die Mutter des BF handelt, diese tatsächlich verletzt ist, noch, wer ihr die behauptete Verletzung, sofern eine solche überhaupt vorliegt, zugefügt hat. Selbst unter der hypothetischen Annahme der Verursachung durch den Vater des BF, ist nicht gesagt, dass zum einen die kosovarischen Behörden vor dem Hintergrund der unbeeinsprucht gebliebenen Länderfeststellungen nicht schutzfähig und -willig wären vor weiteren derartigen Übergriffen zu schützen und zum anderen der BF ebenfalls von derartigen Übergriffen betroffen wäre.
Vielmehr hat der BF, wie vom Bundesasylamt ausgeführt, im Zuge seines Vorbringens wiederholt auf die wirtschaftliche Situation im Kosovo - konkret den dort vorherrschenden Arbeitsmarkt - Bezug genommen, diesen Umstand - wie bereits erwähnt - trotz Nachfragens der belangten Behörde zu seinem einzigen Fluchtgrund erhoben und in weiterer Folge, nach dem Eingeständnis, er habe vor dem Ergreifen durch die Polizei keinen Asylantrag stellen wollen, seinen Sinneswandel in Bezug auf das Einbringen eines solchen einzig auf seine Festnahme zurückgeführt.
Inwiefern der BF durch die Rückkehr in den Kosovo der Gefahr einer Verhaftung oder Verletzung seiner durch Art. 2, 3 und 5 EMRK geschützten Rechtssphäre ausgesetzt sein soll, kann weder den Verfahrensunterlagen noch der Beschwerde entnommen werden. Der BF brachte zu keinem Zeitpunkt vor, behördlich gesucht zu werden und verneinte explizit, Probleme mit kosovarischen Behörden gehabt zu haben bzw. zu haben. Zudem lässt sich das pauschale, nicht näher begründete Vorbringen des BF vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht einmal ansatzweise nachvollziehen und verliert sich die Beschwerde in der Zitierung von Gesetzesbestimmungen, ohne einen erkennbaren Bezug zum gegenständlichen Sachverhalt erkennen zu lassen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BAW am 17.07.2013 dem BF die Möglichkeit geboten in die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Einsicht und Stellung nehmen zu können, was der BF jedoch mit dem Hinweis die Lage im Kosovo zu kennen und es schwer sei Arbeit zu finden, abgelehnt hat.
Auch in der gegenständlichen Beschwerde wird den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 17.12.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAT am 20.12.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe der soeben erwähnten Bestimmung zuständig, das beim AGH anhängig gewesene Verfahren zu Ende zu führen.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht behauptet und erwiesen sich die in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtgründen als nicht glaubwürdig.
Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass er wegen Gewalttätigkeiten seines Vaters bedroht worden sei und auch im Fall der Rückkehr in den Kosovo wieder bedroht werden würde, ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung seiner Ausführungen die behauptete Furcht vor Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende, noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind, wie bereits erwähnt, weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.
Darüber hinaus ist - wie den erstinstanzlichen Länderfeststellungen zu entnehmen ist - darauf zu verweisen, dass sich die kosovarische Polizei (im Folgenden: KP) als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat, sie im gesamten Herkunftsstaat vertreten ist und deren Arbeit durch die EULEX-Mission flankiert wird. Zudem könne seit September 2009 auf beträchtliche Fortschritte im Bereich der Nachhaltigkeit und Verantwortlichkeit, des Freiseins politischen Einflusses, der Multiethnizität und Einhaltung europäischer "Best Practice" sowie internationalen Polizeistandards verwiesen werden. Seitens EULEX gepflogener ist-standbezogener Erhebungen in den Jahren 2008/2009 zufolge, konnten Strategien im Bereich Organisation und operativer Effizienz entwickelt und erfolgreich in die tägliche Arbeit der KP implementiert werden. Demzufolge ist die KP in der Lage, sogenannte Verbrechensreduktionsstrategien sowie Fortschritte hinsichtlich des Ausbaues einer funktionierenden Verbrechenskartei und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität vorzuweisen.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden, jungen Mann, dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben zugemutet werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schul- und Berufsausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Beschäftigungen ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus ist der BF im Fall seiner Rückkehr in einen Familienverband eingebunden, innerhalb dessen ihm wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. So gab der BF selbst an, dass seine Eltern, seine Schwestern und seine Onkeln nach wie vor im Kosovo lebten, seine Familie über 50 Ar Grund, ein zweistöckiges Haus und einen Pkw verfüge. Darüber hinaus ist nicht außer Acht zu lassen, dass dem BF ein allfälliges Zurückgreifen auf eine staatliche Sozialhilfe zusteht.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht nachvollziehbar dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.5.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.5.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Oktober 2012) nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Für die Teilnahme an dem in der Einvernahme vor dem BAT ins Treffen geführten Deutschkurs konnte der BF keine Belege beibringen. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, freien Beweiswürdigung, Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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