BVwG W224 2002418-1

W224 2002418-1Federal Administrative CourtMar 13, 2014

Regest

Bachelorstudium, höchstzulässige Studiendauer, Krankheit,<br/>Mastersutdium, wichtiger Grund

Full text

BVwG W224 2002418-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.2002418.1.00

Spruch

W224 2002418-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 20.11.2013, Zl. 300660901, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 15 Abs. 3 Z 2, § 15 Abs. 6, § 19 Abs. 1, 2 und Abs. 6, sowie § 46 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen

1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.05.2013 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Masterstudium XXXX an der Technischen Universität Graz. Er begründete seinen Antrag mit einem Ansuchen auf Nachsicht, weil er auf Grund einer "Fehlinterpretation" sein Bachelorstudium "erst am 4. März, also um 4 Tage zu spät abgeschlossen" habe. Auf der Internetseite der Studienbeihilfenbehörde finde sich als Anspruchsvoraussetzung für den Erhalt einer Studienbeihilfe für ein Masterstudien unter anderem folgende Formulierung: "Die gesetzliche Studienzeit für das Bachelorstudium darf um nicht mehr als drei Semester überschritten werden (bei Vorliegen wichtiger Gründe, die ohne Verschulden der/des Studierenden die Studienverzögerung verursacht haben, kann die Studienzeitüberschreitung nachgesehen werden; dafür ist ein gesonderter Nachsichtsantrag erforderlich)." Der Beschwerdeführer habe angenommen, dass "für die Studienbeihilfe dieselben Fristen gelten wie an der TU-Graz." Er habe daher sein Bachelorstudium aus seiner Sicht in 9 Semestern abgeschlossen, was die gesetzlich vorgesehene Frist von 6+3 Semestern ergäbe. Hätte er gewusst, dass für die Studienbeihilfe der 28. Februar als letzter Tag des Wintersemesters gewertet werde, hätte er seine letzte Prüfung vorgezogen. Er habe dies nicht gewusst, weil dieses Datum auf der Internetseite der Studienbeihilfenbehörde nicht konkret angeführt sei. Weiters verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sein Vater am

XXXX verstorben sei und es ihm aus diesem Grund nicht möglich gewesen wäre, die vorgesehenen Prüfungen Anfang Juli 2009 zu absolvieren. Des Weiteren sei er im Sommersemester 2009 aus familiären Gründen häufig zwischen seinem Studienort Graz und seinem Heimatort Wolfern gependelt. Es wäre daher ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen, welches eine außergewöhnliche Studienbelastung für den Beschwerdeführer mit sich brachte.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 24.05.2013 mit der Begründung abgewiesen, dass die gesetzliche Studiendauer für das vom Beschwerdeführer betriebene und am 04.03.2013 (vom Beschwerdeführer im zehnten Semester) abgeschlossene Bachelorstudium XXXX sechs Semester betrage und der Beschwerdeführer diese Studiendauer um mehr als drei Semester überschritten habe. Aus diesem Grund bestehe für sein derzeitiges Studium (Masterstudium XXXX) kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer nicht näher.

Die Studienbeihilfenbehörde wies den Antrag im Rahmen einer Vorstellungsvorentscheidung mit Bescheid vom 27.06.2013 ab und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe das Bachelorstudium XXXX im Wintersemester 2008/09 aufgenommen und durchgehend betrieben. Laut Bachelorzeugnis wäre das Studium am 04.03.2013, also im zehnten Semester, abgeschlossen worden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe - Fristversäumnis und Tod des Vaters - stellten keinen wichtigen Grund für eine Studienzeitüberschreitung im Sinne des Studienförderungsgesetztes dar. Eine Krankheit des Beschwerdeführers könne nicht fachärztlich nachgewiesen werden. Die gesetzliche Studienzeit betrage im Bachelorstudium XXXX sechs Semester. Da der Beschwerdeführer die Bachelorprüfung nach dem 28.02.2013 abgelegt habe, habe er die vorgesehene Studienzeit des Bachelorstudiums um mehr als drei Semester überschritten. Aus diesem Grund bestünde kein Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium.

Der Beschwerdeführer stellte am 15.07.2013 den Antrag, den abweisenden, im Rahmen der Vorstellungsvorentscheidung ergangenen Bescheid dem Senat zur Entscheidung vorzulegen und brachte im Wesentlichen - wie bereits in seinem Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Masterstudium XXXX - vor, er habe die Regelung, wonach die gesetzliche Studienzeit für das Bachelorstudium um nicht mehr als drei Semester überschritten werden darf, auf Grund unpräziser Formulierung auf der Internetseite der Studienbeihilfenbehörde "fehlinterpretiert", es handle sich bei der Überschreitung um lediglich vier Tage, er könne für das Masterstudium XXXX bereits einen guten Studienerfolg nachweisen, sein Vater sei am XXXX gestorben und seine Festplatte stürzte im Juni 2012 unerwartet ab, was zum Teilverlust der Bachelorarbeit und damit zu einer Verzögerung des Studiums geführt habe.

Der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz (im Folgenden: belangte Behörde) gab der Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20.11.2013 keine Folge und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Masterstudium XXXX ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe das Bachelorstudium XXXX im Wintersemester 2008/09 aufgenommen und durchgehend betrieben. Laut Bachelorzeugnis wäre das Studium am 04.03.2013, also im zehnten Semester, abgeschlossen worden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe - Fristversäumnis und Tod des Vaters - stellten keinen wichtigen Grund für eine Studienzeitüberschreitung im Sinne des Studienförderungsgesetztes dar. Eine Krankheit des Beschwerdeführers könne nicht fachärztlich nachgewiesen werden. Die gesetzliche Studienzeit betrage im Bachelorstudium Biomedical Engineering sechs Semester. Da der Beschwerdeführer die Bachelorprüfung nach dem 28.02.2013 abgelegt habe, habe er die vorgesehene Studienzeit des Bachelorstudiums um mehr als drei Semester überschritten. Die im Zuge des Rechtsmittelverfahrens angegebenen Gründe für die Überschreitung der gesetzlichen Studienzeit um mehr als drei Semester, nämlich die "Fehlinterpretation" der Semesterregelung, der Tod des Vaters und ein Festplattencrash stellten keinen wichtigen Grund im Sinne des Studienförderungsgesetzes dar.

3. Gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, in der er im Wesentlichen die Vorbringen aus dem Vorstellungsverfahren erneut geltend machte und darüber hinaus ausführte, dass er neben dem fortgeschrittenen Bachelorstudium bereits Lehrveranstaltungen aus dem Masterstudium im Ausmaß von 16 ECTS absolviert habe. Dadurch sei ersichtlich, dass er keineswegs untätig gewesen sei, sondern sein Studium gewissenhaft betreibe. Letztlich führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine fachärztliche Bestätigung aus, er habe von 15.06.2010 bis 22.06.2010 einen Spaltgips am Bein gehabt, weshalb es ihm in dieser Zeit nicht möglich gewesen sei, seinen "studentischen Pflichten nachzugehen". Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festplattenabsturzes im Juni 2012 legte der Beschwerdeführer eine diesbezügliche "Erklärung" vor, wonach durch den "Festplattencrash" "alles bisher Geschriebene sowie der Großteil der Programmieraufgabe der Bachelorarbeit", also insgesamt "etwa 150 Arbeitsstunden" verloren gegangen seien. Um den Kauf einer neuen Festplatte nachzuweisen, legte der Beschwerdeführer einen Auszug eines Kreditkartenbelegs vor, auf welchem am 04.06.2012 ein Umsatz in Höhe von € 66,30 verzeichnet war.

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, lauten:

"Studienförderungsmaßnahmen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf

1. Studienbeihilfen,

2. Versicherungskostenbeiträge,

3. Studienzuschüsse und

4. Beihilfen für Auslandsstudien.

(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes

1. Fahrtkostenzuschüsse,

2. Studienabschluss-Stipendien,

3. Reisekostenzuschüsse,

4. Sprachstipendien,

5. Leistungsstipendien,

6. Förderungsstipendien und

7. Studienunterstützungen

zuerkannt werden.

[...]

Österreichische Staatsbürger

§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,

2. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,

3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,

4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,

[...]

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),

4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um maximal zwei Jahre je Kind, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,

d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.

[...]

Studium

Begriff

§ 13. (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern, ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) oder ein individuelles Diplomstudium (§ 17 UniStG) zu verstehen.

[...]

Vorstudien

§ 15. (1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.

(2) Anspruch auf Studienbeihilfe besteht trotz Absolvierung eines Kurzstudiums an einer Universität oder Kunsthochschule oder eines Hauptstudienganges eines Konservatoriums, wenn diese Vorstudienzeit zur Gänze für die Anspruchsdauer eines Diplomstudiums berücksichtigt wird.

(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn die Studierenden

1. das Masterstudium spätestens 24 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen haben und

2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten haben.

(4) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bakkalaureatsstudiums und eines an ein Bakkalaureatsstudium anschließendes Magisterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende

1. das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat,

2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bakkalaureatsstudiums oder des daran anschließenden Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2005)

(5) Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

(6) In die Fristen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 1 und 2 sind die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes und Zeiten in der Dauer des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen.

Günstiger Studienerfolg

Allgemeine Voraussetzungen

§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende

1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),

2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und

3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).

(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.

[...]

Anspruchsdauer

§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).

(2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.

(3) Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.

[...]

Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen

§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.

(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:

1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,

2. Schwangerschaft der Studierenden und

3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:

1. bei Schwangerschaft um ein Semester,

2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,

3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester,

4. bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während der Anspruchdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.

(4) - (5) [...]

(6) Auf Antrag der Studierenden ist

1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder

2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bakkalaureatsstudiums oder des Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen,

wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.

[...]"

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt I.: Abweisung der Beschwerde

1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängiger Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

2.1. Der Beschwerdeführer begann sein Bachelorstudium XXXX an der Technischen Universität Graz im Wintersemester 2008/09 und schloss dieses am 04.03.2013 durch Ablegung der Prüfung "XXXX", welche eine Teilprüfung für das Prüfungsfach XXXX darstellte, ab. Gemäß § 15 Abs. 3 StudFG besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium, wenn der Studierende das Masterstudium spätestens 24 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen und die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten hat.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Formulierung "Die gesetzliche Studienzeit für das Bachelorstudium darf um nicht mehr als drei Semester überschritten werden." auf der Internetseite der Studienbeihilfenbehörde sei unpräzise und habe dazu geführt, dass er die "Dreisemesterregel fehlinterpretiert" habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass die in § 15 Abs. 3 Z 2 StudFG genannte "vorgesehene Studienzeit" auf den studienrechtlichen Semesterbegriff abstellt. Um eine Studienzeitüberschreitung zu vermeiden ist es daher erforderlich, dass die abschließende Prüfung vor Beginn des folgenden Semesters absolviert wird. Der Senat der TU Graz als zuständiges Organ hat mit Beschluss vom 07.05.2012, kundgemacht im Mitteilungsblatt der TU Graz, 17. Stück, ausgegeben am 06.06.2012, die Einteilung des Studienjahres 2012/2013 festgelegt und für das Wintersemester 2012/2013 den Beginn mit 01.10.2012 und das Ende mit 28.02.2013 normiert. Das Sommersemester wurde mit 01.03.2013 (Beginn) bis 30.09.2013 (Ende) festgelegt. Das bedeutet für Studien an der TU Graz, dass regelmäßig keine Fristüberschreitung eintritt, wenn die abschließende Prüfung für das Sommersemester im September bzw. für das Wintersemester im Februar abgelegt wird. Aus diesem Grund kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkannt werden, inwiefern es der belangten Behörde anzulasten wäre, dass der Beschwerdeführer von einem verfehlten Verständnis des Beginns und des Endes des Wintersemesters 2012/2013 bzw. des Sommersemesters 2013 ausgegangen ist, zumal der Beschwerdeführer bereits bei Stellung seines Antrags auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Masterstudium geltend machte, er habe angenommen, dass "für die Studienbeihilfe dieselben Fristen gelten wie an der TU-Graz." Ein Irrtum des Studierenden ist kein Rechtfertigungsgrund für eine Überschreitung der Anspruchsdauer.

Der Beschwerdeführer legte am 04.03.2013 die Prüfung XXXX positiv ab. Zuvor verzeichnete der Beschwerdeführer für diese Prüfung bereits zwei negative Prüfungsleistungen (Sommersemester 2010 und Sommersemester 2011). Für diese Prüfung wären im Rahmen der Lehrveranstaltung 447.074 XXXX (SS 2011/12) folgende andere - zeitgerechte - Prüfungstermine zur Verfügung gestanden: 02.07.2012, 19.10.2012, 09.11.2012, 10.12.2012, 11.01.2013 (Quelle: Lehrveranstaltungstermine TU Graz online). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass er neben dem fortgeschrittenen Bachelorstudium bereits Lehrveranstaltungen aus dem Masterstudium im Ausmaß von 16 ECTS absolviert hat, ändert dieses Vorbringen in Bezug auf den Abschluss des Bachelorstudiums nichts.

2.2. Gemäß § 15 Abs. 6 StudFG sind u.a. in die Fristen gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 - also beispielsweise Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird, und jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft - nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Der nach § 19 Abs. 2 Z 1 StudFG vorgesehene Nachweis der Krankheit bedeutet in Verbindung mit § 6 Z 3 StudFG, der durch seinen Verweis auf § 19 diese Bestimmung mit umfasst, dass den Studierenden abweichend von § 39 AVG, die Beweislast trifft. Die Anordnung des § 19 Abs. 2 Z 1 StudFG legt dabei die Art des Beweismittels (fachärztliche Bestätigung) fest (VwGH 7.10.1998, 94/12/0247).

2.3. Eine Erkrankung des Beschwerdeführers kommt grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1 StudFG in Betracht, der dazu führen kann, dass die "Dreisemesterregel" im Sinne des § 15 Abs. 3 StudFG verlängert wird (vgl. etwa VwGH 16.6.2011, 2007/10/0120 mwN). Soweit ein solcher Grund geltend gemacht wird, ist zu prüfen, ob er im konkreten Fall vorlag und - falls ja - ob die Studienverzögerung im überwiegenden Ausmaß auf diesen Grund zurückzuführen ist. Der Antragsteller hat Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses sowie dessen Auswirkungen auf den Fortgang seines Studiums konkret darzulegen (vgl. etwa VwGH 3.11.2008, 2007/10/0052, mwN).

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Behandlungsbestätigung des Unfallkrankenhauses Graz bestätigt das Vorliegen einer Verletzung des Beschwerdeführers am linken Fuß und daraus resultierend laut Ambulanzbericht eine "kurzfristige Ruhigstellung des linken Fußes im Unterschenkelspaltgipsverband" von 15.06.2010 bis 22.06.2010. Eine Gegenüberstellung des Krankheitsverlaufes mit dem Studienverlauf im Sommersemester 2010 zeigt jedoch, dass das Ausmaß der Studienzeitüberschreitung nicht auf die geltend gemachte Erkrankung/Verletzung des Beschwerdeführers zurückgeführt werden kann. Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt hat der Beschwerdeführer im Sommersemester 2010 insgesamt 34 ECTS absolviert (vgl. §§ 16 ff StudFG, wonach damit ein günstiger Studienerfolg vorläge). Konkret legte er folgende Prüfungen von 25.06.2010 bis 01.07.2010 - somit unmittelbar ab Abnahme des Unterschenkelspaltgipsverbandes - im Ausmaß von 13,50 ECTS positiv ab: "25.06.2010: Krankenhausbetriebstechnik, 2,50 ECTS", "28.06.2010: Grundlagen der XXXX, Labor, 4,50 ECTS", "28.06.2010:

Datenbanken 1, 2,00 ECTS", "30.06.2010: Spanisch für TechnikerInnen, 2,00 ECTS", "01.07.2010: Medizingerätesicherheit, 2,50 ECTS". Negative Leistungen wurden in dieser Zeit nicht erbracht. Darüber hinaus absolvierte der Beschwerdeführer zwischen 12.08.2010 und 27.09.2010 drei weitere Prüfungen im Ausmaß von 6 ECTS. Er hat also insgesamt ab Abnahme des Unterschenkelspaltgipsverbandes einen Nachweis von 19,50 ECTS erbracht, was mehr als die Hälfte seiner insgesamt 34 ECTS im gesamten Sommersemester 2010 ausmacht. Auf die Krankheit/Verletzung des Beschwerdeführers ist daher keine Studienzeitüberschreitung zurückzuführen und daraus resultierend keine Auswirkung auf den Fortgang seines Studiums des Beschwerdeführers zu erkennen (vgl. dazu VwGH 23.1.2013, 2008/10/0135; vgl. auch VwGH 28.4.1993, 92/12/0100, wonach kurzfristige Krankheitszustände, auch unter Berücksichtigung der Abfolge der abgelegten Prüfungen, nicht geeignet sind, eine Studienverzögerung um ein volles Semester zu rechtfertigen).

2.4. Maßgeblich für die Verlängerung der Anspruchsdauer aus dem wichtigem Grund des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG ist nicht nur, dass ein derartiger wichtiger Grund gegeben ist, sondern auch, dass dieser Umstand die Studienzeitüberschreitung im Wesentlichen verursacht hat (vgl. dazu etwa VwGH 13.5.2011, 2007/10/0112, mwN).

Dabei ist zu beachten, dass es Sache des Antragstellers ist, nicht nur Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses konkret darzulegen, sondern auch dessen Auswirkungen auf den Fortgang seines Studiums; ihn trifft somit bezüglich des Vorliegens der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale die Behauptungs- und Beweislast (vgl. wiederum VwGH 13.5.2011, 2007/10/0112, mwN).

Der Beschwerdeführer ist allerdings dieser Verpflichtung zur konkreten Darlegung des Einflusses des Todes des Vaters am XXXX und der häufigen Fahrten zwischen dem Studienort und dem Heimatort auf seinen Studienfortgang nicht ausreichend nachgekommen:

Der Beschwerdeführer hat im Sommersemester 2009 positive

Prüfungsleistungen im Ausmaß von 34,50 ECTS und negative

Prüfungsleistungen im Ausmaß von 7,50 ECTS erbracht. Im darauffolgenden Wintersemester 2009/2010 absolvierte der Beschwerdeführer positive Prüfungsleistungen im Ausmaß von 28,50 ECTS und negative Prüfungsleistungen im Ausmaß von 7,00 ECTS. Konkret legte er folgende Prüfungen von 16.06.2009 bis 23.07.2009 - somit unmittelbar vor und nach Ableben seines Vaters - im Ausmaß von 23,00 ECTS positiv ab: "16.06.2009 Elektronische Schaltungstechnik, 2,50 ECTS"; "24.06.2009 Grundlagen der Elektrotechnik, Labor, 3,00 ECTS"; "25.06.2009 Mathematik B für Elektrotechniker, 5,00 ECTS";

"25.06.2009 Softwareentwicklung Praktikum, 4,50 ECTS"; 26.06.2009 Mathematik B für Elektrotechniker, Konversatorium, 1,00 ECTS";

"28.06.2009 Mathematik B für Elektrotechniker, Übung, 3,00 ECTS";

"29.06.2009 Elektronische Schaltungstechnik 1, 2,50 ECTS";

"23.07.2009 Physiologie und Pathophysiologie, 2,50 ECTS". Negative Leistungen wurden in dieser Zeit nicht erbracht. Der Beschwerdeführer tat somit nicht ausreichend substantiiert dar, inwiefern der Tod des Vaters sowie die häufigen Fahrten zwischen dem Studienort und dem Heimatort für die Studienzeitverzögerung kausal waren. Die Auffassung der belangten Behörde ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

2.5. Letztlich gelingt es dem Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen hinsichtlich des Festplattenabsturzes nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Wie bereits oben unter Punkt 2.2. dargetan, ist gemäß § 15 Abs. 6 StudFG das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 19 Abs.

2 - also beispielsweise eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren

Ereignisses, an dem den Studierenden kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft - nachzuweisen. Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Dem gleichzustellen sind alle jene Fälle, in denen der physisch möglichen Ausübung eines auf den Nichteintritt des Ereignisses gerichteten Willens ein Rechtsgebot entgegensteht. Diese Unabwendbarkeit ist nach der Lage des Einzelfalles und nach dem Zweck des Gesetzes, das an das Vorliegen des unabwendbaren Ereignisses eine Rechtsfolge knüpft, zu beurteilen (VwGH 24.4.2002, 96/12/0377).

Nur in einem solchen Fall kann der geltend gemachte wichtige Grund dazu führen, dass die in § 15 Abs. 3 Z 2 StudFG vorgesehene "Dreisemesterregel" für den Beschwerdeführer nicht zum Tragen kommt. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Wahrheitsforschung geht nicht soweit, in jeder erdenklichen Richtung Ermittlungen durchzuführen; sie besteht nur insoweit, als Anhaltspunkte dazu Veranlassung geben. Dies ist jeweils nach der Lage des Falles zu prüfen (VwGH 7.10.1998, 97/12/0168).

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen einer "Erklärung" einen Auszug eines Kreditkartenbelegs vor, auf welchem lediglich eine einzige Zeile dargestellt ist, wonach am 04.06.2012 ein Umsatz in Höhe von €

66,30 verzeichnet wurde. Auf dem Auszug ist jedoch kein Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers herzustellen bzw. gibt der Auszug nicht Aufschluss darüber, was konkret von wem gekauft wurde. Auch die - sehr kleine - Abbildung einer Festplatte (3x4 cm), welche der "Erklärung" angeschlossen ist, lässt keinen Schluss darauf zu, dass dies eine abgestürzte bzw. nicht mehr funktionsfähige Festplatte ist oder dass irgendein Zusammenhang zum Beschwerdeführer besteht. Die Rechnung für den Kauf einer neuen Festplatte konnte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht mehr finden. Die vorgelegten Beweismittel sind derart vage und wenig nachvollziehbar, dass plausibler Weise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe dieser Beweismittel nicht nachweisen kann, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem den Studierenden kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, vorgelegen wäre.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Festplatte wäre im Juni 2012 abgestürzt und die letzte Sicherung seiner Bachelorarbeit wäre etwa drei Monate zurückgelegen und durch den Festplattenabsturz wäre "alles bisher Geschriebene sowie der Großteil der Programmieraufgabe der Bachelorarbeit", also insgesamt "etwa 150 Arbeitsstunden" verloren gegangen, so sind diese Behauptungen nicht entsprechend substantiiert und schlüssig, um wichtigen Grundes im Sinne des § 19 Abs. 2 nachzuweisen. Der Beschwerdeführer schloss die Bachelorarbeit im Rahmen der Lehrveranstaltung XXXX am 08.11.2012 mit der Note "Gut" (10,50 ECTS) ab.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Gewährung einer Studienbeihilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

2. Zu Spruchpunkt II.: Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Studienförderungsgesetz, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.