BVwG W138 1418811-1

W138 1418811-1Federal Administrative CourtMar 13, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, Familienverband,<br/>gesamtes Staatsgebiet, soziale Gruppe

Full text

BVwG W138 1418811-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W138.1418811.1.00

Spruch

W138 1418811-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan vertreten durch Land Tirol als Jugendwohlfahrtsträger, dieses vertreten durch Dr. Andrea Puttner, Clearing-house, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.3.2011, Zl. 10 05.384 - BAS zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.6.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Der Beschwerdeführer erstatte zum Asylantrag folgendes sachverhaltsrelevantes Vorbringen (Erstbefragung am 21.6.2010, Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.02.2011):

Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an. Seine Muttersprache sei Dari. Er stamme aus XXXX. Er sei minderjährig und habe vier jüngere Brüder und drei Schwestern. Seine gesamte Familie lebe noch in bzw. in der Nähe seines Heimatortes, momentan habe er zu ihnen keinen Kontakt. Ca. Mitte März 2010 habe er Afghanistan verlassen und sei über ihm unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich eingereist.

Den Fluchtgrund benannte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle dahingehend, dass seine gesamte Familie auf der Flucht sei, da sein Vater einen Verkehrsunfall gehabt habe. Die Familie des Opfers (ein Talibanmitglied) wolle seinen Vater töten, weshalb die gesamte Familie in Gefahr sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass die Familie des Opfers auch ihn umbringen wolle.

Im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt bestätigte der Beschwerdeführer seine Aussagen vor der Erstaufnahmestelle und gab außerdem an wie folgt:

[...] Frage: Auch Ihr Vater lebte noch in Afghanistan, als Sie Afghanistan verlassen hatten?

Antwort: Ja, er war im Gefängnis in Afghanistan

Frage: Warum war Ihr Vater im Gefängnis?

Antwort: Er hatte einen Unfall mit dem Auto gehabt und es wurde jemand bei dem Unfall getötet und nach dem Unfall war mein Vater geflüchtet und nachher wurde er von der Polizei festgenommen.

Frage: Wann war der Unfall, wann ist das passiert?

Antwort: Am 09.11.1388 (2009 ) [...]

Frage: Das waren die allgemeinen Schilderungen Zu Ihrer Familie in Afghanistan, zu Ihrer Gesundheit und Reise nach Österreich. Was waren die konkreten Gründe, dass Sie Afghanistan verlassen haben? Ich möchte, dass Sie nun diese Gründe ausführlich schildern!

Antwort: Ich hatte Probleme in Afghanistan wegen des Vorfalles meines Vaters. Ich sollte ständig den Angehörigen, des Opfers Geld bezahlen. Wenn ich nicht bezahlt hatte, hatten sie mich immer bedroht. Sie hatten mich geschlagen, sie hatten meinen Arm gebrochen, meine Nase gebrochen. Die Leute hatten mich bedroht, sie hatten von mir acht Lakh Afghani verlangt, sie hatten gesagt, wenn ich das nicht bezahle, dann würden sie mich töten. Sie hatten mich drei Tage festgenommen. Zu Hause fragten sie, was mit meiner Nase, meinen Händen und Füssen passiert wäre, sagte ich dass ich es nicht erzählen kann. Ich konnte auch nicht meinen Vater besuchen und mein Vater hatte immer gefragt, warum ich ihn nicht besuche. Nach zehn Tagen hatte ich endlich meinen Vater besucht, er hatte sich Sorgen um mich gemacht. Der Besuch im Gefängnis war sehr schwierig. Der Wächter erlaubte uns am Anfang nicht in einem Zimmer zu sein, danach hatte er es erlaubt. Dann mein Vater sah, dass die Nase gebrochen war und er fragte, was mit der Nase passiert war. Ich habe dem Vater nichts erzählt, er machte sich so viele Sorgen. Er hat mich gefragt, weshalb ihn XXXX Ahmad nicht besucht. Ich konnte dem Vater nicht erzählen, was da draußen passiert war. Er wusste, dass die Leute mich stören und sagte, dass ich mit XXXX Kontakt aufnehmen solle. Er würde mich beraten, was ich tun soll. Mit meinem Großvater hatte ich einmal die Angehörigen des Opfers besucht. Mein Großvater hat immer erzählt, diese Familie hat nicht so viel Geld und der Mann war Lehrer und er war nicht ein reicher Mann. Die Polizei hatte von uns verlangt, dass wir einen Brief von der Familie des Opfers vorlegen, dass diese meinem Vater verzeihen, so dass sie ihn aus dem Gefängnis frei lassen könnten. Die Angehörigen haben jedes Mal etwas anderes gesagt. Mein Großvater war nach XXXX gereist und ich bin in Kabul geblieben. Ich habe meinen Vater nochmals im Gefängnis besucht, mein Vater machte sich viele Sorgen, da mein Großvater in XXXX und mein Onkel in XXXX so viele Feinde hatten. Mein Vater hat mir gesagt, dass ich nicht nach XXXX gehen sollte und in Kabul bleiben sollte. Ich habe die Wäsche meines Vaters vom Gefängnis abgeholt und wollte sie nach XXXX fahren. Ich bin mit einem Auto gefahren, in der Nähe meines Zieles war ich ausgestiegen. Ich hatte die Wäsche in einem Sack in meiner Hand. Der Fahrer sagte, dass ich zuerst in diese Richtung und dann in die andere Richtung gehen sollte. Dann kam ein Auto, ich fragte, ob sie nach XXXX fahren und er sagte ja. Ich fragte wie viel er verlangen würde. Wer hat mir gesagt, gib mir das gleiche wie die anderen Personen, die im Auto waren. Ich habe dann Sodawasser in sein Auto gelassen und plötzlich fuhr das Auto los. Ich rief warte, warte, ich bin nicht eingestiegen, aber war losgefahren. Und jemand auf dem hinteren Autositz hat mir geholfen, dass ich noch ins Auto kam, mein Fuß wurde dabei verletzt und hatte stark geblutet. Dann war die Tür des Autos geschlossen und sie hatten meinen Kopf hinunter gedrückt. Ich fragte, was sie machen mit mir. Er hat etwas auf meinem Kopf geschlagen und hat meinen Kopf hinunter auf meine Knie gedrückt. Ich wusste gar nicht was eigentlich passiert war. Das Auto war so schnell gefahren und die eine Person sagte immer, fahre schneller, fahre schneller. Ich habe immer geschrien, was machen sie, was machen sie. Der eine Mann schrie, fahre schneller, fahre schneller und ich wusste nicht was passiert und sie hatten immer meinen Kopf hinunter gedrückt und meine Brust wurde auch hinunter gedrückt.

Anmerkung: AW beginnt zu weinen bei der Schilderung Sie haben dann Pashtu gesprochen. Das Auto war so schnell gefahren und deshalb hatte die Brust so wehgetan, mein Kopf hatte geblutet, mein Fuß hatte geblutet und ich wusste nicht, weshalb das alles passierte. Dann endlich hatte das Auto gestoppt und sie haben mich raus gebracht. Sie haben meine Füße und Hände gefesselt und unter einem Schleier verdeckt und mich in den Kofferraum gesteckt. Ich habe so viel geschrien, mein Mund war zugebunden, ich konnte nicht laut schreien, mein Kopf hatte geblutet. Aber das Auto war immer weiter gefahren.

Anmerkung: AW wird eine Pause angeboten, aber er sagt, dass er weiter machen will und alles so schnell als möglich erledigen wolle.

Fortsetzung: Dann endlich hat das Auto angehalten und sie haben mich aus dem Kofferraum raus gebracht. Es war mir schwindelig und ich konnte nicht stehen bleiben, ich bin umgefallen. Dann haben sie den Schleier von meinem Kopf genommen und sah, dass es dunkel war. Ich sah drei Personen. Ich habe immer geschrien, was machen sie, was habe ich getan und die eine Person, die auf der Seite stand, kam zu mir und schlug mir auf die Nase. Dann hat die Person gesagt, nehmt diesen Hund von hier weg. Die anderen zwei Personen haben mich mitgenommen und hatten mich durchsucht. Dann haben sie mich in ein Zimmer gesperrt. Ich habe versucht die Türe aufzumachen, sie war aber versperrt. Mein ganzer Kopf war blutig und ich hatte immer geschrien, niemand hat geantwortet. Ich verstand nicht, warum das alles passierte. Ich hatte immer ständig geschrien, immer versucht die Türe aufzumachen, es war aber niemand da. Ich war müde, es war abends, ich war in der Ecke des Zimmers gesessen und wusste nicht was ich machen sollte. Das Zimmer war kalt, mein Kopf hatte geblutet. Ich bin plötzlich bewusstlos geworden, da ich so viel Blut verloren hatte. Ich bin dann wieder aufgewacht, ich habe gesehen, es war dunkel und mein ganzer Körper tat weh. Ich habe immer geschrien und versucht die Türe aufzumachen und am frühen Morgen kam endlich jemand und öffnete die Türe. Der Mann hat nur eine Hand gehabt. Es war auch jemand anderer dabei, mit langen Haaren. Er hat von mir die Telefonnummer meiner Familie verlangt und fragte, was er von meiner Familie wolle. Er hat immer die Telefonnummer verlangt. Dann plötzlich hat er gesagt, weißt du dein Vater hat jemand getötet, einen Mensch und nicht einen Hund. Dann plötzlich habe ich verstanden, warum das alles passiert war. Ich sagte, dass wir kein Telefon hätten und in einem Dorf wohnen, wo es kein Telefon gibt. Er hat mich geschlagen und gesagt, dass ich die Telefonnummer hergeben soll. Ich habe gesagt, dass ich das nicht kann, da ich keine Telefonnummer habe, woher soll ich die Nummer nehmen. Sie haben die Türe wieder geschlossen und habe dann gebetet. Am Abend kam dann eine Person, dann haben sie mich aus dem Zimmer geholt. Ich hatte gedacht, sie werden mich töten. Dann haben sie mich in ein Auto mit zwei anderen Personen geladen, ich war in der Mitte. Sie haben mich in ein anderes Haus gebracht, es waren auch andere Personen in dem Haus. Sie haben mich in ein Zimmer gebracht, es waren Teppiche drinnen und auch eine Matratze. Ich habe dann in diesem Zimmer übernachtet. Ich habe die Stimmen anderer Leute gehört, ich war alleine und niemand hat mich gestört. Dann kam jemand anderer, hat mir ganz viele Fragen gestellt und über meinen Großvater, meinen Onkel mütterlicher Seite. Dann hat er gesagt, dass wenn ich nicht die Wahrheit sage, würden sie meinen Vater im Gefängnis töten. Ich hatte die Telefonnummer von XXXX, dem Freund meines Vaters und meines Schwagers im Kopf. Ich wusste, wenn ich die Telefonnummern hergebe, bekommen wir alle Probleme. Ich habe gesagt, töten sie mich, ich weiß nicht was sie wollen, ich habe keine Ahnung von dem was sie wollen. Dann endlich kam jemand anderer, sagte, dass sie mich nicht weiter schlagen sollen und brachten mich in ein anderes Zimmer. Ich sagte ihnen tötet mich auf einmal und schlagt mich nicht immer. Dann kamen zwei anderer Personen und stellten immer Fragen, ob ich Moslem bin oder nicht, ob ich beten kann und dann sind sie wieder verschwunden. Ich habe geantwortet, ich bin Moslem, mein Vater ist Moslem, dann sagte jemand bringen sie ihn raus. Dann gab es Wasser draußen, sie haben mich zum Wasser gelassen, das ich mich waschen konnte. Ich habe eine Tätowierung am Arm, das haben sie gesehen. Es war ein Bild eines Herzens. Die anderen Leute daneben waren mit dem Feuer beschäftigt. Dann haben sie mit dem Feuer auf meinem Arm die Tätowierung gebrannt. Dann haben sie mich vom Wasser weg gebracht und verlangt, dass ich beten soll. Sie wollten wissen, ob ich es kann, beten oder nicht. Dann kam jemand anderer, scheinbar wie ein Chef und er sagte, dass er am Abend kommen würde und mir sprechen würde. Sie haben mich in ein anderes Zimmer gebracht und am Abend kam dieser Mann. Er hat mir gesagt, wir haben dein Dorf besucht, wir wissen wie viele Geschwister ich habe, ich sollte ihnen wegen des Opfers das Geld geben, sonst würden sie mich finden und töten. Ich hatte ein Telefon, das hatten sie mir bei der Durchsuchung abgenommen und das haben sie mir wieder zurückgegeben. Sie haben von mir verlangt, dass ich immer das Telefon bei mir habe, wenn das Telefon ausgeschaltet ist, dann würden sie mich aus dem Haus holen. Ich habe gesehen, dass sie sehr gefährliche Leute waren, vor allem der mit nur einer Hand. Am nächsten Tag, kam jemand anderer, hat mit dem Schleier mein Gesicht verdeckt, diesmal haben sie nicht die Hände gebunden und mich in ein Auto eingeladen. Wir waren insgesamt vier Personen im Auto, zwei saßen neben mir und der Fahrer. Das Auto ist gefahren und ist plötzlich stehen geblieben und sie haben mich aus dem Auto aussteigen lassen. Dann habe ich den Schleier weggenommen und ich habe gesehen, dass es nur eine Straße war und sonst nichts gibt. Ich wusste nicht, in welche Richtung ich gehen soll. Dann kam auch ein Auto, das war nicht stehen geblieben, auch die anderen Autos waren nicht stehen geblieben. Dann kam ein Motorrad, er dachte zuerst, dass ich ein Wahnsinniger bin, da fuhr er zuerst vorbei, dann kam er zurück, er hat gefragt, was ist passiert. Er hat mich bis zur Stadt mitgenommen. Er hat mich gefragt, was ich hier eigentlich mache. Er hat immer gefragt und ich habe nichts erzählt und gesagt, dass ich nach XXXX will. Wir waren in der Nähe von XXXX, ich kannte das Gebiet. Er wollte mich zum Arzt bringen und ich sagte, dass ich nach Hause wolle. Er brachte mich zum Arzt und der Arzt fragte, was passiert war. Er wollte mich anfangs nicht untersuchen. Der Arzt hat alles behandelt und verbunden. Dieser Motorradfahrer fragte wohin ich will und er hat mir dann auch das Geld gegeben. Er hat mich zur Bushaltestelle mitgenommen. Er hat mir 300 Afghani gegeben. Er hat auch das Geld dem Fahrer gegeben für die Fahrt bis XXXX. Unser Haus liegt an der Straße und als ich ausgestiegen war, ging ich sofort nach Hause. Meine Mutter hat mich gesehen und fragte, was passiert war. Sie hat mich ständig gefragt, was ich gemacht habe, was ich mit der Wäsche des Vaters gemacht habe und ich habe nichts erzählt. Sie ist zu meinem Onkel mütterlicher Seite gegangen, er ist unser Nachbar, dann kam er und fragte mich was passiert war. Aber ich habe nichts erzählt. Ich habe immer an die Leute gedacht, dass ich nicht das Telefon ausschalte, da ich sonst wieder Probleme bekäme. Ich habe viel nachgedacht und meine Mutter hatte immer nachgefragt und dann habe ich mit XXXX telefoniert. Er war in Herat gewesen. Ich habe von ihm gewollt, dass er zu uns kommt, er war einmal früher bei uns, nach dem Vorfall meines Vaters. Wir haben zwei bis drei Tage gewartet, bis er kam. Er hat gesehen, dass ich verletzt war. Am Anfang hatte ich nichts erzählt, da noch andere im Zimmer waren und als wir alleine waren, habe ich alles erzählt. Ich habe ihm alles erzählt, was die Leute verlangen und er hat nachgedacht was zu machen war. In der Zwischenzeit waren fünfzehn Tage vergangen. Dann plötzlich hat mein Telefon geklingelt. Dieses Telefon war neu und niemand hatte die Nummer. Ich habe geantwortet und ich hörte eine eigenartige Stimme. XXXX war auch bei mir gewesen und sagte, dass er mit den Leuten sprechen würde. Die Leute hatten gefragt, ob ich das Geld vorbereitet habe. Ich habe gesagt nein und sie haben wieder gesagt, dass ich ein Grundstück habe und das Geld dann ihnen geben soll. Beim nächsten Mal wenn sie anrufen, muss ich das Geld vorbereitet haben. Ich habe mit XXXX gesprochen was zu tun ist, ob wir die Polizei oder Regierung verständigen und er meinte nein, da diese Leute gefährlich waren. Er hat gemeint, dass sie alle Informationen über mich hätten. Als ich klein war, hatte ich immer für die Eltern gearbeitet. Ich war ein braver Junge für die Eltern. XXXX hatte gemeint, dass ich nun keine andere Wahl hatte und mein Leben leben soll und ich und XXXX gemeinsam haben meinen Vater besucht. Das war das letzte Mal bevor ich ausgereist war. Mein Vater hat mit XXXX gesprochen. Mein Vater hat gesagt, XXXX sollte auf mich aufpassen, ich habe nichts gesagt und nur zugehört. Mein Vater hatte sich viele Sorgen um mich gemacht. Nachdem sind ich und XXXX nach Kabul zu seinen Verwandten gefahren. Er hat mir gesagt, dass ich von hier weg soll und er eine Lösung finden würde. Und ich habe gesagt, dass ich nicht weg kann, da der Vater im Gefängnis ist und meine Familie hier ist. Ich konnte eigentlich nichts mehr tun für die Familie, auch wenn ich in Afghanistan geblieben wäre. Gott sei Dank ist meine Mutter eine starke Frau. XXXX und ich sind wieder gemeinsam zu meiner Familie gegangen, blieben eine Nacht dort, habe aber nichts vom Plan erzählt. Wir sind am frühen Morgen losgefahren. Nach Kabul und dann nach Herat. Dann passierte die Geschichte, die ich zuvor erzählt hatte, von Herat bis hierher. (Ende der freien Erzählung)

Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und habe noch nie Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt.

Der Beschwerdeführer sei gesund, er habe keine Krankheiten und benötige keine Medikamente. In Österreich besuche er einen Kochkurs und arbeite 15 Tage im Monat beim Roten Kreuz.

2.1. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.3.2011 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wird dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erkannt. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wird dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.3.2012 erteilt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Seine Identität stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall seines Vaters und dessen Inhaftierung Probleme mit den Angehörigen des Unfallopfers gehabt. Der Beschwerdeführer leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Im Falle einer Rückkehr sei er als minderjähriger einem erhöhten und nicht abschätzbarem Risiko ausgesetzt, Opfer von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen zu werden, was insbesondere durch die landeskundlichen Feststellungen bestätigt werde.

2.2. In ihrer Beweiswürdigung stellt die erstinstanzliche Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die infolge des Verkehrsunfalles seines Vaters entstandenen Probleme und die daraus resultierende Bedrohungslage durch die Angehörigen übereinstimmend, schlüssig, nachvollziehbar und demzufolge glaubhaft angegeben habe.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat am 21.6.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.2. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan verlassen und ist illegal nach Österreich eingereist. Grund der Flucht aus Afghanistan war, dass der Vater des Beschwerdeführers einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht hat, was zur Konsequenz hatte, dass die Familie des Beschwerdeführers und insbesondere dieser selbst von den Angehörigen des Opfers bedroht wurde. Die Situation eskalierte, der Beschwerdeführer wurde geschlagen, es wurde ihm dabei die Nase gebrochen. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des von seinem Vater verursachten tödlichen Unfalles mit dem Tod bedroht, weshalb er aus seinem Herkunftsstaat flüchten musste.

Die erstinstanzliche Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zweifelsfrei fest, dass (S.19) [...] Es konnte festgestellt werden, dass Sie nach dem Unfall ihres Vater und dessen Inhaftierung Probleme mit den Angehörigen bzw. der Familie des Unfallopfers hatten [...] die Aussagen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen und führte dies auch in ihrer Beweiswürdigung (siehe S. 56) aus: [...] Wie oben angeführt, gaben Sie übereinstimmend, schlüssig, nachvollziehbar und demzufolge glaubhaft an, dass alleine die Probleme in Folge des Verkehrsunfalles ihres Vaters und die daraus resultierende Bedrohungslage durch die Angehörigen des Unfallopfers bzw. die Bedrohung durch die Taliban (welche als nicht glaubhaft qualifiziert wird) der Grund für die Ausreise aus Afghanistan war [...]. In Folge der gleich bleibenden, großteils schlüssigen nachvollziehbaren und somit als glaubhaft qualifizierten Sachverhaltsschilderung in Bezug auf die Bedrohungslage durch die Angehörigen bzw. Familie des Unfallopfers liegt eine nicht auszuschließende reale Gefahr eines erheblichen Schadens in Folge einer massiven Menschenrechtsverletzung durch diese familiäre Bedrohungslage vor, zumal es für die staatlichen Sicherheitsbehörden faktisch unmöglich ist, in derart gelagerten Sachverhalten effektiven Schutz zu gewähren (S. 56) [...]

Die vorgenannten Feststellungen der belangten Behörde werden vom ?undesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und glaubwürdig übernommen und werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.9.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmässig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in XXXX, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In einigen Provinzen, inklusive Faryab, Farah und Herat, hat eine "Regression" (Verlust an Sicherheit) stattgefunden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012).Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen, insbesondere seinen eigenen Angaben, die als glaubwürdig angenommen werden können.

2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ergeben sich ebenfalls aus den Einvernahmeprotokollen und den vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Feststellungen der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar, glaubwürdig und widerspruchsfrei dargelegt, dass er sich durch den Autounfall seines Vaters, bei dem ein Todesfall zu beklagen war, aufgrund der durch die Familie des Opfers drohenden Blutrache in Lebensgefahr befindet. Wie in den Feststellungen dargelegt, bestätigte die erstinstanzliche Behörde die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, weshalb von der Richtigkeit seiner Aussagen auszugehen war.

2. 3 Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft, insofern ein ausreichend mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens (in Hinsicht auf seine Asylrelevanz) durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht vermochte keinen weiteren Grund zu erkennen, der weitere Ermittlungen vor einer Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich ihrer Asylrelevanz erforderlich machen würde.

2.3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles) und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

3.2. Zu A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B, VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A /2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A /2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vg. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041;27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Stelle ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzwürdigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht-unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht"(VwGH 22.3.2000, 99/01/0256)-, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz eine - ayslrevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430, 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.2.2. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass ein naher Angehöriger des Beschwerdeführers (der Vater) im Zuge eines Autounfalles einen Menschen getötet hat und die Blutrache auf sich und seine Angehörigen gezogen hat. Als Sohn des Täters ist der Beschwerdeführer jedenfalls nahe genug mit dem Täter verwandt.

Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen des Täters (vgl. T. Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis oft the meaning of membership of a particular social group in:

Feller/Türk/Nicholson[Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR¿s Global Consultations in International Protection, Cambrige 2003, 263 [276, 306] weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517;

12.3. 2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd § 6 Z 2 AsylG 1997]; 16.4.2002, 99/20/0430;

14.1. 2003, 2001/01/0508; 3.7.2003, 2001/20/0040; 17.9.2003, 2000/20/0137; 17.9.2003, 2001/20/0292; 24.6.2004, 2002/20/0165;

22.8. 2006, 2006/01/0251; 17.10.2006, 2005/20/0198; 21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358;

26.5. 2009, 2007/01/007; vgl. auch VwGH 16.4.2009, 2008/19/0706;

sowie VwGH 11.11.2009, 2008/23/0366 und VwGH 9.9.2010, 2007/20/0191). Der Beschwerdeführer wird nicht deshalb verfolgt, weil er jemandem etwas zu Leide getan hat, sondern weil er mit jemandem verwandt ist, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die Blutrache herausgefordert hat. Der Beschwerdeführer ist der Sohn des "Täters" und damit der Blutrache durch die Angehörigen des beim Verkehrsunfall Getöteten ausgesetzt.

Im gegenständlichen Fall richtet sich die drohende Rache gegen den unbeteiligten Dritten, den Beschwerdeführer, bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer und von ihm herrührender Abstammung, sodass der in der GFK genannte Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie im Zusammenhang mit Blutrache erfüllt ist (vgl. VwGH vom 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153).

3.2.3. Die erstinstanzliche Behörde beurteilt den Sachverhalt insofern rechtlich unrichtig, als sie die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung mit dem in der GFK genannten Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verneint (siehe die oben zitierten Erkenntnisse des VwGH). Es wird dazu ausgeführt (S.56) wie folgt: [...] Dem gegenständlichen Sachverhalt entbehrt es jeglichem Konnex zu einem der taxativ aufgezählten Tatbestandsmerkmale der GFK [...] Diese Rechtsansicht ist verfehlt, vielmehr ist, wie bereits dargelegt, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der Familienangehörigen gegeben und somit einer der in der GFK genannten Gründe verwirklicht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die mögliche Verfolgung durch die Taliban nicht glaubwürdig darbringen konnte, ist nicht von Bedeutung, da durch den Unfall und die daran geknüpften Folgen bereits ein in der GFK aufgeführten Gründe verwirklicht wurde, sodass auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.

3.2.4. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, dessen familiäre Anknüpfungspunkte sich ausschließlich in der Gegend seines Heimatortes in der Provinz XXXX befinden. Die drohende Gefahr, in der sich der Beschwerdeführer in Afghanistan befände, wäre jedenfalls in seinem Heimatort, mit hoher Wahrscheinlichkeit in größeren Teilen der Provinz XXXX gegeben, weshalb für ihn ein Leben in seinem Familienverband nicht mehr zumutbar ist, zumal die Blutrache auch noch über Generationen hinweg verübt werden kann.

3.2.5. Auf Grund der Situation in Afghanistan droht der Beschwerdeführer auch in anderen Landesteilen in eine ausweglose Lage zu geraten, zumal nicht davon auszugehen ist, dass er in der Lage wäre, sich anderwärts eine auch nur notdürftige Lebensgrundlage zu schaffen. Eine inländische Fluchtalternative kommt infolgedessen für den Beschwerdeführer nicht in Frage. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bereits 2010 seinen Herkunftsstaat verlassen hat und über keine hinreichenden familiären Anknüpfungspunkte außerhalb seines Heimatortes verfügt.

3.2.6. Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde, weshalb sich zusammenfassend ergibt, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (nämlich jener Familie eines Menschen, der anderen schwer geschadet hat und mit dem er nahe verwandt ist) außerhalb Afghanistans aufhält.

3.2.7. Gem. § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einen Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010, Seite 389, entgegenstehen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Diese vorgenannten Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu, zumal das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter, dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Zumal von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts lediglich die rechtliche Beurteilung des von der belangten Behörde festgestellten und vom BVwG seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Feststellungen geändert wurde, war die Gewährung von Parteiengehör nicht erforderlich (vgl. VwGH 28.03.1996, 96/20/0129; 21.10.1998, 98/09/0096).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.