L509 1436424-1•BVwG L509 1436424-1
L509 1436424-1Federal Administrative CourtMar 13, 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem volljährigen Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der im Anschluss daran durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF vor, dass er schon immer gegen die islamische Regierung in seinem Land gewesen sei, weswegen er einige Male verhaftet und gefoltert worden sei. Vor 12 Tagen sei seine Wohnung von Geheimpolizisten durchsucht worden und hätten diese auch zwei Laptops mitgenommen.
Der Bruder des BF, der für die islamische Geheimgarde tätig sie, habe ihn in weiterer Folge kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass sein Name auf einer "Schwarzen Liste" stehe und er so schnell wie möglich mit seiner Familie das Land verlassen müsse, sonst würde er etwas Schlimmes erleben.
I.2. Am 08.04.2013 wurde der BF an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge dieser Einvernahme wurden vom BF zunächst zahlreiche Dokumente bzw. ein USB-Stick betreffend sein Vorbringen bzw. das seines Sohnes in Vorlage gebracht.
Seit wenigen Tagen besuche der BF einen Taufvorbereitungskurs bei XXXX. Er sei zwar geborener Moslem, glaube jedoch schon etwa 25 Jahre lang nicht mehr an die Religion des Islam.
Der BF und sein Sohn hätten je eine Gerichtsladung, datiert mit XXXX, erhalten, wonach sie sich um XXXX bei Gericht melden sollten. Den Grund dafür kenne der BF nicht. Am XXXX habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden, da der BG zuvor am XXXX ein Interview über die politische Lage im Iran gegeben habe.
Wegen seiner regimekritischen Ansichten sei der BF im Jahr 1378 für vier Tage eingesperrt worden. Der BF sei auch weitere Male schon im Gefängnis gewesen und sei dabei geschlagen und gefoltert worden, jedoch könne er sich nicht mehr daran erinnern, wann dies gewesen sei.
Der Grund für die Haft seien damals die Studentenunruhen gewesen, im Rahmen derer der BF an Demonstrationen teilgenommen habe.
Am XXXX oder XXXX habe der BF telefonisch von seinem Bruder, der für die islamische Geheimgarde tätig sei, erfahren, dass der Name des BF auf einer schwarzen Liste stehen würde, woraufhin der BF die Ausreise geplant habe.
I.3. Am 15.04.2013 übermittelte der BF dem Bundesasylamt eine Bestätigung des Pastoralamtes der Diözese XXXX, wonach der BF ordnungsgemäß an der 1-jährigen diözesanen Taufvorbereitung teilnehme, sowie am 25.04.2013 eine Gerichtsladung im Original.
I.4. Der Antrag des BF wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2013, Zl. XXXX, gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen damit begründet, dass der BF eine stereotype, leere Rahmengeschichte geschildert habe, ohne diese durch das Vorbringen von Details zu substantiieren bzw. mit Leben zu erfüllen, weswegen es ihm nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe nachvollziehbar darzutun.
Hinsichtlich der Behauptung, zum Christentum konvertieren zu wollen, sei zudem davon auszugehen, dass es sich um eine "Scheinkonversion" handle und das diesbezügliche Vorbringen des BF nicht mit seiner wahren Einstellung in Einklang stehe.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.07.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.
Das Bundesasylamt habe in seiner Beurteilung Hauptpunkte aus dem Vorbringen des BF, wie etwa die aufgrund der Folterungen und Misshandlungen im Gefängnis entstandenen Verletzungen nicht berücksichtigt und liege insofern ein schwerer Verfahrensmangel vor. Aus diesem Grund beantrage der BF die Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis der erlittenen Misshandlungen und Folterungen.
Zudem wurde in der Beschwerde zur Untermauerung des Vorbingens des BF der Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Iran angeführt.
I.6. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 15.07.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein und wurde am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L509 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.
I.7. Am 21.08.2013 wurde vom BF ein Ambulanzbefund des KH Gmunden sowie ein Bestätigungsschreiben betreffend die Absolvierung eines Deutschkurses vorgelegt.
I.8. Am 27.09.2013 ersuchte der BF den Asylgerichtshof um Übermittlung seiner Geburtsurkunde und wurde diesem Ersuchen umgehend entsprochen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
II.3.1. § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
II.3.2.4. Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Der BF begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass er im Iran wegen seiner regimekritischen Einstellung bereits mehrfach im Gefängnis gewesen und dabei geschlagen und misshandelt worden sei. Zuletzt habe es wegen eines Interviews des BF mit einem Fernsehsender eine Hausdurchsuchung gegeben, woraufhin er eine Gerichtsladung erhalten habe und sei sein Name zudem auf einer "Schwarzen Liste" gestanden.
Seit er in Österreich sei, interessiere sich der BF außerdem für das Christentum und besuche einen Taufvorbereitungskurs.
Das Bundesasylamt erachtete eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des BF als nicht gegeben und begründete dies im Wesentlichen mit der seiner Ansicht nach stereotypen, leeren Rahmengeschichte des BF, aufgrund derer seine Fluchtgründe nicht nachvollzogen werden könnten. Zudem sei in Bezug auf die beabsichtigte Konversion vom Vorliegen einer "Scheinkonversion" auszugehen.
Diese Begründung des Bundesasylamtes erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.
II.3.3.1. Als unmittelbar fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass er am 02.09.1391 einem Mann namens XXXX für einen Fernsehsender ein Interview über die politische Lage im Iran gegeben habe. Am XXXX habe dann eine Hausdurchsuchung stattgefunden und habe der BF in weiterer Folge eine Gerichtsladung, datiert mit XXXX, erhalten. Außerdem sei der Name des BF auf einer "Schwarzen Liste" gestanden.
Hinsichtlich des behaupteten Interviews ist auszuführen, dass dieses Sachverhaltselement vom Bundesasylamt in keinster Weise gewürdigt wurde und es dieses offensichtlich auch nicht als notwendig erachtet hat, diesbezüglich nähere Ermittlungen durchzuführen, was insofern nicht nachvollzogen werden kann, als dieses Interview laut BF quasi den Ausgangpunkt seines Entschlusses, den Iran zu verlassen, darstellte.
So ist etwa unklar geblieben, welche Informationen der BF in diesem Interview genau weitergegeben hat, wieso dieses genau zu diesem Zeitpunkt vom BF initiiert wurde (immerhin will er darin über ein Gefängnis berichtet haben, in dem er bereits Jahre zuvor, nämlich XXXX, tätig war), um wem es sich bei seiner Ansprechperson XXXX gehandelt hat und wieso er ausgerechnet ihn für ein Interview kontaktiert hat. Ebenso wenig geklärt erscheint der Umstand, ob das Interview auch tatsächlich ausgestrahlt wurde.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die aufgezeigten, bisher nicht durchgeführten Ermittlungen nachzuholen haben und wird auch darauf hingewiesen, dass dabei allenfalls auch vom BF die Kontaktdaten von XXXX zu erfragen sein werden, um diesen etwa im Wege der ÖB Teheran zum Interview, das er mit dem BF geführt haben soll, zu befragen.
II.3.3.2. Sofern das Bundesasylamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid bemängelt, dass der BF keine konkreten Ereignisse vorgebracht habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF ausführte, dass kurz nach dem Interview, nämlich am XXXX eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, bei der auch dem BF gehörige Sachen beschlagnahmt worden seien. Dieser Umstand wurde vom Bundesasylamt jedoch in keinster Weise berücksichtigt und wird dies nunmehr vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuholen sein. Dabei wird etwa auch darauf einzugehen sein, ob der BF selbst bei dieser Hausdurchsuchung anwesend war bzw. wie er von dieser erfahren hat.
II.3.3.3. Wenn das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung ausführt, der BF habe sein Vorbringen so präsentiert, wie dies außenstehende Dritte, welche über Gehörtes einen Faktenbericht geben, tun würden, so kann dies auf Basis des Akteninhaltes insofern nicht nachvollzogen werden, als der BF vorbrachte, eine Gerichtsladung, datiert mit XXXX, erhalten zu haben und diese im Verfahren auch (im Original) vorlegte. Die Ladung wurde vom Bundesasylamt zunächst einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt, in weiterer Folge wurde es jedoch offensichtlich als nicht notwendig erachtet, die Gerichtsladung einer genaueren Überprüfung zu unterziehen bzw. deren Inhalt in die Beurteilung des Sachverhaltes miteinfließen zu lassen, wodurch es das Verfahren jedoch mit einem gravierenden Mangel belastet hat.
Um einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren gerecht zu werden, wäre es erforderlich gewesen, die vorgelegte Gerichtsladung einer urkundentechnischen Untersuchung zu unterziehen bzw. im Wege der ÖB Teheran die Frage deren Authentizität zu klären, zumal in diesem Fall die Überprüfung der Dokumente auf Basis von entsprechendem Vergleichsmaterial erfolgt und daher auch konkrete Aussagen darüber getroffen werden können, ob die Ausfüllschriften, Eintragungen und Stempel der Gerichtsladung authentisch sind.
Nach Durchführung dieser bisher unterbliebenen Erhebungen im fortgesetzten Verfahren wird das Ermittlungsergebnis vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entsprechend zu würdigen und eine Verbindung zum Vorbringen des BF herzustellen sein.
II.3.3.4. Sofern das Bundesasylamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid als Grund für die Unglaubwürdigkeit des BF auch ausführt, dass er sich an das Datum der Haft nicht erinnern könne, weswegen vom Vorliegen eines Konstruktes auszugehen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF in Bezug auf die Inhaftierung(en) ebenso angegeben hat, dabei misshandelt und gefoltert worden zu sein. Diesbezüglich wurden vom Bundesasylamt jedoch keine näheren Erhebungen dahingehend durchgeführt, welche Verletzungen der BF dabei im Detail erlitten hat, wie bzw. wie oft der BF gefoltert bzw. misshandelt worden sei, weswegen nicht davon ausgegangen werden kann, dass es diesbezüglich den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt hat.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Sohn des BF berichtet hat, dass sein Vater mit Verletzungen aus dem Gefängnis gekommen sei und auch die Ehegattin des BF ausführte, dass Spuren der Verletzungen, die der BF während seiner Inhaftierung erlitten habe, noch heute sichtbar seien.
Diese Ermittlungen sind insbesondere aus dem Grund erforderlich, da es für das Vorliegen einer (Rückkehr)Gefährdung des BF von wesentlicher Bedeutung erscheint, ob dieser im Iran bereits inhaftiert und somit bereits früher in das Blickfeld der dortigen Behörden geraten ist und werden dieses daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
II.3.3.5. Hinsichtlich der vom BF vorgebrachten beabsichtigten Konversion zum Christentum führte das Bundesasylamt aus, dass es auf Grundlage des vom BF gewonnenen Eindrucks nicht die Überzeugung erlangen habe können, dass der geltend gemachte Glaubenswechsel ernst- und dauerhaft sei.
Hierzu ist auszuführen, dass das Bundesasylamt hinsichtlich des Interesses des BF am christlichen Glauben eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind.
Gerade deswegen erscheint es nach Ansicht des erkennenden Richters unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, was jedoch vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt wurde und wird daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entsprechenden Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Dabei wird darauf einzugehen sein, ob sich der BF im Zuge seines Entschlusses, den Glauben zu wechseln, mit den Glaubensgrundsätzen bzw. christlichen Werten oder auch den Unterschieden zwischen Islam und Christentum auseinandergesetzt hat, wie er mittlerweile seinen neuen Glauben in Österreich auslebt (Besucht er regelmäßig die Kirche? Engagiert er sich in einer kirchlichen Gemeinde? Setzt er sich mit entsprechender Literatur auseinander?), welche persönlichen Erwartungen der BF von einem Glaubenswechsel hat, ob bzw. wie er christliche Glaubensinhalte bereits in sein Leben integriert hat, welcher Stellenwert dem neuen Glauben im Leben des BF zukommt, welchen Einfluss der Glaubenswechsel generell auf das Leben des BF hat und ob es bereits einen Termin für eine Taufe gibt.
Darüber hinaus wurde vom Bundesasylamt bei der Beurteilung der vom BF behaupteten Konversion nicht dessen gesamtes Vorbringen berücksichtigt. Dies hat jedoch zur Folge, dass die Beweiswürdigung nicht schlüssig ist.
So brachte der BF ein Schreiben des Pastoralamtes der Diözese XXXX (Theologische Erwachsenenbildung) in Vorlage, wonach der BF ordnungsgemäß an der durch XXXX geleiteten, 1-jährigen diözesanen Taufvorbereitung teilnehme.
Im Rahmen der ihm obliegenden Ermittlungspflicht wäre das Bundesasylamt dazu verpflichtet gewesen, sich mit der vorgelegten Bestätigung über die Taufvorbereitung auseinanderzusetzen und in diesem Zusammenhang insbesondere die für den BF zuständige Person der Diözese XXXX (lt. Bestätigung handelt es sich dabei um XXXX) zur Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels des BF, zu dessen Taufvorbereitung sowie zu dessen Engagement für das Christentum generell zu befragen.
Im Anschluss an diese vom Bundesasylamt verabsäumten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.
Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (erneut) zu dem Ergebnis gelangen, dass die Konversion des BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob der BF
II.3.3.6. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.
II.3.3.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
II.3.3.8. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden und das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.
II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.