BVwG W211 2002794-1

W211 2002794-1Federal Administrative CourtMar 12, 2014

Regest

Außerlandesbringung, real risk

Full text

BVwG W211 2002794-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.2002794.1.00

Spruch

W211 2002790-1/3E

W211 2002793-1/3E

W211 2002794-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, 2) XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, 3) XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2014, 1) Zl. XXXX, 2) Zl. XXXX und 3) Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe

1. Die erste beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Armeniens, ist der Ehemann der zweiten beschwerdeführenden Partei, eine weibliche Staatsangehörige Armeniens. Die dritte beschwerdeführende Partei, auch armenischer Staatsangehöriger, ist der Sohn der ersten und zweiten beschwerdeführenden Partei. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 25.11.2013 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Ein EURODAC-Treffer ergab Einträge betreffend die erste und zweite beschwerdeführende Partei in der Slowakei vom 28.10.2013 (jeweils SK1...).

3. Bei der Ersteinvernahme am 25.11.2013 gab die erste beschwerdeführende Partei an, an Hepatitis C zu leiden, aber zurzeit keine Medikamente dagegen zu benötigen. Zu ihrem Reiseweg führte sie aus, am 23.10.2013 mit dem Reisebus von Jerewan in die Ukraine gefahren und von dort in die Slowakische Republik eingereist zu sein. In der Slowakischen Republik seien sie alle von der Polizei angehalten, es seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen und sie seien ins Lager Humene gebracht worden. Sie hätten das Lager 22 Tage nicht verlassen dürfen. Anschließend seien sie in einer Pension untergebracht gewesen, in der sie aber nur einen Tag verbracht haben, um dann weiter nach Österreich zu fahren. Österreich sei von Anfang an ihr Zielland gewesen.

Sie habe bereits in Deutschland, Zypern und der Slowakischen Republik Asylanträge gestellt; Deutschland sei gut gewesen; Zypern und die Slowakische Republik haben ihr jedoch nicht gefallen; die Slowakische Republik sei kein gutes Land.

Armenien habe sie verlassen, weil sie, als sie in Zypern gewesen sei, gemeinsam mit ihrem Bruder mit anderen Armeniern gestritten und dabei mit einem Messer zwei Armenier verletzt habe. Daraufhin sei die beschwerdeführende Partei und ihr Bruder zurück nach Armenien geflüchtet. Ca. zwei Jahre später sei sie von jenen beiden Armeniern bei ihrer Arbeitsstelle gefunden, bedroht und erpresst worden. Da sie kein Geld habe, sei sie geflüchtet, um den Konflikt zu vermeiden.

In die Slowakische Republik wolle die erste beschwerdeführende Partei nicht zurück.

4. Die zweite beschwerdeführende Partei machte bei ihrer Ersteinvernahme am 25.11.2013 zum Fluchtweg im Wesentlichen die gleichen Angaben. Sie gab weiter an, nur in der Slowakischen Republik um Asyl angesucht zu haben. Das Lager in der Slowakischen Republik sei ganz schlecht gewesen.

Armenien habe sie wegen ihres Mannes verlassen müssen, da sie bereits dreimal von Männern bedroht worden sei, die von ihrem Mann, der ersten beschwerdeführenden Partei, Geld haben wollten. Sie habe eine ältere Tochter, die jedoch in Armenien geblieben sei, da es nicht genug Geld gegeben habe, um sie mitzunehmen.

5. Das Bundesasylamt richtete am 27.11.2013 auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestützte Wiederaufnahmeersuchen betreffend die erste und zweite beschwerdeführende Parteien an die Slowakische Republik. Das Gesuch hinsichtlich der zweiten beschwerdeführenden Partei beinhaltete ausdrücklich auch die dritte beschwerdeführende Partei. Mit am 11.12.2013 eingelangten Schreiben stimmte die Slowakische Republik der Wiederaufnahme der ersten und zweiten beschwerdeführenden Partei gemäß Art.16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zu. Das Schreiben betreffend die zweite beschwerdeführende Partei beinhaltete auch einen Verweis auf die dritte beschwerdeführende Partei.

6. Bei der Einvernahme im Asylverfahren am 16.01.2014 erklärte die erste beschwerdeführende Partei, dass sie an Hepatitis C erkrankt sei und ihr Medikamente verschrieben worden seien. Sie habe auch eine Bestätigung erhalten, dass sie sich an das XXXX wenden solle. Sie habe keine Verwandten in Österreich.

Zu ihrem Asylverfahren in der Slowakischen Republik befragt gab sie an, dass die Beamten sie dort gefragt hätten, warum sie denn in die Slowakische Republik gekommen sei. Die Leute dort hätten selbst kein Geld. Für sie sei die Slowakische Republik nur ein Korridor gewesen, um nach Österreich zu kommen. Die Beamten in der Slowakischen Republik hätten ihr auch gesagt, dass sie dort sowieso keine Chance auf Asyl hätte. Sie hätten angedeutet, dass die erste beschwerdeführende Partei weiterreisen solle.

Außerdem sei die zweite beschwerdeführende Partei an einem Tumor in der Brust erkrankt. Der Arzt im Lager in der Slowakischen Republik habe jedoch gesagt, sie sei gesund. Man wollte ihrer Frau dort nicht helfen. In Österreich wollte die zweite beschwerdeführende Partei zum Arzt gehen; es sei sich aber nicht mehr ausgegangen, bevor die Familie das Lager verlassen habe, um nach Wien zu gehen.

Sie selbst sei auch in Österreich in Behandlung und habe einen weiteren Termin bei der XXXX. Dort sei auch über eine Behandlung der Hepatitis C Erkrankung gesprochen worden. Sie sei auch einmal im Krankenhaus XXXX gewesen, habe aber keine Befunde. In der Slowakischen Republik würde ihr wegen ihrer ernsten Erkrankung nicht geholfen werden; das habe man ja am Schicksal ihrer Frau gesehen.

In der Slowakischen Republik habe sie eine Erstbefragung bei der Polizei gehabt und eine weitere Einvernahme beim Asylamt. Sie sei über ihre Asylgründe befragt worden. Entscheidung habe man ihr noch keine mitgeteilt.

7. Die zweite beschwerdeführende Partei führte bei ihrer zweiten Einvernahme am 16.01.2014 aus, dass sie an einer Mastopathie leide und in Österreich auch einen Untersuchungstermin gehabt habe. Diesen habe sie aber nicht wahrgenommen, weil sie mit ihrer Familie vorher das Lager verlassen habe; sie haben befürchtet, in ein Deportationslager verlegt zu werden.

In die Slowakische Republik wolle sie nicht mehr zurück. Sie sei dort bei einem Arzt gewesen, der sie jedoch nur abgetastet und nicht weiterverwiesen habe. Es sei kein Röntgen und kein CT gemacht worden. Sie habe auch keine Medikamente gegen andere Beschwerden, wie Hämorrhoiden und Schmerzen, bekommen.

Die Polizeibeamten in der Slowakischen Republik hätten gesagt, dass das Land kein Geld habe und die Arbeitslosigkeit hoch sei. Sie habe das so verstanden, dass sie in der Slowakischen Republik keine Perspektive habe. Das Lager in der Slowakischen Republik haben sie nicht verlassen dürfen; das Essen dort sei schlecht gewesen, und die medizinische Grundversorgung ebenso. Das Lager habe wie ein Gefängnis ausgesehen. Sie seien wie Gefangene behandelt worden; ihr Sohn habe nicht außerhalb des Lagers spielen dürfen.

Sie habe in der Slowakischen Republik bereits zwei Einvernahmen gehabt, habe jedoch noch keine Entscheidung bekommen. Ihr Sohn sei gesund. Schließlich führte die zweite beschwerdeführende Partei noch aus, dass sie einmal nach einer Harnprobeuntersuchung eine Arznei bekommen habe. Nach drei Tagen habe man ihr gesagt, dass sie gesund sei und daher den Rest der Arznei zurückgeben solle.

8. Zur ersten beschwerdeführenden Partei fertigte die XXXX am 15.01.2014 eine Bestätigung darüber aus, dass diese an einer chronischen Hepatitis C (B18.2), an einer Abhängigkeit der Opioide mit einem ständigen Substanzgebrauch (F11.25) und an Schlafstörungen (NNB G47.9) leide. Ihr wurde Dipondrin Dragees [ein Schlafmittel] sowie eine Substitutionstherapie mit Substitol retard 200mg verschrieben. Zur zweiten beschwerdeführenden Partei wurden keine medizinischen Befunde vorgelegt.

9. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakische Republik gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung ihrer Anträge zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung in die Slowakische Republik zulässig ist.

Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen traf die belangte Behörde Feststellungen zum slowakischen Asylverfahren, zur Situation von Dublin-Rückkehrern sowie zur Versorgung von Asylwerbern, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass das slowakische Asylverfahren keine grundsätzlichen menschenrechtlichen Mängel aufweise.

Zu Dublin-Rückkehrern wurde insbesondere festgestellt, dass sich diese bei noch laufendem Verfahren in das Flüchtlingslager Humenné zu begeben haben, das ein Erstaufnahme- und Transitzentrum sei. Dort habe es auch Beschwerden über Kommunikationsprobleme in Gesundheitseinrichtungen gegeben. Asylwerber haben Anspruch auf eine medizinische Grundversorgung. Im Falle der Notwendigkeit besonderer Betreuung und Behandlungen würden die Kosten dafür vom Staat übernommen. Medizinische Soforthilfe werde in den Aufnahmezentren angeboten. Im Falle von akuten Erkrankungen, die eine sofortige Behandlung benötigten, werde diese in den entsprechenden Gesundheitseinrichtungen durchgeführt. Die Einrichtungen des slowakischen Migrationsamtes verfügten über Ärzte, die direkt in den Camps medizinische Checks durchführten und Behandlungen festlegten. Darüber hinaus geben es Vertragsärzte in Spitälern, die für Asylwerber zur Verfügung stünden, die außerhalb der Camps lebten. Alle medizinischen Kosten für Asylwerber in der Slowakischen Republik würden vom Migrationsamt getragen.

Darüber hinaus stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die seitens der ersten und der zweiten beschwerdeführenden Parteien vorgebrachten medizinischen Beschwerden nicht in den entsprechenden Schutzbereich des Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in Folge "EMRK") fallen würden, und dass außerdem ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten in der Slowakischen Republik bestünden.

10. Diese Bescheide wurden den beschwerdeführenden Parteien bei der der polizeilichen Meldung nächsten Polizeidienststelle hinterlegt. Die erste beschwerdeführende Partei behob den sie bestreffenden Bescheid eigenhändig am 29.01.2014 und bestätigte diese Übernahme mit ihrer Unterschrift. Die zweite beschwerdeführende Partei behob die sie und die dritte beschwerdeführende Partei betreffenden Bescheide am 18.02.2014 und bestätigte die Übernahme mit ihrer Unterschrift.

11. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende gemeinsame Beschwerde, die am 25.02.2014 eingelangt ist. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Zustellung durch Hinterlegung unwirksam gewesen sei, und dass sich die erste beschwerdeführende Partei auf § 16 Abs. 3 BFA-VG berufe.

Außerdem wiederholten die beschwerdeführenden Parteien, dass sie schlechte Erfahrungen in der Slowakischen Republik gemacht haben, und dass ihnen angedeutet worden sei, dass sie dort keine Perspektive haben würden. Das Zielland der Familie sei immer Österreich gewesen. Die Behandlung der schwerwiegenden Tumorerkrankung der zweiten beschwerdeführenden Partei sei in der Slowakischen Republik verweigert worden, genauso wie eine Behandlung der Hepatitis C Erkrankung der ersten beschwerdeführenden Partei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die beschwerdeführende Parteien verließen im Oktober 2013 Armenien und reisten über die Ukraine in die Slowakische Republik, wo sie Asylanträge stellten. Danach reisten die beschwerdeführenden Parteien nach Österreich und stellten dort am 25.11.2013 Anträge auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesasylamt stellte am 27.11.2013 Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakische Republik. Am 11.12.2013 langte ein Schreiben der slowakischen Behörden ein, mit welchem diese der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zustimmten.

3. Besondere, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Slowakischen Republik sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

4. Die erste beschwerdeführenden Partei leidet an einer chronischen Virushepatitis C und an einer Suchtmittelabhängigkeit. Die zweite beschwerdeführende Partei leidet nach ihren eigenen Angaben an einer Mastopathie.

Darüber hinaus leiden die beschwerdeführenden Parteien an keinen schweren Krankheiten.

5. Die Beschwerde der ersten beschwerdeführenden Partei wurde verspätet eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

1. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.

2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Hinsichtlich des Vorbringens, in der Slowakei in einem geschlossenen Lager untergebracht gewesen zu sein, in dem das Essen schlecht gewesen und die Krankenversorgung mangelhaft sei, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die aktuellen Länderfeststellungen, die von einer im Wesentlichen grundrechtlich unbedenklichen Versorgungslage von Asylwerbern in der Slowakischen Republik ausgehen. Zum Vorbringen der eingeschränkten Bewegungsfreiheit außerhalb des Lagers wird darauf verwiesen, dass die beschwerdeführenden Parteien offenbar nach 22 Tagen in eine Pension außerhalb des Lagers verlegt wurden, was dafür spricht, dass eine eventuelle Bewegungseinschränkung von Asylwerbern in der Slowakischen Republik jedenfalls verhältnismäßig umgesetzt wird.

3. Betreffend die gesundheitlichen Probleme der beschwerdeführenden Parteien wird folgendes ausgeführt: die erste beschwerdeführende Partei wurde - laut Aktenlage - in Österreich nicht wegen ihrer Hepatitis C behandelt. Sie erhielt Rezepte für eine Substitutionstherapie ihrer Suchtmittelabhängigkeit sowie für Schlafmittel. Die zweite beschwerdeführende Partei leidet nach ihren eigenen Angaben an einer Mastopathie, hat aber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch mit der Beschwerde medizinische Befunde vorgelegt. Sie hat weiters, nach ihren Angaben, einen entsprechenden Untersuchungstermin in Österreich nicht wahrgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedenfalls auf Basis der aktuellen Länderberichte davon aus, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Überstellung in die Slowakische Republik Zugang zu einer notwendigen medizinischen Versorgung haben werden. Diese Ansicht wird auch dadurch unterstützt, dass die zweite beschwerdeführende Partei in ihrer zweiten Einvernahme anführte, im Lager in der Slowakischen Republik offenbar untersucht und mit einer Arznei behandelt worden zu sein. Es ergeben sich daher weder aus ihrem Vorbringen noch aus den Länderberichten Hinweise, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Überstellung in die Slowakische Republik dringend notwendige medizinische Behandlung nicht in Anspruch nehmen werden können.

4. Die erste beschwerdeführende Partei übernahm den sie bestreffenden Bescheid eigenhändig am 29.01.2014. Die auch sie betreffende Beschwerde langte jedoch erst am 25.02.2014 ein. Es ist daher davon auszugehen, dass hinsichtlich des Bescheids der ersten beschwerdeführenden Partei die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, was jedoch aus den unten noch näher angeführten Gründen unbeachtlich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:

1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. ...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 75 (1) ...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 16 (3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."

Zur Vorgängerbestimmung des § 36 Abs. 3 des AsylG 2005 (alte Fassung) führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.11.2009, 2007/01/1153, aus: "Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN). Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281)".

3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt.

Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge "die Dublin-Verordnung") lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung in die Slowakische Republik und der damit zusammenhängende Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):

"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.

85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.

86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. ...

88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).

89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.

90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt. ...

105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.

106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."

6. Zur Überstellung von Kranken ist folgendes vorab auszuführen:

nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (siehe EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich). Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (siehe dazu EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff;

EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312;

23.09. 2009, 2007/01/0515).

7. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:

1. Zur Behandlung der Beschwerde der ersten beschwerdeführenden Partei: Die Beschwerde der ersten beschwerdeführenden Partei wurde verspätet eingebracht und wäre daher grundsätzlich zurückzuweisen. Dem steht jedoch die Bestimmung des § 16 Abs. 3 BFA-VG entgegen, der wohl im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH dahingehend zu interpretieren ist, dass in einem Familienverfahren eben gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art von Entscheidung getroffen werden soll. Wenn auch der VwGH weiter anführt, dass "selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienangehörigen diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen der Rechtskraft zugänglich ist", so wird in diesem Fall, in dem der Bescheid gegenüber der ersten beschwerdeführenden Partei bereits in Rechtskraft erwachsen ist, als die Beschwerde eingebracht wurde, dennoch dem grundlegenden Sinn der Rechtsprechung folgend davon auszugehen sein, dass, um einen "gleichförmigen Verfahrensgang sicherzustellen" (siehe ebenfalls VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153), die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der zweiten und dritten beschwerdeführenden Parteien auf die erste durchschlägt.

2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum und in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen in die Slowakische Republik allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe zum Beispiel AsylGH 11.11.2013, Zl. S3 435.322-1/2013/5E). Systemische Mängel im slowakischen Asyl- und Aufnahmewesen wurden auch seitens der beschwerdeführenden Parteien nicht vorgebracht.

Es gibt auch keine Hinweise auf besondere, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Slowakischen Republik sprechen. So ist das Bundesverwaltungsgericht auch insbesondere nicht der Ansicht, dass die seitens der beschwerdeführenden Parteien vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen die notwendige und akute Schwere aufweisen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3 der EMRK zu fallen.

Es ergibt sich daher aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Parteien in der Slowakischen Republik, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls haben die beschwerdeführende Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Slowakischen Republik und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

3. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Ein schützenswertes Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich wurde nicht dargelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Parteien in Vollziehung der Dublin-Verordnung in die Slowakische Republik keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

5. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Gerichtshofes der Europäischen Union und des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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